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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 01.12.2009 – 7269/05
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2009:1201DEC000726905
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 01/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde der Beschwerde Nr. 7269/05 erhoben von F. H. gegen Rumänien und Deutschland DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 7269/05 erhoben von F. H. gegen Rumänien und Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Josep Casadevall, Präsident, Elisabet Fura, Corneliu Bîrsan, Alvina Gyulumyan, Renate Jaeger, Egbert Myjer, Ann Power, Richter, und Stanley Naismith, Stellvertretender Sektionskanzler, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 25. Januar 2005 erhoben worden ist, aufgrund der von den beschwerdegegnerischen Regierungen vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 1961 geborene Beschwerdeführer F. H. ist rumänischer Staatsangehöriger und in L. wohnhaft. Ihm wurde Prozesskostenhilfe gewährt und er wird vor dem Gerichtshof von der Rechtsanwältin Andreea Lucia Pop aus Timişoara vertreten. Die rumänische Regierung wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Răzvan-Horaţiu Radu, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vertreten. Die deutsche Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vertreten. Die Beschwerde ist am 21. November 2008 sowohl der rumänischen als auch der deutschen Regierung übermittelt worden. A. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache
1 Die Situation des Beschwerdeführers und Betreuung durch die zuständigen Behörden 1. Der Beschwerdeführer ist 1961 geboren. Er wurde unmittelbar nach seiner Geburt weggegeben. Es wurde eine soziopathische Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund einer Oligophrenie des Grades II mit geistiger Zurückgebliebenheit diagnostiziert. Aus diesem Grund wurde er von 1972 bis 1979 im Krankenhaus für Neurologie und Psychiatrie für Kinder und Jugendliche in L. untergebracht, das er im Alter von achtzehn Jahren verließ.
2 Aus dem vorliegenden Sachverhalt geht hervor, dass er sieben Jahre lang als ungelernter Arbeiter in einem Unternehmen gearbeitet hat. Im Juni 1990 machte der Rentenausschuss des Unternehmens, in dem er arbeitete, zum ersten Mal einen Vorschlag im Hinblick auf sein Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Arbeitsunfähigkeit infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die im Anschluss von der Kommission für ärztliche Sachverständigengutachten und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von Lugoj gestellte Diagnose lautete: geistige Zurückgebliebenheit, psychopathische Entwicklung mit vorherrschenden querulatorischen Elementen, Oligophrenie des Grades I/II. Der Beschwerdeführer wurde als Person mit einer Behinderung der zweiten Kategorie angesehen. Er wurde am 6. Oktober 1992 erneut begutachtet und die Kommission bestätigte den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Mit Entscheidung vom 7. Dezember 1993 stellte die Kommission nach erneuter Begutachtung fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit völlig verloren hatte und seine Behinderung dauerhaft war. Die Diagnose war die gleiche, hinzu kam eine beidseitige Schwerhörigkeit. Die Einstufung als Person mit einer Behinderung der zweiten Kategorie wurde auch beibehalten.
3 Bei den erneuten Begutachtungen in den Jahren 2004 und 2005 wurde der Grad der Arbeitsunfähigkeit beibehalten. Der Kommission zufolge wies der Beschwerdeführer eine ausgeprägte funktionelle Behinderung auf. Diese Neubegutachtungen enthielten ein Programm zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Im Anschluss an die letzte Neubegutachtung im Jahr 2005 wurde eine dauerhaft gültige Entscheidung erlassen. Es wurde ein Programm zur psychiatrischen Unterstützung und Verbesserung der Hörschädigung für den Beschwerdeführer erstellt. Den Unterlagen der Rentenkasse Timiş und den Auskünften der rumänischen Regierung zufolge bezieht der Beschwerdeführer seit dem Bescheid über seine Arbeitsunfähigkeit eine Rente.
4 Aus den Unterlagen der rumänischen Regierung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1999 regelmäßig von einem Arzt für Allgemeinmedizin behandelt wird, der eine ständige medizinische Betreuung sicherstellt, und auch von Fachärzten, insbesondere Psychiatern, untersucht wird. Die Leistungen des behandelnden Arztes sind nach dem Gesetz (Gesetz Nr. 96/20066) unentgeltlich und die Kosten für die Arzneimittel werden innerhalb der zuvor festgelegten Grenzen von der Krankenversicherung übernommen. Die Regierung hat auch eine Liste mit den unentgeltlichen Leistungen und Medikamenten, die der Beschwerdeführer seit 2003 erhält, vorgelegt.
5 Aus den Schlussfolgerungen einer im Oktober 2005 durchgeführten Untersuchung der Lebensverhältnisse geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen erheblichen Grad an Selbständigkeit verfügt, obgleich er langfristige Unterstützung benötigt. Er erhält außerdem Krankenhilfe für die Fachärzte.
6 Eine weitere im Februar 2009 durchgeführte Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer, der – wie bei der letzten Begutachtung festgestellt wurde – als Behinderter der zweiten Kategorie galt, aus diesem Grund Vorteile genoss, die durch das Gesetz 448/2006 über den Schutz und die Förderung von Menschen mit Behinderung geschaffen wurden (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht). Er beziehe ferner wegen seiner Behinderung eine spezielle monatliche Entschädigung zuzüglich zur Arbeitsunfähigkeitsrente. Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Wohnung des Beschwerdeführers durch einen individuellen mit Erdgas betriebenen Heizkessel, der 2006 installiert wurde, beheizt wird und mit Isolierglasfenstern und Kabelfernsehen ausgestattet ist. Diese Ausstattung wurde von einer Stiftung namens „Sancta Maria Hilfe“ gestellt, die ihm zudem monatlich eine finanzielle Hilfe zahlt und in regelmäßigen Abständen gewisse von ihm benötigte Produkte oder Leistungen liefert. Der Beschwerdeführer besitzt auch einen Kühlschrank, ein Fernsehgerät, einen Festnetzanschluss und ein Mobiltelefon. Hinsichtlich der Heizung wurde im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass angesichts der großen Anzahl an Kündigungen der Verträge mit der Heizzentrale, die die Versorgung des Viertels des Beschwerdeführers sicherstellte, diese ihre Tätigkeit im Mai 2002 einstellte, so dass derzeit die meisten Wohnungen durch gasbetriebene individuelle Heizkessel beheizt werden. Nach der Installation des individuellen Heizkessels im Jahr 2006 erhielt der Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung für die Heizung seiner Wohnung für den Winter 2006-2007. Anschließend hat er diese Unterstützung nicht mehr erbeten, obgleich er sie angesichts seiner Lage nach den geltenden Rechtsvorschriften auf einfache Anfrage hin weiter hätte in Anspruch nehmen können. Zu diesem Schluss kommen auch die anderen von der rumänischen Regierung vorgelegten Unterlagen, unter Berücksichtigung der von den örtlichen Behörden und den Behörden auf Departementebene gelieferten Informationen. Hieraus geht ferner hervor, dass er monatlich eine zusätzliche finanzielle Hilfe von zwei Stiftungen, „Sancta Maria Hilfe“ und „Agathos“ erhält. Er ist auch von den Telefonkosten befreit und erhält unentgeltlich Fahrkarten. 2. Verfahren zur Bemessung und Erhöhung der Unterhaltsrente a. Das Unterhaltsbemessungsverfahren
7 Am 13. April 2000 leitete der Beschwerdeführer vor den Gerichten ein Verfahren ein, um seine Mutter, K.A., wohnhaft in Deutschland, zu verpflichten, ihm eine Unterhaltsrente zu zahlen. Mit Urteil vom 12. Februar 2001 stellte das Gericht Erster Instanz in Lugoj fest, dass der Betroffene als behinderte Person anerkannt worden war und aufgrund dessen vom Staat eine monatliche Unterstützung in Höhe von 50% des rumänischen Durchschnittsverdienstes bezog (seinerzeit etwa 55 EUR). Das Gericht entschied alsdann, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestreiten könne und daher im Sinne von Artikel 86 des Familiengesetzbuches bedürftig sei. Daher wurde K.A. verurteilt, ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und solange die Bedürftigkeit bestehe, ihrem Sohn monatlich 1 000 000 rumänische Lei (ROL) (seinerzeit etwa 38 EUR) Unterhalt zu zahlen. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz, dann in der Revisionsinstanz durch Urteil des Appellationsgerichts Timişoara vom 4. Oktober 2001 bestätigt. An einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurde das Urteil vom 12. Februar 2001 mit der Vollstreckungsklausel versehen. b. Das erste Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts
9 Am 29. August 2002 befasste der Beschwerdeführer das Gericht Erster Instanz in Lugoj mit einer Klage gegen seine Mutter, die auf die Erhöhung des Unterhalts abzielte.
10 Mit Rechtshilfeersuchen erbat das Gericht Auskünfte über die Einkünfte von K.A. in Deutschland. Mit Urteil vom 7. November 2003 erhöhte das Gericht den Unterhaltsbetrag auf 2 000 000 ROL (seinerzeit etwa 53 EUR). Dieser Betrag war für den Zeitraum ab der Klageeinreichung bis zum Ende der Bedürftigkeit fällig.
11 Das Gericht berücksichtigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesetzes Nr. 519/2002 eine monatliche Unterstützung in Höhe von 50% des Durchschnittsverdienstes sowie eine Unterhaltsrente bezog. Zudem machte es geltend, dass der Beschwerdeführer bestimmte in dem o.a. Gesetz vorgesehene Vorteile und Befreiungen genoss. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf die Mitgliedschaft in einer Einrichtung des öffentlichen Interesses „Engel der Hoffnung“ (Îngerii speranţei) verzichtet hatte, eine auf behinderte Personen spezialisierte Organisation mit Sitz in Lugoj, die dem Staatssekretariat für Personen mit Behinderung untersteht. Es vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer hätte aufgrund des Gesetzes Nr. 416/2001 und der Verordnung der Regierung Nr. 121/2002 einen Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen Heizkostenhilfe stellen können. Es nahm im Übrigen zur Kenntnis, dass der Betroffene nicht in der Lage war, ab Dezember 2001 bzw. ab August 2002 die Strom- und sonstigen Nebenkosten zu zahlen.
12 Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 8. Juli 2004 wies das Departementgericht Timiş das Rechtsmittel zurück, da der Beschwerdeführer es nicht innerhalb der von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Frist begründet hatte. Es stellte nämlich fest, dass ihm das Urteil am 26. November 2003 zugestellt worden war, der Betroffene am 28. November 2003 Rechtsmittel eingelegt und dieses am 26. Februar 2004 begründet hatte. An einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurde das Urteil vom 7. November 2003 mit der Vollstreckungsklausel versehen. c. Das zweite Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts
13 Der Beschwerdeführer befasste erneut das Gericht Erster Instanz in Lugoj mit einer Klage gegen seine Mutter, die auf Erhöhung des im Rahmen des ersten Verfahrens zur Erhöhung des Unterhalts festgesetzten Unterhaltsbetrags abzielte (siehe oben b)).
14 Mit Urteil vom 21. Juni 2005 gab das Gericht der Klage statt. Es stellte fest, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers unzureichend sind, und bemerkte, dass er trotz der von ihm bezogenen Unterstützung monatlich bis zu 1 500 000 ROL (etwa 41 EUR) für seine Medikamente ausgab und demnach bedürftig war.
15 Aufgrund von Artikel 94 des Familiengesetzbuches erhöhte das Gericht den Unterhalt auf 25% des Wertes der Einkünfte von K.A. Der Betrag wurde somit auf 4 500 000 ROL (seinerzeit etwa 124 EUR) festgesetzt. Auf Beschwerde von K.A. wurde dieses Urteil durch Urteil des Departementgerichts Timiş vom 28. September 2005 bestätigt. An einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurde das Urteil vom 21. Juni 2005 mit der Vollstreckungsklausel versehen. 3. Schritte, um die Zahlung der Unterhaltsrente zu erwirken a. Die Strafanzeige gegen die Mutter des Beschwerdeführers
16 Im Jahr 2004 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz in Lugoj Strafanzeige gegen seine Mutter. Auf der Grundlage von Artikel 305 des Strafgesetzbuches rügte er ihre Weigerung, Unterhalt zu zahlen. Am 17. Januar 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zugunsten von K.A. mit der Begründung ein, die Straftat der Verletzung der Unterhaltspflicht setze Bösgläubigkeit des Schuldners voraus. Die Staatsanwaltschaft stellte dazu fest, dass die Mutter des Betroffenen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Zahlungen geleistet hatte, die über dem festgesetzten Betrag lagen. Im Hinblick auf den neuen aufgestockten Betrag bemerkte die Staatsanwaltschaft, dass K.A. die Zahlung zugesagt habe. Der Beschwerdeführer griff diese Entscheidung nicht vor dem Oberstaatsanwalt an. b. Schritte, um die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen zu erwirken
17 Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wandte sich der Beschwerdeführer zur Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen an das rumänische Justizministerium.
18 Am 20. November 2001 übermittelte das rumänische Ministerium dieses Schreiben dem zuständigen Bundesverwaltungsamt (das als Empfangsstelle fungiert) zusammen mit der Kopie der in dem Unterhaltsbemessungsverfahren ergangenen Entscheidungen.
19 Am 25. Januar 2002 unterrichtete das Bundesverwaltungsamt das rumänische Ministerium, dass es K.A. aufgefordert habe, Folge zu leisten, und bat um Übersendung ergänzender Unterlagen zur Vervollständigung der Akte. Bei dieser Gelegenheit füllte der Beschwerdeführer das Formblatt aus und bat das Bundesverwaltungsamt, alle erforderlichen Schritte bei K.A. im Hinblick auf die Beitreibung der Unterhaltsrente zu unternehmen.
20 Am 17. Mai 2002 teilte das Bundesverwaltungsamt dem rumänischen Ministerium mit, dass K.A. die monatliche Unterhaltsrente gemäß dem Urteil zahle, und bat darum, informiert zu werden, sollten die Zahlungen ausbleiben.
21 Nachdem sich der Beschwerdeführer darüber beschwert hatte, dass seine Mutter seit acht Monaten keinen Unterhalt zahle, übermittelte das rumänische Ministerium am 7. August 2002 diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsamt. Dieses antwortete mit Schreiben vom 22. August 2002 und teilte darin mit, dass K.A. monatlich 34,92 EUR auf das Konto des Beschwerdeführers überweise, und bat um eine Rückstandsberechnung.
22 Am 3. Oktober 2002 erhob der Beschwerdeführer bei dem Gericht Erster Instanz in Lugoj Beschwerde, weil er seinen monatlichen Unterhalt nicht erhalte. An einem nicht näher genannten Datum wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers dem rumänischen Ministerium übersandt, das sie an das Bundesverwaltungsamt weiterleitete. Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. mit Schreiben vom 11. Juni 2003 auf, die Unterhaltsrückstände zu tilgen, und bat sie gleichzeitig, es über ihre Einkünfte zu unterrichten. Am 21. August 2003 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Ministerium mit, dass K.A. entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht über ein Einkommen von 2.300 EUR, sondern von 1.663 EUR verfüge, und bat um Übersendung einer Aufstellung der Rückstände. Das rumänische Ministerium übersandte eine vom Beschwerdeführer erstellte Liste der Rückstände.
23 Infolge der Erhöhung der Unterhaltsrente durch Urteil des Departementgerichts in Lugoj vom 7. November 2003 und nachdem dieses rechtskräftig geworden war, forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. am 9. September 2004 unter Berücksichtigung der Auskünfte des rumänischen Ministeriums auf, den neuen auf 48,43 EUR erhöhten Betrag zu zahlen. In Beantwortung eines Schreibens des rumänischen Ministeriums vom 13. Oktober 2004 teilte das Bundesverwaltungsamt am 23. November 2004 dem Ministerium mit, dass K.A. sich verpflichtet habe, ihrer durch Urteil vom 7. November 2003 festgesetzten Unterhaltspflicht durch regelmäßige Banküberweisung nachzukommen, und bat erneut um eine Rückstandsberechnung.
24 Am 27. Dezember 2004 ersuchte das rumänische Ministerium um Auskünfte über den Fortgang des Verfahrens. Mit Schreiben vom 3. März 2005 forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. auf, die seit dem 29. August 2002 entstandenen Unterhaltsrückstände zu tilgen, und regte an, dies jedes Mal durch eine Überweisung von mehr als 100 EUR zu tun.
25 Am 8. März 2005 bat das rumänische Ministerium um Auskünfte über die Zahlung der Rückstände von August 2002 bis November 2004. Mit Schreiben vom 22. März 2005 antwortete das Bundesverwaltungsamt und teilte mit, dass K.A. seit dem 1. Oktober 2004 regelmäßig den Betrag von 55,03 EUR auf das Konto des Beschwerdeführers überweise. Das Bundesverwaltungsamt führte die unterschiedliche Höhe dieser monatlich gezahlten Beträge auf den schwankenden Wechselkurs zurück und vertrat die Auffassung, dass es nicht möglich sei, jedes Mal eine neue Berechnung vorzunehmen, die das Verfahren belasten und verzögern würde. Bei dieser Gelegenheit teilte es dem rumänischen Ministerium mit, dass die Schuldnerin wegen der durch die schwere Erkrankung ihres Ehemannes verursachten Kosten die Rückstände nicht nachzahlen könne.
26 Infolge der zweiten Erhöhung des Unterhalts (siehe Punkt 2 c)) und in Anbetracht eines neuen Schreibens des Beschwerdeführers forderte das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 K.A. auf, ab dem 1. Dezember 2005 die Rückstände zu tilgen und infolgedessen eine monatliche Überweisung von 100 Euro vorzunehmen. Es forderte sie gleichzeitig auf, ihm bis zum 15. Januar 2006 den Überweisungsbeleg vorzulegen.
27 Am 2. November 2005 bat das rumänische Ministerium erneut um Auskünfte über den Fortgang des Verfahrens. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Ministerium mit, dass es die finanzielle Lage der Schuldnerin verfolge, damit sie ihre Schulden begleiche.
28 Am 9. Mai 2006 forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. auf, die Rückstände in Höhe von 1.787 EUR zu tilgen. Auf der Grundlage der Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen vertrat es die Auffassung, dass sie in der Lage sei, den monatlichen Betrag gemäß rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2005 zu erhöhen (siehe Punkt 2 c)). Der neue Betrag in Höhe von 130 EUR solle ab dem 1. Juli 2006 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen werden und K.A. solle den Beleg für die Banküberweisung über den neuen, bis zum 15. Juli 2006 dem Beschwerdeführer gezahlten Betrag vorlegen.
29 Am 30. Mai 2006 bat das rumänische Ministerium um Auskünfte über die Möglichkeiten von K.A., den neuen Betrag zu begleichen. Anschließend forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. mit Schreiben vom 31. August 2006 nach der Feststellung, dass sie gerade einmal 100 EUR überwiesen hatte, auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn trotz der Abzüge für den Banktransfer den Betrag in voller Höhe erhält. Das Bundesverwaltungsamt teilte K.A. mit, dass es das rumänische Ministerium davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die Rückstände nicht tilgen könne.
30 Mit Schreiben vom 13. September 2006 bat das Bundesverwaltungsamt das rumänische Ministerium um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer seine Unterhaltsrente erhalte. Am 16. Januar 2007 erkundigte sich das Bundesverwaltungsamt beim rumänischen Ministerium, ob seine Unterstützung noch erforderlich sei, weil K.A. seinen Informationen zufolge regelmäßig den Betrag von 130 EUR zahle. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 richtete es diese Frage erneut an das Ministerium.
31 Mit Schreiben vom 20. November 2007 unterrichtete das Bundesverwaltungsamt das rumänische Ministerium darüber, dass die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin ergeben hätte, dass sie seit September 2007 nur eine Alters- und Witwenrente in Höhe von 864,38 EUR beziehe und dieser Betrag zu niedrig sei, um es ihr zu ermöglichen, die Unterhaltsrente zu zahlen. Es kam zu dem Schluss, dass die Einleitung des Verfahrens zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit nachdrücklichem Hinweis auf das Alter und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin und insbesondere die Tatsache, dass ihre Einkünfte nicht ansteigen, vertrat das Bundesverwaltungsamt die Auffassung, dass diese Sache auch in Zukunft keine Aussicht auf Erfolg biete. Es fügte hinzu, eine freiwillige Leistung der Schuldnerin bleibe jedoch möglich. B. Das einschlägige innerstaatliche und internationale Recht und die einschlägige innerstaatliche und internationale Praxis
32 Die rumänische Verfassung Artikel 11 „Der rumänische Staat verpflichtet sich, die ihm aus internationalen Verträgen, an denen er beteiligt ist, obliegenden Verpflichtungen genau und gutgläubig zu erfüllen. Die vom Parlament ratifizierten Verträge sind gemäß Gesetz Bestandteil des innerstaatlichen Rechts.
33 Die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, dessen Vertragsparteien Rumänien und Deutschland sind Artikel 1 - Ziele des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (im folgenden als Berechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, gegen eine andere Person (im folgenden als Verpflichteter bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. (2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten zu den Möglichkeiten, die nach nationalem oder internationalem Recht bestehen, hinzu; sie treten nicht an deren Stelle. Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle (1) Befindet sich ein Berechtigter in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (im folgenden als Staat des Berechtigten bezeichnet) und untersteht der Verpflichtete der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (im folgenden als Staat des Verpflichteten bezeichnet), so kann der Berechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er den Anspruch auf Gewährung des Unterhalts gegen den Verpflichteten geltend macht. (2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen. (3) Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Berechtigten und, falls verfügbar, auch ein Lichtbild des Verpflichteten beizufügen. (4) Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staate der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das Gesuch muss unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten: a) den Namen und die Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters; b) den Namen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon Kenntnis hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf oder seine Beschäftigung; c) nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, wie zum Beispiel über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten. Art. 4 - Übersendung der Vorgänge (1) Die Übermittlungsstelle übersendet die Vorgänge der Empfangsstelle des Staates des Verpflichteten, es sei denn, daß sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. (2) Bevor die Übermittlungsstelle die Vorgänge übersendet, überzeugt sie sich davon, dass die Schriftstücke in der Form dem Recht des Staates des Berechtigten entsprechen. (3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Berechtigten das Armenrecht und die Befreiung von Kosten zu gewähren. Art. 5 - Übersendung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln (1) Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Artikel 4 auf Antrag des Berechtigten endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht einer Vertragspartei wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. (2) Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden übersandt werden. (3) Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Verpflichteten entweder Verfahren zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung (Exequatur oder Registrierung) oder eine Klage umfassen, die auf einen gemäß Absatz 1 übersandten Titel gestützt wird. Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle (1) Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Zahlung von Unterhalt. (2) Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Vorgänge zurück. (3) Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren wegen Gewährung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Verpflichteten einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden. Art. 7 - Rechtshilfeersuchen Kann nach dem Recht der beiden in Betracht kommenden Vertragsparteien um Rechtshilfe ersucht werden, so gilt folgendes: a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Ersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Gericht der anderen Vertragspartei oder an die andere Behörde oder Stelle richten, welche die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat (...).“
34 Das rumänische Familiengesetzbuch Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Familiengesetzbuches lauten wie folgt: Artikel 86 „1. Die Unterhaltspflicht besteht zwischen Ehemann und Ehefrau und Eltern und Kindern (...). 2. Eine Unterhaltsleistung darf nur die Person erhalten, die bedürftig ist, da sie aufgrund ihrer Unfähigkeit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, nicht in der Lage ist, durch eine Arbeit ein Einkommen zu beziehen. Artikel 94 „1. Die Unterhaltspflicht wird je nach Grad der Bedürftigkeit des Antragstellers und den Mitteln der unterhaltspflichtigen Person [zugewiesen und berechnet]. (...) 3. Ist ein nichtehelicher Elternteil oder ein Adoptivelternteil zu Unterhaltsleistung verpflichtet, wird diese auf einen Satz festgelegt, der für ein Kind bis zu einem Viertel der Einkünfte aus der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betragen kann (...)“.
35 Das Gesetz Nr. 519/2002 zur Bestätigung des Eilerlasses der Regierung Nr. 102/1999 über den besonderen Schutz und die Beaufsichtigung der Arbeit behinderter Personen, veröffentlicht im Gesetzblatt und in Kraft getreten am 29. Juli 2002. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 519/2002 lauten wie folgt: Artikel 2 „1. Zur Ausarbeitung eines individuellen Programms im Hinblick auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, die Rehabilitation und soziale Integration und zur Durchführung von Maßnahmen zum besonderen Schutz behinderter Personen müssen die Kommissionen für ärztliche Sachverständigengutachten (...) zwingend die betroffene Person sowie ggf. ihre gesetzlichen Vertreter und Spezialisten verschiedener Bereiche je nach Besonderheiten des Einzelfalles befragen.“ Artikel 19 „1. Zur Sicherung des Rechts auf soziale Sicherheit und des Rechts auf Schutz der Gesundheit und auf Bildung kommen erwachsene Personen mit Behinderung in den Genuss folgender Rechte: a) Erwachsene mit einer schweren Behinderung (...) erhalten, wenn sie keine anderen Einkünfte als den Unterhalt haben, eine monatliche Unterstützung in Höhe von 50% des durchschnittlichen Bruttolohns für die gesamte Zeit der Behinderung (...); Personen mit irreversiblen Störungen wird die monatliche Unterstützung über die gesamte Lebenszeit geschuldet. Artikel 21 „Personen mit Behinderung sind verpflichtet: a) vor den Kommissionen für ärztliche Sachverständigengutachten für Erwachsene mit Behinderung (...) zu erscheinen, im Hinblick auf die Eintragung einer Kategorie der Behinderung (...) und deren periodischer Neubeurteilung (...). Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung von Personen mit Behinderung ergänzt.
36 Die deutsche Zivilprozessordnung Artikel 850 c „Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 985,15 Euro monatlich, 226,72 Euro wöchentlich oder 45,34 Euro täglich beträgt.“ Artikel 850 d „Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, ... dem Lebenspartner, ... oder ... einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § c (sic!) bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt ... bedarf ...“
37 Die einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Artikel 23 „Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.“... RÜGEN 1. Rügen gegen Rumänien 1. Unter Berufung im Wesentlichen auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 beklagt der Beschwerdeführer, dass es unmöglich sei, die vollständige Zahlung des Unterhalts zu erreichen. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention behauptet er, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, da das Departementgericht Timiş sein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2003 (siehe das erste Verfahren im Hinblick auf die Erhöhung des Unterhalts unter Punkt 2 b)) wegen mangelnder Begründung zurückgewiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass er nicht über die erforderliche Schulbildung verfüge, um sein Rechtsmittel zu begründen. 3. Unter Berufung auf Artikel 2 der Konvention klagt er über unzureichende Einkünfte, fehlende Heizung in seiner Wohnung und das Fehlen eines seinen Bedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms. 2. Rüge gegen Deutschland 1. Unter Berufung im Wesentlichen auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 beklagt der Beschwerdeführer, dass es unmöglich sei, die vollständige Zahlung des Unterhalts zu erreichen, da die deutschen Behörden es an hinreichender Sorgfalt bei der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland hätten fehlen lassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Zu den vorgängigen prozessualen Einreden der deutschen Regierung
38 Die deutsche Regierung bestreitet die Anwendbarkeit des Artikels 6 der Konvention. Sie beruft sich auf das Urteil Airey ./. Irland, (Nr. 6289/73, 7. Oktober 1979) und ist der Meinung, dass Artikel 6 keinen allgemeinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe eröffnet und dass aus diesem Artikel kein Anspruch auf Rechtshilfe hergeleitet werden kann. Nach Auffassung der Regierung würde es einen Verstoß gegen Artikel 1 der Konvention bedeuten, wenn jedermann ein solcher Anspruch zuerkannt würde, da die potentiellen Nutznießer der Rechtshilfe nicht der Gerichtsbarkeit des betroffenen Staates unterliegen. Unter Berufung auf die Rechtssache K. ./. Italien ((Entsch.), Nr. 38805/97, 20. Juli 2004) trägt sie schließlich vor, dass die Rechtshilfe jedenfalls nicht außerhalb eines streitigen Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten in Betracht gezogen werden dürfe, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Regierung erhebt außerdem die Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht die deutschen Gerichte angerufen, um sich wegen der mangelnden Sorgfalt des Bundesverwaltungsamtes zu beschweren. Sie fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 2 des New Yorker Übereinkommens und Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Möglichkeit hatte, die vom Bundesverwaltungsamt hinsichtlich seiner Person getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen anzufechten.
39 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass er bereits Rechtssachen über die Anwendung des New Yorker Übereinkommens behandelt und Artikel 6 der Konvention angewandt hat (siehe K. ./. Italien, vorerwähnte Entscheidung, W.K. ./. Italien (Entsch.), Nr. 38805/97, 25. Juni 2002, Z. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 49935/99, 3. März 2006 und Dinu ./. Rumänien und Frankreich, Nr. 6152/02, 4. November 2008). Nach Prüfung der Umstände der vorliegenden Rechtssache sieht er keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Daher ist die von der deutschen Regierung erhobene Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae zurückzuweisen.
40 Bezüglich der Einrede der Nichterschöpfung hält der Gerichtshof eine Prüfung nicht für erforderlich, da die Rüge des Beschwerdeführers aus den weiter unten angeführten Gründen auf jeden Fall unzulässig ist. B. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Rüge gegen den rumänischen und deutschen Staat)
41 Unter Berufung im Wesentlichen auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 beklagt der Beschwerdeführer, dass es unmöglich sei, die vollständige Zahlung des Unterhalts zu erreichen. Die fraglichen Artikel lauten wie folgt: Artikel 6 Absatz 1 „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) verhandelt wird.“ Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 „Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. 1. Vorbringen der Parteien
42 Die deutsche Regierung behauptet, dass das Bundesverwaltungsamt mit Sorgfalt gehandelt habe, als es den Beschwerdeführer im Rahmen des durch das New Yorker Übereinkommen eingeführten Verfahrens unterstützt habe. Sie fügt hinzu, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, angesichts der Schwierigkeiten von K.A., ihre Schuld vollständig zu begleichen, einen einvernehmlichen Ansatz gewählt zu haben. Dieser Ansatz sei nämlich auch von Artikel 6 der Konvention vorgesehen und die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften würden die Pfändung von Gehalt und Ruhegehalt beschränken, damit dem Schuldner ein Mindesteinkommen bleibe.
43 Die rumänische Regierung ist ihrerseits der Meinung, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem New Yorker Übereinkommen sorgfältig nachgekommen ist und die Teilerledigung ausschließlich durch die Zahlungsunfähigkeit von K.A. bedingt sei, die ihr nicht anzulasten sei.
44 Der Beschwerdeführer tritt diesem Vorbringen entgegen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
45 Der Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, derzufolge Artikel 6 Absatz 1 der Konvention jeder Person einen Anspruch auf Zugang zum Recht garantiert, dessen logische Folge das Recht auf Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen ist (Hornsby ./. Griechenland, Urteil vom 19. März 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II, Rdnr. 40). Im vorliegenden Fall ging es um die Vollstreckung von Urteilen, die eine Einzelperson aufgrund des Systems zu einer Zahlung verpflichten, das durch das von den beiden Staaten unterzeichnete New Yorker Übereinkommen von 1956 eingeführt wurde. Obgleich die Haftung der Staaten in dieser Hinsicht wegen Nichtbegleichung einer vollstreckbaren Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines „privaten“ Schuldners nicht greifen kann (siehe, mutatis mutandis, Sanglier ./. Frankreich, Nr. 50342/99, Rdnr. 39, 27. Mai 2003, Ciprova ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 33273/03, 22. März 2005, und Cubănit ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 31510/02, 4. Januar 2007), haben sie dennoch die positive Verpflichtung, ein System einzuführen, das sowohl in praktischer als auch rechtlicher Hinsicht wirksam ist und die Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zwischen Privatpersonen sicherstellt (Fouklev ./. Ukraine, Nr. 71186/01, Rdnr. 84, 7. Juni 2005). Die Haftung der Staaten bezüglich der Vollstreckung eines Urteils durch eine privatrechtliche Person kann folglich greifen, wenn die an dem Vollstreckungsverfahren beteiligten öffentlichen Behörden nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben oder aber die Vollstreckung verhindern (vorerwähnte Rechtssache Fouklev, Rdnr. 67). Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht daher einzig darin zu prüfen, ob vorliegend die von den rumänischen und deutschen Behörden zwecks Vollstreckung der drei Entscheidungen, mit denen K.A. zur Zahlung der Unterhaltsrente verpflichtet wird, getroffenen Maßnahmen, angemessen und ausreichend waren (Ruianu ./. Rumänien, Nr. 34647/97, Rdnr. 66, 17. Juni 2003).
46 Der Gerichtshof stellt fest, dass zugunsten des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Entscheidungen durch die rumänischen Gerichte ergangen sind, mit denen die Zahlung der Unterhaltsrente durch K.A. angeordnet wurde. Obgleich er aus diesem Grund Zahlungen erhalten hat, trägt er vor, diese Zahlungen seien nur teilweise erfolgt, und beklagt sich über die derzeit bestehende Unmöglichkeit, seinen Unterhalt geltend zu machen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das New Yorker Übereinkommen ein Verfahren für die Zusammenarbeit eingeführt hat, wonach die zuständigen, von den beiden Unterzeichnerstaaten benannten Behörden die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Schuldner bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs zu unterstützen. Die Haftung eines jeden Staates greift hinsichtlich des Übereinkommens wegen der Folgen der nach diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen (siehe die Artikel 6 und 1 Absatz 2 des New Yorker Übereinkommens, Rdnr. 33), d.h. die Unterstützung des Gläubigers bei der Herbeiführung der Unterhaltsleistung durch hierzu geeignete Schritte, einschließlich der nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen.
47 Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Übermittlungsstelle und die Empfangsstelle, die mit besonderen Befugnissen ausgestattet sind, sorgfältig gehandelt haben. So lassen das Verfahren zur Übermittlung der für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch das rumänische Ministerium erforderlichen Unterlagen und anschließend die vom deutschen Bundesverwaltungsamt zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen keine Phasen der Untätigkeit erkennen. Es sind zwar dennoch gewisse Verzögerungen im Rahmen des Zusammenarbeitsverfahrens feststellbar (Rdnrn. 22 und 27), doch sind die im vorliegenden Fall verstrichenen Fristen nicht unangemessen gewesen, angesichts der Komplexität dieses Verfahrens, das eine ständige Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und dem Beschwerdeführer bzw. K.A. erfordert.
48 Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unterscheidet der Gerichtshof zunächst zwischen den beiden in Rede stehenden Behörden. Der Gerichtshof stellt in Bezug auf das rumänische Ministerium (das als Übermittlungsstelle fungiert) fest, dass dieses auf Ersuchen des Beschwerdeführers jedes Mal die erforderlichen Unterlagen der Empfangsstelle übersandt und sich anschließend nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt hat (siehe Rdnrn. 21, 24, 25, 27, 29). Der Gerichtshof stellt keine Versäumnisse durch das rumänische Ministerium in seiner Funktion als Empfangsstelle fest, die das von dem Beschwerdeführer betriebene Vollstreckungsverfahren hätten beeinträchtigen können.
49 Hinsichtlich des Bundesverwaltungsamtes merkt der Gerichtshof an, dass dieses seinerseits ebenfalls das Verfahren und die wirtschaftlichen Verhältnisse von K.A. unter Berücksichtigung der in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgelaufenen Rückstände genau verfolgt hat. Soweit die Schuldnerin auf Schwierigkeiten stieß und nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um ihre Schuld zu begleichen, insbesondere aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes, kann der deutsche Staat nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn das Bundesverwaltungsamt beschlossen hat, das Verfahren aus diesem konkreten Grund abzuschließen, steht dieses Vorgehen dem Gerichtshof zufolge weder seinen Verpflichtungen nach dem New Yorker Übereinkommen, das zu Lasten der Empfangsstelle nur die geeigneten Schritte vorsieht, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen, noch im Übrigen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die dieses Übereinkommen ergänzen und denen zufolge die Einkünfte der Schuldnerin unpfändbar geworden sind (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, Bestimmungen der deutschen StPO). Infolgedessen ist diese Entscheidung nicht willkürlich.
50 Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass der Beschwerdeführer zumindest eine gewisse Zeit lang vollständige Zahlungen von K.A. erhielt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er lediglich zu prüfen hat, ob die rumänischen und deutschen Behörden durch die im Hinblick auf die Vollstreckung unternommenen Schritte sorgfältig gehandelt und den Unterhaltsgläubiger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unterstützt haben.
51 Angesichts der Umstände des Falles und unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung auf diesem Gebiet stellt der Gerichtshof keine Versäumnisse fest, die den rumänischen und/oder deutschen Behörden bei der Vollstreckung der drei Entscheidungen angelastet werden könnten, deretwegen der Beschwerdeführer das durch das New Yorker Übereinkommen eingeführte Vollstreckungsverfahren betrieben hat.
52 Auch wenn die fraglichen Entscheidungen im Vermögen des Beschwerdeführers einen offensichtlichen und einklagbaren Anspruch, der im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 „Eigentum“ bedeutet, geschaffen haben, ist der Gerichtshof aus Gründen, die mit den Gründen vergleichbar sind, die hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention vorgetragen wurden, dennoch der Meinung, dass den rumänischen und deutschen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, den Beschwerdeführer während der Vollstreckung nicht unterstützt zu haben.
53 Hieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. C. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf das zweite Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts (Rüge nur gegen den rumänischen Staat gerichtet)
54 Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention behauptet der Beschwerdeführer, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, da das Departementgericht Timiş sein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2003 wegen mangelnder Begründung zurückgewiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass er nicht über die erforderliche Schulbildung verfüge, um sein Rechtsmittel zu begründen (siehe Rdnr. 12).
55 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Regelung bezüglich der Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels dazu dient, eine geordnete Rechtspflege und insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Betroffenen müssen damit rechnen, dass die Vorschriften Anwendung finden (Miragall Escolano und andere ./. Spanien, Nrn. 38366/97, 38688/97, 40777/98, 40843/98, 41015/98, 41400/98, 41446/98, 41484/98, 41487/98 und 41509/98, Rdnr. 33, CEDH 2000-I).
56 Dem Gerichtshof zufolge ist die vierzehntätige Frist für die Begründung seines Rechtsmittels nicht zu kurz und in der Regel ausreichend. Ohne seine Einschätzung bei der Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften an die Stelle der Einschätzung der Gerichte zu setzen (siehe Tejedor García ./. Spanien, 16. Dezember 1997, Rdnr. 31, Sammlung 1997-VIII), stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine vor dem Gerichtshof vorgetragenen Behauptungen jedenfalls nicht vor dem Departementgericht untermauert und keinen Grund angeführt hat, der ihn daran gehindert hätte, seine Rechtsmittelgründe innerhalb der gesetzliche vorgeschriebenen Frist zu formulieren.
57 Daher ist diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. D. Die behauptete Verletzung von Artikel 2 der Konvention (Rüge nur gegen den rumänischen Staat gerichtet)
58 Unter Berufung auf Artikel 2 der Konvention klagt der Beschwerdeführer über unzureichende Einkünfte, fehlende Heizung in seiner Wohnung und das Fehlen eines seinen Bedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms.
59 Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass unter dem Blickwinkel von Artikel 2 keine Verpflichtung des Staates geltend gemacht werden kann, einen gewissen Lebensstandard sicherzustellen (siehe, mutatis mutandis, Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02, Rdnr. 39, CEDH 2002-III). Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen ist der Gerichtshof jedenfalls der Auffassung, dass der Beschwerdeführer etwaige schädliche Auswirkungen auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand aufgrund der unzulänglichen Einkünfte und der während eines gewissen Zeitraums fehlenden Heizung nicht nachgewiesen hat. Im Übrigen hat er nicht deutlich gemacht, dass ein „tatsächliches und unmittelbares Risiko“ für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben bestanden hat, das die Anwendung von Artikel 2 auf den vorliegenden Fall rechtfertigen würde (siehe wegen vergleichbarer Situationen Larioshina ./. Russland (Entsch.), Nr. 56869/00, 23. April 2002, Volkova ./. Russland (Entsch.), Nr. 48758/99, 18. November 2003, Budina ./. Russland (Entsch.), Nr. 45603/05, 18. Juni 2009). Er ist im Übrigen der Meinung, dass der Teil der Rüge des Beschwerdeführers wegen des Fehlens eines seinen Bedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms unter dem Blickwinkel von Artikel 8 der Konvention geprüft werden sollte. Die einschlägigen Passagen von Artikel 8 lauten wie folgt: „1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...). 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ..., für das wirtschaftliche Wohl des Landes, ..., zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
60 Die rumänische Regierung bestreitet diese These und meint, dass Artikel 8 nicht anzuwenden sei, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt und den Folgen für sein Privatleben fehle. Hilfsweise ist sie der Auffassung, dass die Behörden durch die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen ihren Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels gerecht geworden sind.
61 Der Beschwerdeführer bestreitet die These der Regierung.
62 Der Gerichtshof wiederholt, dass der Begriff „Privatleben“ weit gefasst ist und Aspekte der physischen und psychischen Identität einer Person (siehe, N. ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Band 251-B, Rdnr. 29) wie auch die Möglichkeit umfasst, auf andere zuzugehen, um Beziehungen zu Gleichgesinnten zu knüpfen und zu entwickeln (siehe in diesem Sinne Campagnano ./. Italien, Nr. 77955/01, Rdnr. 53, CEDH 2006-V). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der rumänische Staat nicht in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Weise gehandelt habe, so dass er ein normales Leben führen könne.
63 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 8 in Betracht kommt, da es sich um Rügen betreffend die öffentliche Finanzierung handelt, die die Mobilität und Lebensqualität behinderter Beschwerdeführer fördern soll (Marzari ./. Italien (Entsch.), Nr. 36448/97, 4. Mai 1999, Zehnalová und Zehnal ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 38621/97, CEDH 2002-V und Sentges ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 27677/02, 8. Juli 2003). Der Gerichtshof merkt ganz allgemein an, dass die tatsächliche Nutzung zahlreicher in der Konvention garantierter Rechte durch die behinderten Personen von den zuständigen Behörden spezielle Maßnahmen erfordern kann, auch angesichts der Bedeutung der uneingeschränkten Teilnahme von behinderten Personen am gesellschaftlichen Leben. Dieses Erfordernis spiegelt sich ebenfalls in den vom Europarat auf diesem Gebiet angenommenen Bestimmungen wider (siehe Mółka ./. Polen (Entsch.), Nr. 56550/00, CEDH 2006-IV).
64 Der Gerichtshof ist somit bereit, dem Grundsatz zu folgen, dass Artikel 8 auf die Rügen des Beschwerdeführers Anwendung findet. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen eines seinen Bedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms allgemeiner Natur ist und seitens des Staates die Ermittlung der gesellschaftlichen Bedürfnisse sowie eine Entscheidung hinsichtlich der Prioritäten und Mittel beinhaltet. Es ist zwar wünschenswert, dass Personen mit einer Behinderung ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung steht, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, jedoch sind die nationalen Behörden besser als ein internationales Gericht in der Lage, diese Beurteilung vorzunehmen und die gebotenen Maßnahmen zu treffen. Dieser Spielraum ist umso größer, wenn die streitgegenständlichen Fragen die Festlegung von Prioritäten in Bezug auf die Zuweisung der begrenzten staatlichen Mittel beinhalten (siehe O’Reilly und andere ./. Irland (Entsch.), Nr. 54725/00, 28. Februar 2002; Sentges, vorgenannte Entscheidung; Pentiacova und andere ./. Moldau (Entsch.), Nr. 14462/03, 4. Januar 2005). Der Staat muss unter allen Umständen für einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt Sorge tragen.
65 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in den Genuss eines breiten Spektrums an Leistungen und Unterstützungen gelangt. So erhält er dauerhaft finanzielle Unterstützung, um sein Leben zu bestreiten, und er genießt weitere Schutzmaßnahmen, die durch die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften eingerichtet wurden, einschließlich unentgeltlicher ärztlicher Leistungen. Zudem merkt der Gerichtshof an, dass er ebenfalls Hilfe von auf die Unterstützung von Personen mit Behinderung spezialisierten Institutionen, von karitativen oder unter staatlicher Verantwortung stehenden Einrichtungen erfährt. Das Vorhandensein und der Inhalt dieser Maßnahmen lassen den Gerichtshof zu dem Schluss gelangen, dass der Staat notwendige Vorkehrungen getroffen hat, um seiner Schutzpflicht nach Artikel 8 der Konvention nachzukommen (siehe mutatis mutandis La Parola und andere ./. Italien, (Entsch.), Nr. 39712/98, 30. November 2000), und nicht verabsäumt hat, der Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
66 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention offensichtlich unbegründet und in Anwendung von Artikel 35 Absätze 3 und 4 zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Stanley Naismith Josep Casadevall Stellvertretender Kanzler Präsident