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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1960 – C-15/59

ECLI:EU:C:1960:4

In den verbundenen Rechtssachen Nr. 15/59 und 29/59

SOCIÉTÉ MÉTALLURGIQUE DE KNUTANGE,

Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris,

Klägerin,

Zustellungsanschrift: das Büro der Chambre Syndicale de la Sidérurgie française, Luxemburg,

vertreten durch ihren Generaldirektor, Herrn Jean Latourte,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Pierre Aron, zugelassen beim Appellationshof Paris,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Beklagte,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Place de Metz 2,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Professor Giulio Pasetti, als Bevollmächtigten,

wegen Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 1959 zugestellten angeblichen Entscheidung der Hohen Behörde sowie der Entscheidung der Hohen Behörde vom 22. April 1959, soweit diese beiden Entscheidungen auf dem angeblich rechtswidrigen Artikel 3 § 2 der Entscheidung Nr. 2/57 beruhen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten L. Delvaux,

der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes, N. Catalano (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Anträge der Parteien

A. IM VERFAHREN ZUR HAUPTSACHE

Die Klägerin beantragt:

in der Rechtssache Nr. 15/59

die der Klägerin mit Schreiben der Hohen Behörde vom 27. Februar 1959 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde für nichtig zu erklären, da diese auf nichtigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 beruht,

die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

in der Rechtssache Nr. 29/59

die der Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 1959 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde vom 22. April 1959 für nichtig zu erklären, da diese auf unrichtigen Tatsachen beruht und auf nichtige Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 gestützt ist,

die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

Die Beklagte beantragt:

die Klage in der Rechtssache Nr. 29/59, die auch die entsprechende Klage in der Rechtssache Nr. 15/59 mit umfaßt, abzuweisen.

B. IM VERFAHREN ÜBER DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE IN DER RECHTSSACHE NR. 15/59

beantragt die Hohe Behörde:

gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 4. März 1953 bzw. Artikel 91 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959 die am 25. März 1959 erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, da sie nicht gegen eine Entscheidung der Hohen Behörde gerichtet ist.

Die Société Métallurgique de Knutange beantragt:

festzustellen, daß das Schreiben der Hohen Behörde vom 27. Februar 1959, gegen das die Klage gerichtet ist, eine Entscheidung der Hohen Behörde darstellt,

die Anträge der Hohen Behörde somit abzuweisen und den eigenen Antrag für zulässig zu erklären, und zwar

mit allen Rechts- und Kostenfolgen.

II. Sachverhalt

Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Klägerin sah sich im November 1957 gezwungen, einen Hochofen wegen Reparaturbedürftigkeit für sechs Monate stillzulegen. In den Monaten Februar, März und April 1958 mußte sie 4.523 t Schrott kaufen, obgleich sie dies gewöhnlich nicht zu tun braucht, da sie auf Grund ihres Eigenaufkommens nicht nur ihren Bedarf decken, sondern darüber hinaus noch Schrott an andere Unternehmen verkaufen kann. Daher war die Klägerin auf Grund der Vorschriften der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/57 verpflichtet, zusätzlich zu dem Basissatz noch für den über ihren Referenzverbrauch von Zukaufschrott hinausgehenden Mehrverbrauch von Zukaufschrott in Höhe von 1.763 t den Ergänzungssatz zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1958 und vom 3. März 1959 beantragte die Klägerin Befreiung von der Zahlung des Ergänzungssatzes; sie wies darauf hin, daß ihre Schrottkäufe während des genannten Zeitraumes Ausnahmecharakter trügen und dadurch ausgeglichen würden, daß sie normalerweise große Mengen Schrott verkaufe.

Die Hohe Behörde lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Februar unter Berufung auf die Entscheidung Nr. 2/57 ab, deren Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, daß der Zeitraum für die Abrechnung der Ergänzungsabgabe auf drei aufeinanderfolgende Monate begrenzt ist. Dieses Schreiben ist Gegenstand der Klage 15/59. Außerdem erließ die Hohe Behörde am 22. April 1959 eine förmliche Entscheidung, die die Gedankengänge dieser Schreiben im wesentlichen nochmals wiedergibt und die der Klägerin durch Schreiben vom 6. Mai 1959 zugestellt wurde. Diese Entscheidung hat die Klägerin mit einer zweiten Klage angefochten (Rechtssache 29/59).

2. In dem am 23. April 1959 eingereichten Schriftsatz erhob die Beklagte gegenüber der Klage 15/59 die Einrede der Unzulässigkeit. Mit Beschluß vom 30. Juni 1959 ordnete der Gerichtshof an, die Entscheidung über diese prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorzubehalten, nachdem er festgestellt hatte, daß zwischen den beiden Klagen 15/59 und 29/59 offenbar Sachzusammenhang vorlag und daß er auf jeden Fall über die Rechtmäßigkeit einer der angefochtenen Entscheidungen zu befinden haben würde.

3. Mit Beschluß vom gleichen Tag ordnete der Gerichtshof nach Anhörung der Parteien die Verbindung der beiden Rechtssachen für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung an, nachdem er festgestellt hatte, daß der Streitgegenstand in beiden Klagen der gleiche und die geltend gemachten Klagegründe praktisch identisch waren.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A. ZUR ZULÄSSIGKEIT

a) In der Rechtssache Nr. 15/59 hat die Beklagte in dem am 23. April 1959 eingereichten Schriftsatz gemäß Artikel 69 der alten Verfahrensordnung bzw. Artikel 91 der jetzigen Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben mit der Begründung, im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift habe noch keine Entscheidung der Hohen Behörde über den Antrag der Klägerin auf Freistellung vorgelegen.

In ihrem am 27. Mai 1959 bei der Kanzlei eingetragenen Schriftsatz wies die Klägerin darauf hin, der Entscheidungscharakter des angefochtenen Schreibens ergebe sich eindeutig aus dessen Wortlaut.

In ihrer Klagebeantwortung erkannte die Beklagte an, daß die beiden Rechtssachen Nr. 15/59 und 29/59 praktisch identisch seien, und fügte hinzu, die gegenüber der Klage Nr. 15/59 erhobene Einrede der Unzulässigkeit habe sich erledigt; sie erklärte sich bereit, die durch die doppelte Klageerhebung verursachten zusätzlichen Verfahrenskosten zu übernehmen.

b) Gegenüber der Klage Nr. 29/59 wurde die Einrede der Unzulässigkeit nicht erhoben.

B. ZUR HAUPTSACHE

Die Klägerin rügt lediglich die Verletzung des Vertrages, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 53 und 65. Diese Vertragsverletzung beruht nach ihrer Ansicht auf einem der Entscheidung Nr. 2/57 innewohnenden Mangel: einem Widerspruch zwischen ihrem grundlegenden Zweck und ihrem verordnenden Teil, insbesondere dem Artikel 3 Absatz 2. Durch den Erlaß dieser Bestimmung, die den Abrechnungszeitraum auf drei Monate begrenzt, habe die Hohe Behörde weitergehende Einschränkungen vorgesehen, als dies der Zweck der Entscheidung erfordere; dadurch habe sie einen Mangel an Umsicht an den Tag gelegt und ihre Sorgfaltspflicht schwerwiegend verletzt.

Das Vorbringen der Klägerin läßt sich unter zwei Hauptgesichtspunkten zusammenfassen:

a) Nach dem Zweck der Entscheidung — der in der Erwägung ausgesprochen sein soll, in der es heißt, daß die Schrott verbrauchenden Unternehmen zu verpflichten [sind], neben dem bisher berechneten Ausgleichsbeitrag einen periodisch sich erhöhenden Ergänzungsbeitrag zu zahlen, soweit ihr globaler Schrottverbrauch den Verbrauch während eines Referenzzeitraumes übersteigt — dürften die Ergänzungsbeiträge erst erhoben werden, wenn der tatsächliche Verbrauch während des Referenzzeitraumes überschritten wird; nach dem derzeit gültigen System könnten dagegen auch Unternehmen, deren durchschnittlicher Schrottverbrauch unverändert geblieben sei oder sogar unter dem Durchschnittsverbrauch während des Referenzzeitraumes liege, zum Ergänzungsbeitrag herangezogen werden.

b) Hieraus folgert die Klägerin, der Abrechnungszeitraum hätte die gleiche Dauer haben müssen wie der Referenzzeitraum. Wenn nach der Behauptung der Hohen Behörde die Notwendigkeit bestanden habe, den Durchschnittsverbrauch während eines Referenzzeitraumes von sechs Monaten zu errechnen, um zu verhindern, daß die Unternehmen aus einem von ihrem Normalverbrauch abweichenden Verbrauch in der Vergangenheit Vorteile haben, so müsse auch die Notwendigkeit der Errechnung des Durchschnittsverbrauchs während eines Abrechnungszeitraumes von sechs Monaten anerkannt werden, da nur so verhindert werden könne, daß Unternehmen mit einer vorübergehenden Verbrauchsspitze mit einer Mehrverbrauchsabgabe belastet werden.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin der Ansicht, daß sie trotz des obengenannten technischen Zwischenfalls die Ergänzungsabgabe nicht hätte zu bezahlen brauchen, wenn der Abrechnungszeitraum die gleiche Dauer wie der Referenzzeitraum gehabt hätte.

Neben dem Anliegen, die Unternehmen bei der Berechnung des Referenzverbrauchs nicht allzusehr zu begünstigen, müsse dem weiteren Anliegen Rechnung getragen werden, sie nicht durch die Festsetzung eines Abrechnungszeitraumes, der kürzer sei als der Referenzzeitraum, über Gebühr zu belasten. Nach Ansicht der Klägerin steht die Behauptung der Hohen Behörde, ein Zeitraum von drei Monaten genüge, um außergewöhnliche Verbrauchsspitzen auszugleichen, im Widerspruch zu ihrer Behauptung, es sei notwendig, für einen Zeitraum von sechs Monaten einen Durchschnitt [zu wählen], durch den anomale Verbrauchsspitzen ausgeschaltet werden.

Die Beklagte weist die Auslegung der Erwägung zu der Entscheidung Nr. 2/57, auf die die Klägerin ihre Argumentation aufbaut, zurück. Sie macht geltend, die Wahl des Referenzverbrauchs durch die einzelnen Unternehmen betreffe nicht den tatsächlichen Verbrauch während der sechs Monate, sondern die Hälfte des Verbrauchs während der von dem Unternehmen gewählten sechs Monate. Die Erwägung gehe nämlich anschließend genauer darauf ein, daß der Referenzzeitraum innerhalb objektiver Grenzen, d. h. nach den in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Kriterien (Wahl der Hälfte des Verbrauchs von sechs Monaten innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Januar 1957) gewählt werden könne. Dieses System werde im übrigen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Freiheit der Unternehmen bei der Wahl des Referenzzeitraumes dadurch einzuschränken, daß ihnen die Verpflichtung auferlegt wird, einen Durchschnitt auszuwählen, bei dem Zeiten ungewöhnlichen Verbrauchs unberücksichtigt bleiben. Hätte man den Unternehmen bei dieser Wahl völlig freie Hand gelassen, so hätten sie ihren Maximalverbrauch als Referenzverbrauch zugrunde legen können; da dieser auf Grund ungewöhnlicher Umstände hätte anomal hoch sein können, wäre die Erreichung des grundlegenden Zwecks der Entscheidung Nr. 2/57 gefährdet worden, der in den Augen der Beklagten nicht in der Belastung des Mehrverbrauchs liegt, sondern darin, einen Anreiz zu Schrotteinsparungen zu bieten. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf folgende Textstelle in den Erwägungen zu der Entscheidung Nr. 2/57: … mit Rücksicht auf den steigenden Schrottverbrauch [ist] das bisher gehandhabte System dadurch zu verbessern, daß ein Anreiz zur Einsparung von Schrott geschaffen wird …. Bei der Bestimmung der Dauer des Referenzzeitraumes seien somit andere Erfordernisse zu berücksichtigen gewesen als bei der Bestimmung der Dauer des Abrechnungszeitraumes. Aus diesem Grunde habe der Referenzzeitraum länger sein müssen als der Abrechnungszeitraum. Insbesondere habe der Abrechnungszeitraum deswegen relativ kurz sein müssen, weil man eine zeitliche Häufung überhöhter Schrottbestellungen, die dem grundlegenden Zweck der Entscheidung Nr. 2/57 zuwiderlaufen würde, vermeiden wollte; daher habe eine Kompensation der während der einzelnen Abrechnungszeiträume verbrauchten Mengen, wie die Klägerin sie in ihren Schreiben vom 5. Mai 1958 und vom 3. März 1959 beantragt hatte, abgelehnt werden müssen.

Abgesehen von den soeben zusammenfassend wiedergegebenen Argumenten, macht die Beklagte geltend, daß sich die Kritik der Klägerin lediglich auf die Zweckmäßigkeit, nicht aber auf die Rechtsmäßigkeit der indirekt angefochtenen Bestimmung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 beziehe. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Dauer des Referenzzeitraumes und der Dauer des Abrechnungszeitraumes liege nämlich im Ermessen der Hohen Behörde, da es deren Sache ist, die Erfordernisse zu beurteilen, denen die Entscheidung Rechnung zu tragen hat.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte insbesondere diesen Einwand eingehend begründet und dabei nachdrücklich auf die Grenzen der Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 33 des Vertrages hingewiesen.

Schließlich wirft die Beklagte der Klägerin in der Gegenerwiderung vor, diese habe sich in ihrer Erwiderung auf eine andere Antragsgrundlage (causa petendi) gestützt als in der Klageschrift. In der Klageschrift habe sie sich darauf beschränkt, die Verletzung der Artikel 2, 3, 4, 5, 53 und 65 des Vertrages zu rügen, ohne sich zu diesem Punkt näher zu äußern; in ihrer Erwiderung dagegen habe sie unter Berufung auf einen Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem verordnenden Teil der Entscheidung Nr. 2/57 einen Irrtum und einen schweren Fehler der Hohen Behörde geltend gemacht.

Daneben bringen die Parteien hilfsweise noch weitere Argumente vor.

Die Klägerin behauptet, die Hohe Behörde selbst habe in ihrer Klagebeantwortung (S. 9 unten und S. 10) einerseits die Notwendigkeit anerkannt, Überschreitungen des normalen Verbrauchs von Zukaufschrott dann nicht zum Ergänzungsbeitrag heranzuziehen, wenn sie Ausnahmecharakter tragen, und andererseits zugegeben, daß der anomal hohe Schrottverbrauch der Klägerin in den drei Monaten Februar, März und April 1958 die Folge außergewöhnlicher Umstände sei.

Die Beklagte dagegen behauptet, in Unternehmen, die wie die Klägerin über zahlreiche Hochöfen verfügten, würden sich periodische Überholungen praktisch nicht auswirken, da sie im allgemeinen nach einem im voraus ausgearbeiteten, die Kontinuität der Erzeugung gewährleistenden Plan stattfänden. Außerdem sei die Stillegung eines Hochofens im allgemeinen vorhersehbar. Im übrigen äußert die Hohe Behörde Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen der Stillegung des Hochofens und der Steigerung des Schrottverbrauchs. Sie erklärt sich bereit, diese Behauptung gegebenenfalls an Hand von Produktionszahlen zu entkräften und nachzuweisen, daß während der fraglichen Zeit die Roheisenerzeugung, die teilweise für die Gießereien der Klägerin bestimmt war, gegenüber der früheren Zeit sogar gestiegen sei.

Weiter weist die Hohe Behörde auf den liberalen Charakter der Entscheidung Nr. 2/57 hin, in der bestimmt sei:

a) Artikel 4: Bei der Berechnung des Verbrauchs während des Abrechnungszeitraumes werden die Schrottverkäufe abgezogen, während ein derartiger Abzug für den Referenzzeitraum nicht möglich ist.

b) Artikel 7: Die Zunahme der Schrottbestände während des Abrechnungszeitraumes kann bei der Berechnung des beitragspflichtigen Verbrauchs außer Betracht bleiben.

Die Klägerin entgegnet, diese Bestimmungen hätten mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun; da ihre Anwendbarkeit zudem an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei, könne in ihnen keine Abhilfe für die durch das Zusammenwirken der Artikel 6 Absatz 1 und 3 Absatz 2 hervorgerufene Störung des Gleichgewichts erblickt werden.

In der Rechtssache 29/59 wirft die Klägerin schließlich der Hohen Behörde vor, eine der Erwägungen der angefochtenen Entscheidung vom 22. April 1959 enthalte eine unrichtige Feststellung. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Notwendigkeit der vollständigen Überholung eines Hochofens sich nicht bereits im November 1957 gezeigt habe, sondern wesentlich später.

Die Beklagte bestreitet die Unrichtigkeit ihrer Feststellung und macht geltend, diese Frage stehe jedenfalls in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

1. Zulässigkeit der Klage 15/59

In der Rechtssache Nr. 15/59 hat die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit erhoben mit der Begründung, daß die Hohe Behörde im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Entscheidung über den von der Klägerin eingereichten Freistellungsantrag getroffen hätte.

In dem von einem Beamten der Hohen Behörde unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 1959, gegen das die Klage 15/59 gerichtet ist, heißt es: Die Hohe Behörde hat nach Prüfung der Angelegenheit festgestellt, daß es nach dem Wortlaut der vorerwähnten Entscheidungen nicht möglich ist, Ihnen diese Freistellung zu gewähren. Dieses Schreiben stellt sich somit als die Zustellung einer von der Hohen Behörde erlassenen Entscheidung dar.

Am 22. April 1959 erließ die Hohe Behörde eine den Inhalt dieses Schreibens bestätigende förmliche Entscheidung, die der Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 1959 zugestellt wurde.

Wenn die Zustellung vom 27. Februar auch verfrüht war, da die Hohe Behörde zu diesem Zeitpunkt ihre Haltung noch nicht festgelegt hatte, so hat die Hohe Behörde die in dem Schreiben geäußerte Auffassung doch in ihrer späteren Entscheidung bestätigt. Jedenfalls war die Beklagte am 23. April — d. h. nachdem sie eine förmliche Entscheidung erlassen hatte, die im wesentlichen das Gleiche besagt wie das angegriffene Schreiben — nicht mehr befugt, das Bestehen der mit der Klage 15/59 angefochtenen Entscheidung zu bestreiten. Unter diesen Umständen können die von der Beklagten geltend gemachten Gründe nicht zur Folge haben, daß die Klage 15/59 für unzulässig zu erklären wäre.

2. Zulässigkeit der Klage 29/59

Die Zulässigkeit dieser Klage ist nicht bestritten. Auch von Amtswegen können in dieser Hinsicht keine Bedenken erhoben werden. Die Klage ist somit zulässig.

II. Zur Hauptsache

Die Parteien sind sich nicht einig darüber, welches Niveau die Produktion der Klägerin während der Monate Februar bis April 1958 im Verhältnis zu ihrer früheren Erzeugung hatte, zum anderen, ob zwischen der Schließung des Hochofens und der Erhöhung des Verbrauchs der Klägerin an Zukaufschrott ein ursächlicher Zusammenhang besteht, und schließlich, ob die Begründung der Entscheidung vom 22. April 1959 hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sich die Notwendigkeit der vollständigen Überholung eines Hochofens herausgestellt haben soll, eine Unrichtigkeit enthält.

Diese Unstimmigkeiten sind jedoch für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung, da es hier nur um die Rechtmäßigkeit von Artikel 3 § 2 der Entscheidung Nr. 2/57 geht. Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob die bestrittenen tatsächlichen Behauptungen zutreffen.

Die Entscheidung Nr. 2/57 war im wesentlichen darauf gerichtet, den Unternehmen einen Anreiz zur Einsparung von Schrott zu bieten; die Ergänzungsabgabe auf den eine bestimmte Höhe übersteigenden Verbrauch war lediglich ein Mittel hierzu.

Zu dem vorgenannten Zweck wurde eine Abgabenregelung eingeführt, wonach Abgaben zu einem Basissatz für den gesamten Verbrauch an Zukaufschrott und überdies zu einem Ergänzungssatz für den ein gewisses Maß überschreitenden Verbrauch erhoben werden.

Auf Grund der ihr vom Vertrag eingeräumten Ermessensfreiheit hat es die Hohe Behörde für zweckmäßig gehalten, für die Berechnung des Ergänzungssatzes einen Abrechnungszeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen.

Außer diesem Abrechnungszeitraum mußte die Hohe Behörde noch einen Referenzzeitraum bestimmen, um den Verbrauch an Zukaufschrott zur Zahlung des Ergänzungsbeitrages heranziehen zu können, der den Verbrauch während dieses Referenzzeitraumes übersteigt.

Bei der Festsetzung des Referenzverbrauchs ist die Hohe Behörde von dem Grundsatz ausgegangen, daß es den Unternehmen, und zwar offensichtlich in deren eigenem Interesse, überlassen bleiben sollte, innerhalb gewisser objektiver Grenzen den ihnen am besten zusagenden Zeitraum zu wählen. Um jedoch zu vermeiden, daß die Unternehmen sich hierbei für einen Zeitraum mit außergewöhnlichen Verbrauchsspitzen entschieden, was dem Zweck der Entscheidung Nr. 2/57 zuwidergelaufen wäre, hielt es die Hohe Behörde für zweckmäßig, die freie Wahl der Unternehmen durch Zugrundelegung eines Durchschnitts einzuschränken, nämlich der Hälfte des Verbrauchs innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, oder mit anderen Worten den vierteljährlichen Durchschnittsverbrauch innerhalb eines von den einzelnen Unternehmen gewählten Zeitraums von einem halben Jahr.

Die mit der Entscheidung Nr. 2/57 geschaffene Regelung macht daher jeweils eine Vergleichung des Verbrauchs während des Abrechnungszeitraums (drei Monate) mit dem Verbrauch innerhalb des Referenzzeitraums notwendig; hierunter ist aber nicht der Verbrauch während einer sechsmonatigen Periode, sondern der Durchschnittsverbrauch eines Vierteljahres zu verstehen, der sich als Hälfte des Verbrauchs innerhalb eines von jedem Unternehmen zu wählenden Zeitraums von sechs Monaten ergibt.

Bei der Natur der hier dargelegten Regelung konnte es, wie im vorliegenden Falle, geschehen, daß ein Unternehmen für einen dreimonatigen Abrechnungszeitraum zur Zahlung des Ergänzungssatzes herangezogen wurde, obwohl sein tatsächlicher Verbrauch an Zukaufschrott während einer dieses Vierteljahr umfassenden Periode von sechs Monaten den Referenzverbrauch nicht überstiegen oder sogar unterschritten hatte. Berücksichtigt man jedoch den oben erwähnten wesentlichen Zweck der Entscheidung Nr. 2/57, so läßt dieses Ergebnis keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Bestimmung des Referenzzeitraums und die des Abrechnungszeitraums dienen nämlich verschiedenen Zielen: jene soll den Durchschnittsverbrauch der Unternehmen ermitteln, wobei sie in gewissen Grenzen frei wählen können; diese soll dagegen den Unternehmen einen Anreiz zur Schrotteinsparung bieten.

Die Klägerin macht ferner die Verletzung von Artikel 65 § 2 Buchstabe b geltend, auf den Artikel 53 Buchstabe a verweist. Hierbei verkennt sie jedoch die Tragweite der erstgenannten Bestimmung, deren Ziel es ist, die Genehmigung von Kartellen zu verhüten, welche weitergehende Einschränkungen vorsehen als dies der Zweck erfordert, im Hinblick auf den in Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 65 § 1 Genehmigungen erteilt werden können. Auf diese Bestimmung kann sich daher die Klägerin im vorliegenden Falle nicht berufen, da sie nicht behauptet, die Hohe Behörde habe ein allzu einschränkendes Kartell genehmigt, sondern vielmehr geltend macht, die angefochtene Entscheidung erlege den zur Zahlung des Ausgleichssatzes verpflichteten Unternehmen eine zu weitgehende Einschränkung auf.

Selbst wenn im übrigen die Klägerin den Standpunkt vertreten hätte, aus Artikel 65 § 2 Buchstabe b lasse sich ein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach die Eingriffe der Hohen Behörde keine weitergehenden Einschränkungen enthalten dürften, als dies ihr Zweck erfordere, so wäre dem entgegenzuhalten, daß dieser Grundsatz durch die angefochtene Regelung nicht verletzt wird. Denn, wie bereits dargelegt, sind Abrechnungszeitraum und Referenzzeitraum im Verhältnis zueinander durchaus vergleichbare Faktoren; außerdem stand es der Hohen Behörde frei, sowohl die Dauer des Abrechnungszeitraums als auch die des Referenzzeitraums so zu bestimmen, wie sie es für zweckmäßig ansah.

Wenn die Klägerin die Gesichtspunkte rügt, nach denen die Hohe Behörde die Dauer des Abrechnungszeitraums festgesetzt hat, so wendet sie sich damit lediglich gegen die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung.

Die Nachprüfung durch den Gerichtshof kann sich aber nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgestaltung erstrecken, welche die Hohe Behörde der Ausgleichseinrichtung gegeben hat, um die Ziele der oben genannten Entscheidung zu erreichen. Anderenfalls würde der Gerichtshof die Grenzen der Rechtskontrolle überschreiten, die ihm der Vertrag zuerkannt hat. Mit einer solchen Prüfung wäre nämlich notwendigerweise auch eine Würdigung der komplexen Marktlage verbunden, die für den Erlaß der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 bestimmend war; für eine derartige Würdigung ist der Gerichtshof nach Artikel 33 des Vertrages aber nur dann zuständig, wenn der Hohen Behörde der — auf ernsthafte Anhaltspunkte gestützte — Vorwurf gemacht wird, einen Ermessensmißbrauch begangen oder die Bestimmungen des Vertrages offensichtlich verkannt zu haben. Die Klägerin hat jedoch weder den einen noch den anderen Vorwurf erhoben. Im übrigen sind, wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht begründet.

III. Kosten

Die beiden von der Klägerin erhobenen Klagen sind abzuweisen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann der Gerichtshof jedoch auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat.

Die Klägerin wurde durch das Verhalten der Beklagten veranlaßt, zwei Klagen anhängig zu machen, obwohl ohne die verfrühte Absendung des Schreibens vom 27. Februar 1959 eine einzige Klage ausreichend gewesen wäre.

Die der Klägerin durch die Klage 15/59 entstandenen Kosten sind ihr somit von der Beklagten ohne angemessenen Grund verursacht worden, was die Beklagte im übrigen selbst zugibt, da sie sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu übernehmen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 53 und 65 des EGKS-Vertrages,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,

auf Grund der Verfahrensordnung

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die von der Klägerin erhobenen Klagen werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits Nr. 15/59 werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits Nr. 29/59 werden der Klägerin auferlegt.