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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 04.04.2023 – 53568/18; 54741/18

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:0404JUD005356818

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz VIERTE SEKTION RECHTSSACHE O.H. und G.H. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerden Nr. 53568/18 und 54741/18) URTEIL Artikel 8 EMRK – Positive Verpflichtungen – Privatleben – Rechtliche Unmöglichkeit für einen transsexuellen Elternteil, sein aktuelles Geschlecht, das nicht an seine Fortpflanzungsfunktion geknüpft ist, in der Geburtsurkunde seines nach der Geschlechtsänderung empfangenen Kindes anzugeben – Transsexueller Mann, der aufgrund der Tatsache, dass er geboren hat, als Mutter angegeben wird – Fehlender europäischer Konsens – Weiter Ermessensspielraum – Recht des Kindes, seine Herkunft und seine Zuordnung zu Vater und Mutter auf stabile und unveränderliche Weise zu kennen – Möglichkeit, die Situationen zu beschränken, in denen die transsexuelle Identität eines Elternteils offenbart wird – Abstammungsverhältnis zwischen dem transsexuellen Elternteil und seinem Kind nicht in Frage gestellt – Angemessener Ausgleich zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des transsexuellen Elternteils, den öffentlichen Interessen an der Rechtssicherheit und der Zuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands sowie den Interessen und dem Wohl des Kindes STRASSBURG 4. April 2023 Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Abs. 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache O.H. ./. G.H. gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern: Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Tim Eicke, Faris Vehabović, Branko Lubarda, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr, Ana Maria Guerra Martins und Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Beschwerden (Nr. 53568/18 und 54741/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr O.H. und Herr G.H. („die Beschwerdeführer“), am 7. November 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingelegt haben, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen bezüglich der Weigerung der staatlichen Behörden, den ersten Beschwerdeführer als Vater des zweiten Beschwerdeführers einzutragen, zur Kenntnis zu bringen, die Entscheidung, die Identität der Beschwerdeführer nicht offenzulegen, die von der beklagten Regierung übermittelten Stellungnahmen und die Erwiderungen der Beschwerdeführer, die von der slowakischen Regierung, dem European Center for Law & Justice (ECLJ) und dem Institut für Rechtskultur Ordo Iuris vorgelegten Stellungnahmen, die gemeinsam von Transgender Europe (TGEU), der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) Europe und dem deutschen Bundesverband Trans* vorgelegten Stellungnahmen sowie in Hinblick auf die Stellungnahmen von Professorin Sally Hines von der Universität Leeds, des slowakischen Instituts für Menschenrechte und Familienpolitik, der Vereinigung der slowakischen Richter für Familienrecht und der Slowakischen Bischofskonferenz, die von der Präsidentin der Sektion als Drittbeteiligte zugelassen wurden, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 14. März 2023 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: GEGENSTAND

1 Die Beschwerde bezieht sich unter dem Gesichtspunkt der Artikel 8 und 14 der Konvention auf die Weigerung der Verwaltungsbehörden, den ersten Beschwerdeführer (Herrn O.H.) als Vater des zweiten Beschwerdeführers (Herrn G.H.) einzutragen mit der Begründung, dass der erste Beschwerdeführer den zweiten Beschwerdeführer geboren habe und daher trotz der gerichtlichen Anerkennung seiner vor der Empfängnis erfolgten Geschlechtsänderung als Mutter des Kindes gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) und des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen von transsexuellen Personen (Transsexuellengesetz – „TSG“) einzutragen sei. SACHVERHALT

2 Die Beschwerdeführer der Beschwerde Nr. 53568/18 sind 19.. bzw. 20.. geboren und wohnen in B.. Sie wurden von Frau S., Rechtsanwältin in B., vertreten. Die Beschwerde Nr. 54741/18 wurde vom ersten Beschwerdeführer, Herrn O.H., im Namen des zweiten Beschwerdeführers, Herrn G.H., eingelegt.

3 Die Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

4 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

5 Der erste Beschwerdeführer wurde als Kind weiblichen Geschlechts geboren und führte weibliche Vornamen. Am 1. November 2008 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe mit einem Mann, von dem er sich am 18. Februar 2013 scheiden ließ.

6 Am 26. August 2010 entschied das Amtsgericht S., dass der erste Beschwerdeführer von nun an die männlichen Vornamen O.G. führe. Es fügte hinzu, dass seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht nicht stattgegeben werden könne, da er sich noch keiner Operation zur Veränderung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale unterzogen und seine Fortpflanzungsfähigkeit nicht verloren habe. Einige Monate später, am 11. April 2011, erkannte das Amtsgericht an, dass der erste Beschwerdeführer von nun an dem männlichen Geschlecht zugehörig sei.

7 Am 28. März 2013 gebar der erste Beschwerdeführer den zweiten Beschwerdeführer. Nach seinen Angaben hatte er nach der Anerkennung seiner Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht seine Hormonbehandlung abgesetzt und war wieder fruchtbar geworden. Sein Sohn sei mithilfe einer Samenspende entstanden und der Spender habe zugestimmt, nicht den Status des rechtlichen Vaters des Kindes zu haben.

8 Am 30. März 2013 beantragte der erste Beschwerdeführer beim Standesamt, als Vater des zweiten Beschwerdeführers eingetragen zu werden, da er männlichen Geschlechts sei und das Kind geboren habe. Er fügte hinzu, dass das Kind keine Mutter habe, dass das Feld für den Namen der Mutter frei bleiben müsse, dass das Kind keinen zweiten rechtlich zugeordneten Elternteil habe und dass es mithilfe einer Samenspende gezeugt worden sei. Außerdem beantragte er, dass weder das Geschlecht noch die Religion des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

9 Am 2. April 2013 äußerte der Standesbeamte Zweifel, ob der erste Beschwerdeführer als Vater oder Mutter des Kindes einzutragen sei oder ob eine Eintragung ohne Angabe von Eltern erfolgen solle. Er legte den Antrag dem Amtsgericht S. zur Entscheidung vor.

10 Am 13. Dezember 2013 wies das Amtsgericht das Standesamt an, den ersten Beschwerdeführer als Mutter des zweiten Beschwerdeführers einzutragen. Am 30. Oktober 2014 bestätigte das Kammergericht diese Entscheidung, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu.

11 Am 6. September 2017 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführer zurück und bestätigte den Beschluss des Kammergerichts.

12 Er verwies darauf, dass nach § 1591 BGB (siehe Rdnr. 35) die Mutter eines Kindes die Person sei, die es geboren habe. Er führte aus, dass zwar der erste Beschwerdeführer den zweiten Beschwerdeführer geboren habe, er aber keine „Frau“ im rechtlichen Sinne dieses Wortes mehr sei, da er seit dem 11. April 2011 dem männlichen Geschlecht angehöre (siehe Rdnr. 6 am Ende). Er wies darauf hin, dass dies jedoch für die Zuerkennung des rechtlichen Status nicht ausschlaggebend sei, da § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnr. 43) bestimme, dass die Entscheidung, die Zugehörigkeit einer transsexuellen Person zum anderen Geschlecht anzuerkennen, keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen dieser Person und ihren Kindern habe. In Bezug auf angenommene Kinder bestimmt § 11 genauer, dass dies nur insoweit gelte, als die Kinder angenommen worden waren, bevor die Entscheidung zur Änderung des Geschlechts rechtskräftig wurde.

13 Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des Kammergerichts, dass § 11 Satz 1 TSG auch auf Situationen anwendbar sei, in denen das leibliche Kind einer transsexuellen Person nach der Entscheidung zur Geschlechtsänderung seines Elternteils geboren wurde. Er legte dar, dass dies eindeutig aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Ziel des TSG hervorgehe. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass nach § 11 Satz 1 TSG der Status der transsexuellen Person (als Vater oder Mutter) unberührt bleibe, insbesondere für die Zwecke der Vaterschaftsfeststellung und der Vaterschaftsanfechtung. Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass das TSG unter Verweis auf das Abstammungsrecht allgemein sicherstellen solle, dass der rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes, der biologisch durch die Geburt oder Befruchtung definiert wird, nicht geändert werden kann. Unter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zum TSG, insbesondere auf § 11 (siehe Rdnr. 44), stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dies für alle leiblichen Kinder einer transsexuellen Person gelte, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Geschlechtsänderung des Elternteils geboren wurden. Er wies darauf hin, dass Kindern, die nach der Annahme der gerichtlichen Entscheidung geboren wurden, die Möglichkeit, ihre Abstammung feststellen zu lassen, nicht aufgrund einer biologisch nicht begründeten Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft verwehrt werden dürfe.

14 Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass das Kammergericht zu Recht entschieden habe, dass der erste Beschwerdeführer nicht nur nicht als Vater in das Geburtenregister, sondern darüber hinaus mit seinen früheren weiblichen Vornamen einzutragen sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war es insbesondere nicht möglich, die früheren (weiblichen) Vornamen nur als Zusatzdaten anzugeben und die aktuellen (männlichen) Vornamen der Mutter des Kindes in das Register einzutragen, wie es das Amtsgericht M. in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2016 in einem anderen Fall (siehe Rdnrn. 60–61) entschieden hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stehen Wortlaut und Zweck von § 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 40) dem entgegen, da diese Bestimmung auf das Interesse des Kindes abziele, die Transsexualität eines Elternteils verborgen zu halten, indem sie das Kind davor bewahre, eine Geburtsurkunde vorlegen zu müssen, die den Schluss auf die Transsexualität des Elternteils zulasse. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn das Geburtenregister und die auf seiner Grundlage erstellten Geburtsurkunden keine Hinweise enthielten, die auf die Transsexualität eines Elternteils schließen ließen. Er war jedoch der Ansicht, dass ein Widerspruch zwischen der rechtlichen Elternschaft und dem aktuellen Vornamen zu solchen Schlussfolgerungen führen könne.

15 Weiter stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es nicht notwendig sei, den Fall an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen, da das geltende Abstammungsrecht, das dem ersten Beschwerdeführer den rechtlichen Status als Mutter des zweiten Beschwerdeführers zuweise, auch wenn der erste Beschwerdeführer inzwischen als dem männlichen Geschlecht zugehörig gelte, den Grundrechten des zweiten Beschwerdeführers nicht entgegenstehe, insbesondere dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit, das sich aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG ergebe. Er räumte ein, dass die Zuweisung eines rechtlichen Status als Vater oder Mutter in Bezug auf ein Kind, das nach der Entscheidung zur Geschlechtsänderung geboren wurde, die Anerkennung der Geschlechtsidentität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen könne, wenn der so zugewiesene rechtliche Status nicht dem empfundenen oder rechtlich anerkannten Geschlecht entspreche. Er war jedoch der Ansicht, dass das Recht auf Schutz der Persönlichkeit nur innerhalb der Grenzen der Gesetze garantiert werde, zu denen die Bestimmungen des BGB und des TSG gehörten.

16 Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das deutsche Abstammungsrecht wie die große Mehrheit der Rechtssysteme in der Welt auf der Verknüpfung der Fortpflanzungsfunktionen der Eltern mit ihrem Geschlecht beruhe, wobei die Rolle der gebärenden Person einer Frau (Mutter) und die Rolle der befruchtenden Person einem Mann (Vater) zugewiesen werde. Seiner Ansicht nach beinhalte das Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines geschlechtsneutralen Abstammungsrechts, das dazu führen würde, dass Vaterschaft und Mutterschaft auf rein soziale Rollen reduziert und beide Status als rechtliche Kategorien aufgegeben würden. In diesem Zusammenhang erklärte er, dass die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht letztlich unbestreitbar auf biologischen Tatsachen beruhe. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (siehe Rdnrn. 54– 56) verwies er darauf, dass Konflikte bei der Zuweisung des rechtlichen Status, die sich aus einer Diskrepanz zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und der Funktion des rechtlich einem Elternteil zugewiesenen Geschlechts ergeben, auf der Grundlage des bestehenden und auf der Geschlechtszugehörigkeit begründeten Abstammungsrechts gelöst werden könnten und müssten. Ferner war er der Ansicht, dass solche Zuordnungskonflikte angesichts der geringen Anzahl transsexueller Personen nicht häufig auftreten dürften.

17 Weiter begründete der Bundesgerichtshof wie folgt: „Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen. Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird. Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden, weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern – sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt – durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird.“

18 Der Bundesgerichtshof erklärte weiter, dass, wenn man die genetische Abstammung von der Eizelle als maßgebend anerkennen würde, dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB (siehe Rdnr. 35) ergebenden grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers stünde, wonach die statusrechtliche Zuweisung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden solle. Er kam zu dem Schluss, dass ein transsexueller Mann, der ein Kind geboren hat, aus diesem Grund nur als dessen Mutter angesehen werden könne. Er wies darauf hin, dass einem Kind nur dann ein Vater zugeordnet werden könne, wenn ihm durch seine Geburt eine Mutter zugeordnet würde. Er fügte hinzu, dass diese Zuordnung es außerdem einem unverheirateten transsexuellen Mann ermögliche, die alleinige elterliche Sorge zu erhalten, woraus sich auch das Recht ergebe, den Vornamen des Kindes zu bestimmen.

19 Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine abweichende Zuordnung auch die Grundrechte des Kindes berühren würde. Er anerkannte einerseits, dass das Kind das Recht auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung habe, und dass dieses Recht zwar nicht bedeute, dass das Kind die Herausgabe solcher Informationen verlangen kann, aber dennoch einen Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe darstelle. Dem Kind würden wesentliche Informationen über seine Abstammung aus dem Geburtenregister vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Befruchtung) es das konkrete Eltern- Kind-Verhältnis zurückführen will.

20 Der Bundesgerichtshof stellte andererseits fest, dass das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt werden könne, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugeordnet sei, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil nicht möglich sei, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen könne. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass dies für eine Eltern-Kind-Zuordnung gelte, die auf einer Adoption beruhe, aber erst recht für eine Zuordnung, die auf die biologische Abstammung gegründet werden solle. Er kam zu dem Schluss, dass, wenn der erste Beschwerdeführer zum rechtlichen Vater des Kindes ernannt würde, das Kind die Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger, dem Samenspender, zu dem es eine soziale Beziehung habe, nur unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen könne, dass es zuvor die konkurrierende Vaterschaft des einzigen ihm bis dahin zugewiesen Elternteils durch Anfechtung beseitige.

21 Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass auch berücksichtigt werden müsse, dass durch die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion für das Kind eine rechtlich stabile Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter geschaffen würde. Dies wäre bei einer Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils nicht der Fall aufgrund der nicht nur theoretischen Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts, dem sich der Elternteil zugehörig empfinde, rückgängig zu machen. Der Bundesgerichtshof merkte in diesem Zusammenhang an, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts zwischen 2011 und 2013 allein in Berlin zehn Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten.

22 Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof keine Diskriminierung gegenüber dem ersten Beschwerdeführer fest. Er war der Ansicht, dass das Recht auf Gleichbehandlung der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der Herstellung der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegenstehe. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich der erste Beschwerdeführer rechtlich von anderen Personen, die dem männlichen Geschlecht zugehören, durch seine tatsächliche biologische Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären, unterscheide. Dies rechtfertigte seiner Meinung nach, den ersten Beschwerdeführer hinsichtlich seines rechtlichen Status gegenüber einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besäßen.

23 Der Bundesgerichtshof stellte außerdem fest, dass der Anwendungsbereich des Rechts auf Schutz der Familie im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG nicht berührt sei, da das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern in einer Familie nicht von der Zuweisung des rechtlichen Status durch das Abstammungsrecht abhänge.

24 Weiter verletze die angeordnete Eintragung der Angaben nicht das Recht des ersten Beschwerdeführers auf Informationsfreiheit, das im Bereich der Transsexualität von besonderer Bedeutung sei, da die Geschlechtszugehörigkeit in die Intimsphäre einer Person falle. In der Tat sei es angebracht, eine Änderung des Vornamens oder des Geschlechts nicht grundlos offenzulegen, um die Betroffenen vor Unverständnis oder Diskriminierung durch Dritte zu bewahren und ihnen die Zugehörigkeit zum neuen Geschlecht zu erleichtern. Dem Bundesgerichtshof zufolge besteht der Anspruch, seine früheren Vornamen oder sein früheres Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, jedoch nicht schrankenlos. Er war der Ansicht, § 5 Abs. 1 TSG (siehe Rdnr. 40) sehe zu Recht vor, dass frühere Vornamen oder die Geschlechtsänderung nur dann offenbart werden dürften, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht würde.

25 Der Bundesgerichtshof legte dar, dass die Führung von Personenstandsregistern darauf abziele, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Er betonte, dass nur Eintragungen in Personenstandsregistern und Urkunden, die aus diesen Registern erstellt würden, personenstandsrechtliche Daten beweisen könnten, und dass andere Register diese Beweiskraft nicht hätten, auch wenn aus ihnen öffentliche Dokumente mit Personendaten erstellt werden könnten. Er merkte an, dass der Personenstand die Daten über die Geburt einer Person und alle damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen umfasse, einschließlich der Identität der Mutter und des Vaters der betroffenen Person.

26 Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, das schützenswerte Interesse an der Vollständigkeit und der Richtigkeit der mit einer besonderen Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiege das Interesse des ersten Beschwerdeführers, sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass seine Transsexualität durch die Eintragungen seines Kindes im Personenstandsregister aufgedeckt werde. Er stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung des Personenstandsregisters diese Gefahr in vielfältiger Weise abmilderten. Zunächst wies er darauf hin, dass der Kreis der Personen, die das Geburtenregister einsehen oder Geburtsurkunden anfordern könnten, durch § 62 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) beschränkt sei (siehe Rdnr. 51), und dass es sich dabei in erster Linie um die betroffene Person handele sowie um deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Er merkte in diesem Zusammenhang an, dass diesen Personen aufgrund der familiären Nähebeziehung eine mögliche Transsexualität einer angehörigen Person bekannt sein dürfte. Weiter stellte er klar, dass andere Personen hingegen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen müssten, um das Register einsehen oder eine Urkunde erhalten zu können. Er wies außerdem darauf hin, dass der transsexuelle Elternteil gemäß § 64 PStG die Möglichkeit habe (siehe Rdnr. 53), einen Sperrvermerk zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes handeln könne.

27 Der Bundesgerichtshof legte dar, dass sich die Gefahr der Offenbarung der Transsexualität nur dann konkretisieren könne, wenn der transsexuelle Elternteil seinerseits angehalten sei, eine Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Er fügte hinzu, dass der transsexuelle Elternteil jedoch in dem Fall, dass nur die Tatsache der Geburt bewiesen werden müsse, gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG eine Geburtsurkunde beantragen könne, in der die Angaben zu den Eltern nicht aufgeführt seien (siehe Rdnr. 50). In diesem Zusammenhang wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass diese Möglichkeit durch die Reform des Personenstandsrechts gerade im Hinblick auf das in § 5 Abs. 1 TSG verankerte Offenbarungsverbot geschaffen worden sei (siehe Rdnr. 40).

28 Der Bundesgerichtshof war außerdem der Ansicht, dass, obwohl dies in dem ihm vorgelegten Fall nicht entscheidend sei, eine Geburtsurkunde, die den ersten Beschwerdeführer als „Vater“ oder als „neutraler Elternteil“ ausweisen würde (wie vom Amtsgericht M. am 4. Januar 2016 entschieden, siehe Rdnrn. 60–61), ebenfalls nicht geeignet wäre, die Offenbarung seiner Transsexualität zu verhindern. Er wies darauf hin, dass es in der Tat nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde auszustellen, in der nur ein Elternteil angegeben werde, wenn beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt seien. Er kam zu dem Schluss, dass eine Geburtsurkunde, in der lediglich eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben sei, unvermeidbar zu Spekulationen darüber führen würde, warum die Person, die das Kind geboren habe, nicht angegeben sei, und auch zu dem möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschluss führen würde, dass es sich bei dem in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteil um eine transsexuelle Person handele.

29 In Bezug auf die Nennung der früher geführten Vornamen des ersten Beschwerdeführers stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters nur gebiete, die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Wäre der erste Beschwerdeführer hiernach als „Mutter“ des Kindes einzutragen, hätte die Eintragung seiner früheren weiblichen Vornamen daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine eigenständige Bedeutung mehr im Hinblick auf das im Verfassungsrecht verankerte Verbot der Offenlegung. Der Bundesgerichtshof wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 40) einem Kind ermöglichen solle, später seine Herkunft anhand der im Geburtenregister oder in der Geburtsurkunde gemachten Eintragungen zu ermitteln, ohne dass diese Angaben Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität eines Elternteils gäben. In den Augen des Bundesgerichtshofs verfolgte der Gesetzgeber damit im Interesse der Kinder einen legitimen Zweck.

30 Der Bundesgerichtshof prüfte die Frage schließlich unter dem Gesichtspunkt der durch die Konvention garantierten Rechte und stellte fest, dass Deutschland, indem es die Zuordnung eines Kindes, das von einer transsexuellen Person nach einer rechtlichen Geschlechtsänderung geboren oder gezeugt wurde, an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das neu zugeordnete Geschlecht dieses Elternteils knüpfe, die Grenzen des weiten Ermessensspielraums nicht überschritten habe, den der [Europäische] Gerichtshof [für Menschenrechte] den Staaten bei der Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder bei der Lösung von Konflikten zwischen divergierenden, durch die Konvention geschützten Rechten zuerkenne. Er stellte fest, dass es in den europäischen Ländern keine einheitliche Handhabe in diesem Bereich gebe, und betonte, dass die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in angemessener Weise berücksichtigten.

31 Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm beriefen, fügte der Bundesgerichtshof hinzu, sei zu beachten, dass eine der Begründungen dieser Entscheidung darin bestehe, dass das schwedische Recht keine explizite Regelung kenne, die es ermöglicht hätte, Konflikte über die personenstandsrechtliche Zuordnung zu lösen, wenn das biologische Geschlecht und das den Eltern rechtlich zugewiesene Geschlecht nicht übereinstimmten.

32 Am 8. November 2017 wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zurück. Er stellte klar, dass er angesichts seiner Schlussfolgerungen zu den Interessen des Kindes in Bezug auf die Eintragung seiner Geburt eindeutig keine Hinweise auf eine Verletzung der Grundrechte des Kindes gefunden habe.

33 Am 19. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gegen sie ergangenen Entscheidungen und indirekt gegen § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnrn. 40–43) und §§ 1591, 1592 BGB (siehe Rdnrn. 35–36) ein.

34 Am 15. Mai 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht anzunehmen, begründete seine Entscheidung jedoch nicht (1 BvR 2831/17). EINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND EINSCHLÄGIGE PRAXIS I. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

35 Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.

36 Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. B. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)

37 Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) vom 10. September 1980, das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die Anerkennung der Geschlechtsänderung und die Frage der Vornamen einer transsexuellen Person.

38 § 1 TSG sieht vor, dass auf Antrag einer Person ihre Vornamen vom Gericht zu ändern sind, wenn sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem bei ihrer Geburt zugewiesenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Lebensstil an ihre Vorstellungen anzupassen, und wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich ihr Empfinden der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

39 Gemäß § 4 Abs. 3 TSG darf das Gericht einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es zwei Gutachten eingeholt hat. Die Sachverständigen haben sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

40 § 5 TSG mit der Überschrift „Offenbarungsverbot“ lautet wie folgt: „(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (...) (3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 [TSG] angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.“

41 § 6 Abs. 1 des Gesetzes besagt, dass das Gericht auf Antrag der betroffenen Person die Entscheidung über die Änderung ihrer Vornamen aufzuheben hat, wenn sie sich wieder dem bei ihrer Geburt zugewiesenen Geschlecht als zugehörig empfindet.

42 § 10 mit der Überschrift „Wirkungen der Entscheidung“ lautet wie folgt: „(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) § 5 gilt sinngemäß.“

43 § 11 TSG mit der Überschrift „Eltern-Kind-Verhältnis“ lautet wie folgt: „Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern [gilt diese Bestimmung] jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung [über die Anerkennung der Geschlechtsänderung] als Kind angenommen worden sind (...)“

44 Aus den Materialien zum TSG (BT DrS 8/2947) geht hervor, dass § 11 ursprünglich nur für Kinder galt, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Anerkennung der Geschlechtsänderung empfangen oder angenommen wurden. Während des Gesetzgebungsverfahrens äußerte der Bundesrat Zweifel daran, da es nach den verfügbaren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig gelten, insbesondere Frauen, die sich einer geschlechtsverändernden Operation unterzogen haben, dennoch ein Kind zeugen oder gebären könnten. Als Reaktion auf diese Bedenken änderte die Bundesregierung § 11 und schlug den Wortlaut vor, der schließlich vom Gesetzgeber angenommen wurde und bis heute in Kraft ist. C. Das Personenstandsgesetz (PStG)

45 Nach § 1 Abs. 1 PStG vom 19. Februar 2007 ist der Personenstand im Sinne dieses Gesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

46 Nach § 5 Abs. 2 und 3 PStG sind Folgebeurkundungen Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern, während Hinweise den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen herstellen, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

47 Nach § 21 Abs. 1 PStG werden im Geburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht und, auf Verlangen eines Elternteils, die Zugehörigkeit des Elternteils zu einer Religionsgemeinschaft, die den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besitzt, eingetragen.

48 § 54 PStG besagt, dass Beurkundungen in den Personenstandsregistern Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der betreffenden Personen beweisen. Hinweise haben nicht diese Beweiskraft. § 54 Abs. 2 PStG stellt klar, dass Personenstandsurkunden im Sinne von § 55 PStG dieselbe Beweiskraft haben wie Beurkundungen in Personenstandsregistern.

49 § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG besagt, dass das Standesamt die Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister ausstellt.

50 § 59 PStG mit der Überschrift „Geburtsurkunde“ lautet wie folgt: „(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. das Geschlecht des Kindes, 3. Ort sowie Tag der Geburt, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.“

51 § 62 PStG besagt insbesondere, dass folgende Personen auf Antrag eine Personenstandsurkunde erhalten können: die Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, ihre Ehegatten, ihre [eingetragenen] Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen können nur dann Informationen über den Personenstand einer Person erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.

52 § 63 Abs. 2 PStG bestimmt für den Fall, dass die Vornamen einer Person auf Grund des TSG geändert wurden oder dass festgestellt wurde, dass diese Person nicht dem Geschlecht angehört, das ihr in ihrer Geburtsurkunde zugewiesen wurde, abweichend von § 62 PStG nur der betreffenden Person oder ihrem Ehegatten oder Lebenspartner eine Urkunde aus dem Geburtenregister ausgestellt werden darf. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Abs. 1 TSG (siehe Rdnr. 40) für sich genommen oder in Verbindung mit § 10 Abs. 2 TSG (siehe Rdnr. 42) bleibt wirksam.

53 § 64 PStG sieht insbesondere die Möglichkeit vor, einen Sperrvermerk eintragen zu lassen, wenn durch Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Gewährung des Zugangs zu einer Personenstandsurkunde eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange einer Person erwachsen kann. D. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

54 In seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG insoweit für verfassungswidrig, als dieser vorsehe, dass sich eine transsexuelle Person einer Operation zur dauerhaften Sterilisation zu unterziehen habe. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass diese Verpflichtung die transsexuelle Person in eine Zwangssituation bringe, da diese wählen müsse, die Operation abzulehnen und damit auf die rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsänderung zu verzichten, oder die Operation und ihre folgenreichen Auswirkungen auf den Körper und die Selbstwahrnehmung hinzunehmen. Es befand, dass in beiden Fällen die Grundrechte in Bezug auf die körperliche und seelische Unversehrtheit der betroffenen Person verletzt würden.

55 Das Bundesverfassungsgericht fuhr wie folgt fort: „Die für diese zwangsläufige und schwere Grundrechtsbeeinträchtigung angeführten Gründe tragen nicht. Allerdings verfolgt der Gesetzgeber ein berechtigtes Anliegen, wenn er mit der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts ausschließen will, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Es trifft zwar zu, dass solche Möglichkeiten eintreten können, wenn bei der personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts auf die Voraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit verzichtet wird. Bei Frau-zu- Mann Transsexuellen wird dies jedoch nur in seltenen Fällen vorkommen, weil sie ganz überwiegend heterosexuell orientiert sind. Demgegenüber ist bei Mann-zu-Frau Transsexuellen mit homosexueller Orientierung (...) nicht auszuschließen, dass sie als dann rechtlich eingestufte Frauen Kinder zeugen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass schon die hormonelle Behandlung, die zur Therapie von Transsexuellen zumeist durchgeführt wird, eine mindestens zeitweilige Zeugungsunfähigkeit bewirkt. Zudem ist angesichts des Entwicklungsstandes der heutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei einem Festhalten an dem Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit nicht mehr auszuschließen, dass eine Mann-zu-Frau Transsexuelle, die sich entsprechenden Operationen unterzogen hat und personenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird, später mit Hilfe ihres vor der Operation eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein vor dem Oberlandesgericht K. entschiedener Fall zeigt (Beschluss vom 30. November 2009 - 16 Wx 94/09 [siehe Rdnr. 59]). Solche Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen eher selten vorkommen werden, berühren vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter. Es ist ein berechtigtes Anliegen [des Gesetzgebers], Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird.“

56 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die klare und den biologischen Umständen entsprechende Zuordnung eines Kindes zu einem Vater und einer Mutter bereits im Gesetz vorgesehen sei. Unter Hinweis auf die Bestimmungen von § 5 Abs. 3, §§ 8 und 10 TSG (siehe Rdnrn. 40 und 42) stellte es fest, dass sichergestellt sei, dass den betroffenen Kindern rechtlich immer ein Vater und eine Mutter auch dann zugewiesen bleibe, wenn ein Elternteil das Geschlecht ändere. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass bei einer Abwägung zwischen den Gründen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Fortpflanzungsunfähigkeit zur Voraussetzung für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung zu machen, und den schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte transsexueller Personen, die sich aus der Verpflichtung ergäben, sich einer medizinisch nicht indizierten Operation zu unterziehen – zumal, so legte das Verfassungsgericht dar, bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen eine Hormonbehandlung bereits oft zur Zeugungsunfähigkeit führe –, dem Recht der transsexuellen Person auf sexuelle Selbstbestimmung größeres Gewicht beizumessen sei. Es präzisierte: „Dies gilt zumal, weil es rechtliche Möglichkeiten gibt sicherzustellen, dass Kinder, deren einer Elternteil ein Transsexueller ist, dennoch rechtlich ihrem Vater und ihrer Mutter zugewiesen werden.“

57 In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) erklärte das Bundesverfassungsgericht es für unvereinbar mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 3 GG, dass es Personen, die sich keinem der beiden Geschlechter zugehörig empfänden, nicht möglich sei, sich mit einem anderen Geschlecht als weiblich oder männlich eintragen zu lassen, und wies den Gesetzgeber an, eine solche Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2018 herbeizuführen. Es vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Option, das Geschlecht im Geburtenregister nicht anzugeben, nicht der Anerkennung der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit der Betroffenen entspreche, sondern vielmehr den Eindruck erwecke, dass das Geschlecht der Person noch nicht geklärt oder die Angabe des Geschlechts vergessen worden sei. Das Gericht stellte fest, dass dieser Eintrag nur deshalb für die Geschlechtsidentität der betroffenen Person von Bedeutung sei, weil das Personenstandsrecht die Angabe des Geschlechts einer Person verlange. Denn trotz mehrerer Reformen des Personenstandsrechts habe der Gesetzgeber die Verpflichtung beibehalten, das Geschlecht einer Person im Personenstand anzugeben. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass das Grundgesetz der Anerkennung einer anderen Geschlechtsidentität als weiblich oder männlich nicht entgegenstehe und insbesondere nicht gebiete, dass der Geschlechtseintrag einer Person Teil des Personenstands sei, und es dem Gesetzgeber erlaube, auf einen solchen Eintrag im Personenstand zu verzichten.

58 Am 22. Dezember 2018 trat als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 in Kraft. Das Gesetz änderte unter anderem § 22 Abs. 3 PStG, der seither vorsieht, dass für ein Kind, das weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann, das entsprechende Feld im Geburtenregister ohne Angabe bleiben oder den Eintrag „divers“ enthalten kann. E. Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit

59 Eine der ersten Gerichtsentscheidungen über die Eintragung des Elternstatus einer transsexuellen Person im Geburtenregister wurde vom Oberlandesgericht K. am 30. November 2009 getroffen (16 Wx 94/09). Das Gericht sollte über die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung einer transsexuellen Frau für die Zwillinge entscheiden, die ihre Partnerin (in eingetragener Lebenspartnerschaft mit ihr) geboren hatte. Vor ihrer Geschlechtsumwandlung hatte die transsexuelle Person ihr Sperma einfrieren lassen, mit dem sich ihre Partnerin später im Ausland hatte befruchten lassen. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die transsexuelle Person, die die Vaterschaft anerkannt habe, als Vater der Kinder zu betrachten und dass ihr ursprünglicher Vorname im Geburtenregister einzutragen sei. Es war insbesondere der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung nicht mehr dem männlichen Geschlecht angehörte, nichts an der Situation ändere. In Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren stellte es fest, dass der Gesetzgeber klargestellt habe, dass alle leiblichen Kinder von § 11 TSG erfasst würden (siehe Rdnr. 43). Das Gericht kam nicht nur zu dem Schluss, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam und die Betroffene daher als Vater der Kinder in das Geburtenregister einzutragen sei, sondern darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 TSG auch mit ihren ursprünglichen Vornamen (siehe Rdnrn. 42 und 40). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellten diese Bestimmungen sicher, dass die Eltern in der Geburtsurkunde der Kinder mit ihren Vornamen aufgeführt würden, die dem in der Urkunde angegebenen Geschlecht entsprächen, beugten somit einer unbeabsichtigten Offenlegung der Transsexualität des transsexuellen Elternteils vor und zielten somit darauf ab, die berechtigten Interessen der Kinder und letztlich auch die der transsexuellen Person zu schützen.

60 In einer Entscheidung vom 4. Januar 2016 (22 III 12/15) verwies das Amtsgericht M. darauf, dass die Person, die ein Kind zur Welt gebracht habe, die Mutter des Kindes sei, auch wenn die Zugehörigkeit dieser Person zu ihrem neuen männlichen Geschlecht bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt worden sei. Es fügte hinzu, dass die Vornamen, die die Person vor der Geschlechtsänderung geführt habe, im Geburtenregister anzugeben seien. Nach Ansicht des Gerichts reiche jedoch eine Erfassung dieser Vornamen im Hinweisteil des Geburtenregisters aus, wohingegen in den Grunddaten des Registers die aktuell geführten Vornamen des transsexuellen Elternteils zu verwenden seien. Das Gericht führte aus, dass in einer Geburtsurkunde des Kindes nach § 59 PStG (siehe Rdnr. 50) die Identität der Eltern mit den Vornamen, die sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führten, aufgeführt werden könnten, ohne dass die vor der Entscheidung geführten Vornamen angegeben werden müssten.

61 Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass § 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 40) unter Berücksichtigung des Verbots der Offenbarung der sexuellen Orientierung einer Person und der Abstammungsklarheit verfassungskonform auszulegen sei. Es erklärte, dass es genüge, die früher geführten Vornamen des transsexuellen Elternteils im Geburtenregister als zusätzliche Angabe und nicht als aktuell geführte Vornamen zu erfassen. Das Gericht fügte hinzu, dass § 5 Abs. 3 TSG es nicht gebiete, die früheren Vornamen ebenso in der Geburtsurkunde anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts genüge die Eintragung der aktuell geführten Vornamen eines transsexuellen Elternteils und die Verwendung des geschlechtsneutralen Begriffs „Eltern“ dem Offenbarungsverbot. Seiner Meinung nach bestehe keine Notwendigkeit, das Geschlecht der Eltern in der Geburtsurkunde offenzulegen, da das Kind das Geburtenregister einsehen könne, um Kenntnis über seine Abstammung zu erhalten.

62 In einem Beschluss vom 14. Februar 2019 (1 W 102/18) entschied das Kammergericht über die Situation einer als Frau geborenen transsexuellen Person, die, nachdem sie männliche Vornamen angenommen hatte, ohne ihr Geschlecht zu ändern, ein mit ihrem Ehemann gezeugtes Kind zur Welt gebracht und die Eintragung ihrer aktuell geführten Vornamen in das Geburtenregister und hilfsweise die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragt hatte, in der sie und ihr Ehemann als „Eltern“ bezeichnet würden. Das Kammergericht wies insbesondere darauf hin, dass § 5 Abs. 3 TSG auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Kindern abziele. Nach Ansicht des Kammergerichts sollte vermieden werden, dass Kinder gezwungen wären, Geburtsurkunden vorzulegen, die möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern zuließen oder die zu entsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten. In seinen Augen würde eine Geburtsurkunde, die die männlichen Vornamen der Mutter enthielte, diesem Zweck nicht gerecht, und zwar selbst dann nicht, wenn die betroffene Person darin nicht als Mutter, sondern wie ihr Ehemann als „Elternteil“ aufgeführt würde.

63 Das Kammergericht räumte ein, dass das Interesse des Kindes und im Übrigen auch das der Eltern, die Transsexualität des Betroffenen geheim zu halten, nicht effektiv geschützt werden könne, wenn die Verbindung zu einem Elternteil mithilfe einer Geburtsurkunde nachgewiesen werden müsse, in der die Angaben nicht mit denen in den Ausweispapieren des betroffenen Elternteils übereinstimmten. In den Augen des Kammergerichts konnte jedoch in solchen Situationen, die im Übrigen nur selten und nur in den ersten Lebensjahren vorkommen dürften, ein umfassender Schutz des betroffenen Interesses auch nicht durch eine Eintragung erreicht werden, wie sie der Betroffene beantragt hatte. Das Kammergericht betonte, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt zwischen den Grundrechten des transsexuellen Elternteils und denen des Kindes gelöst habe, indem er zwar die Eintragung des früher geführten Vornamens des Elternteils vorsehe, die Nutzung des Geburtenregisters und einer Geburtsurkunde aber den in § 59 Abs. 2 und §

64 PStG vorgesehenen Schutzmechanismen unterwerfe (siehe Rdnrn. 50 und 53). 64. Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 wies der Bundesgerichtshof die gegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Rechtsbeschwerde zurück. In Bestätigung seines Beschlusses vom 6. September 2017 (siehe Rdnrn. 11–31) stellte er klar, dass seine Schlussfolgerungen umso mehr auf den ihm vorgelegten Fall anwendbar seien, da die Mutter in diesem Fall nicht ihr Geschlecht, sondern nur ihre Vornamen geändert hatte. II. INTERNATIONALES RECHT UND INTERNATIONALE PRAXIS A. Im Rahmen des Europarats

65 Am 10. Oktober 2018 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Entschließung 2239 (2018) mit dem Titel „Vie privée et familiale : parvenir à l’égalité quelle que soit l’orientation sexuelle“ („Privat- und Familienleben: Gleichstellung unabhängig von der sexuellen Orientierung erreichen“). In dieser Resolution werden die Staaten unter anderem dazu aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die Geschlechtsidentität von transsexuellen Eltern in der Geburtsurkunde ihrer Kinder korrekt eingetragen wird (Punkt 4.6). B. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

66 Die einschlägigen Bestimmungen des am 20. November 1989 in New York geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes lauten wie folgt: Artikel 3 „1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. (...)“ Artikel 7 „1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden (...)“ Artikel 8 „1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. 2. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.“

67 In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 vom 29. Mai 2013 zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt (Titel „Das Kindeswohl“ im Abschnitt „Rechtliche Analyse von Artikel 3 Absatz 1“) führt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes den folgenden Punkt auf: „32. Beim Kindeswohl handelt es sich um ein komplexes Konzept, das in jedem Einzelfall inhaltlich konkretisiert werden muss (...) Es sollte anhand der konkreten Situation des betreffenden Kindes bzw. der Kinder unter Berücksichtigung des persönlichen Umfelds, der jeweiligen Lebenssituation und Bedürfnisse individuell angepasst und definiert werden. Bei Einzelentscheidungen ist das Kindeswohl vor dem Hintergrund der besonderen Situation des betreffenden Kindes zu ermitteln und zu bestimmen. Bei kollektiven Entscheidungen – z. B. durch den Gesetzgeber – muss das Wohl von Kindern als Gruppe oder von Kindern im Allgemeinen vor dem Hintergrund der Situation der betreffenden Gruppe bzw. von Kindern im Allgemeinen ermittelt und bestimmt werden. (...)“ C. Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit vom 24. März 2020 (43. Sitzung des Menschenrechtsrats – A/HRC/43/52)

68 Die für diesen Fall relevanten Teile dieses Berichts lauten wie folgt: E. Kinder und Jugendliche „(...) 34. Die Staaten sollten: a) die Geburtsurkunden unverzüglich nach der Geburt ausstellen, auch für Kinder aus indigenen und in Stämmen lebenden Völkern, und in diesen Dokumenten die Geschlechtsidentität angeben, der sich die Eltern als zugehörig empfinden (...)“ F. Geschlechtsidentität und rechtliche Anerkennung „35. Die Staaten und die nicht staatlichen Akteure sollten: a) die offizielle Anerkennung der Identität unabhängig vom Geschlecht der Person ermöglichen, indem sichergestellt wird, dass (...) ii) die Änderungen des Namens oder der Geschlechtsangabe nicht ohne die vorherige, freie und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der betroffenen Person offengelegt werden, es sei denn, dies wird von einem Gericht angeordnet, b) die Daten von Personen, die ihr Geschlecht oder ihre Geschlechtszugehörigkeit in amtlichen Registern geändert haben, schützen, indem sie i) dafür sorgen, dass die Historie der Änderungen des Geschlechts, der Geschlechtszugehörigkeit oder der Namen vertraulich bleibt, ii) sicherstellen, dass Daten, die sich auf die Änderung des Geschlechts, der Geschlechtszugehörigkeit oder der Namen beziehen, nur dann aufgezeichnet und abgerufen werden, wenn die Historie für die Entscheidungsfindung von Interesse ist (...) 36. Die Staaten sollten: (...) b) in Identitätsdokumenten nur solche Personendaten zu Geschlecht und Geschlechtszugehörigkeit vermerken, die sachdienlich, angemessen und notwendig sind, um ein legitimes Ziel zu erreichen, wie es das Gesetz verlangt (...) e) mehrere Wahlmöglichkeiten für die Geschlechtsangabe zur Verfügung stellen und gleichzeitig darauf hinarbeiten, dass Geschlecht und Geschlechtszugehörigkeit in Identitätsdokumenten wie Geburtsurkunden, Personalausweisen, Reisepässen und Führerscheinen nicht mehr angegeben werden (...)“ III. RECHTSVERGLEICHUNG A. Der Index zur Situation der Transrechte von Transgender Europe

69 Laut dem „Trans Rights Europe & Central Asia Index 2021“, dem Index für Transrechte in Europa und Zentralasien, der von der Nichtregierungsorganisation Transgender Europe veröffentlicht wurde, sehen vier europäische Länder (Belgien, Malta, Slowenien und Schweden) in ihrer Rechtsordnung die Anerkennung des Elternstatus von transsexuellen Personen vor. Diese Zahl ist seit dem Index des Jahres 2018 unverändert geblieben. Laut dem Index von 2022 ist Island dieser Gruppe von Ländern beigetreten. B. Kürzlich ergangene Entscheidungen in anderen Ländern 1. Frankreich

70 Mit Urteil vom 16. September 2020 (ECLI:FR:CCAS:2020:C100519) bestätigte der französische Kassationshof (Cour de cassation) das Urteil des Berufungsgerichts Montpellier (Cour d’appel de Montpellier) vom 14. November 2018, das die Klage einer transsexuellen Frau zurückgewiesen hatte, die in der Geburtsurkunde ihres Kindes als Mutter eingetragen werden wollte. Diese hatte nach der Änderung ihres Geschlechtseintrags in den Personenstandsurkunden mit ihrer Ehefrau mithilfe ihrer männlichen Keimzellen das Kind gezeugt. Der Kassationshof stellte insbesondere fest, dass die Betroffene das Recht habe, eine biologische Abstammung des Kindes anerkennen zu lassen, aber dass sie dies nur durch die dem Vater vorbehaltenen Arten der Feststellung der Abstammung tun könne. Auch entsprächen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des französischen Rechts dem Kindeswohl zum einen, indem sie die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern – als einen wesentlichen Teil seiner Identität – in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen seiner Zeugung und Geburt ermöglichen und so sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleisten, zum anderen, indem das nach der personenstandsrechtlichen Änderung des Geschlechtseintrags eines Elternteils geborene Kind abstammungsrechtlich genau wie seine Geschwister behandelt werde, die vor dieser Änderung geboren wurden, wodurch einer Diskriminierung unter den Geschwistern vorgebeugt werde, die alle von zwei Müttern aufgezogen würden, auch wenn das Personenstandsregister Angaben zur Abstammung von einem Vater als Erzeuger enthalte. Diese Zuordnung werde Dritten in den ihnen übermittelten Auszügen aus dem Geburtenregister jedoch nicht offenbart.

71 Der Kassationshof hob hingegen das Urteil des Berufungsgerichts Montpellier insoweit auf, als dieses festgestellt hatte, dass im Sinne des Kindeswohls die Betroffene als „biologischer Elternteil“ in die Geburtsurkunde einzutragen sei. Hierzu betonte der Kassationshof, dass es nach französischem Recht nicht zulässig sei, in den Personenstandsurkunden den Vater oder die Mutter des Kindes als „biologischen Elternteil“ einzutragen.

72 Mit Urteil vom 9. Februar 2022 stellte das Berufungsgericht Toulouse, an das die Sache durch den Kassationshof verwiesen wurde, die mütterliche Abstammung ohne Schwangerschaft einer transsexuellen Frau gerichtlich fest und ordnete die Eintragung der mütterlichen Abstammung in die Geburtsurkunde des Kindes an. Es stellte fest, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht mehr in Betracht komme, da diese die nicht gebärende Mutter dazu zwingen würde, ihre neue Geschlechtsidentität zu verleugnen, und gegen die in Artikel 8 und 14 der Konvention garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf geschlechtliche Selbstbestimmung verstoßen würde. Es untersuchte daher die Möglichkeit einer Mutterschaftsanerkennung und stellte fest, dass diese nicht durch Adoption erfolgen könne, da die gebärende Mutter des Kindes dies ablehne, und auch nicht durch eine [sog.] freiwillige Anerkennung, die durch die Rechtskraft des Urteils des Kassationshofs unmöglich gemacht worden sei. Das Berufungsgericht berief sich dann auf das Schweigen des Gesetzgebers zur Abstammung von nach der Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstand geborenen Kindern im Gesetz vom 18. November 2016 (das die Geschlechtsänderung ohne Geschlechtsumwandlung zulässt), ausgelegt im Lichte des Bioethik-Gesetzes vom 2. August 2021 (das nach dem Urteil des Kassationshofs erlassen worden war und eine doppelte mütterliche Abstammung für Frauenpaare verankerte, die medizinische Hilfe bei der Fortpflanzung in Anspruch genommen haben), und kam zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Bedeutung, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der biologischen Dimension der Abstammung beimesse, sowie in Ermangelung jeglicher Konflikte und Widersprüche in Bezug auf die Abstammung des Kindes von den beiden biologischen Eltern, die beide laut Personenstand dem weiblichen Geschlecht angehörten, die mütterliche Abstammung auf rechtlichem Wege festgestellt werden könne (siehe C.V. und M.E.D. ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 13948/21 und 14333/21, Rdnrn. 3–15, 30. Juni 2022). 2. England und Wales

73 Mit Urteil vom 29. April 2020 in der Rechtssache McConnell ./. The Registrar General for England and Wales ([2020] EWCA Civ 559) entschied das Berufungsgericht von England und Wales (England and Wales Court of Appeal), dass ein transsexueller Mann, der ein Kind geboren hatte, das (mit dem Samen eines Spenders) nach seiner Geschlechtsänderung gezeugt und empfangen worden war, in der Geburtsurkunde des Kindes als Mutter des Kindes einzutragen sei. Bei der Prüfung der Sache im Lichte der Konvention stellte das Berufungsgericht unter anderem fest, dass diese Art der Nennung der betroffenen Person in der Geburtsurkunde dazu diene, die Rechte anderer, einschließlich der Rechte von Kindern transsexueller Eltern, zu schützen und eine klare und einheitliche Art der Beurkundung von Geburten beizubehalten. Es war der Ansicht, dass die in der Sache aufgeworfenen Fragen über den ihm vorgelegten Fall hinausgingen und allgemeiner Natur seien, da die Frage nicht so sehr darin bestehe, ob es dem Wohl des Kindes diene, dass die Person, die es geboren hatte, in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen würde, sondern darin, ob die Rechte von Kindern generell das Recht beinhalteten, zu wissen, wer sie geboren habe und welchen Status diese Person habe. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellte das Berufungsgericht unter anderem fest, dass nach dem Gesetz über Kinder (Children Act) nur die Mutter automatisch die elterliche Sorge für das Kind habe, sobald es geboren sei, ohne dass ein Registrierungsdokument erforderlich sei. Es betonte, dass es wichtig sei, dass eine Person die elterliche Verantwortung für das Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt habe, beispielsweise um eine medizinische Behandlung zu genehmigen. In seiner Argumentation stützte sich das Berufungsgericht außerdem auf die Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil über die vorliegenden Beschwerden.

74 Am 9. November 2020 lehnte der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs die Zulassung einer Berufung gegen dieses Urteil mit der Begründung ab, dass die Klage keine vertretbare Rechtsfrage aufwerfe (Mitteilung vom 16. November 2020). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN

75 In Anbetracht der Ähnlichkeit des Gegenstands der Beschwerden hält es der Gerichtshof für angebracht, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu prüfen (Artikel 42 Abs. 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs). II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

76 Die Beschwerdeführer rügen, dass die deutschen Gerichte den Antrag des ersten Beschwerdeführers, als Vater des zweiten Beschwerdeführers in das Geburtenregister eingetragen zu werden, trotz seiner gerichtlich anerkannten Geschlechtsänderung vor der Empfängnis des Kindes abgelehnt hätten und dass die Gerichte die Eintragung des ersten Beschwerdeführers als Mutter des Kindes mit den Vornamen, die er vor seiner Geschlechtsänderung geführt hat, angeordnet hätten. In diesem Zusammenhang argumentieren sie, dass die widersprüchlichen Eintragungen in den jeweiligen Registern sie der Gefahr aussetzten, Erklärungen abgeben zu müssen und so zu enthüllen, dass der erste Beschwerdeführer transsexuell sei. Sie rügen auch, dass der Bundesgerichtshof die Rechte des zweiten Beschwerdeführers nur als Beschränkung der vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte betrachtet hätte.

77 Die Beschwerdeführer rügen außerdem, dass durch die Eintragung des ersten Beschwerdeführers als „Mutter“ des zweiten Beschwerdeführers die Realität ihrer familiären Beziehungen, das heißt ihre Vater-Sohn- Beziehung, nicht geachtet werde, da im Geburtenregister beim zweiten Beschwerdeführer eine Person weiblichen Geschlechts aufgeführt werde, die nicht existiere. Dadurch würde der erste Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben nachzuweisen, dass er tatsächlich der Elternteil des zweiten Beschwerdeführers sei. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...) 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Zur Zulässigkeit 1. Beschwerdebefugnis des ersten Beschwerdeführers im Namen des zweiten Beschwerdeführers

78 Der Gerichtshof stellt fest, dass der erste Beschwerdeführer die Beschwerde Nr. 54741/18 im Namen des zweiten Beschwerdeführers eingelegt hat. Er verweist darauf, dass es zwischen einem Elternteil und seinem Kind widerstreitende Interessen geben kann, die zu berücksichtigen sind, wenn über die Zulässigkeit einer Beschwerde entschieden wird, die von einer Person im Namen einer anderen Person erhoben wurde (siehe Strand Lobben u. a. ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 37283/13, Rdnr. 158, 10. September 2019).

79 Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall der erste Beschwerdeführer die einzige Person ist, die die elterliche Sorge für den zweiten Beschwerdeführer innehat, und dass weder die innerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Befugnis des ersten Beschwerdeführers, im Namen seines Kindes Beschwerde zu erheben, angefochten haben. Er ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdebefugnis des ersten Beschwerdeführers im Namen des zweiten Beschwerdeführers nicht in Frage steht, aber dass bei der Prüfung der Rügen, die der erste Beschwerdeführer im eigenen Namen und im Namen des zweiten Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention vorgebracht hat, das Vorhandensein möglicher widersprüchlicher Interessen zwischen den Beschwerdeführern abgewogen werden muss. 2. Anwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention

80 Im vorliegenden Fall erheben die Beschwerdeführer ihre Rügen auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention, insbesondere unter seinem Gesichtspunkt „Privatleben“, aber auch unter seinem Gesichtspunkt „Familienleben“. Die Regierung bestreitet nicht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung.

81 In Bezug auf die Rügen des ersten Beschwerdeführers, gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Recht ein Recht auf Selbstbestimmung und als eines seiner wesentlichsten Elemente die Freiheit, seine Geschlechtszugehörigkeit zu bestimmen, umfasst, sowie das Recht auf die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität (siehe A. P., Garçon und Nicot ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 79885/12, 52471/13 und 52596/13, Rdnrn. 93– 94, 6. April 2017, und S.V. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 55216/08, Rdnrn. 55–56, 11. Oktober 2018), das auch den Schutz einer transsexuellen Person vor der unfreiwilligen Offenbarung ihrer Transsexualität einschließt (siehe B. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 13343/87, Rdnrn. 60 und 62, 25. März 1992; oder auch Y. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 74131/14, Rdnr. 78, 17. Februar 2022). In Bezug auf den zweiten Beschwerdeführer weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Recht auf Privatsphäre die Freiheit einschließt, bestimmte Aspekte seines Privatlebens zu offenbaren oder nicht (siehe mutatis mutandis M. L. und W. W. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 60798/10 und 65599/10, Rdnr. 86, 28. Juni 2018; und X und andere ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 78042/16 und 66158/14, Rdnr. 62, 14. Januar 2020).

82 Soweit sich die Beschwerdeführer auch auf ihr Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, stellt der Gerichtshof fest, dass sie in einer Eltern- Kind-Beziehung zusammenleben und dass das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihnen von den deutschen Behörden an sich nicht bestritten wird. Was die behaupteten Schwierigkeiten des ersten Beschwerdeführers betrifft, bei bestimmten Anlässen seine Verwandtschaft nachzuweisen, wird der Gerichtshof dies bei der Prüfung der Frage berücksichtigen, ob das Recht des ersten Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens verletzt wurde.

83 Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 8 in diesem Fall unter seinem Gesichtspunkt „Privatleben“ Anwendung findet. 3. Andere Gründe für eine Unzulässigkeit

84 Mit der Feststellung, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen in Artikel 35 der Konvention genannten Grund unzulässig ist, erklärt der Gerichtshof sie für zulässig. B. Zur Begründetheit 1. Das Vorbringen der Parteien a) Die Beschwerdeführer

85 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens eingegriffen worden sei. Sie erklären, dass der erste Beschwerdeführer zwar als transsexuelle Person durch die Eintragung seiner Geschlechtsänderung in das ihn betreffende Personenstandsregister und das Verbot der Weitergabe dieser Informationen (Offenbarungsverbot) ausreichend geschützt sei, dies jedoch nicht in Bezug auf seinen Status als Elternteil gelte. Sie argumentieren, dass die Anerkennung der Geschlechtsänderung des ersten Beschwerdeführers ohne Wirkung bliebe, wenn die staatlichen Behörden ihm ein falsches Geschlecht zuwiesen, da dies jedes Mal Erklärungen erforderlich mache, sobald die Beschwerdeführer die Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers vorlegen müssten, und was sie einer diskriminierenden oder erniedrigenden Behandlung aussetze, die der erste Beschwerdeführer seinem Kind zu ersparen versuche. Der erste Beschwerdeführer fügt hinzu, dass die Erwähnung seiner früheren weiblichen Vornamen im Geburtenregister auch sein Namensrecht verletze.

86 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass es ihre Entscheidung sei, ob und wann sie persönliche Informationen über die Geschlechtsidentität des ersten Beschwerdeführers gegenüber Dritten offenlegten. Sie fügen hinzu, dass sie häufig die Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers vorlegen müssten – z. B. bei der Krankenkasse, den Sozialbehörden für Kinder, im Kindergarten oder in der Schule, bei einem Wechsel des Arbeitgebers, bei der Eröffnung eines Bankkontos oder bei der Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises für das Kind, bei Grenzkontrollen – und dass der erste Beschwerdeführer seine Elternschaft nur nachweisen könne, indem er jedes Mal die Entscheidung des Amtsgerichts vorlege, mit der seine Geschlechtsänderung anerkannt wurde.

87 Die Beschwerdeführer sind ferner der Ansicht, dass das Recht des zweiten Beschwerdeführers, seine Herkunft zu kennen, die angefochtene Eintragung nicht rechtfertige. Sie weisen darauf hin, dass dieses Recht kein Recht auf umfassende Informationen verleihe, sondern lediglich die Verpflichtung des Staates beinhalte, der betroffenen Person verfügbare Informationen über ihre Abstammung nicht vorzuenthalten. Sie sind in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Nennung des ersten Beschwerdeführers als Vater mit seinen aktuell geführten Vornamen es dem zweiten Beschwerdeführer ermöglichen würde, die notwendigen Informationen über seine Eltern und gleichzeitig eine rechtliche Zuordnung zu einer tatsächlich existierenden Person, nämlich seinem Vater, zu erhalten. Diesbezüglich argumentieren die Beschwerdeführer, dass die Geburtsurkunde, so wie sie im vorliegenden Fall ausgestellt wurde, es dem zweiten Beschwerdeführer nicht ermögliche, seine Herkunft ohne Erklärungen des ersten Beschwerdeführers zu verstehen.

88 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass es zur Wahrung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ausreiche, wenn die deutschen Behörden den Namen der Person, die das Kind geboren habe, mit ihren aktuell geführten Vornamen wie üblich in das erste Feld des Geburtenregisters eintragen würden, auch wenn diese Person ein Mann sei, und wenn sie die Transsexualität des Elternteils in einem Register für diesen Elternteil vermerken würden, ohne diese Angabe jedes Mal, wenn ein Kind geboren würde, im Geburtenregister einzutragen. Sie schlagen auch eine andere Option vor, bei der der erste Beschwerdeführer mit seinen männlichen Vornamen als Vater eingetragen würde, mit dem Zusatz, dass er das Kind geboren habe. Schließlich führen sie eine dritte Option an, die sich an der Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 4. Januar 2016 (siehe Rdnrn. 60–61) orientiert und die darin besteht, eine zusätzliche Beglaubigung der männlichen Vornamen hinzuzufügen, die daher in der Geburtsurkunde angegeben werden könnten. Der erste Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es ein Unterschied sei, ob man als Mutter mit weiblichen Vornamen oder als „Elternteil“ mit männlichen Vornamen eingetragen werde.

89 Die Beschwerdeführer weisen auch darauf hin, dass es durchaus Geburtsurkunden gebe, auf denen zwei Väter oder zwei Mütter vermerkt seien, wie ihrer Meinung nach die Situationen späterer Adoptionen durch homosexuelle Paare zeigten. Sie folgern daraus, dass eine Geburtsurkunde, in der nur ein Vater erwähnt werde, nicht zu Verwirrung führen würde. Auch würde die Eintragung des transsexuellen Elternteils als Vater nicht verhindern, dass im Geburtenregister eine zweite Vaterschaft mit Zustimmung der Person, die das Kind geboren habe, vermerkt werden könne.

90 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine echte Interessenabwägung stattgefunden habe und insbesondere die Rechte des zweiten Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Sie behaupten, dass der Bundesgerichtshof die Interessen des zweiten Beschwerdeführers nur als Beschränkung der vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte berücksichtigt habe und dass das Wohl des Kindes daher nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der deutschen Gerichte gestanden habe, wie es das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (siehe Rdnr. 66) und die Yogyakarta-Prinzipien von 2006 forderten. Die Beschwerdeführer weisen außerdem die Auffassung zurück, dass die strittige Eintragung durch ein öffentliches Interesse an der Führung eines vollständigen und korrekten Personenstandsregisters gerechtfertigt sei. Sie sind der Ansicht, dass diesem Konzept die Annahme eines unantastbaren öffentlichen Interesses zugrunde liege, das in der Aufrechterhaltung der auf der Dualität der Geschlechter beruhenden binären Rechtsordnung bestehe. In ihren Augen könne der Unwille der Behörden, sich an gesellschaftliche Veränderungen anzupassen, die angefochtene Eintragung nicht rechtfertigen, zumal im Personenstandsrecht vor kurzem zwei neue Geschlechtsangaben eingeführt worden seien, nämlich „divers“ und „ohne Angabe“, was ihrer Meinung nach eine neue Regelung erforderlich mache.

91 Die Beschwerdeführer rügen auch, dass in der Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers eine weibliche Person („Mutter“) aufgeführt werde, die nicht existiere, obwohl sie ihrer Meinung nach ein Recht darauf hätten, dass die Personenstandsregister die Realität ihrer familiären Situation widerspiegelten. Diese Eintragung bedeute eine erzwungene Zuordnung des ersten Beschwerdeführers zum weiblichen Geschlecht und eine Aberkennung seiner Vaterrolle, die er im wirklichen Leben einnehme, und entspringe der Überzeugung, dass sich transsexuelle Personen nicht fortpflanzen dürften. b) Die Regierung

92 Die Regierung trägt vor, dass die vorliegenden Beschwerden die Frage aufwürfen, ob Deutschland verpflichtet sei, den ersten Beschwerdeführer mit seinen männlichen Vornamen als Vater des zweiten Beschwerdeführers zu registrieren, und ob diese Beschwerden daher unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention geprüft werden müssten.

93 Die Regierung ist der Ansicht, dass die Rechte transsexueller Menschen im deutschen Recht umfassend geschützt seien, da ihrer Meinung nach jede Änderung des Geschlechts in den Personenstandsregistern, Geburtsurkunden oder Ausweispapieren vermerkt werde, ohne dass eine Operation oder eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit als Grundvoraussetzungen erforderlich seien. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Frage der Anerkennung der Geschlechtsänderung einer transsexuellen Person in den Personenstandsregistern von der Frage zu unterscheiden sei, wie die Abstammung einer Person eingetragen werden solle, und legt dar, dass es in der Tat in solchen Fällen nicht nur um die Interessen der transsexuellen Person, sondern auch um die des Kindes gehe.

94 Die Regierung weist darauf hin, dass das deutsche Abstammungsrecht auf der Fortpflanzungsfunktion der Eltern entsprechend ihrem biologischen Geschlecht beruhe und dass diese Rollen nicht austauschbar seien. Sie erläutert insbesondere, dass sich der deutsche Gesetzgeber wie viele andere Vertragsstaaten für eine unveränderliche rechtliche Zuordnung des Kindes zur Mutter entschieden habe, d. h. zu der Person, die das Kind geboren habe, ohne dass das Gesetz eine Anfechtung der Mutterschaft zulasse. Die Regierung betont, dass die bei der Geburt hergestellte Verbindung zur Mutter eine schnelle, einfache und beinahe immer richtige Zuordnung des neugeborenen Kindes zu seiner Mutter ermögliche, somit dem Wohl des Kindes diene und darüber hinaus darauf abziele, Leihmutterschaft zu verhindern, die in Deutschland verboten sei.

95 Die Regierung fügt hinzu, dass es die Verpflichtung zur Eintragung der vor der Geschlechtsänderung geführten Vornamen eines Elternteils in das Geburtenregister dem Kind ermögliche, selbst zu entscheiden, wann und wem es die Transsexualität seines Elternteils oder seiner Eltern offenbaren möchte, und zu verhindern, dass sich die Gefahr der Offenlegung konkretisiere, wenn es eine Geburtsurkunde vorlegen müsse.

96 Die Regierung betont den im vorliegenden Fall sehr weiten Ermessensspielraum der deutschen Behörden, die, wie sie darlegt, nicht nur mehrere private und öffentliche Interessen und verschiedene durch die Konvention garantierte Rechte gegeneinander hätten abwägen müssen, sondern auch über sensible ethische Fragen hätten entscheiden müssen, zu denen es keinen europäischen Konsens gebe. Sie ist der Ansicht, dass der Ermessensspielraum nicht beschränkt gewesen sei, da weder das Abstammungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern noch die Geschlechtsidentität des ersten Beschwerdeführers letztendlich in Frage gestellt worden seien.

97 In Bezug auf die betroffenen Rechte und Interessen erklärt die Regierung, dass die Zivilgerichte die Rechte des ersten Beschwerdeführers gegen die Rechte des zweiten Beschwerdeführers hätten abwägen müssen, die zwar eng miteinander verbunden seien, aber nicht zusammenfielen, und dass sie auch das öffentliche Interesse an der klaren und unmittelbaren rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern sowie an korrekten und vollständigen Personenstandsregistern hätten berücksichtigen müssen, deren Daten nach deutschem Recht eine besondere Beweiskraft zukomme. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Recht des Kindes, seine eigene Abstammung zu kennen, beeinträchtigt werde, wenn das Abstammungsrecht nicht klarstelle oder im Widerspruch zu den biologischen Umständen angebe, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Befruchtung) es die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern gründe. Die Regierung ist außerdem der Ansicht, dass es unter Umständen wie im vorliegenden Fall überdies unmöglich sei, den Samenspender im Personenstandsregister als biologischen Vater zu benennen, was dem Spender die Möglichkeit nehme, seine elterlichen Pflichten zu erfüllen.

98 Die Regierung erklärt auch, dass der Gesetzgeber in einer Situation wie der vorliegenden notwendigerweise eine standardisierte Beurteilung des Kindeswohls vornehmen und dabei berücksichtigen müsse, dass es zwischen einem Kind und seinem transsexuellen Elternteil wie in Familien mit heterosexuellen Eltern zu Konflikten kommen könne oder dass ein Kind von seinem transsexuellen Elternteil möglicherweise nicht über seine Abstammung in Kenntnis gesetzt werde. Sie betont, dass der Gesetzgeber sicherstellen müsse, dass die Interessen der Kinder ausreichend geschützt würden.

99 Zur Frage nach einem europäischen Konsens in diesem Bereich gibt die Regierung an, die Regierungen von dreizehn Staaten (Belgien, Kroatien, Dänemark, Estland, Frankreich, Litauen, Norwegen, Niederlande, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Serbien, Slowenien und Schweiz) konsultiert zu haben, um in Erfahrung zu bringen, wie die Situation der vorliegenden Fälle nach ihrem nationalen Recht geregelt sei. Aus diesen Antworten gehe hervor, dass zwar die Regelungen der befragten Vertragsstaaten in einer Reihe von Punkten variierten, die Rechtsordnungen in zwölf der dreizehn Staaten jedoch die Abstammung grundsätzlich auf die biologische Fortpflanzungsfunktion gründeten, wenn es darum gehe, wer die Mutter eines Kindes sei, und dass in sechs Staaten die Situation des ersten Beschwerdeführers wie in Deutschland geregelt sei, d. h. dass ein transsexueller Mann, der nach der Änderung seines Geschlechts ein Kind gebärt, als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen werde.

100 Die Regierung bringt vor, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklungen und neuer rechtlicher Bedürfnisse an einer Reform des Transsexuellenrechts und des Abstammungsrechts arbeite. Sie legt dar, dass in diesem Zusammenhang im März 2019 ein Textentwurf vorgelegt worden sei, der auf der einstimmigen Meinung eines zu diesem Zweck geschaffenen multidisziplinären Arbeitskreises basiere und den Grundsatz beibehalte, dass die Mutter die Person sei, die das Kind geboren habe, und der Vater die Person, von der angenommen werde, dass sie der Erzeuger des Kindes sei. Die Regierung merkt schließlich an, dass es schwierig wäre, die Öffentlichkeit von der Notwendigkeit zu überzeugen, die im Gesetz verwendeten Begriffe „Mutter“ und „Vater“ durch andere Begriffe wie „Elternteil 1“ und „Elternteil 2“ zu ersetzen, da Erstere dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprächen. Nach Ansicht der Regierung würde eine solche Ersetzung im Übrigen nicht den Interessen der Beschwerdeführer dienen, weil die Anknüpfung an die Fortpflanzungsfunktion bestehen bliebe, wenn die Person, die das Kind geboren habe, als „Elternteil 1“ und die Person, von der der Samen stamme, als „Elternteil 2“ bezeichnet würde. Als Antwort auf die Stellungnahme eines Drittbeteiligten weist sie darauf hin, dass auch andere Dokumente als die vollständige Geburtsurkunde, die keine Hinweise auf die Geschlechtsänderung des ersten Beschwerdeführers enthielten, verwendet werden könnten, z. B. für einen Arbeitgeber, um die Gefahr einer Offenlegung dieser Information zu verhindern. 2. Das Vorbringen der Drittbeteiligten a) Slowakische Regierung

101 Die slowakische Regierung merkt an, dass die deutschen Rechtsvorschriften den in der Slowakei geltenden Regelungen entsprächen. Das Kernelement solle das Wohl des Kindes sein, dessen Geburt gegenseitige Rechte und Pflichten begründe, die nicht ausgeschlossen werden dürften und auf die niemand verzichten könne. Sie legt dar, dass das Recht traditionell den Schwächsten schütze, was in einer Eltern-Kind-Beziehung in der Regel das Kind sei, das vor der Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils geschützt werden müsse. Sie fügt hinzu, dass eine Geburtsurkunde, in der keine Mutter, sondern nur ein Vater eingetragen sei, der nicht seinen Samen gespendet, sondern das Kind geboren habe, weder dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Eltern dienen würde, das in Artikel 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verankert sei (siehe Rdnr. 66), noch dem Recht, seine Herkunft zu kennen, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert habe. Die slowakische Regierung verweist darauf, dass die staatlichen Behörden dafür verantwortlich seien, die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Geburtenregister eingetragenen Angaben zu gewährleisten, die nicht nur für das reibungslose Funktionieren des Staates, sondern auch für den Einzelnen wichtig seien, wenn eine Identität nachgewiesen werden müsse. Sie betont außerdem, dass die Anlässe, bei denen eine Geburtsurkunde vorgelegt werden müsse, begrenzt seien und in einer Reihe von Fällen Anträge an Verwaltungsbehörden beträfen, die ohnehin bereits Kenntnis von der Transsexualität des Elternteils hätten. b) TGEU, ILGA und Bundesvereinigung Trans*

102 In ihren gemeinsamen Stellungnahmen legen die Verbände TGEU, ILGA und Bundesvereinigung Trans* dar, dass viele transsexuelle Personen in Familien lebten und dass die Fälle, in denen transsexuelle Männer entbinden, in den letzten Jahren zugenommen hätten. Sie merken jedoch an, dass die Reformen des Abstammungsrechts und des TSG die Bestimmungen, die die Beziehung zwischen einer transsexuellen Person und ihrem Kind regeln, unverändert gelassen hätten. Sie sind der Ansicht, dass selbst die Einführung der neuen Kategorie „divers“ nichts geändert habe, da rechtlich dem männlichen Geschlecht zugeordnete oder „diverse“ Personen, die ein Kind geboren hätten, weiterhin als „Mütter“ eingetragen und rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeordnete oder „diverse“ Personen, die ihren Samen gespendet hätten, im Geburteneintrag ihres Kindes weiterhin als „Väter“ geführt würden. Die beteiligten Vereinigungen betonen, dass transsexuelle Eltern Schwierigkeiten hätten, ihre Identität als Eltern nachzuweisen, dass sie oft gezwungen seien, ihre Transidentität zu offenbaren, wenn sie z. B. ihrem Arbeitgeber eine Geburtsurkunde ihres Kindes vorlegen müssen, dass ihre Verwaltungsformalitäten länger dauerten und mitunter entwürdigend seien und dass viele gezwungen seien, zwei verschiedene Identitäten beizubehalten. c) European Centre for Law & Justice

103 Das European Centre for Law & Justice („Europäisches Zentrum für Recht und Gerechtigkeit“ – ECLJ) befürwortet insbesondere aus drei Gründen einen weiten Ermessensspielraum der deutschen Behörden: Zunächst stellt es fest, dass es keinen europäischen Konsens darüber gebe, wie die Folgen einer Geschlechtsänderung zu regeln seien, und insbesondere nicht darüber, wie diese im Geburtenregister einzutragen sei. So legt das ECLJ unter Bezugnahme auf eine von der Organisation TGEU für 2019 veröffentlichte Übersicht dar, dass nur vier der siebenundvierzig Vertragsstaaten die Geschlechtsidentität transsexueller Eltern im Geburtenregister anerkennen, wohingegen die anderen dreiundvierzig Staaten die Zuordnung des Kindes zu einer Mutter oder einem Vater aufgrund der genetischen und biologischen Gegebenheiten beibehielten. Weiter weist das ECLJ darauf hin, dass es sich um sensible moralische und ethische Fragen handele, dass die deutschen Gerichte verschiedene private und öffentliche Interessen gegeneinander hätten abwägen müssen und dass insbesondere die Interessen des ersten und des zweiten Beschwerdeführers nicht übereinstimmten. Schließlich wirft das ECLJ zwei Fragen auf: zum einen die Frage, welche Folgen für die Eintragungen im Personenstandsregister zu erwarten seien, wenn ein transsexueller Elternteil seine Entscheidung zur Geschlechtsänderung rückgängig mache; zum anderen die Frage, ob der biologische Vater als Samenspender nicht im Geburtenregister aufgeführt werden könne, wenn der Frau-zu-Mann-transsexuelle Elternteil dort bereits als Vater eingetragen sei. d) Ordo-Iuris-Institut

104 Das Ordo-Iuris-Institut betont, dass die Konvention die Staaten nicht daran hindere, die Person, die ein Kind geboren habe, als dessen Mutter zu bestimmen, wie es in der deutschen, österreichischen, schweizerischen und polnischen Rechtsordnung der Fall sei, oder den Mann, der mit der Mutter zusammengelebt habe, oder den Samenspender als Vater zu bezeichnen, auch wenn in den Vertragsstaaten der Grundsatz der Anonymität des Spenders vorherrsche, was im Übrigen aus Sicht der Rechte des Kindes bedenklich sei. Der Drittbeteiligte bekräftigt, dass die Unterscheidung zwischen Vater und Mutter auf der Grundlage des biologischen Geschlechts von entscheidender Bedeutung und als Teil des internationalen Gewohnheitsrechts anerkannt sei, was sich insbesondere in Artikel 7 Abs. 3 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs widerspiegele. e) Professorin Sally Hines

105 Die Professorin Sally Hines erklärt, dass nach britischem Recht ein transsexueller Mann, der ein Kind geboren und keinen Partner habe, als Mutter eingetragen werde, da es immer eine Mutter geben müsse. Wenn die so bestimmte Mutter einen Partner habe, werde dieser als „Elternteil“ bezeichnet, wenn es sich um eine Person weiblichen Geschlechts handele, und als „Vater“, wenn es sich um eine Person männlichen Geschlechts handele, unabhängig davon, ob dieser der biologische Vater des Kindes sei oder nicht. Die Professorin weist außerdem darauf hin, dass sich die Gesetze für transsexuelle Personen in Europa stark voneinander unterschieden, insbesondere jene hinsichtlich der Frage der Eintragung einer Geschlechtsänderung im Geburtenregister. Sie legt dar, dass zwar in einundvierzig Staaten die Geschlechtsänderung in den Ausweisdokumenten berücksichtigt werde, in neunundzwanzig dieser Staaten jedoch noch entsprechende Verfahren hierzu fehlten, was die Betroffenen entmutigen könne. Die Professorin betont, dass aus den von ihr geleiteten Studien hervorgehe, dass die Frage der Eintragung der Geschlechtsänderung in die Geburtsurkunden für transsexuelle Eltern ein belastendes Thema sei. f) Slowakisches Institut für Menschenrechte und Familienpolitik

106 Das slowakische Institut für Menschenrechte und Familienpolitik betont, dass es zwischen den Vertragsstaaten keinen Konsens zu Fragen des biologischen und empfundenen Geschlechts gebe, dass es kein internationales Recht gebe, das der Gerichtshof in diesem Bereich anwenden und auslegen könne, und dass es daher Sache der Behörden eines Staates sei, diese Fragen zu regeln. Darüber hinaus weist der Drittbeteiligte darauf hin, dass viele Länder Regelungen für Geschlechtsänderungen vorsähen, um das Leiden der Betroffenen zu lindern. Es sei aber auch wichtig für Kinder, ihre biologischen Eltern zu kennen, wie die Erfahrungen mit angenommenen Kindern zeigten. g) Vereinigung der slowakischen Richter für Familienrecht

107 Die Vereinigung der slowakischen Richter für Familienrecht merkt an, dass die Vorschriften des slowakischen Rechts über die Angabe des Geschlechts eines transsexuellen Elternteils denen des deutschen Rechts entsprächen. Sie wirft die Frage auf, wie damit umzugehen sei, wenn der Samenspender als „Vater“ in das Geburtenregister eingetragen werden wolle. Sie ist außerdem der Ansicht, dass in einer Situation wie im vorliegenden Fall die Interessen des Elternteils und des Kindes auseinanderfielen und das Kind von einer neutralen Person vertreten werden sollte. Das Interesse des Kindes bestehe im Übrigen darin, die Diskrepanz zwischen rechtlicher und biologischer Verwandtschaftsbeziehung zu beseitigen. h) Slowakische Bischofskonferenz

108 Die Slowakische Bischofskonferenz ist der Ansicht, dass die Rechtsordnung und die Gesetze, die die familiären Beziehungen regelten, auf der Familie als einer Zelle der menschlichen Gesellschaft beruhten, die sie schützen wollten. Die Drittbeteiligte betont, dass keine Eintragung in ein staatliches Register die objektive Realität ändern könne. Daraus abgeleitet bleibe eine biologische Frau, die ihre weibliche Fähigkeit zur Fortpflanzung behalten habe und ein Kind zur Welt bringe, für immer die Mutter dieses Kindes. Die Drittbeteiligte erklärt, dass es nicht möglich sei, die Begriffe „Mutter“ und „Vater“ abzuschaffen oder frei auszutauschen, und weist darauf hin, dass der Begriff „Mutter“ nicht nur die Frau umfasse, die ein Kind geboren habe, was die objektive Realität widerspiegele, sondern auch die Beziehung zwischen einer Adoptivmutter und ihrem angenommenen Kind einschließe. Sie stellt klar, dass das Kind im letzteren Fall objektiv eine biologische Mutter habe, aber auch eine rechtliche Mutter, die diesen Status wegen des Kindeswohls erlangt habe. Die Drittbeteiligte weist darauf hin, dass es aus objektiver Sicht unmöglich sei, keine biologische Mutter zu haben, und zwar trotz moderner Fortpflanzungstechnologien, die die Grundprinzipien, auf denen die Menschheit seit ihrer Erschaffung beruhe, nicht in Frage stellen dürften. 3. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Frage, ob der Fall eine positive Verpflichtung oder einen Eingriff betrifft

109 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 8 zwar in erster Linie darauf abzielt, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der staatlichen Behörden zu schützen, dass er den Staat aber nicht nur verpflichtet, solche Eingriffe zu unterlassen: Zu dieser eher negativen Verpflichtung kommen positive Verpflichtungen hinzu, die mit einer wirksamen Achtung des Privatlebens einhergehen. Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen des Staates nach Artikel 8 der Konvention lässt sich nicht genau definieren, doch die Grundsätze, die im Fall der ersten Verpflichtungen gelten, sind mit denen vergleichbar, die für die zweiten Verpflichtungen gelten. Um festzustellen, ob eine – positive oder negative – Verpflichtung besteht, muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und den Interessen des Einzelnen gefunden werden (siehe unter anderem Söderman ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 5786/08, Rdnr. 78, ECHR 2013, und X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, Rdnr. 41, 22. April 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II).

110 In vergleichbaren Fällen hielt es der Gerichtshof für angemessener, Vorwürfe im Zusammenhang mit der Weigerung, ein neues Geschlecht zuzuweisen, unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen, die Geschlechtsidentität von Einzelnen zu achten, zu prüfen (siehe z. B. Hämäläinen ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 37359/09, Rdnrn. 62–64, ECHR 2014; A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 99; S. V. ./. Italien, a.a.O., Rdnrn. 60–75). Unter Berücksichtigung der Tatsachen und der Stellungnahmen der Parteien ist der Gerichtshof der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Hauptfrage zu entscheiden ist, ob die bestehenden Rechtsvorschriften und die in Bezug auf die Beschwerdeführer getroffenen Entscheidungen die Feststellung zulassen, dass der Staat seinen positiven Verpflichtungen zur Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer nachgekommen ist.

111 Die allgemeinen Grundsätze, die für die Beurteilung der positiven Verpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil Hämäläinen (a.a.O., Rdnrn. 65–67 sowie in den dort zitierten Fällen) zusammengefasst. Der Gerichtshof verweist insbesondere darauf, dass er eine Reihe von Punkten festgelegt hat, die für die Beurteilung des Inhalts dieser positiven Verpflichtungen maßgeblich sind, darunter die Bedeutung des betroffenen Interesses für einen Beschwerdeführer, oder die Infragestellung von Grundwerten oder von wesentlichen Aspekten seines Privatlebens, die Auswirkungen eines Konflikts zwischen sozialer Realität und dem Recht auf den Betroffenen und die Auswirkungen des weiten und unbestimmten oder engen und bestimmten Charakters der strittigen positiven Verpflichtung auf den betroffenen Staat (ebd., Rdnr. 66). b) Zum Ermessensspielraum

112 Bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 verfügen die Staaten über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der Frage, wie groß dieser ist, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Ist ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität einer Person betroffen, ist der Spielraum des Staates in der Regel eingeschränkt (siehe S. H. u.a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 57813/00, Rdnr. 94, ECHR 2011; L.D. und P.K. ./. Bulgarien, Individualbeschwerden Nrn. 7949/11 und 45522/13, Rdnr. 59, 8. Dezember 2016; und Mennesson ./. Frankreich,Individualbeschwerde Nr. 65192/11, Rdnr. 77, ECHR 2014 (Auszüge)). Besteht hingegen kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats, sei es über die relative Bedeutung des betroffenen Interesses oder über die besten Möglichkeiten, dieses zu schützen, ist der Ermessensspielraum größer, insbesondere wenn der Fall sensible moralische oder ethische Fragen aufwirft. Er ist im Allgemeinen auch dann weit gefasst, wenn der Staat einen Ausgleich zwischen widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention geschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, herstellen muss (siehe Hämäläinen, a.a.O., Rdnr. 67; S. H. u. a. ./. Österreich, a.a.O., Rdnr. 94; und Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 77, ECHR 2007-I).

113 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer betonen, die von ihnen geltend gemachten Rechte berührten insbesondere die Geschlechtsidentität und die Abstammung, die einen grundlegenden Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellten und in einen Bereich fielen, in dem die Staaten in der Regel nur über einen eingeschränkten Ermessensspielraum verfügten (siehe A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 123, und Mandet ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 30955/12, Rdnr. 52, 14. Januar 2016). Er merkt an, dass der Grund für die Beschwerde des ersten Beschwerdeführers nicht die Eintragungen in den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten sind, sondern die Angaben im Geburtenregister seines Kindes, d. h. einer anderen Person. Bezüglich des zweiten Beschwerdeführers wird das Recht auf Selbstbestimmung nicht durch die mögliche Offenlegung einer Tatsache über seine eigene Geschlechtsidentität beeinträchtigt, sondern durch die Offenlegung der transsexuellen Identität seines Elternteils. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass zwar das Recht des zweiten Beschwerdeführers auf Kenntnis seiner Abstammung betroffen ist, dieses Recht im vorliegenden Fall jedoch geeignet ist, die vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte zu beschränken. Daraus folgt, dass der Ermessensspielraum nicht durch die geltend gemachten betroffenen Rechte eingeschränkt wird.

114 Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass es unter den europäischen Staaten keinen Konsens darüber gibt, wie in Personenstandsregistern, die ein Kind betreffen, angegeben werden soll, dass eine der Personen, die die Elternschaft innehaben, transsexuell ist. Wie aus den von der Organisation Transgender Europe veröffentlichten Daten hervorgeht (siehe Rdnr. 69), sehen nur fünf Mitgliedstaaten des Europarates eine Eintragung des anerkannten Geschlechts in diesen Registern vor, wohingegen die Mehrheit der Staaten weiterhin die Person, die ein Kind geboren hat, als dessen Mutter bezeichnet. Die Stellungnahmen einiger Drittbeteiligter und die Rechtsvergleichung, die die Regierung vorgelegt hat (siehe Rdnr. 99), bekräftigen diese Feststellung. Dieser fehlende Konsens zeigt, dass die Änderung des Geschlechts in Verbindung mit der Elternschaft sensible ethische Fragen aufwirft, und spricht dafür, dass den Staaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden sollte.

115 Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die deutschen Behörden mehrere private und öffentliche Interessen und verschiedene Rechte gegeneinander abwägen mussten: erstens die Rechte des ersten Beschwerdeführers; zweitens die Grundrechte und Interessen des zweiten Beschwerdeführers, d. h. sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, sein Recht, von beiden Elternteilen Pflege und Erziehung zu erhalten, sowie sein Interesse an einer stabilen Zuordnung zu seinen Eltern, Rechte und Interessen, die nach den vom Bundesgerichtshof gemachten Ausführungen einen anderen Schwerpunkt haben als die Beschwerdeführer meinen (siehe mutatis mutandis, Mandet, a.a.O., Rdnrn. 57 und 59); schließlich das öffentliche Interesse, das in der Kohärenz der Rechtsordnung und der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsregister liegt, denen eine besondere Beweiskraft zukommt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es einen weiten Ermessensspielraum gibt.

116 In Anbetracht all dieser Umstände ist der Gerichtshof daher der Ansicht, dass die deutschen Behörden in diesem Fall über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

117 Der Gerichtshof verweist jedoch darauf, dass die vom Staat getroffenen Entscheidungen, selbst wenn sie sich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums bewegen, dennoch der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen. Ihm obliegt es, die Argumente, die für die gewählte Lösung vorgebracht werden, sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen, ob ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der von dieser Lösung direkt betroffenen Personen geschaffen wurde. Dabei muss, wann immer es um die Situation eines Kindes geht, der wesentliche Grundsatz beachtet werden, dass das Kindeswohl Vorrang hat (siehe Mennesson, a.a.O., Rdnr. 81; Mandet, a.a.O., Rdnr. 53; und L. D. und P. K. ./. Bulgarien, a.a.O., Rdnr. 61). c) Zum Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens

118 Der Gerichtshof stellt fest, dass im Gegensatz zu den Beschwerdeführern in anderen Fällen, die er in der Vergangenheit geprüft hat, der erste Beschwerdeführer nicht die fehlende Anerkennung seiner Geschlechtsänderung in den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten rügt (siehe z. B. und unter vielen anderen Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28957/95, ECHR 2002-VI), sondern den seiner Meinung nach unzureichenden Umfang dieser Anerkennung seiner Geschlechtsidentität aufgrund der Eintragung seines früheren Geschlechts und seiner früheren Vornamen in einem amtlichen Register, das seinen Sohn betrifft.

119 Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Absicht des deutschen Gesetzgebers das früher geführte Geschlecht und der früher geführte Vorname des transsexuellen Elternteils nicht nur bei einer Geburt angegeben werden müssen, die vor Rechtskraft der Geschlechtsänderung des Elternteils stattfand, sondern auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Empfängnis oder die Geburt des Kindes nach der Änderung des Geschlechts erfolgte. Tatsächlich ist der Wortlaut von § 11 Abs. 1 TSG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich in diesem Sinne geändert worden, weil es nach den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeschlossen war, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, nach einer Operation zur Geschlechtsumwandlung dennoch ein Kind zeugen oder gebären konnten (siehe Rdnrn. 43 und 44).

120 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Situation unter anderem möglich wurde, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 (siehe Rdnrn. 54–56) die Verpflichtung einer Person, die eine Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollte, sich einer Operation zu unterziehen, sowie die Voraussetzung einer nicht umkehrbaren Sterilität für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Das Bundesverfassungsgericht war nämlich der Ansicht, dass das Recht von transsexuellen Personen auf Selbstbestimmung schwerer wiege als die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, solche Vorbedingungen für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung zu stellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieses Urteil darauf abzielte, die Rechte von transsexuellen Personen zu stärken und ihren Schutz auf einem Niveau zu gewährleisten, das er selbst später als Folge der positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 der Konvention gefordert hat (siehe u. a. A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 135). Aus dem genannten Urteil geht hervor, dass dem Bundesverfassungsgericht bewusst war, dass Situationen wie die im vorliegenden Fall in der Zukunft eintreten könnten, dass es jedoch entschied, es gebe rechtliche Möglichkeiten, um zu gewährleisten, dass Kinder mit einem transsexuellen Elternteil die Zuordnung zu ihrem Vater und zu ihrer Mutter beibehielten (siehe Rdnr. 56).

121 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die Eintragung des ursprünglichen Geschlechts des ersten Beschwerdeführers im Geburtenregister, das den zweiten Beschwerdeführer betrifft, insbesondere das Recht des ersten Beschwerdeführers auf Selbstbestimmung beeinträchtigen könne, da die Gefahr der Offenlegung seines früheren Geschlechts und seiner früheren Vornamen bestehe. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass dieses Recht nicht schrankenlos bestehe und abgewogen werden müsse zum einen gegen öffentliche Interessen, insbesondere die Kohärenz der Rechtsordnung und die Führung vollständiger und genauer Personenstandsregister, und zum anderen gegen die Rechte und Interessen des Kindes, insbesondere das Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung, das Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile und das Interesse, von Geburt an eine stabile rechtliche Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zu haben, die auf den Funktionen im Rahmen der biologischen Fortpflanzung beruhe. In diesem Zusammenhang betonte der Bundesgerichtshof, dass Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien nicht austauschbar seien und sich sowohl in den Voraussetzungen für ihre Begründung als auch in den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen unterschieden (siehe Rdnr. 17).

122 In Bezug auf die vom Bundesgerichtshof angeführten öffentlichen Interessen hat der Gerichtshof in der Vergangenheit anerkannt, dass die Kohärenz der Rechtsordnung bei der Interessenabwägung eine gewisse Bedeutung haben kann (siehe Christine Goodwin, a.a.O., Rdnrn. 86–88 und 91; X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 47; Rees ./. Vereinigtes Königreich, Rdnrn. 43–44, 17. Oktober 1986, Serie A Band 106). Er hat insbesondere anerkannt, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands und im weiteren Sinne das Erfordernis der Rechtssicherheit im öffentlichen Interesse liegen (siehe Y. T. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 41701/16, Rdnr. 70, 9. Juli 2020; X und Y ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nrn. 2145/16 und 20607/16, Rdnr. 158, 19. Januar 2021; A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 132; und S. V. ./. Italien, a.a.O., Rdnr. 69). In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass Eintragungen in Personenstandsregistern im deutschen Rechtssystem eine besondere Beweisfunktion haben (siehe Rdnr. 26).

123 In Bezug auf die Rechte des Kindes stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer den Bundesgerichtshof dafür kritisieren, dass er sich nicht mit den Persönlichkeitsrechten des zweiten Beschwerdeführers befasst, sondern diese nur als Beschränkung der vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte betrachtet habe. Er weist allgemein darauf hin, dass ein Staat, ohne gegen Artikel 8 der Konvention zu verstoßen, Rechtsvorschriften zur Regelung wichtiger Aspekte des Privatlebens erlassen kann, die keine Abwägung widerstreitender Interessen in jedem Einzelfall vorsehen, sondern eine absolute Regelung zur Förderung der Rechtssicherheit (siehe S. H. u. a. ./. Österreich, a.a.O., Rdnr. 110; Evans, a.a.O., Rdnr. 89; siehe auch Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des UN- Ausschusses für die Rechte des Kindes über das Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt, Abs. 32, hier zitiert in Rdnr. 67). Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht – ohne die elterlichen Rechte in Frage zu stellen (siehe Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, siehe Rdnr. 66) –, dass der Bundesgerichtshof nicht darauf beschränkt war, die Interessen des zweiten Beschwerdeführers dergestalt zu berücksichtigen, wie sie vom ersten Beschwerdeführer dargelegt wurden, sondern sie stattdessen umfassend prüfen und insbesondere die Interessenkonflikte zwischen den beiden Beschwerdeführern berücksichtigen musste.

124 Abgesehen davon stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Frage geprüft hat, ob die Zuerkennung eines rechtlichen Status an die Eltern ohne Bezug zu den Funktionen im Rahmen der biologischen Fortpflanzung geeignet sei, die Grundrechte des Kindes zu verletzen, und dass er im Übrigen in Beantwortung der Rügen, die die Beschwerdeführer in ihrer Anhörungsrüge erhoben hatten, betont hat, dass er keine ausreichenden Hinweise auf eine Verletzung der Grundrechte des Kindes festgestellt habe. Wenn die diesbezüglich gezogenen Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs allgemeine Erwägungen enthalten, die nicht ausdrücklich auf die vom zweiten Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsrechte eingehen, liegt dies daran, dass die innerstaatlichen Gerichte, die von einem oder beiden Elternteilen und ihrem Kind angerufen werden, nicht nur die von dem Elternteil bzw. den Elternteilen geltend gemachten Interessen berücksichtigen dürfen, sondern dem Kindeswohl Vorrang einräumen (siehe insbesondere Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes – siehe Rdnr. 66) und auch die möglichen zukünftigen Interessen des Kindes sowie die Interessen von Kindern in einer vergleichbaren Situation berücksichtigen müssen, auf die die Rechtsvorschriften, die den Fall regeln, ebenfalls Anwendung finden (siehe mutatis mutandis X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 51).

125 Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Diskrepanz zwischen den Interessen des ersten und denen des zweiten Beschwerdeführers naturgemäß kurz nach der Geburt des Kindes auftrat, als entschieden werden musste, welche Eintragungen im Geburtenregister gemacht werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem das Wohl des zweiten Beschwerdeführers aufgrund seines niedrigen Alters nicht individuell geprüft werden konnte. Darüber hinaus war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass sich die Interessen des zweiten Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad mit dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands sowie an der Rechtssicherheit überschnitten (siehe mutatis mutandis A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 142).

126 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, das der Bundesgerichtshof herangezogen hat, um das Recht des ersten Beschwerdeführers auf Geschlechtsidentität zu beschränken, ebenfalls durch die Konvention geschützt ist (siehe Mikulić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99, Rdnr. 54, ECHR 2002-I; Odièvre ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 42326/98, Rdnr. 29, ECHR 2003-III; und Godelli ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33783/09, Rdnrn. 45–46, 25. September 2012) und insbesondere das Recht umfasst, die Einzelheiten seiner Abstammung zu erfahren (siehe Mennesson, a.a.O., Rdnr. 46, und Labassee ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 65941/11, Rdnr. 38, 26. Juni 2014). In Bezug auf das Recht des Kindes, von beiden Elternteilen aufgezogen zu werden, stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof hinter diesem Recht insbesondere das Interesse des Kindes identifiziert hat, die Vaterschaft seines biologischen Vaters feststellen und gegebenenfalls eintragen lassen zu können. Im Falle der Eintragung des ersten Beschwerdeführers als Vater im Geburtenregister könnte der biologische Vater des zweiten Beschwerdeführers nur dann als Vater eingetragen werden, wenn der zweite Beschwerdeführer zuvor die Vaterschaft des ersten Beschwerdeführers anfechten würde, eine Option, die der Bundesgerichtshof für das Kind als unzumutbar erachtet hat.

127 Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass der Bundesgerichtshof betont hat, dass die rechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern entsprechend ihrer Fortpflanzungsfunktion es dem Kind ermögliche, stabil und unveränderlich an eine Mutter und einen Vater gebunden zu sein, was sich auch in dem vom Bundesgerichtshof als nicht nur theoretisch angesehenen Fall, dass der transsexuelle Elternteil die Aufhebung der Entscheidung zur Änderung seines Geschlechts beantrage, nicht ändern würde. Die Regierung hat zudem erklärt, dass diese grundsätzliche Zuordnung auch darauf abziele, die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft zu verhindern (siehe Rdnr. 94), ein Verbot, das der Gerichtshof als einem legitimen öffentlichen Interesse entsprechend anerkannt hat (siehe Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 25358/12, Rdnrn. 203–204, 24. Januar 2017; Mennesson, a.a.O., Rdnr. 62; und Valdís Fjölnisdóttir u. a. ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 71552/17, Rdnr. 65, 18. Mai 2021).

128 In Bezug auf die Eintragung der früher geführten Vornamen des Beschwerdeführers im Geburtenregister merkt der Gerichtshof an, dass sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Zweck der einzigen im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit entspreche, nämlich der Eintragung des ersten Beschwerdeführers als Mutter des zweiten Beschwerdeführers, und darüber hinaus dazu diene, den zweiten Beschwerdeführer davor zu schützen, die Transsexualität seines Elternteils offenbaren zu müssen.

129 Insoweit die Beschwerdeführer behaupten (siehe Rdnr. 88), dass das Recht eines Kindes, seine Abstammung zu kennen, und das Interesse der Behörden, die biologische Realität der Geburt durch einen transsexuellen Elternteil zu dokumentieren, auf andere Weise erfüllt werden könnten, wie es beispielsweise das Amtsgericht M. gezeigt habe (siehe Rdnrn. 60–61), weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Wahl der Maßnahmen, die geeignet sind, die Einhaltung von Artikel 8 der Konvention im Rahmen von zwischenmenschlichen Beziehungen zu gewährleisten, grundsätzlich im Ermessensspielraum der Vertragsstaaten liegt. In dieser Hinsicht gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu gewährleisten, und die Art der staatlichen Verpflichtung hängt davon ab, welcher Aspekt des Privatlebens in Frage steht (siehe Odièvre, a.a.O., Rdnr. 46; Godelli, a.a.O., Rdnr. 65; Evans, a.a.O., Rdnr. 91; S. H. und andere ./. Österreich, a.a.O., Rdnr. 106; und mutatis mutandis, Vavřička und andere ./. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr. 47621/13 und fünf andere, Rdnr. 273, 8. April 2021).

130 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vom Amtsgericht M. vorgeschlagene Lösung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht nur mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 TSG unvereinbar sei (siehe Rdnr. 40), sondern auch im Widerspruch zum Zweck dieser Bestimmung stehe, die Transsexualität eines Elternteils geheim zu halten, um das Kind nicht zu zwingen, eine Geburtsurkunde vorzulegen, die den Rückschluss darauf zulasse, dass der Elternteil transsexuell sei (siehe Rdnr. 14; siehe auch das Urteil des Kammergerichts vom 14. Februar 2019, siehe Rdnrn. 62–63).

131 Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass für den Fall, in dem die Vorlage einer Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers durch den ersten Beschwerdeführer dessen Transsexualität offenlegen könnte, der Bundesgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine Geburtsurkunde ohne jegliche Eintragung der Eltern zu erhalten (siehe Rdnr. 27). Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen, die im Allgemeinen Kenntnis von der Transsexualität der betroffenen Person hätten (siehe Rdnr. 26), berechtigt seien, eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde zu beantragen, während alle anderen Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Kopie geltend machen müssten (siehe mutatis mutandis Y. ./. Polen, a.a.O., Rdnr. 79, und S.W. und andere ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1928/19, Rdnr. 50, 6. September 2022). Darüber hinaus können der Regierung zufolge andere Dokumente als die vollständige Geburtsurkunde, die keine Hinweise auf die Geschlechtsänderung des ersten Beschwerdeführers enthalten, z. B. für einen Arbeitgeber verwendet werden, wenn die Gefahr einer Offenlegung dieser Information verhindert werden soll (siehe Rdnr. 100).

132 Der Gerichtshof stellt fest, dass die oben genannten Vorkehrungen geeignet sind, die Unannehmlichkeiten zu verringern, denen insbesondere der erste Beschwerdeführer ausgesetzt sein könnte, wenn er seine Elternschaft zu seinem Sohn nachweisen muss. Er stellt außerdem fest, dass sich die Beschwerdeführer lediglich darauf berufen, dass sie im Rahmen verschiedener Verwaltungsformalitäten häufig eine vollständige Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers vorlegen müssten (siehe Rdnr. 86), ohne jedoch zu erläutern, ob nicht eine gekürzte Fassung der Geburtsurkunde oder ein anderes Dokument für die betroffenen Behörden und Einrichtungen ausreichend sein könnte, von denen einige in der Regel bereits Kenntnis von der Transsexualität einer Person haben und verpflichtet sind, diese Information vertraulich zu behandeln.

133 Der Gerichtshof stimmt mit dem Bundesgerichtshof darin überein, dass in der besonderen Situation des ersten Beschwerdeführers als lediger Vater seine Eintragung als Vater des zweiten Beschwerdeführers im Geburtenregister des zweiten Beschwerdeführers nicht die beabsichtigte Wirkung haben kann, da die fehlende Eintragung einer Mutter in der Geburtsurkunde auch Fragen über den Status des ersten Beschwerdeführers aufwerfen kann. In ähnlicher Weise wäre, wie die Regierung bemerkte (siehe Rdnr. 100), die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Ersetzung der Begriffe „Mutter“ und „Vater“ durch „Elternteil 1“ und „Elternteil 2“ nicht besser geeignet, die Beschwerdeführer vor einer Offenlegung schützen, da „Elternteil 1“ weiterhin mit der Person assoziiert würde, die das Kind geboren hat.

134 In Anbetracht der Tatsache, dass einerseits das Abstammungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern an sich nicht in Frage gestellt wurde, und angesichts der begrenzten Anzahl von Situationen, die bei der Vorlage einer Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers zur Offenlegung der Transsexualität des ersten Beschwerdeführers führen können, sowie des weiten Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen Staates andererseits, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die deutschen Gerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten des ersten Beschwerdeführers, den Interessen des zweiten Beschwerdeführers, den Erwägungen zum Wohl des Kindes und den öffentlichen Interessen hergestellt haben. d) Schlussfolgerungen

135 Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION

136 Die Beschwerdeführer betonen, dass der erste Beschwerdeführer zwar als transsexuelle Person geschützt werde, er aber als Elternteil gezwungen sei, seine Transsexualität zum Nachteil des zweiten Beschwerdeführers zu offenbaren und sein Kind und sich selbst dauerhaft der Gefahr von Diskriminierung und erniedrigender Behandlung aussetze. Sie berufen sich auf die Artikel 3 und 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention.

137 Der Gerichtshof betont zunächst, dass die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung, die die Beschwerdeführer geltend machen, nicht die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter Artikel 3 der Konvention zu fallen, und dass diese Beschwerde daher nur im Lichte von Artikel 8 der Konvention in Verbindung mit Artikel 14 zu prüfen ist, der wie folgt lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ A. Das Vorbringen der Parteien 1. Die Beschwerdeführer

138 Der erste Beschwerdeführer erklärt, dass er gegenüber dem transsexuellen Vater, der das Verfahren vor dem Amtsgericht M. eingeleitet habe, diskriminiert werde (siehe Rdnrn. 60–61). Dieser Vater könne, obwohl er im Geburtenregister als Mutter seiner Kinder eingetragen sei, dennoch Geburtsurkunden erhalten, in denen seine Elternrolle mit den Vornamen, die er seit der Änderung seines Geschlechts führe, angegeben sei. Außerdem betont er, dass transsexuelle Männer zu Vätern würden, indem sie die Person heirateten, die ein Kind geboren habe, oder indem sie die Vaterschaft für ein von einer Frau geborenes Kind anerkennen, auch wenn sie selbst nicht zeugungsfähig seien. Häufig hätten sie darüber hinaus die Fähigkeit, ein Kind zu gebären, machten aber keinen Gebrauch davon.

139 Der zweite Beschwerdeführer empfindet sich gegenüber den Kindern diskriminiert, deren oben genannter transsexueller Vater auf Anordnung des Amtsgerichts M. die Eintragung der Vornamen, die er seit seiner Geschlechtsänderung führe, in die Geburtsurkunden erwirkt habe (siehe Rdnrn. 60–61). Er ist der Ansicht, dass die Geburtsurkunden dieser Kinder die Realität ihres Familienlebens abbildeten. Er sagt auch, dass er gegenüber Kindern, die durch Leihmutterschaft geboren worden seien und mit zwei Vätern (oder zwei Müttern) aufwüchsen und in deren Geburtsurkunden zwei Eltern mit männlichen Vornamen vermerkt seien, oder gegenüber Kindern, die von einem einzigen männlichen Elternteil angenommen worden seien, diskriminiert werde. 2. Die Regierung

140 Die Regierung ist der Ansicht, dass die Situation des ersten Beschwerdeführers nicht mit der Situation von heterosexuellen Männern vergleichbar sei, da der erste Beschwerdeführer Kinder gebären könne, und dass der zweite Beschwerdeführer nicht mit Kindern verglichen werden könne, die von ihrem Vater gezeugt worden seien. Die Regierung argumentiert außerdem, die Beschwerdeführer könnten nicht behaupten, aufgrund einer amtsgerichtlichen Entscheidung diskriminiert worden zu sein, die es einem transsexuellen Mann erlaubt habe, mit seinen männlichen Vornamen in das Geburtenregister seiner beiden Kinder eingetragen zu werden. Sie erklärt, dass eine divergierende Rechtsprechung zwar zu einer Ungleichbehandlung führen könne, wenn Gerichte eine Rechtsnorm ohne ausreichende Begründung widersprüchlich auslegten, dass dies vorliegend jedoch nicht der Fall sei, da der Bundesgerichtshof gezeigt habe, dass die Auslegung von § 5 Abs. 3 TSG durch das Amtsgericht nicht gesetzeskonform gewesen sei. B. Würdigung durch den Gerichtshof

141 Der Gerichtshof stellt fest, dass die ursprünglich von den Beschwerdeführern auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention vorgebrachten Beschwerden mit den auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention vorgebrachten Beschwerden zusammenfallen und insbesondere keine diskriminierende Situation im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Personen darstellen. Er kommt zu dem Schluss, dass diese Beschwerden daher nicht ausreichend begründet worden sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Beschwerden wirksam erhoben worden sind, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass unter Berücksichtigung seiner obigen Schlussfolgerungen, dass die Zuweisung der Rolle der Mutter im Geburtenregister im Sinne von § 1591 BGB an die Person, die ein Kind geboren hat (siehe Rdnr. 35), in den Ermessensspielraum der Staaten fällt, die Situation des ersten Beschwerdeführers nicht mit der eines Vaters vergleichbar ist, der ein Kind mit Hilfe seiner Samenzellen gezeugt hat. Soweit der erste Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Entscheidung des Amtsgerichts M. stützt (siehe Rdnrn. 60–61), stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in Zivilsachen § 5 Abs. 3 TSG abweichend davon ausgelegt hat (siehe Rdnr. 40). Er ist der Ansicht, dass die bestehende Entscheidung des Amtsgerichts nicht als Begründung für die behauptete Diskriminierung herangezogen werden kann. In Bezug auf die Situation des zweiten Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Ansicht, dass dieselben Erwägungen gelten und dass sich dieser nicht in einer Situation befindet, die mit der von Kindern vergleichbar ist, die von homosexuellen Paaren oder einem alleinstehenden männlichen Elternteil angenommen worden sind.

142 Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden muss. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerden werden verbunden; 2. die auf Artikel 8 der Konvention gestützte Rüge ist zulässig, und die Individualbeschwerden im Übrigen sind unzulässig; 3. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor. Ausgefertigt in Französisch und nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs schriftlich zugestellt am 4. April 2023. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin ANHANG Liste der Beschwerdeführer Nr. Beschwerde Nr. Beschwerdeführer/in Anonymisierung und Geburtsjahr Anmerkungen Wohnort Nationalität 1. 53568/18 O. H. Anonymisierung 19.. gewährt B. deutsch 2. 54741/18 G. H. Anonymisierung 20.. gewährt B. deutsch