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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 22.03.2012 – 36035/04

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD003603504

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE O. GEGEN DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 36035/04) URTEIL STRASSBURG 22. März 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache O. ./. Deutschland, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, André Potocki sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 21. Februar 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 36035/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein österreichischer Staatsangehöriger, Herr O. („der Beschwerdeführer”), am 4. Oktober 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Frau H.-D. A., Rechtsanwältin in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz vertreten.

3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung bei gleichzeitiger Versagung einer Therapie wegen seiner bevorstehenden Ausweisung nach Österreich und seines Alters Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.

4 Am 13. März 2007 entschied eine Kammer der Fünften Sektion, die Prüfung der Individualbeschwerde bis zum Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, zu vertagen. Am 22. Januar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen, forderte diese auf, Informationen über Änderungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu übermitteln, und vertagte die Prüfung der Beschwerde bis zur Endgültigkeit des Urteils in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O). Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1). Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 endgültig wurde, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, das in Rede stehende Individualbeschwerdeverfahren fortzuführen und die Individualbeschwerde vorrangig zu behandeln (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

5 Die Regierung Österreichs, die über ihr Recht auf Teilnahme an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes), teilte mit, dass sie dieses Recht nicht ausüben wolle. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

6 Der Beschwerdeführer wurde 1953 geboren; ihm ist zurzeit in W. (Österreich) die Freiheit entzogen. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung 1. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Ausweisungsverfügung

7 Zwischen 1968 und 1988 wurde der Beschwerdeführer durch österreichische Gerichte sieben Mal wegen verschiedener Straftaten, darunter Raub, Diebstahl, Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung, verurteilt. 1981 wurde er zudem für schuldig befunden, eine Frau vergewaltigt zu haben, der er am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug von der Straße bis in ihr Wohnhaus gefolgt war. Er wurde zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das Gericht ordnete darüber hinaus seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Dem Beschwerdeführer war insgesamt über zehn Jahre lang die Freiheit entzogen, davon zum Teil in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

8 Am 14. Juni 1991 verurteilte das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei 1989 und 1990 begangenen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete nach § 66 Abs. 1 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnrn. 31-32). Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der mit voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit gehandelt habe, ein achtjähriges Mädchen, dem er von der Straße bis in seine Wohnung gefolgt sei, sexuell missbraucht und versucht habe, das Mädchen sexuell zu nötigen. Ferner habe er ein zehnjähriges Mädchen, das er in den Keller des Wohnhauses des Mädchens gelockt habe, sexuell missbraucht und versucht, es zu vergewaltigen, sowie ein anderes achtjähriges Mädchen auf einem Spielplatz sexuell missbraucht. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der von den gerichtlich bestellten Sachverständigen als eine egozentrische, antisoziale Persönlichkeit mit einem Mangel an Empathie beschrieben worden sei, einen Hang zu erheblichen Straftaten besitze, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden.

9 Am 19. September 1991 erließ die Landeshauptstadt München im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht München I vom 14 Juni 1991 einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesen wurde und ihm die Wiedereinreise dauerhaft untersagt wurde. Die Ausweisung sei nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zu vollziehen. Die Entscheidung wurde am 30. Oktober 1991 rechtskräftig. 2. Die Vollstreckung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

10 Der Beschwerdeführer verbüßte seine Freiheitsstrafe vollständig bis zum 20. März 1996. Anschließend wurde er am 21. März 1996 erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die in einem separaten Flügel der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wurde.

11 Am 15. Juli 1997 ordnete das Landgericht Regensburg den Vollzug der angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an (§ 67c Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 33). Es wies darauf hin, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, A., in seinen Gutachten vom 15. Oktober 1996 und 20. Juni 1997 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und sich einer auf seine Sexualstraftaten bezogenen Therapie in der Justizvollzugsanstalt aus Angst vor Diskriminierung durch Mithäftlinge nicht unterziehen wolle. Der Sachverständige war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich zunächst einer Sozialtherapie im Rahmen einer Justizvollzugsanstalt unterziehen sollte, um herauszufinden, ob er zu einer Änderung seiner Persönlichkeit bereit sei, und dass er erst danach in eine Therapie für Sexualstraftäter aufgenommen werden sollte.

12 Das Landgericht stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer, solange er eine Therapie für Sexualstraftäter nicht erfolgreich abgeschlossen habe, immer noch die Gefahr bestehe, dass er im Falle seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen werde. Weiterhin lehnte das Gericht die Verlegung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus ab (§ 67a Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 39). Die Resozialisierung des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt am besten durch eine Sozialtherapie gefördert werden; aus diesem Grund werde er nicht zur Sexualtherapie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

13 Der Beschwerdeführer bemühte sich nachfolgend mit Hilfe der Justizvollzugsanstalt Straubing um Aufnahme in eine sozialtherapeutische Einrichtung in einer anderen Justizvollzugsanstalt. Allerdings lehnte am 1. August 1997 die sozialtherapeutische Einrichtung in Baden-Württemberg die Aufnahme des Beschwerdeführers zur Behandlung ab. Sie machte geltend, dass angesichts der gegen ihn erlassenen vollstreckbaren Ausweisungsverfügung nicht gewährleistet werden könne, dass der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung eine fünfjährige Therapie würde abschließen können. Auch die Justizvollzugsanstalt Erlangen lehnte am 6. November 1998 die Aufnahme des Beschwerdeführers in ihre sozialtherapeutische Abteilung ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass nach den Verwaltungsvorschriften zu § 9 StVollzG (siehe Rdnr. 38) Gefangene, gegen die eine vollstreckbare Ausweisungsverfügung vorliege, von der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ausgeschlossen seien. Darüber hinaus lehnte auch die Justizvollzugsanstalt München am 22. Dezember 1998 die Aufnahme des Beschwerdeführers zu einer Sozialtherapie ab. Zur Begründung hieß es, dass die dortige Abteilung eine Therapie für junge Sexualstraftäter anbiete und deshalb für den damals 45 Jahre alten Beschwerdeführer ungeeignet sei.

14 Mit Beschluss vom 13. Januar 2000, der im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, ordnete das Landgericht Regensburg die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Es stellte fest, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, der immer noch an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, im Fall seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 34). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus nachvollziehbarem Grund abgelehnt habe, an einer psychoanalytischen Gruppentherapie für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing teilzunehmen. Außerdem habe er sich zusammen mit der Justizvollzugsanstalt intensiv um die Aufnahme zu einer Sozialtherapie in einer anderen Justizvollzugsanstalt bemüht; dies habe auch der vom Gericht angehörte psychiatrische Sachverständige A. als förderlich angesehen. Aufgrund seines Alters sowie der Tatsache, dass er ein aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesener Ausländer sei, sei er jedoch von der Teilnahme an einer Sozialtherapie ausgeschlossen. Die Vollstreckungsbehörden sollten deshalb prüfen, ob er zur weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Österreich überstellt und dort in eine Sozialtherapie aufgenommen werden könne. 3. Verfahren nach § 456a StPO

15 Am 17. Dezember 1993, 19. Juli 1995, 20. Oktober 1998, 2. August 2000 und 14. Februar 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft München I, deren Entscheidungen im Beschwerdeverfahren bestätigt wurden, die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers nach § 456a StPO (siehe Rdnr. 37) ab, im Hinblick auf seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet von der weiteren Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe und seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abzusehen. Zur Begründung führte sie aus, dass immer noch ein öffentliches Interesse an der weiteren Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung bestehe, da er wahrscheinlich erneut straffällig werden würde und für die Allgemeinheit gefährlich sei. In diesen Verfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anregung der Behörden, einen Antrag auf Überstellung zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Österreich zu stellen, nicht aufgegriffen habe. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg

16 Am 2. Mai 2003 ordnete das Landgericht Regensburg nach Anhörung des Beschwerdeführers, seines Anwalts und des psychiatrischen und psychotherapeutischen Sachverständigen H. die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 StGB an.

17 Das Landgericht schloss sich den Erkenntnissen des Sachverständigen H. an, der die Auffassung vertreten habe, dass die dissoziale Persönlichkeit des Beschwerdeführers sich nicht geändert habe und dass noch immer die Gefahr bestehe, dass er im Fall seiner Entlassung weitere aggressive Sexualstraftaten begehen würde. In seinem Gutachten vom 25. Oktober 2002 habe sich der Sachverständige trotz der begrenzten Erfolgsaussichten für einen Therapieversuch ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer wiederholt seine Behandlungsbereitschaft geäußert habe und weil es keine andere Möglichkeit zur Verringerung seiner Gefährlichkeit gebe. Er habe angeregt, der Beschwerdeführer könne an einer Gesprächsgruppe für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing teilnehmen – was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe, weil er nicht gewollt habe, dass seine Straftaten in dieser Justizvollzugsanstalt bekannt würden. Der Sachverständige habe außerdem die Aufnahme des Beschwerdeführers in eine sozialtherapeutische Einrichtung – z.B. in den Justizvollzugsanstalten Bayreuth, Amberg oder Würzburg oder in die zu dem Zeitpunkt im Aufbau begriffene in der Justizvollzugsanstalt Straubing – vorgeschlagen. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg

18 Am 4. Juli 2003 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es folgte der Begründung des Landgerichts und befand, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung keine Straftaten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Es bezog sich auch auf die Feststellungen des Sachverständigen H., die es als überzeugend ansah. Es stellte insbesondere fest, dass der Sachverständige die Auffassung vertreten habe, der Beschwerdeführer solle zunächst an einer Gesprächsgruppe für Sexualtäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing teilnehmen; doch der Beschwerdeführer habe dies entschieden abgelehnt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für verhältnismäßig.

19 Das Oberlandesgericht stellte weiterhin fest, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 456a StPO abzusehen, nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht sei. Es wies allerdings darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Anregung der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffen habe, einen (erforderlichen) Antrag auf Überstellung zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Österreich zu stellen. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

20 Am 8. August 2003 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte, dass sein Recht auf Freiheit verletzt worden sei, weil seine fortdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wo ihm angesichts seiner anstehenden Ausweisung jegliche Therapie verweigert werde, unverhältnismäßig sei. Ferner verstoße seine fortdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne eine Höchstdauer - diese sei nach seiner Verurteilung aufgehoben worden (§ 67d Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung von 1998, siehe Rdnr. 36) - gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung. Dass ihm infolge der gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung eine Behandlung verweigert werde, stelle eine Diskriminierung aufgrund seiner österreichischen Staatsangehörigkeit dar.

21 Mit Beschluss vom 25. März 2004, der dem Anwalt des Beschwerdeführers am 7. April 2004 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1355/03).

22 Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung rügte, stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass seine Beschwerde unzulässig sei. Die Bestimmungen des § 67d Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 EGStGB beschwerten den Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Das Gericht verwies im Übrigen auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004 in der Sache M. (2 BvR 2029/01; Individualbeschwerde Nr. 19359/04 vor diesem Gerichtshof). Davon abgesehen sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers unbegründet, weil die angegriffenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern kein Verfassungsrecht verletzten. C. Weitere Entwicklungen 1. Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung

23 Am 14. Juli 2005 ordnete das Landgericht Regensburg erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an (§ 67d Abs. 2 StGB). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Therapie erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe dies bestätigt und erklärt, dass seine Bemühungen um Aufnahme zu einer Therapie in einer anderen Justizvollzugsanstalt angesichts seiner vorgesehenen Ausweisung gescheitert seien. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss war erfolglos.

24 Am 27. April 2006 entschied das Landgericht Regensburg, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren nicht für erledigt zu erklären sei (20. März 2006). Nach Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen N. stellte das Gericht fest, dass bei dem Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung auch künftig erhebliche Sexualstraftaten zu befürchten seien, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB). Der Beschwerdeführer habe in der Justizvollzugsanstalt Straubing mittlerweile zur Verfügung stehende Sexualstraftätertherapien oder sozialtherapeutische Maßnahmen abgelehnt. Am 4. Juli 2006 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers. Am 10. Januar 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. 2. Verfahren betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Österreich und seine Ausweisung

25 Am 15. September 2005 und am 28. September 2007 lehnte das Bayrische Ministerium für Justiz die Gesuche des Beschwerdeführers um Überstellung nach Österreich zur weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ab, weil der Beschwerdeführer dort im März 2006 nach zehn Jahren der Unterbringung freigelassen werden müsste. Die Entscheidungen wurden rechtskräftig.

26 Außerdem wies die Staatsanwaltschaft München I, deren Entscheidungen vom Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München bestätigt wurden, am 13. Mai 2004, am 13. April 2005 und am 16. Mai 2007 die erneuten Anträge des Beschwerdeführers ab, nach § 456a StPO im Hinblick auf seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet von der weiteren Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung abzusehen. Die letztgenannte Entscheidung wurde am 4. Dezember 2007 vom Oberlandesgericht München mit der Begründung aufgehoben, dass zu besorgen sei, dass die Vollstreckungsbehörden nicht allen Gesichtspunkten, die für ihre Entscheidung von Belang sein könnten, Rechnung getragen hätten.

27 Mit Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 24. Januar 2008 wurde von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß § 456a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland abgesehen.

28 Am 16. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt Straubing entlassen und nach Österreich abgeschoben.

29 Am 14. Mai 2008 widerrief das Landesgericht Wien die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der 1981 angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (siehe Rdnr. 7). Seit dem 12. August 2008 ist der Beschwerdeführer in Wien untergebracht. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Vorschriften über die Sicherungsverwahrung

30 Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthalten. Die Vorschriften, auf die im vorliegenden Fall Bezug genommenen wird, sehen Folgendes vor: 1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht

31 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung eines Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).

32 Das erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung). 2. Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das Strafvollstreckungsgericht

33 Nach § 67c Abs. 1 StGB muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 3. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung

34 § 67d StGB bestimmt die Dauer der Sicherungsverwahrung. In § 67d Abs. 2 Satz 1 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung ist festgelegt, dass, sofern keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

35 Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht übersteigen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).

36 § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von § 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden. B. Vorschriften für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bei Ausweisung

37 Gemäß § 456a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesen wird. Kehrt der Ausgewiesene in das deutsche Hoheitsgebiet zurück, so kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Maßregel fortgesetzt werden (§ 456a Abs. 2 StPO). C. Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes

38 § 9 Abs. 2 StVollzG sieht vor, dass Gefangene mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden können, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. Die Verlegung bedarf der Zustimmung des Leiters der betreffenden sozialtherapeutischen Anstalt. D. Überweisung in den Vollzug in einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung

39 § 67a StGB enthält Vorschriften über die Überweisung von Tätern in den Vollzug in einer anderen als der in seinem Urteil angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung. Nach § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in ein psychiatrisches Krankenhaus überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. E. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung

40 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus sowie über die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es revidierte seine zuvor vertretene Meinung und stellte fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.

41 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Es befand, dass diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht würden. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.

42 Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar seien. In der Übergangszeit dürften die Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung, die nicht die nachträgliche Anordnung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand hätten, nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. In der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Fall ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.

43 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnrn. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hat. Es betonte insbesondere, dass das verfassungsrechtliche Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, sowie die in Artikel 7 der Konvention festgelegten Grundsätze ein individuell zugeschnittenes und intensives Therapie- und Betreuungsangebot für die betroffenen Personen erforderten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei es erforderlich, ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team bereit zu stellen, und den Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION

44 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter dem Aspekt, dass ihm wegen seiner bevorstehenden Abschiebung nach Österreich und wegen seines Alters eine Therapie versagt worden sei, eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention darstelle, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ...”

45 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof

46 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die vorliegende Rechtssache betreffe die im Jahre 2003 angeordnete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung bis zu seiner Ausweisung nach Österreich im April 2008. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass es in dem in Rede stehenden Verfahren, das Gegenstand seiner (unter Wahrung der Sechsmonatsfrist nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention) beim Gerichtshof erhobenen Individualbeschwerde ist, nur um die mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 2. Mai 2003 angeordnete und im Beschwerdeverfahren bestätigte Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung geht. Die dem Gerichtshof vorliegende Individualbeschwerde betrifft somit nur die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers aufgrund dieses Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren bestätigten Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 27. April 2006, seine Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren nicht für erledigt zu erklären, beim Gerichtshof nicht erneut Individualbeschwerde erhoben. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer anders als in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem er selbständig gerügt hat, dass er diskriminiert worden sei, vor diesem Gerichtshof die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter dem Aspekt, dass ihm wegen seiner Ausweisung keine Therapie angeboten worden sei, nur nach Artikel 5 der Konvention gerügt hat. B. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Die Regierung

47 Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Versagung therapeutischer Maßnahmen vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt und somit diesbezüglich den innerstaatlichen Rechtsweg nicht, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft habe.

48 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung ein, dass der Beschwerdeführer noch aus einem anderen Grund den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Sie trug vor, das Bundesverfassungsgericht habe durch sein Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 40-43) neue innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen geschaffen. Für Personen wie im Fall des Beschwerdeführers, deren Sicherungsverwahrung nicht nachträglich angeordnet bzw. verlängert worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht verschärfte Maßstäbe für die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gesetzt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neu geschaffenen innerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.

49 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen umgesetzt, die der Gerichtshof in seinen Urteilen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland getroffen habe. Die festgestellten Konventionsverletzungen seien damit vom Bundesverfassungsgericht durch seine Übergangsanordnung bereits zum Teil abgestellt; die übrigen Mängel würden so schnell wie möglich behoben. (b) Der Beschwerdeführer

50 Der Beschwerdeführer hat zu diesen Einreden der Regierung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht Stellung genommen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

51 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung erstens einwandte, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil er die Versagung therapeutischer Maßnahmen vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht in dem hier in Rede stehenden Verfahren, gerügt hat, dass seine fortdauernde Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit verletzt habe, da ihm wegen seiner bevorstehenden Ausweisung eine Therapie versagt worden sei (siehe Rdnr. 20). Er ist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Rüge wegen einer Verletzung seines Rechts auf Freiheit unter dem Aspekt, dass ihm therapeutische Maßnahmen versagt wurden, vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht hat, bevor er sie bei diesem Gerichtshof erhoben hat. Folglich hat er den innerstaatlichen Rechtsweg in dieser Hinsicht erschöpft.

52 Im Hinblick auf die zusätzliche Einrede wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, die von der Regierung in ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 erhoben wurde, stellt der Gerichtshof unabhängig von der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Regierung daran gehindert war, diese Einrede geltend zu machen (siehe Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), Folgendes fest. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention sind alle Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, der behaupteten Konventionsverletzung abzuhelfen (siehe u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).

53 Wie bereits festgestellt wurde, betrifft das hier in Rede stehende Verfahren die gegen den Beschwerdeführer angeordnete und in den Jahren 2003/2004 bestätigte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Der Beschwerdeführer wurde am 16. April 2008 aus der Sicherungsverwahrung entlassen und nach Österreich abgeschoben. Die neue innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit, die danach - am 4. Mai 2011 - vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung laufender Sicherungsverwahrungen geschaffen wurde, ist daher kein Rechtsbehelf, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner hier in Rede stehenden, bereits zuvor beendeten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hätte Abhilfe erreichen können. Für die Zwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention musste der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf also nicht in Anspruch nehmen. Demnach ist die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch insoweit zurückzuweisen. (b) Wegfall der Opfereigenschaft

54 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch einwandte, der Beschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein, da das Bundesverfassungsgericht der behaupteten Konventionsverletzung durch sein Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin enthaltenen Übergangsregelungen abgeholfen habe.

55 Der Gerichtshof verweist insoweit auf seine ständige Rechtsprechung (siehe u.a. E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36, Sammlung 1996-III, und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI). Der Gerichtshof ist ebenso wie die Regierung der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland getroffen hat, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat (M. ./. Deutschland (a. a. O.) und die Parallelfälle dazu).

56 Angesichts des Geltungsbereichs des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erscheint es jedoch fraglich, ob das Gericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden Individualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkennen wollte. In jedem Fall ist der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 53) der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht als Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 angesehen kann, die durch die vom Landgericht Regensburg am 2. Mai 2003 angeordnete und im Beschwerdeverfahren sowie vom Bundesverfassungsgericht selbst am 25. März 2004 bestätigte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers entstanden ist.

57 Die Einrede der Regierung, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers sei entfallen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen. (c) Schlussfolgerung

58 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. C. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer

59 Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Sicherungsverwahrung sei nicht mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen. Insbesondere sei sie nach Buchstabe a dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt gewesen. Er vertrat zunächst die Auffassung, dass die nach Einreichung seiner Individualbeschwerde im Jahr 2004 eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt werden müssten. Seit dem 21. März 2006 sei er länger als zehn Jahre untergebracht gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den im Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) genannten Gründen in jedem Fall eine Verletzung von Artikel 5 der Konvention gewesen.

60 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass Artikel 5 insoweit verletzt worden sei, als ihm angesichts seiner bevorstehenden Ausweisung als österreichischer Staatsangehöriger oder wegen seines Alters eine Sozialtherapie dauerhaft verweigert worden sei. Aus diesem Grund sei ihm in Deutschland jedwede geeignete Therapie verwehrt gewesen. Gleichwohl sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht ausgesetzt und er nicht abgeschoben worden, da die innerstaatlichen Gerichte bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit gesehen hätten, weil er keine Therapie abgeschlossen habe. Unter diesen Umständen sei die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig gewesen. (b) Die Regierung

61 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie betonte, dass zur Zeit des in der vorliegenden Individualbeschwerde streitgegenständlichen Verfahrens, also im Jahr 2003, die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer noch nicht über zehn Jahren hinaus vollstreckt worden sei. Deshalb sei die vorliegende Individualbeschwerde kein Parallelfall zur Individualbeschwerde M. ./. Deutschland (a. a. O.). Während des in Rede stehenden Zeitraums sei die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt gewesen. In jedem Fall sei die Unterbringung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt gewesen, da der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Alkoholmissbrauch gelitten habe und daher „psychisch krank“ gewesen sei.

62 Die Regierung bestritt auch, dass dem Beschwerdeführer wegen der vollziehbaren Ausweisungsverfügung gegen ihn keine geeignete Behandlung in der Justizvollzugsanstalt Straubing angeboten worden sei. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von den Gerichten hinzugezogenen Sachverständigen, insbesondere der Gutachten des Sachverständigen A. vom 15. Oktober 1996 und vom 20. Juni 1997, habe der Beschwerdeführer zunächst eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt abschließen sollen, um vor einer Sexualtherapie seine weitere Therapiebereitschaft sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe jedoch wiederholt geeignete Therapieangebote, die ihm unterbreitet worden seien, abgelehnt. Insbesondere zwischen 1997 und 1999 habe er sich geweigert, an einer ihm angebotenen psychoanalytischen Gesprächsgruppe für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing teilzunehmen, die als Einstieg in eine Behandlung für ihn angebracht gewesen wäre. Im März 2003 habe er bestätigt, dass er sich nicht für eine Sexualtherapie bewerben wolle.

63 Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Erlangen nicht zu einer Sozialtherapie zugelassen worden sei, da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt angesichts der vollziehbaren Ausweisungsverfügung gegen ihn nach § 9 StVollzG nicht zur Behandlung habe aufgenommen werden können (siehe Rdnr. 38). Eine Therapie könne unter solchen Umständen nicht ihre Ziele erreichen, da die wesentliche Elemente einer solchen Therapie die Vorbereitung der Gefangenen oder Sicherungsverwahrten auf ihre Freilassung einschließlich Arbeitsplatzsuche und ein Angebot der Nachbetreuung nach ihrer Entlassung seien; dies sei nicht realisierbar, wenn der Gefangene oder Sicherungsverwahrte sich nach seiner Entlassung nicht in Deutschland aufhalten dürfe. In jedem Fall seien aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers Vollzugslockerungen, die ebenso Teil der Sozialtherapie seien, unabhängig von seiner ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen.

64 Die Regierung betonte außerdem, dass der Beschwerdeführer sich auch dann noch hartnäckig geweigert habe, an der Gesprächsgruppe für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing teilzunehmen, nachdem ein weiterer Sachverständiger, H., dies in seinem Gutachten vom Oktober 2002 als nützlich bezeichnet habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Verlegung in eine in der Justizvollzugsanstalt Straubing 2003 neu eröffnete sozialtherapeutische Abteilung wiederholt verweigert. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze (i) Freiheitsentziehungsgründe

65 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze hin, die in Bezug auf ihre Anwendung im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung, insbesondere in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.), wie folgt zusammengefasst wurden: „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ... 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss. Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40, und Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78). Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Art. 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78; und Weeks, a. a. O., Rdnr. 49).” (ii) „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“

66 Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Soweit es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi, a. a. O., Rdnr. 67).

67 Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck entsprechen soll, den Einzelnen vor Willkür zu schützen (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo, a. a. O., Rdnrn. 52, 56; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67, und M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 72, 9. Juli 2009). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

68 Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass er bereits festgestellt hat, dass die vorliegende Individualbeschwerde die Vereinbarkeit der vom Landgericht Regensburg am 2. Mai 2003 angeordneten und im Beschwerdeverfahren bestätigten Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zum Gegenstand hat (siehe Rdnr. 46).

69 Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während dieser Zeit die Freiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 entzogen war, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a.a.O.). In diesem Urteil war er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die wie in der vorliegenden Rechtssache vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst war, als sie nicht über die zur Zeit der Tat und Verurteilung dieses Beschwerdeführers gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war (siehe a. a. O., Rdnrn. 96 und 97-105). Der Gerichtshof war somit überzeugt, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser Höchstdauer „nach Verurteilung" durch das erkennende Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgte.

70 Im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 StGB in der vorliegenden Rechtssache auf seiner „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht München I vom 14. Juni 1991 beruhte. Die hier in Rede stehenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte betreffen einen Zeitraum vom 2. Mai 2003 bis zum 14. Juli 2005 (als erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, siehe Rdnr. 23). In diesem Zeitraum befand sich der Beschwerdeführer, der zum ersten Mal am 21. März 1996 in der Sicherungsverwahrung untergebracht wurde, nicht über die im Zeitpunkt seiner Tat anwendbare gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung (siehe Rdnr. 35).

71 Der Gerichtshof muss ferner prüfen, ob die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers „nach“ Verurteilung erfolgte, d. h. ob noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und der betreffenden Freiheitsentziehung bestand. Dieser Kausalzusammenhang kann insbesondere dann durchbrochen sein, wenn sich die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, auf Gründe stützte, die mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung unvereinbar wären (siehe Rdnr. 65). Der Gerichtshof stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch das erkennenden Landgericht München I im Juni 1991 und die im Beschwerdeverfahren bestätigte Entscheidung des Landgerichts Regensburg im Mai 2003, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, an sich auf denselben Gründen beruhten. Beide hatten zum Ziel, den Beschwerdeführer von weiteren gewalttätigen Sexualstraftaten wie jenen, für die er bereits verurteilt worden war, abzuhalten.

72 Allerdings stellt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren, dass weiterhin die Gefahr erneuter Straffälligkeit bei Freilassung bestehe, auf der Tatsache beruhte, dass er keine Therapie abgeschlossen hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er entweder im Hinblick auf seine bevorstehende Ausweisung als Ausländer oder im Hinblick auf sein Alter nicht in eine geeignete Sozialtherapie aufgenommen worden sei.

73 Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren nach Anhörung eines psychiatrischen und psychotherapeutischen Sachverständigen deutlich gemacht haben, dass der Beschwerdeführer nur durch den erfolgreichen Abschluss einer geeigneten Therapie seine Gefährlichkeit verringern könne (siehe Rdnrn. 17 und 18). Die Gerichte könnten sonst nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass von dem Beschwerdeführer keine weiteren Sexualstraftaten mehr zu erwarten seien und er deshalb freigelassen werden könne. Aus diesem Grund teilt der Gerichtshof die Auffassung, dass der erfolgreiche Abschluss einer solchen Therapie als wesentliche Voraussetzung für die Freilassung des Beschwerdeführers eine vernünftige Bedingung darstellte.

74 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Entscheidung, einen Sicherungsverwahrten nicht freizulassen, weil er für die Allgemeinheit immer noch gefährlich ist, mit den Zielen der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht unvereinbar sein kann, wenn die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung untergebracht und deren Fortdauer angeordnet wird, weil die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht, ihr jedoch gleichzeitig die Möglichkeiten, wie z.B. eine geeignete Therapie, verwehrt sind, die nötig sind, damit sie beweisen kann, dass sie nicht mehr gefährlich ist. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wäre (siehe Rdnr. 65).

75 Der Gerichtshof hat daher zu entscheiden, ob nach den Umständen des Falls festgestellt werden muss, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt war, die erforderliche Therapie bzw. die erforderlichen Therapien erfolgreich abzuschließen, um seine Freilassung zu erreichen. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass in dem in Rede stehenden Verfahren der von den innerstaatlichen Gerichten angehörte psychiatrische und psychotherapeutische Sachverständige H., dessen Feststellungen sich die innerstaatlichen Gerichte anschlossen, vorgeschlagen hatte, dass der Beschwerdeführer zunächst an einer Gesprächsgruppe für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing teilnehmen solle. Der Sachverständige hatte ferner vorgeschlagen, den Beschwerdeführer dann in eine sozialtherapeutische Anstalt entweder in einer anderen Justizvollzugsanstalt oder in die gerade im Aufbau befindliche in der Justizvollzugsanstalt Straubing selbst aufzunehmen (siehe Rdnrn. 17 und 18).

76 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer, wie die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben und der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, eine Teilnahme an der Gesprächsgruppe für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing, die ihm angeboten worden war, abgelehnt hat, weil er offenbar nicht wollte, dass seine Sexualstraftaten an Kindern in dieser Justizvollzugsanstalt bekannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde diese Therapie, die der medizinische Sachverständige und die innerstaatlichen Gerichte als einen geeigneten ersten Schritt ansahen, folglich nicht verweigert, und weder sein Alter noch seine ausländische Staatsangehörigkeit waren dafür maßgeblich, dass er diese Therapie nicht abgeschlossen hat. Da der Beschwerdeführer an dieser ersten Therapie nicht teilgenommen hat, war es für die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Behandlung angeboten wurde, die nötig gewesen wäre, um nachzuweisen, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich war, zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidend, ob für ihn eine sozialtherapeutische Behandlung in einer anderen Justizvollzugsanstalt oder in der Justizvollzugsanstalt Straubing selbst möglich war.

77 Der Gerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass in dem Verfahren, das dem hier in Rede stehenden voranging, das Landgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2000 die Auffassung vertreten hat, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer psychoanalytischen Gruppentherapie für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Straubing aus nachvollziehbarem Grund abgelehnt habe. Dieses Gericht hatte außerdem festgestellt, der Beschwerdeführer sei trotz seiner Bemühungen und Unterstützung durch die Justizvollzugsanstalt Straubing einerseits wegen seines Alters und andererseits, weil er ein aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesener Ausländer sei, nicht in eine geeignete Sozialtherapie in einer anderen Justizvollzugsanstalt in Deutschland aufgenommen worden (siehe Rdnr. 14).

78 Gleichwohl stellt der Gerichtshof fest, dass die Einschätzung des innerstaatlichen Gerichts in diesem Verfahren, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einer Gruppentherapie zur Aufarbeitung seiner Sexualstraftaten in der Justizvollzugsanstalt Straubing selbst aus nachvollziehbarem Grund ablehnen können, von den innerstaatlichen Gerichten weder in den Verfahren vor dem Jahr 2000 (siehe Rdnrn. 11-12) noch im vorliegenden Verfahren oder in den späteren Verfahren (siehe Rdnrn. 17 und 18 sowie 23 und 24) geteilt wurde. Ferner ist er der Auffassung, dass die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Änderung seiner Persönlichkeit zunächst in einer Therapie in der Justizvollzugsanstalt Straubing überprüft werden solle und dass eine solche Therapie deshalb für den Beschwerdeführer geeignet sei, nicht als willkürlich angesehen werden kann.

79 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Justizvollzugsanstalt Straubing zuvor dennoch den Beschwerdeführer bei seinen Versuchen unterstützt hat, in einer sozialtherapeutischen Einrichtung in einer anderen Justizvollzugsanstalt aufgenommen zu werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Feststellungen in seinem Urteil M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129), dass zur Erreichung des Ziels der Kriminalprävention eine flexible Vorgehensweise nötig ist, die darauf abstellt, Sicherungsverwahrten ein individuell zugeschnittenes und intensives Therapieangebot zu machen, das den besten Erfolg verspricht (siehe ebenso die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011, zitiert in Rdnr. 43). Er stellt außerdem fest, dass davon ausgegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer in drei verschiedenen Justizvollzugsanstalten entweder im Hinblick auf die vollziehbare Ausweisungsverfügung gegen ihn oder im Hinblick auf sein Alter eine sozialtherapeutische Behandlung verweigert wurde (siehe Rdnrn. 13-14).

80 Gleichwohl ist der Gerichtshof – wie bereits dargelegt – der Auffassung, dass der Beschwerdeführer trotzdem seine therapeutische Behandlung durch die ihm in der Justizvollzugsanstalt Straubing angebotene Teilnahme an einer Gruppentherapie für Sexualstraftäter hätte beginnen müssen. Unter Berücksichtigung des ihm vorliegenden Materials und der von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe ist er auch nicht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Rechtsstellung als ausländischer Staatsangehöriger oder seines Alters anschließend eine weitere geeignete therapeutische Behandlung nicht angeboten worden wäre, die nach erfolgreichem Abschluss den innerstaatlichen Gerichten möglicherweise genügt hätte, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist.

81 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verwaltungsvorschriften zu § 9 StVollzG (siehe Rdnr. 38) in diesem Zusammenhang eine Frage der Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger aufwerfen, da nach diesen Vorschriften Gefangene, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt, von der Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt ausgeschlossen waren (siehe Rdnrn. 13 und 63). Es gab allerdings ein breiteres Angebot an geeigneten Therapien, die dem Beschwerdeführer als Sexualstraftäter nach einer ersten Therapie im Vollzug zur Feststellung seiner Bereitschaft zur Persönlichkeitsänderung angeboten werden konnten, so z. B. eine Therapie für Sexualstraftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe Rdnrn. 11-12). Außerdem scheint der Beschwerdeführer trotz der genannten Verwaltungsvorschriften für eine sozialtherapeutische Behandlung zumindest in der Justizvollzugsanstalt Straubing selbst in Frage gekommen zu sein (siehe Rdnr. 24). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass der Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit den – erforderlichen – Antrag auf Überstellung zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Österreich, wo eine Sozialtherapie erfolgversprechender gewesen wäre, nicht gestellt hat (siehe Rdnrn. 14 und 15).

82 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer nach den Umständen der vorliegenden Rechtssache die Möglichkeit, die für seine Entlassung erforderliche Therapie bzw. Therapien erfolgreich abzuschließen, nicht verwehrt war. Das Verhalten und die Einstellung des Beschwerdeführers, nicht seine Rechtsstellung als Ausländer oder sein Alter waren maßgebend dafür, dass er eine erforderliche Therapie, mit der er hätte zeigen können, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich war, nicht abgeschlossen hat. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, entsprach daher den Zielen des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und war somit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht willkürlich. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung, der Beschwerdeführer, der sich keiner Therapie unterzogen hat, werde im Fall seiner Entlassung wahrscheinlich weitere gewalttätige Sexualstraftaten begehen, im Hinblick auf die Ziele der ursprünglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht unangemessen war.

83 Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers war auch insofern rechtmäßig, als sie auf einer vorhersehbaren Anwendung der §§ 66 Abs. 1 und 67d Abs. 2 StGB beruhte. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 40–43) eine Wende in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Sicherungsverwahrung vollzogen hat. Das Bundesverfassungsgericht vertrat in dem genannten Urteil unter anderem die Ansicht, § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sei mit dem Freiheitsrecht der betroffenen Personen nicht vereinbar.

84 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer früheren Fassung von § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde. Jedenfalls wurde § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung nicht rückwirkend für nichtig erklärt, sondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in der Zeit vor dem Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist daher nicht in Frage gestellt.

85 Aus den bereits genannten Gründen wirft die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner bevorstehenden Ausweisung oder seines Alters nicht in der erwünschten Form zu einer Therapie aufgenommen wurde, wirft aus den genannten Gründen auch keine Frage in Bezug auf die „Rechtmäßigkeit” seiner Freiheitsentziehung einschließlich fehlender Willkür auf.

86 Folglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN

87 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention darstelle, da die deutschen Behörden ihm das Recht entzogen hätten, in das Hoheitsgebiet des Staates Österreich einzureisen, dessen Angehöriger er sei.

88 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Rüge in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgebracht hat. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wegen des Vollzugs der 2003 angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. März 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident