Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2021
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 14.12.2021 – 4550/15
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2021:1214DEC000455015
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 4550/15 S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Frédéric Krenc sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Januar 2015 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of Law, das von dem Vizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT
1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr S., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache
3 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Der an den Bundesnachrichtendienst gerichtete Antrag des Beschwerdeführers und das von ihm beim Verwaltungsgericht angestrengte Verfahren
4 Mit Schreiben vom 3. Juli 2010 an den Bundesnachrichtendienst (BND) beantragte der Beschwerdeführer – ein Journalist der auflagenstarken Tageszeitung B. – die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die beim BND vorliegenden Akten zu Herrn E., einem führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes, und zur Anfertigung von Kopien davon.
5 Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte der BND dem Beschwerdeführer mit, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen werde festzustellen, welche Teile der Akten eingesehen werden könnten und in Bezug auf welche Teile ein übergeordnetes Geheimhaltungsinteresse bestehe.
6 Am 26. August 2010 erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage. Dieses verwies die Angelegenheit am 15. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht, welches für Klagen im Zusammenhang mit Vorgängen im Geschäftsbereich des BND zuständig ist. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
7 Am 24. September 2010 forderte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts die beklagte Behörde auf, dem Gericht die Unterlagen vorzulegen, auf die sich der Antrag bezog.
8 Im Dezember 2010 gab das Bundeskanzleramt, die dem BND übergeordnete Behörde, bezüglich einiger Akten eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (siehe Rdnr. 20) ab. Entsprechend wurden manche Dokumente teilweise geschwärzt vorgelegt, andere wurden gar nicht übergeben. Einige Dokumente wurden hingegen antragsgemäß übermittelt.
9 Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung (siehe Rdnr. 20). Am 1. März 2011 gab der für die Hauptsache zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Angelegenheit an den für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts ab (siehe § 189 VwGO, Rdnr. 20).
10 Mit Beschluss vom 10. Februar 2012 stellte der Fachsenat nach Durchsicht der streitgegenständlichen Dokumente fest, dass die Verweigerung der Vorlage bzw. die teilweise geschwärzte Vorlage bestimmter Unterlagen durch das Bundeskanzleramt in Teilen rechtswidrig war. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Verweigerung der vollständigen Vorlage der angeforderten Dokumente in ungeschwärzter Form rechtswidrig gewesen sei, abgelehnt.
11 Der Fachsenat führte aus, dass das Bundeskanzleramt die völlig ungeschwärzte Offenlegung bestimmter Dokumente mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies nachteilig für das Wohl der Bundesrepublik wäre (einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Gründe) und insbesondere die auswärtigen Beziehungen Deutschlands sowie die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen würde. Der Senat stellte fest, dass die Bundesregierung im Hinblick auf die auswärtigen Beziehungen Deutschlands einen weit bemessenen und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum habe, und befand die Darlegung des Bundeskanzleramtes, wonach die vollständige und ungeschwärzte Offenlegung besagter Dokumente – in denen sich Hinweise auf außenpolitische Zielsetzungen und Interessen anderer Staaten fänden – die auswärtigen Beziehungen Deutschlands beeinträchtigen könnte, für nachvollziehbar. Soweit das Bundeskanzleramt jedoch argumentiert habe, dass die Offenlegung von Dokumenten, die unter der Bedingung der Vertraulichkeit von ausländischen Nachrichtendiensten an den BND übermittelt worden waren, die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen würde, stellte der Senat in Bezug auf bestimmte Dokumente fest, dass angesichts des Inhalts der fraglichen Dokumente und des Zeitablaufs keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem israelischen Nachrichtendienst, der sie an den BND übermittelt hatte, haben würde. Der Senat stellte daher fest, dass kein Grund nach § 99 Absatz 1 Satz 2 VwVfG dafür vorliege, diese Dokumente zurückzuhalten. Zu demselben Ergebnis kam der Senat auch in Bezug auf die Schwärzung von Teilen anderer Dokumente, mit denen verdeckt werden sollte, dass die Dokumente an den BND übermittelt worden waren. Soweit das Bundeskanzleramt Teile von Dokumenten geschwärzt hatte, weil sie operative Details der Arbeit des BND, einschließlich Decknamen, widergaben, betonte der Senat, dass eine ungeschwärzte Offenlegung, die Rückschlüsse auf die aktuelle Arbeit des BND ermögliche, die künftige Erfüllung der Aufgaben des Dienstes erschweren könnte. Allerdings würden sich die meisten Schwärzungen in den streitgegenständlichen Dokumenten auf längst erledigte Operationen beziehen und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Offenlegung Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeit des Dienstes zulassen würde. Folglich bestehe kein Grund, die Herausgabe der meisten dieser Dokumente in ungeschwärzter Form zu verweigern.
12 Der Senat stellte ferner fest, dass die Schwärzung bestimmter Teile der Dokumente dazu diente, personenbezogene Daten von Informanten des BND, insbesondere ihre noch immer schutzwürdige Identität, zu verdecken. Die Schwärzung dieser Teile der Dokumente begründe sich daher nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Geheimhaltung aufgrund des Wesens der Informationen erforderlich sei. Soweit es sich um Personen der Zeitgeschichte handle, bestehe kein Grund, die Dokumente zurückzuhalten oder teilweise zu schwärzen, wenn sie Vorgänge beträfen oder Daten wiedergäben, die ohnehin bekannt seien; dem habe die Sperrerklärung weitgehend Rechnung getragen. Die Schwärzung von Teilen der Dokumente sei begründet, wenn sie dem Persönlichkeitsschutz, auch von Angehörigen der Personen der Zeitgeschichte, diene.
13 Der Senat führte weiter aus, dass das Bundeskanzleramt, soweit Gründe gegen die vollständige und ungeschwärzte Vorlage bestimmter Dokumente gesprochen hätten, seinen Ermessenspielraum nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht überschritten habe. Das Bundeskanzleramt habe das Geheimhaltungsinteresse gegen das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren sowie gegen das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen abgewogen und im Ergebnis der Geheimhaltung dieser Unterlagen bzw. der Geheimhaltung von Teilen dieser Unterlagen ein höheres Gewicht beigemessen. Dabei habe es die inzwischen verstrichene Zeit und die geringe Relevanz der zurückgehaltenen Unterlagen für die historische Aufarbeitung berücksichtigt.
14 Der Beschwerdeführer erhob keine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012.
15 In der Folge legte die Beklagte dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschluss vom 10. Januar 2012 bestimmte Akten ungeschwärzt vor und der Beschwerdeführer erklärte die Angelegenheit für teilweise erledigt.
16 Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt an seiner Klage fest und machte geltend, der Beschluss vom 10. Januar 2012 verkenne offensichtlich verfassungsrechtliche Vorgaben; bei der Entscheidung in der Hauptsache sei das Bundesverwaltungsgericht daher nicht an diesen Beschluss gebunden. Da die Gründe für die Geheimhaltung von Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Gründe für die Versagung des Zugangs nach dem Bundesarchivgesetz (BArchG), auf dessen Vorschriften sich der Beschwerdeführer berufe, nicht identisch seien, verbleibe dem Gericht ein gewisser Überprüfungsspielraum. Jedenfalls seien die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht erfüllt.
17 Mit Urteil vom 27. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Beteiligten die Angelegenheit für erledigt erklärt hatten, ein; im Übrigen wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Überprüfung des Vorliegens der von der Antragsgegnerin angeführten Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 2 und 6 Nrn. 1 und 2 BArchG eine Einsichtnahme in die ungeschwärzten Akten erfordere, weshalb dem Senat eine solche Überprüfung aus rechtlichen Gründen versagt sei. Ausschließlich der Fachsenat sei nach § 189 VwGO für die Entscheidung über die Herausgabe oder Verwendung der Akten zuständig; dessen Beschluss vom 10. Januar 2012 sei als rechtskräftiges, für das Hauptsacheverfahren rechtsverbindliches Zwischenurteil zu betrachten (siehe Rdnr. 21). Das Gericht im Hauptsacheverfahren sei daher daran gehindert, eine eigenständige Bewertung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung vorzunehmen und eine Abwägung durchzuführen. Mit seiner Klage habe der Beschwerdeführer Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen ohne Schwärzung begehrt, welcher ihm durch die Antragsgegnerin – dem Ausgang des Zwischenverfahrens zufolge rechtmäßigerweise – verwehrt worden sei. Da sich die von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Gründe in der Sache nicht von den Gründen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterscheiden würden (siehe Rdnr. 21), kam das Gericht zu dem Schluss, dass die angeführten Versagungsgründe nach dem BArchG gegeben seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem Beschluss vom 10. Januar 2012 keine Präjudizwirkung beigemessen werden könne, weil verfassungsrechtliche Vorgaben verkannt worden seien, entbehre jeder Grundlage. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer den Beschluss vom 10. Januar 2012 mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angreifen können (siehe Rdnr. 22). Das Urteil wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 29. Juli 2013 zugestellt. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
18 Am 27. August 2013 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in dessen Auftrag Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 ein. Er machte geltend, dass der Beschluss vom 10. Januar 2012 mit offensichtlichen und schwerwiegenden Fehlern behaftet sei und unter anderem seine Grundrechte missachte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Fehler im Rahmen der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht behoben. Die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie § 5 Abs. 2 und 6 Nrn. 1 und 2 BArchG seien in der Sache nicht gegeben. Die fehlende Möglichkeit, den Beschluss vom 10. Januar 2012 im weiteren Verlauf des Verfahrens anzufechten, verletze auch sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
19 Am 26. Juni 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2420/13). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
20 Die maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lauten, soweit maßgeblich, wie folgt: § 99 „(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern. (2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; [...] [Das für die Hauptsache zuständige Gericht] gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. [...] Für die [im Rahmen dessen] vorgelegten Akten [...] gilt § 100 [Recht auf Einsicht in Gerichtsakten] nicht.“ § 189 „Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.“
21 Die Gründe, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Geheimhaltung bestimmter Unterlagen erlauben, unterscheiden sich in der Sache nicht von den Gründen nach § 5 Abs. 2 und 6 Nrn. 1 und 2 BArchG für die Versagung der Archiveinsicht (siehe BVerwG 20 F 13.09, Beschluss vom 19. April 2010, Rdnr. 24). Hat der Fachsenat in einem Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 und § 189 VwGO abschließend festgestellt, dass Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Geheimhaltung bestimmter Akten vorliegen, so muss das Hauptsachegericht diesen Beschluss wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil behandeln (vgl. etwa BVerwG 20 F 3.03, 15. August 2003, Rdnr. 4 [sic]).
22 Ein in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangener Bundesverwaltungsgerichtsbeschluss kann isoliert mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden; dies stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, dass Zwischenentscheidungen nicht für sich genommen mit einer Verfassungsbeschwerde, sondern nur zusammen mit der späteren Endentscheidung in der Hauptsache angegriffen werden können (siehe Bundesverfassungsgericht,1 BvR 385/90, Beschluss vom 27. Oktober 1999, Rdnrn. 54 ff; 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom 14. März 2006). Wenn eine Zwischenentscheidung für das weitere Verfahren bindend ist und isoliert mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, beginnt die einmonatige Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)) mit der Bekanntgabe der Zwischenentscheidung. Wird eine Entscheidung, die mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, später zusammen mit dem Endurteil – für das die frühere Entscheidung bindend war – zur Nachprüfung gestellt, sind Beschwerden gegen die frühere Entscheidung wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn die Frist von einem Monat bis dahin verstrichen ist (siehe Bundesverfassungsgericht, BvR 1877/01, Beschluss vom 26. Juni 2007, Rdnr. 11). RÜGEN
23 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass ihm die Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten des BND zu E., einem führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes, verwehrt worden sei. Außerdem machte er unter Berufung auf Artikel 6 i. V. m. Artikel 10 der Konvention geltend, dass die beantragten Informationen angesichts der Dauer des Verfahrens und der Verzögerung des Zugangs schrittweise entwertet worden wären. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention
24 Artikel 10 und Artikel 35 der Konvention lauten, soweit maßgeblich, wie folgt: Artikel 10 „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt [...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...] (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Artikel 35 „(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. [...]“ 1. Stellungnahmen der Parteien (a) Die Regierung
25 Die Regierung trug vor, dass die Rüge unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Die Abwägungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Januar 2012, bei der der Senat zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Interesse an der Geheimhaltung bestimmter (Teile der) Akten den Interessen des Beschwerdeführers vorgehe, hätte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte nur dann vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden können, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde eingelegt hätte, was er jedoch nicht getan habe. Etwaige Rügen gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 in der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 anzubringen, sei verspätet. Auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof seien seine Rügen im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 10. Januar 2012 unzulässig, weil der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft und die Sechsmonatsfrist versäumt worden sei. Selbst wenn man annähme, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Individualbeschwerde geltend machen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 zu Unrecht von einer Bindung an den Beschluss vom 10. Januar 2012 ausgegangen sei, habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorgetragen Die Rüge des Beschwerdeführers sei in jedem Fall auch ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar, hilfsweise unbegründet. (b) Der Beschwerdeführer
26 Der Beschwerdeführer trug vor, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg entsprechend Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft habe. Das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde gegen das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 sei ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, zwei Verfahren gleichzeitig zu führen: i) eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss und ii) das Hauptverfahren mit anschließender Verfassungsbeschwerde gegen das Hauptsacheurteil. Hinsichtlich der Begründetheit machte der Beschwerdeführer einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Rechte nach Artikel 10 der Konvention geltend. (c) Die Drittbeteiligte
27 Das Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus, Artikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf Zugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei nötig, damit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf Behörden wirksam ausüben könne. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
28 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf Fragen bezieht, über die der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden hat, d. h. auf die Abwägung, bei der der Senat zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse an der Geheimhaltung bestimmter (Teile der) Akten den Interessen des Beschwerdeführers vorgehe. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschluss des Fachsenats nach dem etablierten innerstaatlichen Recht, auf welches das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 Bezug genommen hat, als rechtskräftiges, für das Hauptsacheverfahren rechtsverbindliches Zwischenurteil zu behandeln war, so dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung im Hauptsacheverfahren daran gehindert war, eigene Feststellungen zum Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung zu treffen und eine Abwägung vorzunehmen (siehe Rdnrn. 17 und 21).
29 Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte, auf die sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 als auch die Regierung in ihren Stellungnahmen hingewiesen haben (siehe Rdrn. 17 und 25), stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den vom Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2012 in dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO erlassenen Beschluss mit einer Verfassungsbeschwerde hätte vorgehen können, wenn er die Feststellungen aus diesem Beschluss vor dem Gerichtshof hätte rügen wollen (Rdnrn. 17, 22 und 25). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan (siehe Rdnr. 14). Stattdessen hat er Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 erhoben und im Wesentlichen mutmaßliche Fehler des Beschlusses vom 10. Januar 2012, einschließlich der Missachtung seiner Grundrechte, gerügt (siehe Rdnr. 18).
30 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Staaten sich nicht vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten müssen, solange sie nicht Gelegenheit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen. Die Verpflichtung nach Artikel 35 § 1 der Konvention zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs verlangt daher von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, den üblichen Gebrauch von Rechtsbehelfen zu machen, die zur Verfügung stehen und in Bezug auf ihre Konventionsbeschwerden hinreichend geeignet sind. Wirksam ist ein Rechtsbehelf, wenn mit ihm unmittelbar Abhilfe in Hinblick auf die gerügte Situation erreicht werden kann und er angemessene Aussicht auf Erfolg bietet (für eine Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze siehe u. v. a. Gherghina ./. Rumänien (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 42219/07, Rdnrn. 83-89, 9. Juli 2015).
31 Der Gerichtshof war bereits mit einem Fall befasst, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung und ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ging. In der Rechtssache U. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 60369/11, 17. November 2015) hatte der Beschwerdeführer den Beschluss eines Fachsenats gerügt, der in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangen war. Der Beschwerdeführer hatte diesen Beschluss erfolglos isoliert mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen. Der Gerichtshof sah die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers nicht als verfrüht an und setzte sich in der Sache mit ihr auseinander, d. h. er prüfte, ob dieser in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangene Beschluss, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der Offenlegung bestimmter Informationen abgelehnt hatte, die Konventionsrechte des beschwerdeführenden Vereins verletzt hatte.
32 Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte, auf die die Regierung verwiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 nicht mehr in zulässiger Weise Rügen in Bezug auf den Beschluss vom 10. Januar 2012 erheben, da die einmonatige Frist, die mit Bekanntgabe des Beschlusses begonnen hatte, zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war (siehe Rdnrn. 22 und 25). Überdies war der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zufolge die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 offensichtlich nicht geeignet, der von ihm vor diesem Gericht geltend gemachten Beschwer abzuhelfen, die mit Fragen im Zusammenhang stand, über die der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden hatte, namentlich das Ergebnis, dass die Geheimhaltung bestimmter (Teile der) Akten rechtmäßig gewesen sei, und die zu diesem Ergebnis führende Interessensabwägung. Der im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention wirksame Rechtsbehelf in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 10 wäre eine unter Einhaltung der Einmonatsfrist unmittelbar gegen den Beschluss des Fachsenats vom 10. Januar 2012 eingelegte Verfassungsbeschwerde gewesen, ähnlich dem Vorgehen des beschwerdeführenden Vereins in der oben zitierten Rechtssache U..
33 Da der Beschwerdeführer nicht von dem innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat, der geeignet gewesen wäre, seiner Konventionsbeschwerde abzuhelfen, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen ist. B. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention
34 Artikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
35 Die Regierung vertrat den Standpunkt, dass die Rüge unzulässig sei. Das in Rede stehende Verfahren habe erstens keinen „zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betroffen. Die Rüge sei daher ratione materiae unvereinbar. Zweitens habe der Beschwerdeführer den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) zur Rüge der Verfahrensdauer ungenutzt gelassen. Somit habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Drittens habe er vor den innerstaatlichen Gerichten nicht auf die von ihm behaupteten Verfahrensverzögerungen hingewiesen und es gebe keine Anzeichen dafür, dass das Verfahren übermäßig lang gewesen sei.
36 Der Beschwerdeführer behauptete, dass die beantragten Informationen angesichts der Dauer des Verfahrens und der Verzögerung des Zugangs schrittweise entwertet worden wären.
37 Selbst wenn man unterstellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ratione materiae auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft hat. Er hat den im innerstaatlichen Recht hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf nicht genutzt, um die Verfahrensdauer zu rügen (§ 198 GVG, siehe auch S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 6106/16, Rdnr. 44, 19. Oktober 2021).
38 Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Januar 2022. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident