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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.1959 – C-15/59

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1959:32

Schlußanträge des Generalanwalts,

Herrn Maurice Lagrange

17. Dezember 1959

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Société Métallurgique de Knutange stellt in 9 Hochöfen monatlich zwischen 50 und 100.000 t Roheisen und in 6 Konvertern zwischen 50 und 100.000 t Thomasstahl her. Außerdem produziert sie schwere Formeisen und Stabstahl. Anstatt jedoch den dabei anfallenden Schrott (den Eigenentfall, von dem schon so oft die Rede war) in einem Martinoder Elektrostahlwerk zu verwenden, wie dies heute geschieht, zieht sie es vor, ihn zu verkaufen. Wie sie selbst in einem Brief vom 3. März 1959 ausführt, handelt es sich dabei um einen sehr gesuchten schweren Schrott.

Die Gesellschaft muß aber zur Anreicherung ihres Hochofen-Möllers leichten Schrott verwenden, den sie käuflich erwerben muß. Da jedoch ihre Schrottverkäufe ihre Schrottkäufe im allgemeinen übersteigen, wurde sie zwar zur Ausgleichsabgabe für eingeführten Schrott zum Basissatz herangezogen, brauchte aber bis zum ersten Quartal 1958 nicht den Ergänzungssatz zu bezahlen, der, wie Sie wissen, lediglich auf den über den Referenzverbrauch hinausgehenden Mehrverbrauch an Zukaufschrott erhoben wird.

Warum hatte die Klägerin in dem fraglichen Quartal einen so hohen Mehrverbrauch aufzuweisen? Es wurde dafür folgende Erklärung abgegeben: der Mehrverbrauch kam dadurch zustande, daß ein Hochofen überholt werden mußte, bei dessen Stillegung sich gezeigt hat, daß die notwendigen Reparaturarbeiten umfangreicher waren, als es zunächst den Anschein hatte, wodurch die Dauer der Stillegung statt sechs Wochen etwa sechs Monate betrug. Um ihr Produktionstempo nicht zu verlangsamen, mußte die Gesellschaft während dieses Quartals höhere Schrottkäufe als gewöhnlich tätigen, so daß ihre Bilanz negativ wurde, was eine Heranziehung zum Ergänzungsbeitrag zur Folge hatte.

Die Gesellschaft ficht nunmehr vor dem Gerichtshof die Entscheidung der Hohen Behörde an, in der ihr die Freistellung von der Zahlung dieses Ergänzungsbeitrags verweigert wurde.

Sie werden sich daran erinnern, daß in diesem Zusammenhang zwei Klagen erhoben worden sind: die erste (15/59) richtet sich gegen eine von einem Beamten der Hohen Behörde unterzeichnete Äußerung, in der die Klägerin eine Entscheidung der Hohen Behörde vermutete; die zweite (29/59) ist gegen eine Äußerung vom 22. April 1959 gerichtet, die unbestritten den Charakter einer Entscheidung der Hohen Behörde hat.

Was die erste Klage betrifft, so hat die Hohe Behörde die Abweisung wegen Unzulässigkeit beantragt, da ihrer Ansicht nach überhaupt keine Entscheidung vorliegt. Nachdem der Gerichtshof jedoch die Verbindung der beiden Klagen angeordnet hatte, nahm die Hohe Behörde die von ihr erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und erklärte sich bereit, die durch die doppelte Klageerhebung verursachten zusätzlichen Verfahrenskosten zu übernehmen.

Meine Herren, die strengen Grundsätze für die Erhebung von Nichtigkeitsklagen und die Tatsache, daß bestimmte Regeln über die Erhebung solcher Klagen — zu denen mit Sicherheit auch das Erfordernis einer vorhergehenden Entscheidung gehört — dem ordre public zuzurechnen sind, müßte dazu führen, die Anträge der Hohen Behörde unbeachtet zu lassen. Muß demnach die erste Klage als unzulässig abgewiesen werden? Ich bin der Ansicht, daß einer anderen Lösung der Vorzug zu geben ist: es soll davon ausgegangen werden, daß eine Entscheidung zwar vorliegt, daß sie jedoch nichtig ist, weil sie von einem Beamten ausging, der in keiner Weise befugt war, die Entscheidung im Namen der Hohen Behörde zu erlassen. Ich halte diese zweite Lösung juristisch für korrekter; sie eröffnet außerdem die Möglichkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Meine Ausführungen zur Sache selbst im Zusammenhang mit der zweiten Klage werden sehr kurz sein.

Die Klägerin rügt nicht die angefochtene Entscheidung als solche, mit der ihr die Freistellung von der Zahlung des Ergänzungsbeitrags für das erste Quartal 1958 verweigert wurde. Ebensowenig beanstandet sie den von ihr geforderten Ergänzungsbeitrag der Höhe nach (die im übrigen noch nicht endgültig feststehen soll). Schließlich bestreitet sie auch nicht, daß ihre Heranziehung zum Ergänzungsbeitrag grundsätzlich im Einklang mit der Entscheidung Nr. 2/57 steht, auf die sich die Veranlagung stützt; sie beruft sich aber auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2/57 und macht geltend, diese verstoße gegen bestimmte allgemeine Vertragsgrundsätze und -Vorschriften, weil darin verschiedene Regeln für die Berechnung des Referenzverbrauchs und für die Berechnung des dem Ergänztingsbeitrag zugrunde liegenden Verbrauchs aufgestellt worden seien. Nach dem Wortlaut von Artikel 6 ist der Referenzverbrauch von Zukaufschrott jedes Unternehmens, der nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 2/57 der Berechnung des Mehrverbrauchs zugrunde liegt, die Hälfte des Verbrauchs von Zukaufschrott während eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Monaten nach der Wahl des Unternehmens zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Januar 1957. Es handelt sich also um einen Durchschnittsverbrauch während eines Zeitraums von drei Monaten, während beim Verbrauch an Zukaufschrott, der damit verglichen werden soll, abgestellt wird auf den tatsächlichen Verbrauch während des sogenannten Abrechnungszeitraums, der drei Monate beträgt. Es sind also die zu vergleichenden Zeiträume gleich groß (je drei Monate); von den miteinander zu vergleichenden Verbrauchsmengen ist jedoch die eine eine tatsächliche, die andere eine gedachte. Dadurch kann es geschehen, daß ein Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, in einem Quartal zum Ergänzungssatz herangezogen wird, obwohl sein tatsächlicher Verbrauch an Zukaufsschrott im Laufe der sechs Monate, innerhalb deren das Quartal liegt, den Referenzverbrauch nicht überschritten hat oder sogar hinter ihm zurückgeblieben ist.

Meine Herren, mir ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Überlegungen geeignet sein sollten, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2/57 darzutun.

Wenn der Referenzzeitraum in anderer Weise festgelegt wird als der Abrechnungszeitraum, so deshalb, weil in beiden Fällen verschiedene Zwecke verfolgt werden. Beim Referenzzeitraum geht es darum, nach einer gerechten, aber notwendigerweise freien Methode herauszufinden, wie hoch der durchschnittliche Verbrauch des Unternehmens an Zukaufschrott vor der Einführung des neuen Systems war, welches einen Anreiz zu Schrotteinsparungen geben sollte. Die Hohe Behörde hätte selbst den Referenzzeitraum auf Grund objektiver Kriterien festsetzen können; sie gab statt dessen einem System den Vorzug, das den Unternehmen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Auswahl eröffnete; in diesem Falle mußte der gewährte Spielraum natürlich dadurch ausgeglichen werden, daß für den gewählten Zeitraum eine größere Länge festgesetzt wurde, damit ein Durchschnittswert erzielt werden konnte; auf diese Weise kam es zu der Wahl eines Zeitraums von sechs Monaten. Bei dem sogenannten Abrechnungszeitraum liegen die Dinge anders: hier geht es darum, den Unternehmen einen Anreiz zu Schrotteinsparungen zu geben: der Zeitraum muß daher kurz genug sein, um einen zu weit gehenden Ausgleich zwischen Zeiträumen mit hohem Verbrauch und Zeiträumen mit geringerem Verbrauch zu verhindern, andererseits aber auch lang genug, um bestimmte Verbrauchsspitzen auszugleichen und die Buchungsvorgänge bei den Unternehmen nicht allzu schwerfällig zu gestalten. In diesem Fall schien ein Zeitraum von drei Monaten zweckmäßig; der nach einem Zeitraum von sechs Monaten berechnete Referenzverbrauch mußte dann natürlich durch zwei dividiert werden.

Der Hinweis der Hohen Behörde auf die den Unternehmen eingeräumten Vorteile bei der Wahl ihres Referenzzeitraums und bei der Berechnung ihres Referenzverbrauchs, von dem verkaufter oder abgetretener Schrott nicht abgezogen wird (diesen Vorteil, der sich aus Artikel 4 § 1 in fine der Entscheidung Nr. 2/57 ergibt, konnte sich die Klägerin in besonderem Maße zunutze machen), erscheint daher kaum noch notwendig. Die Regeln der Entscheidung Nr. 2/57 über die Berechnung des Referenzverbrauchs und die Festlegung des Referenzzeitraums sind nämlich in Ausübung einer Befugnis aufgestellt worden, die allgemein als Ermessensbefugnis der Hohen Behörde bezeichnet wird, woran der Vertreter der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung mit Recht erinnert hat.

Hier muß einem Mißverständnis vorgebeugt werden: Ermessen bedeutet nicht Willkür. Die Hohe Behörde hat den Vertrag und allgemeine Rechtsgrundsätze zu beachten, insbesondere dann, wenn sie Rechtsvorschriften erläßt, d. h. wenn sie von ihrer Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch macht. In diesem Fall verfügt sie über einen Ermessensspielraum, dessen Grenzen herauszuarbeiten Sie bereits in wichtigen Urteilen Gelegenheit hatten. Im vorliegenden Fall geht es lediglich um die Grundsätze der Veranlagung des Beitrags; Regeln dieser Art sind notwendigerweise in einem gewissen Umfang pauschaler Natur. Sie können sich daher für die Beitragspflichtigen je nach der Lage des Einzelfalles günstig oder ungünstig auswirken. Allerdings dürfen diese verschiedenartigen Folgen nicht auf einen Rechtsfehler zurückzuführen sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.

Nach meiner Ansicht braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Klägerin nicht auf Grund der in der Entscheidung Nr. 2/57 enthaltenen Vorteile und Möglichkeiten — beispielsweise durch einen Antrag auf abweichende Regelung nach Artikel 7 oder durch Herabsetzung ihrer Roheisenerzeugung während des fraglichen Quartals — während der ersten sechs Monate des Jahres 1958 die Zahlung des Ergänzungsbeitrags überhaupt hätte vermeiden können. Alles dies steht nicht in Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 2/57, der einzigen Frage, um die es in diesem Verfahren geht.

Schließlich bedarf noch ein letztes, erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Argument der Beantwortung. Es wurde aus Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2/57 hergeleitet, wo davon die Rede ist, daß der Ergänzungssatz sich für ein Unternehmen insbesondere dann ermäßigt, wenn sein Schrotteinsatz sich gegenüber seinem Referenzsatz, wie es im Text heißt, vermindert hat. In diesem Fall müßte sich der Vergleich auf den gesamten Referenzzeitraum von sechs Monaten beziehen. Meine Herren, die Tragweite dieses Arguments ist mir nicht ersichtlich. Selbstverständlich wird der Referenzschrotteinsatz genau wie der Referenzverbrauch selbst für einen Zeitraum von sechs Monaten berechnet; auf Grund dieser Referenz wird die Ermäßigung dann gewährt, wenn der Prozentsatz während des Abrechnungszeitraums niedriger lag. Da es sich in diesem Fall um einen Prozentsatz und nicht um eine Tonnenmenge handelt, braucht der Verbrauch von Zukaufschrott nicht durch zwei dividiert zu werden.

Ich beantrage

die mit der Klage 15/59 angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Hohen Behörde die Kosten aufzuerlegen;

die Klage 29/59 abzuweisen und der Société Métallurgique de Knutange die Kosten aufzuerlegen.