Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.06.1959 – C-15/59
ECLI:EU:C:1959:13
In dem Zwischenstreit
SOCIÉTÉ MÉTALLURGIQUE DE KNUTANGE,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Boulevard Malesherbes 16,
Klägerin,
vertreten durch ihren Generaldirektor,
Herrn Jean Latourte,
Beistand: Rechtsanwalt Jean-Pierre Aron,
zugelassen beim Appellationshof Paris,
Zustellungsanschrift: das Büro der Chambre Syndicale de la Sidérurgie française, Luxembourg, Bd Joseph II 49,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater
Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde,
Luxemburg, Place de Metz 2,
wegen des von der Hohen Behörde, Beklagten, gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 4. März 1953 bzw. Artikel 91 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959 gestellten Antrags, die von der Société de Knutange gegen sie erhobene Klage als unzulässig abzuweisen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten J. Rueff,
der Richter Ch. L. Hammes, R. Rossi,
N. Catalano (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
Mit ihrer am 27. März 1959 bei der Kanzlei eingereichten Klage hat die Klägerin, ein stahlerzeugendes Unternehmen, beantragt, die der Klägerin mit Schreiben der Hohen Behörde vom 27. Februar 1959 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde für nichtig zu erklären, da sie auf den nichtigen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Februar 1957 beruht.
Die Beklagte hat am 28. April 1959 einen Schriftsatz eingereicht, der das Datum vom 16. April 1959 trägt und worin sie folgendes erklärt: das Schreiben vom 27. Februar 1959hatte in Anbetracht des Umstandes, daß die Hohe Behörde als solche noch keine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung getroffen hat, lediglich den Zweck, dem betroffenen Unternehmen diejenigen Schlußfolgerungen zur Kenntnis zu bringen, zu denen die bisherigen Beweiserhebungen in der Angelegenheit geführt hatten.
Die Beklagte hielt die Klage unter diesen Umständen für unzulässig und hat beantragt, die am 25. März 1959 erhobene Klage auf Grund von Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 4. März 1953 bzw. Artikel 91 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959 als unzulässig abzuweisen, da sie nicht gegen eine Entscheidung der Hohen Behörde gerichtet ist.
Die Hohe Behörde hat außerdem am 22. April 1959 eine förmliche Entscheidung erlassen, mit der sie den Antrag der Société de Knutange abgewiesen hat.
Diese Entscheidung ist der Société de Knutange am 6. Mai 1959 zugestellt worden.
Diese hat gegen die genannte Entscheidung eine neue, am 27. Mai 1959 bei der Kanzlei eingegangene Klage erhoben, die auf praktisch die gleichen Klagegründe gestützt ist, auf denen auch die Klage vom 25. März 1959 beruhte.
Der Gerichtshof muß auf jeden Fall über die Rechtmäßigkeit einer der beiden angefochtenen inhaltlich gleichen Entscheidungen befinden.
Somit ist es beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht notwendig, die Frage zu entscheiden, ob das Schreiben vom 27. Februar eine Entscheidung der Hohen Behörde enthielt oder nicht.
Nach alledem ist es daher angebracht, die Entscheidung über die von der Hohen Behörde erhobene prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorzubehalten.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts
auf Grund der Artikel 33 des Vertrages und 91 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung über die von der Hohen Behörde erhobene prozeßhindernde Einrede wird dem Endurteil vorbehalten.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.