Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 15.12.2009 – 43212/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:1215DEC004321205
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 15/12/09 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 43212/05 von K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 43212/05 von K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Richterinnen und Richter, und von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 24. November 2005 erhoben worden ist, nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 1952 geborene Beschwerdeführer K. ist türkischer Staatsangehöriger und in T. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Frau Ingeborg Naumann, Rechtsanwältin in Karlsruhe, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.
1 1. Der Hintergrund der Sache Der Beschwerdeführer reiste 1982 nach Deutschland ein. Im Juli 1987 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter; mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 1992 wurde er als solcher anerkannt. Nach dem Tod seines Vaters, der 1984 zum Kalifen und Emir der Gläubigen ausgerufen wurde, übernahm der Beschwerdeführer am 15. Mai 1995 den Vorsitz des Verbands der islamischen Vereine und Gemeinden, der sich nunmehr als „Kalifatstaat“ („Hilafet Devleti”) bezeichnete, wobei er selbst zum Kalifen ausgerufen wurde. Diese Vereinigung wurde im Nachhinein verboten (siehe K. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 13828/04, 11. Dezember 2006). Im Mai 1999 stellten die türkischen Behörden zum ersten Mal ein Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers. Sie erneuerten ihr Ersuchen am 19. August 2002. Der Beschwerdeführer wurde am 15. November 2000 vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen zweifacher öffentlicher Aufforderung zur Tötung seines politischen Widersachers, der sich ebenfalls zum Kalifen ausgerufen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 21. Januar 2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden „das Bundesamt“) die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigter und stellte fest, dass in seinem Fall keine Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes vorlagen (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Die Beschwerden des Beschwerdeführers waren nicht erfolgreich. Am 17. September 2002 stellte das Bundesamt fest, das einzige Hindernis bei der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei das anhängige Auslieferungsersuchen (§ 53 Absatz 3 des Ausländergesetzes). Am 29. Januar 2003 aktualisierten die türkischen Behörden ihr Auslieferungsersuchen. Dem Beschwerdeführer wird darin zur Last gelegt, seit der Übernahme der Leitung der Vereinigung im Jahr 1995 zur Beseitigung der demokratischen Staatsordnung in der Türkei zugunsten der Errichtung eines an den Lehren des Korans orientierten Gottesstaates aufgerufen und seinen Anhängern den Befehl erteilt zu haben, anlässlich der türkischen Nationalfeierlichkeiten (am 29. Oktober 1998) ein mit Sprengstoff beladenes Flugzeug über dem Mausoleum Atatürks zum Absturz zu bringen, die „Fatih-Moschee“ zu besetzen, die Fahne der Vereinigung auf dem Dach der Moschee zu entrollen und sich gegen die Sicherheitskräfte mit Waffengewalt zur Wehr zu setzen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung für unzulässig. Es hielt für hinlänglich erwiesen, dass einerseits die Gefahr bestehe, dass durch Folter erlangte Zeugenaussagen im Verfahren verwendet würden, und dass andererseits das gegen den Beschwerdeführer einzuleitende Verfahren nicht nur den Charakter einer strafrechtlichen Verfolgung trage, sondern politischer Natur sei. Diese Zweifel seien durch Zusicherungen oder Erklärungen der türkischen Behörden nicht ausgeräumt worden. Das Oberlandesgericht fügte am Ende seines Beschlusses hinzu, es sei möglicherweise angebracht, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt, was in seinem Fall zum Verlust der Anerkennung als Asylberechtigter führen könne. Solche Überlegungen würden aber zum Bereich der Ausländerbehörde zählen und könnten in einem Verfahren nicht berücksichtigt werden, in dem es um die Zulässigkeit eines Auslieferungsersuchens geht.
2 Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Mit Urteil vom 27. August 2003 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2002 statt, indem es die Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Wesentlichen übernahm. Mit Urteil vom 26. Mai 2004 hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung auf, es lägen keine Hindernisse für eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei im Sinne des § 53 Absatz 1 und 3 des Ausländergesetzes vor. Es war an erster Stelle der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 der Konvention drohe, weder während des zu erwartenden Strafverfahrens noch mit Blick auf seine Haft oder deren Dauer. Es hob zunächst hervor, dass die dem türkischen Staat vorgeworfene Folterpraxis zwar noch weit verbreitet sei, die Gefahr im Falle des Beschwerdeführers aber in relevantem Maße gemindert sei, weil die türkischen Behörden einerseits versichert hätten, dass er bei seinem Eintreffen in der Türkei nicht der Polizei übergeben, sondern unmittelbar dem Gericht vorgeführt würde, und dass andererseits sein Bekanntheitsgrad dazu beitrage, dass sein Fall von der deutschen Presse und von Nichtregierungsorganisationen beobachtet werde. Außerdem würde er wahrscheinlich in derselben Haftanstalt untergebracht wie Herr Öcalan, dessen Haftbedingungen vom Gerichtshof und von Instanzen des Europarats kontrolliert worden seien. Was die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Atteste anbelangt, so würden sie nur seine Reiseunfähigkeit bescheinigen, was vom Bundesamt nicht berücksichtigt werden könne und folglich nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei. Was schließlich die Gefahr einer lebenslangen Freiheitsstrafe anbelangt, so war das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Einhorn ./. Frankreich (Nr. 71555/01, CEDH 2001-XI) der Ansicht, dass eine lebenslange Strafe mit der Konvention an sich nicht unvereinbar ist. Das türkische Justizministerium habe außerdem angegeben, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen terroristischer Straftaten in eine „normale“ lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden könne, wonach die Möglichkeit bestünde, nach 30 Jahren aus der Haft entlassen, durch den Staatspräsidenten begnadigt oder aus ärztlichen Gründen freigelassen zu werden. An zweiter Stelle befasste sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Absatz 4 des Ausländergesetzes in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention vorliegt. Es erinnerte daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen hatte, dass ein Staat daran gehindert sein könne, eine Person abzuschieben, wenn zu befürchten sei, dass ihr eine Rechtsverweigerung im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 der Konvention drohe, was mit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 gleichzusetzen sei. Es hob hervor, dass der persönliche Abschiebungsschutz nicht deshalb von vornherein ausgeschossen sei, weil es sich beim Zielstaat um einen Vertragsstaat der Konvention handelt und der Betroffene deswegen Beschwerde vor dem Gerichtshof erheben könne. Zwar treffe zu, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs - soweit ersichtlich - bisher ausschließlich Abschiebungen zu Drittstaaten behandelt hat, gleichwohl trage der abschiebende Staat weiterhin die Verantwortung vor dem Hintergrund der Konvention, wenn nämlich die Person, gegen die eine Abschiebungsmaßnahme vorliegt, möglicherweise schwerwiegenden Verletzungen der menschenrechtlichen Mindeststandards ausgesetzt sei. Gleichwohl müsse die Möglichkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, der im Zielstaat drohenden Verletzung seiner Rechte durch Anrufung des Gerichtshofs zu begegnen. Somit treffe den abschiebenden Staat keine Verantwortlichkeit (und die Abschiebung des Betroffenen sei nicht untersagt), wenn die auf einem Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention beruhende etwaige strafrechtliche Verurteilung im Zielstaat selbst in angemessener Zeit korrigiert werden könne, indem beispielsweise ein Beschwerdegericht angerufen oder eine Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben wird. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hob das Oberverwaltungsgericht zunächst hervor, es gäbe keine Anzeichen dafür, dass das mit dem Verfahren des Beschwerdeführers befasste Strafgericht parteiisch sei. So sei im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs bezüglich der Teilnahme von Militärrichtern die türkische Verfassung dahingehend geändert worden. Das Oberverwaltungsgericht stellte danach fest, es sei nicht seine Aufgabe, die Frage zu klären, ob das Risiko der Verwertung von durch Folter erlangten Zeugenaussagen im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich gegeben ist und ob die etwaige Verurteilung des Beschwerdeführers sich auf die somit erzwungenen Geständnisse stützen würde. Es treffe zwar zu, dass die Verwertung solcher Beweismittel gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstößt, sie würde aber jedenfalls nicht das Maß an Intensität und Schwere aufweisen, so dass eine solche Behandlung unter Artikel 3 der Konvention fiele und folglich eine Aussetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Die Auswirkungen einer etwaigen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, die durch diese rechtswidrige Verwendung hervorgerufen werde, könne im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens vor den türkischen Gerichten in erheblichem Maße gemildert werden. In diesem Zusammenhang erinnerte das Oberverwaltungsgericht daran, dass mit Gesetz Nr. 4793 vom 23. Januar 2003 über die Änderung des Artikels 327 der türkischen Strafprozessordnung in dessen Absatz 6 die Möglichkeit eingeführt worden ist, innerhalb eines Jahres die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im Anschluss an ein Urteil zu beantragen, mit dem eine Konventionsverletzung festgestellt wurde. Wenn auch in der Vergangenheit bei der Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofs in der Türkei Verzögerungen festgestellt worden seien, so habe sich die Situation zwischenzeitlich verbessert. Nach Auskunft der türkischen Behörden vom Februar 2004 seien neunzehn Anträge auf Wiederaufnahme gestellt worden, weil der Gerichtshof eine Verletzung festgestellt habe. In dreizehn Fällen sei das Verfahren von den türkischen Gerichten wieder aufgenommen worden, wobei es in fünf Fällen einen Freispruch gegeben habe. Sieben Wiederaufnahmefälle seien noch anhängig. Gehe man demnach von einer durchschnittlichen Strafverfahrensdauer von 400 Tagen im ersten Rechtszug, von zwei Jahren in der Kassationsinstanz und von ebenfalls zwei Jahren vor dem Gerichtshof aus, könne der Beschwerdeführer nach etwa vier bis fünf Jahren Rechtsschutz erlangen. Was ferner die Haftzeit bis zum Abschluss eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens anbelange, müsse der Beschwerdeführer auf alle Fälle mit einer Verurteilung wegen anderer Straftaten rechnen, die in keinem Zusammenhang mit den Taten stünden, derentwegen dem Beschwerdeführer eine Verurteilung drohe und die möglicherweise auf erpressten Geständnissen beruhe. Dabei handele es sich im vorliegenden Fall um die gegen ihn erhobene Anklage wegen der Leitung einer terroristischen Vereinigung, wobei diese Tatvorwürfe auf Schriften des Kalifatstaats beruhten, die insbesondere in der Verbandszeitschrift erschienen, und auf der Existenz einer „historischen Fetwa" vom 3. Mai 1998, in der seine Anhänger zum Heiligen Krieg und zur Anwendung kriegerischer Mittel gegen Atatürk aufgerufen wurden. Nach einem vom Oberverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten (und den späteren ergänzenden Erläuterungen) des Max- Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht müsse der Beschwerdeführer nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Antiterrorgesetzes mit einer Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren rechnen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen seien nicht willkürlich und die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten seien im Hinblick auf die voraussichtliche Strafhöhe überzeugend. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass die dem Beschwerdeführer drohende Haftzeit unzumutbar sei, selbst wenn der veranschlagte Zeitraum von fünf Jahren überschritten werden sollte. Das Oberwaltungsgericht behandelte sodann die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hindernisse und war der Auffassung, dass die behaupteten Einschränkungen der Religionsfreiheit des Beschwerdeführers das religiöse Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht verletzten, der Anhänger des Islam sei und nicht nachgewiesen habe, inwieweit der türkische Staat die Strafgefangenen an ihrer Glaubensausübung hindere. Die Rüge wegen des Rechts auf Achtung seines Familienlebens könne vom Bundesamt nicht geprüft werden und sei somit nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Was die Gefahr der Todesstrafe anbelangt, erinnerte das Oberverwaltungsgericht daran, dass die Türkei die Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 vom 26. Juni 2003 und 9. Januar 2004 ratifiziert und in der Verfassung alle Bezüge hierauf getilgt hat. Zudem habe die türkische Regierung entsprechende Zusicherungen abgegeben. Das Oberverwaltungsgericht fügte hinzu, dass es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zulasse. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person abgeschoben werden kann trotz der Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 6 der Konvention durch eine strafgerichtliche Verurteilung in einem Mitgliedstaat der Konvention, wenn das voraussichtliche Strafurteil in diesem Staat durch eine Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof angefochten werden kann, sei aus dem Gesetz nicht zu beantworten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Das Verwaltungsgericht Köln wies am 12. Oktober 2004 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zurück. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Türkei abgeschoben und von den türkischen Behörden festgenommen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts. Es legte dar, dass der Schutz vor Abschiebung in einen Vertragsstaat nicht denselben Voraussetzungen unterliegt wie im Falle eines Drittstaates. Die vom Gerichtshof in Bezug auf Fälle von Abschiebungen an Drittstaaten aufgestellten Kriterien könnten in ihrer Gesamtheit nicht auf Situationen wie im vorliegenden Fall angewendet werden, in denen die Verantwortung des Unterzeichnerstaates im Vordergrund stehe. Die Mitverantwortung des abschiebenden Staates bestehe nur dann, wenn dem Ausländer Folter oder schwere und irreparable Misshandlungen drohten und er keine Möglichkeit habe, effektiven Rechtsschutz weder im Zielstaat noch vor dem Gerichtshof zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Mai 2005 die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
3 Weitere Entwicklungen Am 20. Juni 2005 verurteilte ein Schwurgericht in Istanbul den Beschwerdeführer wegen Landesverrats nach Artikel 146 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzbuchs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Kassationsgerichtshof hob dieses Urteil am 30. November 2005 wegen Verfahrensmängeln auf und wies die Sache an das Gericht in Istanbul zurück. Wie aus einer Nachricht aus den Printmedien hervorgeht, ist der Beschwerdeführer im Oktober 2008 vom Strafgericht in Istanbul erneut zu einer lebenslangen Strafe verurteilt worden. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Der zum Zeitpunkt des Geschehens gültige § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes führte aus, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 53 Absatz 1 desselben Gesetzes sah insbesondere vor, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Nach § 53 Absatz 3 dieses Gesetzes kann eine Person bis zur Entscheidung über ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht abgeschoben werden. § 53 Absatz 4 sah vor, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Argumentation der deutschen Gerichte, wonach etwaige Verletzungen seiner Rechte durch die türkischen Justizbehörden während seines Strafverfahrens in einer vor dem Gerichtshof gegen die Türkei erhobenen Beschwerde geltend gemacht werden könnten und folglich kein Hindernis für seine Abschiebung darstellen würden. Obwohl der Beschwerdeführer anerkennt, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Rügen aus Artikel 6 der Konvention handelt, behauptet er, dass seine Abschiebung diesen Artikel im Kern verletzt habe und infolgedessen mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei. Er beruft sich auf die Artikel 3 und 6 der Konvention. 2. Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention behauptet der Beschwerdeführer schließlich, dass seine Abschiebung in die Türkei die Wahrnehmung seines Familienlebens vereitelt habe. Während er nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen habe und an Prostatakrebs erkrankt sei, könnten weder seine Ehefrau noch seine Kinder, die sowohl deutsche Staatsangehörige sind als auch die Rechtsstellung als Asylberechtigte in Deutschland genießen, nicht in die Türkei einreisen, ohne ernsthaften Schwierigkeiten zu begegnen oder den Verlust des politischen Asyls zu riskieren. 3. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls seine Abschiebung in die Türkei trotz der voraussichtlichen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der besorgniserregenden Situation im Hinblick auf die Menschenrechte in der Türkei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Abschiebung in die Türkei trotz des nachweislich rechtswidrigen Charakters des Strafverfahrens, das ihn dort erwartete, den Kern des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikels 6 der Konvention verletzt habe und somit eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention darstelle. Die These des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach er etwaige Verletzungen seiner Rechte durch die türkischen Behörden vor dem Gerichtshof geltend machen könne, würde sich im Licht der Konvention als eine unzulässige Einschränkung der Verantwortlichkeit des deutschen Staates darstellen. Daraus ergäbe sich, dass ein Ausländer, der in einen Vertragsstaat abgeschoben werden soll, in den Genuss eines wesentlich geringeren Schutzes käme als ein Ausländer, der in einen Drittstaat abgeschoben wird. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungs- und des Bundesverwaltungsgerichts habe das Schwurgericht in Istanbul im Übrigen nicht zwischen zwei Anklagepunkten differenziert, sondern nur eine Strafe wegen Landesverrats nach Artikel 146 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzbuchs verhängt. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu prüfen ist, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ Er erinnert daran, dass ein Auslieferungserlass seiner ständigen Rechtsprechung zufolge ausnahmsweise ein Problem im Zusammenhang mit Artikel 6 aufwerfen kann, sofern der Betroffene eine offenkundige Rechtsverweigerung habe erfahren müssen oder hierfür ein Risiko bestünde (Soering ./. Vereinigtes Königreich, 7. Juli 1989, Rdnr. 113, Serie A Bd. 161, und Mamatkoulov und Askarov ./. Türkei [GK], Nr. 46827/99 und 46951/99, Rdnrn. 90-91, CEDH 2005-I). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine Abschiebungsmaßnahme handelt (Mouminov ./. Russland, Nr. 42502/06, Rdnr. 130, 11. Dezember 2008). Der Gerichtshof muss demnach prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei dergestalt war, ein Problem unter dem Blickwinkel des Artikels 6 der Konvention aufzuwerfen, ob nämlich ernsthafte und unbestreitbare Gründe zur Annahme vorlagen, dass ihm eine offenkundige Rechtsverweigerung drohte. Er hebt hervor, dass die Verwaltungsgerichte die Frage offen gelassen haben, ob gegen den Beschwerdeführer möglicherweise ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention geführt wird, weil einerseits die Verwertung von durch Zwang erlangten Beweismitteln zu Lasten des Beschwerdeführers nicht die Intensität und Schwere einer Misshandlung im Sinne des Artikels 3 der Konvention aufweise und andererseits etwaige Verletzungen der Rechte des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden von den innerstaatlichen Beschwerdegerichten oder dem Gerichtshof korrigiert werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar unterstrichen, dass der Abschiebungsschutz nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen ist, weil es sich beim Zielland um einen Vertragsstaat der Konvention handelt, gleichzeitig aber erachtet, dass die Möglichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, vor dem Gerichtshof Beschwerde gegen die Türkei zu erheben, sollten seine Rechte von den Behörden dieses Staats verletzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederum erläutert, dass eine Abschiebung in einen Vertragsstaat nicht denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Abschiebung in einen Drittstaat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konventionsorgane sich im Zusammenhang mit Artikel 3 der Konvention wiederholt zu der Tatsache geäußert haben, dass es sich beim Zielland einer Auslieferung oder Abschiebung um einen Vertragsstaat der Konvention gehandelt hat. So hatte die Kommission bereits die Möglichkeit berücksichtigen können, dass ein Betroffener nach seiner Abschiebung in das Zielland eine Beschwerde erhebt (K. und F. ./. Niederlande, Nr. 12543/86, Entscheidungen und Berichte 51, S. 272, G.D. ./. Schweiz, Nr. 14514/89, 17. März 1989, H.P.L. ./. Österreich, Nr. 24132/94, 5. Juli 1994, und Popescu und Cucu ./. Frankreich, Nrn. 28152/95 und 28153/95, 11. September 1995). Der Gerichtshof hat, nachdem er die Rügen in Bezug auf die Gefahr einer Misshandlung eingehend geprüft hat, seinerseits darauf hingewiesen, dass er der Tatsache Bedeutung beimisst, dass dieses Land ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten (siehe u.a. Tomic../. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 17837/03, 14. Oktober 2003, unter 1. [Kroatien], Hukić ./. Schweden (Entsch.), Nr. 17416/05, 27 September 2005 [Bosnien und Herzegowina], Jeltsujeva ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 39858/04, 1. Juni 2006 [Russland], Limoni u.a. ./. Schweden (Entsch.), Nr. 6576/05, 4. Oktober 2007 [Serbien], Gasayev ./. Spanien (Entsch.), Nr. 48514/06, 17. Februar 2009 [Russland]). Was die Abschiebung einer Person aufgrund des Dubliner Übereinkommens anbelangt, so war der Gerichtshof übrigens der Ansicht, dass die mittelbare Abschiebung einer Person in ein Durchgangsland, das auch ein Vertragsstaat ist, keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates hat, der dafür sorgen muss, dass der Betroffene keiner Behandlung im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wird, wenn er dessen Ausweisung anordnet (T.I. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 43844/98, CEDH 2000-III, und K.R.S. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 32733/08, 2. Dezember 2008). Schließlich hat der Gerichtshof auch die Möglichkeit bedacht, den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (Peñafiel Salgado ./. Spanien (Entsch.), Nr. 65964/01, 16. April 2002, Olaechea Cahuas ./. Spanien, Nr. 24668/03, Rdnr. 43, 10. August 2006, und B. O. und S. M. ./. Deutschland (Entsch.), Nrn. 1001/04 und 3346/05, 16. Oktober 2006). Was hingegen die Auslieferungs- und Ausweisungsfälle im Zusammenhang mit Artikel 6 der Konvention anbelangt, so hatten die Konventionsorgane nur wenig Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit diese Tatsache sich auf die Prüfung der streitgegenständlichen Abschiebemaßnahme auswirkt (siehe für die Kommission o.a. Rechtssache K. und F. ./. Niederlande, R.A. ./. Niederlande, Nr. 15564/89, 12. Dezember 1991, o.a. Rechtssache H.P.L. ./. Österreich und Sommer ./. Italien, Nr. 25336/94, 17. Januar 1996). Der Gerichtshof war insbesondere der Auffassung, es könne nicht als unbeachtlich angesehen werden, dass der Zielstaat sich dazu verpflichtet hatte, Verfahrensgarantien und wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen (o.a. Rechtssache Tomic, unter 3, und Cenaj ./. Griechenland und Albanien (Entsch.), Nr. 12049/06, 4. Oktober 2007). Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention nicht darauf abzielt, theoretische oder illusorische Rechte zu garantieren, sondern konkrete und effektive Rechte (sinngemäß Artico ./. Italien, 13. Mai 1980, Serie A Bd. 37, Rdnr. 33). Er ist demnach der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Zielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, nicht allein dem Rechtsschutz bezüglich der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen darf. Um jedoch die Risiken einzuschätzen, denen der Betroffene möglicherweise ausgesetzt ist, muss abgesehen von der Art und Schwere der vom Betroffenen vorgebrachten Verletzungen die Frage geklärt werden, ob und inwieweit diese Verletzungen im Zielstaat korrigiert werden können, insbesondere dadurch, dass dem Betroffnen ermöglicht wird, den Gerichtshof deswegen anzurufen. Der Gerichtshof stellt fest, die Verwaltungsgerichte hätten hervorgehoben, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen innerhalb eines Zeitraums von ca. fünf Jahren korrigiert werden könnten, weil dieser auf die im türkischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückgreifen und insbesondere die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens beantragen könne. Sie haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Betroffene im Anschluss an eine Änderung des türkischen Strafverfahrens nunmehr die Wiederaufnahme seines Verfahrens innerhalb eines Jahres erwirken könne, nachdem der Gerichtshof durch Urteil eine Konventionsverletzung festgestellt hat, und sie waren der Auffassung, dass die Art und Weise, wie der türkische Staat seiner Verpflichtung zwecks Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs nachkommt, sich zwischenzeitlich verbessert hatte. Sie waren ebenfalls anhand eines Rechtsgutachtens zum türkischen Strafrecht der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auf jeden Fall eine Zuchthausstrafe von ca. fünf Jahren wegen anderer Straftaten drohe, die unabhängig von den durch Zwang erlangten Geständnissen erwiesen sind. Der Gerichtshof schließt sich der Analyse der Verwaltungsgerichte an, wonach etwaige Verletzungen der Rechte des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden weder irreparabel noch von einer Schwere und Intensität waren, so dass die deutschen Behörden sich genötigt gesehen hätten, den Beschwerdeführer nicht in die Türkei abzuschieben, und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Rügen vor den türkischen Beschwerdegerichten und ggf. vor dem Gerichtshof geltend machen konnte (o.a. Sache Cenaj). Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof in der Tat eine Beschwerde bezüglich des fairen Charakters seines Strafverfahrens vor den türkischen Behörden erhoben hat (Nr. 18930/05). Er erinnert im Übrigen daran, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer im Zielstaat strafrechtlich verfolgt wird, nicht allein als Abschiebungshindernis im Licht der Konvention gelten kann (o.a. Sachen Burga Ortiz und Sanchez Munte). Insoweit als das Schwurgericht in Istanbul in seinem Urteil vom 20. Juni 2005 im Gegensatz zur Vermutung der Verwaltungsgerichte nicht zwischen zwei unterschiedlichen Anklagepunkten differenziert zu haben scheint, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dies an der getroffenen Feststellung nichts ändert. Bei der Prüfung, ob die Gefahr einer Rechtsverweigerung im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, müssen in der Tat vorrangig die Umstände herangezogen werden, die dem in Rede stehenden Staat zum Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder sein sollten, auch wenn dies den Gerichtshof nicht daran hindert, spätere Auskünfte zu berücksichtigen, die es ermöglichen, das Vorgehen des betroffenen Vertragsstaates bei seiner Beurteilung der Begründetheit der von einem Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen zu bekräftigen oder zu entkräften (siehe sinngemäß Cruz Varas u.a. ./. Schweden, 20. März 1991, Rdnrn. 75-76, Serie A Bd. 201, o.a. Rechtssache Mamatkoulov und Askarov, Rdnr. 69). Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwar das Schwurgericht in Istanbul die mit seinem Urteil vom 20. Juni 2005 – das übrigens vom türkischen Kassationsgerichtshof im Nachhinein aufgehoben wurde – verhängte Strafe offensichtlich nicht auf Artikel 7 Absatz 1 des Antiterrorgesetzes gestützt hat, wie das Oberverwaltungsgericht anhand eines Rechtsgutachtens vermutet hatte, jedoch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass seine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom türkischen Strafgericht nicht festgestellt wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer den Gerichtshof nicht über den weiteren Verlauf des Verfahrens unterrichtet, insbesondere nicht über seine erneute Verurteilung durch das Istanbuler Schwurgericht im Oktober 2008. Mithin ist der Gerichtshof unter diesen Umständen der Ansicht, dass die Entscheidung der deutschen Behörden zwecks Abschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland trotz der Umstände, die vermuten ließen, dass das ihm drohende Strafverfahren nicht alle in Artikel 6 der Konvention zugesicherten Rechte des Beschwerdeführers achten würde, keine Verletzung dieser Bestimmung bewirkt hat. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Was die anderen vorgebrachten Rügen anbelangt, kann der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Kompetenz, über die vorgebrachten Behauptungen zu entscheiden, eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident