Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.12.2024 – 58853/18
Zweite Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1210DEC005885318
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ZWEITE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 58853/18 H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Jovan Ilievski, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Stéphane Pisani sowie Dorothee von Arnim, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 58853/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene Herr H. („der Beschwerdeführer“), wohnhaft in S. und vertreten durch Herrn M., Rechtsanwalt in S., am 6. Dezember 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, und die Stellungnahmen der Parteien nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs, nachdem er sich geweigert hatte, seine Teilnahme an einem Gruppenprotest mit Störcharakter gegen die Bundeswehr auf einer privat organisierten Job- und Karrieremesse („Veranstaltung“) in S. einzustellen.
2 Die innerstaatlichen Gerichte stellten folgenden Sachverhalt fest: Am 17. November 2015 demonstrierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf oder sechs anderen Personen vor dem Informationsstand der Bundeswehr auf einer Job- und Karrieremesse, die von einem Privatunternehmen mit Unterstützung der Stadt S. und anderer öffentlicher Institutionen organisiert worden war. Die Veranstalterin hatte den Veranstaltungsort von einem zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt S. befindlichen, privatrechtlichen Unternehmen angemietet.
3 Die Protestaktion hatte mehrere Komponenten: Die Gruppenmitglieder hielten ein Banner mit der Aufschrift „Töten und getötet werden ist keine Perspektive – Bundeswehr raus aus den Bildungsmessen“ hoch, sie verteilten Flyer, deren Inhalt sie mit Hilfe eines Megaphons auch verlasen, und sie inszenierten eine Szene, in der sie blutverschmierte Körper darstellten. Wegen der lauten Megaphondurchsage wurden Gespräche an den Ständen unterbrochen und Besucherinnen und Besucher zogen sich, verängstigt durch das Geschehen, in andere Bereiche des Veranstaltungsortes zurück und mieden die umgebenden Stände. Trotz wiederholter Aufforderung der Veranstaltungsorganisatorin, die Protestaktion zu beenden und den Veranstaltungsort zu verlassen, fuhr die Gruppe in der vorgenannten Weise mit ihrem Protest fort, bis sie vom Sicherheitsdienst hinausgeleitet wurde. Anschließend fand durch den Beschwerdeführer und andere Teilnehmer eine ähnliche Spontandemonstration auf einer öffentlichen Straße in der Nähe des Veranstaltungsortes statt (für die sie nicht verurteilt wurden).
4 Am 26. Juli 2016 verurteilte das Amtsgericht S. den Beschwerdeführer nach § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs, weil er sich nach wiederholten Aufforderungen der Veranstaltungsorganisatorin, den Veranstaltungsort zu verlassen, geweigert hatte, dies zu tun; das Strafmaß betrug 15 Tagessätze von jeweils 40 Euro.
5 Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin änderte das Landgericht S. das Strafmaß – nachdem es zwei Mal vorgeschlagen hatte, das Verfahren unter Auflagen und Weisungen nach § 153 und 153a Strafprozessordnung (StPO) einzustellen, was mangels Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft nicht geschah – mit Urteil vom 21. Juni 2017 in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ab. Es hatte festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Veranstalterin, einem Privatunternehmen, das sich nicht, auch nicht anteilig, in öffentlicher Hand befand, nicht unmittelbar auf sein Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen könne. Weder die Tatsache, dass die Veranstalterin den Veranstaltungsort von einem der Stadt S. gehörenden privatrechtlichen Unternehmen angemietet, noch dass die Bundeswehr einen Stand zu denselben Bedingungen wie alle anderen Aussteller gemietet habe, noch die Tatsache, dass die Veranstaltung von der Stadt S. und anderen öffentlichen Institutionen unterstützt worden sei, ändere etwas an dieser Feststellung.
6 Dennoch habe das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Veranstalterin mittelbar gegolten. Angesichts der erheblichen, ihren Zweck bedrohenden Störung der Veranstaltung (siehe Rn. 3) würden die Interessen der Veranstalterin jedoch die des Beschwerdeführers überwiegen. Das Landgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung strafmildernd den auf einer tiefen Überzeugung des Beschwerdeführers beruhenden Willen, vor Werbeversuchen der Bundeswehr zu warnen, und hielt es in Anbetracht der besonderen Umstände des Falls für ausreichend, lediglich eine Verwarnung auszusprechen und die Geldstrafe für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß § 59 StGB vorzubehalten. Nach § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) wird eine solche Verwarnung nicht im Führungszeugnis eingetragen und gemäß § 12 Abs. 2 BZRG aus dem Bundeszentralregister gelöscht, wenn in einem festgelegten Zeitraum keine Straftaten begangen werden.
7 Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos und am 8. Juni 2018 wurde seine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 366/18).
8 Der Beschwerdeführer, der angab, er beabsichtige, weiterhin gegen Werbeversuche der Bundeswehr zu demonstrieren, rügte nach den Artikeln 10 und 11 EMRK, dass seine strafrechtliche Verurteilung unverhältnismäßig sei, da i) es keine hinreichende Tatsachengrundlage gegeben habe, ii) die innerstaatlichen Gerichte die öffentliche Beteiligung an dieser Veranstaltung nicht berücksichtigt hätten, und iii) die Veranstaltung nicht in privaten Räumlichkeiten, sondern im „quasiöffentlichen“ Raum stattgefunden habe. Nach Artikel 14 EMRK rügte der Beschwerdeführer auch, aufgrund seiner politischen Anschauung diskriminiert worden zu sein. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF A. Rüge nach den Artikeln 10 und 11 EMRK
9 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der im Rahmen der Protestaktion kundgegebenen Meinungen verurteilt wurde, sondern wegen seiner Weigerung zu gehen und wegen der störenden Art und Weise, in der er den Protest gemeinsam mit anderen nach wiederholten Aufforderungen seitens der Veranstaltungsorganisatorin, die Protestaktion zu beenden und den Veranstaltungsort zu verlassen, fortführte (siehe Rn. 3-4). Der Gerichtshof hält es unter diesen Umständen für angemessen, die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 11 EMRK im Lichte von Artikel 10 zu prüfen (siehe Ekrem Can u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 10613/10, Rn. 68, 8. März 2022).
10 Der Gerichtshof erachtet die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung, den Veranstaltungsort zu verlassen und somit seine Teilnahme an dem Gruppenprotest einzustellen, als einen Eingriff in sein Recht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK.
11 Der Gerichtshof ist überzeugt, dass der auf § 123 Abs. 1 StGB beruhende Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass der Eingriff dem Zweck dienen sollte, die Rechte der privaten Ausrichterin der Veranstaltung zu schützen, und damit das rechtmäßige Ziel des „Schutzes der Rechte anderer“ im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 EMRK verfolgte.
12 In Bezug auf die Frage, ob der gerügte Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wurden die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Notwendigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Versammlungsfreiheit u. a. in Kudrevičius u. a. ./. Litauen ([GK], Individualbeschwerde Nr. 37553/05, Rn. 142-146, ECHR 2015) zusammengefasst. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass Staaten im Hinblick auf einen Protest, der derart beschaffen ist, dass er von anderen rechtmäßig vorgenommene Aktivitäten in einer Weise stört, die über das Ausmaß des unter den Umständen Unvermeidbaren hinausgeht, bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Ergreifens von Maßnahmen zur Beschränkung dieses Verhaltens einen weiten Ermessensspielraum haben (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 156 und 173).
13 Bei der eingangs vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf eine nachvollziehbare Bewertung der erheblichen Tatsachen gestützt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die Tatsachenbewertung durch das Landgericht S. hinsichtlich der störenden Auswirkung der Protestaktion bestritten und vorgebracht hatte, dass Besucherinnen und Besucher als Zeuginnen und Zeugen hätten angehört und die tatsächliche Lautstärke des Megaphons durch einen Sachverständigen hätte festgestellt werden sollen. Die Feststellungen des Landgerichts S. beruhen auf der Aussage einer Zeugin und eines Zeugen, der Veranstaltungsorganisatorin und dem Vorstand des veranstaltenden Unternehmens, welche beide bei der Veranstaltung in unterschiedlichen Bereichen des Veranstaltungsorts anwesend waren. Die Beweiswürdigung durch das Gericht, welche umfassend in dem Urteil dargelegt wurde, ist sowohl umfassend als auch überzeugend und sie weist weder Widersprüche noch eine unangemessene Vorgehensweise auf. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in dem innerstaatlichen Verfahren keinen Antrag auf Anhörung weiterer Zeugen und Sachverständiger gestellt. Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, die Tatsachenbewertung des Landgerichts S. in Frage zu stellen (vgl. in Bezug auf die einschlägigen Grundsätze diesbezüglich auch Tuskia u. a. ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 14237/07, Rn. 71, 11. Oktober 2018).
14 Zu den Fragen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe „relevant und ausreichend“ waren, und ob sie einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeigeführt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht S. der störenden Auswirkung der Protestaktion besonderes Gewicht beigemessen und anerkannt hat, dass die Protestaktion die Besucherinnen und Besucher daran gehindert habe, ihre laufenden Gespräche fortzuführen und die Informationsstände in dem Bereich zu besuchen, wodurch der Veranstaltungszweck bedroht gewesen sei (siehe Rn. 3 und 6). Es stellte fest, dass das Interesse der Veranstalterin an der weiteren Durchführung der Veranstaltung die Rechte des Beschwerdeführers auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit überwogen habe. Dem Abwägungsergebnis lag also zugrunde, dass die Protestaktion in einer Weise durchgeführt wurde, mit der die Jobmesse in einem über das Unvermeidbare hinausgehenden Ausmaß gestört wurde (siehe Rn. 12). In der Tat wurde der Beschwerdeführer weder wegen der Protestaktion als solcher noch wegen der mit ihr kundgegebenen Meinungen verurteilt, sondern wegen seiner Weigerung, den Veranstaltungsort zu verlassen, nachdem ihn die Veranstaltungsorganisatorin angesichts der störenden Auswirkung des Protests auf die Veranstaltung wiederholt dazu aufgefordert hatte (siehe Rn. 3-4).
15 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht versucht hatte, eine Verurteilung zu vermeiden und zweimal während der Verhandlung vorgeschlagen hatte, das Verfahren einzustellen. Nachdem es mangels Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft nicht dazu gekommen war, wandelte das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt um, der mildesten Sanktionsmöglichkeit des innerstaatlichen Strafrechts, indem es eine Ausnahme anwendete, die speziell für besondere Umstände geschaffen wurde, in denen die Auferlegung einer Strafe nicht erforderlich ist (vgl. auch E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 56328/10, Rn. 25, 5. Januar 2016). Gemäß Bundeszentralregisterrecht wird eine solche Verwarnung darüber hinaus nicht in das Führungszeugnis eingetragen und aus dem Bundeszentralregister gelöscht, sofern der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht (siehe Rn. 6).
16 Mit der Begründung, dass die öffentliche Beteiligung an der Veranstaltung und die Tatsache, dass die Protestaktion im „quasiöffentlichen“ Raum stattgefunden habe, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass die Bewertung durch die innerstaatlichen Gerichte unverhältnismäßig gewesen sei, weil sie den Interessen der Veranstalterin mehr Gewicht beigemessen hätten als denen des Beschwerdeführers. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine absichtliche schwerwiegende Störung der an einem öffentlichen Ort rechtmäßig vorgenommenen Aktivitäten anderer durch Demonstrierende, deren Ausmaß über das hinausgeht, was durch die gewöhnliche Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung verursacht wird, die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen rechtfertigen kann (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 173). Unabhängig davon, dass die Stadt S. und andere öffentliche Institutionen die Veranstaltung unterstützt hatten und die Veranstalterin den Veranstaltungsort von einem privatrechtlichen Unternehmen angemietet hatte, das sich zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt S. befand (siehe Rn. 2 und 5), und von der Frage, ob die Veranstaltung, welche für die Öffentlichkeit, wenn auch für einen bestimmten Zweck, geöffnet war, als „quasi-öffentlicher“ Raum eingestuft werden konnte (siehe auch Appleby u. a. ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 44306/98, Rn. 44-47, ECHR 2003-VI), ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte mit ihrer Feststellung, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit mittelbar in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Veranstalterin gegolten habe, und mit ihrer Abwägung dieser Rechte gegen das Interesse an einer ungestörten Fortführung der Veranstaltung (siehe Rn. 6), was in der mildesten Sanktionsmöglichkeit mündete, relevante und ausreichende Gründe zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeigeführt und dabei ihren weiten Ermessensspielraum nicht überschritten haben (siehe Rn. 12 und 14- 15). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig und folglich „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.
17 Daraus folgt, dass die Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. B. Rüge nach Artikel 14 EMRK
18 Soweit der Beschwerdeführer nach Artikel 14 EMRK eine Diskriminierung aufgrund seiner politischen Anschauung rügte, ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Rüge, insbesondere in Bezug auf eine unterschiedliche Behandlung, nicht hinreichend substantiiert hat (siehe u. v. a., Molla Sali ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 20452/14, Rn. 133, 19. Dezember 2018).
19 Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. Januar 2025. Dorothee von Arnim Jovan Ilievski Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident