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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 20.05.2025 – 44241/20
Zweite Sektion · ECLI:CE:ECHR:2025:0520JUD004424120
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ZWEITE SEKTION RECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 44241/20) URTEIL Art. 11 (im Lichte des Art. 10) • Freiheit, sich friedlich zu versammeln • Strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Geldstrafe, weil das Tragen eines Plastikvisiers während einer friedlichen Demonstration als Verstoß gegen das innerstaatliche Verbot von „Schutzwaffen“ bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel angesehen wurde • Unzureichende Gründe • Fehlende Abwägung der Rechte des Beschwerdeführers gegen die mit dem Verbot oder den Ausnahmen von dem Verbot verfolgten legitimen Ziele nach dem innerstaatlichen Recht durch die Gerichte und unzureichende Betrachtung der Gesamtumstände der Demonstration • Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ Von der Kanzlei erstellt. Für den Gerichtshof nicht bindend. STRASSBURG 20. Mai 2025 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache R. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Arnfinn Bårdsen, Präsident, Saadet Yüksel, Jovan Ilievski, Péter Paczolay, Anja Seibert-Fohr, Davor Derenčinović und Juha Lavapuro, sowie Dorothee von Arnim, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 44241/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr R. („der Beschwerdeführer“), am 1. Oktober 2020 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen nach den Artikeln 10 und 11 EMRK zur Kenntnis zu bringen, und die Stellungnahmen der Parteien nach nicht öffentlicher Beratung am 29. April 2025 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG
1 Die Individualbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Tragens eines Plastikvisiers bei einer Demonstration unter Verstoß gegen ein allgemeines Verbot des Mitsichführens von Schutzwaffen bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in Deutschland. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Artikel 7, 10 und 11 EMRK. SACHVERHALT
2 Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in M.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M. Breuer, Rechtsanwalt in M., vertreten.
3 Die Regierung wurde von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
4 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. DIE DEMONSTRATION
5 Am 18. März 2015 wurde die neu errichtete Zentrale der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main eröffnet. Ein breites Bündnis aus Organisationen und Parteien, genannt Blockupy, hatte an diesem Tag zu verschiedenen Protesten in Frankfurt aufgerufen und diese organisiert, darunter friedliche Blockaden und eine Demonstration.
6 Der Beschwerdeführer nahm am Morgen des 18. März 2015 an einer Demonstration unter dem Motto „bunt, laut – aber friedlich“ teil, die auch friedliche Blockaden umfasste. Dabei trug er etwa drei Stunden lang eine durchsichtige Plastikfolie (relativ hart, aber biegsam und dünner als Plexiglas), die er mit einem Gummiband so befestigt hatte, dass seine Stirn und Augen bedeckt waren. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Demonstration trugen ähnliche Visiere. Der Beschwerdeführer hatte auf sein Visier die Worte „smash capitalism“ geschrieben. Während der Demonstration wurde der Beschwerdeführer von den anwesenden Polizeikräften weder verwarnt noch mit einem Bußgeld belegt oder dazu aufgefordert, das Visier abzulegen.
7 Vor Beginn der Demonstration, von etwa 5 Uhr morgens bis zum Mittag, sammelten sich im Frankfurter Stadtteil Ostend, wo sich die Zentrale der EZB befindet und wo die Demonstration, an der der Beschwerdeführer teilnahm, stattfand, auch gewaltbereite Personengruppen. Diese Gruppen blockierten mehrere Straßen, errichteten Barrikaden und setzten diese in Brand. Außerdem beschädigten sie eine Vielzahl von PKW und setzten einige ebenfalls in Brand. Sie bewarfen Polizeikräfte mit Steinen und Flaschen und griffen teilweise unbeteiligte Dritte, Feuerwehr- und Rettungskräfte an. Es kam zudem u. a. zu Sachbeschädigungen sowie Brandstiftungen an Dienstfahrzeugen und zu Körperverletzungen zum Nachteil der eingesetzten Polizeikräfte. II. DAS STRAFVERFAHREN
8 Am 28. Juni 2016 erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 10 Euro fest. Im Strafbefehl wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 18. März 2015 als Teilnehmer einer Demonstration zeitweise ein Plastikvisier vor dem Gesicht getragen, um sich gegen polizeiliche Maßnahmen, wie etwa den Einsatz von Pfefferspray, zu schützen.
9 Nachdem der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte und am 3. Mai 2017 eine Hauptverhandlung durchgeführt worden war, verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 30 Euro, wobei es eine frühere Verurteilung zu 50 Tagessätzen berücksichtigte.
10 Das Gericht war der Auffassung, dass das Tragen des Plastikvisiers einen Verstoß gegen § 17a Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG (siehe Rn. 17 und 18) darstelle, der das Mitsichführen von Schutzwaffen bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel verbietet. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (siehe Rn. 19) definierte das Gericht Schutzwaffen als „Gegenstände, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei der Herstellung beigelegt bekommen haben“. In den Gesetzesmaterialien genannte Beispiele umfassten unter anderem „Schutzschilde, selbstgefertigte Panzerungen oder Ausrüstungsgegenstände für den polizeilichen/militärischen Gebrauch (z. B. Stahlhelme, ABC Schutzmasken) bzw. für Kampfsportarten“ (siehe Rn. 19). Das Amtsgericht führte aus, das Plastikvisier sei trotz seiner schlichten Konstruktion als eine solche Schutzwaffe konzipiert, da es geeignet sei, „eine unmittelbare Einwirkung von Flüssigkeiten oder Gasen, insbesondere Pfefferspray, auf die Augen zu verhindern und somit die Wehrfähigkeit des Trägers des Plastikvisiers im Falle derartiger Zwangsmaßnahmen durch die Polizei zu erhalten oder zumindest zu verlängern.“ Das Gericht führte ferner aus, dass das Visier für genau diesen Zweck konzipiert worden sei, da kein anderer „ziviler“ Zweck eines solchen Visiers denkbar sei.
11 Im Hinblick auf die Aufschrift „smash capitalism“ auf dem Plastikvisier befand das Gericht, dass der Zweck des Visiers nicht allein in einer Meinungsäußerung bestanden habe. Die Aufschrift habe daher keine Auswirkung auf die Eigenschaft des Visiers als Schutzwaffe. Der Beschwerdeführer hätte das Visier am Hinterkopf tragen können, womit er die Aufschrift ebenfalls hätte zeigen können, es sich bei dem Visier aber nicht mehr um eine Schutzwaffe gehandelt hätte.
12 Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und das Landgericht reduzierte die Geldstrafe auf 10 Tagessätze, da die frühere Verurteilung, die das Amtsgericht berücksichtigt hatte, bereits vollstreckt worden sei. Im Übrigen befand es den Beschwerdeführer für schuldig, unter Verstoß gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eine Schutzwaffe mit sich geführt zu haben.
13 Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Schutzwaffe“ führte das Landgericht aus: „Schutzwaffen sind keine Waffen im technischen Sinn. Es sind Gegenstände, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben. Bei der von dem Angeklagten verwendeten Folie mit der Aufschrift ‚smash capitalism‘ handelt es sich um eine Schutzwaffe in diesem Sinne. Die Folie diente der Abwehr von Angriffen mittels Pfefferspray im Rahmen polizeilicher Zwangsmaßnahmen und nicht lediglich der reinen Meinungsäußerung und ihr wurde diese Zweckbestimmung bereits bei ihrer Herstellung beigelegt, wie sich aus der Aufschrift ‚smash capitalism‘ ergibt.“
14 Das Gericht wies auch die Möglichkeit zurück, dass der Beschwerdeführer einem strafbefreienden Irrtum unterlegen haben könnte. Dass ein Hinweis der Polizeikräfte auf die Strafbarkeit des Mitsichführens einer Schutzwaffe bei der Demonstration nicht erfolgt sei, sei unerheblich. Das Gericht ging angesichts der Position des Beschwerdeführers als Sprecher des Bündnisses Stop G7 und seiner langjährigen Beteiligung an der Demonstrationsszene nicht von einem Irrtum des Beschwerdeführers aus; ein Irrtum sei jedenfalls vermeidbar gewesen, weil er vor der Demonstration die Polizeikräfte vor Ort hätte fragen können, ob das Tragen eines Plastikvisiers erlaubt sei.
15 Der Beschwerdeführer legte Revision ein; diese verwarf das Oberlandesgericht am 13. August 2019.
16 Am 18. März 2020 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1796/19). Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. März 2020 zugestellt. DER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN
17 § 17a Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) verbietet das Mitsichführen von Schutzwaffen oder Gegenständen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin. Absatz 3 nimmt Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste von dem Verbot aus. Ferner erlaubt er der zuständigen Behörde, weitere Ausnahmen zuzulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen treffen und insbesondere Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
18 § 27 Abs. 1 VersammlG1 betrifft die Strafbarkeit von Verstößen gegen das oben genannte Verbot und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „[...] Wer 1. entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ 1 Hinweis d. Übers.: Bei der im Folgenden (auszugsweise) wiedergegeben Vorschrift handelt es sich um § 27 Abs. 2 VersammlG.
19 Während des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Schutzwaffenverbots in das deutsche Recht im Jahr 1985 führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags in seinem Bericht Folgendes aus (BT-Drs. 10/3580, S. 4): „Schutzwaffen sind Gegenstände, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben. Schutzwaffen sind somit vornehmlich Schutzschilde, selbstgefertigte Panzerungen oder Ausrüstungsgegenstände für den polizeilich/militärischen Gebrauch (z. B. Stahlhelme, ABC-Schutzmasken) bzw. für Kampfsportarten. Diese Gegenstände stellen unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als Vollstreckungsabwehrmittel Verwendung finden sollen, bei Versammlungen und Aufzügen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar: Teilnehmer, die solche Schutzwaffen mit sich führen, dokumentieren aufgrund ihres martialischen Erscheinungsbildes eine offenkundige Gewaltbereitschaft und üben auf die Menge nach massenpsychologischen Erkenntnissen eine agressionsstimulierende Wirkung aus. Es erscheint daher erforderlich, das Mitführen von Schutzwaffen in Absatz 1 zu erfassen, ohne daß es insoweit auf eine spezielle Verwendungsabsicht ankommt. Nach Auffassung der Ausschußmehrheit ist gewährleistet, daß die Verwendung von Schutzwaffen als bloße Symbole ausschließlich zur Meinungsäußerung vom gesetzlichen Verbot des Absatzes 1 nicht erfaßt wird.“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DER ARTIKEL 10 UND 11 EMRK
20 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Verurteilung wegen des Tragens eines Plastikvisiers bei einer friedlichen Versammlung und die Begründung der Strafgerichte seine Rechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit verletzt hätten. Er berief sich auf die Artikel 10 und 11 EMRK, die, soweit maßgeblich, wie folgt lauten: Artikel 10 „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...] (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, […].“ Artikel 11 „(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen [...]. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. […]“ A. Zur Zulässigkeit
21 Die Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde mehr als sechs Monate nach Erhalt der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht habe.
22 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dargelegt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter versucht habe, die Beschwerde am 30. September 2020 persönlich beim Gerichtshof abzugeben, dies aber nicht geschafft habe, da er erst nachts angekommen sei, es keinen Briefkasten gegeben habe und die Pforte nicht besetzt gewesen sei. Er sei daher nach München zurückgekehrt und habe die Beschwerde am nächsten Tag versandt.
23 Der Gerichtshof stellt fest, dass die zur maßgeblichen Zeit anwendbare Sechsmonatsfrist am 31. März 2020 begann, also einen Tag nach dem Tag, an dem sein Verfahrensbevollmächtigter die endgültige Entscheidung erhalten hat. Normalerweise wäre diese Frist sechs Kalendermonate später, also am 30. September 2020 abgelaufen (siehe O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06, 10. November 2009). Der Gerichtshof hatte jedoch angesichts der globalen Pandemie und unter Bezugnahme auf seine Auslegungszuständigkeit nach Artikel 32 EMRK entschieden, dass die Berechnung der Sechsmonatsregel an die außergewöhnlichen Umständen angepasst werden muss. Insbesondere sollte die Regel aus Artikel 35 Abs. 1 ausnahmsweise als für drei Monate ausgesetzt erachtet werden, wenn die Sechsmonatsfrist in dem vom Präsidenten des Gerichtshofs in seinen Entscheidungen (siehe Saakashvili ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 6232/20 und 22394/20, Rn. 49-59, 1. März 2022, und Makarashvili u. a. ./. Georgien, Individualbeschwerden Nr. 23158/20 und 2 weitere, Rn. 47, 1. September 2022) definierten Zeitraum (16. März bis 15. Juni 2020) entweder begonnen hat oder abgelaufen wäre.
24 Da die Sechsmonatsfrist in der vorliegenden Rechtssache am 31. März 2020 begann und das ursprüngliche Fristende (30. September 2020) in das maßgebliche Aussetzungsfenster fiel, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weitere drei Monate bis zum 30. Dezember 2020 zustanden, um seine Beschwerde vorzulegen. Da die Beschwerde am 1. Oktober 2020 eingereicht wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass angesichts der oben genannten außergewöhnlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde außerhalb der Frist im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 eingereicht worden sei.
25 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Artikel 35 EMRK niedergelegten Grund unzulässig sind. Folglich sind sie für zulässig zu erklären. B. Zur Begründetheit 1. Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer
26 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine strafrechtliche Verurteilung wegen des Tragens eines Plastikvisiers bei einer Demonstration in sein Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln, eingegriffen habe. Da der Eingriff in Form einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt sei, habe er eine abschreckende Wirkung (chilling effect) entfaltet. Der Eingriff habe keine rechtliche Grundlage gehabt, da das Plastikvisier nicht als Waffe habe angesehen werden können, und er habe kein legitimes Ziel verfolgt, da das Plastikvisier nicht geeignet gewesen sei, ihn gegen gezielte und legitime Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei zu schützen, insbesondere den Einsatz von Pfefferspray.
27 Auch sei die strafrechtliche Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung als Sanktion im Zusammenhang mit politischen Handlungen hätte nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen. Diese Umstände hätten jedoch nicht vorgelegen, da er keinen Anlass für polizeiliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gegeben, sondern friedlich demonstriert habe. Zwar seien an diesem Tag in Frankfurt Straftaten begangen worden, doch sei dies weder bei der Demonstration der Fall gewesen, an der er teilgenommen habe, noch habe er selbst welche begangen.
28 Im Hinblick auf Artikel 10 EMRK brachte der Beschwerdeführer vor, dass Artikel 11 im Lichte des Artikels 10 EMRK ausgelegt werden müsse. Ferner rügte er nach Artikel 10 EMRK, dass das Landgericht in seiner Begründung im Rahmen der Prüfung, ob sein Plastikvisier eine Schutzwaffe dargestellt habe, auf die darauf angebrachte Aufschrift „smash capitalism“ abgestellt habe. (b) Die Regierung
29 Die Regierung brachte vor, dass eine nachträgliche strafrechtliche Verurteilung zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründen könne, die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch keinen Eingriff in Artikel 11 EMRK dargestellt habe, da die Versammlung am 18. März 2015 in Frankfurt nicht friedlich gewesen sei und Artikel 11 EMRK daher nicht anwendbar sei. Die Demonstration am 18. März 2015 sei von zahlreichen Gewalttaten wie Angriffen gegen Polizeikräfte und Unbeteiligte sowie Vandalismus geprägt gewesen.
30 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Verurteilung einen Eingriff dargestellt habe, brachte die Regierung ferner vor, dass dieser Eingriff gerechtfertigt gewesen wäre. Er habe die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt. Außerdem sei er gesetzlich vorgesehen gewesen. § 17a Absatz 1 VersammlG enthalte das Verbot, eine Schutzwaffe mit sich zu führen, während § 27 Absatz 2 Nr. 1 VersammlG die Strafbarkeit bei einem Verstoß gegen dieses Verbot regle. Auch wenn es vor der Versammlung am 18. März 2015 keine Rechtsprechung unmittelbar zu der Frage gegeben habe, ob ein Plastikvisier als Schutzwaffe zu betrachten sei, seien die Gerichte auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien zu dem Schluss gekommen, dass das konkrete Visier eine Schutzwaffe darstelle. Diese Schlussfolgerung sei weder unvorhersehbar noch willkürlich, sondern für den Beschwerdeführer, erforderlichenfalls mit geeigneter Beratung, hinreichend vorhersehbar gewesen.
31 Nach dem Vorbringen der Regierung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen und in den aufgrund des gewalttätigen Charakters der Versammlung erweiterten Ermessensspielraum des Staates gefallen. Die Demonstration am 18. März 2015 sei von zahlreichen Gewalttaten geprägt gewesen und habe die öffentliche Ordnung daher konkret und erheblich gefährdet. Trotz der schlichten Konstruktion des Plastikvisiers habe dieses eine Gewaltbereitschaft oder eine Bereitschaft, sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei zu schützen, symbolisiert. Dadurch seien Schutzwaffen, insbesondere dann, wenn sie von vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern getragen würden, unabhängig von ihrer Konstruktion geeignet, eine aggressionsstimulierende Wirkung zu entfalten. Darüber hinaus sei die Eingriffsintensität als verhältnismäßig gering einzustufen. Der Beschwerdeführer sei zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden und seine bloße Teilnahme an der Demonstration sei nicht bestraft worden, zudem sei seine Versammlungsfreiheit während der eigentlichen Versammlung nicht eingeschränkt worden, da er erst nach der Versammlung verurteilt worden sei.
32 Im Hinblick auf Artikel 10 EMRK brachte die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Aufschrift „smash capitalism“ auf dem Visier berücksichtigt hätten. Diese Aufschrift habe aber nicht eine verbotene Schutzwaffe in einen erlaubten Gegenstand zur Meinungsäußerung umgewandelt, da der Beschwerdeführer das Visier bei der Versammlung nicht ausschließlich dazu verwendet habe, seine politische Meinung auszudrücken, sondern seinen eigenen Worten zufolge auch dazu, sich gegen den potenziellen Einsatz von Pfefferspray zu schützen. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen einer Meinungsäußerung verurteilt worden und hätte seine Meinung bei der Versammlung auf anderem Wege als durch Aufschrift auf einer Schutzwaffe ausdrücken können. Grundsätzlich sei Artikel 11 EMRK im Zusammenhang mit Versammlungen als lex specialis zu betrachten und habe damit Vorrang vor Artikel 10 EMRK. Dessen ungeachtet müsse Artikel 11 EMRK im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden, was die innerstaatlichen Gerichte auch getan hätten. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit
33 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden rügten, dass sie daran gehindert worden seien, an Versammlungen teilzunehmen oder bei Versammlungen ihre Ansichten zu äußern, oder dass sie wegen eines solchen Verhaltens sanktioniert worden seien, bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit mehrere Faktoren berücksichtigt hat. In Abhängigkeit von den Umständen der Rechtssache ist Artikel 11 oft als das lex specialis angesehen worden, das bei Versammlungen Vorrang gegenüber Artikel 10 hat (siehe beispielsweise Ezelin ./. Frankreich, 26. April 1991, Rn. 35, Reihe A Band. 202, betreffend eine dem Beschwerdeführer, einem Juristen, nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen zwei Gerichtsentscheidungen auferlegte disziplinarische Sanktion; Osmani u. a. ./. die frühere jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50841/99, ECHR 2001-X, betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers, eines gewählten Amtsträgers, wegen Aufstachelung zu nationalem Hass durch eine Rede, die er bei einer von ihm organisierten Versammlung gehalten hatte; Djavit An ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 20652/92, Rn. 39, ECHR 2003-III, betreffend die Weigerung der türkischen und türkisch-zypriotischen Behörden, dem Beschwerdeführer die Überquerung der „Grünen Linie“ zu erlauben, um im südlichen Teil Zyperns an bikommunalen Treffen teilzunehmen; Galystan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 26986/03, Rn. 95, 15. November 2007, betreffend eine dreitägige Freiheitsentziehung wegen der Teilnahme an einer Demonstration; und Barraco ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 31684/05, Rn. 26, 5. März 2009, betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer verkehrsbehindernden Aktion, die im Rahmen eines gewerkschaftlichen Protesttages durchgeführt wurde; S. u. M.G.. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08, Rn. 101, ECHR 2011 (Auszüge), betreffend die Haft der Beschwerdeführer, die diese an der Teilnahme an Demonstrationen gehindert habe; und Navalnyy ./. Russland [GK], Individualbeschwerden Nr. 29580/12 und 4 Weitere, Rn. 101 und 102, 15. November 2018, betreffend die Haft und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer politischen Kundgebung).
34 In anderen Fällen ist der Gerichtshof in Anbetracht der jeweiligen besonderen Umstände und der Art und Weise der Formulierung der Rügen zu der Auffassung gelangt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Mittelpunkt der Rügen der jeweiligen Beschwerdeführenden lag, und hat die Fälle deshalb nur nach Artikel 10 EMRK geprüft (siehe z. B. Karademirci u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 37096 und 37101/97, Rn. 26, ECHR 2005-I, betreffend eine strafrechtliche Sanktion wegen des Verlesens einer Erklärung während einer Versammlung vor einer Schule, Yılmaz und Kılıç ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 68514/01, Rn. 33, 17. Juli 2008, betreffend die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen zur Unterstützung von Abdullah Öcalan; und Ibragimova ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 68537/13, Rn. 21, 30. August 2022, betreffend die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Tragens einer Sturmhaube bei einer nur von ihr allein abgehaltenen Demonstration).
35 Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach seine strafrechtliche Verurteilung auch sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe, da die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Begründung im Rahmen der Prüfung, ob sein Plastikvisier eine Schutzwaffe dargestellt habe, auf die Aufschrift „smash capitalism“ auf dem Visier abgestellt hätten. Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer, wie die Regierung ausgeführt hat, nicht wegen einer Meinungsäußerung, sondern wegen des Tragens einer „Schutzwaffe“ verurteilt wurde und dass das Amtsgericht hervorgehoben hat, dass der Beschwerdeführer seine Meinung bei der Versammlung auf anderem Wege als mittels einer Schutzwaffe hätte äußern können (siehe Rn. 11). Soweit das Landgericht in seinem Urteil auf die Aufschrift abgestellt hat (siehe Rn. 13), stellt der Gerichtshof fest, dass es das nur getan hat, um einen Zusammenhang zwischen der Konstruktion des Visiers und seiner beabsichtigten Nutzung zur Verteidigung bei der Demonstration herzustellen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Landgericht die Aufschrift selbst in irgendeiner Weise bestraft hätte. Lediglich das Tragen der „Schutzwaffe“ bei der Demonstration wurde von den innerstaatlichen Gerichten bestraft. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass kein separater Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung vorlag. Er wird diesen Teil der Beschwerde daher allein nach Artikel 11 EMRK prüfen. Er stellt jedoch fest, dass sich die Frage der freien Meinungsäußerung nicht ganz von der Frage der Versammlungsfreiheit trennen lässt. Ungeachtet seiner autonomen Rolle und seines besonderen Anwendungsbereichs muss Artikel 11 daher auch im Lichte von Artikel 10 EMRK betrachtet werden (siehe sinngemäß S.u. M.G., a. a. O. Rn. 101). (b) Gab es einen Eingriff in das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln?
36 Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach es keinen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit gegeben habe, da die Versammlung nicht friedlich gewesen sei (siehe Rn. 29). Er weist erneut darauf hin, dass er bei der Prüfung, ob eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer den Schutz nach Artikel 11 EMRK beanspruchen kann, berücksichtigt, ob i)die Versammlung friedlich verlaufen sollte oder ob die Organisatorinnen bzw. Organisatoren Gewaltabsichten hatten, ii) die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an der Demonstration Gewaltabsichten hatte und iii) die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer jemanden körperlich verletzt hat (siehe Gülcü ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 17526/10, Rn. 97, 19. Januar 2016, und Shmorgunov u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerden Nr. 15367/14 und 13 weitere, Rn. 491, 21. Januar 2021). Bleibt eine Person ihren Absichten und ihrem Verhalten nach selbst friedlich, dann führen sporadische Gewalt- oder Straftaten, die andere Personen im Rahmen der Versammlung begehen, nicht zu einem Verlust des Rechts auf Versammlungsfreiheit durch die betreffende Person. Die Möglichkeit, dass Personen mit gewalttätigen Absichten, die nicht zu den Organisatorinnen und Organisatoren der Demonstration gehören, sich der Demonstration anschließen, kann für sich genommen nicht zur Versagung dieses Rechts führen (siehe Kudrevičius u. a. ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 37553/05,, Rn. 94, ECHR 2015, mit weiteren Nachweisen). Der bloße Umstand, dass es im Laufe einer Versammlung zu Gewalttaten gekommen ist, kann für sich genommen nicht für die Feststellung ausreichen, dass deren Organisatorinnen und Organisatoren gewalttätige Absichten hatten (siehe Gün u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 8029/07, Rn. 50, 18. Juni 2013, und Karpyuk u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerden Nrn. 30582/04 und 32152/04, Rn. 202, 6. Oktober 2015).
37 Auch wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine öffentliche Demonstration aufgrund von Entwicklungen, die außerhalb der Kontrolle der Organisatorinnen und Organisatoren dieser Demonstration liegen, zu Ausschreitungen führt, liegt eine solche Demonstration für sich genommen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 11 Abs. 1 EMRK (siehe S. u. M. G., a. a. O., Rn. 103). Die Beweislast, dass die Organisatorinnen und Organisatoren einer Demonstration gewalttätige Absichten hatten, liegt bei den Behörden (siehe Christian Democratic People’s Party ./. Moldau (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 25196/04, Rn. 23, 2. Februar 2010).
38 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Regierung zwar Informationen über Gewalttaten, Angriffe gegen Polizeikräfte und Unbeteiligte und andere Straftaten, die an dem Tag in Frankfurt begangen wurden, vorgelegt hat, dass damit jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass diese Gewalttaten im Rahmen der Demonstration unter dem Motto „bunt, laut – aber friedlich“ stattgefunden haben, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, oder dass sie von den Organisatorinnen und Organisatoren dieser Demonstration beabsichtigt gewesen wären. Die Regierung hat auch nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer selbst gewalttätige Absichten gezeigt hätte, als er sich der Versammlung anschloss, oder dass er jemanden körperlich verletzt hätte. Auch in den innerstaatlichen Urteilen wurden keine Anhaltspunkte für derartige Absichten oder Handlungen seitens des Beschwerdeführers erwähnt.
39 Der Gerichtshof nimmt zwar zur Kenntnis, dass es am 18. März 2015 in Frankfurt zu Gewaltvorfällen gekommen ist und von einigen Protestierenden an diesem Tag Straftaten begangen wurden, ist jedoch der Auffassung, dass die Regierung nicht hinreichend dargelegt hat, dass die konkrete Versammlung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, nicht friedlich gewesen wäre, oder dass der Beschwerdeführer nicht friedlich gewesen wäre.
40 Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass die Regierung anerkannt hat, dass eine nachträgliche Verurteilung – auch wenn die jeweilige beschwerdeführende Person nicht an der Teilnahme an der Versammlung gehindert wurde – grundsätzlich einen Eingriff in Artikel 11 EMRK darstellen kann.
41 Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stellte daher einen Eingriff in sein Recht nach Artikel 11 Abs. 1 EMRK dar, sich frei und friedlich zu versammeln. (c) War der Eingriff gerechtfertigt?
42 Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 11 EMRK, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgesehen“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Artikel 11 Abs. 2 verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. (i) „Gesetzlich vorgesehen“ und legitimes Ziel
43 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Vorschrift nicht als „Gesetz“ angesehen werden kann, wenn sie nicht so präzise formuliert ist, dass die oder der Einzelne – erforderlichenfalls mit entsprechender Beratung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Obgleich Rechtssicherheit äußerst erstrebenswert ist, ist es angesichts des abstrakten Charakters von Strafrechtsnormen unmöglich, absolute Präzision zu erreichen. Dementsprechend sind viele Gesetze zwangsläufig mehr oder weniger allgemein gehalten und ihre Auslegung und Anwendung ergeben sich aus der Praxis. Die den innerstaatlichen Gerichten zukommende rechtsprechende Gewalt dient demnach gerade dazu, etwaige verbleibende Auslegungszweifel auszuräumen; die Befugnis des Gerichtshofs zur Überprüfung der Beachtung des innerstaatlichen Rechts ist daher beschränkt, weil es zunächst Aufgabe der innerstaatlichen Stellen, namentlich der Gerichte, ist, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (vgl. Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 109 und 110).
44 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge gestützt wurde, der die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Verbot des Mitsichführens von Schutzwaffen bei öffentlichen Versammlungen regelt (siehe Rn. 18). Zwar war das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge zugänglich, der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die konkrete Anwendung dieser Bestimmung – nämlich die Einstufung des Plastikvisiers als Schutzwaffe – vorhersehbar gewesen wäre.
45 Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge selbst enthält zwar keine Definition des Begriffs „Schutzwaffe“, die Gesetzesmaterialien (siehe Rn. 19), die ebenfalls öffentlich zugänglich waren, enthalten jedoch eine solche Definition und nennen Beispiele solcher Schutzwaffen. Unter Bezugnahme auf diese Definition kamen die innerstaatlichen Gerichte trotz Anerkennung der schlichten Konstruktion des Plastikvisiers des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass dieses angesichts seines Zwecks eine verbotene „Schutzwaffe“ darstellte (siehe Rn. 10 und 13). Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte weder willkürlich, noch unvorhersehbar war. Er ist auch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich vor der Demonstration von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder während der Demonstration von einer Polizeibeamtin bzw. einem Polizeibeamten über die Rechtmäßigkeit des Plastikvisiers hätte beraten lassen können.
46 Darüber hinaus stellt der bloße Umstand, dass vor der Versammlung am 18. März 2015 noch keine Gerichtsentscheidung konkret zu der Frage vorlag, ob ein Plastikvisier als Schutzwaffe zu betrachten sei, die Vorhersehbarkeit des Verbots von Schutzwaffen nicht in Frage. Es ist die Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Gesetzen auszuräumen.
47 Nach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der gerügte Eingriff im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 EMRK „gesetzlich vorgesehen“ war.
48 Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Verbot von Schutzwaffen laut den Gesetzesmaterialien für notwendig erachtet wurde, weil „Teilnehmer, die solche Schutzwaffen mit sich führen, […] aufgrund ihres martialischen Erscheinungsbildes eine offenkundige Gewaltbereitschaft [dokumentieren ] und […] auf die Menge nach massenpsychologischen Erkenntnissen eine agressionsstimulierende Wirkung aus[üben]“ (siehe Rn. 19). Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass mit dem Verbot von Schutzwaffen und der Verurteilung des Beschwerdeführers wie von der Regierung vorgebracht die Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wurden. Diese Ziele als solche sind im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 EMRK legitim. (ii) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“
49 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit, eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft, einigen – eng auszulegenden – Ausnahmen unterliegt und dass die Notwendigkeit etwaiger Einschränkungen überzeugend nachgewiesen werden muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob Einschränkungen der von der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erachtet werden können, haben die Vertragsstaaten einen gewissen, aber nicht unbegrenzten Ermessensspielraum. In jedem Fall obliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abschließend über die Vereinbarkeit einer Einschränkung mit der Konvention zu entscheiden (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 142, und Mushegh Saghatelyan. /. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 23086/08, Rn. 238, 20. September 2018).
50 Bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, die Auffassung der maßgeblichen innerstaatlichen Stellen durch seine eigene zu ersetzen, sondern die von diesen Stellen getroffenen Entscheidungen nach Artikel 11 zu überprüfen. Das bedeutet nicht, dass sich der Gerichtshof auf die Feststellung beschränken muss, ob der Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat; vielmehr muss er den gerügten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt prüfen und – nachdem er festgestellt hat, dass er ein „legitimes Ziel“ verfolgte – feststellen, ob er einem „dringenden sozialen Bedürfnis“ entsprach und insbesondere in Bezug auf dieses Ziel verhältnismäßig war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe „relevant und ausreichend“ waren. Dabei muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewandten Regeln mit den in Artikel 11 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und dass diese Stellen ihre Entscheidungen zudem auf eine nachvollziehbare Bewertung der erheblichen Tatsachen gestützt haben (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 143, und Körtvélyessy ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 7871/10, Rn. 26, 5. April 2016).
51 Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug auf das verfolgte Ziel sind auch die Art und die Schwere der verhängten Strafen zu berücksichtigen. Sind die gegen Demonstrierende verhängten Sanktionen strafrechtlicher Natur, bedürfen sie einer besonderen Rechtfertigung. Eine friedliche Demonstration sollte grundsätzlich nicht mit der Androhung einer strafrechtlichen Sanktion, insbesondere Freiheitsentzug, belegt werden. Der Gerichtshof muss daher Fälle, in denen die von den innerstaatlichen Stellen für ein gewaltfreies Verhalten verhängten Sanktionen eine Freiheitsstrafe umfassen, besonders sorgfältig prüfen (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 146, und Chernega u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 74768/10, Rn. 221, 18. Juni 2019).
52 Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass es am 18. März 2015 in Frankfurt im Rahmen der Proteste gegen die Eröffnung der Zentrale der Europäischen Zentralbank zu mehreren schweren Gewalttaten und Vandalismus kam. Er kann anerkennen, dass ein Verbot von Schutzwaffen grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Gewalt beitragen kann, wenn Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die solche Schutzwaffen tragen, eine offensichtliche Gewaltbereitschaft zeigen und ihr martialisches Erscheinungsbild, auch wenn sie friedlich bleiben, eine aggressionsfördernde Wirkung hat, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht (siehe Rn. 19).
53 Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Plastikvisier wie vom Amtsgericht festgestellt eine schlichte Konstruktion war (siehe Rn. 10). Auf die Gesetzesmaterialien (siehe Rn. 19) verweisend brachte die Regierung vor, dass das Visier – genau wie weitere ähnliche Visiere, die von anderen Demonstrierenden getragen wurden – trotz dieser schlichten Konstruktion eine aggressionsstimulierende Wirkung gehabt und daher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe. Diese aggressionsstimulierende Wirkung habe zu den Gewalttaten, zu denen es an dem Tag in Frankfurt gekommen sei, beigetragen. Nach Auffassung des Gerichtshofs haben sich die innerstaatlichen Gerichte lediglich damit auseinandergesetzt, ob das Visier den Beschwerdeführer gegen Pfefferspray schützen konnte und für welchen Zweck es gebaut worden war. Abgesehen von dem Hinweis, dass kein anderer „ziviler“ Zweck eines solchen Visiers vorstellbar sei, haben die Gerichte in ihren Urteilen nicht geprüft, ob das Visier des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt hat. Die Gerichte haben auch nicht auf eine aggressionsstimulierende Wirkung verwiesen, wie es die Regierung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien getan hat; genauso wenig haben sich die Gerichte dazu geäußert, ob sie die Auffassung vertraten, dass der Beschwerdeführer durch das Tragen des Visiers eine offensichtliche Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Auch wenn, wie in den Gesetzesmaterialien erläutert, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einigen Gegenständen und Konstruktionen, die unter Definition von „Schutzwaffen“ fallen, etwa die dort aufgelisteten Beispiele wie Schutzschilde, Ausrüstungsgegenstände für Kampfsportarten, Stahlhelme oder ABC- Schutzmasken (siehe Rn. 19), offensichtlich sein mag, wäre bei sehr einfachen Konstruktionen eine besondere Prüfung durch die Strafgerichte erforderlich. Nach Ansicht des Gerichtshofs fällt das Visier des Beschwerdeführers, das aus einer durchsichtigen Plastikfolie (relativ hart, aber biegsam und dünner als Plexiglas) und einem Gummiband gebaut wurde, in letztere Kategorie.
54 In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass § 17a Abs. 3 VersammlG der zuständigen Behörde erlaubt, Ausnahmen von dem Schutzwaffenverbot zuzulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist (siehe Rn. 17). Im vorliegenden Fall haben die innerstaatlichen Gerichte vor der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht geprüft, ob die Bedingungen für eine solche Ausnahme erfüllt waren.
55 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Eingriff in einer strafrechtlichen Sanktion bestand. Auch wenn die Geldstrafe eher an der Untergrenze möglicher Geldstrafen lag, handelte es sich dabei dennoch um eine strafrechtliche Sanktion und nicht um eine Geldbuße. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die zuständigen Behörden keine Anordnung nach § 17a Abs. 4 VersammlG (siehe Rn. 17) getroffen haben, um das Verbot von „Schutzwaffen“ während der Demonstrationen durchzusetzen, insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, das Visier abzunehmen. Die Gerichte haben auch nicht erklärt, warum eine solche Anordnung nicht zur Verhütung von Gewalt und zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet gewesen wäre.
56 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass strafrechtliche Sanktionen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und dass eine friedliche Demonstration grundsätzlich nicht mit der Androhung strafrechtlicher Sanktionen belegt werden sollte (siehe sinngemäß Navalnyy, a. a. O., Rn. 152). Bei der Prüfung, ob eine Demonstrantin bzw. ein Demonstrant strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, müssen die Strafgerichte das Recht auf Versammlungsfreiheit berücksichtigen und entscheiden, ob eine strafrechtliche Verurteilung verhältnismäßig und im Sinne des Artikels 11 EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist. Das setzt voraus, dass die innerstaatlichen Strafgerichte die Gesamtumstände der konkreten Demonstration, die legitimen Ziele des Verbots von „Schutzwaffen“ und die im einschlägigen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot prüfen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigt haben, jedoch nicht sein Recht auf Versammlungsfreiheit gegen das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Gewalt abgewogen haben; genauso wenig haben sie die konkreten Umstände der Demonstration geprüft. Unter den besonderen Umständen des Falles ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht erklärt haben, warum das Mitsichführen eines schlichten Visiers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt hat, aufgrund derer die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
57 Die vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers angeführten Gründe unzureichend waren. Er kommt daher zu dem Schluss, dass der Eingriff nicht als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden kann.
58 Folglich ist Artikel 11 EMRK verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 EMRK
59 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 7 EMRK, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Auslegung des Begriffs „Schutzwaffe“ die Grenzen der zulässigen Auslegung überschritten hätten und dass das Plastikvisier, das er getragen habe, nicht nach § 17a Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG verboten gewesen sei. Artikel 7 EMRK lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: Artikel 7 „(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. [...]“
60 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beschwerde nicht außerhalb der Frist im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 EMRK eingereicht wurde (siehe Rn. 23-24). In Anbetracht seiner Feststellungen nach Artikel 11 EMRK bezüglich der Rechtsgrundlage für den Eingriff (siehe Rn. 44-47) stellt der Gerichtshof fest, dass diese Rüge jedoch offensichtlich unbegründet ist und erklärt sie nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK für unzulässig. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK
61 Artikel 41 EMRK lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
62 Der Beschwerdeführer hat 300 Euro für materiellen und 1.000 Euro für immateriellen Schaden verlangt.
63 Die Regierung hat angegeben, dass sie die Festsetzung eines angemessenen Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichtshofs stellen würde. Sie führte allerdings an, dass der Gerichtshof in einem anderen Urteil in Bezug auf eine Verletzung von Artikel 11 EMRK 100 Euro zugesprochen habe.
64 Unter Berücksichtigung des verfahrensrechtlichen Charakters und der geringen Schwere der Verletzung und angesichts der besonderen Umstände des Falles kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Feststellung einer Verletzung für sich genommen bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung darstellt. Er hält es daher für angemessen, keine Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens grundsätzlich die angemessenste Form der Wiedergutmachung darstellen würde. Er stellt fest, dass die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach § 359 Abs. 6 der Strafprozessordnung zulässig ist, wenn der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention festgestellt hat und das strafrechtliche Urteil auf dieser Verletzung beruhte. Der Gerichtshof hält es daher für angemessen, keine Entschädigung für materiellen Schaden, namentlich für die Geldstrafe, zuzusprechen. B. Kosten und Auslagen
65 Der Beschwerdeführer machte 7.305,35 Euro für die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und einen angemessenen Betrag für die Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.
66 Die Regierung brachte vor, dass sie die Festsetzung eines angemessenen Kostenersatzes in das Ermessen des Gerichtshofs stellen würde.
67 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Beschwerdeführende nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. v. a. LBV ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 36345/16, Rn. 149, 9. März 2023). Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen Beschwerdeführende innerhalb der festgelegten Frist alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffern und nach Rubriken geordnet geltend machen, andernfalls kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.
68 Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 7.305,35 Euro zur Deckung der im innerstaatlichen Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich etwaiger durch den Beschwerdeführer zu entrichtender Steuern zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer keine konkrete Entschädigung für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof gefordert und diesbezüglich keine detaillierte Informationen vorgelegt hat, weist der Gerichtshof die unkonkrete Forderung nach Entschädigung für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof zurück. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge nach Artikel 7 EMRK wird für unzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt; 2. Artikel 11 EMRK ist verletzt worden; 3. die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar; 4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer für Kosten und Auslagen binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 7.305,35 Euro (siebentausenddreihundertfünf Euro und fünfunddreißig Cent) zuzüglich etwaiger durch den Beschwerdeführer zu entrichtender Steuern zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Mai 2025 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Dorothee von Arnim Jovan Ilievski Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident