Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.11.2009 – 38782/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:1110DEC003878206

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/11/09 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 38782/06 W.S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 38782/06 von W. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. November 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 26. September 2006 erhoben worden ist, nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: DAS VERFAHREN Der Beschwerdeführer, Herr W. S., deutscher Staatsangehöriger und 1950 geboren, ist am 8. Januar 2007 verstorben. Seine Witwe möchte die Beschwerde aufrechterhalten. Sie wird vor dem Gerichtshof von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die für die Anerkennung und Betreuung von Berufskrankheiten zuständige Berufsgenossenschaft geklagt. Das Verfahren hat insbesondere vor den Sozialgerichten neun Jahre und neun Monate gedauert. Am 20. Mai 2009 hat der Gerichtshof der Regierung die Rüge wegen der Dauer des Verfahrens zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 hat die beschwerdeführende Partei die Kanzlei davon unterrichtet, dass sie ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof nicht weiterzuverfolgen beabsichtigte, weil die Berufsgenossenschaft die Ansprüche der Familie des Beschwerdeführers anerkannt hatte. Mit Schreiben vom 10. August 2009 beantragte die Regierung, die Sache im Register zu streichen. Die beschwerdeführende Partei ist gebeten worden, ihre diesbezügliche Stellungnahme bis zum 8. September 2009 vorzulegen, was sie nicht getan hat. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof stellt fest, dass die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (Artikel 37 Absatz 1 Buchst. A) der Konvention). Im Übrigen ist er der Auffassung, dass gemäß Artikel 37 Absatz 1 in fine keine besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention oder den Protokollen dazu anerkannt sind, die Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfordern. Demnach ist die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde im Register zu streichen. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident