Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.07.1963 – C-35/62

ECLI:EU:C:1963:19

Rechtssachen 35/62 und 16/63 R

Herr Andre Leroy,

ehemalige Hilfskraft, ehemaliger Bediensteter auf Zeit bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wohnhaft in Luxemburg, Rue Astrid 20,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul-François Ryziger, zugelassen beim französischen Conseil d'Etat und beim Kassationshof, wohnhaft in Paris 16e, Rue de Longchamp 64,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, zugelassen am Obergerichtshof Luxemburg, Rue Willy Goergen 6, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes bevollmächtigten Rechtsberater Guy Sautter,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim französischen Conseil d'Etat und französischen Kassationshof, wohnhaft in Paris, Rue de Lisbonne 58,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Antragsgegnerin.

TATBESTAND§

Der Antragsteller hat mit zwei Schriftsätzen, die am 5. Dezember 1962 bzw. am 5. März 1963 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurden, Klagen erhoben mit dem Ziel der Nichtigerklärung einer seine Überleitung ablehnenden Verfügung.

In seinem am 22. Mai 1963 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsatz beantragt der Antragsteller:

den Vollzug der mit den verbundenen Klagen 35/62 und 16/63 angefochtenen Verfügungen auszusetzen und zu erkennen, daß kein Beamter zur Besetzung des früher von Herrn Leroy eingenommenen Dienstpostens eingestellt werden darf, solange nicht über die von diesem erhobenen Klagen gegen die Ablehnung seiner Überleitung entschieden ist,

auszusprechen, daß Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft auf den Kläger keine Anwendung finden kann, da seine Rechtsstellung als Hilfskraft der EGKS die Folge der Verfügung über die Ablehnung seiner Überleitung ist,

die Kostenentscheidung dem Andunteil vorzubehalten.

Die Beklagte hat am 3. Juli 1963 ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht, worin sie beantragt:

den Antrag von Herrn Leroy in allen Punkten mit der den geltenden Vorschriften entsprechenden Kostenfolge als unzulässig und in jedem Falle als unbegründet abzuweisen.

Nach ordnungsgemäßer Ladung haben die Parteien am 10. Juli 1963 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.

GRÜNDE§

Nach Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch eine Klage beim Gerichtshof angefochten hat.

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Ausschreibung des vorher von ihm besetzten Dienstpostens sowie die Beendigung seines Arbeitsvertrages als Hilfskraft unmittelbar auf der von ihm im Klagewege angefochtenen Verfügung über die Ablehnung seiner Überleitung beruhten und daß sein Antrag demnach zulässig sei.

In diesem Punkt kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Im Falle der Überleitung wäre der Kläger gemäß Artikel 93 des Statuts der Beamten der EGKS berechtigt gewesen, in einer Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die in der Besoldungsordnung des Statuts festgesetzt sind, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Er hätte jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten gehabt. Es ist im übrigen keineswegs erwiesen, daß er im Falle seiner Überleitung den Dienstposten eingenommen hätte, zu dessen Besetzung die in Rede stehende Stellenausschreibung führen soll.

Es besteht daher kein Grund für die Annahme, daß die Ausschreibung dieses Dienstpostens unmittelbar auf der mit der Klage angefochtenen Verfügung beruht.

Demnach ist der erste Teil des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs unzulässig.

Ferner begehrt der Antragsteller die Unanwendbarerklärung einer Bestimmung des Statuts.

Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung bezieht sich nur auf die Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen. Die Rechtswirkung einer Bestimmung des Statuts ist nicht als eine Maßnahme im Sinne von Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung anzusehen, da diese Wirkung schon zu dem Zeitpunkt vorhersehbar war, als der Antragsteller seine Einstellung als Hilfskraft annahm.

Übrigens könnte auch die Aufhebung der im Klagewege angegriffenen Maßnahme nicht dazu führen, daß der Antragsteller in seiner Stellung als Hilfskraft verbleiben würde. Demnach ist der zweite Teil des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs unzulässig.

Aus den vorstehenden Gründen,

auf Grund der Prozeßakten,

auf Grund der mündlichen Ausführungen der Parteien,

auf Grund von Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und von Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

die nachstehende

VERFÜGUNG

1. Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.