Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 03.03.2011 – 39641/08

Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2011:0303JUD003964108

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/03/11 Rechtssache J. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 39641/08) RECHTSSACHE J. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 39641/08) URTEIL STRASSBURG 3. März 2011 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache J. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Boštjan M. Zupančič, Präsident, Mark Villiger, Angelika Nußberger und Stephen Phillips, stellvertr. Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 8. Februar 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 39641/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau J. („die Beschwerdeführerin“), am 11. August 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Die Beschwerdeführerin wurde durch Herrn M. Gress, Rechtsanwalt in Hannover, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Am 2. Juni 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er ersuchte die Regierung auch um Ausführungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführerin unter den Umständen der Rechtssache ein wirksamer Rechtsbehelf für ihre Rüge wegen der Verfahrensdauer zur Verfügung stand. Nach Maßgabe des Protokolls Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen. SACHVERHALT I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

4 Die 1951 geborene Beschwerdeführerin lebt in S.

5 Am 7. Juni 1999, nachdem gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet worden war, ordnete das Amtsgericht Stadthagen die Beschlagnahme von 40.000 DM an.

6 Am 18. Dezember 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Hannover Anklage gegen die Beschwerdeführerin sowie drei weitere Personen einschließlich ihres früheren Lebensgefährten. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, in den Jahren 1997 und 1998 Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung begangen zu haben.

7 Anschließend setzte sich der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, der Mitbeschuldigter war, gegen seinen Ausschluss als Verteidiger zur Wehr. Am 12. August 2002, nachdem hierzu Beschlüsse des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle (dieses Gericht hatte in einem parallel gelagerten Fall im Jahr 2001 bereits ähnlich entschieden), verwarf der Bundesgerichtshof seine Beschwerde. Ein Antrag an das Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ebenfalls erfolglos. Am 4. Oktober 2002 gingen die Akten erneut beim Landgericht Hannover ein.

8 Am 11. November 2002 beantragte der neue Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde.

9 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 ließ das Landgericht Hannover die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin und drei Mitangeklagte.

10 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 beantragte der Anwalt der Beschwerdeführerin Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 Buchstabe a StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).

11 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 wies der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beide Anklagevorwürfe zurück. Hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Geldwäsche brachte er vor, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin zur maßgeblichen Tatzeit nicht mit Strafe bedroht gewesen seien.

12 Mit weiteren Schreiben vom 6. Februar 2003, 10. und 24. April 2003, 2. Juli 2003 und 21. Juli 2003 brachte er erneut rechtliche Einwände gegen die Anklageschrift vor (kein faires Verfahren, keine Rechtsgrundlage für die Anklage) und stellte fest, dass das Hauptverfahren folglich noch nicht wirksam eröffnet worden sei und ein Verhandlungstermin deshalb nicht bestimmt werden könne.

13 Am 24. Juli 2003 trennte das Landgericht Hannover das Verfahren ab, soweit es sich gegen drei der damals sechs Angeklagten richtete, darunter auch das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin. Unter demselben Datum teilte das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschluss, mit dem das Hauptverfahren eröffnet wurde, unanfechtbar sei. Außerdem teilte es ihm mit, dass es über seine zahlreichen diesbezüglichen Anträge noch entscheiden werde, obwohl ihm in der Zwischenzeit in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt worden sei.

14 Am 20. August 2003 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Untätigkeit des Landgerichts hinsichtlich ihres Antrags nach § 33 Buchstabe a StPO.

15 Danach entstand erneut ein Rechtsstreit, weil der erste Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auch ihren früheren Lebensgefährten verteidigen wollte. Die Akten mussten wieder dem Oberlandesgericht Celle und dem Bundesgerichtshof übersandt werden. Am 5. März 2004, nachdem der Bundesgerichtshof am 17. Dezember 2003 entschieden hatte, gingen die Akten beim Landgericht Hannover wieder ein.

16 Am 4. Februar 2004 nahm der (neue) Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erneut Bezug auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2002 und forderte das Gericht auf, das Verfahren zu fördern.

17 Am 10. September 2007 verband das Landgericht Hannover die Verfahren wieder. Am 13. September 2007 bestimmte es fünf Verhandlungstermine in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 2007 und dem 10. Januar 2008. Am 17. September 2007 nahm der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erneut Bezug auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2002. Am 27. September 2007 hob das Landgericht Hannover alle Termine auf. Am 29. November 2007 bestimmte es vier Termine zur Hauptverhandlung ab dem 17. Dezember 2007.

18 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 trennte das Landgericht Hannover das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und andere wieder ab.

19 Am 7. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde.

20 Am 17. April 2008 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.

21 Am 9. Januar 2009 lehnte das Landgericht Hannover unter Hinweise auf die Anklageschrift vom 18. Dezember 2001 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ab. Es stellte fest, dass ihre Handlungen, soweit sie der Geldwäsche beschuldigt werde, zur maßgeblichen Zeit noch nicht mit Strafe bedroht gewesen seien (da die maßgebliche Bestimmung des StGB erst später geändert worden sei) und dass hinsichtlich des Vorwurfs der Begünstigung zwischenzeitlich Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT A. § 33a stopp Er lautet wie folgt: „Hat das Gericht in einem Beschluss zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern." B. § 153 stopp Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht jederzeit das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. C. § 206a stopp Nach dieser Bestimmung kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

22 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

23 Die Regierung trug unter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof entwickelten Prüfmaßstäbe vor, dass die Sache komplex gewesen sei, da die Verfahren gegen den früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und insgesamt vier weitere Personen wegen des zwischen ihnen bestehenden unmittelbaren Zusammenhangs verbunden worden seien. Sie räumte ein, dass das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin eine besondere Belastung dargestellt habe und dass das Gericht im Zeitraum von Februar 2004 bis September 2007 das Verfahren nicht gefördert habe. Ein Zeitraum von 15 Monaten falle allerdings eindeutig in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin.

24 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann im Juni 1999 mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin und endete am 9. Januar 2009, als das Landgericht Hannover die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ablehnte. Demnach dauerte das Verfahren in einer Instanz etwa 9 Jahre und sieben Monate. A. Zulässigkeit

25 Die Regierung machte geltend, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, soweit sie den Straftatbestand der Begünstigung betreffe, wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin hätte ihres Erachtens nach § 153 Abs. 2 StPO die Einstellung des Verfahrens beantragen können (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Außerdem sei nach der mehrjährigen Verfahrensdauer eine Beantragung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) in Betracht gekommen.

26 Die Beschwerdeführerin trat dieser Auffassung entgegen und trug insbesondere vor, dass eine Unterscheidung zwischen den beiden Tatvorwürfen, die Ergebnis ein und derselben rechtlichen Handlung seien, künstlich sei. Sie brachte vor, dass nach § 153 Abs. 2 StPO das Verfahren nur insgesamt und nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt werden könne.

27 Der Gerichtshof stellt fest, dass er in der vorliegenden Rechtssache angesichts der Tatsache, dass es für die Verfahrensdauer bezüglich der Geldwäsche unerheblich gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Begünstigung beantragt hätte, nicht über die Frage zu entscheiden braucht, ob die genannten Mittel im vorliegenden Fall als wirksamer Rechtsbehelf für eine Rüge wegen der Verfahrensdauer anzusehen wären. Der Gerichtshof weist den Einwand der Regierung daher zurück.

28 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist überdies auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit

29 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden (siehe u. v. a. Pélissier und Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Rdnr.67, ECHR 1999-II).

30 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Pélissier und Sassi, , a. a. O.).

31 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Denn auch wenn der Gerichtshof anerkennt, dass das in Rede stehende Verfahren, das mit dem Verfahren gegen die Mitbeschuldigten der Beschwerdeführerin verbunden war, in mancher Hinsicht komplex war, und die Auffassung der Regierung teilt, dass die Beschwerdeführerin eine Verzögerung von mindestens 15 Monaten verursacht hat, so stellt er gleichwohl fest, dass dies die Gesamtdauer des Verfahrens, das mehr als 8 Jahre beim Landgericht Hannover anhängig war und über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren überhaupt nicht gefördert wurde, nicht rechtfertigt.

32 Im Hinblick auf seine Rechtsprechung zu dieser Frage und die vorgenannten Erwägungen ist der Gerichtshof deshalb der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.

33 Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. ARTIKEL 13 DER KONVENTION

34 Der Gerichtshof ersuchte die Regierung ferner um Ausführungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführerin unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ein wirksamer Rechtsbehelf, wie nach Artikel 13 der Konvention vorgeschrieben, für ihre Rüge der Verfahrensdauer zur Verfügung stand; Artikel 13 lautet wie folgt: „Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

35 Die Regierung räumte ein, dass der Beschwerdeführerin kein wirksamer Rechtsbehelf zur Wiedergutmachung der überlangen Dauer des Strafverfahrens zur Verfügung stand. Sie wies aber darauf hin, dass im Bundesjustizministerium derzeit an einem Gesetzentwurf zur Einführung eines entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfs gearbeitet werde.

36 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht in Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Beschwerdeführer eingestellt wird, keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der eine Wiedergutmachung für die überlange Verfahrensdauer ermöglicht (siehe O. ./. Deutschland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 26073/03, Rdnr. 64, 13. November 2008). Er nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach derzeit an einer entsprechenden Lösung gearbeitet werde.

37 In Anbetracht der Tatsache, dass aber noch keine Abhilfe geschaffen wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 13 der Konvention verletzt worden ist. III. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN

38 Wiederum unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin außerdem, dass das Landgericht Hannover über ihren Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO nicht förmlich entschieden habe. Nach Artikel 7 der Konvention rügte sie ferner, dass ihre Handlungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als Geldwäsche strafbar gewesen seien. 38. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

39 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

40 Die Beschwerdeführerin hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihr diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die übrigen Rügen werden für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention sind verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3. März 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Boštjan M. Zupančič Kanzlerin Präsident