Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.11.2009 – 26958/07
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:1103DEC002695807
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/11/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 26958/07 M. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 26958/07 M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. November 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. Oktober 2007 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1937 geborene Beschwerdeführer, Herr M., ist deutscher Staatsangehöriger und in S. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Am 21. März 1986 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer, der zuvor bereits Freiheitsstrafen unter anderem wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Diebstahl verbüßt hatte, wegen Mordes in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit schwerem Raub, sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der die Straftaten während seiner Bewährungszeit beging, vorsätzlich gehandelt habe, in zwei Fällen aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, in einem Fall zur Verdeckung einer Straftat. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten stellte es außerdem fest, dass der Beschwerdeführer zu brutalem Verhalten neige, sadistische Tendenzen zeige und antisozial sei. Nachdem er zuerst den Rest der vorhergehenden Freiheitsstrafe, deren Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, verbüßt hatte, hatte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2002 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt und kam für eine Entlassung auf Bewährung in Betracht. Am 13. Oktober 2004 ordnete die Vollzugsbehörde gegen den Beschwerdeführer bestimmte Einschränkungen an wie u. a. Einzelhaft. Alle Einschränkungen wurden bis spätestens 7. Dezember 2004 wieder aufgehoben. Mit Beschluss vom 9. August 2005 befand das Landgericht Gießen die Einschränkungen, soweit sie nach dem 13. November 2004 noch Anwendung fanden, für rechtswidrig.
2 Entscheidungen bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers auf Vollzugslockerungen Im April und Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer Vollzugslockerungen, unter anderem Hafturlaub und die Erlaubnis, die Justizvollzugsanstalt für Treffen mit seinem Anwalt zu verlassen. Die Vollzugsbehörde lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer derartige Freigänge dazu nutzen könnte, Straftaten zu begehen oder zu flüchten, zu hoch sei. Am 17. Januar 2006 wies das Landgericht Kassel eine Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Hafturlaubs durch die Vollzugsbehörde ermessensfehlerfrei gewesen sei. Im Hinblick auf den Antrag auf Freigang für ein Treffen mit seinem Anwalt wies das Gericht darauf hin, dass der Anwalt den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt besuchen könne. Am 14. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt eine Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 27. Februar 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
3 Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe des Beschwerdeführers zur Bewährung Vor dem Hintergrund seines erneuten Antrags auf Aussetzung seiner Strafe zur Bewährung im Oktober 2003 holte das Landgericht Gießen ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob vom Beschwerdeführer weiterhin Gefahr ausgehe; der Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2004. Am 7. Februar 2006 entschied das Landgericht Gießen nach Anhörung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung eines Berichts der Vollzugsbehörde sowie des Sachverständigengutachtens, die lebenslange Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen, und stellte fest, dass auf Grund der besonderen Schwere der Schuld des Beschwerdeführers die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe geboten sei, bis 25 Jahre davon verbüßt seien. Es stützte sich hauptsächlich auf das Gutachten, das der Sachverständige persönlich während einer Anhörung erläuterte und in dem er eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostizierte; er kam zu dem Schluss, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung erneut Straftaten begehen könnte, nicht wesentlich gesunken sei. Das Landgericht befand, dass schon aufgrund dieser Feststellungen die Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abzulehnen sei. Das Gericht wies ferner auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dreier Morde hin, die er begangen habe, nachdem er kurz zuvor aus der Haft entlassen worden sei und noch unter Bewährung gestanden habe. Zwar stellte das Landgericht fest, dass es auf Grund seines Alters unwahrscheinlich sei, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers noch ändern werde, es wies aber ebenso darauf hin, dass seine Freiheitsstrafe immer noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn er auf Grund seines Alters und damit verbundener gesundheitlicher Probleme keine Gefahr mehr darstelle. Am 21. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es bestätigte die Feststellungen des Landgerichts, dass aufgrund der Schwere der Schuld, der Tatumstände und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sowie dessen Therapieunwilligkeit die weitere Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe geboten sei, bis mindestens 25 Jahre verbüßt seien. Am 24. Juli 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die eingehenden und begründeten Entscheidungen der Fachgerichte, die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen und die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe für mindestens 25 Jahre anzuordnen, nicht zu beanstanden seien. Da der Beschwerdeführer weder das von ihm in Bezug genommene Sachverständigengutachten von 1999 noch das Gutachten von 2005 vorgelegt habe, konnte das Bundesverfassungsgericht insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Strafvollstreckungsgerichte feststellen. Abschließend entschied es, dass die Fachgerichte – soweit dies ohne das verurteilende Erkenntnis, das der Beschwerdeführer nicht vorgelegt habe, festgestellt werden könne – die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers fehlerfrei festgestellt hätten. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht § 57a Abs. 1 in Verbindung mit § 57 StGB Unter diesen Voraussetzungen setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn u. a. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass seine lebenslange Freiheitsstrafe nicht nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei und stattdessen die fortdauernde Vollstreckung der Strafe bis zur Verbüßung von 25 Jahren angeordnet worden sei. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass seine Haft rechtswidrig sei, da er keine Therapie erhalten und keine Maßnahmen zur Resozialisierung getroffen worden seien, er also keine Vollzugslockerungen erhalten habe. Er trug vor, dass dies bereits bei seiner ersten Inhaftierung in den 1970er Jahren der Fall gewesen sei. Des Weiteren rügte er seine Unterbringung in Einzelhaft im Jahr 2004. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 2 Buchst. c der Konvention, dass kein Verteidiger für ihn bestellt worden sei. Er rügte auch die Verfahrensdauer, ohne sich auf ein bestimmtes Verfahren zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab zudem – im Wesentlichen auch unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention – an, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, seine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, auf das Sachverständigengutachten von 2005 gegründet hätten, dem Untersuchungen zu Grunde lägen, die während seiner Unterbringung in Einzelhaft durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer rügte weiterhin nach Artikel 13 der Konvention, dass seine Beschwerde zum Gerichtshof dadurch behindert worden sei, dass er Unterlagen nicht habe kopieren dürfen. Schließlich rügte der Beschwerdeführer auch nach den Artikeln 1 und 8 der Konvention, ohne seine Rügen diesbezüglich zu substantiieren. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Behauptete Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass seine lebenslange Freiheitsstrafe nicht nach 15 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt worden sei und stattdessen die fortdauernde Vollstreckung der Strafe bis zur Verbüßung von 25 Jahren angeordnet worden sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 3 der Konvention zu prüfen sind, der wie folgt lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, u.a. von der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, 18. Januar 1978, Serie A Band 25, S. 65, Rdnr. 162). Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen erwachsenen Straftäter nicht schon an sich nach Artikel 3 oder einem anderen Artikel der Konvention verboten oder hiermit unvereinbar ist. Der Gerichtshof hat jedoch zugleich auch festgestellt, dass die Verhängung einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen Erwachsenen eine Frage nach Artikel 3 aufwerfen kann. Eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage zeigt, dass es nach Artikel 3 genügt, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht (siehe u.a. Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Urteil vom 12. Februar 2008, Rdnrn. 97, 98). Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Staaten nach der Konvention verpflichtet sind, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gewaltkriminalität zu treffen (siehe V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, ECHR 1999-IX, Rdnr. 98). Die vorliegende Rechtssache ähnelt der Entscheidung des Gerichtshofs im Fall S. ./. Deutschland (siehe S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 40384/04, 10. Februar 2009). Wie in diesem Fall stellt der Gerichtshof auch in der vorliegenden Rechtssache fest, dass die Schwere der Straftat bei der Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen, nur ein Aspekt war; weitere Gründe lagen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und vor allem der fortdauernden, von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit. Der Gerichtshof lässt gelten, dass ein Zeitraum von möglicherweise 25 Jahren im Strafvollzug eine sehr lange Freiheitsstrafe bedeutet, die bei dem Beschwerdeführer Angst und Unsicherheit verursachen kann. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer nicht aller Hoffnung auf Entlassung aus der Haft beraubt. Das innerstaatliche Recht sieht ausdrücklich ein System der bedingten Entlassung vor, und es steht dem Beschwerdeführer frei, jederzeit erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Haft zu stellen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sogar ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass seine bedingte Entlassung möglich werden könnte, sobald das Alter des Beschwerdeführers die von ihm ausgehende Gefahr ausreichend verringere. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die fortdauernde Freiheitsentziehung ihm tatsächlich erhebliches seelisches oder körperliches Leid verursacht. Der alleinige Hinweis auf sein Alter genügt insoweit nicht. In Anbetracht dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der hohen Schwelle, die Artikel 3 der Konvention hier vorsieht, kann die Entscheidung, die lebenslange Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen, nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention bezeichnet werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären ist. 2. Weitere behauptete Konventionsverletzungen Der Beschwerdeführer machte auch Verletzungen der Artikel 1, 5, 6, 8 und 13 der Konvention geltend. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident