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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 20.01.2011 – 9300/07

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0120JUD000930007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/01/11 Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 9300/07) RECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 9300/07) URTEIL STRASSBURG 20. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache H. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, Ganna Yudkivska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 9300/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der Beschwerdeführer“), am 12. Februar 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine automatische Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und seine Verpflichtung, das Jagdausübungsrecht auf seinen Grundstücken zu dulden, ihn in seinen Rechten aus Artikel 9, 11 und 14 der Konvention sowie aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletze.

4 Am 18. November 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen und ihr die Rügen zu übermitteln. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).

5 Die Parteien erwiderten schriftlich auf die gegnerischen Schriftsätze. Darüber hinaus gingen Stellungnahmen der Drittbeteiligten, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE), vertreten durch Rechtsanwalt Reh, und des Deutschen Jagdschutz-Verbands, e. V., vertreten durch Rechtsanwalt Thies, die von dem Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden waren (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung), ein. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

6 Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist in S. wohnhaft.

7 Nach dem Bundesjagdgesetz sind Eigentümer von Jagdflächen von unter 75 Hektar von Gesetzes wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft, während Eigentümer größerer Grundstücke ihren Jagdbezirk selbst bewirtschaften. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Grundstücke in Rheinland-Pfalz mit einer zusammenhängenden Fläche von jeweils unter 75 Hektar. Damit ist er automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft, hier die Genossenschaft der Stadt L..

8 Am 14. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, bei der Jagdbehörde die Entlassung aus der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Die Behörde wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, die Mitgliedschaft sei gesetzlich vorgeschrieben, während ein Ausscheiden nicht vorgesehen sei.

9 Der Beschwerdeführer erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier. Er berief sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Chassagnou u. a. ./. Frankreich ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR 1999-III) und beantragte festzustellen, dass er nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft der Stadt L. sei.

10 Am 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es vertrat die Auffassung, dass das Bundesjagdgesetz die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze. In Bezug auf das Urteil Chassagnou führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Rechtslage in Deutschland von derjenigen in Frankreich unterscheide. Es wies insbesondere darauf hin, dass der deutsche Grundstückseigentümer durch seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft Einfluss auf deren Willensbildung im Hinblick auf die Nutzung des Jagdrechts nehmen könne. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Ertrag aus der Nutzung des Jagdrechts. Alle Eigentümer von Grundstücken, die zu klein sind, um auf ihnen eine ordnungsgemäße Jagd auszuüben, seien Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften nicht nur den Freizeitinteressen der Jagdausübungsberechtigten dienten, sondern für diese auch im allgemeinen Interesse liegende Verpflichtungen begründeten, insbesondere die Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes sowie die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachte Schäden bezweckt. Des Weiteren seien sie verpflichtet, von der Behörde festgesetzte Abschusspläne in Bezug auf das zu erlegende Wild zu erfüllen. Diese Pflichten träfen auch die Eigentümer von Jagdflächen von mehr als 75 Hektar, obgleich diese größeren Grundstücke keinen Jagdgenossenschaften zugeordnet würden.

11 Mit Urteil vom 13. Juli 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung und mit Urteil vom 14. April 2005 das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie das Verwaltungsgericht zurück.

12 Am 13. Dezember 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2084/05). Es stellte eingangs fest, dass die Regelungen des Bundesjagdgesetzes das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums nicht verletzt hätten, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts darstellen. Die gesetzlichen Regelungen verfolgten legitime Ziele; sie seien erforderlich und erlegten dem Grundeigentümer keine unverhältnismäßige Belastung auf.

13 Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken der Eigentumsrechte habe der Gesetzgeber die berechtigten Interessen der Eigentümer gegen die Belange des Gemeinwohls abwägen müssen. Er sei insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden. Die Einschränkungen in der Ausübung der Eigentumsrechte dürften den Kernbereich des geschützten Rechts nicht aushöhlen. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers bestimme sich nach dem jeweiligen Zusammenhang; je stärker der soziale Bezug sei, umso größer sei die Gestaltungsfreiheit.

14 In Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache gelangte das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Jagdvereinigung seine Eigentumsrechte nicht verletzt. Der Kernbereich dieses Rechts sei nicht berührt. Das Bundesjagdgesetz verfolge legitime Ziele und schränke die Eigentumsrechte nicht unverhältnismäßig ein. Mit Blick auf die Pflege und den Schutz des Wildbestands habe es die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten gesunden und artenreichen Wildbestandes zum Ziel. Nach dem Bundesjagdgesetz sei die Hege nicht nur ein Instrument, um Wildschäden zu vermeiden, sondern auch um jegliche Beeinträchtigung einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu unterbinden. Diese Zwecke dienten dem Gemeinwohl.

15 Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdvereinigung sei ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele. Das Bundesverfassungsgericht nahm auf Randnr. 79 des vorerwähnten Urteils Chassagnou Bezug und führte aus, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass es zweifellos im Allgemeininteresse liege, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Pflege des Wildbestandes zu fördern. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdvereinigung sei auch ein verhältnismäßiges Mittel. Die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte sei nicht besonders gravierend und überwiege nicht die Gemeinwohlbelange in Bezug auf eine vernünftige Pflege des Wildbestandes. Überdies sehe das Bundesjagdgesetz für jedes Mitglied ein Mitwirkungsrecht und ein Teilhaberecht am Jagdpachterlös vor.

16 Das Bundesverfassungsgericht merkte ferner an, dass die Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt sei. Unter Bezugnahme auf Randnr. 114 des Urteils Chassagnou räumte es ein, dass die Überzeugungen des Beschwerdeführers einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichten und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienten. Das Bundesverfassungsgericht merkte daher an, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit durch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers möglicherweise berührt, jedoch keinesfalls verletzt sei. Der Beschwerdeführer werde nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich daran zu beteiligen oder sie zu unterstützen. Die Tatsache, dass er die Jagd auf seinem Boden freizugeben habe, sei auch nicht seine eigene Entscheidung, sondern die Folge der rechtmäßigen Entscheidung des Gesetzgebers. Aus der Gewissensfreiheit könne niemand das Recht herleiten, dass seine eigenen ethischen Überzeugungen zum Maßstab der gesamten Rechtsordnung gemacht werden. Wenn die Rechtsordnung die Nutzung eines bestimmten Grundstücks auf mehrere Berechtigte verteile, habe das Gewissen des Eigentümers nicht notwendigerweise einen höheren Rang als die Grundrechte anderer Berechtigter. Müssten die Grundstücke des Beschwerdeführers und die Grundstücke weiterer Eigentümer, die die Jagd ablehnen, wegen ihrer Überzeugungen aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die Eigentums- und Hegeordnung insgesamt in Gefahr. Das Recht auf Gewissensfreiheit wiege in der vorliegenden Rechtssache geringer als das Gemeinwohl.

17 Ferner war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass der Schutzbereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht berührt sei, weil die deutschen Jagdgenossenschaften öffentlichrechtlicher Natur seien. Da diese Vereinigungen Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass und Disziplinarrechte genössen, blieben sie in staatliche Strukturen eingebettet. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die Vereinigung nicht als „öffentlich-rechtlich“ bezeichnet worden sei, nur um sie dem Schutzbereich des Artikels 11 der Konvention zu entziehen.

18 Das Bundesverfassungsgericht sah bei dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Es gebe einen sachlichen Grund für die zwischen den Eigentümern von Grundstücken unter 75 Hektar und denjenigen von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar getroffene Unterscheidung. Im Gegensatz zu der Situation in Frankreich, die der Gerichtshof in dem Urteil Chassagnou untersucht hatte, gelte das Bundesjagdgesetz in Deutschland flächendeckend und für alle Eigentümer. Die Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar träfen dieselben Hegepflichten wie die Angehörigen der Jagdgenossenschaften.

19 Schließlich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verwaltungsgerichte sich mit dem Urteil Chassagnou auseinandergesetzt und die Unterschiede zwischen dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden deutschen und französischen Recht herausgearbeitet hätten. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

20 Artikel 20a des Grundgesetzes bestimmt: “Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt der Rechtsprechung.“ § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bestimmt, dass das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis ist, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. § 1 Abs. 3 BJagdG unterscheidet zwischen dem Jagdrecht und dem Jagdausübungsrecht. Dem Grundeigentümer steht das Jagdrecht auf seinen Flächen zu. Das Jagdausübungsrecht wird durch folgende Bestimmungen geregelt: § 4 BJagdG lautet: „Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).“ § 6 BJagdG (Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd) lautet: „Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.“ § 7 BJagdG bestimmt u. a., dass zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk bilden. Nach § 8 BJagdG bilden alle Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. § 9 Abs. 1 BJagdG lautet: „Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.“ § 10 BJagdG lautet: „(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.“ (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen. (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. ...” § 20 BJagdG bestimmt: „(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.“ § 21 BJagdG bestimmt: „(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.“ § 7 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJagdG) bestimmt u. a.: „(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde. ... Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung ... bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft ... ... (4) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) ... vollstreckt. Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von der Kasse wahrgenommen, die die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde derjenigen Gemeinde ausübt, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat ...“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 FÜR SICH GENOMMEN

21 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention darstelle; dieser Artikel lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

22 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A) Zulässigkeit

23 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B) Begründetheit 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers

24 Der Beschwerdeführer trug vor, dass die durch das Bundesjagdgesetz bei der Nutzung seiner Grundflächen auferlegten Einschränkungen unverhältnismäßig seien. Ihm sei sogar die Möglichkeit genommen, den Wildbestand auf seinen Flächen - etwa durch medizinische Versorgung eines verletzten Tieres - aktiv zu schützen.

25 Der deutsche Gesetzgeber habe es versäumt, sein Recht auf Nutzung seines Eigentums und die unterstellten Belange des Gemeinwohls in Bezug auf die Jagd in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Aufgrund seiner Alleinstellung als Jagdgegner in der Jagdgenossenschaft sei er faktisch nicht in der Lage, die Verpachtung der Jagdrechte zu verhindern.

26 Die Umstände des Falls seien auf diejenigen übertragbar, die der Gerichtshof in den Rechtssachen Chassagnou (a. a. O.) und Schneider (Schneider ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) geprüft hatte. Die von dem deutschen Gesetzgeber verfolgten Ziele seien mit denen des französischen und luxemburgischen Rechts nahezu identisch. Die (luxemburgische) Regierung habe in ihrer Stellungnahme in der Rechtssache Schneider (a. a. O.) ebenfalls betont, dass das luxemburgische Jagdgesetz in erster Linie auf den Schutz von Personen und Gütern, die vernünftige Verwaltung des weidmännischen Erbes und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts abstelle.

27 Sein Anspruch auf einen Anteil am Jagdpachterlös gleiche den ihm entstandenen Schaden in keiner Weise aus, weil ein derartiger Ausgleich mit seinen ethischen Überzeugungen nicht vereinbar sei. Im Übrigen habe er niemals Zahlungen erhalten, die sich wegen der Größe seiner Flächen jedenfalls auf nur wenige Cent pro Jahr belaufen dürften.

28 Das Konzept der „Hege” sei ein Relikt aus dem Dritten Reich und diene nicht dem Schutz des Wildbestands. Neueste Forschungsergebnisse belegten, dass wild lebende Tiere zur Selbstregulierung in der Lage seien und bestimmte Tierarten sich infolge übertriebenen Jagens sogar vermehrten. Wildunfälle würden überwiegend durch die Jagd verursacht. Darüber hinaus orientiere sich die Jagd in keiner Weise an dem Erfordernis, seltene und bedrohte Arten zu schützen. In zahlreichen europäischen Ländern bestünden keine Jagdgenossenschaften oder sei die Jagd gänzlich verboten; trotzdem seien dort weder Wildschäden zu beklagen noch andere Probleme bei der Jagdausübung aufgetreten.

29 In Deutschland werde die Jagd unstreitig als Freizeitbeschäftigung ausgeübt. Zahlreiche Tierarten wie Raubvögel würden bejagt, ohne dass dafür eine ökologische oder ökonomische Notwendigkeit bestehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Jagdausübung sich auf Belange des Gemeinwohls positiv auswirke. Der ethische Tierschutz sei durch Artikel 20a des Grundgesetzes garantiert; dagegen sei das Jagdausübungsrecht weder nach dem Grundgesetz noch nach der Konvention geschützt.

30 Es sei nicht wahr, dass in Deutschland keine Flächen von der Jagd ausgenommen sind. Nach § 6 Abs. 1 BJagdG ruhe die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören; dies sei etwa auf Flächen in einem Eigenjagdbezirk (Enklaven) der Fall. Überdies könne die Jagdbehörde nach § 10 BJagdG das Ruhen der Jagd genehmigen. Die Bundesländer hätten das Recht, jagdfreie Gebiete zu schaffen; dies sei auch geschehen u. a. durch die Schaffung von Naturschutzgebieten, in denen ein Jagdverbot bestehe oder die Jagd nur ganz ausnahmsweise erlaubt sei. Zudem stehe es den Bundesländern seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 frei, die Jagdausübung selbst regeln oder die Jagd sogar gänzlich abzuschaffen. Das Vorbringen der Regierung

31 Die Regierung räumte ein, dass ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliege, da der Beschwerdeführer die Jagd, die seiner ethischen Überzeugung widerspricht, auf seinen Grundstücken dulden müsse. Der Eingriff sei jedoch nach Artikel 1 Absatz 2 gerechtfertigt, weil er dem Allgemeininteresse diene und in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig sei.

32 Die Regierung betonte, dass die Jagd nach deutschem Recht nicht dem Freizeitvergnügen, sondern der Wahrnehmung einer umfassenden Verantwortung für das Wild, seine Lebensgrundlagen und die Natur unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft diene.

33 Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trug die Regierung vor, dass das deutsche System für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Eigentumsrechte und dem Allgemeininteresse sorge. Das deutsche Jagdrecht unterscheide sich grundlegend von den Verhältnissen in Frankreich und Luxemburg. Die Andersartigkeit finde in dem Begriff „Hege” ihren Ausdruck, der weit über die bloße Ermöglichung einer geordneten Jagdausübung hinausgehe und quantitativ und qualitativ einen allgemeinen Schutz des Wildbestands umfasse. Das Jagdrecht beinhalte die Pflicht zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes bei gleichzeitiger Regulierung des Wildes, um auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen Wildschäden zu vermeiden. Eine Regulierung des Wildbestands sei im dicht besiedelten Deutschland z. B. aus Gründen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden auf anderen Grundstücken besonders wichtig. Daher diene die Jagd nicht nur ökologischen Interessen, sondern auch anderen Allgemeininteressen und dem Schutz des Grundeigentums Dritter.

34 Die Regierung räumte zwar ein, dass für den Beschwerdeführer praktisch keine Möglichkeit bestehe, sich der Übertragung des Jagdausübungsrechts auf seinen Flächen auf die Jagdgenossenschaft zu entziehen; sie vertrat aber die Auffassung, dass die Pflicht, die Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden, ihm kein unverhältnismäßiges Opfer auferlege. Zum einen erhalte der Beschwerdeführer, anders als in Frankreich, einen Anteil am Jagdpacht-erlös. Dieser Anteil am Pachterlös könnte für den Beschwerdeführer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehne, zwar unbefriedigend sein; diese Entschädigung sei bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aber zu berücksichtigen. Die vom Gerichtshof im Urteil Schneider (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 49) geäußerten Bedenken, dass ethische Überzeugungen nicht durch Geld abgegolten werden könnten, teilte die Regierung im Rahmen des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 nicht. Das Konventionsrecht schütze das Interesse eines jeden, mit seinem Eigentum frei von äußeren Einflüssen umgehen zu können. Es schütze jedoch in keiner Form ethische Vorstellungen.

35 Zum anderen brachte die Regierung vor, dass das System der Jagdgenossenschaften in Deutschland flächendeckend und widerspruchsfrei sei; im Eigentum des Staates stehende Flächen seien nicht ausgenommen. Da das Wild sich ohne Rücksicht auf Grundstücksgrenzen bewege und sich in befriedete Gebiete zurückziehe, könnten die Ziele des Jagdgesetzes nur erreicht werden, wenn auf allen geeigneten Flächen gejagt werde. Es gebe nur seltene Ausnahmen von diesem Grundsatz; allen Ausnahmen sei gemein, dass ihnen übergeordnete Allgemeininteressen zugrunde liegen. Richtig sei, dass die Jagd nach § 1 Abs 1 1. Alternative BJagdG1 auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ruht. Dabei führe aber die weite Definition von Jagdbezirken in §§ 7 und 8 BJagdG dazu, dass nur wenige Flächen unter diese Bestimmung fallen. Zudem würden solche Flächen in der Regel anderen Jagdbezirken angegliedert. Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BJagdG erlaube die Jagdbehörde nur in Ausnahmefällen und mit Rücksicht auf die Hegziele das Ruhen der Jagd. Auch in Naturschutzgebieten sei die Jagd nicht generell verboten; die Regelung der Jagd sei von den jeweiligen Schutzzwecken abhängig. Durch die Föderalismusreform habe sich keine Änderung ergeben, weil alle Bundesländer sich für die Beibehaltung des Grundsatzes der flächendeckenden Bejagung ausgesprochen hätten.

36 Anders als im luxemburgischen Recht müssten in Deutschland auch große Flächen bejagt werden. Eigentümer von Grundstücken, die größer als 75 Hektar sind, seien zwar nicht von Gesetzes wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Sie seien aber genauso wie die Eigentümer von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zur Regulierung des Wildes und damit zur Jagd verpflichtet. Wenn sie nicht selbst für eine Bejagung sorgten, könne die Jagdbehörde sie zur Jagd zwingen bzw. diese auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen.

37 Es treffe nicht zu, dass es in europäischen Staaten ohne Jagdgenossenschaften nicht zu Wildschäden komme. Der natürliche Selbstregulierungsmechanismus der Wildtierpopulationen in den intensiv besiedelten und genutzten Regionen Mitteleuropas funktioniere nicht mehr. 1 So der EGMR; richtigerweise: § 6 Abs. 1 1. Alternative BJagdG (Anm. d. Üb.)

38 Die Regierung trug ferner vor, dass das deutsche Jagdrecht dem Jagdausübungsberechtigten die Pflicht auferlege, die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers zu beachten, und ihn für bei der Jagdausübung entstandene Schäden haftbar mache. Die Beschränkungen der Jagd trügen ethischen Bedenken Rechnung, indem sie zum Beispiel bestimmte Munitionsarten verbieten.

39 Es gebe kein milderes Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ein auf Freiwilligkeit gestütztes System könne eine flächendeckende Lösung nicht gewährleisten. Überdies stelle die Zwangsmitgliedschaft sicher, dass kein Betroffener aus dem System ausgeschlossen wird. Es gewährleiste überdies, dass eine effektive staatliche Kontrolle der Hege stattfinden könne.

40 Dem Beschwerdeführer stehe es frei, Maßnahmen zum Schutz des Wildbestandes auf seinen Flächen zu ergreifen. Darüber hinaus sei es sinnvoll, dem Jagdausübungsberechtigten die Pflicht aufzuerlegen, schwer verletzte Wildtiere zu fangen und zu versorgen, und ggf. zu töten, weil nur der Jäger über die notwendige Ausbildung verfüge, die es ihm erlaube, die Situation einzuschätzen und die sachgerechten Maßnahmen zu treffen. 3. Vorbringen der Drittbeteiligten

41 Der Deutsche Jagdschutzverband e. V. betonte die Bedeutsamkeit des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens für das gesamte Jagdsystem und die Interessen der Jäger. Um die Genehmigung zur Ausübung der Jagd zu erlangen, müssten die Jäger umfangreiche Fachkenntnisse vorweisen und die höchsten ethischen Standards im Hinblick auf Tierschutz und Naturschutz einhalten. Infolge der besonderen Rahmenbedingungen in Deutschland, insbesondere der hohen Bevölkerungsdichte und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen, sei eine Regulierung des Wildes äußerst schwierig.

42 Der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung stelle ein zentrales Element der Pflicht zur Erhaltung des Wildbestands dar. Eine flächendeckende großräumige Bejagung sei für die Durchführung einer Bewegungsjagd unerlässlich. Die flächendeckende Bejagung werde in Deutschland einheitlich ausgeführt. Grundflächen, die nach § 6 Abs. 1 BJagdG zu keinem Jagdbezirk gehören, machten weniger als 0,01 % aller Grundflächen aus, und ihre Befriedung sei befristet; die Jagdbehörden seien gezwungen, sie zügig in die angrenzenden Jagdbezirke einzugliedern. Das Ruhen der Jagd nach § 10 Abs. 2 BJagdG bedürfe der Zustimmung der Jagdbehörde. In der Praxis genehmige die Jagdbehörde die Jagdruhe nur in sehr seltenen außergewöhnlichen Fällen, wenn etwa die Wildtierpopulation in einem bestimmten Gebiet durch eine Naturkatastrophe erheblich dezimiert ist, und auch nur für begrenzte Zeit. Derzeit sei kein Fall bekannt, in dem ein derartiger Antrag von der Oberen Jagdbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, in dem die Grundstücke des Beschwerdeführers belegen sind, genehmigt worden ist.

43 Die Befriedung bestimmter Flächen hätte unweigerlich eine verstärkte Konzentration an Wildtieren auf den Grundstücken zur Folge, auf denen die Jagd verboten ist. Diese würde ein erheblich erhöhtes Risiko der Übertragung von Wildkrankheiten und Tierseuchen sowie eine große Stresssituation für die Wildtiere mit sich bringen. Eine weitere Folge wären von den Wildtieren auf den angrenzenden Grundstücken verursachte vermehrte Schäden. Auf diesen Flächen könne eine Bewegungsjagd gegen fliehendes und verletztes Wild nicht erfolgreich durchgeführt und verletzte Tiere könnten praktisch nicht versorgt werden. Zusammenfassend vertrat der Drittbeteiligte die Auffassung, dass eine sinnvolle Regulierung des Wildbestands dann nicht mehr möglich wäre, was zu einer erheblichen Störung des biologischen Gleichgewichts führen würde. Darüber hinaus wären Jäger nicht mehr bereit, für Wildschäden Haftung zu übernehmen.

44 Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer bestätigte dieses Vorbringen und führte darüber hinaus aus, dass zu befürchten sei, dass Grundstückseigentümer, die sich der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft aus völlig anderen Gründen entziehen wollten, ethische Bedenken gegen die Jagd bloß vorschieben. 4. Würdigung durch den Gerichtshof

45 Der Gerichtshof merkt eingangs an, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Duldung der Jagd auf seinen Flächen einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Eigentums darstelle. Der Gerichtshof bestätigt diese Bewertung.

46 Folglich ist festzustellen, ob dieser Eingriff nach Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehen war, der es dem Staat erlaubt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er im Allgemeininteresse für erforderlich hält.

47 Nach der gefestigten Rechtsprechung muss Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 im Lichte des in Satz 1 festgelegten Grundsatzes ausgelegt werden. Demnach muss bei einem Eingriff ein „gerechter Ausgleich“ herbeigeführt werden zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem gebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen. Die eingesetzten Mittel müssen zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Entscheidung darüber, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, erkennt der Gerichtshof an, dass der Staat einen weiten Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Wahl der Durchsetzungsmaßnahmen als auch die Feststellung hat, ob die Folgen der Durchsetzung zur Verwirklichung des Zwecks des fraglichen Gesetzes durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (siehe Rechtssache Chassagnou, a. a. O., Randnr. 75).

48 Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass der Zweck der angegriffenen Bestimmungen in § 1 Abs. 2 BJagdG umschrieben ist, der bestimmt, dass die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat. Der Gerichtshof erkennt an, dass diese Ziele im Allgemeininteresse liegen (vgl. Rechtssachen Chassagnou, a. a. O., Randnr. 49 und Schneider, a. a. O., Randnr. 46).

49 Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nimmt der Gerichtshof das Gewicht zur Kenntnis, das das maßgebliche Gesetz der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Umstände beimisst. Obwohl es offenbar zutrifft, dass die Jagd überwiegend in der Freizeit ausgeübt wird, kann der Zweck des Jagdgesetzes nicht darauf beschränkt werden, bestimmten Personen lediglich die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen.

50 Hinsichtlich der Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme nimmt der Gerichtshof die Stellungnahme der Regierung zur Kenntnis, dass die besondere Situation Deutschlands als eines der am dichtesten besiedelten Länder Mitteleuropas es erforderlich mache, die flächendeckende Bejagung aller geeigneten Flächen zuzulassen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das deutsche Recht bundesweit gilt. Insoweit unterscheidet sich die Situation in Deutschland von der in Frankreich, wo das System der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften in nur 29 der 93 Départements Anwendung fand (siehe Rechtssache Chassagnou, a. a. O., Randnr. 84).

51 Überdies stellt der Gerichtshof fest, dass die deutsche Regelung keinen öffentlichen oder privaten Eigentümer eines grundsätzlich für die Jagd geeigneten Grundstücks von der Verpflichtung ausschließt, die Jagd auf seinen Flächen zu dulden. In dieser Hinsicht muss die vorliegende Situation von derjenigen unterschieden werden, die in der Luxemburg betreffende Rechtssache geprüft wurde, in der der Grundbesitz der Krone von der Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften ausgenommen wurde (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnrn. 18 und 50). Obwohl Grundstücke mit einer Fläche von mindestens 75 Hektar keiner Jagdgenossenschaft zugeordnet sind, sind deren Eigentümer nicht davon entbunden, auf ihren Flächen selbst zu jagen oder deren Bejagung zuzulassen.

52 Der Gerichtshof merkt an, dass für den deutschen Grundsatz der flächendeckenden Bejagung zwei Ausnahmen vorgesehen sind: Nach § 6 Satz 1 BJagdG ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken. Überdies kann die Jagdgenossenschaft die Jagd mit Zustimmung der Jagdbehörde ruhen lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2). § 20 BJagdG verbietet die Ausübung der Jagd an Orten, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet würde. Darüber hinaus gelten für die Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten Sonderregelungen (§ 20 Abs. 2).

53 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Ruhen der Jagd in befriedeten Bezirken damit gerechtfertigt werden kann, dass diese dem Wild keinen Rückzugsraum geben. Hinsichtlich des Ruhens der Jagd auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Ausnahmen sich aus der jeweiligen Umgebung der Grundstücke – etwa von einem Eigenjagdbezirk umgebene Flächen (Enklaven) – ergeben. Der Gerichtshof nimmt ferner die von dem Beschwerdeführer nicht bestrittene Stellungnahme des Drittbeteiligten (siehe Randnr. 41, oben) zur Kenntnis, dass das Ruhen der Jagd nur für begrenzte Zeit und auf weniger als 0,01 % aller Grundstücke erfolge. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Jagdgenossenschaft die Jagd nicht von sich aus, sondern nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ruhen lassen kann (vgl. Rechtssache Schneider, a. a. O., Randnr. 50 mit Blick auf die abweichende Situation in Luxemburg). Laut dem nicht bestrittenen Vortrag der Regierung wird diese Genehmigung nur in seltenen außergewöhnlichen Fällen und auch nur für begrenzte Zeit genehmigt. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausnahmen nach § 20 BJagdG der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Abs. 1) und dem besonderen Schutz von Naturschutzgebieten dienen (Abs. 2).

54 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ausnahmen von dem System der flächendeckenden Bejagung durch das Allgemeininteresse und das jagdbezogene Interesse hinreichend begründet sind und daher den Grundsatz der flächendeckenden Bejagung an sich nicht in Frage stellen. In dieser Hinsicht kann der vorliegende Fall von der Situation deutlich unterschieden werden, die vom Gerichtshof in den Frankreich und Luxemburg betreffenden Rechtssachen geprüft worden war; in diesen Fällen hatte der Gerichtshof Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes der flächendeckenden Bejagung festgestellt, welche nicht hinreichend begründet waren und die, gemäß der Würdigung durch den Gerichtshof, zeigten, dass es nicht zwingend erforderlich sei, die Ausübung dieser Rechte auf alle ländlichen Gebiete zu erstrecken (siehe Rechtssachen Chassagnou, a. a. O., Randnr. 84, und Schneider, a. a. O., Randnr. 50).

55 Der Gerichtshof merkt überdies an, dass der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 3 BJagdG nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes seiner Grundstücke Anspruch auf einen Anteil am Pachterlös hat. Obwohl der Betrag, den der Beschwerdeführer gemäß dieser Bestimmung verlangen konnte, als nicht besonders hoch erscheint, merkt der Gerichtshof an, dass Dritte aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen keinen finanziellen Gewinn aus der Nutzung der Grundflächen des Beschwerdeführers ziehen können. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz jeglicher durch die Ausübung der Jagd auf seinen Flächen ggf. entstandener Schäden hat.

56 In Anbetracht des den Vertragsstaaten auf diesem Gebiet zugebilligten großen Ermessensspielraums, aufgrund dessen sie die in ihrem Land vorliegenden besonderen Umstände berücksichtigen können, sind die vorstehenden Ausführungen für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Regierung einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen gegensätzlichen Interessen geschaffen hat. Folglich ist Artikel 1 Abs.1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention nicht verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 DER KONVENTION

57 Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes ihn in zweierlei Hinsicht diskriminierten, und zwar einerseits aufgrund von Vermögen und andererseits wegen seiner ethischen Überzeugungen. Er berief sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention; dieser bestimmt: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

58 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A) Zulässigkeit

59 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend geprüften Rüge verbunden ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist. B) Begründetheit 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers

60 Nach Auffassung des Beschwerdeführers privilegiert das Bundesjagdgesetz Jäger, weil ihnen mit Rücksicht auf ihr persönliches Jagdrecht das Recht zur Bejagung größerer Flächen eingeräumt worden sei, während Nichtjäger entschädigungslos und rücksichtslos nicht nur ihr Nutzungsrecht, sondern auch ihre Gedankenfreiheit und die Freiheit, ihre Überzeugungen durch Umsetzung ihrer ethischen Gesinnung auf ihrem Grundstück zu bekennen, verloren hätten. Darüber hinaus würden die Eigentümer kleinerer Grundstücke durch die maßgeblichen Bestimmungen diskriminiert, weil Flächen mit mehr als 75 Hektar nicht in die Bezirke der Jagdgenossenschaften einbezogen würden.

61 Die Ungleichbehandlung sei unverhältnismäßig und liege nicht im Allgemeininteresse. Es stimme zwar, dass Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar zur Regulierung eines bestimmten Wildbestands verpflichtet werden könnten; dennoch könnten sie selbst bestimmen, welche Tierarten sie jagen wollten und welche nicht. Davon seien zahlreiche Tierarten betroffen. In Deutschland werde die Jagd auf viele Wildtierarten ohne ökonomische oder ökologische Notwendigkeit ausgeübt. Diese Eigentümer könnten auch beschließen, ihre Abschussquote auf eine mit ihren ethischen Überzeugungen vereinbare Weise zu erfüllen, etwa durch das Absehen von der Jagd während der Zeit der Fortpflanzung und Aufzucht der Jungen, und durch die Wahl ihrer Jagdmethode. Sie könnten sogar die Jagd ruhen lassen und, es stehe ihnen frei, jede Anordnung zur Jagdausübung gerichtlich anzufechten.

62 Darüber hinaus müssten die Eigentümer von Eigenjagdbezirken weder die Errichtung von Jagdvorrichtungen noch die Anwesenheit Dritter auf ihren Grundstücken dulden. Überdies sei dem Grundeigentümer die Möglichkeit genommen, die Wildtiere in ihrem natürlichen Lebensraum zu beobachten und zu versorgen. Folglich gehe die Übertragung des Jagdausübungsrechts über das zur Vermeidung von Wildschäden erforderliche Maß hinaus.

63 Der Beschwerdeführer war zudem der Auffassung, dass bestehende Naturschutzgebiete zeigten, dass eine flächendeckende Jagd zur Hege und Pflege des Wildes sowie zur Vermeidung von Wildschäden nicht erforderlich sei. Schließlich wies er darauf hin, dass die Eigentümer von Enklaven, auf die § 6 Satz 1 1. Alternative anwendbar ist, die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden müssten. Dies stelle auch eine eindeutige Verletzung von Artikel 14 der Konvention dar. 2. Das Vorbringen der Regierung

64 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anders behandelt worden sei als andere Grundstückseigentümer, weil Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 75 Hektar Fläche auch zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum verpflichtet seien. Zwar behielten sie das Jagdausübungsrecht, dürften ihre Grundstücke aber nicht zu einer jagdfreien Zone machen. Der Eigentümer einer privaten Jagdfläche müsse entweder selbst jagen oder die Jagd dulden. Die Frage, ob der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks die Art der Jagdausübung in gewisser Weise selbst bestimmen könne, sei mit Blick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers unerheblich.

65 Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung von Jägern und Jagdgegnern rügte, trug die Regierung vor, dass in Deutschland im Gegensatz zu Frankreich die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht zur Ausübung der Jagd in dem gesamten Jagdbezirk berechtige.

66 Darüber hinaus könne der Eigentümer eines größeren Grundstücks nicht selbst bestimmen, welche Tierarten er bejagen will, weil das deutsche Recht strenge Vorschriften über die Jagdzeit und die Tiere, die zu bejagen sind, enthalte. Nach § 21 BJagdG sei der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass ein gesunder Wildbestand aller Tierarten in angemessener Anzahl erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gewahrt werden. Der Abschuss dürfe also nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse nachhaltig geplant und durchgeführt werden.

67 Die Errichtung von Jagdeinrichtungen wie Hochsitzen diene der tierschutzkonformen und sicheren Jagdausübung. Auch der Eigenjagdbesitzer müsse ebenso wie der Eigentümer eines kleineren Grundstücks die Errichtung dieser Einrichtungen dulden, wenn er das Jagdausübungsrecht verpachtet hat. Die Regierung trug schließlich vor, dass eine etwaige Ungleichbehandlung aus den im Zusammenhang mit der Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 dargelegten Gründen gerechtfertigt sei. 3. Würdigung durch den Gerichtshof

68 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend ist, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung“ gibt, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder die „eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Überdies haben die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (sieh u. v. a. Rechtssache Chassagnou, a. a. O., Randnr. 91).

69 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Jagdrechte von Eigentümern von Grundstücken mit weniger als 75 Hektar Fläche nach deutschem Recht automatisch einer Jagdgenossenschaft übertragen werden, die über die Verpachtung der Jagdrechte entscheidet, während die Eigentümer größerer Grundstücke bestimmen dürfen, ob sie die Jagd selbst ausüben oder die Jagdrechte verpachten wollen. Im Gegensatz zu der Situation in Frankreich, die der Gerichtshof in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider (a. a. O., Randnrn. 92 bzw. 50) geprüft hat, dürfen Eigentümer größerer Grundstücke die Jagd jedoch nicht vollständig ruhen lassen, sondern müssen im Hinblick auf die Hege denselben Verpflichtungen nachkommen wie die Jagdgenossenschaften.

70 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den Eigentümern kleinerer Grundflächen und den Eigentümern größerer Grundstücke besteht, weil Letztere selbst bestimmen können, wie sie ihrer Verpflichtung nach den Jagdgesetzen nachkommen, während Ersteren lediglich das Recht verbleibt, an den Entscheidungen der Jagdgenossenschaft teilzunehmen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Ungleichbehandlung jedoch hinreichend durch die Gründe gerechtfertigt, die die Regierung zu der behaupteten Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgebracht hat, insbesondere die Notwendigkeit, kleinere Grundstücke zusammenzulegen und damit eine flächendeckende Bejagung zu ermöglichen sowie eine wirksame Hege zu gewährleisten. Hinsichtlich der Behandlung der Eigentümer von Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), ist der Gerichtshof in Anbetracht seiner bereits getroffenen Feststellungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (siehe Randnr. 52, oben) der Ansicht, dass diese Ausnahme von der gesetzlichen Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften von den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Grundstücks abhängt, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Daraus folgt, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER KONVENTION FÜR SICH GENOMMEN

71 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft seine Rechte aus Artikel 11 der Konvention verletzt habe; dieser lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“ 1. Das Vorbringen der Regierung

72 Die Regierung trug vor, dass der Schutzbereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch die Rüge des Beschwerdeführers nicht berührt sei, weil die deutschen Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtliche Organisationen sind. Nach § 7 Abs. 1 LJagdG Rheinland-Pfalz seien die Jagdgenossenschaften durch die staatliche Aufsicht in Deutschland enger in die staatlichen Strukturen integriert als die französischen oder die luxemburgischen Vereinigungen. Die Jagdbehörde habe umfangreiche Kontrollbefugnisse, etwa das Recht, Beschlüsse zu beanstanden, die Vereinigung anzuweisen, ihren gesetzlichen Aufgaben und Pflichten nachzukommen, und gegebenenfalls einen Beauftragten einzusetzen. Ferner könne sich die Aufsichtsbehörde über alle Vorgänge unterrichten und andere Prüfungen vornehmen. Gemeindeorgane könnten sogar unter gewissen Umständen als Vorstand der Jagdgenossenschaft agieren.

73 Anders als in Frankreich und in Luxemburg hätten die Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtliche Befugnisse. Ihnen stehe das Satzungsrecht zu; ferner könnten sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedienen und etwa durch Verwaltungsakt Umlagen erheben. Auf die Vollstreckung dieser Beschlüsse fänden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften Anwendung. 2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers

74 Laut Vortrag des Beschwerdeführers fallen die Jagdgenossenschaften unter Artikel 11 der Konvention. Sie würden von Privatpersonen gebildet, die sich regelmäßig versammelten, um über die Verpachtung zu entscheiden. Wenn Vertragsstaaten eine Vereinigung nach Belieben als „öffentlich“ oder „quasi-öffentlich“ qualifizieren könnten, um sie dem Anwendungsbereich von Art. 11 zu entziehen, würde ihnen das einen Spielraum geben, der zu Ergebnissen führen könnte, welche mit dem Ziel und Zweck der Konvention, die nicht theoretische oder scheinbare, sondern konkrete und wirksame Rechte garantieren solle, unvereinbar sind.

75 Der Beschwerdeführer bestritt, dass den Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtliche Befugnisse zustehen. Sie beschäftigten keine Amtsträger oder Beamte, um Maßnahmen ergreifen zu können, die in den Bereich des öffentlichen Rechts fallen. Die staatliche Aufsicht reiche nicht aus, um einen öffentlich-rechtlichen Bezug anzunehmen. Private Vereinigungen hätten auch das Recht, sich eine eigene Satzung zu geben, und alle privaten Vereinigungen stünden nach dem Vereinsgesetz unter staatlicher Aufsicht. Darüber hinaus dürften die Bundesländer nach derzeitigem Recht Jagdgenossenschaften als private Vereinigungen gründen. 3. Würdigung durch den Gerichtshof

76 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff „Vereinigung” von dem Gerichtshof autonom zu definieren ist; die rechtliche Einordnung durch den Vertragsstaat dient lediglich als Ausgangspunkt (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 69). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fragen, ob eine Vereinigung von Personen oder dem Gesetzgeber gegründet wurde, sie in staatliche Strukturen eingebettet und mit Verwaltungs-, Normsetzungs- und Disziplinarbefugnissen ausgestattet war und ein Ziel verfolgte, das im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht, maßgeblich für die Feststellung, ob sie als privat oder öffentlich anzusehen ist (siehe, sinngemäß Rechtssachen Le Compte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien, 23. Juni 1981, Randnr. 64, Serie A Bd. 43).

77 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof eingangs darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften des Landes Rheinland-Pfalz auf dem Gesetz beruhende Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie unterstehen der Aufsicht der Jagdbehörde, und ihre Satzung bedarf deren Genehmigung. Die Jagdbehörden sind berechtigt, durch Verwaltungsakt Umlagen zu erheben, die von der Staatskasse eingetrieben werden.

78 Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung dieser Faktoren fest, dass die Jagdgenossenschaften unter staatlicher Aufsicht stehen, die über die üblicherweise gegenüber privaten Vereinigungen ausgeübte Aufsicht eindeutig hinausgeht. Überdies sind sie nicht nur verpflichtet, sich eine eigene Satzung zu geben, sondern auch berechtigt, durch von staatlichen Behörden vollstreckten Verwaltungsakt Umlagen zu erheben. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Jagdgenossenschaften hinreichend in staatliche Strukturen integriert, um sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzustufen. Überdies verfolgen sie das Ziel, die Ausübung der Jagdrechte zu regeln und damit die Hege sicherzustellen; dies liegt im Allgemeininteresse. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Jagdgenossenschaft mit dem ausschließlichen Ziel, sie dem Anwendungsbereich von Artikel 11 zu entziehen, als „öffentlich“ oder „quasi-öffentlich“ eingestuft hat (vgl. im Gegensatz dazu Rechtssache Schneider, a. a. O., Randnr. 100).

79 Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die auf dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beruhenden Jagdgenossenschaften als Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzusehen sind. Folglich ist Artikel 11 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Daraus folgt, dass diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 DER KONVENTION

80 Der Beschwerdeführer rügte ferner, er sei wegen seiner Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft diskriminiert worden.

81 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung der übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Rechtssache Haas ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 36983/97, Randnr. 41, EGMR 2004-I).

82 Der Gerichtshof hat oben festgestellt, dass Artikel 11 in vorliegender Rechtssache nicht anwendbar ist. Folglich kann Artikel 14 nicht geltend gemacht werden und ist diese Rüge ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 9 DER KONVENTION

83 Der Beschwerdeführer rügte schließlich, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd eine Verletzung seines Rechts auf Gedanken- und Gewissensfreiheit aus Artikel 9 der Konvention darstelle. „(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A) Zulässigkeit

84 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 erhobenen Rüge verbunden ist, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist. B) Begründetheit

85 Der Beschwerdeführer trug vor, dass seine Überzeugungen als Jagdgegner einen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht hätten, aufgrund dessen der Anwendungsbereich von Artikel 9 der Konvention gegeben sei. Die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nehme ihm die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit seinen Überzeugungen zu handeln, etwa durch Versorgung eines verletzten Tiers auf seinen Grundstücken; außerdem sei sie aus keinem der Gründe nach Artikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt.

86 Nach Auffassung der Regierung kann der Beschwerdeführer sich nicht auf Artikel 9 der Konvention stützen, weil er sich als Einzelperson nicht auf seine Rechte aus diesem Artikel berufen könne, wenn er im öffentlichen Interesse liegende Handlungen Dritter dulden müsse. Jedenfalls müsse ein etwaiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 9 aus den bereits dargelegten Gründen als gerechtfertigt angesehen werden.

87 Der Gerichtshof stellt fest, dass er nicht zu untersuchen braucht, ob die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 9 der Konvention zu prüfen ist, da seiner Ansicht nach ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt ist, weil er aus den oben dargelegten Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Rechte anderer (siehe Randnrn. 48 bis 55, oben). Folglich ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden sind. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. Er erklärt die Rügen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 sowie nach Artikel 9 der Konvention einstimmig für zulässig; 2. er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen mit Stimmenmehrheit für unzulässig; 3. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention nicht verletzt worden ist; 4. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention nicht verletzt worden ist; 5. er erkennt mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 20. Januar 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden abweichenden Meinungen beigefügt: a) gemeinsame abweichende Meinung der Richter Lorenzen, Berro-Lefèvre und Kalaydjieva; b) persönliche abweichende Meinung von Richterin Kalaydjieva. P.L. C.W. GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER LORENZEN, BERRO- LEFÈVRE AND KALAYDJIEVA (Übersetzung) Leider können wir die Mehrheitsmeinung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist, nicht teilen. Zur Stützung dieser Schlussfolgerung werden in der Begründung des Urteils der Kammer zahlreiche Argumente dargelegt, die mehrere Abweichungen von den Situationen aufzeigen, welche in der Vergangenheit zu den Urteilen in den Rechtssachen Chassagnou u. a. ./. Frankreich ([GK] Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR 1999-III) und Schneider./. Luxemburg (Individualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) geführt haben, in denen Verletzungen dieses Artikels festgestellt wurden. Uns fällt es schwer, zwischen diesen drei Fällen zu unterscheiden. Die einzige Frage, die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 aufgeworfen wird, ist, ob die Maßnahme „für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse erforderlich“ war, wobei selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass die fragliche Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel steht. In den Frankreich, Luxemburg und Deutschland betreffenden Rechtssachen wurden mit den angegriffenen Rechtsvorschriften mehrere Ziele verfolgt, u. a. die Förderung der vernünftigen Verwaltung des weidmännischen Erbes und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts. Insoweit erhebt sich die Frage, ob die auf den angegriffenen Rechtsvorschriften beruhende Eigentumsbeeinträchtigung zur Regelung der Jagd im Einklang mit dem Allgemeininteresse erforderlich ist und ob dieser Eingriff zu den verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht. Insoweit müssen wir feststellen, dass diese Frage ungeachtet der Einschränkungen, die von der deutschen Regierung hervorgehoben und von der Mehrheit der Kammer wiederholt worden sind, bereits in den Frankreich und Luxemburg betreffenden Rechtssachen beantwortet worden ist. Damit standen dem Beschwerdeführer ebenso wie in den vorstehend genannten Fällen so gut wie keine wirksamen Möglichkeiten zur Verfügung, die Nichtausübung von Jagdrechten auf seinen Grundflächen erfolgreich durchzusetzen. Wir weisen auch darauf hin, dass die Kammer in dem Urteil Schneider, das hinsichtlich des Sachverhalts und Zusammenhangs dem vorliegenden Fall am ehesten entspricht und einstimmig angenommen wurde, der Auffassung war, dass die Entschädigung der betroffenen Grundstückseigentümer die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung nicht hinreichend legitimiere, weil das Argument ethischer Bedenken gegen die Jagd nicht sinnvoll gegen eine jährliche Zahlung als Ausgleich für den Verlust des Rechts auf Benutzung des Eigentums abgewogen werden könne, sei es nur wegen der grundsätzlichen Unvereinbarkeit einer als Ausgleich gedachten Entschädigung mit dem geltend gemachten subjektiven Argument (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 49). Deshalb greift dieselbe Begründung in vorliegendem Fall. Ebenfalls überzeugt uns die Feststellung der Kammer unter Randnrn. 52 bis 54 nicht, dass die Ausnahmen von dem zwingenden Grundsatz der flächendeckenden Bejagung in den deutschen Rechtsvorschriften und nach dem in Frankreich und Luxemburg geltenden Recht jeweils unterschiedlich begründet werden. Auch hier kann ungeachtet der vorgetragenen Argumente allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass derartige Ausnahmen zeigen, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, die Jagdausübungsrechte auf alle nichtstädtischen Gebiete zu erstrecken. Das in Deutschland eingeführten System, mit dem die Jagd durch Gewährleistung eines erhöhten Schutzes des weidmännischen Erbes geregelt werden soll, hat wie in den beiden früheren Fällen zu einer Situation geführt, in der der Beschwerdeführer sich nicht dagegen wenden kann, dass Dritte ihr Jagdrecht auf seinen Grundflächen ausüben. Die in den Urteilen Chassagnou u. a. und Schneider angenommene Schlussfolgerung lautet wie folgt: „Ungeachtet der legitimen Ziele ... hat das System der zwangsweisen Übertragung ... dazu geführt, dass die Beschwerdeführer in eine Lage versetzt werden, in der der gerechte Ausgleich aufgehoben wird, welcher zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführen ist. Wenn Eigentümer kleiner Grundstücke zur Übertragung von Jagdrechten auf ihren Flächen gezwungen werden, so dass Dritte auf eine mit ihren Überzeugungen völlig unvereinbare Weise davon Gebrauch machen können, wird eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt ist“ (siehe Rechtssachen Chassagnou, Randnr. 85, und Schneider, Randnr. 51). Wir können nicht erkennen, wie in der Rechtssache H. eine andere Schlussfolgerung gezogen werden kann. Eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ist daher auch in diesem Fall festzustellen. Folglich sind wir unter Berücksichtigung dieser Feststellung auch der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, gesondert zu prüfen, ob Artikel 14 (in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1) verletzt worden ist. PERSÖNLICHE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA Ich habe mich der Meinung der Richter Lorenzen und Berro-Lefèvre angeschlossen, die zum Ausdruck bringt, dass wir nicht verstehen, wie die abweichende Feststellung, dass keine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention vorliegt, mit Blick auf die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs unter den vergleichbaren Umständen der Fälle Chassagnou /. Frankreich (Chassagnou u. a ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR 1999-III) und Schneider ./. Luxemburg (Schneider ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) in vorliegender Rechtssache zustande gekommen ist. Aus meiner Sicht greifen dieselben Gründe für die Meinungsverschiedenheit auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen der Mehrheit zur Anwendbarkeit von Artikel 11 der Konvention auf die Umstände des vorliegenden Falls. Nachdem die Mehrheit einhellig der Auffassung war, dass im vorliegenden Fall „die Jagdgenossenschaften [denen der Beschwerdeführer angehören musste] hinreichend in staatliche Strukturen integriert sind, um sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzustufen“, kam sie zu dem Schluss, dass Artikel 11 auf die Umstände nicht anwendbar ist. Ähnliche Einwendungen der beschwerdegegnerischen Regierung in der Rechtssache Chassagnou haben die Große Kammer nicht daran gehindert festzustellen, dass die Tatsache, dass der Präfekt die Arbeitsweise der Vereinigungen kontrolliere, nicht ausreiche, um das Vorbringen zu stützen, dass sie in staatliche Strukturen eingebettet seien. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass nicht geltend gemacht werden könne, dass die Vereinigungen Vorrechte genießen, die nicht unter das einfache Recht fallen, gleichviel ob Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass oder Disziplinarrechte, oder dass sie wie Berufsvereinigungen behördliche Verfahren anwenden (siehe Rechtssache Chassagnou, Randnr. 101). Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass „der gegenüber einer Person von Gesetzes wegen ausgeübte Zwang, einer Vereinigung beizutreten, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft darin ihren Überzeugungen grundlegend widerspricht, sowie die Auferlegung der Verpflichtung, wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Vereinigung ihre Rechte an den in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen zu übertragen, so dass die betreffende Vereinigung von ihr missbilligte Ziele erreichen kann, über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeigeführt wird, und nicht als in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig angesehen werden können“ (Randnr. 117). Diese Feststellungen wurden erst 2007 in der Rechtssache Schneider bestätigt. Ich sehe keinen Grund, in dem Fall H. ./.Deutschland zu anderen Schlussfolgerungen zu gelangen. Ich hinterfrage auch, ob - wenn zutreffend - der Rückschluss auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Genossenschaften ebenfalls Grundlage für die Auffassung der Mehrheit sein kann, dass „nicht zu untersuchen ist, ob die Rüge [dass die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in den Jagdgenossenschaften ihm die Möglichkeit nehme, in Übereinstimmung mit seinen Überzeugungen zu handeln] nach Artikel 9 der Konvention zu prüfen ist, da ihrer Ansicht nach ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt ist, weil er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Rechte anderer.“ Ich frage mich insbesondere, ob die Zwangsmitgliedschaft in Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht den Druck erhöht, dem eine Person ausgesetzt ist, wenn sie Tätigkeiten nachgehen soll, die ihren Auffassungen widersprechen. Ungeachtet der Erwähnung in der Meinung der Kommission haben der Gerichtshof und das Ministerkomitee in den früheren Fällen Chassagnou und Schneider zu dem Recht auf Überzeugungen keine Feststellungen getroffen. Leider beantwortet die kurze Begründung der Schlussfolgerung der Mehrheit vorliegend nicht ausführlich genug die Fragen der Anwendbarkeit und Achtung der Rechte aus Artikel 9 der Konvention in dieser Rechtssache.