Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.11.2012 – 5937/12

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:1113DEC000593712

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 5937/12 L. und S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. November 2012 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen Boštjan M. Zupančič, Präsident, Ann Power-Forde, und Angelika Nußberger sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Januar 2012 erhoben wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, die oben genannte Individualbeschwerde nach Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln, im Hinblick auf die Stellungnahme der Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Die 19... bzw. 19... geborenen Beschwerdeführer, Herr L. und Frau S., sind norwegische Staatsangehörige und leben in M. in Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn B., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die norwegische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel 36 der Konvention unterrichtet worden war, machte von diesem Recht keinen Gebrauch. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8 der Konvention eine Rückführungsentscheidung, die am 30. September 2011 nach Artikel 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung durch das Oberlandesgericht Celle ergangen war. Am 9. Juli 2012 entschied der Gerichtshof, die Regierung von dieser Rüge der Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen. Am 11. September 2012 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass sich die Rüge der Beschwerdeführer materiell erledigt habe, da die Beschwerdeführer mit ihrer Tochter nach Norwegen zurückgekehrt seien und die zuständige norwegische Instanz die elterliche Sorge wieder auf die Beschwerdeführer übertragen habe. Am 4. Oktober 2012 bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer, dass sich die Rüge der Beschwerdeführer materiell erledigt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Vor diesem Hintergrund und da im Hinblick auf die Achtung der nach der Konvention und den Protokollen dazu garantierten Rechte keine besonderen Umstände vorliegen, ist der Gerichtshof entsprechend Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist. Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident