Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2016
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 06.10.2016 – 33696/11
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2016:1006JUD003369611
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. S. und M. S. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 33696/11) URTEIL STRASSBURG 6. Oktober 2016 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache K. S. und M. S. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Ganna Yudkivska, Präsidentin, Angelika Nußberger, André Potocki, Faris Vehabović, Síofra O’Leary, Carlo Ranzoni, Mārtiņš Mits, und Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 6. September 2016 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 33696/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, K. S. und M. S. („die Beschwerdeführer“), am 27. Mai 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten. Der Kammerpräsident hat dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben, ihre Namen nicht offenzulegen (Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
2 Die Beschwerdeführer wurden von Herrn B., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
3 Die Beschwerdeführer trugen insbesondere vor, dass die Durchsuchung ihrer Wohnräume gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen habe, da der Durchsuchungsbeschluss auf Beweismittel gestützt worden sei, die unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts erlangt worden seien.
4 Am 3. Dezember 2014 wurde die Rüge nach Artikel 8 der Konvention der Regierung übermittelt. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Die 19.. bzw. 19.. geborenen Beschwerdeführer, K. S. und M. S., leben in L. A. Der Hintergrund der Rechtssache
6 2006 kaufte der Bundesnachrichtendienst einem gewissen K. für einen beträchtlichen Betrag einen Datenträger ab. Dieser enthielt Finanzdaten der L. Bank in Liechtenstein zu 800 Personen. K., ein ehemaliger Mitarbeiter der L. Bank, hatte die Daten illegal kopiert. Der Datenträger wurde der deutschen Steuerfahndung zur Verfügung gestellt, welche daraufhin unter anderem gegen die Beschwerdeführer Verfahren wegen Steuerhinterziehung einleitete. B. Der Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung der Wohnung
7 Am 10. April 2008 erließ das Amtsgericht Bochum („das Amtsgericht“) aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Bochum einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführer, die verdächtigt wurden, in den Jahren 2002 bis 2006 Steuerhinterziehung begangen zu haben. Der Durchsuchungsbeschluss ordnete die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Unterlagen zu dem inländischen und ausländische Kapitalvermögen der Beschwerdeführer, insbesondere Unterlagen zu Stiftungen sowie sonstiger Unterlagen an, die für die Ermittlung der tatsächlichen Steuerverbindlichkeiten der Beschwerdeführer ab 2002 von Belang sein könnten.
8 In dem Durchsuchungsbeschluss hieß es, der Staatsanwaltschaft sei im Rahmen von Ermittlungen gegen einen weiteren Verdächtigen bekannt geworden, dass die Beschwerdeführer am 17. Januar 2000 die „K. Stiftung“ und am 14. Juni 2000 die „T.U. S.A.“ gegründet hätten. Die Beschwerdeführer würden verdächtigt, über diese beiden Gesellschaften Vermögensanlagen bei der L. Bank in Liechtenstein getätigt zu haben, für die sie in Deutschland steuerpflichtig seien. Gemäß dem Durchsuchungsbeschluss hatten die Beschwerdeführer Zinserträge von jährlich etwa 50.000 Euro (EUR) aus dem Vermögen der K. Stiftung und der T.U. S.A. in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 nicht angegeben. Die Beschwerdeführer hätten somit Steuern in Höhe von 16.360 EUR (2002), 24.270 EUR (2003), 22.500 EUR (2004), 18.512 EUR (2005) und 18.000 EUR (2006) hinterzogen. Im Durchsuchungsbeschluss wurde ausgeführt, dass die Wohnungsdurchsuchung dringend geboten sei, um weitere Beweismittel zu finden, und dass sie bei Abwägung der Schwere der mutmaßlichen Straftaten gegenüber dem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer auch verhältnismäßig sei.
9 Am 23. September 2008 wurde die Wohnung der Beschwerdeführer durchsucht, wobei ein Umschlag mit Unterlagen der L. Bank sowie fünf Computerdateien beschlagnahmt wurden. C. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum
10 Die Beschwerdeführer legten gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Sie brachten vor, dass der Beschluss nicht rechtmäßig ergangen sei. Er sei auf Material gestützt worden, das unter Verstoß gegen das Völkerrecht, insbesondere gegen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990, erlangt worden sei, weil die Daten der L. Bank gestohlen und vom Bundesnachrichtendienst gekauft worden seien. Der Erwerb der Daten habe auch gegen das innerstaatliche Recht verstoßen, da der Bundesnachrichtendienst nicht befugt sei, Steuerdaten zu beschaffen. Tatsächlich sei ein solches Vorgehen nach deutschem Recht strafbar, da es gegen § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, „Geheimnisverrat“). Außerdem sei der Bundesnachrichtendienst nicht befugt, Steuerdaten an die Finanzbehörden und die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, da dies gegen den deutschen Rechtsgrundsatz der Trennung zwischen Geheimdienst und Polizei/Staatsanwaltschaft (Trennungsprinzip) verstoße.
11 Am 8. April 2009 wies das Amtsgericht Bochum die Beschwerde zurück. Es war der Auffassung, dass die Wohnungsdurchsuchung rechtmäßig gewesen sei, da ihr ein rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss zugrunde gelegen habe. Das Gericht zweifele nicht daran, dass es rechtmäßig gewesen sei, den Durchsuchungsbeschluss auf die von dem Liechtensteiner Datenträger stammenden Informationen zu stützen, da die Daten weder unter direktem Verstoß gegen das Völkerrecht noch unter Umgehung völkerrechtlicher Verträge erlangt worden seien.
12 Das Amtsgericht war auch der Auffassung, dass der in Rede stehende Durchsuchungsbeschluss auf Grundlage der auf dem Datenträger enthaltenen Informationen erlassen werden durfte, da der Bundesnachrichtendienst bei dessen Erwerb nur eine passive Rolle gespielt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesnachrichtendienst einen Dritten zur Entwendung der Daten angestiftet habe; vielmehr habe er die Daten lediglich von einem Dritten entgegengenommen, als dieser sie angeboten habe. Dass der Bundesnachrichtendienst den Verkäufer möglicherweise entlohnt habe, ändere nichts daran, dass der Bundesnachrichtendienst nur eine passive Rolle gespielt habe. Nach Auffassung des Gerichts handelte der Bundesnachrichtendienst bei der vorschriftsgemäßen Beschaffung des Datenträgers und der Weitergabe der Daten an die Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Befugnisse, da der Datenträger 9.600 Datensätze über internationale Geldflüsse enthielt. D. Das Verfahren vor dem Landgericht Bochum
13 Am 7. August 2009 verwarf das Landgericht Bochum die Beschwerde der Beschwerdeführer. Es befand, dass der Durchsuchungsbeschluss selbst dann rechtmäßig gewesen sei, wenn die deutschen Behörden mit der Beschaffung der Beweismittel das innerstaatliche Strafrecht verletzt hätten. Selbst unter der Annahme, dass die deutschen Behörden beim Ankauf der Liechtensteiner Daten von K. die Straftaten der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) und der Beihilfe zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG i. V. m. § 27 StGB) begangen haben könnten und dass K. die Straftat des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) begangen haben könnte, erachtete es den Durchsuchungsbeschluss für rechtmäßig. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführer, die Daten seien unter Verletzung des Völkerrechts beschafft worden, bezweifelte das Landgericht eine solche Verletzung.
14 Hinsichtlich der Frage, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel in Strafverfahren verwertet werden dürften, verwies das Landgericht auf seinen Beschluss vom 22. April 2008, in dem es in einem ähnlich gelagerten Fall und im Hinblick auf denselben Datenträger festgestellt hatte, dass das Interesse an einer Strafverfolgung der Verdächtigen schwerer wiege als mögliche Verstöße gegen das Strafrecht, da die Hauptstraftat des „Datendiebstahls“ von einem Dritten und nicht von den deutschen Behörden begangen worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten Beweismittel, die von einem Dritten rechtswidrig erlangt worden seien, grundsätzlich in Strafverfahren verwertet werden, es sei denn, sie seien mittels Zwang oder Gewalt erlangt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verwertung der „gestohlenen“ Daten nicht den Kernbereich der Privatsphäre, sondern den geschäftlichen Bereich der Beschwerdeführer berühre. Darüber hinaus verletze der „Datendiebstahl“ nicht in erster Linie die Rechte der Beschwerdeführer, sondern die Datenschutzrechte der Bank, der die Daten „gestohlen“ worden seien. Folglich bestehe für die Liechtensteiner Daten kein Verwertungsverbot und der Durchsuchungsbeschluss könne auf diese gestützt werden. Im Hinblick auf die mutmaßliche Völkerrechtsverletzung fügte das Gericht hinzu, dass eine solche Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zur Folge habe, weil erstens das Völkerrecht den Beschwerdeführern keine persönlichen Rechte gewähre und zweitens die Verwertung des Beweismittels selbst nicht völkerrechtswidrig sei. E. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
15 Am 11. September 2009 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie waren der Auffassung, das Landgericht und das Amtsgericht hätten entscheiden müssen, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig gewesen sei, da die Nutzung der Liechtensteiner Daten als Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses gegen völkerrechtliche Verträge verstoßen habe und die Souveränität Liechtensteins, das gegen die Nutzung der Daten protestiert habe, verletzt worden sei.
16 Darüber hinaus brachten sie vor, ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG sei verletzt worden, da der Durchsuchungsbeschluss auf Beweismittel gestützt worden sei, die unter Verletzung des innerstaatlichen Rechts vom Bundesnachrichtendienst erlangt und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden seien. Der Ankauf der Daten von K. sei eine Straftat gewesen. Darüber hinaus habe der Bundesnachrichtendienst nach deutschem Recht keine Befugnis zum Ankauf solcher Daten. Außerdem verstoße die Weitergabe der Liechtensteiner Daten durch den Bundesnachrichtendienst an die Finanzbehörden und die Staatsanwaltschaft gegen das in Deutschland geltende Trennungsgebot zwischen Bundesnachrichtendienst und Staatsanwaltschaft. Der Verstoß gegen das innerstaatliche Recht sei so schwerwiegend gewesen, dass die Fachgerichte zu dem Schluss hätten gelangen müssen, dass die Liechtensteiner Daten nicht die Grundlage für einen Durchsuchungsbeschluss hätten bilden dürfen. Sie hätten den Durchsuchungsbeschluss somit für rechtswidrig erklären müssen.
17 Am 9. November 2010 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Es befand, dass die Tatsache, dass der Durchsuchungsbeschluss auf den Liechtensteiner Daten gestützt worden sei, Artikel 13 GG nicht verletze.
18 Das Bundesverfassungsgericht wies erneut darauf hin, dass es keinen allgemein geltenden Grundsatz gebe, nach dem Beweismittel, die unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt worden seien, niemals im Strafverfahren verwertet werden dürften (vgl. Rdnr. 28). Das Gericht verwies ferner darauf, dass zu bedenken sei, dass die vorliegende Rechtssache nicht die Frage betreffe, ob Beweismittel in einem Strafverfahren zugelassen werden könnten, sondern nur die Vorfrage, ob Beweismittel, die möglicherweise unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt worden seien, als Grundlage für einen Durchsuchungsbeschluss in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dienen dürften. Selbst wenn Beweismittel in einem Strafverfahren als unzulässig erachtet würden, bedeute dies nicht automatisch, dass dies für alle Stadien strafrechtlicher Ermittlungen gelte.
19 Das Gericht wies ferner erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, anstelle der Behörden eine Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts vorzunehmen, sondern die von den Behörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen im Lichte des Grundgesetzes zu überprüfen.
20 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache stellte das Bundesverfassungsgericht zunächst fest, dass es dahinstehen könne, ob die Beschaffung der Daten gegen innerstaatliches Recht oder Völkerrecht oder das in Deutschland geltende Trennungsgebot zwischen Bundesnachrichtendienst und Staatsanwaltschaft verstoßen habe, da das Landgericht bei seiner Entscheidung die Behauptung der Beschwerdeführer zugrunde gelegt habe, wonach die Beweismittel tatsächlich unter Verletzung des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich des Strafrechts, erlangt worden sein könnten.
21 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Tatsache, dass das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung unterstellt habe, dass die Daten unter Verstoß gegen das innerstaatliche Recht und/oder das Völkerrecht beschafft worden seien, nicht willkürlich sei und somit nicht als Verstoß gegen Artikel 13 GG gewertet werden könne. Die Feststellung des Landgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich nicht zu ihrem Vorteil auf das Völkerrecht berufen, zeuge lediglich von einer abweichenden Rechtsauffassung, ohne dabei die Grundrechte der Beschwerdeführer zu missachten. Darüber hinaus hielt das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Würdigung durch das Amts- und das Landgericht, nach der das Trennungsgebot nicht verletzt worden sei, für vertretbar, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgehe, dass der Bundesnachrichtendienst den „Datendiebstahl“ veranlasst oder koordiniert habe, sondern dass ihm K. die Daten von sich aus angeboten habe. Diese Art der Beschaffung von Daten und die Weitergabe dieser Daten an die Staatsanwaltschaft könne das Trennungsgebot nicht verletzen und habe somit auch nicht die Verfassungswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses zur Folge.
22 Im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts, dass der Durchsuchungsbeschluss auf die Liechtensteiner Daten gestützt werden könne, befand das Bundesverfassungsgericht, dass das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung die Grundrechte der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt habe, da es von der Behauptung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, wonach die Beweismittel unter Verletzung des innerstaatlichen Rechts erlangt worden seien, und seine Entscheidung demnach auf die für die Beschwerdeführer günstigste Annahme gestützt habe.
23 Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Auffassung, dass das Landgericht ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen gegensätzlichen Interessen geschaffen habe. Die mutmaßliche Verletzung von innerstaatlichem Recht und/oder Völkerrecht führte nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot der Beweismittel in dem in Rede stehenden Verfahren. Außerdem habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Daten nicht den Kernbereich des Privatlebens der Beschwerdeführer berührten, sondern deren Geschäftstätigkeit. Es habe das maßgebliche betroffene Interesse, nämlich das Recht der Beschwerdeführer auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung, erkannt und hinreichend berücksichtigt, da nicht erkennbar sei, dass die deutschen Behörden durch Beschaffung des Datenträgers planmäßig oder systematisch gegen Völkerrecht oder innerstaatliches Recht verstoßen hätten. F. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg
24 Am 2. August 2012 sprach das Amtsgericht Nürnberg die Beschwerdeführer vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei, da nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen worden sei, dass das Vermögen der in Rede stehenden Stiftung zinsträchtig angelegt worden sei. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Bestimmungen des Grundgesetzes
25 Art. 13 des Grundgesetzes garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung einer Person. Er lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: Art. 13 GG „(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. [...]“ B. Bestimmungen der Strafprozessordnung
26 Die Regelungen und Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung einer Person und der Beschlagnahme von bei der Durchsuchung gefundenen Gegenständen sind in den §§ 102 bis 108 StGB enthalten, die, soweit einschlägig, wie folgt lauten: § 102 „Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“ § 105 „(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. [...]“ C. Regeln und Praxis bezüglich der Zulässigkeit von Beweismitteln
27 Abgesehen von § 136a StGB, der bestimmt, dass Geständnisse, die durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder rechtswidrige Nötigung erlangt wurden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, enthält das deutsche Strafgesetzbuch keine allgemeinen Regeln über die Verwertbarkeit von Beweismitteln.
28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe u. a. 2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94 vom 1. März 2000; und 2 BvR 784/08 vom 28. Juli 2008) und des Bundesgerichtshofs (siehe u. a. 5 StR 190/91 vom 27. Februar 1992) gibt es, von dem in § 136a StPO enthaltenen Verbot abgesehen, keinen allgemein geltenden Grundsatz, nach dem Beweismittel, die unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt wurden, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften. Grundsätzlich haben die Gerichte alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zu berücksichtigen, um objektiv die Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten feststellen zu können, da die Funktionsfähigkeit des Staates nur gewährleistet ist, wenn er die Verfolgung und Verurteilung von Straftätern garantiert (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 7/71, 19. Juli 1972). Daher muss ein Beweisverwertungsverbot die Ausnahme bleiben (siehe Bundesgerichtshof, 3 StR 181/98 vom 11. November 1998). Unabdingbar ist ein solches Verbot jedoch bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen systematisch Grundrechte missachtet wurden. Ein Verwertungsverbot ist auch dann unerlässlich, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen (siehe u. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1027/02 vom 12. April 2005). Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht oder nicht, kann nicht grundsätzlich, sondern nur einzelfallbezogen entschieden werden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
29 Die Beschwerdeführer rügten, dass die Durchsuchung ihrer Wohnräume gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen habe, da der Durchsuchungsbeschluss auf Beweismittel gestützt worden sei, die unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts erlangt worden seien. Art. 8 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
30 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
31 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Gab es einen Eingriff?
32 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die gerügte Durchsuchung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellte, und der Gerichtshof sieht keinen Grund, dies anders zu beurteilen. 2. War der Eingriff gerechtfertigt?
33 Folglich ist festzustellen, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt war, mit anderen Worten, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, einem oder mehreren der darin genannten rechtmäßigen Zielen diente und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um das fragliche Ziel oder die betreffenden Ziele zu erreichen. (a) „gesetzlich vorgesehen“
34 Was die Frage angeht, ob die Maßnahme gesetzlich vorgesehen war, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass eine Maßnahme eine gewisse Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, wobei der Begriff „gesetzlich“ im materiellen, nicht im formellen Sinn zu verstehen ist. Wo geschriebenes Gesetz gilt, bezieht sich der Ausdruck „gesetzlich“ auf die in Kraft getretenen Gesetze, so wie sie von den zuständigen Gerichten ausgelegt werden (siehe Robathin ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 30457/06, Rdnr. 40, 3. Juli 2012). Darüber hinaus muss das innerstaatliche Recht rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und der betroffenen Person zugänglich sein; die betroffene Person muss außerdem vorhersehen können, welche Folgen das innerstaatliche Recht für sie hat (siehe u. v. a. Robathin, a. a. O., Rdnr. 40; und Kennedy :/. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 26839/05,Rdnr. 151, 18. Mai 2010).
35 In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung der Wohnräume der Beschwerdeführer auf die einschlägigen Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung, nämlich §§ 102 und 105 StPO (siehe Rdnr. 26), gestützt wurde. Was die Vorhersehbarkeit ihrer Anwendung in der vorliegenden Rechtssache angeht, nimmt der Gerichtshof die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, der zufolge es keinen allgemein geltenden Grundsatz gibt, nach dem Beweismittel, die unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt wurden, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen (vgl. Rdnr. 28). Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer, erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung, vorhersehen konnten, dass die innerstaatlichen Behörden davon ausgehen würden, dass der Durchsuchungsbeschluss auf die Liechtensteiner Daten gestützt werden könne, auch wenn sie möglicherweise unter Verstoß gegen Gesetzesbestimmungen erlangt wurden. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die gerügte Maßnahme „gesetzlich vorgesehen“ war. (b) Diente der Eingriff einem rechtmäßigen Ziel?
36 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die in Rede stehende Durchsuchung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erfolgte, die nach dem Ankauf eines Datenträgers aus Liechtenstein eingeleitet worden waren. Folglich diente sie einem rechtmäßigen Ziel, nämlich der Verhütung von Straftaten (vgl. Camenzind ./. Schweiz, 16. Dezember 1997, Rdnr. 40, Reports of Judgments and Decisions 1997-VIII). (c) War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? (i) Die Stellungnahmen der Parteien
37 Die Beschwerdeführer brachten vor, ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei verletzt worden, da der Durchsuchungsbeschluss auf Beweismittel gestützt worden sei, die unter Verletzung des deutschen innerstaatlichen Rechts sowie des Völkerrechts erlangt worden seien. Der Ankauf der Daten von K. sei eine Straftat gewesen. Darüber hinaus habe der Bundesnachrichtendienst nach deutschem Recht keine Befugnis zum Ankauf solcher Daten.
38 Der Verstoß gegen das deutsche innerstaatliche Recht sei so schwerwiegend gewesen, dass die Liechtensteiner Daten nicht zur Rechtfertigung des Durchsuchungsbeschlusses hätten verwendet werden dürfen. Folglich sei der Eingriff in ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Bezug auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig gewesen. Darüber hinaus sei die Wohnungsdurchsuchung übermäßig weit gegangen, da sie sogar eine Untersuchung ihres Testaments eingeschlossen habe.
39 Die Regierung trug vor, dass der Durchsuchungsbeschluss mit Artikel 8 Abs. 2 der Konvention im Einklang gestanden habe. Die Entscheidung zur Durchführung einer Durchsuchung sei auf den hinreichenden Verdacht gestützt worden, dass die Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2006 Steuern hinterzogen haben könnten. Darüber hinaus sei der Durchsuchungsbeschluss zunächst richterlich geprüft worden und enthalte Gründe, welche den Erlass rechtfertigten. Demnach hätten die Beschwerdeführer einen hinreichenden Schutz vor Missbrauch genossen.
40 Die Regierung wies darauf hin, dass das Landgericht in seiner Entscheidung das Recht der Beschwerdeführer auf Unverletzlichkeit der Wohnung gegen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse abgewogen habe. Es habe sogar unterstellt, dass die Liechtensteiner Daten in strafbarer Weise beschafft worden seien, habe aber befunden, dass dies einen Durchsuchungsbeschluss, dessen Ziel im Ermittlungsverfahren darin bestehe, weitere Beweismittel zu finden und so eine wirksame Strafverfolgung zu sichern, rechtfertigen könne.
41 Aus dem Vorbringen der Regierung sowie den beigefügten Unterlagen ging hervor, dass der in Rede stehende Datensatz der erste von den deutschen Behörden gekaufte Steuerdatensatz war. Darüber hinaus gehörten die genannten Entscheidungen des Landgerichts Bochum zu den ersten Entscheidungen, die sich mit der Frage befassten, ob rechtswidrig erlangte Daten die Grundlage für einen Durchsuchungsbeschluss bilden können. (ii) Würdigung durch den Gerichtshof
42 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert der Begriff der „Notwendigkeit“, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, berücksichtigt der Gerichtshof, dass den Vertragsstaaten ein Ermessensspielraum verbleibt (siehe Keegan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28867/03, Rdnr. 31, ECHR 2006X). Gleichwohl sind die Ausnahmen in Artikel 8 Abs. 2 eng auszulegen und es ist überzeugend nachzuweisen, ob sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind (siehe Mastepan ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 3708/03, Rdnr. 40, 14. Januar 2010, mit weiteren Verweisen; Smirnov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 71362/01, Rdnr. 43, 7. Juni 2007; und Miailhe ./. Frankreich (Nr. 1), 25. Februar 1993, Rdnr. 36, Reihe A Band 256-C).
43 Was insbesondere Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen betrifft, können die Vertragsstaaten es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für notwendig erachten, von derartigen Maßnahmen Gebrauch zu machen, um physische Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen (siehe Vasylchuk ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 24402/07, Rdnr. 79, 13. Juni 2013). Der Gerichtshof beurteilt, ob die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen angeführten Gründe zutreffend und ausreichend waren und ob der vorgenannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde (siehe Smirnov, a. a. O., Rdnr. 44).
44 Was letzteren Aspekt angeht, muss der Gerichtshof sich erstens davon überzeugen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und die einschlägige Praxis Personen angemessen und wirksam vor Missbrauch schützen (siehe Société Colas Est u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Rdnr. 48, ECHR 2002III, und Funke ./. Frankreich, 25. Februar 1993, Rdnr. 56, Serie A Band 256-A). Der Gerichtshof muss zweitens die besonderen Umstände jedes Falls prüfen, um festzustellen, ob der fragliche Eingriff in dem konkreten Fall in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig war. Zu den Kriterien, die der Gerichtshof für die Entscheidung über die zuletzt genannte Frage aufgestellt hat, gehören: die Schwere der Straftat, derentwegen die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen wurden; die Art und Weise und die Umstände, in der bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere die Frage, ob zur fraglichen Zeit weiteres Beweismaterial vorlag; der Inhalt und der Umfang der Anordnung, vor allem im Hinblick auf die Art der durchsuchten Räumlichkeiten; die Schutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die Auswirkung der Maßnahme auf ein vernünftiges Maß zu beschränken; und das Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf der von der Durchsuchung betroffenen Person (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98, Rdnr. 45, ECHR 2005-IV, und Smirnova. a. O., Rdnr. 44).
45 Hinsichtlich des nach deutschem Recht und deutscher Praxis gewährten Schutzes vor Missbrauch bei Durchsuchungen wie im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass derartige Maßnahmen, außer bei Gefahr im Verzug, nur von einem Richter unter den in der Strafprozessordnung niedergeschriebenen eingeschränkten Bedingungen angeordnet werden dürfen (siehe Rdnr. 26). Allerdings kommt die Tatsache, dass ein Antrag auf Erlass eines Beschlusses richterlich überprüft wurde, für sich allein genommen nicht unbedingt einem hinreichenden Schutz vor Missbrauch gleich, auch wenn sie einen höchst bedeutsamen Gesichtspunkt darstellt. Vielmehr muss der Gerichtshof die konkreten Umstände prüfen und bewerten, ob der rechtliche Rahmen und die Grenzen der ausgeübten Befugnisse einen angemessenen Schutz vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden boten (siehe Cronin ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15848/03, 6. Januar 2004).
46 Der Gerichtshof stellt fest, dass gemäß § 102 StPO eine Wohnungsdurchsuchung nur erfolgen kann, wenn hinreichende Gründe für den Verdacht bestehen, dass eine Person eine Straftat begangen hat, und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird (siehe Rdnr. 26). Darüber hinaus kann die betroffene Person auch die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung anfechten, wenn die Anordnung bereits vollzogen worden ist (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 46). Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es der gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung zufolge zwar keinen allgemein geltenden Grundsatz gibt, nach dem Beweismittel, die unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt wurden, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften, das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt hat, dass die Verwertung von Beweismitteln bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen systematisch Grundrechte missachtet wurden, verboten ist (siehe Rdnr. 28).
47 In der vorliegenden Rechtssache legten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Amtsgericht Bochum ein, welches die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zu prüfen hatte. Nachdem das Amtsgericht Bochum die Beschwerde zurückgewiesen hatte, überprüfte auch das Landgericht Bochum die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses (siehe Rdnrn. 13 und 14). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht nicht nur geprüft hat, ob der Durchsuchungsbeschluss mit den innerstaatlichen Bestimmungen im Einklang stand, sondern auch, ob die Verwendung der Liechtensteiner Daten als Grundlage für den Durchsuchungsbeschluss mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Verwertung von Beweismitteln im Strafverfahren vereinbar war. Insofern kann der nach deutschem Recht und deutscher Rechtsprechung vorgesehene Schutz vor Missbrauch bei Durchsuchungen im Allgemeinen als angemessen und wirksam und in der vorliegenden Rechtssache als erfüllt angesehen werden.
48 Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel unter den besonderen Umständen des Falls stellt der Gerichtshof in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten maßgeblichen Kriterien zunächst fest, dass es sich bei der Straftat, derentwegen der Durchsuchungsbeschluss erging, um Steuerhinterziehung handelte, eine Straftat, die sich auf die einem Staat zur Verfügung stehenden Mittel und seine Fähigkeit, im kollektiven Interesse zu handeln, auswirkt. Als solche stellt Steuerhinterziehung eine schwere Straftat dar; dies wird in einem Fall wie diesem, bei dem die mutmaßlich hinterzogene Steuer rund 100.000 EUR betrug, besonders deutlich (siehe in diesem Zusammenhang die 1988 verfasste und 2010 überarbeitete Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD, der zufolge die Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine der wichtigsten Aufgaben aller Mitgliedstaaten ist). Darüber hinaus sehen sich die Staaten in diesem Bereich – der Verhinderung von Kapitalabflüssen und Steuerhinterziehung – aufgrund der Größe und Komplexität der Bankensysteme und Finanzströme sowie der enormen Bandbreite internationaler Investitionsmöglichkeiten, die durch die relativ durchlässigen nationalen Grenzen noch erleichtert werden, erheblichen Schwierigkeiten gegenüber (vgl. Cremieux ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 11471/85, Rdnr. 39, 25. Februar 1993; und Funke, a. a. O., Rdnr. 56).
49 Im Hinblick auf die Art und Weise und die Umstände, in der bzw. unter denen der Beschluss erging, stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung zur Auffindung weiterer Beweismittel angeordnet wurde. Ferner waren die Liechtensteiner Daten zum maßgeblichen Zeitpunkt das einzige verfügbare Beweismittel, das darauf hindeutete, dass die Beschwerdeführer Steuern hinterzogen haben könnten. Der Durchsuchungsbeschluss war daher offenbar das einzige Mittel, um festzustellen, ob die Beschwerdeführer sich tatsächlich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben (vgl. hingegen B., a. a. O., Rdnr. 49). Die Rüge der Beschwerdeführer stellt im Kern darauf ab, dass der Durchsuchungsbeschluss auf Beweismittel gestützt worden sei, die mittels einer flagranten Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts erlangt worden seien und daher nicht als Grundlage für den Beschluss hätten verwendet werden dürfen (siehe Rdnrn. 37 und 38).
50 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtete zu entscheiden, ob der Datenträger unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts beschafft worden sei, da das Landgericht seine Entscheidung auf die für die Beschwerdeführer günstigste Annahme gestützt habe, nämlich dass die Beweismittel tatsächlich rechtswidrig erlangt worden seien. Daher hält es der Gerichtshof für unnötig, diese Frage in der vorliegenden Rechtssache zu klären, und geht vielmehr von derselben Annahme aus.
51 Der Gerichtshof sieht es als besonders bedeutsam an, dass es unstreitig ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses von dem in Rede stehenden Datensatz abgesehen wenn überhaupt nur wenige einschlägige Datensätze von den deutschen Behörden gekauft worden waren und nur einzelne Strafverfahren unter Verwendung von rechtswidrig erlangten Steuerdaten als Beweisgrundlage eingeleitet worden waren (vgl. Rdnr. 41). Darüber hinaus wurden diese Strafverfahren auf der Grundlage des hier in Rede stehenden Datensatzes eingeleitet (siehe Rdnr. 14). Folglich geht aus dem von den Parteien vorgelegten Material nicht hervor, dass die innerstaatlichen Steuerbehörden zur maßgeblichen Zeit im Lichte einer gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung, die bestätigen würde, dass rechtswidrig erlangte Steuerdaten zur Rechtfertigung eines Durchsuchungsbeschlusses verwendet werden könnten, planmäßig gehandelt hätten. Genauso wenig bedeutet allein die Tatsache, dass es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 28) keinen allgemein geltenden Grundsatz gibt, nach dem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangte Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften, dass die Behörden die Daten planmäßig unter Verstoß gegen Völkerrecht oder innerstaatliches Recht beschafft hätten.
52 Darüber hinaus enthält das dem Gerichtshof vorliegende Material keinen Hinweis darauf, dass die deutschen Behörden zur maßgeblichen Zeit bewusst und systematisch gegen innerstaatliches Recht und Völkerrecht verstoßen hätten, um für die Verfolgung von Steuerstraftaten erhebliche Informationen zu beschaffen. Den dahingehenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 23) haben die Beschwerdeführer nicht widersprochen.
53 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es sich bei einer von den deutschen Behörden durch Ankauf des Datenträgers von K. möglicherweise begangenen Straftat um Begünstigung oder Beihilfe zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehandelt hätte und dass K. die Straftat des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begangen haben könnte (vgl. Rdnr. 13). Folglich haben sich die deutschen Behörden beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht auf Sachbeweismittel berufen, die als direktes Ergebnis einer Verletzung der Kernrechte aus der Konvention erlangt wurden. Darüber hinaus enthielt der Datenträger Informationen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführer, welche diese den innerstaatlichen Steuerbehörden vorzulegen hatten, jedoch keine Daten, die eng mit ihrer Identität verbunden wären (vgl. G. S. B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 28601/11, Rdnr. 93, 22. Dezember 2015).
54 Im Hinblick auf den Inhalt und den Umfang des Durchsuchungsbeschlusses stellt der Gerichtshof fest, dass dieser die Gründe, auf die er gestützt wurde, beinhaltete, namentlich den Verdacht, dass die Beschwerdeführer finanzielle Investitionen in Liechtenstein getätigt hätten, für die sie in Deutschland Steuern hätten zahlen müssen, ohne dass sie jedoch Zinserträge von jährlich etwa 50.000 EUR in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 angegeben hätten. Außerdem hieß es in dem Durchsuchungsbeschluss, dass die Wohnungsdurchsuchung dringend geboten sei, um weitere Beweismittel zu finden (siehe Rdnr. 7). Was den Umfang des Beschlusses angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass er die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen sowohl das inländische als auch das ausländische Kapitalvermögen der Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen, insbesondere Unterlagen zu Stiftungen sowie sonstige Unterlagen, die für die Ermittlung der tatsächlichen Steuerverbindlichkeiten der Beschwerdeführer ab 2002 von Belang sein könnten, anordnete. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Durchsuchungsbeschluss, was Inhalt und Umfang angeht, durchaus konkret war, da er explizit und detailliert auf die Straftat der Steuerhinterziehung einging, wegen der ermittelt wurde, und dabei auch Angaben zu den als Beweismittel gesuchten Unterlagen enthielt (vgl. hingegen Roemen und Schmit ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 51772/99, Rdnr. 70, ECHR 2003IV; und Robathin, a. a. O., Rdnr. 47). Es deutet daher nichts darauf hin, dass der Beschluss nicht auf das angesichts der Umstände der Rechtssache unbedingt erforderliche Maß beschränkt gewesen wäre.
55 Im Hinblick auf den Umfang des Durchsuchungsbeschlusses nimmt der Gerichtshof ferner das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass die Durchsuchung auch die Überprüfung ihres Testaments umfasst habe. Er sieht es als bedeutsam an, dass ein Testament, obgleich es ein sehr persönliches Dokument ist, Informationen über Vermögensgegenstände enthalten kann. Da der Ermittlungsbeamte das Testament der Beschwerdeführer nicht beschlagnahmte, sondern lediglich einen Umschlag mit Unterlagen der L. Bank sowie fünf Computerdateien (siehe Rdnr. 9), ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die reine Durchsicht des Testaments die Privatsphäre der Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig berührt hat (vgl. hingegen Smirnov, a. a. O., Rdnr. 48).
56 Schließlich stellt der Gerichtshof im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den guten Ruf der betroffenen Person fest, dass die Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache keine negativen Auswirkungen der erfolgten Wohnungsdurchsuchung auf ihren persönlichen Ruf geltend gemacht haben.
57 Angesichts des Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten in Bezug auf die Regelung der Bedingungen für Wohnungsdurchsuchungen durch innerstaatliches Recht und die innerstaatliche Praxis verbleibt (siehe Rdnr. 42), kann nicht behauptet werden, die innerstaatlichen Gerichte hätten ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie insbesondere den Durchsuchungsbeschluss auf die Liechtensteiner Daten stützten und den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber dem verfolgten rechtmäßigen Ziel für verhältnismäßig hielten. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8 der Konvention war somit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.
58 Artikel 8 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
59 Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 6 der Konvention, dass ihr Recht auf Waffengleichheit im Laufe des angegriffenen Verfahrens, mit dem sie gegen die Wohnungsdurchsuchung vorgegangen waren, verletzt worden sei, da ihnen der Zugang zu Informationen über die Rolle des Bundesnachrichtendienstes, zu den Protokollen von K.s Anhörungen und zum Originaldatenträger verwehrt worden sei.
60 Sie rügten auch, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die innerstaatlichen Gerichte nicht alle Argumente berücksichtigt hätten, die sie im Hinblick auf die Verletzung des Völkerrechts und des Rechts des Bundesnachrichtendienstes, Daten an die Staatsanwaltschaft zu übergeben, vorgebracht hätten.
61 Darüber hinaus gebe es viele Hinweise darauf, dass die deutschen Behörden beim Ankauf der Liechtensteiner Daten eine aktive Rolle gespielt hätten und K. vom Bundesnachrichtendienst angestiftet worden sei.
62 Unter Berücksichtigung des gesamten ihm zur Verfügung stehenden Materials und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention ersichtlich sind.
63 Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 8 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2016 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Ganna Yudkivska Milan Blaško Stellvertretender Sektionskanzler Präsidentin Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum des Richters Vehabović beigefügt. G.Y. M.B. ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER VEHABOVIĆ Ich habe in dieser Sache – wenn auch mit einigen Bedenken – aufgrund der speziellen Merkmale des Falls der Beschwerdeführer sowie der allgemeinen Situation in Deutschland hinsichtlich der Regelungen und Praxis betreffend die Zulässigkeit von Beweismitteln mit meinen Kollegen gestimmt. Meiner Meinung nach hätte die Kammer den Subsidiaritätsgrundsätzen und dem Ermessensspielraum in diesem speziellen Fall mehr Aufmerksamkeit schenken müssen. Zwar wird zum Teil auf diese Grundsätze eingegangen, sie hätten für die Beurteilung dieses Falls jedoch die entscheidende Rolle spielen müssen. Soweit die innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Sache die Behauptungen der Beschwerdeführer prüften, dass die Entscheidung zum Erlass des Durchsuchungsbeschlusses auf rechtswidrig erlangte Beweismittel gestützt worden sei, was bedeute, dass der Eingriff nicht mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht in Einklang gestanden habe (dieser Punkt wird in den Rdnrn. 34-35 des Urteils behandelt), hätten die folgenden Grundsätze in diesem Urteil weiter entwickelt und ausgeführt werden müssen. In der Rechtssache Goranova-Karaeneva ./. Bulgarien (Individualbeschwerde Nr. 12739/05, Rdnr. 46, 8. März 2011) kam der Gerichtshof zu dem folgenden Schluss: „Die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte [...] Obgleich der Gerichtshof in dieser Sache von einer gewissen Prüfungsbefugnis Gebrauch machen sollte, da die Nichteinhaltung des innerstaatlichen Rechts eine Verletzung von Artikel 8 zur Folge hat, unterliegt der Umfang dieser Aufgabe den durch den subsidiären Charakter der Konvention bedingten Grenzen und er kann, außer in Fällen offenkundiger Nichtbeachtung oder Willkür, nicht die Art und Weise in Frage stellen, in der die innerstaatlichen Gerichte das nationale Recht ausgelegt und angewendet haben“ (siehe Kruslin ./. Frankreich, 24. April 1990, Rdnr. 29, Serie A Band 176-A; Huvig ./. Frankreich, 24. April 1990, Rdnr. 28, Serie A Band 176-B; und sinngemäß Galovic ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 54388/09 (Entsch.), 5. März 2013, Rdnrn. 58-61). In der vorliegenden Sache ist die Rolle des Gerichtshofs (wie in jeder anderen) darauf beschränkt, festzustellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnrn. 10-23 des Urteils) willkürlich waren oder nicht, da jegliche Willkür die Unrechtmäßigkeit des Eingriffs zur Folge hätte (siehe sinngemäß Slivenko u. a. ./. Lettland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48321/99, Rdnrn. 105-06, ECHR 2002-II). Auf einer allgemeineren Ebene hätte das Urteil sich damit auseinandersetzen müssen, ob das Erfordernis der „Vorhersehbarkeit“, das Teil des Rechtmäßigkeitsgedankens ist, im vorliegenden Fall erfüllt war: Kann eine Einzelperson, auch nach entsprechender Rechtsberatung, vorhersehen, dass auf der Grundlage eines Beschlusses, für dessen Erlass Finanzinformationen über sie herangezogen wurden, die unter das Bankengeheimnis fallen und von einem Dritten „gestohlen“ wurden, ihre Wohnung durchsucht werden kann und ihr gehörende Gegenstände beschlagnahmt werden können? In der Rechtssache G. S. B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 28601/11, 22. Dezember 2015, hat der Gerichtshof folgende Schlüsse gezogen:1 „89. Die Konventionsorgane haben bestimmte Grundsätze für die Offenlegung sensibler Informationen, insbesondere Informationen medizinischer Art aufgestellt (siehe Z. ./. Finnland, 25. Februar 1997, Reports of Judgments and Decisions 1997‑I, und M. S. ./. Schweden, 27. August 1997, Reports 1997‑IV), Informationen über die finanzielle Situation von Politikern (siehe Wypych ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2428/05, 25. Oktober 2005) und steuerbezogene Daten (siehe Lundvall ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 10473/83, Kommissionsentscheidung vom 1. Dezember 1985, Decisions and Reports (DR) 45, S. 121). 90. Aus den in jenen Fällen aufgestellten Grundsätzen ergibt sich, dass der Gerichtshof in diesem Zusammenhang den Umstand berücksichtigt, dass der Schutz personenbezogener Daten für das 1 Das hier zitierte Urteil liegt nur in Französisch vor. nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht einer Person auf Achtung ihres Privatlebens von grundlegender Bedeutung ist. Das innerstaatliche Recht muss daher geeignete Schutzvorkehrungen vorsehen, die verhindern, dass personenbezogene Daten in einer Weise kommuniziert oder offen gelegt werden, die mit den Garantien nach Artikel 8 nicht vereinbar sind. Gleichzeitig erkennt der Gerichtshof an, dass das Interesse am Datenschutz durch das Interesse an der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie an der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren überwogen werden kann, wo derartige Interessen sich als noch bedeutsamer herausstellen. Schließlich erkennt der Gerichtshof an, dass den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Ermessensspielraum bleiben sollte, wenn es darum geht, zwischen dem verfolgten öffentlichen Interesse einerseits und dem Interesse einer Partei oder eines Dritten an der Geheimhaltung solcher Daten andererseits einen gerechten Ausgleich zu schaffen (siehe insbesondere Z. ./. Finnland, a. a. O., Rdnrn. 94, 95 und 97-99). 91. Diese Grundsätze über die Offenbarung bestimmter Informationen hat der Gerichtshof in zahlreichen Fällen über die Speicherung personenbezogener Daten bestätigt und fortentwickelt (siehe insbesondere S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 30562/04 und 30566/04, CEDH 2008; und Khelili ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 16188/07, Rdnrn. 61 f., 18. Oktober 2011). Vor diesem Hintergrund wird der Gerichtshof den gerügten Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens prüfen.“ Die Begründung im vorliegenden Urteil hätte enger gefasst und auf die in der Rechtssache G. S. B. ./. Schweiz aufgestellten Grundsätze konzentriert werden sollen. Allgemein gesprochen gilt die „fruits of the poisonous tree“-Doktrin in den meisten europäischen Rechtssystemen – nicht jedoch in Deutschland – als absolutes Hindernis, was die Verwertung solcher Beweismittel in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder die Möglichkeit eines Gerichts angeht, seine endgültigen Schlussfolgerungen (einen Schuldspruch) darauf zu stützen. Ich habe keinen Zweifel daran, dass das Strafverfahren in dem Moment begann, als die zuständigen Behörden die ersten Schritte der Strafermittlungen gegen den Beschwerdeführer unternahmen. In vielen europäischen Rechtssystemen würde die Aufnahme von unter Verletzung gegen das Strafprozessrecht oder gegen Menschenrechte erlangten Beweismitteln in das Strafverfahren zur Entfernung dieser Beweismittel aus der Verfahrensakte führen. In Deutschland ist ein Beweisverwertungsverbot in sehr wenigen Rechtsvorschriften vorgesehen. Folglich muss ein Beweisverwertungsverbot explizit gesetzlich vorgesehen sein oder sich aus einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung von Straftätern und dem rechtlichen Interesse des Beschuldigten ergeben. Als Richter am Europäischen Gerichtshof müssen wir uns bestimmter Beschränkungen bewusst sein, auch wenn unser eigener Rechtshintergrund ein anderer ist, aber in Fällen wie diesem sollte der Fokus auf zwei Kerngrundsätzen der Europäischen Konvention liegen, nämlich dem der Subsidiarität und dem des Ermessensspielraums.