Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2022
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 27.09.2022 – 469/21
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2022:0927DEC000046921
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 469/2 W. D. und andere gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. September 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Andreas Zünd, sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 469/21) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die durch die in der angehängten Tabelle aufgelisteten Beschwerdeführer („die Beschwerdeführer“), vertreten durch Herrn R., Rechtsanwalt in K., am 23. Dezember 2020 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der Entscheidung, den Beschwerdeführern nach Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anonymität zu gewähren, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die Rechtssache betrifft die Zurückweisung der Entschädigungsforderung der Beschwerdeführer gegenüber einer Zeitung wegen der Verletzung ihres Rechtes auf Privatsphäre.
2 Der erste Beschwerdeführer und die zweite Beschwerdeführerin sind Eltern einer Tochter, der dritten Beschwerdeführerin. Bei der Geburt des Kindes im August 2013 war die Mutter 60 Jahre alt. Am 25. Oktober 2013 wurde in einer Zeitung ein Artikel veröffentlicht, in dem es hieß, eine sechzigjährige Frau aus der Region habe ein gesundes Kind zur Welt gebracht. Im Artikel waren keine weiteren Informationen zu den Beschwerdeführern enthalten, jedoch wurde darin ein ärztlicher Sachverständiger mit den Worten zitiert, eine Schwangerschaft bei Frauen über sechzig Jahren sei üblicherweise das Ergebnis eines medizinischen Eingriffs und er habe ethische Bedenken gegen eine Mutterschaft in so hohem Alter.
3 Die Eltern wurden bei der Arbeit mit dem Artikel konfrontiert und gaben an, sie hätten sich öffentlich stigmatisiert gefühlt. Auf ihren Antrag hin erließ das Landgericht Koblenz am 5. November 2013 eine einstweilige Verfügung, mit der die weitere Veröffentlichung des Artikels untersagt wurde. Im Hauptverfahren wurde die Verfügung bestätigt und den Beschwerdeführern eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen. Infolge der Berufung der Zeitung hob das Oberlandesgericht am 15. November 2016 jedoch das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und wies die Forderung der Beschwerdeführer auf Ersatz des immateriellen Schadens zurück. Es bestätigte zwar, dass der Artikel das Recht der Beschwerdeführer auf Privatsphäre verletzt habe, war aber der Ansicht, dass die Verletzung nicht schwerwiegend genug sei, um eine Geldentschädigung zu begründen. Insbesondere seien im Artikel außer dem Alter der Mutter und der Geburt selbst, über die die Eltern ihr Umfeld kurz darauf selbst informiert hatten, keine weiteren Informationen über den persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführer enthalten.
4 Am 16. Juni 2020 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die darauffolgende Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 100/19).
5 Die Beschwerdeführer rügten vor dem Gerichtshof nach Artikel 8 der Konvention die Zurückweisung ihrer Entschädigungsforderung. Der Artikel und speziell die Spekulationen über die Art und Weise der Zeugung hätten sich negativ auf das Sozialleben der Familie ausgewirkt und sie in ihrem Recht auf Privatsphäre verletzt. Insbesondere die Beziehung der dritten Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und ihre persönliche Entwicklung seien gefährdet worden. Darüber hinaus diene die Veröffentlichung keinem berechtigten Interesse. Die allgemeinen Informationen zu späten Schwangerschaften hätten ohne Bezug zu den Beschwerdeführern veröffentlicht werden können und hätten nur der Sensationslust gedient. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
6 Die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung eines Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens aus der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre wurden in K. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 16313/10, Rdnr. 74, 17. März 2016) und Egill Einarsson ./. Island (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 31221/15, Rdnrn. 31–37, 17. Juli 2018) zusammengefasst. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Wahl der Mittel, mit denen die Einhaltung von Artikel 8 sichergestellt wird, im Ermessen der Vertragsstaaten liegt und dass dementsprechend nicht jede Verletzung eine Entschädigung in Geld erforderlich macht. Wenn die innerstaatlichen Stellen die Abwägung der Rechte nach Artikel 8 und 10 der Konvention in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Egill Einarsson, a. a. O., Rdnr. 35).
7 Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Beschwerdeführer im Artikel nur für diejenigen Leser identifizierbar gewesen seien, die zuvor bereits über die Geburt der dritten Beschwerdeführerin informiert worden waren, in vielen Fällen durch die Beschwerdeführer selbst. Hinsichtlich der behaupteten Auswirkungen auf ihr Sozialleben wies es darauf hin, dass aufgrund der ungewöhnlichen Umstände der Geburt wahrscheinlich schon vor Veröffentlichung des Artikels über die Beschwerdeführer geredet worden sei. Es berücksichtigte also das Verhalten der Eltern vor der Veröffentlichung.
8 Hinsichtlich der Art und Schwere der Verletzung kritisierten die Gerichte insbesondere die vom ärztlichen Sachverständigen geäußerten ethischen Bedenken in Verbindung mit dem Verweis auf die Beschwerdeführer. Sie stellten fest, dass das Recht der Beschwerdeführer auf Privatsphäre durch den Artikel verletzt worden sei, und untersagten die weitere Veröffentlichung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Verletzung aber nicht schwerwiegend genug, um eine Entschädigung für immateriellen Schaden zu begründen. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass die Geburt eines Kindes nicht nur rein der Privatsphäre der dadurch betroffenen Personen, sondern auch dem öffentlichen Bereich zuzurechnen sei (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 107, 10. November 2015). Außerdem sei die Berichterstattung insgesamt objektiv gewesen und habe keine reißerischen Elemente enthalten. Insbesondere habe die Zeitung keine weiteren Informationen zur Familie der Beschwerdeführer veröffentlicht und deutlich gemacht, dass keine Einzelheiten zur Zeugung bekannt seien. Schließlich seien negative Auswirkungen auf die Kindesentwicklung unwahrscheinlich, da die dritte Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erst zwei Monate alt gewesen sei.
9 In Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die konkreten Umstände des Falles geprüft und einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Rechten vorgenommen haben, indem sie der Zeitung die weitere Veröffentlichung des Artikels untersagt, eine Entschädigung der Beschwerdeführer aber abgelehnt haben. Dementsprechend liegen keine gewichtigen Gründe dafür vor, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen.
10 Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Oktober 2022. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident Anhang Liste der Beschwerdeführer: Nr. Name der Geburtsjahr Staatsangehörigkeit Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers 1. W. D. 1952 deutsch 2. J. D. 1952 deutsch 3. R. D. 2013 deutsch