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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 24.11.2011 – 4646/08

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1124JUD000464608

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 4646/08) URTEIL STRASSBURG 24. November 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache H. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern: Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 3. November 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 4646/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der Beschwerdeführer“), am 20. Januar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Kammerpräsident gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht offen zu legen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

2 Der Beschwerdeführer, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Wittling-Vogel, und ihren ständigen Vertreter, Herrn Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die nachträgliche, über den Zeitraum von zehn Jahren, der nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung darstellte, hinausgehende Verlängerung seiner ersten Sicherungsverwahrung auf einen unbegrenzten Zeitraum ihn in seinen Rechten aus der Konvention verletze, da ihm die Freiheit weiterhin entzogen sei.

4 Am 22. Januar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen, und bat sie, Informationen zu Änderungen der Vollzugsgestaltung des Beschwerdeführers zu übermitteln; er vertagte die Prüfung der Beschwerde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, 17. Dezember 2009) in Rechtskraft erwachsen war. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1). Da das Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009 am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden war, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, das vorliegender Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wieder aufzunehmen, und räumte ihm Priorität ein (Artikel 41 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS

5 Der 19... geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung 1. 1. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung

6 Zwischen 1970 und 1987 wurde der Beschwerdeführer in acht Urteilen wegen Straftaten wie Diebstahl, Raub, Erpressung, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und befand sich etwa vierzehn Jahre in Haft.

7 Am 9. April 1987 verurteilte das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu neun Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an (§ 66 Abs. 1 StGB, siehe Rdnrn. 41-42, oben).

8 Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im Jahre 1986 mehrfach Schüsse auf zwei Polizeibeamte abgegeben hätten, um ihrer Festnahme und Strafverfolgung zu entgehen, nachdem zuvor ihr Plan, mit einem gestohlenen Auto einen bewaffneten Bankraub durchzuführen, entdeckt worden war. Ein vom Gericht hinzugezogener psychologischer Sachverständiger und ein neurologischer Sachverständiger, die den Beschwerdeführer selbst untersucht hatten, diagnostizierten bei diesem eine Persönlichkeitsstörung, bei der dissoziale Verhaltensweisen im Vordergrund stünden; diese sei allerdings nicht schwer genug, um als krankhaft eingestuft zu werden. Das Gericht war daher der Auffassung, dass er die Tat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen habe. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei geboten, weil infolge seines Hanges die Gefahr bestehe, dass er in Zukunft gleichartige erhebliche Straftaten begehen werde, und er somit für die Allgemeinheit gefährlich sei. 2. Der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung

9 Am 21. August 1996 ordnete das Landgericht Regensburg an, dass die mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 1987 verhängte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 5. November 1996, wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt haben würde, in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen sei (§§ 67c Abs. 1 und 67a Abs. 2 StGB, siehe Rdnrn. 43 und 47, unten). Gemäß dem von dem Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten des externen psychiatrischen Sachverständigen L., dessen Feststellungen das Gericht sich anschloss, litt der Beschwerdeführer an einer Schizophrenie (schizophrenia simplex) mit autistischem Verhalten sowie an einer Persönlichkeitsstörung. Nach Auffassung des Sachverständigen war diese Erkrankung bei dem Beschwerdeführer nicht vor 1990 diagnostiziert worden, weil sie überwiegend durch Affektivitäts-, Denk- oder Persönlichkeitsstörungen und weniger durch Halluzinationen oder Wahnideen geprägt war. Daher solle er baldmöglichst für eine sozialtherapeutische und medikamentöse Behandlung in ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Ohne eine derartige Behandlung sei der Beschwerdeführer infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich.

10 Am 5. November 1996 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, und zwar in psychiatrischen Krankenhäusern Haar und Straubing.

11 Am 29. Juli 1999 ordnete das Landgericht Regensburg an, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einer Haftanstalt und nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden solle (§ 67a Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 47, unten). Mit der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus könne beim Beschwerdeführer kein Resozialisierungserfolg erzielt werden.

12 Das Landgericht stellte fest, dass der von ihm im Jahre 1996 hinzugezogene Sachverständige L. der Auffassung gewesen war, dass die chronische Schizophrenie des Beschwerdeführers eher in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt und seine Resozialisierung dort besser gefördert werden könnte. Ein Arzt im Psychiatrischen Krankenhaus Haar war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und möglicherweise einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Die behandelnden Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus S. waren jedoch der Auffassung, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers dort nicht gefördert werden könne, weil der Beschwerdeführer, bei dem eine schizotype Störung und dissoziale Verhaltensweisen vorlägen, beharrlich alle Therapieangebote abgelehnt habe. Die Justizvollzugsanstalt hatte die Rücküberführung des Beschwerdeführers in die Haftanstalt abgelehnt, weil dessen Erkrankung nur in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden könne. Nachdem das Landgericht den Beschwerdeführer persönlich angehört hatte, schloss es sich den Feststellungen des Krankenhauses an.

13 Seit dem 26. August 1999 ist der Beschwerdeführer in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt untergebracht.

14 Am 21. Juni 2001 ordnete das Landgericht Regensburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt an.

15 Am 13. Mai 2004 ordnete das Landgericht Regensburg an, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden solle (§ 67a Abs. 1 und 2 StGB, siehe Rdnr. 47, unten). Am 25. Juni 2004 hob das Oberlandesgericht Nürnberg diesen Beschluss auf, weil nicht hinreichend festgestellt worden sei, welche Erkrankungen oder Störungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen und ob deren Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich sei; es verwies die Sache an das Landgericht Regensburg zurück.

16 Am 17. März 2005 beschloss das Landgericht Regensburg, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers weiter in einer Haftanstalt zu vollziehen sei. Es wies darauf hin, dass es für die Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus nach §§ 67a und 63 StGB nur maßgeblich sei, ob hierdurch seine Resozialiserung besser gefördert werden könnte; die Voraussetzungen des § 63 StGB (siehe Rdnr. 48, unten) müssten nicht erfüllt sein.

17 Das Landgericht Regensburg schloss sich den Feststellungen des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen W. an. Nach dessen Einschätzung lag bei dem Beschwerdeführer am ehesten eine schwere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, aber keine Schizophrenia simplex vor. Da er eine Therapie verweigere und sich an seinem Verhalten seit 1986 nichts Tiefgreifendes verändert habe, sei zu erwarten, dass er im Falle seiner Entlassung wieder straffällig werden würde. Dem Sachverständigen zufolge sollte er nicht nach § 67a Abs. 1 und 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt werden. Seine Resozialisierung könne durch eine solche Unterbringung nicht besser gefördert werden, wie dies nach der genannten Bestimmung geboten sei, weil die bei ihm vorliegende Störung nicht primär medikamentös behandelt werden könne und er eine Therapie verweigere. Der ärztliche Leiter der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt widersprach den Feststellungen des Sachverständigen W. und führte aus, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit, der Schizophrenia simplex, leide, die nur in einem psychiatrischen Krankenhaus angemessen therapiert werden könne. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg

18 Am 5. Oktober 2006 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch nach Ablauf von zehn Jahren an (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 46, unten).

19 Das Landgericht stellte fest, dass von dem Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weitere Straftaten, insbesondere Körperverletzungs- und Raubdelikte, zu befürchten seien. Das Landgericht war ferner der Ansicht, dass eine Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 67a Abs. 2 StGB nicht veranlasst sei, weil seine Resozialisierung hierdurch nicht besser gefördert werden könne. Es verwies insoweit auf die Ausführungen des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen P., der festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer eine Therapie in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt habe. Das Landgericht merkte an, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide, und die besondere Art dieser Erkrankung für die nach § 67a Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung, dass seine Resozialisierung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht besser gefördert werden könne, nicht maßgeblich seien. Für seine Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einer Haftanstalt vollzogen werden solle, spreche auch der Umstand, dass die frühere Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus keinerlei Erfolg erbracht habe.

20 Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen P. vom 25. Mai 2006. Der Gutachter, der den Beschwerdeführer selbst untersucht hatte, diagnostizierte bei diesem eine antisoziale Persönlichkeit mit schizotyper Störung, welche durch Auffälligkeiten im Verhalten, im Denken und in den Stimmungslagen geprägt sei, die den Eindruck einer Schizophrenie erweckten, jedoch keine Symptome aufwiesen, die auf eine tatsächliche Schizophrenie schließen lassen. Seines Erachtens litt der Beschwerdeführer nicht an Schizophrenie, eine Diagnose, die aufgrund mehrerer vorangehender Untersuchungen gestellt und von dem ärztlichen Leiter der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, L., bestätigt worden war; dieser war nach wie vor der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nur in einem psychiatrischen Krankenhaus angemessen therapiert werden könne. Der Sachverständige P. merkte an, dass der Beschwerdeführer seit 2002 nicht mehr in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt behandelt werde.

21 Der psychiatrische Sachverständige war überdies zu der Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner zahlreichen früheren Verurteilungen und des Umstands, dass er im Jahre 1986 kurz nach seiner Entlassung aus der Haft straffällig geworden sei, wahrscheinlich rückfällig werde. Darüber hinaus sei er anschließend wegen Körperverletzung (1995) und eines in der Haft begangenen Betäubungsmitteldelikts (1989) verurteilt worden. Er verfüge über so gut wie keinen sozialen Empfangsraum außerhalb der Haftanstalt. Seine Persönlichkeitsstörung sei nicht behandelt worden, weil er eine psychiatrische Behandlung abgelehnt habe. Er habe sich auch geweigert, sich um Vollzugslockerungen zu bemühen, und habe angedeutet, dass er für den Fall der Gewährung von Begleitausgang nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren würde. Es seien - sobald dies gerechtfertigt erscheine - Maßnahmen zur Vorbereitung seiner bedingten Entlassung, wie das Finden von Kontaktpersonen außerhalb der Anstalt, soziales Training und Vollzugslockerungen, zu treffen.

22 Am 4. November 2006 hatte der Beschwerdeführer zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg

23 Am 27. Dezember 2006 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht befand unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, wenn er entlassen würde, infolge seines Hanges erhebliche Straftaten, insbesondere Körperverletzung, Raub oder Diebstahl, begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB). Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei daher noch verhältnismäßig.

24 Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des Sachverständigen P. an, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers durch die Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht besser hätte gefördert werden können, weil er eine Behandlung ablehne. 3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

25 Am 25. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, dass seine fortdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren auf der Grundlage des § 67d Abs. 3 StGB in der geänderten Fassung, der in Kraft getreten sei, nachdem er seine Straftat begangen habe, seine Menschenwürde, sein Recht auf Freiheit, das Verbot der rückwirkenden Bestrafung und das nach dem Grundgesetz garantierte Recht, nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft zu werden, verletze.

26 Am 23. Juli 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 241/07) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Strafgerichte hätten in verfassungsrechtlich beanstandungsfreier Weise die fortdauernde Gefährlichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. § 67d Abs. 3 StGB in der 1998 geänderten Fassung gestatte die erforderlichenfalls über mehrere Jahrzehnte andauernde Sicherungsverwahrung unverbesserlicher Hangtäter, die sich dauerhaft jeder Behandlung verweigerten und ungeachtet ihres fortschreitenden Alters gefährlich blieben. C. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung in der Haftanstalt

27 Seit dem 26. August 1999 wird die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Im Vergleich zu Strafgefangenen genießen Sicherungsverwahrte gewisse Privilegien.

28 Insbesondere hatten Sicherungsverwahrte im maßgeblichen Zeitraum vielfältigere Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung (eine Stunde zusätzlicher Aufenthalt im Freien an arbeitsfreien Tagen; Nutzung eines mit hochwertigen Geräten ausgestatteten Sportraums; erweiterte Möglichkeit zum Führen privater Telefonate). Ihnen wurden kürzere Einschlusszeiten (etwa fünf Stunden pro Tag weniger), großzügigere Besuchzeiten (bis zu sieben Stunden zusätzlich pro Monat) und vielfältigere Einkaufsmöglichkeiten (Möglichkeit von vier zusätzlichen Sondereinkäufen) gewährt. Darüber hinaus durften die Sicherungsverwahrten eigene Unterwäsche tragen sowie eigene Bettwäsche und Bademäntel benutzen und konnten über ein erhöhtes Taschengeld verfügen. Sie hatten größere Hafträume (die Größe des Haftraums des Beschwerdeführers beträgt etwa 8,75 qm), die sie mit größeren Fernsehgeräten und zusätzlichem Mobiliar ausstatten durften.

29 Der Beschwerdeführer wird vom Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt als nervöser, aufbrausender und hasserfüllter Mann beschrieben. Gegen ihn hätten insbesondere wegen körperlicher Übergriffe auf Mitgefangene und Beleidigung von Vollzugsbediensteten zahlreiche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden müssen. Er habe auch keinen Kontakt zu Mitgefangenen und erhalte keinerlei Besuche von Menschen außerhalb der Haftanstalt. Seit 1991 könne ihm keine geeignete Arbeit in der Haftanstalt mehr zugewiesen werden.

30 Was die dem Beschwerdeführer angebotene Therapie betrifft, stellte er die Einnahme der ihm verordneten Medikamente kurz nach Beginn der Behandlung wegen einer 1990 diagnostizierten Schizophrenia simplex ein. Dies führte zu Denkstörungen, energetischer Insuffizienz und dem Risiko gelegentlichen Halluzinierens. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente lagen nie vor.

31 Zwischen November 1996 und August 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung wegen der in den psychiatrischen Krankenhäusern Haar und Straubing bei ihm diagnostizierten Schizophrenia simplex angeboten; er war aber therapieunwillig.

32 In der Justizvollzugsanstalt lehnt der Beschwerdeführer fortgesetzt die ihm angebotene Behandlung oder den persönlichen Kontakt zu den psychiatrischen Sachverständigen, die ihn begutachten sollen, ab. D. Weitere Entwicklungen

33 Am 19. Februar 2009 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg an, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB weiter zu vollstrecken sei. Das Gericht, das sich den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen N. anschloss, war der Auffassung, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, wenn er entlassen würde, infolge seines Hanges erhebliche Straftaten, insbesondere Körperverletzung und Raub, begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Das Gericht war überdies der Ansicht, dass die die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 67a Abs. 2 und 63 StGB vollzogen werden sollte, weil, wie von dem Sachverständigen überzeugend dargelegt, die Resozialisierung des Beschwerdeführers hierdurch nicht besser gefördert werden könne. Dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Erkrankung leide, sei für die nach den genannten Bestimmungen zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich.

34 Der von dem Gericht hinzugezogene Sachverständige, der sein Gutachten auf der Grundlage der Fallakten erstellen musste, weil der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, sich untersuchen zu lassen, diagnostizierte bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die durch einen Mangel an Empathie, Missachtung sozialer Regeln, aggressives Verhalten und fehlendes Schuldbewusstsein gekennzeichnet sei. Überdies leide er an einer schizotypen Störung, die im Allgemeinen durch exzentrisches Verhalten und Auffälligkeiten im Denken und in den Stimmungslagen geprägt sei, welche den Eindruck einer Schizophrenie erweckten, jedoch keine Symptome aufwiesen, die auf eine tatsächliche Schizophrenie schließen ließen: Der Beschwerdeführer lege exzentrisches und misstrauisches Verhalten an den Tag, er habe keine sozialen Kontakte und erlebe gelegentlich Halluzinationen. Eine Schizophrenia simplex sei jedoch sehr unwahrscheinlich. Die Störungen, an denen der Beschwerdeführer leide, hätten noch nicht erfolgreich behandelt werden können, weil der Beschwerdeführer weiterhin eine Therapie und Medikamente ablehne. Daher könne die Resozialisierung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht besser gefördert werden, wo fehlende Disziplinarmaßnahmen bei ihm zu einem noch antisozialeren Verhalten führen könnten. Der Beschwerdeführer solle nach § 67a Abs. 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden, sobald er sich nicht mehr weigere, die erforderlichen Medikamente einzunehmen.

35 Am 17. März 2009 wies das Oberlandesgericht Nürnberg, unter Bestätigung der vom Landgericht vorgebrachten Gründe, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

36 Am 13. Dezember 2010 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 4. November 2010, trotz des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 in der vorgenannten Rechtssache M. ./. Deutschland seine sofortige Freilassung nicht anzuordnen. Es befand, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in einem von Amts wegen einzuleitenden anderen Verfahren nach § 67e Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 44, unten) zu prüfen seien.

37 Die Stadt Straubing hat daraufhin nicht die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 1 des Bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) beantragt (siehe Rdnr. 49, unten). Der von ihr beauftragte psychiatrische Sachverständige, der den Beschwerdeführer selbst untersucht hatte, war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen leide, bei ihm aber keine schizophrene Psychose vorliege. Der Beschwerdeführer sei durch die Persönlichkeitsstörung nicht in seinem freien Willen beeinträchtigt; insoweit lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz nicht vor.

38 Nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgericht vom 4. Mai 2011 zur Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 51 - 55, unten) leitete das Landgericht Regensburg ein Verfahren ein, um erneut zu prüfen, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Lichte der in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätze für erledigt zu erklären sei. Die in diesem Verfahren beigezogene psychiatrische Sachverständige musste ihr Gutachten auf der Grundlage der Fallakten erstellen, weil der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, sich selbst von ihr untersuchen zu lassen. Aus ihrer Sicht lag bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung (eine schizotype Persönlichkeitsstörung und eine dissoziale Persönlichkeit) im Sinne des § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes – ThUG (siehe Rdnr. 50, unten) vor. Seine dissoziale Persönlichkeit trage in bedeutsamem Umfang zu seiner Gefährlichkeit bei. Nach Einschätzung der Sachverständigen würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalttaten begehen. Am 25. August 2011 beschloss das Landgericht Regensburg, das sich den Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen anschloss, den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist noch nicht abgeschlossen.

39 Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der am 9. April 1987 vom Landgericht München I verhängten Sicherungsverwahrung, die in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt vollzogen wird. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG

40 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere zur Sicherungsverwahrung, sowie zu dem Erlass, der Überprüfung und dem Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht

41 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).

42 Insbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung). B. Die Anordnung des Vollzugs der Maßregel der Sicherungsverwahrung

43 § 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der Sicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verbüßt wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. C. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung

44 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).

45 Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).

46 § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden. D. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung

47 § 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung eines Gefangenen in den Vollzug einer anderen Maßregel der Sicherung und Besserung als derjenigen, die in dem gegen ihn ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB kann das Gericht einen Täter, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegen, wenn seine Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Das Gericht kann die Entscheidung aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus kein Erfolg erzielt werden kann (§ 67a Abs.3). Die Dauer der Unterbringung richtet sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Maßregel gelten (§ 67a Abs.4). E. Die Unterbringung psychisch Kranker

48 Die Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als Maßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

49 Nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992 kann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).

50 Überdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, durch ein rechtskräftiges Urteil für schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die dazu führt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person beeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein. F. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung

51 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus bzw. zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.

52 Das Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.

53 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 50, oben) an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.

54 Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen sei (siehe Rdnr. 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass es versuche, wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes bei dessen Auslegung Konventionsverstöße zu vermeiden (siehe Rdnrn. 82 und 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).

55 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren Betreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER KONVENTION

56 Ohne einen konkreten Artikel der Konvention geltend zu machen, rügte der Beschwerdeführer, dass ihn die nachträgliche Verlängerung seiner ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen unbegrenzten Zeitraum in seinen Menschenrechten verletze, da ihm die Freiheit weiterhin entzogen sei. Diese Rüge ist zunächst nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ... (c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; ... (e) e) die rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“

57 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien

58 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) bei den Strafvollstreckungsgerichten einen Antrag auf Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung hätte stellen können. Da er dies nicht getan habe, habe er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft.

59 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 beanstandete die Regierung, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auch aus einem anderen Grund nicht erschöpft habe. Sie trug vor, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 51-55, oben) einen neuen nationalen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt. In den Parallelfällen zum Verfahren M. /. Deutschland (a. a. O.), in denen die Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauere, dürften die Strafvollstreckungsgerichte die Fortdauer dieser Freiheitsentziehung insbesondere nur unter engen Voraussetzungen anordnen. Die Sicherungsverwahrung der Betroffenen dürfe nur dann verlängert werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei; zudem müsse dieser an einer psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e leiden. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Der Beschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen Rechtsweg ausschöpfen müssen.

60 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Damit sei den festgestellten Konventionsverletzungen zum Teil durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, und zum Teil würden sie so schnell wie möglich behoben.

61 Der Beschwerdeführer hat sich zu diesen Punkten nicht geäußert. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

62 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von den Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, der behaupteten Konventionsverletzung abzuhelfen (siehe, u. v. a. Rechtssache Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).

63 Nach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (vgl. auch Rechtssachen Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41, EGMR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, EGMR 2009-...; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, EGMR 2010-...). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung beanstandet hat, dass der Beschwerdeführer die von dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung gestellten innerstaatlichen Rechtsbehelfe nur in weiteren Stellungnahmen nicht erschöpft habe, die er abgegeben hatte, nachdem der Schriftsatzwechsel der Parteien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung abgeschlossen war. Daher stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Regierung daran gehindert war, jene Einwendung in diesem Stadium des Verfahrens zu erheben (vgl. auch Rechtssache Stanev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).

64 Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass die Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, üblicherweise mit Blick auf das Datum vorgenommen wird, zu dem die Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof erhoben worden ist. Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, sind Ausnahmen von dieser Regel möglich, die durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein mögen (siehe Rechtssachen Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46113/99, 3843/02, 13751/02, 13466/03, 10200/04, 14163/04, 19993/04, 21819/04, Rdnr. 87, 1. März 2010, mit etlichen weiteren Verweisen). Dies war insbesondere der Fall, wenn die zu prüfenden Rechtsbehelfe eingeführt wurden, um auf innerstaatlicher Ebene den Konventionsbeschweren von Personen abzuhelfen, deren vor dem Gerichtshof anhängige Beschwerden ähnliche Fragen betrafen (siehe Rechtssache Demopoulos, a. a. O. Rdnr. 87).

65 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem der Beschwerde vor dem Gerichtshof zugrunde liegenden Verfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt und vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (27. Dezember 2006) und dem Bundesverfassungsgericht (23. Juli 2007) Hauptsacheentscheidungen erwirkt hat. Mithin hatte er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerde bei dem Gerichtshof erschöpft.

66 Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, der Beschwerdeführer hätte auch die neuen Rechtsbehelfe erschöpfen sollen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M ./. Deutschland (a. a. O.) und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Verfügung standen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob die Regierung (teilweise) daran gehindert war, diese Einwendungen in diesem Verfahrensstadium zu erheben, offen lassen kann. Er kann es ferner dahingestellt sein lassen, ob er eine Ausnahme von der Vorschrift machen sollte, dass die Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, mit Blick auf das Datum vorgenommen wird, zu dem die Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer seine mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2006 angeordnete Sicherungsverwahrung; diese Entscheidung war in der Berufungsinstanz bestätigt worden. Alle später nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei Erschöpfung dieser Rechtsbehelfe für seine Sicherungsverwahrung ab dem 5. November 2006 angemessen entschädigt werden könnte. Mithin war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, diese Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen. Demnach sind die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. (b) Wegfall der Opfereigenschaft

67 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewendet hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein, weil das Bundesverfassungsgericht den behaupteten Konventionsverletzungen mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere mit der darin enthaltenen Übergangsanordnung abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. Rechtssachen E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36, Entscheidungssammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).

68 Der Gerichtshof merkt an, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und in den damit zusammenhängenden nachfolgenden Fällen vorgenommen hatte, berief. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen; dieser zeigt den fortwährenden Einsatz des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt habe. Es gab den nationalen Gerichten und dem Gesetzgeber klare Leitlinien zu den Folgen an die Hand, die künftig aus der Tatsache zu ziehen seien, dass zahlreiche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, wenn sie u. a. im Lichte der Konvention ausgelegt werden. Damit unterstellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten für die Gewährleistung der in der Konvention anerkannten Rechte und trägt ihr Rechnung.

69 Mit Blick auf die Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof unter Hinweis auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 66) jedoch der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Urteil der behaupteten Verletzung von Artikel 5 Abs. 1, der die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit dem 5. November 2006, welche Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der nationalen Gerichte war, zugrunde lag, abgeholfen hat. Der Einwand der Regierung, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers sei entfallen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

70 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien

71 Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es sich um einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) handele und die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus daher gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.

72 Was die Vereinbarkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 betrifft, verwies die Regierung auf ihre diesbezügliche Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.). Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe angeht, um einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland.

73 Die Regierung bezweifelte generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung erforderlich sei. Diese Auslegung müsse die aus den Menschenrechten und insbesondere Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten berücksichtigen, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen. Sie war der Auffassung, dass der Begriff „Verurteilung” nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur eine Schuldfeststellung wegen einer Straftat sowie die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das erkennende Gericht, sondern auch die Entscheidungen des Strafvollstreckungsgerichts, die Verwahrung einer Person in Abhängigkeit der von ihr drohenden Gefahren zu verlängern, beinhalten sollte. Es bestehe auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus, weil diese dem Ziel der Erstentscheidung des erkennenden Gerichts entsprach, die Öffentlichkeit vor Straftaten zu schützen.

74 Die Regierung brachte vor, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls von der Rechtssache M. ./. Deutschland unterscheiden lasse. In jenem Fall habe bei dem Beschwerdeführer, Herrn M., keine schwere seelische Störung mehr vorgelegen und ihm sei auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen gewesen. Dagegen sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem vorliegenden Fall nach Buchstabe e der genannten Bestimmung gerechtfertigt. Das Landgericht als erkennendes Gericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Persönlichkeitsstörung leide, bei seinen Taten aber voll schuldfähig gewesen sei (siehe Rdnr. 8, oben). Nach Auffassung der Regierung stellt diese Persönlichkeitsstörung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in der Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande (Urteil v. 24. Oktober 1979, Serie A Band 33) eine „tatsächliche psychische Störung“ („true mental disorder“) dar, weshalb der Beschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei. Sie wies darauf hin, dass der Umstand, dass eine Person eine Straftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese nicht an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG leide (siehe Rdnr. 50, oben). Der Betroffene könne zum Tatzeitpunkt voll und ganz in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, und damit schuldfähig gewesen sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er wegen einer schweren seelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.

75 Darüber hinaus nahm die Regierung auf die Feststellungen der während des gesamten Verfahrens zur Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beigezogenen psychologischen Sachverständigen Bezug, dass dieser an einer chronischen schizotypen Störung mit autistischem Verhalten (siehe Rdnr. 9, oben) sowie an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen (siehe Rdnrn. 12, 17, 20 und 34, oben) leide. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten ihre Auffassung, dass von dem Beschwerdeführer weitere Straftaten zu erwarten seien, auch auf diese Merkmale gestützt. Daher sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 6. November 1996 bis 26. August 1999 in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden. Überdies sei ein psychiatrisches Krankenhaus für therapieunwillige Personen eine ungeeignete Einrichtung im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Diese Personen würden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum Nachteil der anderen Patienten stören. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

76 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden: „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Rechtssachen Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, EGMR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, EGMR 2008-...). ... 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Rechtssache van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Rechtssache van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Rechtssachen Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008- ...). ... 89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres fortbestehenden Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 102, vgl. auch Rechtssache Eriksen, a. a. O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O.).“

77 Überdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, EGMR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).

78 Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Rechtssache Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75).

79 Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rechtssachen Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13. Januar 2011). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

80 Das Gericht hat zunächst festzustellen, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a „nach einer Verurteilung“ erfolgt ist und somit gerechtfertigt war, ob also, anders ausgedrückt, noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Freiheitsentziehung bestand.

81 Der Gerichtshof stellt fest, dass zur Zeit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht München I im Jahre 1987, durch die die einzige Schuldfeststellung erfolgte (vgl. sinngemäß Rechtssache M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96), die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 45) bedeutete, dass der Beschwerdeführer, gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Hätte es die Änderung von § 67d StGB im Jahre 1998 (siehe Rdnr. 46, oben) nicht gegeben, die auch auf bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der Sicherungsverwahrung – wie die gegen den Beschwerdeführer – für anwendbar erklärt wurde (Art. 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 46, oben), wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde.

82 Was die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine Folgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) dar, und der Gerichtshof, der auch das Vorbringen der Regierung zu seiner ständigen Rechtsprechung berücksichtigt hat (siehe Rdnr. 73, oben), sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in jenem Urteil abzuweichen. Somit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 92-101) der Auffassung, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bestand. Demnach war seine fortdauernde Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt.

83 Der Gerichtshof ist weiter der Auffassung, dass die Sicherungswahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c als Freiheitsentziehung „wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, dass sie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern,“ gerechtfertigt war. Die potentiellen weiteren Straftaten des Beschwerdeführers waren nicht, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Orts und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch und fallen daher nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (vgl. sinngemäß M ./. Deutschland, a .a. O, Rdnr. 102).

84 Der Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 77, oben) setzt dies erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; d.h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.

85 Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte ihren Beschluss zur Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen P. stützten (siehe Rndnr. 19-21, oben). Der Sachverständige, der den Beschwerdeführer selbst untersucht hatte, hatte festgestellt, dass dieser ein dissoziales Verhalten an den Tag lege und an einer schizotypen Störung leide. Er war ferner der Ansicht, dass bei dem Beschwerdeführer keine Schizophrenie vorliege. Die letztgenannte Diagnose war bei früheren Untersuchungen, insbesondere im Jahre 1996, vor der Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus gestellt worden (siehe Rdnr. 9, oben). Sie war anschließend von dem ärztlichen Direktor der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt bestätigt worden (siehe Rdnrn. 17 und 20, oben); ihr war aber zuvor von einem anderen externen psychiatrischen Sachverständigen, W., im Jahre 2005 widersprochen worden (siehe Rdnr. 17, oben). Der Gerichtshof merkt an, dass sich aus diesen Erkenntnissen ergibt, dass bei dem Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im Jahre 1987, als bei ihm lediglich eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war, bei der insbesondere nicht als krankhaft einzustufende dissoziale Verhaltensweisen im Vordergrund standen (siehe Rdnr. 8, oben), eine schizotype Störung aufgetreten ist.

86 Die Aufgabe des Gerichtshofs, zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Strafvollstreckungsgerichte aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden objektiven medizinischen Gutachten festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt, ist jedoch schwierig. Wie das Landgericht Regensburg selbst betont hat (siehe Rdnr. 19, oben), war für seine Entscheidung nicht maßgeblich, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden sollte; erst recht kam es ihm bei der Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung an sich weder darauf an, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Krankheit vorlag, noch auf die besondere Art dieser Krankheit an. Bei der den Strafvollstreckungsgerichten vorliegenden Frage ging es darum, ob von dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten zu erwarten seien (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnrn. 18-19 und 46, oben), wobei nicht von Belang war, ob dies auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sei (vgl. insoweit auch Rechtssache K., a. a. O. Rdnr. 56). Ferner mussten die Gerichte nach § 67a Abs. 1 und 2 StGB (siehe Rdnr. 47, oben) entscheiden, ob die Resozialisierung des Beschwerdeführers besser gefördert werden könnte, wenn die erforderliche Sicherungsverwahrung ein einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen würde. Auch diese Feststellung konnte jedoch getroffen werden, ohne dass der Beschwerdeführer an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften psychischen Störung litt (§ 63 StGB; siehe Rdnrn. 16, 19 und 48, oben).

87 Aber selbst wenn unterstellt wird, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Strafvollstreckungsgerichte als zuständige Behörde festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ litt, die seine Zwangsunterbringung rechtfertigte, kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt untergebracht war. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 79, oben).

88 Im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt (siehe Rdnrn. 27-32, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer die therapeutische Einrichtung angeboten wurde, die für eine Person geeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Dies wurde von der Justizvollzugsanstalt selbst, und insbesondere von dem ärztlichen Direktor der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt auch bestätigt. Seit 1999 und insbesondere auch in dem hier in Rede stehenden Verfahren vertrat er die Auffassung, dass der Zustand des Beschwerdeführers, den er als psychische Krankheit einstufte, nur in einem psychiatrischen Krankenhaus, und nicht in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, wo der Beschwerdeführer seit 2002 nicht behandelt worden war, angemessen therapiert werden könne (siehe Rdnrn. 12, 17 und 20, oben).

89 Der Gerichtshof übersieht nicht, dass die nationalen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren der Ansicht waren, dass der Beschwerdeführer nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus, in dem als psychisch krank angesehene Personen nach deutschem Recht zur maßgeblichen Zeit untergebracht wurden, verlegt werden solle, weil er insbesondere in einer derartigen Einrichtung die Behandlung verweigere. Gleichwohl entbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die nationalen Gerichte nicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen Einrichtung unterzubringen. Insoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten Einrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein multidisziplinäres Team vorschreiben. Es befand des Weiteren, dass den Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 55, oben).

90 Des Weiteren berücksichtigt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang die allgemeinen Ausführungen des Menschenrechtskommissars des Europarats und des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Situation von Sicherungsverwahrten (eine Zusammenfassung und weitere Verweise finden sich in dem Urteil M. ./. Deutschland, a. a. O. Rdnrn. 76-77). Daher ist ihm bewusst, dass Langzeitgefangene, die an den gleichen Störungen leiden wie der Beschwerdeführer, der nicht in der Lage zu sein scheint, sich um die Verbesserung seiner Entlassungsperspektiven zu bemühen, das mit ihm arbeitende Personal vor eine große Herausforderung stellen. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer dennoch in einer für seine geistige Verfassung geeigneten therapeutischen Einrichtung hätte untergebracht werden müssen.

91 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter den Umständen des vorliegenden Falles in keiner für die Freiheitsentziehung psychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.

92 Folglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und das wird von den Parteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.

93 Darüber hinaus verweist der Gerichtshof hinsichtlich des Vorbringens der Regierung, dass sie Artikel 5 Abs. 1 mit Blick auf die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten auslegen müsse, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen (siehe Rdnr. 73, oben) auf seine Feststellungen in der Rechtssache J. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011). Er ist sich der Tatsache bewusst, dass die nationalen Gerichte die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus anordneten, weil sie der Auffassung waren, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung schwere Straftaten, insbesondere Raub- und Körperverletzungsdelikte, begehen könnte. Sie handelten daher in der Absicht, potentielle Opfer vor einer möglicherweise durch den Beschwerdeführer verursachten körperlichen und seelischen Schädigung zu schützen.

94 Zwar verpflichten die Konvention, und insbesondere Artikel 2 und 3, die staatlichen Behörden dazu, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Straftaten vorzubeugen, die ihnen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen; sie erlaubt einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen deren Konventionsrechte, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen (siehe sinngemäß, Rechtssachen Osman ./. Vereinigtes Königreich, 28. Oktober 1998, Rdnr. 116, Entscheidungssammlung 1998-VIII; und Opuz ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 33401/02, Rdnr. 129, EGMR 2009-...), wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt sind. Daher können sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache nicht auf ihre positiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 80-92, oben), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.

95 Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION

96 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die nachträgliche Verlängerung seiner ersten Sicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen unbegrenzten Zeitraum, die aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 1 und 3 StGB im Jahre 1998 i. V. m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB möglich wurde, ihn in seinen Menschenrechten verletze, fällt auch unter die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet: “1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“

97 Diese Regierung lehnt diese Auffassung ab. A. Zulässigkeit

98 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Ferner merkt er ebenso im Hinblick auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnrn. 62-69, oben) an, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien

99 Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es sich um einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) handele und die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus daher gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße.

100 Die Regierung verwies auf ihre Stellungnahme zu Artikel 7 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.), mit der die vorliegende Individualbeschwerde im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe vergleichbar sei.

101 Die Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache gleichwohl nicht als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eingeordnet werden könne, weil die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung sich grundlegend von derjenigen des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland unterschieden habe. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom 5. November 1996 bis 26. August 1999 gemäß § 67a Abs. 2 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (siehe Rdnrn. 9-13 und 47, oben); der dortige Vollzug seiner Sicherungsverwahrung habe sich von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der Haftanstalt deutlich unterschieden. Er sei 1999 in die Justizvollzugsanstalt verlegt worden, weil er die Therapie verweigert habe.

102 Darüber hinaus seien die Haftbedingungen für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt seit September 2010 weiter verbessert worden. Insbesondere verfügten alle Sicherungsverwahrten über gesonderte Hafträume mit einer Größe von 10,3 m² - 12,1 m² und hätten zudem gegenüber Strafgefangenen hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der Besuchszeiten (bis zu zehn Stunden zusätzlich) und Einkaufsmöglichkeiten (sechs zusätzliche Möglichkeiten) weitere Vergünstigungen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

103 Der Gerichtshof verweist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der Konvention festgelegten Grundprinzipien, die in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) wie folgt zusammengefasst wurden: “118. In Artikel 7 ist u. a. der Grundsatz verankert, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege). Er verbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Beschuldigten (siehe Rechtssache Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A Band 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf Handlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie (siehe Rechtssachen Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36946/03, 29. November 2005; und Achour ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 67335/01, Rdnr. 41, EGMR 2006-IV). ... 120. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Rechtssachen Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a. a. O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Rechtssachen Welch, a. a. O., Rdnr. 28; Jamil, a. a. O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, EGMR 2006-XV; und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Rechtssache Welch, a. a. O., Rdnr. 32; vgl. auch Rechtssache Van der Velden, a. a. O.).“ (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

104 Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die ursprüngliche Zehnjahresfrist hinaus das Verbot rückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer den versuchten Mord in zwei Fällen, derentwegen die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet wurde, im Jahre 1986 begangen hatte. Zu dieser Zeit bedeutete die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht i. V. m. § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 45, oben), dass der Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf der Grundlage der späteren Änderung von § 67d StGB im Jahre 1998 i. V. m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 46, oben), mit der diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, ordneten die Strafvollstreckungsgerichte in dem hier in Rede stehenden Verfahren sodann die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland – rückwirkend verlängert, und zwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er die Straftat begangen hatte.

105 Der Gerichtshof verweist ferner auf seine Schlussfolgerung in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 124-133), dass die Sicherungsverwahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von den Strafgerichten im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine Höchstfrist mehr gibt, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Konvention einzustufen ist. Er sieht auch hier keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.

106 Der Gerichtshof ist insbesondere nicht überzeugt, dass die Bedingungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist (4. November 2006) hinaus sich von der Situation des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.), in der er zu dem Schluss kam, dass die Sicherungsverwahrung als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen sei, grundlegend unterschieden. Die von den Strafvollstreckungsgerichten im Jahre 2006 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt vollzogen. Die geringfügigen Änderungen der Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen, u. a. Privilegien wie die vorstehend aufgeführten (siehe Rdnrn. 27-28, oben), können nach Ansicht des Gerichtshofs nicht darüber hinwegtäuschen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung gibt. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011. In diesem Urteil befand auch das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung, aufgrund deren die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt vollzogen wurde, dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, nicht gerecht würden (siehe Rdnr. 52, oben).

107 Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass seine obigen Ausführungen zum Umfang der positiven Pflicht der staatlichen Behörden, potentielle Opfer vor einer eventuellen körperlichen und seelischen Schädigung durch den Beschwerdeführer zu schützen (siehe Rdnrn. 93-94, oben), erst recht greifen im Zusammenhang mit dem Verbot rückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1, einer Bestimmung, von der nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, abgewichen werden darf (Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Konvention). Die Konvention verpflichtet staatliche Behörden daher nicht dazu, Einzelpersonen vor den Straftaten des Beschwerdeführers durch Maßnahmen zu schützen, die sein Recht aus Artikel 7 Abs. 1, nicht mit einer schwereren als der zur Zeit der Begehung der Tat angedrohten Strafe belegt zu werden, verletzen (vgl. auch Rechtssache J., a. a. O., Rdnr. 48).

108 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION

109 Der Gerichtshof merkt an, dass er in mehreren früheren Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung (siehe insbesondere, Rechtssachen M. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20008/07, Rdnr. 57 ff., 13. Januar 2011; und K.t, a. a. O. Rdnr. 74 ff.) die Frage der Durchführung seiner endgültigen Urteile behandelt hat. Unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Fall und der neueren Entwicklungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung hält er es für angemessen festzulegen, welche Konsequenzen sich auch in vorliegender Rechtssache für den beschwerdegegnerischen Staat aus Artikel 46 der Konvention ergeben können.

110 Artikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: “1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. 2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.“ A. Die Stellungnahmen der Parteien

111 Der Beschwerdeführer hat sich zu Fragen in Bezug auf Artikel 46 nicht geäußert.

112 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Urteile des Gerichtshofs zur deutschen Sicherungsverwahrung mit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 51-55, oben) umgesetzt habe. Dieses habe de facto ein Pilotverfahren des Gerichtshofs vorweggenommen, weil es die strukturellen Mängel der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung behandelt habe. Die Regierung trug vor, dass vorliegendes Verfahren daher bis zum Abschluss der aufgrund des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts nunmehr erforderlichen neuen innerstaatlichen Verfahren ausgesetzt werden solle. Das Verfahren solle erst wieder aufgenommen werden, wenn die nationalen Gerichte entschieden hätten, ob die derzeitige Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Lichte der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Kriterien weiter zu vollziehen sei. B. Würdigung durch den Gerichtshof

113 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat, wenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht nur zur Zahlung der nach Artikel 41 als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an die Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das Ministerkomitee allgemeine bzw. gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe u. a. Rechtssachen Broniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, EGMR 2004-V; und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 137, EGMR 2006- VII).

114 Darüber hinaus ergibt sich aus der Konvention und insbesondere aus Artikel 1, dass die Vertragsstaaten sich durch Ratifizierung der Konvention dazu verpflichten, die Vereinbarkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu gewährleisten. Folglich obliegt es dem beschwerdegegnerischen Staat, alle Hindernisse in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu beseitigen, die dazu führen könnten, dass hinsichtlich der Lage des Beschwerdeführers keine angemessene Abhilfe geschaffen wird (siehe Rechtssachen Maestri ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, EGMR 2004-I; und Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198, EGMR 2004-II).

115 Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass seine Urteile im Wesentlichen Feststellungsurteile sind und im Allgemeinen in erster Linie der betroffene Staat, unter Überwachung durch das Ministerkomitee, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwendenden Mittel zu wählen hat, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe u. a. Rechtssachen Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, EGMR 2000 VIII; Öcalan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, EGMR 2005 IV; und Fatullayev ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010)

116 Um dem beschwerdegegnerischen Staat dabei zu helfen, seinen Verpflichtungen nach Artikel 46 nachzukommen, wird der Gerichtshof jedoch ausnahmsweise versuchen, die Art der Maßnahme aufzuzeigen, die ergriffen werden könnte, um die von ihm festgestellte Konventionsverletzung abzustellen. In manchen Fällen kann die Art der festgestellten Verletzung keine echte Wahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung zu ergreifenden Maßnahmen lassen, und der Gerichtshof kann entscheiden, nur eine einzige Abhilfemaßnahme, wie beispielsweise die Herbeiführung der sofortigen Entlassung eines Beschwerdeführers, aufzuzeigen (siehe insbesondere, Rechtssachen Assanidze, a. a. O., Rdnrn. 202-203; und Fatullayev, a. a. O., Rdnrn. 174-177).

117 In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und in mehreren nachfolgenden Fällen in einem Leiturteil vom 4. Mai 2011 entschieden hat, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Das Bundesverfassungsgericht wies die Strafvollstreckungsgerichte überdies an, die Freiheitsentziehung der Betroffenen - wie des Beschwerdeführers in vorliegendem Fall - deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war, unverzüglich zu überprüfen. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und er zudem im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnrn. 50 und 53, oben) an einer psychischen Störung leide. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug. Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen sei ein betroffener Sicherungsverwahrter spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen (siehe Rdnr. 53, oben). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dieses Überprüfungsverfahren derzeit bei den nationalen Gerichten anhängig ist (siehe Rdnr. 38, oben).

118 Der Gerichtshof möchte daran erinnern, dass der subsidiäre Charakter des Kontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom 19. Februar 2010 (PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) bestätigt wurde, den nationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der Konventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Wie vorstehend festgestellt (siehe Rdnr. 68, oben), ist der Gerichtshof mit der Regierung der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Damit ist es dieser Verantwortung umfassend nachgekommen. Durch die Vorgabe eines relativ kurzen Zeitrahmens von weniger als acht Monaten, der den nationalen Gerichten für die Überprüfung der fortbestehenden Sicherungsverwahrung der Betroffenen im Hinblick auf die Anforderungen des Grundgesetzes und der Artikel 5 und 7 der Konvention eingeräumt wurde, hat es eine angemessene Lösung zur Abstellung fortdauernder Konventionsverletzungen aufgestellt.

119 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, dem beschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder allgemeinen Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils angezeigt sind. Er geht davon aus, dass das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und das neue Überprüfungsverfahren im Lichte der Rechtsprechung jenes Gerichts und des Gerichtshofs innerhalb der mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Frist abgeschlossen wird. Überdies merkt er an, dass die Übereinkommenskonformität der von dem Landgericht Regensburg am 5. Oktober 2006 angeordneten und vom Oberlandesgericht Nürnberg am 27. Dezember 2006 sowie vom Bundesverfassungsgericht am 23. Juli 2007 bestätigten Sicherungserwahrung des Beschwerdeführers, die vorliegend in Rede steht, nicht Gegenstand des vorgenannten Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts war. Folglich wird die in diesem Zeitraum vollzogene Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten neuen gerichtlichen Überprüfung nicht erfasst. Insoweit hielt der Gerichtshof es nicht für angemessen, die Prüfung der Rechtssache, mit der er befasst worden ist, weiter zu vertagen. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

120 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

121 Der Beschwerdeführer, der auf die Zuerkennung des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) Bezug nahm, forderte 50.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden, weil seine konventionswidrige Freiheitsentziehung bei ihm Kummer und Frustration ausgelöst habe. Mit Blick auf die Entschädigung von 25 Euro pro Tag einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung, die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in der geltenden Fassung vorgesehen ist, hielt er diese Forderung für angemessen. Er bat, die ihm zuzusprechende Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen.

122 Im Hinblick auf Entscheidungen des Gerichtshofs in früheren Rechtssachen, die eine konventionswidrige Sicherungsverwahrung betrafen, und die Tatsache, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bis zum 4. November 2006 nicht gegen die Konvention verstoßen hatte, hielt die Regierung die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe für unangemessen hoch.

123 Der Gerichtshof berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer seit dem 5. November 2006 konventionswidrig die Freiheit entzogen ist. Dadurch muss ihm immaterieller Schaden wie Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein durch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gut gemacht werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 20.000 Euro zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer zu, die auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen sind. B. Kosten und Auslagen

124 Der Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat keine Forderung bezüglich der Erstattung von Kosten und Auslagen gestellt. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. C. Verzugszinsen

125 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. er erklärt die Individualbeschwerde wird für zulässig; 2. er stellt mit sechs zu einer Stimme fest, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. er stellt einstimmig fest, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 4. er entscheidet einstimmig, dass (a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 20.000 Euro (zwanzigtausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für immateriellen Schaden zu zahlen hat und die Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen ist; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten eines Betrag einfache Zinsen in Höhe Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. er entscheidet einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. November 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung vorn Richter Zupančič beigefügt. D.S. C.W. ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER ZUPANČIČ 1. Zu meinem Bedauern kann ich die Auffassung meiner Kollegen zu einem bestimmten Punkt in dem vorliegenden gegen Deutschland ergangenen Urteil nicht teilen; daher vertrete ich zu Punkt 2 des Tenors (Verletzung von Artikel 5 Abs. 1) eine abweichende Meinung. 2. Der Kern der Meinungsverschiedenheit betrifft Randnummer 88 des Urteils. Die Mehrheit ist offenbar der Ansicht, dass einem „psychisch Kranken“ eine geeignete therapeutische Einrichtung anzubieten sei. In vorliegendem Fall bestand in der Tat Uneinigkeit zwischen dem ärztlichen Direktor der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt und sonstigen Sachverständigen, die im Hinblick auf die Stellung der richtigen Diagnose und zutreffenden Prognose sowie den Vorschlag einer adäquaten Behandlung von Herrn H. hinzugezogen worden waren. 3. Es kommt bei der Fragestellung im Kern nicht darauf an, ob eine Person, bei der Persönlichkeitsstörungen (Psychopathie) festgestellt worden sind, nach den üblichen Vorschriften des materiellen Strafrechts als geistig gesund oder geisteskrank einzustufen ist. Das Problem der Unterbringung dieser Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus besteht jedoch seit mindestens dreißig Jahren. Als Verfassungsfrage wurde es im amerikanischen Recht im Gerichtsbezirk D.C. Ende der 60iger und Anfang der 70iger Jahre aufgeworfen. Damals vertrat das Personal des St. Elizabeth Hospital im Bezirk von Columbia die Auffassung, dass persönlichkeitsgestörte Menschen (Psychopathen) nicht therapiefähig und mit Blick auf die Schuldfähigkeit nicht geisteskrank seien. An dieser Stelle soll nicht auf die Frage des Schutzes vor Geisteskranken eingegangen werden, wenngleich sie von der Frage der Unterbringung eines persönlichkeitsgestörten Insassen nicht völlig losgelöst sein kann. 4. Im Raum steht die Frage, ob eine Person, bei der eine derartige Diagnose vorliegt, nach der herrschenden Lehre überhaupt therapiefähig ist und sie in erster Linie in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist. Es ist hervorzuheben, dass dies keine Grundsatzfrage oder eine Frage der Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit ist. Hier geht es um eine Frage des Konzepts, die sich aus der feststehenden Erfahrungstatsache ergibt, dass persönlichkeitsgestörte Menschen in der Regel Probleme verursachen, auf die psychiatrische Krankenhäuser nicht eingerichtet sind. 5. Das Problem ist weder neu noch unbehandelt. Mit den verfassungsrechtlichen Fragen, die sich aus dem Recht auf Behandlung ergeben, auf das im letzten Satz der Randnummer 90 des Urteils Bezug genommen wird, hat man sich bereits auseinandergesetzt und hat sie auch entschieden. Vorliegend dürfte es sich um einen Fall handeln, in dem die resultierenden Vergleiche mit anderen Rechtsordnungen, die dieses Problem bereits behandelt haben, ernst zu nehmen sind. 6. Wenn sich das Urteil so auswirkt, dass Psychopathen in ein psychiatrisches Krankenhaus zu überweisen sind und ihnen ein (nicht vorhandenes) Angebot zur Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung zu machen ist, so ist die Große Kammer mit dieser Art Entscheidung, die nicht nur für Deutschland, sondern auch für die übrigen 47 Mitgliedstaaten des Europarats Folgen hat, zu befassen. 7. Die dort aufgeworfene Frage würde nicht darauf abstellen, ob ein persönlichkeitsgestörter Mensch „psychisch krank“ ist; sie wäre wesentlich konkreter. 8. Ein grundsätzlicher Standpunkt wäre zum einen im Hinblick auf die Schuldfähigkeit eines persönlichkeitsgestörten Menschen und zum anderen hinsichtlich seines Rechts auf Behandlung, wenn er als geisteskranker Straftäter eingewiesen wird, einzunehmen. 9. Nach dem Stand der Rechtsprechung in den Staaten, die sich bereits mit der Frage befasst haben, werden persönlichkeitsgestörte Menschen (Psychopathen) als schuldfähig eingestuft, und sie gehören unbedingt in eine Haftanstalt und nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus. Konkret liegt das Problem hinsichtlich des Urteils der Mehrheit lediglich in der in den Randnummern 88, 89, 90 und 91 dargelegten Annahme, dass „psychisch Kranke“ in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sind und ein Recht auf Behandlung haben. Anders gesagt, die Personengruppe der „psychisch Kranken“ ist viel zu breit und unzureichend differenziert, um für das Problem, mit dem wir uns vorliegend auseinandersetzen, eine Lösung finden zu können.