Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.01.2011 – 27360/04; 42225/07
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD002736004
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/01/11 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 27360/04 und 42225/07) RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 27360/04 und 42225/07) URTEIL STRASSBURG 13. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache S. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer LORENZEN, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Ganna Yudkivska, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 27360/04 und 42225/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 10. Juli 2004 beziehungsweise am 4. September 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn R. Kirpes, Rechtsanwalt in Offenburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer rügte in beiden Beschwerden insbesondere, dass die rückwirkende Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung von maximal zehn Jahren, die nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Verwahrung darstellten, auf einen unbegrenzten Zeitraum gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße. In seiner Individualbeschwerde Nr. 42225/07 machte er ferner eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention auf Grund seiner fortdauernden Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus geltend.
4 Am 13. März 2007 entschied eine Kammer der Fünften Sektion, die Prüfung der Beschwerde Nr. 27360/04 bis zum Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, zu vertagen. Am 22. Januar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerden Nrn. 27360/04 und 42225/07 zur Kenntnis zu bringen, bat sie um Mitteilung bezüglich Änderungen der Vollzugsgestaltung und vertagte die Prüfung der Beschwerden bis zur Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerden gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1). Nachdem das Urteil M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009 am 10. Mai 2010 endgültig wurde, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, dass das Verfahren über die beiden in Rede stehenden Beschwerden fortzuführen und die Beschwerden vorrangig zu behandeln seien (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 1959 geborene Beschwerdeführer ist in F. wohnhaft. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung
6 Am 6. März 1985 verurteilte das Landgericht Stuttgart den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Entführung, und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in einem Fall, begangen 1984, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB an (siehe Rdnrn. 35-36). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der bei voller Schuldfähigkeit gehandelt habe, zwei junge Frauen vergewaltigt und versucht habe, eine weitere Frau zu vergewaltigen; die Frauen habe er alle in seinem PKW mitgenommen. Das Gericht merkte überdies an, dass der Beschwerdeführer bereits von Jugendgerichten der versuchten Vergewaltigung und Vergewaltigung für schuldig befunden und wegen der zweiten Straftat in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sei.
7 Der Beschwerdeführer verbüßte seine Freiheitsstrafe vollständig in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Anschließend wurde er am 27. Juni 1989 erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die in derselben Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde; mithin waren am 26. Juni 1999 zehn Jahre Sicherungsverwahrung gegen ihn vollstreckt worden.
8 Das Landgericht Freiburg ordnete mehrmals die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. B. Das erste Verfahren (Individualbeschwerde Nr. 27360/04) 1. Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg
9 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 lehnte es das Landgericht Freiburg in einem gerichtlichen Prüfungsverfahren nach § 67e StGB (siehe Rdnr. 38) ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.
10 Nach Auffassung des Landgerichts war die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erforderlich, weil nach wie vor die Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB; siehe Rdnr. 40). Seit dem zuletzt erlassenen Beschluss vom 18. Juni 1999, auf dessen Begründung das Gericht Bezug nahm, seien keine Umstände bekannt geworden, die zu einer günstigeren Prognose Anlass gäben.
11 Das Landgericht habe eine psychologische Sachverständige zu der Frage konsultiert, ob die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die Sachverständige habe eine Stellungnahme jedoch nur nach Aktenlage abgeben können, weil der Beschwerdeführer zu Gesprächen mit ihr nicht bereit gewesen sei.
12 Das Landgericht merkte ferner an, dass ein neurologischer Sachverständiger in seinem Gutachten vom 11. November 1991 festgestellt habe, dass bei dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die zu seinen sexuellen Aggressionsausbrüchen geführt habe. Das Landgericht erkannte an, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, von August 1985 bis Juni 1988 eine sozialtherapeutische Behandlung durchzuführen. Er habe die Behandlung dann jedoch abgebrochen. 1992 hätten die Vollzugsbehörden bestimmte Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer vorgeschlagen; der Beschwerdeführer habe aber die Mitwirkung verweigert. Dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen vom 12. April 1999 sei zu entnehmen, dass die genannte Persönlichkeitsstörung bei dem Beschwerdeführer noch vorhanden sei. In den jüngst vergangenen Jahren habe der Beschwerdeführer sich jeglicher Therapie verweigert. Deshalb seien keinerlei Umstände zu erkennen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gefährlich sei. Jedenfalls komme eine Entlassung nur nach mit einer erfolgreichen sozialtherapeutischen Behandlung einhergehenden Vollzugslockerungen in Betracht.
13 Das Landgericht führte ferner aus, es halte die aktuelle Fassung des § 67d StGB von Januar 1998 (siehe Rdnr. 40) nicht für verfassungswidrig, soweit diese Bestimmung auch auf vor dieser Gesetzesänderung verurteilte Personen Anwendung finde. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
14 Durch Beschluss vom 21. März 2002, der dem Beschwerdeführer am 2. April 2002 zugestellt wurde, verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es war entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere der Auffassung, dass der am 31. Januar 1998 in Kraft getretene § 67d StGB i. V. m. Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) (siehe Rdnr. 40) verfassungsmäßig sei. Das Verbot der rückwirkenden Bestrafung sei auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung, bei der es sich nicht um eine Sanktion, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung handele, nicht anwendbar. Da bei dem Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung Sexualstraftaten nach Art der früher von ihm begangenen Delikte zu besorgen seien, sei die Fortdauer seiner Verwahrung noch nicht unverhältnismäßig. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
15 Am 29. April 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse, welche seine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nach Ablauf von zehn Jahren anordneten, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug vor, dass diese Beschlüsse auf § 67d Abs. 3 StGB in der 1998 geänderten Fassung beruhten, durch den die Dauer der ersten Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung rückwirkend von maximal zehn Jahren, was vor der Gesetzesänderung als Höchstfrist gegolten habe, auf eine unbefristete Zeitspanne verlängert worden sei. Damit verletze diese Bestimmung das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung, das im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte allgemeine Rückwirkungsverbot, sein Recht auf Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe Rdnr. 32).
16 Am 22. März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 664/02) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei. Das Bundesverfassungsgericht verwies auf seine Leitentscheidung vom 5. Februar 2004 in der Sache M. (2 BvR 2029/01; Individualbeschwerde Nr. 19359/04 zu diesem Gerichtshof) und befand, dass § 67d Abs. 3 StGB i. V. m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 verfassungsgemäß sei. C. Das zweite Verfahren (Individualbeschwerde Nr. 42225/07) 1. Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg
17 Am 12. Juli 2006 lehnte es das Landgericht Freiburg nach Beiziehung des psychiatrischen Sachverständigen W. erneut ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB zur Bewährung auszusetzen. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
18 Am 11. Dezember 2006 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
19 Das Oberlandesgericht berücksichtigte das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen W. vom 16. März 2006, der nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers sowie nach Prüfung der Verfahrensakte der Ansicht war, dass bei dem Beschwerdeführer Rückfallgefahr bestehe. Nach Auffassung des Sachverständigen lag bei dem Beschwerdeführer immer noch eine Persönlichkeitsstörung vor, die sich in der Vergangenheit durch gewalttätig-sexualisiertes Verhalten manifestiert habe.
20 Das Oberlandesgericht merkte an, dass die ungünstige Prognose des Sachverständigen auf einer eingeschränkten Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers beruhe. Der Sachverständige habe lediglich festgestellt, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe, und sich nicht dazu geäußert, ob diese Störung künftig noch zu vergleichbarer Straffälligkeit führe. Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörden und Landgerichte, durch therapeutische Maßnahmen und Vollzugslockerungen die Prognosebasis zu erweitern. Jedoch seien solche therapeutischen Maßnahmen im Fall des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren nicht durchgeführt worden, obwohl ein Sachverständiger bereits 1991 sowie 1999 konkrete Vorschläge für derartige Maßnahmen unterbreitet habe. Zwar habe der Beschwerdeführer jeden Dialog mit den Vollzugsbehörden über seine Therapie verweigert; es sei aber deren Aufgabe, angemessene Behandlungsangebote zu unterbreiten und dem Untergebrachten Vollzugslockerungen zu gewähren; dies sei nicht geschehen. Allerdings bestehe bei einer Entlassung des Beschwerdeführers ohne Vorbereitung und Erprobung in Vollzugslockerungen das Risiko des Rückfalls in schwere Sexualstraftaten. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
21 Am 16. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug vor, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit sowie das Verbot der rückwirkenden Bestrafung, der Doppelsanktionierung derselben Straftat und der unmenschlichen Behandlung verletze. Er brachte insbesondere vor, dass er aufgrund der weiteren Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung unter Missachtung seiner Menschenwürde als bloßes Objekt staatlichen Handelns behandelt worden sei. Darüber hinaus sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, und zwar insbesondere insoweit, als die Strafgerichte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden hätten.
22 Am 26. April 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 157/07) zur Entscheidung anzunehmen.
23 Es befand, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe es versäumt, gemäß § 67e Abs. 1 und 2 StGB bereits 2003 über die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig sei (siehe Rdnr. 38). Der Beschwerdeführer habe die gerichtliche Überprüfung dieser Fristübertretung nicht beantragt.
24 Soweit der Beschwerdeführer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus gerügt habe, sei seine Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB in der 1998 geänderten Fassung sei verfassungsgemäß. Darüber hinaus seien die Fachgerichte mit ihren Entscheidungen der Anforderung an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs gerecht geworden. D. Weitere Entwicklungen
25 Am 31. Juli 2009 entschied das Landgericht Freiburg bei seiner Überprüfung der Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung verbleiben müsse, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
26 Am 31. August 2009 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe diesen Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Freiburg. Es befand, dass das Landgericht die seinem Beschluss zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt und den medizinischen Sachverständigen, der auf Antrag des Gerichts ein schriftliches Gutachten vorgelegt habe, nicht mündlich angehört habe.
27 Am 11. Juni 2010 wies das Bundesverfassungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2010 zurück, worin dieser forderte, dass das Bundesverfassungsgericht das Landgericht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung dazu anweise, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen und zu erklären, ob die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, auf andere Sicherungsverwahrte anwendbar seien (2 BvQ 34/10). Es befand, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammern über seine weitere Unterbringung vorgetragen habe.
28 Am 8. Juli 2010 entschied das Landgericht Freiburg erneut, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen.
29 Am 10. September 2010 erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt und ordnete die Führungsaufsicht an. Das Oberlandesgericht, das auf ein Leiturteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (siehe Rdnr. 41) Bezug nahm, legte dar, dass es möglich sei, das Strafgesetzbuch im Einklang mit der Konvention in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland auszulegen. Dementsprechend befand es, dass in Bezug auf die Sicherungsverwahrung die rückwirkende Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift zum Nachteil der betroffenen Person verboten und das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei. Da § 67d Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vorgesehen habe, dass die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen dürfe, sei die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erledigt und der Beschwerdeführer zu entlassen.
30 Das Oberlandesgericht Karlsruhe befand ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) habe. Ansprüche nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention oder Amtshaftungsansprüche seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
31 Der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2010 entlassen und wird seitdem rund um die Uhr von fünf Polizeibeamten beaufsichtigt. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG
32 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen. A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
33 Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Sie können bei Straftätern zusätzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. §§ 63 ff.). Sie dürfen aber nicht außer Verhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).
34 Die zeitliche Geltung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hängt davon ab, ob sie sich auf Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung beziehen. Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt (§ 2 Abs. 1 StGB); wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor dem Gerichtsurteil geändert, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3). Andererseits ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 6).
35 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).
36 Insbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1). B. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
37 § 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der Sicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. C. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
38 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).
39 Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).
40 § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden. D. Anwendung der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland durch die innerstaatlichen Gerichte
41 Durch Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) befand der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) in einer Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass das Strafgesetzbuch so ausgelegt werden müsse und könne, dass es mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem Urteil M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, im Einklang stehe. Nach § 2 Abs. 6 StGB (siehe Rdnr. 34) sei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gelte. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in seiner Auslegung durch den Gerichtshof stelle eine solche andere Bestimmung dar, da der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass die Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 7 als Strafe einzustufen sei, für die das Verbot der rückwirkenden Bestrafung gelte (in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 (5 StR 60/10) widersprach der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem 4. Strafsenat in dieser Frage mit Bezug auf eine andere Bestimmung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung). Gerichtsentscheidungen betreffend Anordnungen der Sicherungsverwahrung müssten deshalb auf dem zur Tatzeit geltenden Recht beruhen.
42 Unter Bezugnahme insbesondere auf diese Feststellungen des Bundesgerichtshofs befanden verschiedene Oberlandesgerichte in Fällen, die hinsichtlich der zeitlichen Abläufe mit dem Fall M. ./. Deutschland vergleichbar waren, dass die Aufhebung der in Artikel 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung niedergelegten Zehnjahresfrist nicht rückwirkend erfolgen könne und die Befristung daher für Fälle der Sicherungsverwahrung in Bezug auf Straftaten, die vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden, weiterhin gelte. Folglich erklärten diese Gerichte die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen, deren erstmalige Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus vollzogen worden war, für erledigt und ordneten ihre Entlassung an (siehe insbesondere Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010, 3 Ws 485/10; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010, 4 Ws 157/10; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 Ws 458/09; und Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10).
43 Im Gegensatz dazu vertraten einige Oberlandesgerichte die Auffassung, dass die Feststellungen des Gerichtshofs in der Sache M. ./. .Deutschland gegenwärtig nicht von den innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichten angewendet werden könnten, da das bestehende Strafgesetzbuch nicht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der Konvention ausgelegt werden könne. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist für die erstmalige Sicherungsverwahrung auch für Personen gelte, welche die in Rede stehenden Straftaten vor dem Inkrafttreten dieser Aufhebung begangen hätten, und habe damit unmissverständlich die rückwirkende Anwendung des geänderten Gesetzes erlaubt. Der Gesetzgeber müsse daher das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. umsetzen. Diese Oberlandesgerichte erklärten die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen dementsprechend nicht für erledigt (siehe insbesondere Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Ws 169-170/10; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ws 315/10; und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom14. Juli 2010, 2 Ws 428/10). Einige dieser Oberlandesgerichte legten die jeweiligen Fälle anschließend nach einer neuen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 121 Abs. 2 Nr. 3), die seit dem 30. Juli 2010 in Kraft ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu dieser Frage zum Ziel hat, dem Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vor (siehe z.B. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. GLEICHZEITIGE PRÜFUNG DER BESCHWERDEN
44 Da sich die beiden in Rede stehenden Individualbeschwerden auf zwei Verfahren beziehen, die einen ähnlichen Gegenstand, nämlich die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung, hatten, beschließt der Gerichtshof, die Individualbeschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION
45 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde Nr. 42225/07, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die zehn Jahre hinaus, die nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Verwahrung darstellten, Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;... c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;... e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
46 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
47 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
48 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung aufgrund der rückwirkenden Verlängerung von anfangs höchstens zehn Jahren auf eine unbegrenzte Zeitspanne 18 Monate vor seiner geplanten Entlassung aus der Sicherungsverwahrung willkürlich gewesen sei und nicht mit Artikel 5 vereinbar sei.
49 Aus Sicht der Regierung handelt es sich bei den vorliegenden Beschwerden – was die zeitlichen Abläufe angeht – um Parallelfälle zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1985 war die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung gesetzlich auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Nach der Aufhebung der Zehnjahresfrist im Jahr 1998 wurde der Beschwerdeführer auch nach dem 26. Juni 1999, nachdem also die zehn Jahre der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung vollstreckt waren, weiterhin in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Die Strafvollstreckungsgerichte waren der Auffassung, dass nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Was die Vereinbarkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 angeht, verwies die Regierung auf ihre diesbezüglichen Stellungnahmen in der Sache M. ./. Deutschland.
50 Die Regierung brachte ferner vor, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte sei, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland über die Beendigung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Unter Bezugnahme auf neuere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig-Holstein, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Hamm (siehe Rdnrn. 41 und 42) äußerte sie ihre Auffassung, dass es den Strafvollstreckungskammern möglich sei, das deutsche Recht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der Konvention auszulegen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
51 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze hin, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden. „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ... 87. Im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). ... 89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres fortbestehenden Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat (siehe Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 102, vgl. auch Eriksen, a.a.O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Guzzardi, a.a.O.). b. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
52 Der Gerichtshof ist aufgefordert, im Lichte der genannten Grundsätze darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer während seiner in Rede stehenden Sicherungsverwahrung, die über die Dauer von zehn Jahren hinausging, die Freiheit gemäß einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen war. Diese Freiheitsentziehung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt, wenn sie noch „nach Verurteilung“ erfolgte, wenn also noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner fortdauernden Freiheitsentziehung nach dem 26. Juni 1999, als er zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht war, bestand.
53 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die „Verurteilung“ des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a lediglich in seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart im Jahr 1985 bestand, da nur dieses ihn verschiedener Straftaten (u.a. Vergewaltigung) für schuldig erklärt und neben seiner Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die anschließenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, den Beschwerdeführer weiterhin in der Sicherungsverwahrung zu halten, erfüllten hingegen nicht das in Rede stehende Erfordernis der „Verurteilung“, da sie keine Schuldfeststellungen wegen einer (neuen) Straftat mehr enthielten (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 95-96).
54 Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1985 bedeutete die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung, in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 39), dass der Beschwerdeführer, gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Hätte es die Änderung von § 67d StGB im Jahr 1998 (siehe Rdnr. 40) nicht gegeben, die auch auf bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der Sicherungsverwahrung – wie die gegen den Beschwerdeführer – für anwendbar erklärt wurde (Art. 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 40), wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde.
55 Was die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine Folgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a.a.O.) dar und der Gerichtshof sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in diesem Urteil abzuweichen. Somit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 92-101) der Auffassung, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bestand. Demnach war seine fortdauernde Freiheitsentziehung nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt.
56 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nach keinem der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Insbesondere war die nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 6 sowie 35 und 36) angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der Annahme, dass es notwendig sei, ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern“ nach Buchstabe c gerechtfertigt (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 102). Ebenso ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte, die festzustellen hatten, ob aufgrund seines Hanges weitere Straftaten des Beschwerdeführers zu erwarten seien, ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin in der in einer Justizvollzugsanstalt vollzogenen Sicherungsverwahrung unterzubringen, darauf stützten, dass er an einer erheblichen seelischen Störung leide und daher im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e „psychisch krank“ sei.
57 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe nach seinem Urteil in der Sache M. ./. Deutschland genau wie die Regierung in dem vorliegenden Verfahren die Auffassung vertrat, dass es den Strafvollstreckungskammern möglich sei, die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der Konvention in deren Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen, und dass es die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erledigt erklärte. Er begrüßt die Tatsache, dass das innerstaatliche Gericht somit die fortdauernde Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers beendete, die eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1, eines der durch die Konvention garantierten Kernrechte, darstellte. Dies entspricht dem subsidiären Charakter des Kontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom 19. Februar 2010 (a.a.O., PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) wiederholt wurde und dem zufolge die Hauptverantwortung für die Durchführung und Durchsetzung der Konventionsrechte und -freiheiten bei den nationalen Behörden liegt. Die Entlassung des Beschwerdeführers ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er im Hinblick auf seine Sicherungsverwahrung zwischen Ablauf der Zehnjahresfrist und seiner Entlassung geltend machen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 gewesen zu sein.
58 Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER KONVENTION
59 In beiden Beschwerden zum Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer ferner, dass er durch die rückwirkende Verlängerung seiner auf höchstens zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung auf unbefristete Dauer in seinem Recht, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe bestraft zu werden, verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet: „1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
60 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
61 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
62 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung als Strafe einzustufen sei. Durch die Aufhebung der zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftat geltenden Zehnjahresfrist sei demnach nachträglich eine schwerere Strafe gegen ihn verhängt worden, was eine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention darstelle. Darüber hinaus sei die Dauer der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend definiert gewesen.
63 Die Regierung verwies auf ihre Stellungnahmen in Bezug auf Artikel 5 in der vorliegenden Rechtssache sowie auf ihre Stellungnahmen in Bezug auf Artikel 7 in der Rechtssache M. ./. Deutschland. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
64 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der Konvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden. „118. In Artikel 7 ist u.a. der Grundsatz verankert, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege). Er verbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Beschuldigten (siehe Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A Band 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf Handlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie (siehe Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36946/03, 29. November 2005, und Achour ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 67335/01, Rdnr. 41, ECHR 2006-IV). ... 120. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a.a.O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28; Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden, a.a.O.).“ b. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
65 Der Gerichtshof hat daher im Hinblick auf die obengenannten Grundsätze zu entscheiden, ob die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von maximal zehn Jahren auf einen unbegrenzten Zeitraum, aufgrund derer er über die anfängliche Zehnjahresfrist hinaus in Sicherungsverwahrung untergebracht war, das Verbot rückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat.
66 Der Gerichtshof stellt fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Sexualstraftaten im Jahr 1984 beging, die erstmalige Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 39) bedeutete, dass der Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf Grundlage der späteren Änderung des Artikels 67d StGB im Jahr 1998, mit der diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung abgeschafft wurde, in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 40) ordneten die Vollstreckungsgerichte dann in den beiden hier in Rede stehenden Verfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland – rückwirkend verlängert, und zwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er seine Straftat begangen hatte.
67 Der Gerichtshof verweist ferner auf seine Schlussfolgerung in der Sache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133), dass die Sicherungsverwahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch insbesondere deshalb, weil sie von den Strafgerichten nach einer Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine Höchstfrist mehr gibt, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen ist. Der Gerichtshof sieht erneut keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.
68 Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist. IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION
69 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine verlängerte Sicherungsverwahrung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstelle und gegen Artikel 3 der Konvention verstoße, der wie folgt lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
70 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Die Stellungnahmen der Parteien
71 Nach dem Vorbringen der Regierung hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge nach Artikel 3 in dem Verfahren, das Gegenstand seiner Beschwerde Nr. 27360/04 ist, den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Im Gegensatz zu dem Verfahren, das Gegenstand der Beschwerde Nr. 42225/07 ist, habe er in seiner Verfassungsbeschwerde vom 29. April 2002 vor dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgebracht, dass die unbefristete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe darstelle.
72 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Fortdauer der auf einem Urteil aus dem Jahr 1985 basierenden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen habe. Die unbefristete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers stelle keine nicht reduzierbare lebenslange Freiheitsstrafe dar, da die Strafvollstreckungsgerichte mindestens alle zwei Jahre zu prüfen hätten, ob weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer erhebliche Straftaten begehen werde, und ihn zu entlassen hätten, wenn dies nicht der Fall sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung möglicherweise angenommen hat, nicht länger als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden zu können, sei nicht schutzwürdig, da die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung nach § 2 Abs. 6 StGB (siehe Rdnr. 34) schon immer unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung gestanden habe. Erst die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland habe ergeben, dass diese Vorschrift nur eingeschränkt auf die Sicherungsverwahrung anzuwenden sei.
73 Die Regierung brachte vor, dass dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen, die eine Bedingung für seine Entlassung seien, gewährt worden seien, weil er eine Therapie verweigert habe. Sie war der Ansicht, dass die Rüge des Beschwerdeführers über eine nachträgliche Änderung der Folgen seiner Straftaten nach Artikel 7 und Artikel 5 Abs. 1 zu prüfen sei, jedoch nicht nach Artikel 3.
74 Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er brachte vor, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich beider Beschwerden erschöpft habe, da das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 5. Februar 2004, auf welches das Gericht in seinem Fall Bezug genommen habe, auch die grundgesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt habe, die Artikel 3 der Konvention entsprächen.
75 Ferner verletze die unbefristete Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung Artikel 3. Er rügte, dass er keine Chance erhalten habe, in Vollzugslockerungen zu zeigen, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle. Da ihm im Vergleich zu den Haftbedingungen anderer Gefangener, die eine Freiheitsstrafe verbüßten, keine Vergünstigungen gewährt worden seien, habe der Vollzug seiner Sicherungsverwahrung Artikel 3 verletzt. B. Würdigung durch den Gerichtshof
76 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren, das Gegenstand der Beschwerde Nr. 27360/04 ist, nicht der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt hat, dass seine verlängerte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstelle, ehe er den Gerichtshof mit derselben Rüge befasste. Mit Bezug auf diese Individualbeschwerde ist seine Rüge nach Artikel 3 daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.
77 Was die Rüge nach Artikel 3 im Hinblick auf die Beschwerde Nr. 42225/07 angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Misshandlung, einschließlich einer Strafe, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um unter Artikel 3 zu fallen. Die Prüfung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; sie ist abhängig von den gesamten Umständen des Falls, z.B. von der Art und dem Kontext der Behandlung oder Strafe, der Art und Weise ihres Vollzugs, ihrer Dauer, ihren körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe u.a. Soering ./. Vereinigtes Königreich, 7. Juli 1989, Rdnr. 100, Serie A Band 161; und Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 91, ECHR 2000-XI).
78 Der Gerichtshof hat ferner in Bezug auf die Verhängung einer Strafe festgestellt, dass Fragen des angemessenen Strafmaßes größtenteils nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, hat dabei jedoch nicht ausgeschlossen, dass willkürliche oder unverhältnismäßig lange Strafen unter bestimmten Umständen Fragen nach der Konvention aufwerfen können (siehe u.a. Sawoniuk ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63716/00, 29. Mai 2001, hinsichtlich einer lebenslangen Freiheitsstrafe für eine Person gehobenen Alters; und Weeks, a.a.O., Rdnr. 47; V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnrn. 97 f., ECHR 1999-IX; und T. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24724/94, Rdnrn. 96 f., 16. Dezember 1999, alle drei Urteile hinsichtlich lebenslanger Freiheitsstrafen für Minderjährige). Gleichermaßen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Frage nach Artikel 3 aufgeworfen werden kann, wenn ein Häftling über einen längeren Zeitraum über seine Zukunft, vor allem über die Dauer seiner Inhaftierung, im Ungewissen gelassen wird oder wenn einem Häftling jede Aussicht auf eine Entlassung genommen wird (vgl. insbesondere T. ./. Vereinigtes Königreich , a.a.O., Rdnr. 99; V. ./. Vereinigtes Königreich , a.a.O., Rdnr. 100; und Sawoniuk, a.a.O.). Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass eine Strafe keine rechtliche Grundlage oder Legitimität im Sinne der Konvention hatte, einen weiteren Faktor dar, aufgrund dessen die Strafe einer verurteilten Person unter das Verbot des Artikels 3 fallen kann (vgl. Ilaşcu u.a. ./. Moldau und Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, Rdnr. 436, ECHR 2004-VII). Diese in Bezug auf Freiheitsstrafen entwickelten Grundsätze müssen sinngemäß für die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung nach vollständiger Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe, wie hier der Fall ist, gelten.
79 Der Gerichtshof stellt in Bezug auf die Beschwerde Nr. 42225/07 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 1999 über die Zehnjahresfrist hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Seine Sicherungsverwahrung nach einer fünfjährigen Freiheitsstrafe dauerte demnach mehr als siebzehn Jahre und überschritt die frühere Höchstdauer zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte bereits um mehr als sieben Jahre. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Beschwerdeführer trotz seiner verlängerten Sicherungsverwahrung nicht jede Aussicht auf eine Entlassung genommen haben. Sie überprüften in regelmäßigen Abständen, ob der Zweck der fortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der Maßnahme weiterhin erfordere.
80 Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus, wie oben festgestellt, sowohl Artikel 5 Abs. 1 als auch Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzte. Allerdings deutet nichts darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bösgläubig gehandelt hätten, da sie darauf vertrauten, dass eine solche Verlängerung verfassungsgemäß sei, und sich nicht darüber im Klaren waren, dass sie nicht mit der Konvention vereinbar war. Eine Bestätigung dessen kann darin gesehen werden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe schließlich am 10. September 2010 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland die Entlassung des Beschwerdeführers anordnete. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als Behandlung oder Strafe angesehen werden kann, die das Mindestmaß an Schwere erreicht hat, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen.
81 Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 3 in dieser Hinsicht gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. V. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
82 Ausschließlich in seiner Individualbeschwerde Nr. 42225/07 rügte der Beschwerdeführer ferner nach Artikel 3 der Konvention verschiedene von den Vollzugsbehörden während der Sicherungsverwahrung getroffene Maßnahmen, u. a. das Verbot, ihn die Fachhochschulreife erwerben zu lassen, die Weigerung, ihm Taschengeld zu gewähren und die ihm auferlegte Verpflichtung, für die Kosten seiner Haft aufzukommen.
83 Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention machte er in der Beschwerde Nr. 42225/07 ferner geltend, dass die Anhörung im gerichtlichen Prüfungsverfahren hinsichtlich seiner Sicherungsverwahrung nicht fair gewesen sei, weil die Gerichte bei der gerichtlichen Überprüfung der Sicherungsverwahrung die Zweijahresfrist nicht eingehalten hätten, er habe nachweisen müssen, dass er nicht mehr gefährlich sei, und seine Pflichtverteidigerin ihn wegen der niedrig bemessenen Vergütung nicht wirksam habe verteidigen können.
84 Überdies habe die Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus, die als Strafe anzusehen sei, ihn in seinem nach Artikel 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention geschützten Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, verletzt.
85 Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerden des Beschwerdeführers im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. VI. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
86 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
87 Der Beschwerdeführer machte erstens 300.000 EUR als Entschädigung des durch die unrechtmäßige Freiheitsentziehung entstandenen Schadens geltend. Er trug vor, dass er diesen Betrag durch Arbeitslohn und Rentenansprüche erwirtschaftet hätte, wenn er als Stahlbauschlosser gearbeitet hätte; den Beruf habe er bis zum Tag seiner Verhaftung ausgeübt. Darüber hinaus sei er dafür zu entschädigen, dass er aufgrund seiner unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in einer schlechten körperlichen und geistigen Verfassung sei und deshalb keinen ausreichenden Rentenanspruch mehr erlangen könne.
88 Er forderte ferner, mindestens 200 EUR pro Tag seit dem 25. Juni 1999, dem Tag, ab dem seine Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinausging, zu erhalten. Er machte geltend, bereits 1999 seine Sicherungsverwahrung gerügt zu haben, also vor dem Verfahren im Jahr 2001, das Gegenstand der Beschwerde Nr. 27360/04 ist.
89 Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer könne keinen Schadensersatz für seine Sicherungsverwahrung vor dem 11. Dezember 2001 geltend machen, da die früheren Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 1999 nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerden seien.
90 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Schadenseratzforderung des Beschwerdeführers wegen Ausfällen an Arbeitslohn und Rentenversicherung völlig unsubstantiiert sei. Die Höhe einer gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigung für immaterielle Schäden stellte sie in das Ermessen des Gerichtshofs. Allerdings hielt sie die Forderung des Beschwerdeführers, ihm 200 EUR täglich für den Ersatz immaterieller Schäden zu zahlen, für übersetzt.
91 Was den Anspruch des Beschwerdeführers im Hinblick auf den materiellen Schaden aufgrund des Ausfalls seiner gegenwärtigen und zukünftigen Lohn- und Rentenansprüche angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung ein eindeutiger Kausalzusammenhang bestehen muss und dann ggf. auf Ersatz für entgangenes Einkommen oder den Verlust anderer Einnahmequellen erkannt wird (siehe u. a. Rechtssache Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Artikel 50) 13. Juni 1994, Rdnrn. 16-20, Serie A Band 285-C, und Çakıcı ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 23657/94, ECHR 1999-IV). Der Gerichtshof verweist auf seine vorstehenden Feststellungen, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzte. Allerdings griff die Sicherungsverwahrung nicht in eine bestehende Einnahmequelle ein, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung aus dem Jahr 1985 bereits 15 Jahre die Freiheit entzogen worden war und er vor Ablauf der Zehnjahresfrist nicht als Stahlbauschlosser gearbeitet hatte. Folglich wurde kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen den Konventionsverletzungen und dem entgangenen geschätzten Arbeitslohn und der entgangenen geschätzten Rente des Beschwerdeführers nachgewiesen und der Gerichtshof weist die Forderung des Beschwerdeführers insoweit zurück.
92 Was die Forderung des Beschwerdeführers nach Entschädigung für immateriellen Schaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Regierung keinen Schadensersatz für seine Sicherungsverwahrung vor dem 11. Dezember 2001 geltend machen konnte, da die vor diesem Datum ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerden seien. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Rügen nach der Konvention sowohl vor den innerstaatlichen Gerichten als auch vor diesem Gerichtshof darauf stützte, dass seine Sicherungsverwahrung durch eine Änderung des geltenden Rechts rückwirkend von maximal zehn Jahren – die Zehnjahresfrist lief am 26. Juni 1999 ab – auf eine unbefristete Zeitspanne verlängert worden war. Die Verletzungen von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention hat der Gerichtshof im Hinblick auf diese rückwirkende Verlängerung über die Zehnjahresfrist hinaus festgestellt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auf Grundlage der hier in Rede stehenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte bis zu seiner Entlassung am 10. September 2010 in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Unter diesen Umständen berücksichtigt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer vom 26. Juni 1999 bis zum 10. September 2010, also für über elf Jahre und zwei Monate, unter Verletzung der Konvention untergebracht war. Dies muss einen immateriellen Schaden wie etwa Kummer und Frustration verursacht haben, der nicht allein durch die Feststellung von Konventionsverletzungen kompensiert werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 70.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B. Kosten und Auslagen
93 Der Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichthof Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat keine Kosten und Auslagen in Bezug auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof geltend gemacht. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. C. Verzugszinsen
94 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerden werden verbunden; 2. die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 aus der Individualbeschwerde Nr. 42225/07 und die Rüge nach Artikel 7 Abs. 1 aus beiden Individualbeschwerden werden für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 3. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 5. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 70.000 EUR (siebzigtausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident