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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.01.2011 – 20008/07
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD002000807
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/01/11 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20008/07) RECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20008/07) URTEIL STRASSBURG 13. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Ganna Yudkivska sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20008/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. („der Beschwerdeführer“), am 24. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Breuer, Rechtsanwalt in Aachen, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine seit dem 4. Januar 1997 andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mit seinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei. Ferner verletze die rückwirkende Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung von zehn Jahren, die nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Unterbringung darstellten, auf unbefristete Dauer das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention.
4 Am 22. Januar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen, bat sie um Mitteilung bezüglich Änderungen der Vollzugsgestaltung und vertagte die Prüfung der Beschwerde, bis zur Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1). Nachdem das Urteil M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009 am 10. Mai 2010 endgültig wurde, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, dass das Verfahren über die in Rede stehende Individualbeschwerde fortzuführen und diese vorrangig zu behandeln sei (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 1960 geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt A.. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung
6 Der Beschwerdeführer wurde seit 1981 sieben Mal wegen Straftaten, u.a. Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, gemeinschaftlichen schweren Raubes, Nötigung und sexueller Nötigung, verurteilt. Insbesondere wurde er 1984 für schuldig befunden, einen anderen Mann, der in derselben Zelle untergebracht war wie er, in erniedrigender Weise und mehrere Tage lang körperlich angegriffen und zum Oralverkehr gezwungen zu haben.
7 Am 22. Juli 1991 verurteilte das Landgericht Duisburg den Beschwerdeführer wegen im Jahr 1990 begangener gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, mit sexueller Nötigung, mit gemeinschaftlicher Erpressung und Nötigung und mit versuchter sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 22 und 23) seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Landgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe zum Teil gemeinschaftlich mit anderen und wegen Drogenkonsums im Zustand verminderter Schuldfähigkeit einen Mann, der ihm die Mitbenutzung seiner Wohnung erlaubte hatte, unter Verwendung von Gegenständen wie Schuhen, Gürteln, Scheren und Zigaretten körperlich angegriffen und gezwungen, zuzulassen, dass der Beschwerdeführer in seinen Mund hinein ejakuliert; ferner habe er ihn gezwungen, Abfall und Gras zu essen und Geld für den Beschwerdeführer von seinem Konto abzuheben. Außerdem habe der Beschwerdeführer einen anderen Gefangenen, der in derselben Zelle untergebracht war wie er, mehrfach geschlagen und zur Vornahme sexueller Handlungen an dem Beschwerdeführer zu nötigen versucht. Nachdem das Landgericht einen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen hatte, stellte es fest, dass der voll schuldfähige Beschwerdeführer einen Hang zur Begehung von Gewalttaten gegen die körperliche Integrität und das Eigentum anderer habe und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
8 Der Beschwerdeführer hat seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Er wurde anschließend am 4. Januar 1997 erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht; am 3. Januar 2007 hatte er somit zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht. 1999, 2002 und 2004 ordnete das Landgericht Arnsberg jeweils die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Seit März 2006 wird die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogen. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg
9 Am 25. Oktober 2006 ordnete das Landgericht Arnsberg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über zehn Jahre hinaus an. Es stellte fest, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, wenn er freigelassen würde, infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 27).
10 Gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen M. stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine psychotherapeutische Behandlung im Laufe seiner Unterbringung Fortschritte gemacht habe. Er versuche nicht mehr, Konflikte gewaltsam zu lösen, und sein Alkohol- und Drogenmissbrauch sei rückläufig. Er habe jetzt eine stabile heterosexuelle Identität und bezüglich seiner Straftaten ein Schuldbewusstsein entwickelt. Es fehle ihm jedoch weiterhin an sozialer Kompetenz, so auch der Fähigkeit, Konflikte selbst zu lösen, und er habe keine sozialen Kontakte außerhalb der Haftanstalt. Es bestehe daher die Gefahr, dass er sich im Falle seiner Entlassung erneut des Diebstahls, des Raubes und gefährlicher Körperverletzungen schuldig machen werde. Er müsse zunächst durch Vollzugslockerungen auf eine Entlassung vorbereitet werden. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
11 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006, der dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2007 zuging, verwarf das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung der vom Landgericht angeführten Gründe die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Es fügte hinzu, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus auf der Grundlage von § 67d StGB in der Fassung von 1998 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfassungsgemäß sei. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
12 Am 31. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug vor, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus infolge der Anwendung von § 67d Abs. 3 StGB in der geänderten Fassung, die erst in Kraft getreten sei, nachdem er seine Straftaten begangen habe, sein Recht auf Freiheit und das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 103 Abs. 2 GG sowie nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletze.
13 Am 20. Februar 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne nähere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 270/07). C. Weitere Entwicklungen
14 Am 16. Oktober 2008 ordnete das Landgericht Aachen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die vom Gericht hinzugezogene psychiatrische Sachverständige, deren Schlussfolgerungen sich das Gericht angeschlossen hatte, hatte befunden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide und keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr bestehe, dass er weitere Sexualdelikte begehe. Allerdings bestehe bis zu einem erfolgreichen Abschluss der Vollzugslockerungen nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Straftaten begehe.
15 Angesichts der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland lehnte es das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 1. Juni 2010 ab, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erledigt zu erklären. Es stellte fest, dass die Strafvollstreckungsgerichte das geltende Recht – § 67d Abs. 3 StGB – anzuwenden hätten, welches nicht im Einklang mit der Konvention ausgelegt werden könne, und dass der Gesetzgeber das Urteil des Gerichtshofs umsetzen müsse.
16 Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2010 eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 2010 unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe sowie unter Bezugnahme auf die in seiner eigenen Entscheidung vom 14. Juli 2010 (2 Ws 428/10, siehe Rdnr. 30) aufgeführten Gründe verworfen.
17 Am 13. September 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt zu erklären (2 BvR 1940/10). Es stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unbegründet und daher in der Sache zu prüfen sei. Nach Abwägung der Folgen eines Erlasses gegen die Folgen einer Verweigerung der einstweiligen Anordnung stellte es fest, dass im Hinblick auf die Schwere der Straftaten, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung möglicherweise verüben würde, die Sicherheit der Allgemeinheit den Freiheitsrechten des Beschwerdeführers vorgehe.
18 Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Sicherungsverwahrung. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG
19 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
20 Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Sie können bei Straftätern unter bestimmten Umständen zusätzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. §§ 63 ff.). Sie dürfen aber nicht außer Verhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).
21 Die zeitliche Geltung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hängt davon ab, ob sie sich auf Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung beziehen. Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt (§ 2 Abs. 1 StGB); wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor dem Gerichtsurteil geändert, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3). Andererseits ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 6).
22 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).
23 Das erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1). B. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
24 § 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in Sicherungsverwahrung, die nicht unmittelbar nach Rechtskraft ihrer Anordnung vollzogen wird. Nach § 67c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. C. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
25 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).
26 Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).
27 § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden. D. Anwendung der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland durch die innerstaatlichen Gerichte
28 Durch Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) befand der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) in einer Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass das Strafgesetzbuch so ausgelegt werden müsse und könne, dass es mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem Urteil M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, im Einklang stehe. Nach § 2 Abs. 6 StGB (siehe Rdnr. 21) sei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gelte. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in seiner Auslegung durch den Gerichtshof stelle eine solche andere Bestimmung dar, da der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass die Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 7 als Strafe einzustufen sei, für die das Verbot der rückwirkenden Bestrafung gelte (in dieser Frage widersprach der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 (5 StR 60/10) mit Bezug auf eine andere Bestimmung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung). Gerichtsentscheidungen betreffend Anordnungen der Sicherungsverwahrung müssten deshalb auf dem zur Tatzeit geltenden Recht beruhen.
29 Unter Bezugnahme insbesondere auf diese Feststellungen des Bundesgerichtshofs befanden verschiedene Oberlandesgerichte in Fällen, die hinsichtlich der zeitlichen Abläufe mit dem Fall M. ./. Deutschland vergleichbar waren, dass die Aufhebung der in Artikel 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung niedergelegten Zehnjahresfrist nicht rückwirkend erfolgen könne und diese Befristung daher für Fälle der Sicherungsverwahrung in Bezug auf Straftaten, die vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden, weiterhin gelte. Folglich erklärten diese Gerichte die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen, deren erstmalige Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus vollzogen worden war, für erledigt und ordneten deren Entlassung an (siehe insbesondere Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010, 3 Ws 485/10; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010, 4 Ws 157/10; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 Ws 458/09; und Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10).
30 Im Gegensatz dazu vertraten einige Oberlandesgerichte die Auffassung, dass die Feststellungen des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland gegenwärtig nicht von den innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichten angewendet werden könnten, da das Strafgesetzbuch in seiner derzeitigen Fassung nicht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der Konvention ausgelegt werden könne. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist für die erstmalige Sicherungsverwahrung auch für Personen gelte, welche die in Rede stehenden Straftaten vor dem Inkrafttreten dieser Aufhebung begangen hätten, und habe damit unmissverständlich die rückwirkende Anwendung des geänderten Gesetzes erlaubt. Der Gesetzgeber müsse daher das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. umsetzen. Diese Oberlandesgerichte erklärten die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen dementsprechend nicht für erledigt (siehe insbesondere Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Ws 169-170/10; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ws 315/10; und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom14. Juli 2010, 2 Ws 428/10).
31 Einige dieser Oberlandesgerichte legten die jeweiligen Fälle anschließend nach einer neuen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 121 Abs. 2 Nr. 3), die seit dem 30. Juli 2010 in Kraft ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu dieser Frage zum Ziel hat, dem Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vor (siehe z.B. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10). Mit Beschluss vom 9. November 2010 fragte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insbesondere beim 4. Strafsenat an, ob er in dieser Frage an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung festhalten werde (5 StR 394/10 u.a.). Im Gegensatz zum 4. Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09; siehe Rdnr. 28) vertrat der 5. Senat die Auffassung, dass in Parallelfällen zum Fall M. die betroffenen Untergebrachten nicht automatisch ohne weitere Sachprüfung zu entlassen seien. Mit Blick auf das Urteil in der Sache M. ./. Deutschland sei § 67d Abs. 3 StGB im Falle rückwirkender Anwendung allerdings einschränkend auszulegen. Die Sicherungsverwahrung könne in diesen Parallelfällen fortan nur dann über eine Dauer von zehn Jahren hinaus vollstreckt werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen abzuleiten sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION
32 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine bereits über zehn Jahre andauernde Sicherungsverwahrung mit seinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; [...] (c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; [...] (e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“
33 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A. Zulässigkeit
34 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
35 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung seit dem 4. Januar 1997 eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 darstelle, da sie als präventive Maßnahme unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle. Insbesondere bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung im Jahr 1991 und seiner anschließend von den Vollstreckungsgerichten angeordneten Sicherungsverwahrung.
36 Hinsichtlich der Vereinbarkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 verwies die Regierung auf ihre diesbezüglichen Stellungnahmen in der Sache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe angeht, um einen Parallelfall zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1991 war die erstmalig gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung gesetzlich auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Nach der Aufhebung der Zehnjahresfrist im Jahr 1998 ordneten die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren an, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 3. Januar 2007 – als er bereits zehn Jahre in der ersten Sicherungsverwahrung verbracht hatte – in der Sicherungsverwahrung verbleiben müsse. Die Strafvollstreckungsgerichte seien der Auffassung gewesen, dass nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die Regierung betonte, gestützt auf die Feststellungen des Gerichtshofs in Rdnr. 96 des Urteils M. ./. Deutschland, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zehnjahresfrist auf jeden Fall von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a erfasst gewesen sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
37 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze hin, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden: „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). [...] 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Verhängung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach“ in Buchst. a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). [...] 89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat (siehe Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 102, vgl. auch Eriksen, a.a.O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Guzzardi, a.a.O.).“ b. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
38 Der Gerichtshof ist aufgefordert, im Lichte der genannten Grundsätze darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer während seiner Sicherungsverwahrung die Freiheit gemäß einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen war.
39 Diese Freiheitsentziehung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt, wenn sie „nach Verurteilung“ erfolgte, wenn also ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner fortdauernden Freiheitsentziehung seit dem 4. Januar 1997, als er nach vollständiger Verbüßung seiner Strafe in Sicherungsverwahrung untergebracht wurde, bestand.
40 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die „Verurteilung“ des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a lediglich in seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht Duisburg im Jahr 1991 bestand, da nur dieses ihn einer Straftat (u.a. gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) für schuldig erklärte und neben einer Freiheitsstrafe seine Sicherungsverwahrung anordnete. Die anschließenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, den Beschwerdeführer weiterhin in der Sicherungsverwahrung zu halten, erfüllten hingegen nicht das in Rede stehende Erfordernis der „Verurteilung“, da sie keine Schuldfeststellungen wegen einer (neuen) Straftat mehr enthielten (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 95 und 96).
41 Hinsichtlich der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der ehemaligen Zehnjahresfrist nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung (siehe Rdnr. 26) verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a.a.O.). Er ist in diesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a insoweit erfasst war, als sie nicht über die Höchstdauer, die zur Zeit der Tat und Verurteilung von Herrn M. gesetzlich vorgeschrieben war, hinaus verlängert worden war (siehe ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105). Der Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche Sicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser Höchstdauer „nach Verurteilung“ durch das erkennende Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a erfolgte. Der Gerichtshof nahm zwar zur Kenntnis, dass die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Gefahr angeordnet wurde, die der Betroffene für die Allgemeinheit darstellte, und somit (auch) einem Präventionszweck diente, war aber der Auffassung, dass eine Sicherungsverwahrungsanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB dennoch immer von einer Feststellung des erkennenden Gerichts über die Schuld des Betroffenen an einer Straftat abhängt und mit dieser zusammen erfolgt und sich somit aus einer „Verurteilung“ ergibt (a.a.O., Rdnr. 96).
42 Der Gerichtshof ist im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, von denen abzuweichen er keinen Anlass sieht, der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66 StGB in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist (also bis zum 3. Januar 2007) auf seiner „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Duisburg im Jahr 1991 beruhte.
43 Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1991 die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 26) bedeutete, dass der Beschwerdeführer, gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Hätte es die Änderung von § 67d StGB im Jahr 1998 (siehe Rdnr. 27) nicht gegeben, die auch auf bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der Sicherungsverwahrung – wie die gegen den Beschwerdeführer – für anwendbar erklärt wurde (Artikel 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 27), wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde.
44 Was die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine Folgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a.a.O.) dar und der Gerichtshof sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in diesem Urteil abzuweichen. Somit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 92-101) der Auffassung, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bestand. Demnach war seine fortdauernde Freiheitsentziehung nach dem 3. Januar 2007 nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt.
45 Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nach keinem der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Insbesondere war die nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 7 sowie 22 und 23) angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der Annahme, dass es notwendig sei, ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern“ nach Buchstabe c gerechtfertigt (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 102). Ebenso ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte, die festzustellen hatten, ob aufgrund seines Hanges weitere Straftaten des Beschwerdeführers zu erwarten seien, ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin in der in einer Justizvollzugsanstalt vollzogenen Sicherungsverwahrung unterzubringen, darauf stützten, dass er an einer erheblichen seelischen Störung leide und daher im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e „psychisch krank“ sei.
46 Folglich wurde Artikel 5 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach dem 3. Januar 2007 verletzt. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER KONVENTION
47 Der Beschwerdeführer rügte, dass die rückwirkende Verlängerung seiner auf höchstens zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung auf unbefristete Dauer ihn in seinem Recht verletze, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden, wie in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegt, wo es heißt: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
48 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A. Zulässigkeit
49 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
50 Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Sicherungsverwahrung als Strafe einzustufen sei. Die rückwirkende Verlängerung seiner ersten Sicherungsverwahrung von höchstens zehn Jahren auf unbefristete Dauer kraft der 1998 erfolgten Änderung von § 67d Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 27) habe demnach sein Recht nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden.
51 Aus Sicht der Regierung handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe angeht, um einen Parallelfall zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Die Regierung verwies auf ihre Stellungnahmen in Bezug auf Artikel 5 in der vorliegenden Rechtssache sowie auf ihre Stellungnahmen in Bezug auf Artikel 7 in der Rechtssache M. ./. Deutschland. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
52 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der Konvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden: „118. In Artikel 7 ist u.a. der Grundsatz verankert, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege). Er verbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Beschuldigten (siehe Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A Band 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf Handlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie (siehe Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36946/03, 29. November 2005, und Achour ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 67335/01, Rdnr. 41, ECHR 2006-IV). [...] 120. Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a.a.O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28; Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden, a.a.O.).“ b. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
53 Der Gerichtshof hat daher im Hinblick auf die obengenannten Grundsätze zu entscheiden, ob die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von maximal zehn Jahren auf einen unbegrenzten Zeitraum, aufgrund derer er über die anfängliche Zehnjahresfrist hinaus in Sicherungsverwahrung untergebracht war, das Verbot rückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat.
54 Der Gerichtshof stellt fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Straftaten im Jahr 1990 beging, die erstmalige Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 26) bedeutete, dass der Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf Grundlage der späteren Änderung des Artikels 67d StGB im Jahr 1998, mit der diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung abgeschafft wurde, in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 27) ordneten die Vollstreckungsgerichte dann in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland – rückwirkend verlängert, und zwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er seine Straftat begangen hatte.
55 Der Gerichtshof verweist ferner auf seine Schlussfolgerung in der Sache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133), dass die Sicherungsverwahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch insbesondere deshalb, weil sie von den Strafgerichten nach einer Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine Höchstfrist mehr gibt, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen ist. Der Gerichtshof sieht erneut keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.
56 Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION
57 Im Hinblick auf die Umstände des Falles und die Vorbringen der Parteien erscheint es dem Gerichtshof notwendig, festzulegen, welche Konsequenzen sich für den beschwerdegegnerischen Staat aus Artikel 46 der Konvention ergeben.
58 Artikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.“ A. Die Vorbringen der Parteien
59 Der Beschwerdeführer brachte vor, er hätte umgehend entlassen werden müssen, als das Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 rechtskräftig wurde.
60 Die Regierung trug vor, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte sei, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland über die Beendigung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden, die weiterhin vollstreckt wurde. Unter Bezugnahme auf neuere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig-Holstein, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Hamm (siehe Rdnrn. 28 und 29) äußerte sie ihre Auffassung, dass es den Strafvollstreckungskammern möglich sei, das deutsche Recht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der Konvention auszulegen. B. Würdigung durch den Gerichtshof
61 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat, wenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht nur zur Zahlung der nach Artikel 41 als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an die Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das Ministerkomitee allgemeine beziehungsweise gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe u.a. Broniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, ECHR 2004-V; und Sürmeli ./. Germany [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 137, ECHR 2006- VII).
62 Darüber hinaus ergibt sich aus der Konvention, insbesondere aus Artikel 1, dass sich die Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der Konvention verpflichten, die Vereinbarkeit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung mit ihr zu gewährleisten. Folglich muss der beschwerdegegnerische Staat in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung jedes mögliche Hindernis, das einer angemessenen Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, beseitigen (siehe Maestri ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, ECHR 2004-I; und Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198, ECHR 2004-II).
63 Ferner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Urteile Feststellungsurteile sind, und es – vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee – dem betreffenden Staat freisteht, die Mittel zu wählen, mit denen er innerhalb seiner innerstaatlichen Rechtsordnung seiner Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachzukommen gedenkt, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe u.a. Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, ECHR 2000 VIII; Öcalan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, ECHR 2005 IV; und Fatullayev ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010)
64 Ausnahmsweise kann der Gerichtshof jedoch, um dem beschwerdegegnerischen Staat bei der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention zu helfen, die Art der Maßnahme aufzeigen, die zu ergreifen ist, um die von ihm festgestellte Verletzung abzustellen. In bestimmten Fällen kann die Art der festgestellten Verletzung keine echte Wahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung zu ergreifenden Maßnahmen lassen und der Gerichtshof kann entscheiden, nur eine einzige Abhilfemaßnahme, wie beispielsweise die sofortige Freilassung, zu bezeichnen (siehe insbesondere Assanidze, a.a.O, Rdnrn. 202 und 203; und Fatullayev, a.a.O, Rdnrn. 174-177).
65 Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln nach seinem Urteil in der Sache M. ./. Deutschland die Auffassung vertraten, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs nicht für erledigt zu erklären sei, da es den deutschen Gerichten nicht möglich sei, das Strafgesetzbuch im Einklang mit der Konvention auszulegen (siehe Rdnrn. 16 und 17, mehrere Oberlandesgerichte schlossen sich dieser Meinung an, siehe Rdnrn. 30 und 31). Folglich verlängerten sie die Unterbringung des Beschwerdeführers, obwohl sie sich darüber im Klaren waren, dass diese eine Konventionsverletzung darstellte.
66 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der subsidiäre Charakter des Kontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom 19. Februar 2010 (a.a.O., PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) wiederholt wurde, den nationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der Konventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Er stellt fest, dass einige Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof es jedoch für möglich erachtet haben, das deutsche Recht im Einklang mit der Konvention auszulegen (siehe Rdnrn. 28 und 29) und dass sich die Regierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieser Sicht anschloss. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen befindet der Gerichtshof es gegenwärtig nicht für notwendig, dem beschwerdegegnerischen Staat spezielle oder allgemeine Maßnahmen anzuzeigen, die zur Durchführung dieses Urteils erforderlich sind. Allerdings fordert er die nationalen Behörden, insbesondere die Gerichte, dringend zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der Um- und Durchsetzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers, einem der durch die Konvention garantierten Kernrechte, auf. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
67 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
68 Der Beschwerdeführer forderte 307.752 EUR für seinen Verdienstausfall. Er brachte vor, dass er etwa 337.500 EUR (100 EUR pro Tag) verdient hätte, wenn er für die Dauer seiner Sicherungsverwahrung einer Arbeit in Freiheit nachgegangen wäre; von diesem Betrag seien die in der Justizvollzugsanstalt bezogenen staatlichen Lohn- und Taschengeldzahlungen (etwa 29.748 EUR) abzuziehen. Der Beschwerdeführer machte ferner einen Betrag von mindestens 93.575 EUR als Entschädigung für den infolge seiner Sicherungsverwahrung seit 4. Januar 1997 erlittenen immateriellen Schaden geltend, dies entspricht 19 EUR pro Tag der Sicherungsverwahrung. Er beantragte persönlich, dass alle Zahlungen auf das Konto seines Rechtsanwalts geleistet werden.
69 Die Regierung hält den Schadenseratzanspruch des Beschwerdeführers für seine Verdienstausfälle für völlig unbegründet, da er nicht dargelegt habe, über welche beruflichen Fähigkeiten er verfüge und welcher Arbeit er in Freiheit hätte nachgehen können. Die Höhe einer gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigung für immaterielle Schäden stellte sie in das Ermessen des Gerichtshofs. Sie hob allerdings hervor, der Beschwerdeführer könne Ersatz für eventuelle Schäden nur geltend machen, sofern diese nach dem 3. Januar 2007, dem Zeitpunkt seiner zehnjährigen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, entstanden seien.
70 Was den vom Beschwerdeführer behaupteten materiellen Schaden aufgrund des Verdienstsausfalls angeht, stellt der Gerichtshof unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und seinem entgangenen geschätzten Einkommen begründet wurde. Daher weist er die Forderung des Beschwerdeführers insoweit zurück.
71 Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers für immaterielle Schäden berücksichtigt der Gerichtshof, dass dem Beschwerdeführer seit 4. Januar 2007, also seit derzeit fast vier Jahren, unter Verletzung der Konvention die Freiheit entzogen wurde und seine Sicherungsverwahrung auch lange nach Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 fortdauerte. Dies hat mit Sicherheit immateriellen Schaden wie etwa Kummer und Frustration verursacht, der nicht allein durch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gutgemacht werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 25.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Unter Berücksichtigung des persönlichen Antrags des Beschwerdeführers wird angeordnet, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen. B. Kosten und Auslagen
72 Der Beschwerdeführer hat keine Forderungen bezüglich der Erstattung von Kosten und Auslagen in Bezug auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten oder dem Gerichtshof gestellt. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. B. Verzugszinsen
73 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach dem 3. Januar 2007 ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; die Summe ist auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident