Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 22.03.2012 – 19508/07
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD001950807
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND Individualbeschwerde Nr. 19508/07 STRASSBURG 22. März 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, André Potocki, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 21. Februar 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 19508/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine peruanische Gesellschaft, G. („die Beschwerdeführerin“), am 2. Mai 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn G. de L., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilverfahren diskriminierend gewesen sei und ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt habe.
4 Mit Entscheidung vom 12. Oktober 2010 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.
5 Die Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS
6 Die Beschwerdeführerin ist eine nach peruanischem Recht eingetragene Gesellschaft mit Sitz in L.
7 Die Beschwerdeführerin exportierte Bananen aus ökologischem Landbau nach Europa. 2001/2002 schloss sie einen Kommissionsvertrag mit zwei deutschen Unternehmen; für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wurde Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der Vertrag enthielt überdies eine Klausel, wonach Rechtsstreitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Hamburg zu verhandeln seien.
8 Am 31. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe, um eine Zivilklage gegen zwei deutsche Unternehmen wegen Nichterfüllung des Kommissionsvertrags vor dem Landgericht Hamburg zu erheben; als Begründung gab sie an, dass sie selbst und ihre Gesellschafter insolvent seien und sie daher nicht in der Lage seien, den Gerichtskostenvorschuss aufzubringen.
9 Am 4. Januar 2006 wies das Landgericht Hamburg den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 116 Abs. 2 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) nur einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründeten und ansässigen juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.
10 Am 17. Januar 2006 wies das Landgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Es befand, dass § 116 ZPO abschließend festlege, welche juristischen Personen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätten, und dass es nicht im Ermessen des Gerichts liege, diese Vorschrift auf nicht in Europa ansässige Unternehmen auszuweiten. Deutschland sei nicht verpflichtet, weltweit juristischen Personen Prozesskostenhilfe zu gewähren.
11 Am 23. Januar 2006 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht die Entscheidungen des Landgerichts. Es fügte an, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht gerechtfertigt sei. Die Beschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht sei durch das Prinzip der Gegenseitigkeit legitimiert. Wäre die Gleichbehandlung verfassungsrechtlich vorgeschrieben, gäbe es für Drittstaaten nämlich keinen Anreiz, deutschen juristischen Personen einen entsprechenden Rechtsstandard zu gewähren. Das Gericht war weiterhin der Auffassung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung in diesem Fall allgemeinen Interessen selbst dann nicht zuwiderliefe, wenn die Beschwerdeführerin einer inländischen juristischen Person gleichgestellt würde. Gestützt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1973 (1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 356) berücksichtigte das Gericht in diesem Zusammenhang, dass selbst inländische juristische Personen nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hätten, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen könnten.
12 Am 25. Oktober 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 2. November 2006 zugestellt. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT
13 Die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) lauten wie folgt: § 110 Prozesskostensicherheit “(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.“ § 114 Voraussetzungen „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (...) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (...)” § 116 Juristische Person „Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag ... ... (2) eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die ... in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung (...) allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden.“
14 Die maßgeblichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) lauten wie folgt: § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. (...)“ § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung „Die §§ 12 (...) gelten nicht, 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass (a) a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder (b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.“ § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung „Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts (...) von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des (...) Betrags findet stets die Beschwerde statt.“ III. PERUANISCHES RECHT
15 Artikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung lautet wie folgt: „Prozesskostenhilfe wird natürlichen Personen gewährt, die nach Zahlung der Verfahrenskosten oder einer Sicherheitsleistung Gefahr liefen, ihren eigenen Lebensunterhalt oder den ihrer Unterhaltsberechtigten nicht mehr bestreiten zu können.“ IV. RECHT DER VÖLKERRECHTLICHEN VERTRÄGE
16 Artikel 20 des am 1. März 1954 geschlossenen Haager Übereinkommens über den Zivilprozess lautet wie folgt: „In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in allen anderen Vertragsstaaten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrecht nach den Rechtsvorschriften des Staates zugelassen, in dem das Armenrecht nachgesucht wird.“ Artikel 31 des Haager Übereinkommens bestimmt, dass jeder Staat zu diesem Übereinkommen zugelassen ist, es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, dagegen Einspruch erheben. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Übereinkommen am 2. November 1959 ratifiziert. Die Republik Peru ist nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens. V. RECHTSVERGLEICHUNG
17 Eine im Jahr 2008 in 32 Vertragsstaaten durchgeführte rechts- und praxisvergleichende Untersuchung unterschied zwischen drei Ansätzen bei der Möglichkeit für juristische Personen, Prozesskostenhilfe zu erlangen (vgl. VP DIFFUSION SARL ./. Frankreich (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 14565/04, 26. August 2008, and C.M.V.M.C. O’LIMO ./. Spanien (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 33732/05, 24. November 2009, Rdnrn. 11–14).
18 In der überwiegenden Anzahl der untersuchten Staaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, England und Wales, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Moldau, Rumänien und Serbien) schließt das Recht jede Form der Prozesskostenhilfe für juristische Personen aus. In einigen anderen Staaten (Frankreich, Griechenland, Portugal, Slowenien, Spanien and Türkei) haben allein juristische Personen, die keine Gewinnerzielungsabsicht (but non-lucratif) verfolgen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In der dritten Staatengruppe (Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Deutschland, Niederlande, Polen, Russland, Schweiz und Ukraine) haben juristische Personen, darunter Wirtschaftsunternehmen, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf bestimmte Arten der Prozesskostenhilfe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. DIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG
19 In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2011 bestritt die Regierung, dass die Beschwerdeführerin noch besteht. Sie habe es versäumt, eindeutige Belege dafür einzureichen, dass sie aktuell noch existent sei. Auch sei nicht eindeutig erkennbar, ob die Beschwerdeführerin Insolvenz angemeldet hat; Folge hiervon könne dann ggf. sein, dass der Geschäftsführer nicht mehr dazu berechtigt gewesen wäre, einen Prozessvertreter zu bevollmächtigen.
20 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die diesbezüglichen Argumente der Regierung nach der Feststellung des Gerichtshofs, dass die vorliegende Individualbeschwerde seit dem 12. Oktober 2010 zulässig sei, nicht mehr verhandelbar seien. Darüber hinaus sei sie noch existent und sowohl im peruanischen Register für Juristische Personen eingetragen als auch bei der Finanzbehörde registriert. Die Firma sei inaktiv, weil sie wegen fehlender Mittel keine Geschäftstätigkeit entfalten könne; sie habe jedoch keine Insolvenz angemeldet.
21 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er nicht daran gehindert ist, gegebenenfalls Fragen der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zu prüfen, weil diese Bestimmung dem Gerichtshof die Möglichkeit eröffnet, „in jedem Stadium des Verfahrens“ eine Beschwerde zurückzuweisen, die er für unzulässig hält. Nach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden wegen Unzulässigkeit jedoch, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden. Nur außergewöhnliche Umstände, insbesondere das erst spätere Bekanntwerden eines Grundes, der zu einer Einwendung gegen die Zulässigkeit Anlass gibt, können eine Regierung von der Verpflichtung entbinden, ihre Einrede in diesen Stellungnahmen vorzubringen, ehe die Kammer ihre Zulässigkeitsentscheidung erlässt (siehe M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, 9. Juli 2009, mit weiteren Verweisen).
22 Der Gerichtshof merkt an, dass die Regierung in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2010 zur Zulässigkeit der Beschwerde vortrug, dass die Beschwerdeführerin in dem peruanischen Register für Juristische Personen eingetragen und bei der Finanzbehörde registriert sei; es gebe auch keinen Hinweis dafür, dass diese Firma Konkurs angemeldet hätte. Darüber hinaus bestritt sie nicht die Vollmacht des Prozessvertreters der Beschwerdeführerin. Die Regierung hat keine neuen Gründe vorgetragen, die zu ihrer Einrede Anlass geben könnten. Folglich ist die Regierung aus diesen Gründen daran gehindert, im derzeitigen Verfahrensabschnitt eine prozessuale Einrede zu erheben. Ihre Einrede ist daher zurückzuweisen. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
23 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt habe. Sie berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“ 1. Die Stellungnahmen der Regierung
24 Die Regierung trug vor, dass weder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen noch ihre konkrete Anwendung in vorliegendem Fall die Konventionsrechte der Beschwerdeführerin verletzt hätten. Die rechtlichen Einschränkungen bei der Prozesskostenhilfebewilligung seien rechtmäßig und stellten keinen Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht dar. Im Hinblick darauf, dass die Haftung einer juristischen Person, insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beschränkt ist, sei es gerechtfertigt, an die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen strengere Anforderungen zu stellen. Überdies wäre Prozesskostenhilfe auch dann versagt worden, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft gehandelt hätte, weil sie nicht dargetan habe, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, wie dies § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fordert.
25 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Rechtssachen Del Sol ./. Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 46800/99, EGMR 2002-II) und H. ./. Deutschland (Entsch.) (Individualbeschwerde Nr. 54193/07, 8. Dezember 2009) machte die Regierung geltend, dass die Konvention nicht dazu verpflichte, Prozesskostenhilfe in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten zu bewilligen. Dementsprechend bestehe zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens kein Konsens im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen. Eine solche Verpflichtung könne auch nicht aus der internationalen Praxis oder aus gemeinsamen Verfassungstraditionen der EU-Mitgliedstaaten hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang stützte die Regierung sich auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2010 in dem Fall DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH ./. Deutschland (Rechtssache Nr. C 279/09).
26 Mit den nach innerstaatlichem Recht auferlegten Einschränkungen bei der Prozesskostenhilfegewährung für juristische Personen werde ein legitimes Ziel verfolgt, und die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. § 116 ZPO knüpfe ebenso wie bei natürlichen Personen an die Bedürftigkeit einer Gesellschaft. Darüber hinaus müsse die beabsichtigte Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Überdies werde einer juristischen Person nur dann Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Rechtssache eine über die wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person hinausgehende Bedeutung hat. Welche Interessen hierbei zu berücksichtigen sind, sei eine Frage der Rechtsauslegung im einzelnen Fall. So fordere das allgemeine Interesse eine Prozessführung insbesondere dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde. Nur dieses allgemeine Interesse rechtfertige es letztlich, eine Kapitalgesellschaft, die nicht in der Lage ist, ihren Rechtsstreit aus eigener Kraft zu führen, auf Kosten der Allgemeinheit bei ihrer Prozessführung zu unterstützen.
27 Daneben müsse eine weitere Differenzierung treten, nämlich ob die Gesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist. Mit der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so die Auslegung der nationalen Rechtsprechung, solle bewirkt werden, dass juristische Personen, die allein zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen vor Gericht gehen, von der Prozesskostenhilfe nicht profitieren. Darüber hinaus solle mit der Bestimmung verhindert werden, dass mutwillige Rechtsstreitigkeiten mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass juristischen Personen in Deutschland steuerliche Vorteile gewährt werden. Somit könnten sie Prozesskosten, die das Unternehmen betreffen, steuerlich geltend machen.
28 Es sei gerechtfertigt, juristische Personen nach ihrem Sitz zu unterscheiden. Wenn die übrigen Voraussetzungen vorlägen, erhielten alle juristischen Personen aus einem EU- Mitgliedstaat, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (HZPÜ) ebenso wie inländische juristische Personen Prozesskostenhilfe. Diese Ungleichbehandlung sei wegen des Grundsatzes der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Ausländischen juristischen Personen werde die gleiche Rechtsstellung zugewiesen wie deutschen juristischen Personen, wenn den in Deutschland ansässigen juristischen Personen in dem betreffenden Staat nach dem HZPÜ ebenso Prozesskostenhilfe gewährt wird. Mit dieser Bestimmung sollten andere Staaten bewegt werden, dem Haager Zivilprozessübereinkommen beizutreten oder vergleichbaren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuzustimmen. Da es jedem Staat frei stehe, diesem Übereinkommen beizutreten, sei dies ein vernünftiges Verfahren, andere Staaten dazu zu motivieren.
29 Der Grundsatz der Gegenseitigkeit wirke sich auch auf die Beschwerdeführerin aus, weil einer in Deutschland ansässigen juristischen Person in Peru keine Prozesskostenhilfe gewährt würde. Artikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung sehe Prozesskostenhilfe nur für bedürftige natürliche Personen vor, und zwar auch nur dann, wenn andernfalls der Lebensunterhalt der Partei gefährdet wäre. Juristische Personen seien von dieser Hilfsmöglichkeit grundsätzlich ausgenommen. Das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Urteil des peruanischen Verfassungsgerichts verhalte sich gar nicht zu der Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe und lege nicht den Schluss nahe, dass juristischen Personen aufgrund der peruanischen Verfassung Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile der Untergerichte ließen nicht darauf schließen, dass juristischen Personen generell Prozesskostenhilfe gewährt wird.
30 Zwar bestehe nach der peruanischen Zivilprozessordnung keine Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses, die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei sei aber zur Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten der obsiegenden Partei verpflichtet. Folglich betreffe die unterschiedliche Behandlung juristischer Personen, die nach deutschem und peruanischem Recht keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, nur den Zeitpunkt, zu dem eine Zahlungsverpflichtung entsteht, nicht aber die finanzielle Auswirkung dieser Pflicht. Dieser Unterschied werde durch die Befreiung von der Vorschusszahlung nach § 14 GKG ausgeglichen.
31 Die im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen hätten ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Anspruch durch einen Antrag nach § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG auf Befreiung von der Gerichtskostenvorschusspflicht verfolgen können. Diese Vorschrift setze voraus, dass die beabsichtigte Klage nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und der Kläger die finanziellen Mittel für den Vorschuss nicht aufbringen kann. Die von den Gerichten im Hinblick auf Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit angelegten Maßstäbe entsprächen denen, die bei der Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO zum Tragen kämen. Die Rechtsfolgen seien nicht in das Ermessen des befassten Gerichts gestellt. Zweck dieser Vorschrift sei, Parteien den Zugang zum Gericht in Situationen zu gewährleisten, in denen sie zur Aufbringung des Vorschusses nicht in der Lage sind. Da die deutschen Gerichte das Prozessrecht in Übereinstimmung mit den im Grundgesetz und in der Konvention festgelegten Verfahrensrechten auslegten, wäre von dem Landgericht Hamburg eine positive Entscheidung zu erwarten gewesen. Die Entscheidung, von diesen zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Gebrauch zu machen, sei allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
32 Sofern der Beschwerdeführerin ein Schaden, etwa die Verjährung der Klageforderung, drohte, hätte sie nach § 14 Nr. 3 Buchstabe b von der Pflicht zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses befreit werden können.
33 Die Beschwerdeführerin sei nicht dadurch an der Erhebung einer Klage vor dem Landgericht Hamburg gehindert gewesen, dass die Vertretung durch einen Anwalt vor dem Landgericht vorgeschrieben ist. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung sei die Vergütung des Anwalts erst nach Beendigung des Rechtszugs fällig. Das Recht des Anwalts, einen Vorschuss einzufordern, habe der Beschwerdeführerin offensichtlich kein Problem bereitet, weil sie offenbar in der Lage gewesen sei, einen Anwalt zu finden, der bereit war, sie in sämtlichen Instanzen zu vertreten, ohne von ihr Gebühren zu erheben. Nach der derzeitigen Rechtslage hätte die Beschwerdeführerin sogar die Möglichkeit gehabt, mit ihrem Anwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren oder sich an einen gewerblichen Prozessfinanzierer zu wenden.
34 Die Beschwerdeführerin sei durch die Verpflichtung gemäß § 110 ZPO, wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, an der Erhebung ihrer Klage nicht gehindert gewesen. Beklagte stellten nur selten einen Antrag aufgrund dieser Bestimmung. Es könne nicht darüber spekuliert werden, ob die beklagte Partei sich auf diese Bestimmung berufen hätte, und es sei unwahrscheinlich, dass das Landgericht Hamburg einem derartigen Antrag stattgegeben hätte. 2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
35 Die Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück. Sie betonte zunächst, dass die vorliegende Rechtssache für den wirksamen Rechtsschutz in Deutschland und Europa tätiger kleiner Unternehmen aus der Dritten Welt von allgemeingültiger Relevanz sei. Da deutsche Unternehmen typischerweise finanziell stärker seien als ihre Dritte Welt Partner, seien sie grundsätzlich in der Lage, deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand für ihre Vertragsverhältnisse durchzusetzen. Daher stelle die Versagung der Prozesskostenhilfe für sie einen Anreiz dar, ihre Dritte Welt Partner in die Insolvenz zu treiben, weil sie durch die Versagung von Prozesskostenhilfe vor der Rechtsverfolgung bewahrt würden.
36 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen die von der Regierung vorgebrachten Gründe eine Begrenzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht. Wenn juristischen Personen, die nicht mit eigenen Mitteln einen Rechtsstreit führen können, Prozesskostenhilfe versagt werde, werde der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht könne nicht von allgemeinen und politischen Erwägungen abhängig gemacht werden. Selbst wenn es zuträfe, dass inländischen juristischen Personen Prozesskostenhilfe aus denselben Gründen versagt worden wäre, käme dies einer Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gleich.
37 Die Haltung der Regierung sei widersprüchlich, weil die Regierung einerseits vortrage, dass keine allgemeine Pflicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen bestehe, sie aber andererseits die weltweite Durchsetzung genau dieser Pflicht durch die globale Anwendung des Artikels 20 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess erreichen wolle.
38 Es sei unrichtig, dass das deutsche Recht eine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen juristischen Personen und solchen mit Gewinnerzielungsabsicht treffe. Die deutschen Gerichte hätten kommerziellen juristischen Personen stets Prozesskostenhilfe gewährt, und es sei keine Entscheidung bekannt, mit der einer juristischen Person wegen ihrer Gewinnerzielungsabsicht Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Folglich könne die deutsche Regierung sich vor dem Gerichtshof nicht auf eine derartige Unterscheidung berufen. Die Ungleichbehandlung juristischer Personen lasse sich auch nicht mit Steuervorteilen rechtfertigen, weil sie juristischen Personen und natürlichen Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, gleichermaßen gewährt würden.
39 Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin durch Stellung eines entsprechenden Antrags eine Befreiung von der Verpflichtung, einen Gerichtskostenvorschuss zu entrichten, erwirkt hätte. Überdies sei dieses Vorbringen von dem Gerichtshof in seiner Zulässigkeitsentscheidung bereits zurückgewiesen worden. Die Befreiung der Parteien von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses sei in das Ermessen der Gerichte gestellt. In Anbetracht der Entscheidungen der deutschen Gerichte zu dem Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass dieselben Gerichte die Beschwerdeführerin von der Vorschusszahlung befreit hätten.
40 Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre das Problem der Beschwerdeführerin, für jede beklagte Partei eine Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO in Höhe von ca. 90.020 Euro zu hinterlegen, und ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren aufzubringen, nicht behoben worden. Die Beschwerdeführerin hätte das Hindernis der Sicherheitsleistung für Gerichtskosten jedenfalls nicht überwinden können. Entgegen dem Vorbringen der Regierung hätten Beklagte in Deutschland von außereuropäischen Klägern durchaus schon eine derartige Sicherheitsleistung verlangt. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass das Landgericht einen entsprechenden Antrag bewilligt hätte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Klage als unzulässig abgewiesen worden wäre. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin auf seinen Honoraranspruch verzichtet hatte. Im Interesse des Rechtsstreits habe er sich lediglich bereit erklärt, bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag keinen Gebührenvorschuss zu verlangen.
41 Die Regierung könne sich nicht wirksam auf das Argument berufen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO durch den Wunsch motiviert war, außereuropäische Länder zu bewegen, dem Haager Übereinkommen beizutreten. Die deutschen Gerichte hätten sich in keiner der Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe versagt wurde, auf dieses Argument gestützt. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass juristische Personen aus den Ländern Prozesskostenhilfe erhalten sollten, die im Gegenzug deutschen juristischen Personen Prozesskostenhilfe gewährten. Der Genuss der Menschenrechte durch die Beschwerdeführerin könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Republik Peru dem Haager Übereinkommen beitrete, weil das Haager Übereinkommen viele unterschiedliche Bereiche regele, von denen nur einer die Prozesskostenhilfe betreffe. Daher könne es für einen Staat eine Reihe von Gründen geben, dem Haager Übereinkommen nicht beizutreten.
42 Das peruanische Recht gewähre inländischen und ausländischen juristischen Personen gleichermaßen Prozesskostenhilfe und verlange keine Sicherheitsleistung für die Kosten der Prozessführung an den Beklagten. Daher wäre einer deutschen juristischen Person in einer Situation, die der der Beschwerdeführerin vergleichbar ist, in Peru Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zwar sehe Artikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung ausdrücklich vor, dass Rechtshilfe nur natürlichen Personen gewährt wird; das peruanische Verfassungsgericht habe in seinem in der Rechtssache Az 4972- 2006-PA/TC ergangenen Beschluss vom 4. August 2006 aber ausdrücklich entschieden, dass das Grundrecht auf Gleichbehandlung und auf effektiven Rechtsschutz auch für juristische Personen gelte. Nach dieser Rechtsprechung werde juristischen Personen in Peru Rechtshilfe gewährt, wenn die juristische Person und ihre Gesellschafter Inländer seien; dies ergebe sich aus vier Entscheidungen, mit denen peruanische Gerichte juristischen Personen Rechtshilfe gewährt hatten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Peru insbesondere ausländischen juristischen Personen Rechtshilfe versage. Soweit ersichtlich, liege keine Rechtsprechung zur Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe für ausländische juristische Personen in Peru vor, aus der geschlossen werden könne, dass Prozesskostenhilfe juristischen Personen bisher nur deswegen ohne weiteres gewährt oder nicht beantragt worden sei, weil die bei der Klageerhebung zu entrichtende Höchstgebühr niedrig sei (etwa 120 Euro).
43 Es sei nicht zutreffend, dass es der Beschwerdeführerin frei gestanden habe, mit ihrem Prozessvertreter vor der Klageerhebung ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil diese Möglichkeit erst nach den relevanten Vorgängen und nach Verjährung der geltend gemachten Ansprüche rechtlich zulässig wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre kein Anwalt verpflichtet gewesen, sich auf eine derartige Vereinbarung einzulassen; zudem wäre damit das Problem, wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten zu müssen, wozu weder die Beschwerdeführerin noch ihre Gesellschafter in der Lage gewesen wären, auch nicht gelöst worden.
44 Die Beschwerdeführerin hätte keinen effektiven Rechtsschutz erlangen können, wenn sie sich an einen gewerblichen Prozessfinanzierer gewandt hätte, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich vor der Verjährung der Klage ein Geber mit der Bereitschaft zur Finanzierung des Prozesses gefunden hätte. Darüber hinaus hätte von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden können, auf etwa 30 % ihres Anspruchs zu verzichten, um sich Zugang zu den Gerichten zu verschaffen. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
45 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf ein Gericht, von dem das Recht auf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt, kein absolutes Recht ist, sondern Einschränkungen unterliegen kann. Dennoch dürfen die geltenden Einschränkungen den Zugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist. Überdies ist eine Einschränkung mit Artikel 6 Absatz 1 nicht vereinbar, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird und wenn die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (siehe u. a. Khalfaoui ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34791/97, Rdnr. 35, EGMR 1999-IX; Papon ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 54210/00, Rdnr. 90, EGMR 2002-VII; und Paykar Yev Haghtanak Ltd ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 21638/03, Rdnr. 44, 20. Dezember 2007).
46 Der Gerichtshof weist weiterhin erneut darauf hin, dass nach der Konvention keine Verpflichtung besteht, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe u. v. a. Del Sol ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, EGMR 2002-II; und Agromodel OOD ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 68334/01, Rdnr. 22, 24. September 2009). Es ist festzustellen, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist und Einschränkungen unterliegen kann, mit denen insbesondere dem berechtigten Anliegen der Regelung der Verwendung von öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Zivilrechtsstreitigkeiten entsprochen werden soll (vgl. sinngemäß Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23). Ist der Zugang einer Person zu einem Gericht gesetzlich oder tatsächlich eingeschränkt, wird die Einschränkung mit Artikel 6 nicht unvereinbar sein, wenn sie das Recht im Kern nicht beeinträchtigt hat und sie ein legitimes Ziel verfolgte und wenn das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand (siehe P., C. und S. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 56547/00, Rdnr. 90, EGMR 2002-VI, und Agromodel OOD, a. a. O., Rdnr. § 23).
47 Wie der Gerichtshof bereits feststellen konnte, besteht im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens offenbar kein Konsens; hier zeichnet sich auch keine eindeutige Tendenz ab. Das Recht einer substantiellen Zahl an Mitgliedstaaten sieht keine Form der Prozesskostenhilfe für juristische Personen vor (siehe Agromodel OOD, a. a. O., Rdnr. 24; VPDiffusion SARL, a. a. O., und Rdnr. 18, oben).
48 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Zivilgerichte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe aus den beiden folgenden Gründen abgewiesen haben: Erstens beriefen sich die Gerichte darauf, dass § 116 ZPO keine Form der Prozesskostenhilfe für ausländische juristische Personen vorsehe, sofern diese nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert und dort ansässig sind. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg ist die unterschiedliche Behandlung von ausländischen juristischen Personen durch das Prinzip der Gegenseitigkeit legitimiert. Wäre die Gleichbehandlung verfassungsrechtlich vorgeschrieben, gäbe es für Drittstaaten nämlich keinen Anreiz, deutschen juristischen Personen entsprechende Rechtsstandards zu gewähren. Zweitens war das Oberlandesgericht Hamburg der Ansicht, dass Prozesskostenhilfe zu versagen sei, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung im Fall der Beschwerdeführerin allgemeinen Interessen selbst dann nicht zuwiderliefe, wenn die Beschwerdeführerin einer inländischen juristischen Person gleichgestellt würde. Das Oberlandesgericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass juristische Personen nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hätten, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen könnten.
49 Bei der Entscheidung darüber, ob die Beschränkung der Prozesskostenhilfe im Fall der Beschwerdeführerin ein rechtmäßiges Ziel verfolgte und angemessen war, wird der Gerichtshof zunächst das Argument der Gegenseitigkeit prüfen. Der Gerichtshof merkt an, dass Artikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung (siehe Rdnr. 15, oben) ausdrücklich vorsieht, dass Rechtshilfe nur natürlichen Personen gewährt wird. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfebewilligung für ausländische juristische Personen anzuführen. Obwohl dies auf den Umstand zurückgeführt werden könnte, dass ausländische juristische Personen wegen der vergleichsweise niedrigen Gerichtsgebühren und aufgrund der Tatsache, dass nach peruanischem Verfahrensrecht nicht grundsätzlich die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses erforderlich ist, in Peru keine Prozesskostenhilfe beantragen, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die peruanischen Gerichte einer ausländischen juristischen Person einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zuerkannt hätten.
50 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die nationalen Gerichte ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe versagten, auf zutreffende Gründe stützten.
51 Bei der Entscheidung darüber, ob die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht als in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig angesehen werden kann, berücksichtigt der Gerichtshof, dass den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien besonderes Gewicht beizumessen ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutsche Rechtsordnung nach § 14 Abs. 3 Buchstabe a GKG die Möglichkeit vorsieht, einen Antrag zu stellen, um von der Verpflichtung befreit zu werden, einen Gerichtskostenvorschuss zu entrichten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführerin die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Der Gerichtshof merkt an, dass sowohl natürlichen als auch juristischen Personen die Möglichkeit offen steht, einen derartigen Antrag zu stellen, und nicht nach inländischen und ausländischen juristischen Personen unterschieden wird. Somit wäre die Beschwerdeführerin zwar offenbar in der Lage gewesen, einen derartigen Antrag zu stellen, hat dies aber unterlassen. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 Buchstabe a GKG hervorgeht, dass diese Bestimmung - anders als die Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG - auf die der Gerichtshof in seiner Zulässigkeitsentscheidung in vorliegender Rechtssache in erster Linie eingegangen war, dem befassten Gericht offenbar kein Ermessen einräumt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die alsbaldige Zahlung der Kosten der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bereiten würde.
52 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass eine mögliche Ausnahme von der Vorschusszahlungspflicht einen Kläger nicht von der Notwendigkeit entbindet, der Vorschussforderung des eigenen Prozessbevollmächtigten nachzukommen. Darüber hinaus steht dem Beklagten nach § 110 ZPO die Möglichkeit offen, von dem Kläger zu verlangen, wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Vorschusszahlung der Rechtsanwaltsgebühren nach deutschem Recht nicht vorgeschrieben ist. Er merkt zudem an, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass die Frage der Sicherheitsleistung in dem Verfahren in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfen wurde.
53 Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und mangels Konsens der Mitgliedstaaten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ausländische juristische Personen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig waren. Folglich ist das Recht der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 DER KONVENTION
54 Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass sie in ihrer Eigenschaft als ausländische juristische Person diskriminiert worden sei. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 14 der Konvention, der wie folgt lautet: „Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
55 Mit Bezug auf ihre Stellungnahme zu der behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention trug die Regierung vor, dass die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einem legitimen Ziel diene und verhältnismäßig sei. Darüber hinaus sei die Ungleichbehandlung von ausländischen juristischen Personen durch das Prinzip der Gegenseitigkeit legitimiert. Abschließend trug die Regierung vor, dass einer inländischen Gesellschaft mangels öffentlichen Interesses ebenso die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt worden wäre, wenn sie in einer der Lage der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hätte.
56 Die Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück.
57 Unter Berücksichtigung seiner vorstehenden Feststellungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Regierung zutreffende Gründe sowohl für die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere die notwendige Regelung der Verwendung von öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten privater Unternehmen, als auch für die Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen juristischen Personen, insbesondere den Grundsatz der Gegenseitigkeit, angeführt hat. Folglich ist Artikel 6. Abs. 1 i. V. m. Artikel 14 der Konvention nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er weist die prozessuale Einrede der Regierung zurück; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. 3. Artikel 6 Absatz 1 i. V. m. Artikel 14 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. März 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident