Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2022
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.09.2022 – 36306/20; 37250/21
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2022:0913DEC003630620
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 36306/20 und 37250/21 F. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. September 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr, Peeter Roosma sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerden (Nrn. 36306/20 und 37250/21) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in W. inhaftierte Herr F. („der Beschwerdeführer“), vertreten durch Frau S., Rechtsanwältin in K., am 18. August 2020 und am 20. Juli 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die vorliegenden Beschwerden werfen die Frage auf, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen ist, und insbesondere, ob diese Freiheitsentziehung gemäß Buchstabe a dieser Bestimmung gerechtfertigt war.
2 Am 15. Dezember 2003 verurteilte das Landgericht M. den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an. Nach dieser Bestimmung kann das erkennende Gericht unter bestimmten Umständen die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe anordnen, wenn sich aus der Gesamtwürdigung des Täters ergibt, dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 49-50, ECHR 2009). Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, welche erheblichen Schaden an Personen und Sachen verursachen, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Landgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen mehr als 100 Straftaten verurteilt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf zahlreiche Raubdelikte, aber auch hinsichtlich eines Falls des Angriffs und der Nötigung im Jahr 2002 gegen seine damalige Partnerin einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sowie der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung gegen eine minderjährige Person im Jahr 1988, war das Landgericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Gewaltbereitschaft wiederholt unter Beweis gestellt habe.
3 In dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 36306/20 ist, lehnte das Landgericht A. am 25. Oktober 2018 die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die seit Juli 2013 vollzogen wurde, ab. Das Landgericht stellte fest, dass weiterhin ein hohes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere Gewalttaten, einschließlich Sexualstraftaten, begehen werde. Mit dieser Einschätzung schloss sich das Landgericht den Feststellungen des psychologischen Sachverständigen S., den es in dem Verfahren angehört hatte, sowie vier weiteren Sachverständigen an, die in vorherigen regelmäßigen Überprüfungsverfahren angehört worden waren. Im Gegensatz zu S., der eine Sozialtherapie nicht für erforderlich gehalten habe, stellte das Landgericht ferner im Einklang mit den Feststellungen der in vorherigen Verfahren angehörten Sachverständigen fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den von ihm begangenen Sexualstraftaten – die er weiterhin leugne – im Rahmen einer Sozialtherapie auseinandersetzen müsse. Zwar habe der Beschwerdeführer andere Therapieangebote, insbesondere eine Psychotherapie, wahrgenommen; Angebote zur Teilnahme an einer Sozialtherapie habe er jedoch bis dato abgelehnt. Die Sozialtherapie stelle jedoch eine Voraussetzung für jede weitere Vollzugslockerung dar.
4 Nachdem die Revision des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts abgewiesen worden war, lehnte es das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 10. Februar 2020, zugestellt am 19. Februar 2020, ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
5 In dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 37250/21 ist, lehnte das Landgericht A. am 26. September 2019 erneut die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf Grund seiner weiter bestehenden Gefährlichkeit ab. Das Landgericht stellte fest, dass es der Beschwerdeführer weiterhin ablehne, sich der erforderlichen Sozialtherapie zu unterziehen, obwohl ihm eine Teilnahme wiederholt angeboten worden sei. Der vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom 9. Januar 2021, zugestellt am 25. Januar 2021, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
6 Der Beschwerdeführer rügte, die in Rede stehende Freiheitsentziehung habe gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen, da sie insbesondere nach Buchstabe a dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es bestehe insbesondere kein Kausalzusammenhang mehr zwischen seiner Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung wegen schweren Raubes angeordnet worden war, und seiner fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen eines lang zurückliegenden Sexualvergehens. Des Weiteren habe er alle vom Sachverständigen S. als notwendig erachteten Therapien zur Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten abgeschlossen. Weder sei ihm eine geeignete Therapie noch eine Vollzugslockerung angeboten worden, beides Voraussetzungen, um nachweisen zu können, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF I. GLEICHZEITIGE PRÜFUNG DER BESCHWERDEN
7 Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, sie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
8 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge wurde durch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt. Auf Grund eines fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen seiner Verurteilung und seiner fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei diese Unterbringung nicht im Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgt.
9 Die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung, ob ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung und der Verurteilung einer Person im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a bestand, wurden in M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 88) und in Del Río Prada ./. Spanien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 124, ECHR 2013) zusammengefasst. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung und der Verurteilung einer Person letztendlich durchbrochen werden könnte, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen des erkennenden Gerichts unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre (Del Río Prada, a. a. O., Rdnr. 124, mit weiteren Verweisen). Die Entscheidung, keine Freilassung eines Untergebrachten anzuordnen, kann mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht für diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar sein, wenn der Betroffene untergebracht und der Unterbringungszeitraum später verlängert wird, weil die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht, ihm aber zugleich die erforderlichen Mittel wie geeignete Therapien vorenthalten werden, mit denen er nachweisen könnte, dass er nicht mehr gefährlich ist (siehe O. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035/04, Rdnr. 74, 22. März 2012; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157/11, Rdnr. 47, 25. Februar 2016).
10 Bezüglich der von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung wegen Raubes und seines Freiheitsentzugs wegen eines lang zurückliegenden Sexualdelikts nicht mehr bestehe, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vom erkennenden Gericht tatsächlich im Anschluss an seine Verurteilung wegen schweren Raubes angeordnet wurde. Anders als jedoch vom Beschwerdeführer anscheinend nahegelegt, muss der Gerichtshof bei der Feststellung, ob sich die von den innerstaatlichen Gerichten gegebene Begründung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung im Einklang mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Unterbringungsanordnung befand, nicht nur die Straftaten berücksichtigen, wegen derer die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, sondern auch die Begründung des erkennenden Gerichts für die Anordnung dieser Sanktion (siehe R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28527/08, Rdnr. 92, 19. Januar 2012). Das erkennende Landgericht M. hatte die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auf Grund seines Hangs zur Begehung schwerer Straftaten angeordnet, die erheblichen Schaden nicht nur an Sachen, sondern auch an Personen verursachen. In diesem Zusammenhang bezog sich das Gericht auf zahlreiche, von dem Beschwerdeführer begangene Raubdelikte sowie auf zwei Straftaten mit einer sexuellen Komponente, einen Fall des Angriffs und der Nötigung seiner damaligen Partnerin im Jahr 2002 sowie einen Fall der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung im Jahr 1988 (siehe Rdnr. 2).
11 Der Gerichtshof gelangt unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu der Auffassung, dass die Begründung, die in den in Rede stehenden Verfahren von den Gerichten für die Verlängerung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gegeben wurde, nämlich das Vorliegen eines hohen Risikos der Begehung von weiteren Gewalttaten, einschließlich Sexualdelikten (siehe Rdnrn. 3 und 5), im Einklang mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei Anordnung der Unterbringung standen.
12 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass kein Kausalzusammenhang mehr zwischen seiner Verurteilung und seiner fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a bestehe, da er alle vom Sachverständigen S. als zur Auseinandersetzung mit den begangenen Gewalttaten erforderlich erachteten Therapien abgeschlossen habe und ihm keine geeigneten Therapien oder Vollzugslockerungen angeboten wurden, welche erforderlich gewesen seien, um nachzuweisen, dass er nicht mehr gefährlich sei.
13 Der Gerichtshof weist in dieser Hinsicht noch einmal darauf hin, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, einen gewissen Ermessensspielraum haben, da sie besser als der internationale Richter in der Lage sind, die Beweismittel in einer konkreten Rechtssache zu bewerten (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 50, Serie A Bd. 114, und R., a. a. O., Rdnr. 78). Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in beiden in Rede stehenden Verfahren zu der Auffassung gelangt waren, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, da er sich noch nicht im Rahmen einer erforderlichen und geeigneten Sozialtherapie mit seinen Sexualvergehen auseinandergesetzt habe (siehe Rdnrn. 3 und 5). Die diesbezüglichen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte, welche sich von den Feststellungen des Sachverständigen S. unterschieden, aber mit den Einschätzungen verschiedener, in vorherigen Verfahren angehörter Sachverständiger übereinstimmten, können daher nicht als willkürlich erachtet werden. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass dem Beschwerdeführer wiederholt eine Sozialtherapie angeboten worden war, welche eine Voraussetzung für weitere Vollzugslockerungen darstellt, eine Teilnahme von ihm jedoch abgelehnt wurde. Die erforderlichen Mittel, mit denen er hätte nachweisen können, dass er nicht mehr gefährlich ist, wurden ihm demzufolge nicht vorenthalten. Somit war die Entscheidung, keine Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen, nicht unvereinbar mit den Zielen des erkennenden Gerichts bei Anordnung der Freiheitsentziehung.
14 Dementsprechend lag in der vorliegenden Rechtssache keine Durchbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor. Die rechtmäßige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war daher nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt.
15 Daraus folgt, dass diese Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden, die Individualbeschwerden für unzulässig zu erklären. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2022. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident