Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.10.2009 – 4041/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:1013DEC000404106

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/10/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4041/06 Z gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 4041/06 Z gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Januar 2006 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1967 geborene Beschwerdeführer, Herr Z, ist deutscher Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. A. Die Umstände der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer legte zu drei der 44 innerstaatlichen Verfahren, die er zwischen 2000 und 2005 angestrengt hatte und auf die er in seiner Individualbeschwerde Bezug nahm, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor.

1 Zivilverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az: 7 C 7908/01) Mit Urteil vom 23. Januar 2002 wies das Amtsgerichts Stuttgart die Klage ab, mit der der Beschwerdeführer von seinem früheren Lebensgefährten eine Mietrückzahlung und einen Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der angeblich unberechtigten Kündigung der Nutzungsvereinbarung und seiner Ausweisung aus der gemeinsam genutzten Wohnung in Stuttgart gefordert hatte. Am 28. März 2002 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landgericht Stuttgart ein. Bei zwei Verhandlungsterminen am 12. September 2002 und 3. April 2003 hörte das Landgericht die Parteien sowie eine Zeugin an. Mit Urteil vom 28. April 2003 gab das Landgericht Stuttgart der Forderung des Beschwerdeführers teilweise statt, wies die Klage im Übrigen ab und änderte das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Januar 2002 entsprechend ab. Am 25. Juni 2003 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und beantragte gleichzeitig bezüglich der Frist für die Einlegung einer solchen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 11. Juli 2003 teilte der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer über die Geschäftsstelle mit, dass Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde bestünden, da er weder seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die angebliche Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte hinreichend substantiiert dargelegt habe. Mit Schreiben vom 25. August 2003 übersandte der Beschwerdeführer eine weitere Begründung seiner Beschwerde und seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 10. Februar 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht trotz des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1389/03).

2 Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München (Az: 413 C 30254/02) Am 10. Dezember 2002 verurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer zur Zahlung ausstehender Miete für eine Wohnung in München, zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung der Verfahrenskosten. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Landgericht München durch Urteil vom 9. Januar 2003 das Urteil des Amtsgerichts München mit der Begründung auf, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Am 15. Juni und 11. November 2004 hörte das Amtsgericht München die Parteien an und ordnete eine Beweisaufnahme an. Am 11. November 2004 lehnte der Beschwerdeführer den verfahrensführenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da dieser Richter bereits das Verfahren, das zum Urteil vom 10. Dezember 2002 geführt hatte, geleitet hatte. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Eigentümerin der Wohnung Widerklage und begehrte u. a. die Rückzahlung von Miete. Mit Teilurteil vom 3. Mai 2005 wies das Amtsgericht München den Beschwerdeführer erneut an, die Wohnung zu räumen. Am 4. Mai 2005 legte der Beschwerdeführer Berufung ein und stellte gegen den verfahrensführenden Richter einen weiteren Befangenheitsantrag. Am 26. Oktober 2005 hob das Landgericht München die Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. Mai 2005 auf und verurteilte die Eigentümerin der Wohnung, in ihrer Eigenschaft als Klägerin des Ausgangsverfahrens, zur Zahlung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 stellte das Landgericht klar, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen habe. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde ein und brachte zu deren Begründung vor, dass das Landgericht die Klägerin nur zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz verurteilt habe, nicht jedoch zur Zahlung der Verfahrenskosten der ersten Instanz. Am 16. Dezember 2005 wies das Landgericht München seine Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass das Landgericht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden gehabt habe, da das Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 2005 keine Entscheidung zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz beinhaltet habe. Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren könne erst im Schlussurteil des Amtsgerichts in dem erstinstanzlichen Verfahren ergehen. Am 9. Juni 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1273/06) zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert sei, und die vorgebrachten Informationen in keiner Weise belegten, dass er die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz werde tragen müssen.

3 Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München (Az: 154 C 16005/02) Am 23. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht München Klage gegen ein Bauunternehmen. Darin forderte er Schadensersatz wegen eines durch Renovierungsarbeiten in einem Nachbarhaus verursachten Wassereintritts in seinen Keller. Am 24. August 2004 hörte das Amtsgericht die Parteien an. Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2004 ordnete es eine Beweisaufnahme sowie die Ladung von Zeugen zu einem auf den 30. November 2004 anberaumten Termin an. Am 29. Oktober 2004 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung des Verhandlungstermins als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung vom 30. November 2004 nicht persönlich teil, wurde aber anwaltlich vertreten. Das Gericht vernahm Zeugen, wies den Antrag des Beschwerdeführers, zwei weitere Zeugen zu vernehmen, nach den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung jedoch als verspätet zurück. Mit Urteil vom 23. Dezember 2004 wies das Amtsgericht München die Klage des Beschwerdeführers ab. Am 28. Dezember 2004 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht München Berufung ein und brachte vor, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er an der Verhandlung am 30. November 2004 nicht habe teilnehmen können. Weiterhin rügte er die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung weiterer Zeugen. Schließlich beantragte er, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte das Landgericht München dem Beschwerdeführer mit, dass seine Berufung nicht, wie gesetzlich erforderlich, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei und dass sie darüber hinaus unbegründet erscheine. Am 15. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erwiderung ein. Am 17. Februar 2005 wies das Landgericht München den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zurück, da seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Es stellte fest, dass das Amtsgericht die erhobenen Beweise korrekt gewürdigt habe und den Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung weiterer Zeugen zu Recht als verspätet zurückgewiesen habe. Mit Entscheidung vom 6. April 2005, die dem Beschwerdeführer am 15. April 2005 zugestellt wurde, wies das Landgericht München die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts München als unzulässig zurück, weil er nicht, wie gesetzlich erforderlich, durch einen Anwalt vertreten wurde. Am selben Tag legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Beschwerde gegen diese Entscheidung an. Am 9. Mai 2005 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 näher begründete. Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 teilte der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer über die Geschäftsstelle mit, dass Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde bestünden, da er eine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht hinreichend substantiiert habe. Der Beschwerdeführer hielt dennoch an seiner Verfassungsbeschwerde fest. Am 2. Juni 2005 wies das Landgericht München die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. April 2005 gegen seine Entscheidung vom 6. April 2005 mit der Begründung ab, dass nur der Bundesgerichtshof zuständig gewesen wäre. Am 3. Februar 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, und erlegte dem Beschwerdeführer eine Missgebrauchsgebühr von 250 Euro auf (2 BvR 33/06). Es bezog sich auf seine ständige Rechtsprechung, nach der die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde missbräuchlich sei, wenn man vernünftigerweise davon ausgehen könne, dass die Beschwerde keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer, nachdem er das Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 erhalten habe, keinerlei Zweifel daran haben können, dass seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert und daher offensichtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz benutzt, ohne Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass es nicht hinnehmen müsse, durch substanzlose Beschwerden in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden. Mit Schreiben an das Bundesverfassungsgericht vom 19. Februar 2006 bestritt der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde missbräuchlich gewesen sei, und forderte die Aufhebung der Gebühr. B. Das einschlädige innerstaatliche Recht Nach § 34 Abs. 1 BVerfGG sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerde als missbräuchlich anzusehen, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde völlig aussichtslos ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass dies der Fall ist, wenn ein Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht lediglich als eine weitere Rechtsmittelinstanz benutzt, ohne verfassungsrechtlich relevante Fragen in prozessual zulässiger Weise aufzuwerfen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch wiederholt festgestellt, dass es nicht hinnehmen könne, in der Erfüllung seiner Aufgaben durch Beschwerden behindert zu werden, die eindeutig aussichtslos seien und daher den Schutz der Grundrechte anderer Bürger verzögerten. Mit Entscheidung vom 9. Oktober 2008 (BvR 1356/03) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erhobene Gebühren rechtlich als Gerichtsgebühren einzustufen seien, obwohl sie auch einen Strafcharakter hätten. Während § 34 Abs. 1 die Regel aufstelle, dass Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei sind, lege Abs. 2 die Bedingungen fest, unter denen Ausnahmen von dieser Regel Anwendung finden könnten. Eine auf dieser Grundlage auferlegte Gebühr könne als angemessenes Entgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten angesehen werden. RÜGEN 1. Nach den Artikeln 2, 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Durchführung und den Ausgang von insgesamt 44 verschiedenen Zivil-, Straf- und sonstigen Verfahren, einschließlich der drei oben erwähnten Verfahrenskomplexe, die vor den Amtsgerichten München bzw. Stuttgart eingeleitet wurden, ohne in den einzelnen Fällen klar darzulegen, welche Bestimmungen angeblich verletzt wurden. 2. Bezüglich des vor dem Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 413 C 30254/02 eingeleiteten Verfahrens brachte er insbesondere vor, dass der verfahrensführende Richter am Amtsgericht parteiisch gewesen sei. 3. Soweit es um das vor dem Amtsgericht München unter Aktenzeichen 154 C 16005/04 eingeleitete Verfahren geht, rügte der Beschwerdeführer insbesondere die betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2006 (2 BvR 33/06), mit der seine Verfassungsbeschwerde nicht zugelassen wurde und mit der ihm eine Missbrauchsgebühr von 250 Euro auferlegt wurde. Weiterhin brachte er vor, dass sein Recht auf rechtliches Gehör und sein Recht, von ihm vorgeschlagene Zeugen vernehmen zu lassen, in dem erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden seien und dass sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Rüge hinsichtlich der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht Der Beschwerdeführer rügte, dass er in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden sei, da das Bundesverfassungsgericht durch Entscheidung vom 3. Februar 2006 (2 BvR 33/06) seine Verfassungsbeschwerde abgewiesen und ihm eine Missbrauchsgebühr auferlegt habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers möglicherweise eine Frage bezüglich seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren aufwirft und daher nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Absatz 1 jeder Person das Recht zusichert, jedes Begehren in Zusammenhang mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen vor ein Gericht zu bringen. Auf diese Weise verwirklicht diese Bestimmung das "Recht auf ein Gericht", welches das Recht auf Zugang, d. h. das Recht, in Zivilsachen ein Verfahren vor einem Gericht einzuleiten, lediglich als einen Teilaspekt beinhaltet, allerdings als einen, der es faktisch möglich macht, von den weiteren Garantien nach Artikel

6 Abs. 1 zu profitieren. Das “Recht auf ein Gericht” ist kein absolutes Recht. Es kann Einschränkungen unterworfen werden, die implizit zulässig sind, weil das Recht auf ein Gericht naturgemäß eine Regelung durch den Staat erfordert. Artikel 6 Abs. 1 garantiert den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen", überlässt dem Staat jedoch die freie Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziels. Während die Vertragsstaaten diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, liegt die Entscheidung über die Einhaltung der Konventionserfordernisse letztlich beim Gerichtshof (siehe u.v.a. Kreuz ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28249/95, Rdnrn. 52 und 53, ECHR 2001-VI). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Frage, ob die vorgenannten Grundsätze auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten Anwendung finden, im vorliegenden Fall jedenfalls Zugang zum Bundesverfassungsgericht hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2005 vom Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt wurde, dass Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde bestünden, da er eine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht hinreichend substantiiert habe. Dieser vorab gegebene Hinweis zur Zulässigkeit der Beschwerde hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, seine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht weiter zu verfolgen. Er erwirkte eine endgültige Entscheidung dieses Gerichts, mit der seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde und in der die Gründe für die Feststellung, dass die Verfolgung der Beschwerde einen Missbrauch darstelle, dargelegt wurden. Die Auferlegung einer solchen Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt zusammen mit dessen Entscheidung über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass seine Beschwerde die gesetzlichen Zulassungskriterien möglicherweise nicht erfüllen würde. Er legte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Dezember 2004 und die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts München nicht in Übereinstimmung mit den Formvorschriften des innerstaatlichen Rechts ein und hat den innerstaatlichen Rechtsweg daher nicht erschöpft (siehe Civet ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR 1999-VI). Darüber hinaus war er nach dem Schreiben des Präsidialrats vom 18. Mai 2005, in dem darauf hingewiesen wurde, hinsichtlich seiner Verfassungsbeschwerde bestünden Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Zulässigkeitskriterien, sowie angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Lage, vorauszusehen, dass die weitere Verfolgung seiner Beschwerde vom Bundesverfassungsgericht als missbräuchlich angesehen werden und daher zur Auferlegung einer Gebühr gemäß und in Höhe der Bestimmungen von §34 Abs. 2 BVerfGG führen könnte. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr in Höhe von 250 Euro nicht so hoch war, dass sie ein wirkliches, den Zugang zum Bundesverfassungsgericht beschränkendes Hindernis darstellte, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt, dass eine solche Gebühr, obwohl sie auch einen Strafcharakter hat, im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG ein angemessenes Entgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten darstellt (siehe Maillard ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 35009/02, Rdnr. 37, 6. Dezember 2005; Poilly ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 68155/01, 15. Oktober 2002; und, im Gegensatz dazu. Stankov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 68490/01, Rdnrn. 50f, ECHR 2007/VIII). Der Gerichtshof erinnert diesbezüglich daran, dass - abgesehen von dem Ausnahmefall der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist. Der Gerichtshof stellt aufgrund der zahlreichen nachfolgenden Individualbeschwerden des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer nach der angegriffenen Entscheidung vom 3. Februar 2006 wiederholt in anderen Angelegenheiten das Bundesverfassungsgericht angerufen hat und Entscheidungen dieses Gerichts erwirkte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die auferlegte Gebühr eine abschreckende Wirkung auf den Beschwerdeführer hatte, und der Beschwerdeführer hat tatsächlich auch nicht vorgebracht, dass dies der Fall sei. Der Gerichtshof stellt folglich fest, dass die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in dem vorliegenden Fall den dem Beschwerdeführer zustehenden Zugang zum Bundesverfassungsgericht nicht derart beschränkt oder soweit verringert hat, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt war, und dass es keine Belege dafür gibt, dass das Verfahren in anderer Hinsicht unfair gewesen ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers Unter Berufung auf die Artikel 2, 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer des Weiteren die Führung und den Ausgang der erwähnten drei Verfahren und weiterer 41 Zivil-, Straf- und sonstiger Verfahren. Bezüglich des vor dem Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 413 C 30254/02 eingeleiteten Verfahrens rügte er insbesondere, dass der verfahrensführende Richter am Amtsgericht parteiisch gewesen sei. Hinsichtlich des beim Amtsgericht München eingeleiteten und unter Aktenzeichen 154 C 16005/04 geführten Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Recht auf rechtliches Gehör und sein Recht, von ihm vorgeschlagene Zeugen vernehmen zu lassen, in dem erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden seien und dass sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt worden sei. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident