Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2022
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 27.09.2022 – 47935/20; 18032/21
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2022:0927DEC004793520
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 47935/20 und 18032/21 A. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. September 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Andreas Zünd, sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerden (Nrn. 47935/20 und 18032/21) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), der 19.. geboren wurde, derzeit in Klingenmünster untergebracht ist und durch Frau M., Rechtsanwältin in K., vertreten wurde, am 16. bzw. 30. März 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat; unter Berücksichtigung der Entscheidung, dem Beschwerdeführer nach Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anonymität zu gewähren, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
2 Bei dem Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2003 eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Am 23. September 2005 verletzte er eine unbeteiligte Person mit einem Messer, weil er sich bedroht fühlte. Das Landgericht K. ordnete daraufhin seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Abs. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift kann das erkennende Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157/11, Rdnr. 28, 25. Februar 2016). Seit dem 27. September 2005 ist der Beschwerdeführer im psychiatrischen Krankenhaus in K. untergebracht und wird dort regelmäßig psychotherapeutisch behandelt. In der Zeit seiner Unterbringung kam es lediglich 2009 einmal zu einem Fall körperlicher Gewalt, die sich gegen einen Mitpatienten richtete. Ab 2014 wurden die Unterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers schrittweise gelockert. Insbesondere durfte der Beschwerdeführer das Krankenhausgelände viermal im Monat unbegleitet verlassen und bei seiner Mutter übernachten.
3 Die Unterbringung des Beschwerdeführers wurde durch das Landgericht L. in der P.in regelmäßigen Abständen nach § 67d StGB überprüft. Zuletzt wurde die Vorschrift im Jahr 2016 geändert. Eine fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für mehr als zehn Jahre setzt nun voraus, dass die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
4 In dem der Individualbeschwerde Nr. 47935/20 zugrundeliegenden Verfahren ordnete das Landgericht L. in der P.am 3. April 2018 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auf der Grundlage des Gutachtens eines externen Psychiaters vom 19. Januar 2016 und einer Stellungnahme des Krankenhauses befand das Gericht, dass weitere Gewalttaten wahrscheinlich seien, da die psychische Störung bei dem Beschwerdeführer nach wie vor bestehe.
5 Eine Beschwerde des Beschwerdeführers wurde verworfen. Am 14. September 20 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1395/19).
6 In dem der Individualbeschwerde Nr. 18032/21 zugrundeliegenden Verfahren ordnete das Landgericht L. in der P. am 30. April 2019 erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. Eine neu hinzugezogene, externe psychiatrische Sachverständige hatte den Beschwerdeführer untersucht und festgestellt, dass die wahnhafte Störung bei dem Beschwerdeführer geringer ausgeprägt sei, aber nach wie vor bestehe. Aus ihren Befunden gehe hervor, dass die Begehung weiterer Gewalttaten nicht ausgeschlossen werden könne und dass dies sogar sehr wahrscheinlich sei, sollte der Beschwerdeführer mit einer von ihm als bedrohlich empfundenen Situation konfrontiert werden. Wie die externe Sachverständige riet auch das Krankenhaus von der Entlassung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ab, da nicht ersichtlich sei, inwieweit sich sein Zustand stabilisiert hatte. Es verwies auf Pläne, den Beschwerdeführer für eine begrenzte Zeit in eine Einrichtung für betreutes Wohnen zu verlegen, um seine Fortschritte besser beurteilen zu können. Nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers, des Klinikpsychiaters und der externen Sachverständigen hielt das Landgericht die fortdauernde Unterbringung für notwendig. Es betonte jedoch, dass die Unterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers weiterhin gelockert werden sollten, um seine Entlassung vorzubereiten.
7 Nachdem die darauffolgende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts verworfen wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2020 ohne Angabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1825/18).
8 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine fortdauernde präventive Unterbringung gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention verstoße. In dem psychiatrischen Sachverständigengutachten sei eine Verbesserung seiner psychischen Gesundheit festgestellt worden. Darüber hinaus könne die nach § 67d StGB für eine Unterbringung über zehn Jahre hinaus erforderliche Negativprognose nicht aufrechterhalten werden, wenn es in einem Zeitraum von mehreren Jahren, in denen er zeitweise das Krankenhausgelände unbegleitet verlassen habe, keine relevanten Vorfälle gegeben habe. Schließlich sei die Aufrechterhaltung der Unterbringung über einen Zeitraum von 14 Jahren angesichts der Art der Anlasstat unverhältnismäßig. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN
9 Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese in einer Entscheidung zu verbinden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
10 Die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention wurden in I../. Deutschland ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 126–134, 4. Dezember 2018) und W. P. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 55594/13, Rdnrn. 47–49, 6. Oktober 2016) zusammengefasst.
11 Die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte, dass der Beschwerdeführer noch immer, genau wie zur Tatzeit, an einer psychischen Erkrankung leide, die ihn zu einer Gefahr für die Allgemeinheit mache, stützte sich auf hinlänglich aktuelle Berichte der psychiatrischen Sachverständigen. Wenn auch die im zweiten Verfahren hinzugezogene psychiatrische Sachverständige festgestellt hatte, dass sich die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers etwas gebessert hatte, so wurde nie bestritten, dass die wahnhafte Störung, die seine Straftat ausgelöst hatte, nach wie vor bestand. Außerdem sind die Gerichte auf die Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers eingegangen. Das Landgericht hat diesbezüglich die Einschätzung der Sachverständigen zur Kenntnis genommen, wonach weitere Gewalttaten sehr wahrscheinlich seien, sollte der Beschwerdeführer mit einer von ihm als bedrohlich empfundenen Situation konfrontiert werden, und ist daher zu der Auffassung gekommen, dass seinem Antrag auf Entlassung zum damaligen Zeitpunkt nicht stattgegeben werden könne. Es hat jedoch auch die Notwendigkeit weiterer Lockerungen seiner Unterbringungsbedingungen hervorgehoben, damit der Beschwerdeführer auf seine Entlassung hinarbeiten könne.
12 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung anficht, stellt der Gerichtshof fest, dass § 67d StGB für eine Unterbringung über mehr als zehn Jahre voraussetzt, dass die Gefahr von Straftaten besteht, durch welche die Opfer insbesondere körperlich geschädigt werden. Die innerstaatlichen Gerichte waren der Auffassung, dass diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt waren. Angesichts der Art der Anlasstat des Beschwerdeführers, eines Messerangriffs, und der Bewertung seines Zustands durch die psychiatrischen Sachverständigen lassen ihre Entscheidungen in dieser Hinsicht keine Unangemessenheit erkennen. Aus denselben Gründen kann die Unterbringung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als
14 Jahren nicht als willkürlich angesehen werden (vgl. K. a. a. O., Rdnr. 59 und W. P., a. a. O., Rdnr. 67). 13. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerden werden verbunden; die Beschwerden werden für unzulässig erklärt. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Oktober 2022. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident