Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 04.06.2024 – 22321/19

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:0604JUD002232119

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION RECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22321/19) URTEIL Artikel 6 Abs. 1 (zivilrechtlich) • Zugang zu einem Gericht • Keine Prüfung der Rechtsbehelfe eines Gefangenen gegen wiederholte Anstaltswechsel in kurzer Folge und gegen Einzelhaft und Videoüberwachung in der Sache • Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 eröffnet • Negative Auswirkungen dieser Anstaltswechsel auf seine soziale Wiedereingliederung, vor allem auf die Einleitung therapeutischer Maßnahmen • Unmittelbare und erhebliche Auswirkungen der besonderen Sicherungsmaßnahmen auf sein Sozial- und Privatleben • Unklare Verwendung der Begrifflichkeiten für die Anstaltswechsel durch die Behörden, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist • Kollidierende Gerichtsentscheidungen, durch die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wurde, zu erfahren, wie er zur Geltendmachung seiner Rechte vorgehen müsse, insbesondere welches Gericht er anrufen und gegen welche Justizvollzugsanstalt er sein Begehren richten müsse • Keine konkrete und wirksame Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken Erstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend. STRASSBURG 4. Juni 2024 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache W. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Tim Eicke, Faris Vehabović, Branko Lubarda, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr und Anne Louise Bormann, sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 22321/19) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. („der Beschwerdeführer“) am 18. April 2019 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK gestützte Rüge zur Kenntnis zu bringen und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, nach nicht öffentlicher Beratung am 14. Mai 2024 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Die auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK gestützte Beschwerde betrifft die wiederholten und kurz aufeinander folgenden Anstaltswechsel des Beschwerdeführers, der eine Freiheitsstrafe verbüßte. Der Beschwerdeführer rügt, dass durch diese Anstaltswechsel die Gerichte, bei denen er zum einen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Einzelhaft und Videoüberwachung und zum anderen die Überprüfung der Anstaltswechsel beantragt hatte, nicht mehr zuständig gewesen seien und kollidierende Entscheidungen getroffen hätten. SACHVERHALT Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt in B.. Er wurde von Frau M. K., Rechtsanwältin in H., vertreten. Die Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. I. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE 5. Am 26. Juni 2007 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer, der bereits mehrere Freiheitsstrafen verbüßt hatte, wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Anschließend wurde der Beschwerdeführer nacheinander in verschiedenen Justizvollzugsanstalten untergebracht. 6. Ab dem 6. März 2008 war der Beschwerdeführer zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) … in Berlin inhaftiert. 7. Am 4. Januar 2013 griff der Beschwerdeführer einen seiner Mitgefangenen auf äußerst gewalttätige Weise an und fügte ihm schwere und bleibende Verletzungen zu. 8. Am 14. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer, der als äußerst gefährlich eingeschätzt wurde, von den anderen Gefangenen abgesondert und auf der Sicherungsstation der JVA … untergebracht. Kurz darauf kündigte er an, jemanden töten zu wollen, sollte er je wieder im Regelvollzug der Anstalt inhaftiert werden, und Gewalt gegenüber Bediensteten anzuwenden. Er lehnte außerdem jeglichen Kontakt mit dem Sozialdienst der Anstalt ab. 9. Am 16. Juli 2013 stellte ein psychologischer Sachverständiger beim Beschwerdeführer eine dissoziative Persönlichkeitsstörung fest, die sich in egozentrischem und narzisstischem Verhalten mit einer Tendenz zu Dominanzstreben und Demütigungen äußere. 10. Am 31. Oktober 2013 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 4. Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren (Rn. 7) und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. 11. Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten in die JVA F. in Hamburg überführt. Die Behörden verwendeten in diesem Zusammenhang sowohl die Bezeichnung „Sicherheitsverlegung“, eine dauerhafte Überführung aus Sicherheitsgründen, als auch die Bezeichnung „Überstellung“, d. h. eine befristete Überführung (siehe Rn. 56 zur Terminologie). Während seiner Inhaftierung in Hamburg verfasste der Beschwerdeführer einen an verschiedene Bedienstete der JVA … gerichteten Drohbrief. 12. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer befristet in die JVA S. in Bayern überstellt, wo er bis zum 12. Mai 2016 verblieb. 13. Nach einer kurzen Inhaftierung in der JVA W. in Nordrhein- Westfalen wurde er am 19. Juli 2016 in die JVA S. in Hessen überführt, wo er erneut ein bedrohliches Verhalten an den Tag legte: Insbesondere drohte er an, Mitgefangene mit heißem Öl zu überschütten. 14. Am 8. September 2016 wurde der Beschwerdeführer in die JVA K. in Hessen überführt. Hierbei nutzten die Behörden die Bezeichnung „Sicherheitsverlegung“, also die dauerhafte Überführung aus Sicherheitsgründen. Während seiner Inhaftierung in dieser Anstalt bedrohte er Mitgefangene, um Geld von ihnen zu erpressen, drohte erneut an, jemanden mit heißem Öl zu übergießen, und kündigte einem Bediensteten, der ihn körperlich durchsuchen sollte, an, dass er ihm die Kehle herausreißen würde und er nichts mehr zu verlieren habe, da er ohnehin in Sicherungsverwahrung untergebracht werde. 15. In der Folgezeit wurden gegen den Beschwerdeführer Maßnahmen ergriffen und weitere Anstaltswechsel vorgenommen, die Gegenstand von drei verschiedenen Gerichtsverfahren waren. II. DAS VERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT DARMSTADT ÜBER DIE BESONDEREN SICHERUNGSMASSNAHMEN 16. Am 19. April 2017 wurde der Beschwerdeführer in die JVA W. in Hessen überführt; die Behörden nutzten hierfür erneut die Bezeichnung „Sicherheitsverlegung“ (dauerhafte Überführung aus Sicherheitsgründen). 17. Aufgrund von Drohungen des Beschwerdeführers gegen Bedienstete ordnete die JVA W. im Mai 2017 besondere Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer an, namentlich Einzelhaft und Videoüberwachung. 18. Am 4. Juli 2017 bat das Hessische Ministerium der Justiz beim Ministerium für Justiz des Landes Schleswig-Holstein aus Gründen der Sicherheit um die Überführung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung einer dortigen Justizvollzugsanstalt. In dieser Bitte verwendete das hessische Ministerium die Bezeichnung „Verlegung“ (dauerhafte Überführung). 19. Am 5. Juli 2017 stimmte das Ministerium für Justiz des Landes Schleswig-Holstein unter Verwendung der Bezeichnung „Überstellung“ (befristete Überführung) einer Überführung des Beschwerdeführers in die JVA … für die Dauer von drei Monaten zu. 20. Am 14. Juli 2017 bestätigte das hessische Ministerium den Anstaltswechsel für die vorgeschlagene Dauer, verwendete dabei die Bezeichnung „Sicherheitsverlegung“ (dauerhafte Überführung aus Sicherheitsgründen) und bedankte sich bei den Behörden in Schleswig- Holstein dafür, dass sie sich bereit erklärten, den Beschwerdeführer „befristet“ aufzunehmen. 21. Mit zwei Schreiben vom 18. und 20. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer vor dem für die JVA W. örtlich zuständigen Landgericht Darmstadt Klage gegen die JVA W. und beantragte die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen. 22. Am 26. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der JVA W. in die JVA L. überführt, wo die von der JVA W. angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen fortgeführt wurden (Rn. 17). 23. Am 28. Juli 2017 wies das Landgericht Darmstadt den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Begehren gegen die JVA W. (Rn. 21) durch die Verlegung nach L. erledigt habe, und bat ihn um Stellungnahme hierzu. 24. Am 4. August 2017 erwiderte der Beschwerdeführer, dass er den Angaben der JVA L. zufolge dort nur befristet inhaftiert sei. 25. Am 9. August 2017 teilte die JVA W. dem Landgericht Darmstadt mit, dass der Beschwerdeführer nach L. verlegt (d. h. dauerhaft überführt) worden sei. 26. Am 6. September 2017 wies das Landgericht Darmstadt den Antrag auf Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen (Rn. 21) als unzulässig zurück, da sich das Begehren infolge der Verlegung des Beschwerdeführers nach L. erledigt habe. Der Beschwerdeführer habe trotz des Hinweises, den er am 28. Juli 2017 vom Gericht erhalten habe (Rn. 23), an seinem ursprünglichen Begehren festgehalten und insbesondere nicht beantragt, nachträglich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen festzustellen. 27. Am 7. September 2017 korrigierte die JVA W. ihr Schreiben vom 9. August 2017 (Rn. 25) und teilte dem Landgericht Darmstadt mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich befristet, nämlich für drei Monate, nach L. überführt worden sei. 28. Gegen den Beschluss vom 6. September 2017 (Rn. 26) erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Er machte insbesondere geltend, dass das Landgericht Lübeck im Gegensatz zum Landgericht Darmstadt davon ausgegangen sei, dass er nur befristet nach L. überstellt worden sei (Rn. 33), und machte auf das Risiko kollidierender Entscheidungen aufmerksam, die ihn jeglichen Rechtsschutzes berauben würden. 29. Am 13. März 2018 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde ohne Begründung. 30. Am 11. Oktober 2018 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 695/18). III. DAS VERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT LÜBECK ÜBER DIE BESONDEREN SICHERUNGSMASSNAHMEN UND DIE ANSTALTSWECHSEL 31. Am 1. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim für die JVA L. örtlich zuständigen Landgericht Lübeck, die nunmehr von der JVA L. angewandten besonderen Sicherungsmaßnahmen (Rn. 22) aufzuheben. 32. In zwei Schreiben vom 18. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Lübeck, der JVA L. zu untersagen, ihn zu verlegen oder zu überstellen, und festzustellen, dass er unbefristet nach Lübeck verlegt worden sei. Er machte dabei geltend, dass er in L. verbleiben wolle, unter anderem weil er soziale Kontakte in der Region habe, und dass die wiederholten Anstaltswechsel die Erstellung eines Behandlungskonzepts für ihn behinderten und es ihm verwehrten, eine gerichtliche Entscheidung zu seinen Haftbedingungen zu erwirken. 33. Am 26. September 2017 wies das Landgericht Lübeck den Beschwerdeführer darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Korrekturschreibens der JVA W. vom 7. September 2017 (Rn. 27) von einer Überstellung nach L. auszugehen sei und dass daher die JVA W. weiterhin für die aufgeworfenen Fragen zuständig sei. 34. Es legte dem Beschwerdeführer zudem nahe, den Antrag vom 1. August 2017 auf Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen (Rn. 31) umzustellen und gegen die JVA W. statt gegen die JVA L. zu richten, sodass es den Antrag an das Landgericht Darmstadt verweisen könne. 35. Bezüglich der Anträge vom 18. September 2017 (Rn. 32) war das Landgericht Lübeck der Auffassung, dass sie im Wesentlichen seinen dauerhaften Verbleib in L. zum Ziel und keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hätten, da die JVA L. für die Entscheidung über eine etwaige Verlegung oder Überstellung nicht zuständig sei. Ferner komme eine Verweisung der betreffenden Anträge an ein anderes Gericht nicht in Betracht, da keine Entscheidung über einen solchen Anstaltswechsel vorliege. Es legte dem Beschwerdeführer daher nahe, seine Anträge zurückzunehmen. 36. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen in der gestellten Form fest. 37. Am 10. Oktober 2017 wies das Landgericht Lübeck den Antrag gegen die besonderen Sicherungsmaßnahmen (Rn. 31) mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer sei in der JVA L. befristet inhaftiert und diese sei infolgedessen nicht für die in Rede stehenden Maßnahmen zuständig. Die abweichende Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2017 (Rn. 26) habe auf der unzutreffenden Angabe der JVA W. in ihrem Schreiben vom 9. August 2017 (Rn. 25) beruht, welche von ihr im Schreiben vom 7. September 2017 korrigiert worden sei (Rn. 27). 38. Am selben Tag erklärte das Landgericht die Anträge vom 18. September 2017 (Rn. 32) für unzulässig. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers gegen die JVA L., eine Überführung zu untersagen, wies es darauf hin, dass diese eine solche Überführung nicht angeordnet habe und darüber hinaus dafür auch nicht zuständig sei. Den Antrag auf Feststellung, dass es sich um eine unbefristete Verlegung des Beschwerdeführers nach L. gehandelt habe, betrachtete das Landgericht als unzulässig, da durch die bereits erfolgte Überführung Erledigung eingetreten sei. 39. Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten von der JVA L. in die JVA B. in Baden-Württemberg überführt. 40. Am 24. Oktober 2017 erhob er Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Lübeck (Rn. 37 und 38) und machte unter anderem geltend, dass das Landgericht Darmstadt abweichend vom Landgericht Lübeck eine dauerhafte Verlegung nach L. festgestellt habe (Rn. 26) und dass die kollidierenden Entscheidungen ihn jeglichen Rechtsschutzes berauben würden. 41. Am 17. November 2017 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden als unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht mehr in der JVA L. befinde. 42. Am 11. Oktober 2018 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2808/17). IV. DAS EILVERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT LÜBECK UND DEM LANDGERICHT DARMSTADT ZU DEN ANSTALTSWECHSELN 43. Das Hessische Ministerium der Justiz nahm am 7. August 2017, als sich der Beschwerdeführer noch in der JVA L. befand, mit der Berliner Senatsverwaltung Kontakt auf, um die Organisation der Unterbringung des Beschwerdeführers nach Ablauf der dreimonatigen Haft in L. zu besprechen, weil man im Ministerium der Auffassung war, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hessen aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich sei. 44. Am 9. August 2017 sicherte die Berliner Senatsverwaltung dem Ministerium zu, sich um die Suche einer Justizvollzugsanstalt zu kümmern, die dazu bereit sei, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 45. Am 19. September 2017 teilte das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg der Berliner Senatsverwaltung mit, dass sich die JVA B. bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer für drei Monate unterzubringen. 46. Nachdem ihm seine unmittelbar bevorstehende Überführung nach Bruchsal eröffnet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 das Landgericht Lübeck, im Wege der einstweiligen Anordnung der JVA L. und der JVA W. zu untersagen, ihn nach Bruchsal zu überführen. 47. Der Antrag wurde dem Eilrichter erst am 17. Oktober 2017 vorgelegt, während der Beschwerdeführer nach Bruchsal überführt wurde (Rn. 39). Am selben Tag stellte das Landgericht fest, dass sich das Begehren gegen die JVA L. erledigt habe, da die Überführung nach Bruchsal schon durchgeführt worden sei. Für seinen Antrag gegen die JVA W. sei das Landgericht örtlich nicht zuständig. 48. Am 20. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Lübeck, die Sache hinsichtlich der Anträge gegen die JVA W. an das Landgericht Darmstadt zu verweisen. Er beantragte ebenfalls, vorläufig zurück nach L. überführt zu werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Verlegung oder Überstellung aus W. nach L. ergehe. 49. Am 27. Oktober 2017 gab das Landgericht Lübeck dem Antrag auf Verweisung an das Landgericht Darmstadt statt. 50. Am 23. November 2017 wies das Landgericht Darmstadt darauf hin, dass die Überführung des Beschwerdeführers nach Bruchsal durch die Behörden der Länder Berlin und Baden-Württemberg und nicht durch die JVA W. organisiert worden sei, und äußerte Zweifel an der Begründetheit des übermittelten Antrags. 51. In einer Erwiderung an das Landgericht vom 1. Dezember 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Berliner Behörden nicht mehr zuständig seien, seit er 2014 von Berlin nach Hamburg überführt worden sei (Rn. 11). 52. Am 18. Dezember 2017 lehnte das Landgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers auf Rücküberführung nach … ab (Rn. 48). Es stellte fest, dass die Vollzugssituation des Beschwerdeführers unklar sei und er einen Anspruch darauf habe, zu wissen, welche Justizvollzugsanstalt für ihn zuständig sei, dass aber die Frage, ob es sich um eine Verlegung (d. h. eine dauerhafte Überführung) oder Überstellung (d. h. eine befristete Überführung) nach L. gehandelt habe, nicht entschieden werden müsse. Ginge man von einer Verlegung in die JVA L. aus, so wäre diese für jede weitere Überführung des Beschwerdeführers zuständig, und sein Antrag gegen diese Justizvollzugsanstalt zu richten; wäre der Beschwerdeführer aber nach L. überstellt worden, dann läge die Entscheidung über die erneute Überführung grundsätzlich in der Zuständigkeit der JVA W., die wiederum aus Gründen der Eigenstaatlichkeit der Länder nicht dazu verpflichtet werden könne, ihn in eine Justizvollzugsanstalt außerhalb Hessens zu überführen. 53. Am 11. Oktober 2018 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 361/18). V. DER WEITERE VERLAUF 54. Nachdem er vom 12. bis 22. Februar 2018 in der JVA … (Baden- Württemberg), vom 22. Februar bis 21. August 2018 in der JVA … (Rheinland-Pfalz) und vom 21. August 2018 bis 21. Februar 2019 in der JVA … (Niedersachsen) untergebracht war, wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 zurück in die JVA … (Berlin) überführt, wo er auf der Sicherungsstation untergebracht wurde. 55. Am 5. Juni 2020 stellte das Landgericht Berlin im Verfahren über den Vollzug des Urteils vom 31. Oktober 2013 (Rn. 10) fest, dass die Vollzugsbehörden dem Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2019 keine angemessene und ausreichend individuelle Behandlung mit Blick auf die anschließende Sicherungsverwahrung hätten zuteil werden lassen. Alle Vollzugsanstalten, in denen er inhaftiert gewesen sei, hätten zwar grundsätzlich festgestellt, dass eine Sozialtherapie und ein Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter indiziert sei, doch seine Unterbringung in der Form, wie sie umgesetzt worden sei, habe den Anforderungen solcher Therapien diametral entgegengestanden. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Vollzugsanstalten inhaftiert, die Dauer der Unterbringung stets nur auf wenige Monate angelegt und es unmöglich gewesen sei, während so kurzer Aufenthalte die notwendigen Therapien durchzuführen. Insbesondere bemängelte das Landgericht, dass die Anstaltswechsel des Beschwerdeführers auch dann noch fortgeführt worden seien, als offensichtlich geworden sei, dass er nicht mehr im Regelvollzug untergebracht werden könne. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS I. UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN „VERLEGUNG“ UND „ÜBERSTELLUNG“ 56. Im deutschen Strafvollzugsrecht (d. h. Bundes- und Länderstrafvollzugsrecht – Rn. 57 bis 63) wird bei der Überführung eines Gefangenen zwischen der „Verlegung“ zur dauerhaften Unterbringung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt und der „Überstellung“ zur befristeten Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt unterschieden. Dort ist auch die „Sicherheitsverlegung“ als besonderer Fall der Verlegung vorgesehen, bei der der Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, die zur Gewährleistung seiner Sicherheit und der Sicherheit der Bediensteten und der anderen Gefangenen besser geeignet ist. Die Verlegung hat zur Folge, dass die Zuständigkeit für den Gefangenen auf die neue Justizvollzugsanstalt übergeht, sowie im Fall einer länderübergreifenden Verlegung auch auf die Behörden des neuen Bundeslandes. Bei einer Überstellung bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit hingegen bestehen. II. GESETZ ÜBER DEN VOLLZUG DER FREIHEITSSTRAFE UND DER FREIHEITSENTZIEHENDEN MASSREGELN DER BESSERUNG UND SICHERUNG 57. Das Gesetz vom 16. März 1976 über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) regelt unter anderem die Verlegung bzw. Überstellung eines Gefangenen von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere und das Verfahren bei Rechtsbehelfen eines Gefangenen gegen eine vollzugliche Maßnahme. 58. Seit der Föderalismusreform von 2006 liegt die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug grundsätzlich bei den Ländern. Das Strafvollzugsgesetz gilt folglich weiterhin als Bundesrecht fort, doch können Landesgesetze an seine Stelle treten. Mehrere Länder haben bisher ihre eigenen Strafvollzugsgesetze verabschiedet, so auch Hessen und Schleswig-Holstein (Rn. 62 und 63). 59. In §§ 8 und 85 StVollzG sind die Voraussetzungen für die Verlegung bzw. Überstellung eines Gefangenen von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere geregelt. Dort ist insbesondere vorgesehen, dass ein Anstaltswechsel von den Vollzugsbehörden angeordnet werden kann bzw. darf. 60. Nach § 109 Abs. 1 StVollzG kann der Gefangene eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer ihn betreffenden vollzuglichen Maßnahme beantragen oder die Verpflichtung der Vollzugsbehörden zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehren. 61. Den Fall, dass über eine Maßnahme nicht mehr zu entscheiden ist, weil sie beispielsweise zurückgenommen wurde oder beendet ist, regelt § 115 Abs. 3 StVollzG. Der Gefangene kann beantragen, dass ihre Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung darlegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn der Antragsteller durch die betreffende Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt wurde, wenn ihm gegenüber Wiederholungsgefahr besteht oder wenn ihre Diskriminierungswirkung auch nach Beendigung der Maßnahme fortbesteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1980, 7 C 18.79, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, 1 BvR 461/03). III. HESSISCHES STRAFVOLLZUGSGESETZ 62. Die Bestimmungen des Hessischen Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) vom 28. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. November 2010, die für die in Hessen inhaftierten Personen gelten, sind im Wesentlichen identisch mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen. In § 11 HStVollzG sind die Voraussetzungen für die Verlegung bzw. Überstellung eines Gefangenen von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere enthalten; dort ist insbesondere geregelt, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörden handelt (siehe die entsprechenden Bestimmungen im StVollzG, auf die in Rn. 59 verwiesen wird). IV. GESETZ ÜBER DEN VOLLZUG DER FREIHEITSSTRAFE IN SCHLESWIG-HOLSTEIN 63. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein – LStVollzG SH), in Kraft seit dem 1. September 2016, die für die in Schleswig-Holstein inhaftierten Personen gelten, sind ebenfalls im Wesentlichen identisch mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen. In den §§ 17 und 103 LStVollzG SH sind die Voraussetzungen für die Verlegung bzw. Überstellung eines Gefangenen von einer Justizvollzugsanstalt in einer andere genannt, wobei insbesondere vorgesehen ist, dass die Entscheidung über einen solchen Anstaltswechsel im Ermessen der Vollzugsbehörden liegt (siehe die entsprechenden Bestimmungen im StVollzG, auf die in Rn. 59 verwiesen wird). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 EMRK 64. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund seiner wiederholten Anstaltswechsel verwehrt gewesen sei, gerichtliche Entscheidungen bezüglich dieser Wechsel sowie über die Rechtmäßigkeit seiner Einzelhaft und Videoüberwachung zu erwirken, und dass daher sein Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden sei. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [...] auf Gesetz beruhenden Gericht [...] verhandelt wird. [...]“ A. Zulässigkeit 1. Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 EMRK a) Stellungnahmen der Parteien i. Die Regierung 65. Nach Auffassung der Regierung ist der Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 in der vorliegenden Rechtssache nur teilweise eröffnet. 66. Sie hält zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer zum einen wegen der gerichtlichen Überprüfung der gegen ihn verhängten besonderen Sicherungsmaßnahmen und zum anderen wegen seiner Anstaltswechsel auf Artikel 6 Abs. 1 berufe. Selbst wenn der Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 unter dem zivilrechtlichen Aspekt in Bezug auf die Verfahren wegen der besonderen Sicherungsmaßnahmen eröffnet sei, gelte dies ihrer Auffassung nach für die Verfahren wegen der Anstaltswechsel nicht. 67. Die Regierung führt weiter aus, dass die Entscheidung, ob eine Person in eine andere Anstalt zu überführen sei, im Ermessen der Vollzugsbehörden liege (siehe Rn. 59, 62 und 63), und es daher zu bezweifeln sei, dass ein Gefangener einen wie auch immer gearteten „Anspruch“ darauf habe, in eine andere Justizvollzugsanstalt überführt oder nicht überführt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Gefangene einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung habe, sei der „zivilrechtliche Charakter“ dieses Anspruchs fraglich. Insoweit verweist die Regierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Enea ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 74912/01, Rn. 98-107, CEDH 2009, und De Tommaso ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 43395/09, Rn. 147-155, 23. Februar 2017), wonach Artikel 6 Abs. 1 anwendbar sei, wenn Beschränkungen bestimmter Rechte der Gefangenen, etwa die Überwachung der Kommunikation oder ein Besuchsverbot für Angehörige, Auswirkungen auf private Rechte hätten; der Anstaltswechsel eines Gefangenen sei allerdings mit diesen Fällen nicht vergleichbar. ii. Der Beschwerdeführer 68. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vollständig eröffnet sei. Selbst wenn ihm kein Anspruch darauf zustehe, nicht in andere Justizvollzugsanstalten überführt zu werden, so habe er doch einen Anspruch darauf, nicht innerhalb weniger Jahre in 16 verschiedene Anstalten verbracht zu werden. b) Würdigung durch den Gerichtshof 69. Zunächst einmal stellt der Gerichtshof fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers zum einen die gegen ihn verhängten besonderen Sicherungsmaßnahmen und zum anderen seine Anstaltswechsel betrifft. 70. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der strafrechtliche Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vorliegend nicht zum Tragen kommt, da die Rüge die Vollstreckung eines Strafurteils und nicht eine strafrechtliche Anklage betrifft (Enea, a. a. O., Rn. 97, und Boulois ./. Luxemburg [GK], Individualbeschwerde Nr. 37575/04, Rn. 85, CEDH 2012). Es bleibt zu klären, ob der Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 EMRK unter dem zivilrechtlichen Aspekt eröffnet ist. i. Allgemeine Grundsätze 71. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 unter seinem zivilrechtlichen Aspekt nur anwendbar ist, wenn eine „Streitigkeit“ über einen „Anspruch“ vorliegt, der zumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt angesehen werden kann, ungeachtet dessen, ob der Anspruch nach der Konvention geschützt ist. Es muss sich dabei um eine tatsächliche und ernsthafte Streitigkeit handeln, die sich nicht nur auf das Bestehen eines Anspruchs an sich, sondern auch auf dessen Umfang und die Art seiner Geltendmachung beziehen kann. Darüber hinaus muss der Ausgang des Verfahrens für den in Rede stehenden Anspruch unmittelbar entscheidend sein; eine lediglich schwache Verbindung zu dem Anspruch oder nur entfernte Auswirkungen darauf reichen nicht aus, um Artikel 6 Abs. 1 zum Tragen zu bringen (Denisov ./. Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr. 76639/11, Rn. 44, 25. September 2018, mit weiteren Nachweisen, und Grzęda ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 43572/18, Rn. 257, 15. März 2022, mit weiteren Nachweisen). Schließlich muss der Anspruch einen „zivilrechtlichen“ Charakter aufweisen (Grzęda, a. a. O., Rn. 257). 72. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich zugunsten der Anwendung des zivilrechtlichen Aspekts von Artikel 6 auf Rechtssachen entwickelt, die nicht auf den ersten Blick einen zivilrechtlichen Anspruch betreffen, aber unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf ein privates Recht einer Person haben können (De Tommaso, a. a. O., Rn. 151, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Denisov, a. a. O., Rn. 51-52, mit weiteren Nachweisen). 73. Im Kontext des Strafvollzugs hat der Gerichtshof insbesondere befunden, dass bestimmte Beschränkungen von Gefangenenrechten sowie deren mögliche Auswirkungen unter den Begriff „zivilrechtliche Ansprüche“ fallen. So erinnert der Gerichtshof beispielsweise an die in seiner Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 1 auf bestimmte Disziplinarverfahren im Rahmen des Vollzugs von Freiheitsstrafen anwendbar ist (Gülmez ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 16330/02, Rn. 27-31, 20. Mai 2008), auf die für bestimmte Gefangene in Italien angeordneten verstärkten Überwachungsmaßnahmen (Ganci ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 41576/98, Rn. 20-26, CEDH 2003-XI, Musumeci ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33695/96, Rn. 36, 11. Januar 2005, und Enea, a. a. O., Rn. 107) und auf die Einschränkungen, denen Gefangene in gesicherten Hafträumen unterworfen sind (Stegarescu und Bahrin ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 46194/06, Rn. 37-38, 6. April 2010). Im Einzelnen handelte es sich in den betreffenden Fällen um ein einjähriges Besuchsverbot, um eine Beschränkung der monatlichen Besuche von Familienangehörigen, um eine Beschränkung der Besuche auf eine Stunde pro Woche mit der Vorgabe, dass diese ausschließlich in Form von Gesprächen in einem verglasten Besucherraum stattfinden durften, um die durchgehende Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs, um eine Beschränkung des Aufenthalts im Freien und um die Tatsache, dass es dem betroffenen Gefangenen nicht möglich war, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. Prüfungen abzulegen. ii. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache α) Verfahren bezüglich der besonderen Sicherungsmaßnahmen 74. Was den Teil der Rüge des Beschwerdeführers angeht, der sich auf die gegen ihn verhängten besonderen Sicherungsmaßnahmen bezieht, weist die vorliegende Rechtssache nach Ansicht des Gerichtshofs insofern Ähnlichkeiten mit den oben genannten Fällen auf, als die dort streitgegenständlichen Beschränkungen den vorliegend dem Beschwerdeführer auferlegten Beschränkungen gleichen. Die Einzelhaft eines Gefangenen führt dazu, dass er keine sozialen Kontakte zu den anderen Gefangenen hat und nicht an gemeinsamen Aktivitäten in der Justizvollzugsanstalt teilnehmen kann; die Videoüberwachung stellt eine erhebliche Einschränkung des Rechts des Gefangenen auf Schutz seiner Privatsphäre dar. Die vorliegend in Rede stehenden besonderen Sicherungsmaßnahmen hatten somit unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf das Sozial- und Privatleben des Beschwerdeführers und damit auf seine zivilrechtlichen Ansprüche. Der Gerichtshof befindet daher, dass Artikel 6 Abs. 1 insoweit anwendbar ist, was im Übrigen von der Regierung auch nicht bestritten wird (siehe Rn. 66). β) Verfahren bezüglich der Anstaltswechsel 75. Was den Teil der Rüge angeht, der die Anstaltswechsel betrifft, stellt sich zunächst die Frage, ob eine Streitigkeit über einen „Anspruch“ des Beschwerdeführers im Sinne der Konvention Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens war. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass ein Gefangener nach deutschem Recht keinen Anspruch darauf hat, seine Freiheitsstrafe in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt zu verbüßen. Nach den einschlägigen Bestimmungen (d. h. §§ 8 und 85 StVollzG, § 11 HStVollzG sowie §§ 17 und 103 LStVollzG SH – siehe Rn. 59, 62 und 63) obliegt die Entscheidung über die Verlegung bzw. Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt den zuständigen Strafvollzugsbehörden, die die Überführung anordnen können und dabei über einen Ermessensspielraum verfügen. 76. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof an seine bereits getroffene Feststellung, dass das bloße Vorhandensein eines Ermessenselements im Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung für sich genommen nicht ausschließt, dass ein „Anspruch“ im Sinne der Konvention vorliegt (Pudas ./. Schweden, 27. Oktober 1987, Rn. 34, Serie A Nr. 125-A, und Miessen ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 31517/12, Rn. 48, 18. Oktober 2016, mit weiteren Nachweisen). In der Tat ist Artikel 6 Abs. 1 anwendbar, wenn das Gerichtsverfahren eine Entscheidung betrifft, bei deren Erlass die zuständigen Stellen zwar über einen gewissen Ermessensspielraum, aber nicht über unbegrenzte Freiheit verfügen, und wenn diese Entscheidung die Rechte des Beschwerdeführers verletzt (Obermeier ./. Österreich, 28. Juni 1990, Rn. 69, Serie A Nr. 179, und Mats Jacobsson ./. Schweden, 28. Juni 1990, Rn. 32, Serie A Nr. 180-A). Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass ein Gefangener nach dem deutschen Strafvollzugsrecht (d. h. § 109 StVollzG – siehe Rn. 60) eine gerichtliche Entscheidung über jede gegen ihn verhängte vollzugliche Maßnahme, einschließlich eines Anstaltswechsels, erwirken kann. Da den Strafvollzugsbehörden bei der Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt ein Ermessensspielraum zusteht, richtet sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob dieses Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerfrei, d. h. angemessen, ausgeübt wurde. Da der Ermessensspielraum der Strafvollzugsbehörden in der vorliegenden Rechtssache nicht unbegrenzt war, stellt der Gerichtshof fest, dass das innerstaatliche Verfahren eine Streitigkeit über einen „Anspruch“ des Beschwerdeführers im Sinne der Konvention betraf. 77. Hinsichtlich des „zivilrechtlichen“ Charakters dieses Anspruchs weist der Gerichtshof darauf hin, dass er in Rechtssachen betreffend Artikel 8 EMRK bereits entschieden hat, dass die Überführung eines Gefangenen in verschiedene, örtlich abgelegene Vollzugsanstalten einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seines Privatlebens darstellen kann (Stanislav Lutsenko ./. Ukraine (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 483/10, Rn. 57, 15. September 2022; siehe auch İlerde u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 35614/19 und 10 weitere, Rn. 212-214, 5. Dezember 2023). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass er in Bezug auf Artikel 6 die Ansicht vertreten hat, dass bestimmte Beschränkungen von Gefangenenrechten, die zweifellos zu den Menschenrechten gehören, einen zivilrechtlichen Charakter aufweisen (siehe sinngemäß Enea, a. a. O., Rn. 103, Ganci, a. a. O., Rn. 25, De Tommaso, a. a. O., Rn. 154, und vorstehende Rn. 73). Wenn auch vorliegend nicht behauptet wurde, dass sich die Vollzugsanstalten, in die der Beschwerdeführer überführt wurde, an abgelegenen Orten befänden, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Anzahl und Häufigkeit der Anstaltswechsel eines Gefangenen sowie der Ort, an den er überführt wird, bestimmte Aspekte seines Privatlebens beeinflussen können. Insbesondere wiederholte Anstaltswechsel in kurzer Folge hintereinander können sich negativ auf seine soziale Wiedereingliederung auswirken, vor allem auf den Nutzen und die Erfolgsaussichten einer Therapie. Der Gerichtshof stellt fest, dass dies hier der Fall war, denn gemäß dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 (siehe Rn. 55) sollte der Beschwerdeführer therapeutischen Maßnahmen unterzogen werden, die jedoch von keiner Justizvollzugsanstalt eingeleitet wurden, weil der Beschwerdeführer jeweils nur für einige Monate dort untergebracht war. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert hatte, in der JVA … zu verbleiben, da er soziale Kontakte in der Region habe (siehe Rn. 32), und dass diese Kontakte möglicherweise zu seiner sozialen Wiedereingliederung hätten beitragen können. Der Gerichtshof befindet daher, dass in der vorliegenden Rechtssache die Verfahren bezüglich der wiederholten Anstaltswechsel des Beschwerdeführers in kurzer Folge hintereinander einen Bezug zu seinen zivilrechtlichen Ansprüchen aufwiesen und dass Artikel 6 Abs. 1 insoweit Anwendung findet. 78. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge ratione materiae mit dem zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 vereinbar ist.

2 Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs 79. Die Regierung macht die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs geltend und wirft dem Beschwerdeführer vor, nicht alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rügen in Anspruch genommen zu haben. Sie legt für jedes der drei in Rede stehenden Verfahren eingehend dar, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Hinweise der Gerichte hin seine Anträge hätte umstellen oder zurücknehmen oder auch neue Anträge hätte stellen können. Darüber hinaus trägt die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer dem Gerichtshof bestimmte Unterlagen übermittelt habe, die er den innerstaatlichen Gerichten zuvor nicht vorgelegt habe (nämlich seine Anträge vom 18. September 2017 [siehe Rn. 32] und die weiteren Anträge, die er bei den innerstaatlichen Gerichten gestellt habe, sowie die Stellungnahmen der betroffenen Strafvollzugsanstalten), und dass es sich dabei um neuen Sachvortrag und Beweismittel handele, die vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden könnten. 80. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft habe. Er macht ferner geltend, dass er aufgrund seiner unklaren Vollzugssituation keine anderen rechtlichen Möglichkeiten als die von ihm genutzten habe ergreifen können. Darüber hinaus trägt er vor, dass er in jedem Stadium jedes Verfahrens alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt habe, und behauptet ohne weitere Erläuterung, dass ihm in diesen Verfahren bestimmte Informationen vorenthalten worden seien und er bestimmte Unterlagen erst nach dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhalten habe. 81. Die allgemeinen Grundsätze zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs sind in den Rechtssachen Vučković u. a. ./. Serbien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29 weitere, Rn. 69-77, 25. März 2014) und Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) ./. Schweiz ([GK], Individualbeschwerde Nr. 21881/20, Rn. 138-145, 27. November 2023) zusammengefasst. Der Gerichtshof erinnert insbesondere daran, dass das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zum Ziel hat, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, die ihnen vorgeworfenen Verstöße – in der Regel auf gerichtlichem Weg – zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rn. 37, CEDH 1999-I, mit weiteren Nachweisen). Vorliegend beziehen sich die Argumente der Parteien hinsichtlich der Einrede der Regierung nicht auf die Verhinderung oder Abhilfe der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 1, sondern auf das Vorliegen dieser Verletzung an sich, d. h. auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkreten und wirksamen Zugang zu einem Gericht hatte, um seine Rechte geltend zu machen. Der Gerichtshof wird daher im Rahmen seiner Prüfung der Begründetheit der Rüge auf diese Argumente eingehen. 82. Ferner nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in jedem der drei Verfahren alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in Anspruch genommen und sich sogar an das Bundesverfassungsgericht gewandt hat (Rn. 30, 42 und 53). Er stellt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer in jedem Stadium der von ihm angestrengten Verfahren den relevanten Sachverhalt erläutert und seine Rüge der Sache nach geltend gemacht hat. 83. Daher weist der Gerichtshof die von der Regierung erhobene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurück.

3 Opfereigenschaft des Beschwerdeführers 84. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt sich in Anbetracht der zugunsten des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 (siehe Rn. 55) die Frage, ob er dennoch geltend machen kann, Opfer einer Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu sein. Wenngleich die Regierung keine Einrede in Bezug auf die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers erhoben hat, erinnert der Gerichtshof daran, dass er nicht daran gehindert ist, diese – seine Zuständigkeit berührende – Frage von Amts wegen zu prüfen (Buzadji ./. Republik Moldau [GK], Individualbeschwerde Nr. 23755/07, Rn. 70, 5. Juli 2016). Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Frage unter den konkreten Umständen der vorliegenden Rechtssache so eng mit dem Inhalt der Rüge des Beschwerdeführers zusammenhängt, dass sie mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden ist.

4 Schlussfolgerung 85. Mit der Feststellung, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und kein anderer in Artikel 35 EMRK genannter Unzulässigkeitsgrund vorliegt, erklärt der Gerichtshof sie für zulässig. B. Begründetheit 1. Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer 86. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er durch seine wiederholten Anstaltswechsel in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden sei. Diese Wechsel seien stets erfolgt, bevor die von ihm angerufenen Gerichte über seine jeweiligen Anträge in der Sache hätten entscheiden können, und die Behörden hätten ihm nie bekannt gemacht, ob er verlegt (d. h. dauerhaft überführt) oder überstellt (d. h. befristet überführt) werde. Aufgrund seiner unklaren Vollzugssituation habe er nicht gewusst, welche rechtliche Möglichkeit er nutzen und welches Gericht er anrufen solle, um seine Rechte geltend zu machen Insbesondere bezieht er sich auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom … 2020 (siehe Rn. 55) und trägt vor, dass das Gericht darin die in Rede stehenden zahlreichen Anstaltswechsel bemängelt habe. b) Die Regierung 87. Die Regierung räumt ein, dass die wiederholten Anstaltswechsel des Beschwerdeführers seinen Zugang zu einem Gericht erschwert hätten. Ferner sei es misslich, dass das Landgericht Darmstadt am 6. September 2017 (siehe Rn. 26) aufgrund der unzutreffenden Angabe der JVA … in deren Schreiben vom 9. August 2017 (siehe Rn. 25) eine fehlerhafte Entscheidung getroffen habe, die nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen dürfe. 88. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer nicht ohne Rechtsschutz geblieben. Zunächst habe ein Gefangener nach § 109 StVollzG (siehe Rn. 60) die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über jede ihn betreffende vollzugliche Maßnahme zu erwirken. Soweit sich die vom Beschwerdeführer beschrittenen gerichtlichen Wege aufgrund der Anstaltswechsel als unwirksam erwiesen hätten, hätte er andere einschlägige rechtliche Möglichkeiten in Anspruch nehmen können. Zudem hätten ihm die innerstaatlichen Gerichte entsprechende Hinweise gegeben, die er jedoch ignoriert habe. Nach Ansicht der Regierung haben die genannten Gerichte alles in ihrer Macht Stehende getan, nachdem sie sich nicht eigenmächtig über den Willen des Beschwerdeführers hinwegsetzen konnten. 89. Was das Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt betreffend die besonderen Sicherungsmaßnahmen angeht, hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht der Regierung zum einen auf die Hinweise des Gerichts vom 28. Juli 2017 (siehe Rn. 23) hin seinen Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen umstellen können. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf § 115 Abs. 3 StVollzG (siehe Rn. 61) zum Fortsetzungsfeststellungsantrag Ein solcher gegen die JVA W. gerichtete Antrag des Beschwerdeführers beim Landgericht Darmstadt wäre angebracht gewesen, denn eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen hätte den anderen Vollzugsanstalten signalisiert, dass sie sich Haftungsansprüchen gegenüber sehen könnten, wenn sie derartige Maßnahmen ergreifen. Zum anderen gehe aus dem korrigierenden Schreiben der JVA W. vom 7. September 2017 (siehe Rn. 27) und aus den Beschlüssen des Landgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2017 (siehe Rn. 37 und 38) eindeutig hervor, dass es sich bei der Überführung des Beschwerdeführers nach L. um eine Überstellung gehandelt habe und dass daher die JVA W. weiterhin für die Entscheidung über die besonderen Sicherungsmaßnahmen zuständig gewesen sei, auch wenn sie fortan durch die JVA L. vollzogen worden seien; der Beschwerdeführer hätte beim Landgericht Darmstadt einen erneuten Antrag auf Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen die JVA W. stellen können. 90. In Bezug auf das Verfahren vor dem Landgericht Lübeck betreffend die besonderen Sicherungsmaßnahmen und die Anstaltswechsel macht die Regierung geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise des Landgerichts Lübeck vom 26. September 2017 (siehe Rn. 33) zum einen seine Anträge vom 18. September 2017 (siehe Rn. 32) hätte zurücknehmen und zum anderen seinen Antrag auf Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen (siehe Rn. 31) gegen die JVA W. statt gegen die JVA L. hätte richten können; in diesem Fall hätte das Landgericht Lübeck die Sache an das Landgericht Darmstadt verweisen können. 91. Was schließlich die vor dem Landgericht Lübeck und dem Landgericht Darmstadt angestrengten Eilverfahren wegen der Anstaltswechsel des Beschwerdeführers anbelangt, ist die Regierung der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überführung nach B. (siehe Rn. 39) sein Begehren auf der Grundlage von § 115 Abs. 3 StVollzG (siehe Rn. 61) auf einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Überführung hätte umstellen können. 2. Würdigung durch den Gerichtshof 92. Der Gerichtshof möchte zunächst klarstellen, dass er nicht über die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten besonderen Sicherungsmaßnahmen oder über die Zweckdienlichkeit seiner Überführungen zu entscheiden hat. Seine Aufgabe besteht vorliegend lediglich darin, festzustellen, ob der Beschwerdeführer Zugang zu einem Gericht hatte, um die Rechte, die ihm als Gefangener zustehen, geltend zu machen (siehe die in den Rn. 64 und 86 zusammengefasste Rüge des Beschwerdeführers). a) Allgemeine Grundsätze 93. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht wurde im Urteil in der Rechtssache Golder ./. Vereinigtes Königreich (21. Februar 1975, Rn. 28-36, Serie A Nr. 18) als ein Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK definiert. Unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Willkürverbots, die der Konvention zu einem großen Teil zugrunde liegen, gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht ein inhärenter Bestandteil der in Artikel 6 verankerten Garantien ist. So garantiert Artikel 6 Abs. 1 jeder Person das Recht, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem Gericht entschieden wird (Grzęda, a. a. O., Rn. 342; siehe auch Zubac ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerde Nr. 40160/12, Rn. 76, 5. April 2018). 94. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht muss „konkret und wirksam“ und darf nicht „theoretisch und illusorisch“ sein. Angesichts der herausragenden Stellung, die das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, gilt dies insbesondere für die in Artikel 6 vorgesehenen Garantien (Zubac, a. a. O., Rn. 77, mit weiteren Nachweisen). Die Wirksamkeit des Rechts auf Zugang zu einem Gericht setzt voraus, dass eine Person eine klare und konkrete Möglichkeit hat, eine in ihre Rechte eingreifende Handlung anzufechten. Ferner umfasst das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht nur das Recht, Klage zu erheben, sondern auch das Recht auf eine gerichtliche Beilegung des Rechtsstreits (Griechischkatholische Gemeinde Lupeni u. a. ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 76943/11, Rn. 86, 29. November 2016, mit weiteren Nachweisen). 95. Darüber hinaus erinnert der Gerichtshof an seine bereits getroffene Feststellung, wonach einem Gefangenen durch wiederholte Anstaltswechsel, aufgrund derer sich sein Begehren auf Aufhebung der gegen ihn verhängten Maßnahmen erledigt hatte und keine die Zuständigkeit des Eilgerichts begründende Dringlichkeit mehr bestand, die realistische Möglichkeit genommen wurde, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, und somit sein Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 EMRK verletzt wurde (Bamouhammad ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 47687/13, Rn. 171-173, 17. November 2015). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache 96. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Gefangener nach dem deutschen Strafvollzugsrecht, konkret nach § 109 StVollzG, grundsätzlich das Recht hat, die Rechtmäßigkeit jeder ihn betreffenden vollzuglichen Maßnahme anzufechten oder die Verpflichtung einer Justizvollzugsanstalt zum Erlass einer bestimmten Maßnahme zu beantragen (Rn. 60). Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, indem er die Rechtmäßigkeit der besonderen Sicherungsmaßnahmen angefochten und beantragt hat, in der JVA L. untergebracht zu werden. 97. Er nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte in den drei in Rede stehenden Verfahren nicht in der Sache über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden haben. So hat etwa das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 6. September 2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen als unzulässig zurückgewiesen, da sich das Begehren aufgrund der Überführung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt erledigt habe (Rn. 26). Das Landgericht Lübeck wiederum hat am 10. Oktober 2017 zum einen den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen und zum anderen den Antrag, nicht in eine andere Justizvollzugsanstalt überführt zu werden, mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffenen Vollzugsanstalten seien hierfür nicht zuständig (Rn. 37 und 38). Schließlich hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 mit einer ähnlichen Begründung den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückverbringung in die JVA L. abgelehnt (Rn. 52). Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass diese Beschlüsse durch die höheren Gerichte bestätigt wurden (Rn. 29 und 41). 98. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Überführung des Beschwerdeführers aus der JVA W. in die JVA L. um eine Verlegung (d. h. dauerhafte Überführung) oder Überstellung (d. h. befristete Überführung) handelte, und welche Anstalt folglich für ihn zuständig war, einander widersprachen. So hat das Landgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 6. September 2017 die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Verlegung gehandelt habe und die Zuständigkeit deshalb bei der JVA L. liege (Rn. 26). Das Landgericht Lübeck hingegen ist in seinem Beschluss von 10. Oktober 2017 von einer Überstellung und folglich von der Zuständigkeit der JVA W. ausgegangen (Rn. 37 und 38). In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 schließlich hat das Landgericht Darmstadt zwar betont, dass es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer wisse, welche Justizvollzugsanstalt für ihn zuständig sei, gleichzeitig aber die Auffassung vertreten, dass nicht zu entscheiden sei, ob es sich um eine Verlegung oder Überstellung nach L. gehandelt habe (Rn. 52). 99. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass diese Unklarheit nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war, sondern der unklaren Kommunikation der Ministerien und Vollzugsanstalten zu den in Rede stehenden Anstaltswechseln, bei der die Behörden die deutschen Bezeichnungen „Verlegung“, „Überstellung“ und „Sicherheitsverlegung“ unzutreffend verwendeten bzw. vertauschten. So nutzten die Justizministerien Hessens und Schleswig-Holsteins bei der Aushandlung der Überführung des Beschwerdeführers von W. nach L. alle drei Begriffe abwechselnd, ohne sich auf eine bestimmte Bezeichnung hierfür zu einigen (Rn. 18 bis 20). Daraufhin teilte die JVA L. dem Beschwerdeführer mit, er sei dorthin überstellt worden (Rn. 24), während die JVA W. erklärte, es habe sich um eine Verlegung gehandelt, was sie sodann korrigierte und schließlich mitteilte, es habe sich um eine Überstellung gehandelt (Rn. 25 und 27). Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass die Regierung anerkannt hat, dass die zunächst unzutreffende Aussage der JVA W. nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen dürfe (Rn. 87). 100. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung der Ansicht ist, der Beschwerdeführer hätte bestimmte Anträge umstellen und gegen andere Vollzugsanstalten richten müssen, oder dass er neue, den bereits abgelehnten Anträgen entsprechende Anträge hätte stellen müssen (Rn. 89 und 90). Er ist jedoch der Auffassung, dass man dem Beschwerdeführer in einer solchen Situation der Ungewissheit nicht vorwerfen kann, dass er nicht versucht habe, seine Ansprüche mithilfe zusätzlicher rechtlicher Mittel mit ungewissem Ausgang durchzusetzen. Aus Sicht des Gerichtshofs stützt sich die Haltung der Regierung auf die Annahme, dass mit dem korrigierenden Schreiben der JVA W. vom 7. September 2017 (Rn. 27) und den Beschlüssen des Landgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2017 (Rn.37 und 38) endgültig festgestanden habe, dass der Beschwerdeführer nach L. überstellt worden sei und die JVA W. weiterhin zuständig gewesen sei. Allerdings deutet nach Auffassung des Gerichtshofs nichts darauf hin, dass das Landgericht Darmstadt, das der Beschwerdeführer der Regierung zufolge nach der Klarstellung hätte anrufen müssen, seine Einschätzung bezüglich dieser Fragen geändert hätte. Das betreffende Landgericht hatte trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eindeutig entschieden, dass der Beschwerdeführer in die JVA L. verlegt worden sei und diese Justizvollzugsanstalt daher zuständig sei (Rn. 26). Ferner hat das Landgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 diese Deutung nicht ausdrücklich abgeändert, sondern davon abgesehen, eine Entscheidung über die Frage der Verlegung oder Überstellung zu treffen, wobei es gleichzeitig betont hat, wie wichtig es sei, dass der Beschwerdeführer über seine Vollzugssituation Klarheit erhalte (Rn.52). 101. In Bezug auf das Vorbringen der Regierung, der Beschwerdeführer hätte bezüglich bestimmter Maßnahmen einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen oder bestimmte Anträge zurücknehmen müssen (Rn. 89, 90 und 91), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Regierung nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer hierdurch seine konkreten Ziele in der vorliegenden Sache hätte erreichen können, d. h. die Aufhebung der gegen ihn verhängten besonderen Sicherungsmaßnahmen und das Verbot, in einer anderen Justizvollzugsanstalt als der JVA L. untergebracht zu werden. 102. Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer durch die kollidierenden Entscheidungen der innerstaatlichen Stellen unmöglich gemacht wurde, zu erfahren, wie er zur Geltendmachung seiner Rechte vorgehen müsse, insbesondere welches Gericht er anrufen und gegen welche Justizvollzugsanstalt er sein Begehren richten müsse. Deshalb stand dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichtshofs keine konkrete und wirksame Möglichkeit zur Verfügung, eine gerichtliche Entscheidung zu den besonderen Sicherungsmaßnahmen und den wiederholten Anstaltswechseln in kurzer Folge hintereinander zu erwirken. In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Sache und insbesondere unter Berücksichtigung aller ergangenen Entscheidungen gelangt der Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem Gericht hatte. 103. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer geltend machen kann, trotz des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 (Rn. 84) Opfer einer Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu sein, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder eine Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers für den Wegfall der Opfereigenschaft grundsätzlich nur dann ausreicht, wenn die innerstaatlichen Stellen die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rn. 180, CEDH 2006-V; siehe auch Sine Tsaggarakis A. E. E. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 17257/13, Rn. 29 und 31, 23. Mai 2019). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin in einem gesonderten Verfahren zu einer anderen Frage, nämlich der Angemessenheit der Haftbedingungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die anschließende Sicherungsverwahrung, die wiederholten Anstaltswechsel des Beschwerdeführers in kurzer Folge hintereinander bemängelt. Zum fehlenden Rechtsschutz des Beschwerdeführers oder den besonderen Sicherungsmaßnahmen hat es sich jedoch nicht geäußert und daher die Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht weder anerkannt noch Wiedergutmachung geleistet. Deshalb ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung seine Opfereigenschaft nicht verloren hat. 104. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK 105. Artikel 41 EMRK lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. “ 106. Der Beschwerdeführer hat keine Ansprüche auf gerechte Entschädigung geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 EMRK ist verletzt worden. Ausgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 4. Juni 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin