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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.11.2009 – 21425/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:1110DEC002142506

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/11/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 21425/06 erhoben von H. H. O. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 21425/06 erhoben von H. H. O. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. November 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, sowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 29. Mai 2006 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung auf Ersuchen des Gerichtshofs nach Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erteilten Auskünfte, nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 1943 geborene Beschwerdeführer H. H. O. ist deutscher Staatsangehöriger und in E. wohnhaft. Er ist vor dem Gerichtshof zuerst von Rechtsanwältin Sandra Rakovic aus Düsseldorf und anschließend von Rechtsanwalt Marc Decker aus Krefeld vertreten worden. Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Infolge einer im März 1996 erstatteten Strafanzeige und der anschließenden polizeilichen Ermittlungen, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen und andere Personen wegen des Vergehens des Betrugs und der Untreue. Am 23. September 1998 fand eine Durchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers statt. Am 10. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 23. Februar 2001 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift dem Landgericht Düsseldorf, das mit Beschluss vom 26. Juni 2001 das Hauptverfahren eröffnete. Nach 194 Verhandlungen verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer am 8. März 2004 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen zwischen 1991 und 1996 begangenen Betrugs und Untreue in 497 Fällen. In seinen Entscheidungsgründen stellte es unter anderem heraus, dass keine unrechtmäßige Verfahrensverzögerung festzustellen sei, dass die Ermittlungen umfangreich gewesen seien und dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Verzögerungen im Hauptverfahren verursacht habe. Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 erklärte der Bundesgerichtshof die Revision in Bezug auf die behaupteten Verfahrensfehler für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1627/05) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen am 27. November 2005 zugestellt worden. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens und die Weigerung der Strafgerichte, das Maß der trotz dieser Dauer verhängten Strafe herabzusetzen. 2. Der Beschwerdeführer bringt ferner Rügen (im Wesentlichen) auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 3 der Konvention vor. Er nennt auch Artikel 5 der Konvention, ohne jedoch Beschwerden in dieser Hinsicht vorzutragen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass am 23. September 1998 nach der Einleitung einer polizeilichen Ermittlung im Juli 1996, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, am Wohnsitz des Betroffenen eine Durchsuchung durchgeführt wurde. Das anschließende Strafverfahren war am 27. November 2005 abgeschlossen, als der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Das streitige Verfahren hat somit mindestens sieben Jahre und etwas mehr als zwei Monate in drei Rechtszügen gedauert. Der Gerichtshof hat jedoch nicht über die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entscheiden, da die Beschwerde auf jeden Fall aus einem anderen Grund zurückzuweisen ist. Er ruft in Erinnerung, dass er sich nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung mit einer Angelegenheit befassen kann. Diese Regel, die den Wunsch der Vertragsparteien widerspiegelt, frühere Entscheidungen nach einem unbegrenzten Zeitraum nicht in Frage stellen zu lassen, dient nicht nur den Interessen der Regierung, sondern auch denen der Rechtssicherheit als Eigenwert (De Wilde, Ooms und Versyp ./. Belgien, 18. November 1970, Rdnr. 50, Serie A Band 12), und trägt dabei auch der Notwendigkeit Rechnung, einem Beschwerdeführer eine ausreichende Bedenkzeit zu lassen, damit er erwägen kann, ob es sinnvoll ist, beim Gerichtshof Beschwerde zu erheben, und um den Inhalt festzulegen. Diese Regel legt somit die zeitliche Begrenzung der durch den Gerichtshof vorgenommenen Kontrolle fest und nennt den Einzelpersonen wie auch den Behörden die Frist, nach deren Ablauf diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann (siehe unter anderen, Kalogeropoulos ./. Griechenland (Entsch.), Nr. 28451/02, 10. März 2005, Cenaj ./. Griechenland und Albanien (Entsch.), Nr. 12049/06, 4. Oktober 2007, und Di Giorgio ./. Italien (Entsch.), Nr. 35808/03, 29. September 2009). Der Gerichtshof hat im Übrigen nicht die Möglichkeit, die Sechsmonatsvorschrift nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung auf dieser Grundlage keine prozessuale Einrede vorgebracht hat (Belaousof und andere ./. Griechenland, Nr. 66296/01, Rdnr. 38, 27. Mai 2004). Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Zeitpunkt der Verkündung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung bei der Sechsmonatsfrist nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht zählt. Diese Frist beginnt in der Tat am Tag nach der öffentlichen Verkündung der endgültigen Entscheidung oder, wenn keine Verkündung erfolgt, am Tag nach der Zustellung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter, und läuft sechs Kalendermonate später unabhängig von deren tatsächlicher Dauer ab (siehe, mutatis mutandis, K.C.M. ./. Niederlande, Nr. 21034/92, Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1995, Entscheidung und Berichte 80-B, S. 87, und Hokkanen ./. Finnland, Nr. 25159/94, Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1996; siehe auch Nelson ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 74961/01, Rdnrn. 12-13, 1. April 2008). Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass den im Beschwerdeformular enthaltenen Informationen zufolge die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2005, die die endgültige innerstaatliche Entscheidung darstellt, am 27. November 2005 beim Beschwerdeführer eintraf. Die in Artikel 35 Absatz 1 der Konvention festgesetzte Frist begann folglich am 28. November 2005 und lief am 27. Mai 2006 ab. Das erste Schreiben mit dem Beschwerdeformular, das der erste Anwalt des Beschwerdeführers unterschrieben hat (der ihn auch vor den innerstaatlichen Gerichten vertreten hat) und das mit dem Datum des 25. Mai 2006 versehen ist, war am Montag, dem 29. Mai 2006 um 8.17 Uhr per Fax versandt worden, wobei dieses Datum als Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde festzulegen ist (Růžičková ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 15630/05, 16. September 2008, und Kadiķis ./. Lettland (Entsch.) (Nr. 2), Nr. 62393/00, 25. September 2003). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer den Gerichtshof mehr als sechs Monate nach dem Datum der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befasst. Insoweit als der letzte Tag der Sechsmonatsfrist, d.h. der 27. Mai 2006, auf einen Samstag fiel und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer dachte, dass sich diese Frist bis zum nächsten Werktag, also den 29. Mai 2006, verlängern würde, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Beachtung der Sechsmonatsfrist nach den Kriterien der Konvention zu erfolgen hat und nicht entsprechend den beispielsweise vom innerstaatlichen Recht eines jeden beschwerdegegnerischen Staates vorgesehenen Modalitäten (vorerwähnte Rechtssache Kadiķis). Angesichts der Dauer der von Artikel 35 Absatz 1 der Konvention vorgesehenen Frist deutet im vorliegenden Fall im Übrigen nichts darauf hin, dass der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer nicht in der Lage war abzusehen, dass der dies ad quem auf keinen Werktag fiel, und entsprechend zu handeln. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge verspätet und nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Die gleiche Schlussfolgerung ist auf die anderen Rügen anzuwenden, selbst bei der Annahme, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft wurden. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident