Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2021
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 30.11.2021 – 49528/16
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2021:1130DEC004952816
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 49528/16 Z. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 30. November 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Frédéric Krenc sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 49528/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19... geborene Herr Z. („der Beschwerdeführer“), wohnhaft in L. und vertreten durch Frau M., Rechtsanwältin in F., am 16. August 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte; die Entscheidung, die Rügen nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zur Kenntnis zu bringen, und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; sowie die Stellungnahmen der Parteien nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Dauer von zehn zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren, in denen der Beschwerdeführer der Beklagte war. In den 1990er Jahren hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Personen eine Kapitalanlagegesellschaft gegründet. Bis 2001 war er in verschiedenen verantwortlichen Positionen für Unternehmen der Gesellschaft tätig. Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet; Anleger machten gegen mehrere Personen Schadensersatzansprüche geltend und behaupteten u. a., sie seien falsch informiert worden und es sei vorsätzlich eine unrealistische Anlagestrategie verfolgt worden. Beginnend mit dem Jahr 2007 wurden mehr als
4 000 zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Beklagten erhoben. Das mit diesen Klagen befasste Landgericht entschied angesichts der Vielzahl der Verfahren und ihrer besonderen Komplexität, eine Anzahl repräsentativer Verfahren zu führen, die den tatsächlichen und rechtlichen Vortrag und die relevanten Rechtsprobleme der übrigen Verfahren abdeckten. Die geltend gemachten Ansprüche und Ausführungen aus einem der exemplarisch ausgewählten Verfahren waren mit den hier streitgegenständlichen Verfahren weitgehend identisch. 2. In einem der exemplarisch ausgewählten Verfahren erteilte das Oberlandesgericht im August 2009 den Hinweis, dass das anhängige Rechtsmittel der Kläger keine Aussicht auf Erfolg biete. In den hier relevanten Verfahren wies das Landgericht die Beteiligten im November 2009 darauf hin, dass es sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts aus dem August 2009 zu Eigen mache. Bis zum September 2011, als der Beschwerdeführer für jedes der Verfahren Prozesskostenhilfe beantragte, erfolgten in den hier relevanten Verfahren keine weiteren Schritte. 3. Im Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Verzögerungsrüge. Anschließend erhob er Klage vor dem Oberlandesgericht und verlangte für die Zeitspanne von September 2008 bis August 2012 Entschädigung in Bezug auf ein Verfahren und für die Zeitspanne von Januar 2009 bis Dezember 2012 in Bezug auf die neun übrigen streitgegenständlichen Verfahren. Zusätzlich begehrte er die gesonderte Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen sei. 4. Mit Urteil vom 11. April 2014 wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Soweit der Beschwerdeführer gesondert die Feststellung begehrt habe, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen sei, sei sein Antrag unzulässig: Das Gericht müsse nach § 198 Abs. 4 GVG ohnehin von Amts wegen prüfen, ob die Unangemessenheit der Verfahrensdauer neben oder auch anstelle einer etwaigen Entschädigungszahlung festzustellen sei; somit bestehe für den Beschwerdeführer gar kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Antrag auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Verfahren im Zeitraum von September 2008 bis Februar 2010 sowie von September 2011 bis Dezember 2012 nicht unangemessen verzögert gewesen seien. Die 18 Monate währende Untätigkeit des Landgerichts von März 2010 bis Ende August 2011 hingegen habe eine unangemessene Verzögerung dargestellt. Das Oberlandesgericht befand jedoch, dass ein Entschädigungsanspruch für diese Verzögerung ausscheide, weil der Beschwerdeführer keinen Nachteil erlitten habe. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) sei hier widerlegt. Die streitgegenständlichen Verfahren hätten für den Beschwerdeführer keine signifikante Rolle gespielt, da gegen ihn bereits 386 Schadensersatzklagen im Gesamtumfang von knapp 11 Millionen Euro rechtshängig gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei dadurch kein immaterieller Nachteil entstanden, der über die bloße Ungewissheit bezüglich des Verfahrensausgangs hinausgegangen wäre. Eine mögliche Erhöhung der Schadenssumme, die sich aus den zehn zusätzlichen Klagen, deren Bearbeitung unangemessen lange gedauert habe, hätte ergeben können, hätte angesichts seiner finanziellen Situation keine spürbare Auswirkungen mehr auf den Beschwerdeführer haben können: Er habe Steuerschulden von mehr als 10 Millionen Euro gehabt, die von ihm nicht bedient werden konnten, er sei vermögenslos gewesen und habe, weil die Ansprüche gegen ihn auf eine unerlaubte Handlung gestützt würden, nicht einmal vorbringen können, dass er bei einer schnelleren Entscheidung zügiger das Restschuldbefreiungsverfahren hätte durchführen können (§ 302 Nr. 1 InsO).
5 Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Revision ein, mit der er sich gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens wandte und eine Entschädigung forderte. Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Er vertrat die Auffassung, dass dahinstehen könne, ob die Verfahren von März 2010 bis August 2011 unangemessen verzögert waren, da der Beschwerdeführer durch eine etwaige Verfahrensverzögerung jedenfalls keinen entschädigungspflichtigen Nachteil erlitten habe. Unter Verweis auf Scordino ./. Italien (Nr. 1) ([GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 204, ECHR 2006-V) führte der Bundesgerichtshof aus, dass in bestimmten Fällen einer überlangen Verfahrensdauer der Nichtvermögensschaden auch sehr gering sein oder gar nicht entstehen könne; in diesen Fällen müssten die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung jedoch hinreichend begründen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts sei diesbezüglich rechtsfehlerfrei. Das Oberlandesgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Verfahren für den Beschwerdeführer keine signifikante Rolle gespielt hätten, da bereits 386 Schadensersatzklagen im Gesamtumfang von knapp 11 Millionen Euro gegen ihn rechtshängig gewesen seien. Außerdem sei seine finanzielle Situation zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Steuerschulden in Millionenhöhe desolat gewesen. Es sei daher von vornherein abzusehen gewesen, dass es keine spürbaren Auswirkungen auf seine finanzielle Situation haben würde, ob er in den in Rede stehenden zehn Zivilverfahren obsiegen oder unterliegen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht, die auf die zehn in Rede stehenden Verfahren zurückzuführen seien, sondern sich auf allgemeine Hinweise zu den angeblichen Auswirkungen des Gesamtkomplexes der gegen ihn geführten Verfahren beschränkt. Er sei jedoch als Partei, die in Bezug auf bestimmte einzelne Verfahren aus einem umfangreichen Gesamtkomplex Entschädigung begehre, verpflichtet, den konkreten Nachteil, der durch die Dauer dieser bestimmten Verfahren verursacht worden sei, zu belegen, denn nur so werde die gegnerische Partei in die Lage versetzt, diesen Vortrag zu widerlegen.
6 Der Beschwerdeführer erhob eine ausdrücklich auf den Zeitraum von März 2010 bis August 2011 beschränkte Verfassungsbeschwerde. Er machte geltend, dass das Oberlandesgericht für diesen Zeitraum eine unangemessene Verfahrensverzögerung festgestellt habe, während der Bundesgerichtshof dies offengelassen habe, und er trug vor, dass die Versagung einer Entschädigung für diesen Zeitraum aufgrund der Feststellung, dass ihm kein immaterieller Schaden entstanden sei, ihn in seinen Grundrechten verletzt habe. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1011/15). Die Entscheidung wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. April 2016 zugestellt.
7 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die überlange Dauer von zehn zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren, in denen er der Beklagte war. Er behauptete, die innerstaatlichen Gerichte hätten die unangemessene Verfahrensverzögerung nicht hinreichend anerkannt; die diesbezüglichen Feststellungen des Oberlandesgerichts in den Entscheidungsgründen seien nicht ausreichend gewesen, eine solche Feststellung hätte im Tenor erfolgen müssen. Außerdem sei die Verweigerung einer Entschädigung mit der Begründung, dass er angeblich keinen immateriellen Schaden erlitten habe, und die diesbezügliche Bezugnahme auf den Gesamtkomplex der gegen ihn anhängigen Zivilverfahren sowie auf seine vorübergehenden Mittellosigkeit nicht mit Artikel 6 Abs. 1 vereinbar. Die Argumentation der innerstaatlichen Gerichte laufe im Grunde darauf hinaus, dass er als Beklagter keine Entschädigung für immateriellen Schaden erhalten könne, wenn er sich mit einer Vielzahl von Schadensersatzklagen und/oder mit Forderungen konfrontiert sehe, die sein vermutetes Vermögen überstiegen, und dass ihm folglich kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen übermäßig lange Zivilverfahren zur Verfügung stehe, was einen Verstoß gegen Artikel 13 der Konvention darstelle. Es müsse für jedes einzelne Verfahren, das nicht dem Erfordernis der „angemessenen Frist” entsprochen habe, ein Nachteilsausgleich gewährt werden; die überlange Verfahrensdauer an sich verursache einen immateriellen Schaden. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
8 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung eingewendet hat, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf bestimmte Teile seiner vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde in der Tat explizit auf den Zeitraum von März 2010 bis August 2011 beschränkt. Folglich ist seine Beschwerde hinsichtlich der angeblich überlangen Verfahrensdauer, soweit sie außerhalb von März 2010 bis August 2011 liegende Zeiträume betrifft, nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als unzulässig zurückzuweisen.
9 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, die Nichteinhaltung des Erfordernisses der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention im Zeitraum von März 2010 bis August 2011 sei von den innerstaatlichen Gerichten nicht hinreichend anerkannt worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass i) das Oberlandesgericht ausdrücklich anerkannt hat, dass die Untätigkeit des Landgerichts in diesem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung darstellte; ii) der Beschwerdeführer sich mit seiner Revision gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens gewandt und eine Entschädigung gefordert hat; iii) der Beschwerdeführer selbst in seiner Verfassungsbeschwerde vorgetragen hat, dass das Oberlandesgericht eine unangemessene Verfahrensverzögerung im fraglichen Zeitraum festgestellt habe; und iv) der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof vorgetragen hat, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der unangemessenen Verzögerung unzureichend sei, weil sie nicht im Tenor erfolgt sei.
10 Da der Beschwerdeführer nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts keine ausreichende Anerkennung der Verzögerung darstelle und dass eine solche Feststellung zwingend im Tenor hätte erfolgen müssen, ist sein diesbezügliches Vorbringen nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als unzulässig zurückzuweisen.
11 Hinsichtlich der Frage, ob eine Anerkennung der unangemessenen Verzögerung erfolgte, hat der Beschwerdeführer selbst sowohl vor den innerstaatlichen Gerichten als auch vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass das Oberlandesgericht – obgleich nicht im Tenor – festgestellt habe, dass die Verfahren zwischen März 2010 und August 2011 unangemessen verzögert waren. Die Feststellung des Oberlandesgerichts stellt im Wesentlichen die Anerkennung eines Verstoßes gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention dar, womit die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen für ein Entfallen der „Opfereigenschaft“ des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 der Konvention in Bezug auf die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 gegeben ist (siehe Scordino (Nr. 1), a. a. O., Rdnr. 193).
12 Bezüglich der Frage, ob dieses Anerkenntnis für sich genommen eine geeignete und ausreichende Wiedergutmachung der Konventionsverletzung ist, geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Nichtvermögensschaden aufgrund überlanger Verfahrensdauer in bestimmten Fällen sehr gering ausfallen oder gar nicht erst entstehen kann (siehe Scordino (Nr. 1), a. a. O., Rdnr. 204). Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben ausführlich begründet, warum die gesetzliche Vermutung eines aus der überlangen Verfahrensdauer resultierenden immateriellen Schadens widerlegt war und warum dem Beschwerdeführer kein ersatzpflichtiger immaterieller Nachteil entstanden ist (siehe Rdnrn. 4 und 5). Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, keine Entschädigung zuzusprechen, hinreichend begründet haben, indem sie die große Zahl ähnlicher Schadensersatzklagen berücksichtigten, die zu dem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer die zehn streitgegenständlichen Klagen zugestellt wurden, bereits gegen ihn anhängig waren (siehe ebenda; im Gegensatz dazu Marshall u. a. ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 79177/16, Rdnrn. 46-47, 11. Februar 2020). Da die Anerkennung der Verzögerung durch das Oberlandesgericht an sich eine geeignete und ausreichende Wiedergutmachung darstellte, kann der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen, „Opfer“ im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein (siehe Scordino (Nr. 1), a. a. O., Rdnr. 181). Seine Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 ist daher nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen.
13 Demzufolge ist die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 13 i. V. m. Artikel 6 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2022. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident