Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2022

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.12.2022 – 5444/20

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2022:1213DEC000544420

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 5444/20 C. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen Armen Harutyunyan, Präsident, Anja Seibert-Fohr, Ana Maria Guerra Martins und Veronika Kotek, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 5444/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein italienischer Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in E. lebende Herr C. („der Beschwerdeführer“), vertreten durch Herrn F., Rechtsanwalt in S., am 16. Januar 2020 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Rechtssache betrifft die angeblich den Artikeln 6 und 8 der Konvention zuwiderlaufende Zurückweisung der wegen der Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre gegenüber einem Fernsehsender geltend gemachten Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers.

2 Der Mitteldeutsche Rundfunk (im Folgenden „MDR”) ist eine regionale öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, welche als unabhängige Einrichtung des öffentlichen Rechts geführt wird. Am 4. November 2015 strahlte der MDR eine Fernsehreportage über die Aktivitäten der Mafia-Organisation ‘Ndrangheta in Deutschland aus. Der unter dem Pseudonym „Michelle“ vorgestellte Beschwerdeführer wurde als Geschäftsmann mit Verbindungen zur Mafia dargestellt. In der Reportage wurde kein Bild des Beschwerdeführers gezeigt, jedoch Aufnahmen aus dem Inneren des Restaurants in E., das von dem Beschwerdeführer zur damaligen Zeit betrieben wurde, sowie Außenaufnahmen des ehemaligen Berliner Restaurants des Beschwerdeführers. Laut der Reportage waren die Restaurants zur Geldwäsche für die Mafia genutzt worden. Die Reportage war auch auf der MDR-Webseite verfügbar.

3 In einem ersten Verfahren wurde dem MDR gerichtlich untersagt, die Fernsehreportage weiter auszustrahlen.

4 Am 5. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Klage ein und forderte insbesondere eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre. Das Landgericht wies die Forderungen des Beschwerdeführers weitgehend zurück. Nachdem der Beschwerdeführer Berufung eingelegt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil am 21. Februar 2018. Die innerstaatlichen Gerichte sahen die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privatsphäre als nicht schwerwiegend genug an, um eine finanzielle Entschädigung geltend machen zu können. Auch wenn für Personen, die den Beschwerdeführer bereits kannten, wahrscheinlich identifizierbar gewesen sei, wer sich hinter dem Pseudonym „Michelle“ verbarg, so wäre dies dem durchschnittlichen Publikum nur mit einem erheblichen Aufwand möglich gewesen. Insgesamt kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die gerichtliche Untersagung, die Reportage weiter auszustrahlen, ausreichend gewesen sei, um die Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers auszugleichen.

5 Am 9. Juli 2019 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 498/19).

6 Der Beschwerdeführer rügte vor dem Gerichtshof nach Artikel 8 der Konvention, dass von den innerstaatlichen Gerichten keine angemessene Abwägung zwischen den betroffenen Interessen vorgenommen worden sei. Er machte geltend, dass die Reportage hinreichende Informationen enthalten habe, die ihn identifizierbar machten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für das durchschnittliche Publikum nicht ohne Weiteres identifizierbar gewesen sei, mache die Verletzung seiner Rechte nicht weniger gravierend. Darüber hinaus habe die gerichtliche Untersagung, die Reportage weiter auszustrahlen, zwar Schutz für die Zukunft geboten, jedoch keinen Ausgleich für die erfolgte Rufschädigung. Im gleichen Sinne rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention, dass sich die innerstaatlichen Gerichte bei den Abwägungen nicht hinreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt hätten. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

7 Die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung eines Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens aus der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre wurden in K. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 16313/10, Rdnrn. 65 und 66, 17. März 2016) und Egill Einarsson ./. Island (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 31221/15, Rdnrn. 31- 37, 17. Juli 2018, m. w. N.) zusammengefasst. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass die Wahl der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung von Artikel 8 der Konvention gewährleistet werden soll, im Ermessensspielraum der Konventionsstaaten liegt und dass dementsprechend nicht jede Verletzung eine finanzielle Entschädigung erforderlich macht. Wenn die innerstaatlichen Stellen die Abwägung der Rechte nach Artikel 8 und 10 der Konvention in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Egill Einarsson, a. a. O., Rdnr. 35).

8 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig war, dass der MDR als unabhängige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nach Artikel 10 der Konvention Schutz genießt (vgl. Österreichischer Rundfunk ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 35841/02, Rdnrn. 46-53, 7. Dezember 2006), und der Gerichtshof sieht keinen Grund, dies anders zu beurteilen.

9 In ihren Entscheidungen haben die innerstaatlichen Gerichte den rufschädigenden Charakter der in der Reportage getätigten Aussagen berücksichtigt. Da es dem Publikum auf der Grundlage der dargestellten Informationen möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer zu identifizieren, wurde es dem MDR im ersten Verfahren gerichtlich untersagt, die Reportage weiter auszustrahlen. Im zweiten, hier in Rede stehenden Verfahren, betonten die innerstaatlichen Gerichte jedoch, dass der Beschwerdeführer zwar identifizierbar gewesen sei, allerdings vorrangig für das Publikum, das ihn bereits zuvor kannte (vgl. Sachverhalt in W. D. und andere ./. Deutschland (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 469/21, Rdnr. 7, 27. September 2022). Da in der Reportage keine namentliche Nennung oder bildliche Abbildung des Beschwerdeführers erfolgte, sahen die Gerichte die Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre durch eine solche indirekte Identifizierung als weniger schwerwiegend an. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen.

10 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, bei der Prüfung der Entschädigungsforderung zu berücksichtigen, dass eine weitere Ausstrahlung der Reportage gerichtlich untersagt wurde, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs stand (siehe Egill Einarsson, a. a. O. , Rdnr. 39).

11 Die innerstaatlichen Gerichte haben im Hinblick auf die Ausstrahlung des Programms schließlich der Tatsache Rechnung getragen, dass der MDR lediglich eine regionale Rundfunkanstalt ist (siehe z. B. S. AG ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 94, 7. Februar 2012). Auch wenn die Reportage ebenfalls im Internet verfügbar und demnach für ein weltweites Publikum erreichbar gewesen sei, stellten die Gerichte fest, dass die Webseite der Rundfunkanstalt hauptsächlich von Personen im MDR-Sendegebiet aufgerufen werde.

12 In Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die konkreten Umstände des Falles geprüft und einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Rechten vorgenommen haben, indem sie dem MDR die weitere Ausstrahlung der Reportage untersagt, eine Entschädigung des Beschwerdeführers aber abgelehnt haben. Dementsprechend liegen keine gewichtigen Gründe dafür vor, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen.

13 Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

14 Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Rechts auf eine begründete Entscheidung lassen sich der Entscheidung Moreira Ferreira ./. Portugal (Nr. 2) [GK] (Individualbeschwerde Nr. 19867/12, Rdnr. 84, 11. Juli 2017) entnehmen. Wie weiter oben dargelegt ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die innerstaatlichen Gerichte angemessen mit den Hauptargumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, welche einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatten, und sie konkret und explizit auf diese eingegangen sind.

15 Folglich ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 26. Januar 2023. Veronika Kotek Armen Harutyunyan Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident