Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2025

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 16.12.2025 – 34701/21

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION RECHTSSACHE G./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 34701/21) URTEIL Art. 6 Abs. 1 (zivilrechtlicher Aspekt) • faires Verfahren • fehlende Begründung des Bundesgerichtshofs für die Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung, obwohl der Beschwerdeführer insoweit einen ausdrücklichen Antrag gestellt und detailliert vorgetragen hatte Von der Kanzlei erstellt. Für den Gerichtshof nicht verbindlich. STRASSBURG 16. Dezember 2025 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache G ./. Deutschland, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Lado Chanturia, Präsident, Faris Vehabović, Lorraine Schembri Orland, Anja Seibert-Fohr, Anne Louise Bormann, Sebastian Răduleţu, András Jakab sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 34701/21) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der Beschwerdeführer“), am 2. Juli 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rüge betreffend die fehlende Begründung nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK zur Kenntnis zu bringen und die Rügen nach Artikel 8 und Artikel 1 Protokoll Nr. 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 für unzulässig zu erklären, die Stellungnahmen der Parteien, nach nicht öffentlicher Beratung am 2. Dezember 2025 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Die Rechtssache betrifft ein Zivilverfahren, in dem die innerstaatlichen Gerichte von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) zur Vorabentscheidung absahen, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich beantragt hatte. Der Bundesgerichtshof bezog sich bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und führte aus, dass er „auch die Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft“ habe. Die Rechtssache wirft hauptsächlich Fragen nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK auf. SACHVERHALT

2 Der 19… geborene Beschwerdeführer lebt in B. Vertreten wurde er von Frau Q.-H., Rechtsanwältin in B.

3 Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

4 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

5 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2014 bei der deutschen Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich ansässigen internationalen Rechtsanwaltssozietät tätig. Die Rechtsanwaltssozietät wurde als Partnerschaft mit beschränkter Haftung (LLP) nach dem Recht von England und Wales gegründet.

6 2005 regelte die Rechtsanwaltssozietät ihr Ruhegeldsystem für Partner, einschließlich des Beschwerdeführers, neu; 2006 wurde das Recht des Vereinigten Königreichs dahingehend geändert, dass ein neues Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz eingeführt wurde, das anschließend in den Equality Act 2010 aufgenommen wurde. Mit dieser Änderung wurde die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt; außerdem wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie dadurch erweitert, dass Partner von Partnerschaften mit beschränkter Haftung in den Schutzbereich einbezogen wurden.

7 Nachdem Fragen aufgekommen waren, was die Vereinbarkeit des Ruhegeldsystems von 2005 mit dem Verbot der Altersdiskriminierung angeht, führte die Rechtsanwaltssozietät 2008 ein neues System ein. Die Änderungen galten für Partner, denen nach dem früheren Prämien- Ruhegeldsystem von 2005 Ruhegeldzahlungen zustanden. Das neue System sah keine Ansprüche für vor Mai 1946 geborene Partner vor. Für im Zeitraum vom 1. Mai 1946 bis zum 30. April 1950 geborene Partner wurden die Ansprüche im Einzelfall unter Bezugnahme auf ihre Ansprüche gemäß dem Ruhegeldsystem von 2005 festgelegt, während nach April 1950 geborenen Partnern ein in fünf Jahreszahlungen zu leistendes Ruhegeld zustand. Für den 1949 geborenen Beschwerdeführer wurde nach diesen Grundsätzen eine Bezugsdauer des Ruhegeldes von drei Jahren festgelegt.

8 Im Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Rechtsanwaltssozietät Klage auf Zahlung von Ruhegeld für zwei weitere Jahre, insgesamt mindestens 552.000 Britische Pfund. Er trug vor, dass das Ruhegeldsystem von 2008 altersdiskriminierend sei, weil andere, nach April 1950 geborene Partner Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld für zwei zusätzliche Jahre hätten, selbst wenn sie nicht so lange Partner gewesen seien wie er. Der Equality Act 2010, mit dem die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt werde, sei auf das Ruhegeldsystem anwendbar und verbiete eine solche Diskriminierung.

9 Am 30. Oktober 2014 entschied das Landgericht zugunsten des Beschwerdeführers und befand, dass die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu jüngeren, nach April 1950 geborenen Partnern nicht zu rechtfertigen sei. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den Equality Act 2010, die Richtlinie 2000/78/EG und auf die Rechtsprechung des EuGH.

10 Am 30. Juni 2016 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Oberlandesgericht erkannte an, dass der Beschwerdeführer weniger günstig behandelt worden sei als nach April 1950 geborene Partner, stellte aber fest, dass die unterschiedliche Behandlung nach der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung durch den EuGH gerechtfertigt sei. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG, die dem Equality Act 2010 zugrunde liege, stellten sozialpolitische Ziele legitime Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters dar. Diese Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung müsse entsprechend für unternehmerische Entscheidungen bezüglich der Ruhegeldsysteme von Partnerschaften mit beschränkter Haftung gelten. Das neue Ruhegeldsystem, das einen Übergangszeitraum vorgesehen habe und im Anschluss an eine offene interne Diskussion unter Einbeziehung aller Partner, den Beschwerdeführer eingeschlossen, ausgearbeitet worden sei, sei verhältnismäßig. Es habe einen fairen Ausgleich zwischen der Begrenzung des finanziellen Aufwands für das Ruhegeldsystem insgesamt und der Wahrung der berechtigen Erwartungen der Partner geschaffen. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu, da die Rechtssache lediglich die Prüfung einer spezifischen Form der behaupteten Ungleichbehandlung wegen des Alters unter Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung betreffe.

11 Der Beschwerdeführer erhob anschließend beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er trug vor, dass die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Oberlandesgericht fehlerhaft gewesen und von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen sei. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters sei nach dem Unionsrecht nicht zu rechtfertigen, da sie weder einem legitimen Ziel diene noch verhältnismäßig sei. Er beanstandete ferner, dass das Oberlandesgericht den EuGH nicht um eine Vorabentscheidung ersucht habe, und beantragte - erstmalig in dem Verfahren - beim Bundesgerichtshof die Einholung einer solchen Entscheidung. In diesem Zusammenhang formulierte er vier Fragen bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG zur Vorlage an den EuGH. Die Zulassung der Revision sei nach § 543 Zivilprozessordnung (siehe Rn. 14) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

12 Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 entschied der Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers nicht zuzulassen, „[...] weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. [...]“

13 Am 4. Februar 2021 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2573/18). Von einer Begründung werde nach § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (siehe Rn. 16) abgesehen. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS I. DAS DEUTSCHE RECHT UND DIE DEUTSCHE PRAXIS

14 § 543 ZPO lautet: „(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.“

15 Die einschlägigen Passagen aus § 544 ZPO lauten in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung: „(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). […] (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.“

16 Die einschlägigen Passagen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten: § 93b „Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.“ § 93d „(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. […]“

17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtssache unter anderem dann von „grundsätzlicher Bedeutung“, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft, die der einheitlichen Auslegung von Unionsrecht bedarf, und ein Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren sehr wahrscheinlich ist. Daher bedarf es für die Nichtzulassung der Revision der Einschätzung, dass in dem jeweiligen Fall eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist (siehe z. B. BGH, I ZR 130/02, 16. Januar 2003; BVerfG, 2 BvR 557/88, 22. Dezember 1992; 1 BvR 2534/10, 3. März 2014; 1 BvR 1320/14, 8. Oktober 2015). II. RECHT UND PRAXIS DER EUROPÄISCHEN UNION

18 Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) lautet: „Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. […]“

19 In Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache CILFIT (C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21) befunden, „[...] dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.“

20 In seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799), bestätigte der EuGH die sogenannten CILFIT-Kriterien und ging näher auf die Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte zur Begründung ihrer Anwendung ein. Soweit maßgeblich, stellte er Folgendes fest: „33. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug), C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110). […] 51. Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta, dass dann, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, annimmt, dass es von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist, weil bei ihm einer der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten drei Fälle vorliegt, die Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder – wenn es keine solche Rechtsprechung gibt – dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.“

21 Der EuGH bestätigte diese Verpflichtung in seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache KUBERA (C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 65) im Zusammenhang mit Entscheidungen, mit denen die Zulassung der Revision abgelehnt wird: „[...] dass Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in der Entscheidung, mit der es einen Antrag auf Zulassung der Revision zurückweist, der einen Antrag enthält, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Gründe angeben muss, weshalb es nicht vorgelegt hat, und zwar, dass entweder diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder dass die in Rede stehende Bestimmung des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.“

22 Zur Frage der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 9. Oktober 2008 in der Rechtssache Katz (C-404/07, EU:C:2008:553) Folgendes ausgeführt: „37. [...] können nämlich nur die nationalen Gerichte und nicht die Parteien des Ausgangsverfahrens den Gerichtshof anrufen. Damit haben auch die nationalen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern [...]“

23 In seinem Urteil vom 9. November 2010 in der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659) hat der EuGH Folgendes ausgeführt: „28. [...] das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist [...]“

24 Am 9. Oktober 2024 veröffentlichte der EuGH seine (aktualisierten) Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (C/2024/6068). Die einschlägigen Passagen lauten: “3. Der Gerichtshof übt seine Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts zu entscheiden, ausschließlich auf Initiative der nationalen Gerichte aus, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien des Ausgangsrechtsstreits eine Anrufung des Gerichtshofs angeregt haben. Da das mit einem Rechtsstreit befasste nationale Gericht die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, ist es nämlich Sache dieses Gerichts — und allein dieses Gerichts — , im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl zu beurteilen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist, als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. [...] 6. Wird eine Frage im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist dieses Gericht jedoch verpflichtet, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV), es sei denn, es liegt insoweit bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor oder es bleibt kein Raum für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm.“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 BETREFFEND DIE FEHLENDE BEGRÜNDUNG FÜR DIE NICHTVORLAGE DER RECHTSSACHE AN DEN EUGH ZUR VORABENTSCHEIDUNG

25 Der Beschwerdeführer rügte die Ablehnung seitens der innerstaatlichen Gerichte, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“

26 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Nichtvorlage seiner Sache an den EuGH durch den Bundesgerichtshof rügte und dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache durch ein innerstaatliches Gericht an eine andere innerstaatliche oder internationale Stelle zur Vorabentscheidung garantiert (siehe im Einzelnen und mit Nachweisen Rn. 35). Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe Radomilja u. a. ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 37685/10 und 22768/12, Rn. 114 und 126, 20. März 2018), hält es für angemessen, diese Rüge unter dem Aspekt der fehlenden Begründung für die Nichtvorlage der Rechtssache an den EuGH zur Vorabentscheidung zu prüfen. A. Zulässigkeit

27 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die fehlende Begründung für die Nichtvorlage der Rechtssache an den EuGH zur Vorabentscheidung weder offensichtlich unbegründet, noch aus anderen in Artikel 35 EMRK aufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Das Vorbringen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer

28 Der Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte die Rechtssache nicht zur Vorabentscheidung an den EuGH verwiesen hätten, obwohl er in seinem Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof vier konkrete Fragen formuliert habe. Der Bundesgerichtshof habe - als letztinstanzliches Gericht - bei seiner Nichtzulassung der Revision und seiner Entscheidung, von einer Vorlage an den EuGH abzusehen, auf keines der CILFIT-Kriterien Bezug genommen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher ihre Ablehnung, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht hinreichend begründet.

29 Die Gründe für die Ablehnung könnten nicht aus den Umständen der Rechtssache abgeleitet werden, insbesondere nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts, das eine Vorlage nicht in Betracht gezogen und in seinem Urteil keine Begründung dafür gegeben habe, weshalb es den EuGH nicht um eine Vorabentscheidung ersucht hatte.

30 Der Beschwerdeführer trug vor, dass der Bundesgerichtshof die Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung willkürlich abgelehnt habe, denn er habe in seiner Entscheidung nicht angegeben, ob die Vorlagefragen anhand der CILFIT-Kriterien geprüft worden seien und, bejahendenfalls, auf welchen dieser Kriterien die Ablehnung der Vorlage beruhe. (b) Die Regierung

31 Die Regierung trug vor, dass das Oberlandesgericht nicht verpflichtet gewesen sei, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, da es kein letztinstanzliches Gericht sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag beim Oberlandesgericht gestellt und auch keine konkreten Fragen formuliert.

32 Als letztinstanzliches Gericht habe der Bundesgerichtshof im Lichte der CILFIT-Rechtsprechung des EuGH von einem Antrag auf Vorlage absehen dürfen. In der vorliegenden Rechtssache seien die von dem Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich gewesen.

33 Der Bundesgerichtshof habe nicht etwa über eine Revision und damit in der Sache zu entscheiden gehabt, sondern lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision. Die Regierung trug vor, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge bei Anträgen auf Zulassung eines Rechtsmittels der bloße Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Einhaltung der Begründungspflicht. Eine strengere Verpflichtung des Bundesgerichtshofs zu einer ausdrücklichen, detaillierten Begründung einer Nichtvorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung würde die Ziele konterkarieren, die Verfahren zu beschleunigen, die Arbeitsfähigkeit des Revisionsgerichts angesichts steigender Fallzahlen aufrechtzuerhalten und es ihm zu ermöglichen, sich im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden auf seine Kernaufgaben zu konzentrieren. Diese Ziele seien vom Gerichtshof bereits in früheren Entscheidungen als legitim anerkannt worden.

34 Ferner gehe aus den Umständen der Rechtssache und aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar hervor, dass er sich ordnungsgemäß mit den Vorlagefragen des Beschwerdeführers befasst habe, da er dies ausdrücklich so ausgeführt habe. Da der Bundesgerichtshof darüber habe befinden müssen, ob die Rechtssache „grundlegende Bedeutung“ habe und ob sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwerfe, die der einheitlichen Auslegung von Unionsrecht bedürfe, hätte für den Beschwerdeführer aus der Nichtzulassung der Revision erkennbar sein müssen, dass der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auf das CILFIT-Kriterium der fehlenden Erforderlichkeit gestützt habe. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Allgemeine Grundsätze

35 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht, gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht, auszulegen und anzuwenden, sowie zu entscheiden, ob eine Vorabentscheidung des EuGH für den Erlass seines Urteils erforderlich ist. Er erinnert daran, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache durch ein innerstaatliches Gericht an eine andere innerstaatliche oder internationale Stelle zur Vorabentscheidung garantiert (vgl. Coëme u. a. ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 32492/96 und 4 weitere, Rn. 114, ECHR 2000-VII; Xero Flor w Polsce sp. z o.o. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 4907/18, Rn. 166, 7. Mai 2021; Acar u. a. ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 26878/07, Rn. 43, 12. Dezember 2017). Der Gerichtshof hat jedoch bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass diese Frage durchaus eine Verbindung zu Artikel 6 Abs. 1 EMRK aufweist, da die Ablehnung der Vorlage durch ein innerstaatliches Gericht unter bestimmten Umständen gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen kann, sofern sich die Ablehnung als willkürlich erweist (siehe Ullens de Schooten und Rezabek ./. Belgien, Individualbeschwerden Nrn. 3989/07 und 38353/07, Rn. 57-67, 20. September 2011, mit weiteren Nachweisen, Baydar ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 55385/14, Rn. 39, 24. April 2018). Eine solche Ablehnung kann dann als willkürlich angesehen werden, wenn die anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorsehen, wenn mit einer Begründung abgelehnt wird, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen ist, oder wenn die Ablehnung nicht gebührend begründet wurde (siehe u. a. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 50053/16, Rn. 33, 11. April 2019, und Ullens de Schooten und Rezabek, a. a. O., Rn. 54-59).

36 Die Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte, ihre Urteile und Entscheidungen zu begründen, soll es den Parteien ermöglichen, die ergangene Gerichtsentscheidung zu verstehen, was eine wesentliche Schutzvorkehrung gegen Willkür darstellt. Darüber hinaus soll den Parteien damit vermittelt werden, dass sie gehört wurden, was zu einer größeren Bereitschaft ihrerseits beitragen soll, die Entscheidung zu akzeptieren (siehe H., a. a. O., Rn. 33, mit weiteren Nachweisen). Ohne eine detaillierte Antwort auf jedes einzelne Argument zu verlangen, setzt diese Verpflichtung voraus, dass eine Partei eines Gerichtsverfahrens eine konkrete und ausdrückliche Antwort auf ihr Vorbringen erwarten kann, soweit dieses für den Ausgang des betreffenden Verfahrens entscheidend ist (siehe Ramos Nunes de Carvalho e Sá v. Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr. 55391/13 und 2 weitere, Rn. 185, 6. November 2018).

37 Hat eine Partei einen Antrag auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gestellt und wurde dieser von einem innerstaatlichen Gericht abgelehnt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so muss das Gericht die Ablehnung im Lichte der in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehenen Ausnahmen in Übereinstimmung mit den CILFIT- Kriterien begründen (siehe Rn. 19 und 20 sowie Somorjai ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 60934/13, Rn. 57, 28. August 2018, und Sanofi Pasteur ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 25137/16, Rn. 70, 13. Februar 2020). Das Gericht muss mithin ausführen, warum die Frage nicht entscheidungserheblich ist, warum die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder warum die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Dhahbi ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 17120/09, Rn. 31, 8. April 2014).

38 Ferner erinnert der Gerichtshof daran, dass die Gründe für die Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Lichte der CILFIT-Kriterien aus der Urteilsbegründung des betreffenden Gerichts (siehe Sanofi Pasteur, a. a. O., Rn. 71, und Krikorian ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 6459/07, Rn. 97-99, 26. November 2013), aus einer Bezugnahme dieses Gerichts auf eine seiner früheren Entscheidungen (siehe Gerta Hauser GmbH & Co KG ./. Österreich (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 7626/18, Rn. 13, 6. September 2022; Vracko ./. Österreich (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 14023/19, Rn. 15, 6. September 2022; Klinc ./. Österreich (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 14031/19, Rn. 17, 6. September 2022) oder aus dem Umstand abgeleitet werden können, dass dieses Gericht die Begründung der Vorinstanz bestätigt hat, soweit diese die CILFIT-Kriterien berücksichtigt hat (siehe H., a. a. O., Rn. 35, und Stichting Mothers of Srebrenica u. a. ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65542/12, Rn. 174, ECHR 2013).

39 Schließlich hat es der Gerichtshof bereits in früheren Fällen akzeptiert, dass ein Gericht auf den Antrag eines Beschwerdeführers auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht reagiert hatte, und zwar dann, wenn dieses Gericht das Rechtsmittel mit der Begründung für unzulässig erklärt hatte, dass es die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfülle, denn die Vorabentscheidungsfrage hätte an der Schlussfolgerung des Gerichts hinsichtlich der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts geändert (siehe Astikos Kai Paratheristikos Oikodomikos Synetairismos Axiomatikon und Karagiorgos ./. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 29382/16 und 489/17, Rn. 47, 9. Mai 2017). (b) Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

40 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Parteien darin einig waren, dass der Bundesgerichtshof das deutsche Gericht war, dessen Entscheidungen in dem betreffenden Verfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden konnten (siehe Rn. 28 und 32). Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass das zugrunde liegende Zivilverfahren Unionsrecht berührt hat und daher ein Vorabentscheidungsersuchen grundsätzlich möglich gewesen wäre.

41 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH beantragt hat, dass er vier konkrete Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG formuliert hat, die dem EuGH vorgelegt werden sollten, und dass er vorgetragen hat, warum eine Vorabentscheidung des EuGH für den Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens erforderlich sei (siehe Rn. 11).

42 Da Artikel 6 Abs. 1 EMRK seiner Natur nach ein Individualrecht ist, das im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen die Fairness des Verfahrens gewährleisten soll, berücksichtigt der Gerichtshof die Frage, ob die die betreffenden Beschwerdeführer bei den innerstaatlichen Gerichten ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH beantragt und die behauptete Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung ausdrücklich und genau begründet haben (J. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15073/03, 13. Februar 2007). Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Recht auf eine begründete Entscheidung der in der Konvention verankerten allgemeinen Regel dient, durch die der Einzelne vor Willkür geschützt wird, indem den Parteien vermittelt wird, dass sie gehört wurden, dass sie eine Antwort auf ihr Vorbringen erhalten und dass sie eine Gerichtsentscheidung verstehen können (Baydar, a. a. O., Rn. 39, und H., a. a. O., Rn. 33). Unter Berücksichtigung ferner, dass es kein Recht auf Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung gibt (sieh Rn. 35), kann eine Partei zum Schutz gegen Willkür nur dann eine Antwort des innerstaatlichen Gerichts in der Begründung eines Urteils oder einer Entscheidung erwarten, wenn die Partei bei dem zuständigen innerstaatlichen Gericht einen Antrag auf Vorlage gestellt hat. Fehlte es an einem solcher Antrag und einer ausdrücklichen Begründung dafür, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es nicht als Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensfairness nach Artikel 6 EMRK angesehen werden kann, wenn ein Gericht ohne Angabe von Gründen von der Vorlage einer Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung abgesehen hat (siehe Somorjai, a. a. O., Rn. 60, J. (Entsch.), a. a. O.; SOL.IN.MUS. S.R.L. u. a. ./. Italien (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 6656/15 und 7 weitere Beschwerden, Rn. 27, 13. Februar 2024).

43 In Übereinstimmung mit dem deutschen Verfahrensrecht wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision mit einer summarischen Formulierung zurück und sah von einer näheren Begründung ab (siehe Rn. 12). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision nicht aus Gründen der (verfahrensrechtlichen) Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde (im Gegensatz dazu Astikos Kai Paratheristikos Oikodomikos Synetairismos Axiomatikon und Karagiorgos, a. a. O., Rn. 47). Was den Antrag des Beschwerdeführers auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betrifft, führte der Bundesgerichtshof aus, dass er „auch die Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft [hat]“ (siehe Rn. 12).

44 Der Gerichtshof erkennt an, dass, wie von der Regierung deutlich gemacht (siehe Rn. 33), eine hohe Zahl von Rechtssachen eine Belastung für die obersten Gerichte darstellt und es ferner mit Herausforderungen verbunden ist, die Notwendigkeiten, die Verfahren zu beschleunigen, sich auf Kernaufgaben zu konzentrieren und Entscheidungen zu begründen, in ein Gleichgewicht zu bringen. Der Gerichtshof bekräftigt jedoch, dass die Begründung von Entscheidungen, die als Antwort auf das Vorbringen der Parteien getroffen werden, es diesen ermöglicht, die betreffende Gerichtsentscheidung zu verstehen, und zu einer größeren Bereitschaft beiträgt, diese Entscheidung zu akzeptieren. Im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die, wie im vorliegenden Fall, einen Antrag auf Vorlage an den EuGH enthält, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass nach Artikel 6 EMRK und im Lichte des Erfordernisses der Verfahrensfairness die Entscheidung über die Nichtzulassung zwar nicht unbedingt ausführlicher formuliert sein muss, aber zumindest die CILFIT- Kriterien anführen muss, auf denen sie beruht. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der EuGH in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt hat, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Revision, der einen Antrag auf Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung enthält, die Gründe darlegen muss, aus denen von einer Vorlage abgesehen wurde (siehe Rn. 21).

45 Der Bundesgerichtshof wies zwar darauf hin, dass er in der vorliegenden Rechtssache die Frage einer Vorlagepflicht geprüft habe (siehe Rn.43), gab aber die Gründe nicht an, aus denen er eine solche Vorlage für nicht erforderlich hielt. Er führte nicht aus, ob er die von dem Beschwerdeführer formulierten Fragen für nicht entscheidungserheblich hielt, ob die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig war, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum blieb (siehe die in Rn. 37 zitierte Rechtsprechung).

46 Die Regierung trug vor, dass der Bundesgerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen deshalb abgelehnt habe, weil die von dem Beschwerdeführer formulierten Fragen nicht entscheidungserheblich seien. Der Gerichtshof kann in der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (siehe Rn. 12) jedoch nichts erkennen, was darauf hindeuten würde, dass dieser bei der Ablehnung des Antrags dieses konkrete CILFIT-Kriterium angewandt hat. Dies geht weder aus den Umständen der Entscheidung hervor, noch hat der Bundesgerichtshof die Begründung des Oberlandesgerichts bestätigt, das jedenfalls eine Vorlage an den EuGH und die CILFIT-Kriterien ebenfalls nicht geprüft hatte.

47 Die vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass der Bundesgerichtshof keine Begründung für seine Ablehnung, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, gegeben hat, obwohl der Beschwerdeführer insoweit einen präzisen Antrag gestellt und detailliert vorgetragen hatte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht, zu verstehen, warum sein Antrag auf Vorlage abgelehnt wurde, wodurch die Fairness des Verfahrens unterminiert wurde. Folglich liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vor. II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN

48 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK die Auslegung von Unionsrecht durch die innerstaatlichen Gerichte und trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, denn aus seiner ohne Begründung bekanntgegebenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass sein Vortrag berücksichtigt worden sei. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 14 EMRK trug er vor, dass er aufgrund des Alters diskriminiert worden sei.

49 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Auslegung von Unionsrecht ein Bereich ist, der außerhalb seiner Zuständigkeit liegt (siehe Avotiņš ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 17502/07, Rn. 100, 23. Mai 2016; Somorjai, a. a. O., Rn. 54; Ullens de Schooten und Rezabek, a. a. O., Rn. 66) und dass, sofern keine Willkür vorliegt, die für sich genommen bereits eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 aufwerfen würde, es ihm nicht obliegt, etwaige Fehler zu prüfen, die den innerstaatlichen Gerichten bei der Auslegung oder Anwendung des betreffenden Unionsrechts unterlaufen sein könnten (siehe Avotiņš, a. a. O., Rn. 100; Sanofi Pasteur, a, a. O., Rn. 69; Repcevirág Szövetkezet, a. a. O., Rn. 59; Ullens de Schooten und Rezabek, a. a. O., Rn. 61).

50 Der Gerichtshof bekräftigt ferner, dass es bei übergeordneten innerstaatlichen Gerichten wie dem Bundesverfassungsgericht genügt, wenn sie bei der Ablehnung der Annahme einer Beschwerde zur Entscheidung lediglich auf die für das betreffende Verfahren geltenden Rechtsvorschriften verweisen, sofern den Fragen, die durch die Beschwerde aufgeworfen werden, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe u. v. a. T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001, und G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18215/06, 12. Mai 2009). Artikel 6 Abs. 1 EMRK verlangt nicht, dass diese Gerichte eine nähere Begründung geben, wenn sie ohne weitere Erläuterungen lediglich eine bestimmte Rechtsvorschrift anwenden, um ein Rechtsmittel als aussichtslos zurückzuweisen (siehe Gorou ./. Griechenland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 12686/03, Rn. 41, 20. März 2009; E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77151/01, 23. Juni 2005; Burg u. a. ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34763/02, ECHR 2003-II).

51 Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Beweise vorgebracht hat, die eine unterschiedliche Behandlung durch die innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf seine Verfahrensrechte nach Artikel 6 EMRK belegen würden. Auch kann er auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder für eine Diskriminierung in Bezug auf seine Verfahrensrechte feststellen.

52 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof daher fest, dass die unter dieser Rubrik erhobenen Rügen des Beschwerdeführers keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.

53 Daraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen sind. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK

54 Artikel 41 EMRK lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

55 Der Beschwerdeführer verlangte 552.000 Britische Pfund in Bezug auf den materiellen und 20.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden.

56 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer keinen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK und dem geltend gemachten materiellen Schaden dargelegt habe. Ein solcher Zusammenhang bestehe jedenfalls nicht. Der in Bezug auf den immateriellen Schaden verlangte Betrag sei ferner deutlich überhöht und weiche erheblich von den vom Gerichtshof in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträgen ab.

57 Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Verstoß und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Er spricht dem Beschwerdeführer jedoch 3.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zu. B. Kosten und Auslagen

58 Der Beschwerdeführer machte ferner 147.910,01 EUR für die in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und 23.377,55 EUR für die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen geltend.

59 Die Regierung trug vor, dass die Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren unabhängig von der behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK entstanden wären. Die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof seien unangemessen hoch, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die betreffende Rüge auf eine einzige Rechtsfrage beschränke, die keine besondere Komplexität aufweise.

60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe bspw. Iatridis ./. Griechenland (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Rn. 54, ECHR 2000-XI). Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 2.000 EUR zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zuzusprechen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK betreffend die fehlende Begründung für die Nichtvorlage der Sache des Beschwerdeführers an den EuGH zur Vorabentscheidung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 EMRK ist verletzt worden; 3. der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (a) (i) 3.000 EUR (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 2.000 Euro (zweitausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. Dezember 2025 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Simeon Petrovski Lado Chanturia Stellvertretender Sektionskanzler Präsident