Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 19.01.2012 – 21906/09
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0119JUD002190609
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 21906/09) URTEIL STRASSBURG 19. Januar 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache K. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Boštjan M. Zupančič, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, André Potocki, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 13. Dezember 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 21906/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 24. April 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer wurde zunächst von seiner Schwester, Frau K., und anschließend von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den ständigen Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die rückwirkende Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung von zehn Jahren, die nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Verwahrung darstellten, auf einen unbegrenzten Zeitraum gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.
4 Am 22. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen, er bat sie um Mitteilung zu Änderungen der Vollzugsgestaltung des Beschwerdeführers und vertagte die Prüfung der Beschwerde bis zur Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1). In Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009 am 10. Mai 2010 endgültig wurde, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, das in Rede stehende Individualbeschwerdeverfahren fortzuführen und die Individualbeschwerde vorrangig zu behandeln (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS
5 Der 1958 geborene Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht, bis seine Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt und am 28. November 2011 seine vorläufige Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) angeordnet wurde. Derzeit ist er in dem psychiatrischen Krankenhaus S. untergebracht. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung
6 Schon im Alter von sechzehn Jahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt und verbrachte nur etwa vier Jahre in Freiheit.
7 Am 20. November 1990 verurteilte das Landgericht Regensburg den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu acht Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an (siehe Rdnrn. 32-33, unten). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 1989, rund vier Monate nach seiner Haftentlassung, eine Frau vergewaltigt habe, der er nachts in Regensburg begegnet sei.
8 Das Gericht hatte den psychiatrischen Sachverständigen S. zu der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und seinem Hang zu weiteren Sexualstraftaten beigezogen und schloss sich dessen Feststellungen an. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden psychischen Krankheit leide. Auf Grund seines vorangegangenen Alkoholkonsums sei seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit jedoch vermindert gewesen. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen mehrerer Vermögensdelikte vorbestraft gewesen sei, sondern insbesondere auch wegen im Jahr 1973 begangener versuchter Vergewaltigung, wegen im Jahr 1978 begangener sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen im Jahr 1984 begangener Vergewaltigung und Nötigung. Nach Auffassung des Gerichts stellte der Beschwerdeführer wegen seines Hanges zu erheblichen Sexualstraftaten eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.
9 Seit dem 13. November 1997 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung. Am 3. November 1999 und am 26. Februar 2002 ordnete das Landgericht Amberg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an.
10 Am 4. März 2004 entschied das Landgericht Regensburg erneut, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen und ordnete den Vollzug dieser Maßregel in einer Entziehungsanstalt an (§ 67a Abs. 1 und 2 i. V. m. § 64 StGB, siehe Rdnr. 37, unten). Daher wurde der Beschwerdeführer am 31. März 2004 von der Justizvollzugsanstalt S. in das Bezirksklinikum R. verlegt.
11 Am 26. Oktober 2005 lehnte es das Landgericht Regensburg ab, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung auszusetzen und ordnete deren Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 67a Abs. 1 und 2 StGB, siehe Rdnr. 37, unten). Das Gericht hatte den psychiatrischen Sachverständigen N. beigezogen, der der Auffassung gewesen war, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und im Falle seiner Entlassung sehr wahrscheinlich wieder straffällig werde. Seine Störung könne möglicherweise nur in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge am 15. Dezember 2005 in das psychiatrische Krankenhaus S. verlegt. Am 25. Oktober 2007 ordnete das Landgericht Regensburg die Verlängerung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
12 Da der Vollzug seiner Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung einer weiteren Haftstrafe unterbrochen wurde, hatte der Beschwerdeführer zum 11. Mai 2008 zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg
13 Am 12. Juni 2008 entschied das Landgericht Regensburg nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers, seines Verteidigers H. und des Sachverständigen K., die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren weder für erledigt zu erklären noch sie zur Bewährung auszusetzen.
14 Das Landgericht hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 36, unten). Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen K. und auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers vertrat das Gericht die Auffassung, dass sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht vermindert habe. Wegen seines starken Hanges zu Straftaten bestehe die Gefahr, dass er weitere schwere Sexualstraftaten, insbesondere Vergewaltigungen, begehen werde.
15 Das Landgericht merkte in diesem Zusammenhang an, dass der Sachverständige K. u. a. die von den Ärzten des psychiatrischen Krankenhauses S. verfassten Behandlungsakten des Beschwerdeführers eingesehen habe. Nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers habe der Sachverständige bei diesem eine schwere Persönlichkeitsstörung, die sich insbesondere aus seinen zahlreichen Sexualstraftaten ergebe, diagnostiziert. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht an einer krankhaften sexuellen Deviation, psychiatrischen Krankheit oder psychischen Störung leide, die seine Schuldfähigkeit vermindere oder psychiatrisch behandelt werden müsse. Er habe angemerkt, dass die psychiatrischen Sachverständigen, die den Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens untersucht hätten, in diesem Punkt übereinstimmten.
16 Das Landgericht hob auch seinen Beschluss vom 26. Oktober 2005, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen, auf und entschied, ihn nach § 67a Abs. 3 StGB in die Justizvollzugsanstalt zurück zu überweisen (siehe Rdnr. 37, unten). Im Hinblick auf die Stellungnahmen des psychiatrischen Sachverständigen und des psychiatrischen Krankenhauses S. befand das Gericht, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers, der nicht an einer psychiatrischen Krankheit leide, in diesem Krankenhaus nicht besser gefördert werden könne. Die Therapie in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem er sogar noch gefährlicher werden könnte, habe keinerlei Erfolg erbracht.
17 Der Beschwerdeführer wurde demzufolge am 19. Juni 2008 von dem psychiatrischen Krankenhaus S. in die Justizvollzugsanstalt S. verlegt. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
18 Am 22. Juli 2008 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg unter Bestätigung der vom Landgericht vorgebrachten Gründe die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet.
19 Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die Gründe dafür, dass die Therapie des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus S. gescheitert sei, unerheblich für die Frage seien, ob die Gefahr fortbestehe, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung weitere Sexualstraftaten begehen werde. Deshalb sei das psychiatrische Krankenhaus S. nicht verpflichtet gewesen, die in den Behandlungsakten enthaltenen therapeutischen Mittel, wie vom Beschwerdeführer gefordert, vorzulegen. Darüber hinaus sei das Gutachten des Sachverständigen K. klar und vollständig und entspreche den Mindeststandards für solche Gutachten. Das Gericht nahm ferner Bezug auf das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004, in dem dieses die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung einer verurteilten Person über die Zehnjahresfrist hinaus für verfassungskonform erklärt hatte (2 BvR 2029/01; siehe Rdnr. 36, unten). Es befand demzufolge, dass die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung rechtmäßig und verhältnismäßig sei. 3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
20 Am 21. August 2008 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt H., Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er machte geltend, dass die Gerichtsbeschlüsse, mit denen die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit verletzten. Er rügte insbesondere, dass das psychiatrische Gutachten, auf dem die Beschlüsse beruhten, nicht den Mindeststandards solcher Gutachten entspreche. Darüber hinaus sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil ihm die erbetenen Auskünfte über die Therapie im psychiatrischen Krankenhaus S. nicht erteilt worden seien und die Gerichte seine Stellungnahmen ignoriert hätten.
21 Am 3. November 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1921/08) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. C. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung in der Haftanstalt
22 Vom 13. November 1997 bis 31. März 2004 wurde und seit dem 19. Juni 2008 wird die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. vollstreckt. Im Vergleich zu Strafgefangenen genießen Sicherungsverwahrte gewisse Privilegien.
23 Insbesondere hatten Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt S. im maßgeblichen Zeitraum vielfältigere Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung (eine Stunde zusätzlicher Aufenthalt im Freien an arbeitsfreien Tagen; Benutzung einer Küche und Nutzung eines mit hochwertigen Geräten ausgestatteten Sportraums; erweiterte Möglichkeit zum Führen privater Telefonate). Ihnen wurden kürzere Einschlusszeiten (etwa fünf Stunden pro Tag weniger), großzügigere Besuchzeiten (bis zu zehn Stunden pro Monat) und vielfältigere Einkaufsmöglichkeiten (Möglichkeit von sechs zusätzlichen Sondereinkäufen) gewährt. Darüber hinaus durften die Sicherungsverwahrten eigene Unterwäsche und T- Shirts tragen sowie eigene Bettwäsche und Bademäntel benutzen und ein erhöhtes Taschengeld erhalten. Sie hatten größere Hafträume (von 8,75 m² bis 10,3 m²), die sie mit größeren Fernsehgeräten und zusätzlichem Mobiliar ausstatten durften.
24 Der Beschwerdeführer wurde vom Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt S. als selbstbewusst, anspruchsvoll und misstrauisch beschrieben. Er erhalte regelmäßig Besuch von seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester und telefoniere regelmäßig mit ihnen. Seit Juli 2009 arbeite er in der Möbelfabrik der Justizvollzugsanstalt. Von 2002 bis 2004 habe er an einer in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Gesprächsgruppe teilgenommen. Nach der Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt S. im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer wegen fehlender Motivation kein Therapieangebot, insbesondere eine Gruppentherapie oder etwaige Einzelsozialtherapie für Sexualstraftäter, wahrgenommen. Er lehne fortgesetzt die ihm angebotene Behandlung ab und stelle das Fachwissen der Therapeuten in Frage. Ihm würden aufgrund von Missbrauchsbefürchtungen keine Erleichterungen im Vollzug der gegen ihn erlassenen Sicherungsverwahrungsanordnung gewährt. D. Weitere Entwicklungen
25 Am 26. Juli 2010 ordnete das Landgericht Regensburg nach Hinzuziehung des psychiatrischen Sachverständigen A. die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an (§ 67d Abs. 3 StGB).
26 Am 24. August 2010 verwies das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Beschwerde des Beschwerdeführers die Rechtssache zur Vorabentscheidung an den Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht bat den Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob die Sicherungsverwahrung von Personen, deren Situation der des Beschwerdeführers entspreche, mit Blick auf das Urteil des Gerichthofs vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland zehn Jahre überschreiten dürfe.
27 Am 10. November 2010 ordnete der Bundesgerichtshof das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats über die zu klärende Rechtsfrage an. Er verfügte die Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg mit der Maßgabe zu überprüfen, ob bei Anlegung eines strengeren Verhältnismäßigkeitsmaßstabs die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geboten sei (§§ 67d und 67e StGB; siehe Rdnrn. 34 und 36, unten). Der Bundesgerichtshof bestätige anschließend, dass die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 aufgestellten Kriterien (siehe Rdnrn. 41-45, unten) auf die vorliegende Rechtssache anwendbar seien.
28 Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 erteilte das Oberlandesgericht Nürnberg dem Sachverständigen A. den Auftrag zur Ergänzung seines vorigen Gutachtens. In seinem neuen Gutachten vom 9. März 2011 vertrat der Sachverständige A. die Auffassung, dass keine konkreten Umstände in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers vorlägen, aus denen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen im Falle seiner Entlassung abzuleiten sei. Das Oberlandesgericht hielt das Gutachten des Sachverständigen A. als Entscheidungsgrundlage für nicht geeignet. Am 18. April 2011 beauftragte es den Sachverständigen L. mit einer Neubegutachtung; dieser erstattete das Gutachten am 26. August 2011 und ergänzte es am 19. Oktober 2011.
29 Am 28. November 2011 hob das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2010 auf, erklärte die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt und ordnete Führungsaufsicht an. Es befand, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe insbesondere Rdnr. 43, unten) unverhältnismäßig sei. Es sei nicht erwiesen, dass bei dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung eine aus konkreten Umständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe.
30 In einem anderen Verfahren beantragte die Justizvollzugsanstalt S. am 3. Januar 2011 beim Landgericht Regensburg die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung nach § 1 ThUG (siehe Rdnr. 40, unten). Das Verfahren ist derzeit anhängig. Am 28. November 2011 ordnete das Landgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung bis zu einer Entscheidung über seine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz an. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das psychiatrische Krankenhaus S. überwiesen. Der Beschwerdeführer war zuvor noch nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 1 des Bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (BayUnterbrG) untergebracht (siehe Rdnr. 39, unten). II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG
31 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
32 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).
33 Insbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung). B. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
34 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).
35 Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).
36 § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Bestimmungen in seinem Leiturteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01; siehe die in der Rechtssache M. ./. Deutschland in Rede stehende Entscheidung unter Rdnrn. 27- 40) zunächst für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. Diese Rechtsprechung wurde später geändert (siehe Rdnrn. 41- 45, unten). C. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung
37 § 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung eines Gefangenen in den Vollzug einer anderen Maßregel der Sicherung und Besserung als derjenigen, die in dem gegen ihn ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt (siehe § 64 StGB) verlegen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Das Gericht kann die Entscheidung aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit der Unterbringung des Betreffenden in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kein Erfolg erzielt werden kann (§ 67a Abs.3). Die Dauer der Unterbringung richtet sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Maßregel gelten (§ 67a Abs. 4). D. Die Unterbringung psychisch Kranker
38 Die Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als Maßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
39 Nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992 kann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).
40 Überdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, durch ein rechtskräftiges Urteil für schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die dazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person beeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein. E. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung
41 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus bzw. zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
42 Das Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
43 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 40, oben) an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.
44 Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen sei (siehe Rdnr. 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass es versuche, wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes bei dessen Auslegung Konventionsverstöße zu vermeiden (siehe Rdnrn. 82 und 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).
45 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren Betreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION
46 Der Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen unbegrenzten Zeitraum rechtswidrig sei und gegen Artikel 5 der Konvention verstoße, der soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ... (c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; ... (e) e) die rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“
47 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Die Regierung
48 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 zum Schriftsatz des Beschwerdeführers trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Er habe noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung in dem neuen 2010 eingeleiteten Überprüfungsverfahren erwirkt (siehe Rdnr. 26 ff., oben). Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung der nationalen Gerichte nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland habe dem Beschwerdeführer durch dieses Überprüfungsverfahren ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, um seine Freilassung zu erwirken; deshalb hätte er diesen Rechtweg ausschöpfen müssen.
49 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 beanstandete die Regierung, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auch aus einem anderen Grund nicht erschöpft habe. Sie trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 41-45, oben) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt habe. In den Parallelfällen zum Verfahren M. /. Deutschland (a. a. O.), in denen die Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauere, dürften die Strafvollstreckungsgerichte die Fortdauer dieser Freiheitsentziehung insbesondere nur unter engen Voraussetzungen anordnen. Die Sicherungsverwahrung der Betroffenen dürfe nur dann verlängert werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei; zudem müsse dieser an einer psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e leiden. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Der Beschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen Rechtsweg ausschöpfen müssen.
50 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Insoweit sei den festgestellten Konventionsverletzungen durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts teilweise abgeholfen worden; diese würden zum Teil auch so schnell wie möglich behoben. (b) Der Beschwerdeführer
51 Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Er sei nicht verpflichtet, den Ausgang des neuen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung abzuwarten.
52 Der Beschwerdeführer war darüber hinaus der Auffassung, dass er immer noch geltend machen könne, in seinem Recht aus Artikel 5 der Konvention verletzt zu sein. Er betonte, dass die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland getroffen hatte, in seinem Fall weder vor noch nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 umgesetzt worden seien. Die Bedingungen seiner Sicherungsverwahrung seien unverändert geblieben. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
53 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von den Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, der behaupteten Konventionsverletzung abzuhelfen (siehe u. v. a. Rechtssache Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).
54 Nach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (vgl. Rechtssachen Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41, EGMR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, EGMR 2009-...; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, EGMR 2010-...). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nur in Stellungnahmen, die zum Teil zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zum Teil abgegeben worden seien, nachdem der Schriftsatzwechsel der Parteien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung abgeschlossen war, eingewandt hat, dass der Beschwerdeführer die im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland in der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung gestellten innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe. Daher stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Regierung daran gehindert war, jene Einwendung in diesem Stadium des Verfahrens zu erheben (vgl. auch Rechtssache Stanev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).
55 Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass die Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, üblicherweise mit Blick auf das Datum vorgenommen wird, zu dem die Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof erhoben worden ist. Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, sind Ausnahmen von dieser Regel möglich, die durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein mögen (siehe Rechtssachen Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46113/99, 3843/02, 13751/02, 13466/03, 10200/04, 14163/04, 19993/04, 21819/04, Rdnr. 87, 1. März 2010, mit etlichen weiteren Verweisen). Dies war insbesondere der Fall, wenn die zu prüfenden Rechtsbehelfe eingeführt wurden, um auf innerstaatlicher Ebene den Konventionsbeschwerden von Personen abzuhelfen, deren vor dem Gerichtshof anhängige Beschwerden ähnliche Fragen betrafen (siehe Rechtssache Demopoulos, a. a. O. Rdnr. 87).
56 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem der Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof zugrunde liegenden Verfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 12. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 22. Juli 2008 und dem Bundesverfassungsgericht am 3. November 2008 Hauptsacheentscheidungen erwirkt hat. Mithin hatte er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerde bei dem Gerichtshof erschöpft.
57 Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auch die neuen Rechtsbehelfe hätte erschöpfen sollen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Verfügung standen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob die Regierung (teilweise) daran gehindert war, diese Einwendungen in diesem Verfahrensstadium zu erheben, offen lassen kann. Er kann es ferner dahingestellt sein lassen, ob er eine Ausnahme von der Vorschrift machen sollte, dass die Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, mit Blick auf das Datum vorgenommen wird, zu dem die Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer seine mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 12. Juni 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung; diese Entscheidung war in der Berufungsinstanz bestätigt worden. Alle später nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; seit dem 10. Mai 2010 rechtskräftig) eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei Erschöpfung dieser Rechtsbehelfe für seine Sicherungsverwahrung ab dem 12. Mai 2008 angemessen entschädigt werden könnte. Mithin war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, diese Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen. Demnach sind die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. (b) Wegfall der Opfereigenschaft
58 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewendet hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein, weil das Bundesverfassungsgericht den behaupteten Konventionsverletzungen mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere mit der darin enthaltenen Übergangsanordnung abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. Rechtssachen E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36, Entscheidungssammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).
59 Der Gerichtshof merkt an, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 auf die Auslegung von Artikel 5 und 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und in den damit zusammenhängenden nachfolgenden Fällen vorgenommen hatte, berief. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen; dieser zeigt den fortwährenden Einsatz des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt habe. Es gab den nationalen Gerichten und dem Gesetzgeber klare Leitlinien zu den Folgen an die Hand, die künftig aus der Tatsache zu ziehen seien, dass zahlreiche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, wenn sie u. a. im Lichte der Konvention ausgelegt werden. Damit unterstellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten für die Gewährleistung der in der Konvention anerkannten Rechte und trägt ihr Rechnung.
60 Mit Blick auf die Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof unter Hinweis auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 57) jedoch der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Urteil der behaupteten Verletzung von Artikel 5 Abs. 1, der die frühere Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit dem 12. Mai 2008 zugrunde lag, welche Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der nationalen Gerichte im Zeitraum bis zum 26. Juli 2010 (siehe Rdnr. 25) war, abgeholfen hat. Der Einwand der Regierung, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers sei entfallen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
61 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer
62 Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es sich um einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) handele und die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus daher gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße. Er brachte insbesondere vor, nicht an einer psychiatrischen Krankheit zu leiden. Dafür spreche auch der Umstand, dass die zuständigen Behörden ihn nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker untergebracht hätten (siehe Rdnr. 30, oben). Seine Freiheitsentziehung könne daher nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt sein. (b) Die Regierung
63 Was die Vereinbarkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 betrifft, verwies die Regierung auf ihre diesbezügliche Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.). Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe angeht, um einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland.
64 Die Regierung bezweifelte indes generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung erforderlich sei. Diese Auslegung müsse die aus Artikel 2 und 3 der Konvention fließende Pflicht der Staaten berücksichtigen, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen. Sie war der Auffassung, dass der Begriff „Verurteilung” nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur eine Schuldfeststellung wegen einer Straftat sowie die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das erkennende Gericht, sondern auch die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, die Verwahrung einer Person in Abhängigkeit der von ihr drohenden Gefahren zu verlängern, beinhalten sollte. Es bestehe auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus, weil Letztere dem Ziel der Erstentscheidung des erkennenden Gerichts entsprochen habe, die Öffentlichkeit vor Straftaten zu schützen.
65 Die Regierung brachte vor, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls von der Rechtssache M. ./. Deutschland unterscheiden lasse. In jenem Fall habe bei dem Beschwerdeführer, Herrn M., keine schwere seelische Störung mehr vorgelegen, und ihm sei auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen worden. Dagegen sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem vorliegenden Fall nach Buchstabe e der genannten Bestimmung gerechtfertigt.
66 Nach Hinzuziehung eines Sachverständigen sei das Landgericht als erkennendes Gericht bereits zu der Auffassung, gelangt, dass der Beschwerdeführer eine abnorme Persönlichkeit sei, einen Hang zu schweren Sexualstraftaten habe und zum Tatzeitpunkt an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften psychischen Störung gelitten habe. Die während seiner Sicherungsverwahrung hinzugezogenen Sachverständigen hätten bei ihm auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die für seine Sexualstraftaten ursächlich gewesen sei, und ihn damit als psychisch krank und folglich als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft.
67 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in der Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande (Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Band 33) eine „tatsächliche psychische Störung“ („true mental disorder“) darstelle, weshalb der Beschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei. Aus ihrer Sicht erfassen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 40, oben) auch psychisch Kranke, die aufgrund ihrer seelischen Störungen ungeachtet ihrer Schuldfähigkeit gefährlich werden. Ihrer Ansicht nach kann der Betroffene zum Tatzeitpunkt voll und ganz in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, und damit schuldfähig gewesen sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er wegen einer schweren psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.
68 Die Regierung wies auch darauf hin, dass das Landgericht Regensburg in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen seines Verhaltens und nicht für erledigt erklärt hatte, weil er nicht mehr psychisch krank sei. Ein psychiatrisches Krankenhaus sei für therapieunwillige Personen eine ungeeignete Einrichtung im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Diese Personen würden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum Nachteil der anderen Patienten stören. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
69 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden: „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Rechtssachen Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, EGMR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, EGMR 2008-...). ... 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Rechtssache van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Rechtssache van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Rechtssachen Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008- ...). ... 89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres fortbestehenden Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 102, vgl. auch Rechtssache Eriksen, a. a. O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O.).“
70 Überdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, EGMR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).
71 Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Rechtssache Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75).
72 Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rechtssachen Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13. Januar 2011). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
73 Das Gericht hat zunächst festzustellen, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a „nach einer Verurteilung“ erfolgt ist und somit gerechtfertigt war, ob also, anders ausgedrückt, noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Freiheitsentziehung bestand.
74 Der Gerichtshof stellt fest, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, die allein eine Schuldfeststellung enthielt (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96), durch das Landgericht Regensburg im Jahre 1990 erging. Zu diesem Zeitpunkt bedeutete die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 35, oben), dass der Beschwerdeführer, gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Diese Höchstdauer wurde anschließend mit der Neuregelung des § 67d StGB im Jahr 1998 (siehe Rdnr. 36, oben) aufgehoben, welche auch auf bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der Sicherungsverwahrung - wie die gegen den Beschwerdeführer erlassene - für anwendbar erklärt wurde (Art. 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 36, oben). Hätte es die spätere Änderung der vorgenannten Bestimmung nicht gegeben, wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen worden wäre.
75 Was die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine Folgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) dar. Der Gerichtshof, der auch das Vorbringen der Regierung zu seiner ständigen Rechtsprechung berücksichtigt hat (siehe Rdnr. 64, oben), sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in jenem Urteil abzuweichen. Somit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 92-101) der Auffassung, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bestand. Demnach war seine fortdauernde Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt.
76 Der Gerichtshof ist weiter der Auffassung, dass die Sicherungswahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der Annahme, dass sie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern,“ gerechtfertigt war. Die potenziellen weiteren Straftaten des Beschwerdeführers waren nicht, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Orts und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch und fallen daher nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (vgl. sinngemäß Rechtssache M ./. Deutschland, a .a. O. Rdnr. 102).
77 Der Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 70, oben) setzt dies erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; d.h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.
78 Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte ihren Beschluss zur Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K. stützten (siehe Rdnrn. 13-16 und 19, oben). Der Sachverständige, der den Beschwerdeführer persönlich untersucht hatte, diagnostizierte bei diesem eine schwere Persönlichkeitsstörung, die sich durch seine Sexualstraftaten manifestiere. Nach den Feststellungen des Sachverständigen K., denen sich die nationalen Gerichte anschlossen, litt der Beschwerdeführer jedoch nicht an einer krankhaften sexuellen Deviation, psychiatrischen Krankheit oder psychischen Störung, die seine Schuldfähigkeit vermindere oder psychiatrisch behandelt werden müsse. Die psychiatrischen Sachverständigen, die den Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens untersucht hatten, stimmten in diesem Punkt überein.
79 Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden konnte, dass die Strafvollstreckungsgerichte aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden objektiven medizinischen Gutachten festgestellt hatten, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „psychisch krank“ war. Überdies geht aus der Argumentation der nationalen Gerichte klar hervor, dass für ihre Entscheidung über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich war, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Krankheit vorlag; es kam auch nicht auf die besondere Art dieser Krankheit an. Bei der ihnen vorliegenden Frage ging es darum, ob von dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten zu erwarten seien (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnrn. 14 und 36, oben), wobei nicht von Belang war, ob dies auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sei (vgl. insoweit auch Rechtssache K., a. a. O. Rdnr. 56). Ferner mussten die Gerichte nach § 67a Abs. 3 und 2 StGB (siehe Rdnr. 37, oben) entscheiden, ob die Resozialisierung des Beschwerdeführers besser gefördert werden könnte, wenn die erforderliche Sicherungsverwahrung weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen würde. Auch diese Feststellung konnte jedoch getroffen werden, ohne dass der Beschwerdeführer an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften psychischen Störung litt (§ 63 StGB). Die Gerichte hatten nur zu entscheiden, ob die in einem psychiatrischen Krankenhaus angebotene Therapie erfolgversprechender war als die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Haftanstalt (siehe Rdnr.16, oben).
80 Aber selbst wenn unterstellt wird, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Strafvollstreckungsgerichte als zuständige Behörde festgestellt hatten, dass der Beschwerdeführer an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ litt, die seine Zwangsunterbringung rechtfertigte, kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht war. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 72, oben).
81 Im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt S. (siehe Rdnrn. 22-24, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer die therapeutische Einrichtung angeboten wurde, die für eine Person geeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Seit seiner Rückverlegung aus dem psychiatrischen Krankenhaus S. im Jahr 2008 scheint er nicht behandelt worden zu sein (siehe Rdnr. 24, oben). Der Gerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die nationalen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren entschieden, dass der Beschwerdeführer aus einem psychiatrischen Krankenhaus, in dem als psychisch krank angesehene Personen nach deutschem Recht zur maßgeblichen Zeit untergebracht wurden, in eine Haftanstalt zurückverlegt werden sollte, weil die Therapie des Beschwerdeführers in dem psychiatrischen Krankenhaus keinerlei Erfolg erbracht habe.
82 Gleichwohl entbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die staatlichen Behörden nicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen Einrichtung unterzubringen. Insoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten Einrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein multidisziplinäres Team vorschreiben. Es befand des Weiteren, dass den Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 45, oben).
83 Des Weiteren berücksichtigt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang die allgemeinen Ausführungen des Menschenrechtskommissars des Europarats und des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Situation von Sicherungsverwahrten (eine Zusammenfassung und weitere Verweise finden sich in dem Urteil M. ./. Deutschland, a. a. O. Rdnrn. 76-77). Daher ist ihm bewusst, dass Langzeitgefangene, die an den gleichen Störungen leiden wie der Beschwerdeführer, der nicht in der Lage zu sein scheint, sich um eine Verbesserung seiner Entlassungsperspektiven zu bemühen, das mit ihm arbeitende Personal vor eine enorme Herausforderung stellen. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer dennoch in einer für seine geistige Verfassung geeigneten therapeutischen Einrichtung hätte untergebracht werden müssen.
84 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter den Umständen des vorliegenden Falls in keiner für die Freiheitsentziehung psychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.
85 Folglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und dies wird von den Parteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.
86 Darüber hinaus verweist der Gerichtshof hinsichtlich des Vorbringens der Regierung, dass sie Artikel 5 Abs. 1 mit Blick auf die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten auslegen müsse, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen (siehe Rdnr. 64, oben) auf seine Entscheidung in der Rechtssache J. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011). Der Gerichtshof ist sich der Tatsache bewusst, dass die nationalen Gerichte die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus anordneten, weil sie der Auffassung waren, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung schwere Sexualstraftaten, insbesondere Vergewaltigungen, begehen könnte. Sie handelten daher in der Absicht, potenzielle Opfer vor einer möglicherweise durch den Beschwerdeführer verursachten körperlichen und seelischen Schädigung zu schützen.
87 Zwar verpflichtet die Konvention, und insbesondere Artikel 2 und 3, die staatlichen Behörden dazu, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Straftaten vorzubeugen, die ihnen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen; sie erlaubt einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen deren Konventionsrechte, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen (siehe sinngemäß, Rechtssachen Osman ./. Vereinigtes Königreich, 28. Oktober 1998, Rdnr. 116, Entscheidungssammlung 1998-VIII; und Opuz ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 33401/02, Rdnr. 129, EGMR 2009-...), wie es in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt ist. Daher können sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache nicht auf ihre positiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 73 ff., oben), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.
88 Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
89 Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das Verfahren, in dem die Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, unfair gewesen sei. Er trug insbesondere vor, dass die nationalen Gerichte seine Stellungnahmen, u. a. in Bezug auf die mangelnde Qualifikation der Therapeuten, ignoriert hätten, ohne dies genügend zu begründen, und die unzureichend begründeten Gutachten der medizinischen Sachverständigen die Unschuldsvermutung missachtet hätten. Darüber hinaus sei sein Recht auf Waffengleichheit verletzt worden, da er keine Einsicht in die Krankenakte des psychiatrischen Krankenhauses über die durchgeführten Therapien erhalten habe.
90 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er sei von den am Strafvollzug beteiligten Personen als Gefangener diskriminiert worden, was eine Verletzung von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention darstelle.
91 Unter Bezugnahme auf Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention machte der Beschwerdeführer schließlich geltend, er sei zwei Mal wegen derselben Tat bestraft worden, da in den Entscheidungen darüber, ob die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden solle, auf seine früheren Verurteilungen Bezug genommen worden sei.
92 Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn eine Vereinbarkeit ratione materiae mit der Konvention und die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt werden, dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention oder der Protokolle dazu erkennen lässt. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION
93 Der Gerichtshof merkt an, dass er in mehreren früheren Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung (siehe insbesondere, Rechtssachen M. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20008/07, Rdnr. 57 ff., 13. Januar 2011; und K., a. a. O. Rdnr. 74 ff.) die Frage der Durchführung seiner endgültigen Urteile behandelt hat. Unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Fall und der neueren Entwicklungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung hält er es für angemessen festzulegen, welche Konsequenzen sich auch in vorliegender Rechtssache für den beschwerdegegnerischen Staat aus Artikel 46 der Konvention ergeben können.
94 Artikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. 2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.“ A. Die Stellungnahmen der Parteien
95 Aus Sicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei seiner Rechtssache um einen Parallelfall zu dem Verfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.). Daher sei der beschwerdegegnerische Staat nach Artikel 1 und 46 der Konvention verpflichtet, auch in seinem Fall die Konventionsverletzung abzustellen. Es sei den deutschen Gerichten möglich, die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts konventionskonform auszulegen (der Beschwerdeführer nahm insbesondere auf einen Beschluss des 4. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) Bezug). Das neue Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 40.) sei verfassungswidrig, unterlaufe die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache M. und verlängere konventionswidrig die Freiheitsentziehung der Betroffenen.
96 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Urteile des Gerichtshofs zur deutschen Sicherungsverwahrung mit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 41-45, oben) umgesetzt habe. Dieses habe de facto ein Pilotverfahren des Gerichtshofs vorweggenommen, weil es die strukturellen Mängel der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung behandelt habe. Die Regierung trug vor, dass vorliegendes Verfahren daher bis zum Abschluss der aufgrund des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts nunmehr erforderlichen neuen innerstaatlichen Gerichtsverfahren ausgesetzt werden solle. Das Verfahren solle erst wieder aufgenommen werden, wenn die nationalen Gerichte entschieden hätten, ob die derzeitige Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Lichte der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Kriterien weiter zu vollziehen sei. B. Würdigung durch den Gerichtshof
97 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat, wenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht nur zur Zahlung der nach Artikel 41 als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an die Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das Ministerkomitee allgemeine bzw. gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe u. a. Rechtssachen Broniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, EGMR 2004-V; und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 137, EGMR 2006- VII).
98 Darüber hinaus ergibt sich aus der Konvention und insbesondere aus Artikel 1, dass die Vertragsstaaten sich durch Ratifizierung der Konvention dazu verpflichten, die Vereinbarkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu gewährleisten. Folglich obliegt es dem beschwerdegegnerischen Staat, alle Hindernisse in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu beseitigen, die dazu führen könnten, dass hinsichtlich der Lage des Beschwerdeführers keine angemessene Abhilfe geschaffen wird (siehe Rechtssachen Maestri ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, EGMR 2004-I; und Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198, EGMR 2004-II).
99 Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass seine Urteile im Wesentlichen Feststellungsurteile sind und im Allgemeinen in erster Linie der betroffene Staat, unter Überwachung durch das Ministerkomitee, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwendenden Mittel zu wählen hat, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe u. a. Rechtssachen Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, EGMR 2000 VIII; Öcalan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, EGMR 2005 IV; und Fatullayev ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010)
100 Ausnahmsweise kann der Gerichtshof jedoch, um dem beschwerdegegnerischen Staat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 46 der Konvention zu helfen, die Art der Maßnahme aufzeigen, die zu ergreifen ist, um die von ihm festgestellte Verletzung abzustellen. In manchen Fällen kann die Art der festgestellten Verletzung keine echte Wahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung zu ergreifenden Maßnahmen lassen, und der Gerichtshof kann entscheiden, nur eine einzige Abhilfemaßnahme, wie beispielsweise die Herbeiführung der sofortigen Entlassung eines Beschwerdeführers, aufzuzeigen (siehe insbesondere, Rechtssachen Assanidze, a. a. O., Rdnrn. 202-203; und Fatullayev, a. a. O., Rdnrn. 174-177).
101 In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und in mehreren nachfolgenden Fällen in einem Leiturteil vom 4. Mai 2011 entschieden hat, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Das Bundesverfassungsgericht wies die Strafvollstreckungsgerichte überdies an, die Freiheitsentziehung der Betroffenen - wie des Beschwerdeführers in vorliegendem Fall - deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war, unverzüglich zu überprüfen. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und er zudem im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnrn. 41- 43, oben) an einer psychischen Störung leide. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat. Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen sei ein betroffener Sicherungsverwahrter spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen (siehe Rdnr. 43, oben). Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass diese Überprüfungsverfahren abgeschlossen sind. Das Verfahren, das die Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 25 ff.) betrifft, ist noch anhängig.
102 Der Gerichtshof möchte daran erinnern, dass der subsidiäre Charakter des Kontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom 19. Februar 2010 (PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) bestätigt wurde, den nationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der Konventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Wie vorstehend festgestellt (siehe Rdnr. 59, oben), ist der Gerichtshof mit der Regierung der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Damit ist es dieser Verantwortung umfassend nachgekommen. Durch die Vorgabe eines relativ kurzen Zeitrahmens von weniger als acht Monaten, der den nationalen Gerichten für die Überprüfung der fortbestehenden Sicherungsverwahrung der Betroffenen im Hinblick auf die Anforderungen des Grundgesetzes und der Artikel 5 und 7 der Konvention eingeräumt wurde, hat es eine angemessene Lösung zur Abstellung fortdauernder Konventionsverletzungen aufgestellt.
103 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, dem beschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder allgemeinen Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils angezeigt sind. Er geht davon aus, dass das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts in vorliegender Rechtssache umgesetzt und das neue Überprüfungsverfahren im Lichte der Rechtsprechung jenes Gerichts und des Gerichtshofs innerhalb der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Frist abgeschlossen worden ist.
104 Überdies merkt der Gerichtshof an, dass die Übereinkommenskonformität der von dem Landgericht Regensburg am 12. Juni 2008 angeordneten und vom Oberlandesgericht Nürnberg am 22. Juli 2008 sowie vom Bundesverfassungsgericht am 3. November 2008 bestätigten Sicherungserwahrung des Beschwerdeführers, die vorliegend in Rede steht, nicht Gegenstand des vorgenannten Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts war. Folglich wird die in diesem Zeitraum vollzogene Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten neuen gerichtlichen Überprüfung nicht erfasst. Insoweit hielt der Gerichtshof es nicht für angemessen, die Prüfung der Rechtssache, mit der er befasst worden ist, weiter zu vertagen. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
105 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
106 Der Beschwerdeführer verlangte die Zahlung von mindestens 100.000 Euro (hunderttausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Ihm sollten für jeden Tag der konventionswidrigen Freiheitsentziehung 25 Euro gezahlt werden. Er machte geltend, er habe insbesondere wegen der Unsicherheit gelitten, die dadurch verursacht worden sei, dass Deutschland die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland nicht umgesetzt habe. Seine lange Freiheitsentziehung habe irreversible Gesundheitsschäden verursacht; insbesondere sei er an Morbus Crohn erkrankt.
107 Die Regierung stellte die Höhe einer dem Beschwerdeführer für immaterielle Schäden gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigung in das Ermessen des Gerichtshofs. Sie hielt die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe im Vergleich zu den Beträgen (etwa 16,50 Euro für jeden Tag Freiheitsentziehung), die der Gerichtshof in die Sicherungsverwahrung betreffenden früheren Rechtssachen zugesprochen hatte, jedoch für unangemessen hoch. Sie wies außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er infolge seiner angeblich konventionswidrigen Freiheitsentziehung erkrankt sei.
108 Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Krankheit, an der er vermeintlich litt, auf seiner Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus beruhte. Daher weist er die Forderung des Beschwerdeführers insoweit zurück. Der Gerichtshof berücksichtigt zudem, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2008 konventionswidrig die Freiheit entzogen ist. Dadurch muss ihm immaterieller Schaden wie Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein durch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gut gemacht werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 15.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B. Kosten und Auslagen
109 Ohne Belege vorzulegen, verlangte der Beschwerdeführer auch 7.500 Euro für Rechtsanwaltsgebühren, die in den Verfahren vor den nationalen Gerichten angefallen waren, 2.500 Euro (ohne Mehrwertsteuer) für Kosten und 2.500 Euro für Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden waren.
110 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, ob die verlangten Rechtsanwaltsgebühren in dem in Rede stehenden Verfahren tatsächlich und notwendigerweise entstanden waren.
111 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In vorliegender Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen insgesamt zurück, weil keine Belege innerhalb der für die Geltendmachung dieser Ansprüche bestimmten Frist eingereicht wurden (siehe Artikel 60 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichthofs). C. Verzugszinsen
112 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Januar 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident