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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1963 – C-35/62

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1963:50

In den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63

Herr Andre Leroy,

Hilfskraft der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wohnhaft in Luxemburg, Rue Astrid 20,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul-Frangois Ryziger, zugelassen beim französischen Conseil d'Etat und beim französischen Kassationshof,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, zugelassen am Obergerichtshof Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Avenue Guillaume 27,

Kläger,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn G. Sautter als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim französischen Conseil d'Etat und beim französischen Kassationshof,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Aufhebung einer die Überleitung des Klägers und seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ablehnenden Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde der EGKS und Schadensersatzes für den dem Kläger hieraus entstandenen Schaden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux und W. Strauß,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Herr Leroy trat am 6. Juli 1959 mit einem auf die Zeit vom 1. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960 befristeten Vertrag in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS. Auf Grund dieses Vertrages wurde er in die Gruppe A 6 eingestuft. Kurze Zeit darauf wurde er auf seinen Antrag in Anbetracht seiner Befähigungsnachweise und der sehr spezialisierten Tätigkeit, die er ausübte, in die Gruppe A 5 eingestuft.

Dieser Vertrag wurde auf Vorschlag des Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaft-Energie, Herrn Nora, am 31. Mai 1960 für die Zeit vom 1. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1961 verlängert.

Im Zuge der allgemeinen Neuorganisation der Dienststellen der Hohen Behörde wurden in der Generaldirektion Wirtschaft-Energie zwei Planstellen für Hauptverwaltüngsräte mit den Nummern 30 und 31 geschaffen; Herr Leroy erhielt die Planstelle Nr. 30 und wurde demgemäß vorübergehend in die Gruppe A 4 eingestuft. Außerdem wurde sein Vertrag ein zweites Mal, vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1962, verlängert.

Nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Statuts der Beamten der EGKS, wonach die Übernahme von Bedien-steten auf Zeit in das Beamtenverhältnis zulässig ist, beantragte Herr Leroy auf Grund von Artikel 93 des Statuts seine Überleitung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde beschlossen, Herrn Leroy als Hilfskraft weiterhin unter Vertrag zu behalten.

Herr Leroy erhielt von dieser Ablehnung und diesem Vertragsangebot Kenntnis durch ein Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen vom 5. September 1962, das von Herrn Jaurant-Singer unterzeichnet war. Gegen dieses Schreiben hat er am 5. Dezember 1962 die Klage 35/62 erhoben.

Danach wurde dem Kläger mit einem von Herrn Signorini unterzeichneten Schreiben vom 4. Dezember 1962 eine vom Präsidenten der Hohen Behörde unterzeichnete Verfügung vom 11. Oktober 1962 zugestellt, worin die Übernahme des Klägers als Beamter auf Lebenszeit in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrates abgelehnt wurde. Ferner wurde mit dieser Verfügung der Vertrag des Klägers über seine Anstellung als Bediensteter auf Zeit zum 30. Juni 1962 gekündigt; gleichzeitig wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1962 als Hilfskraft bei der Generaldirektion Kohle eingestellt und gemäß Art. 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in die Kategorie A, Gruppe 1, Klasse 3 der Grundgehaltstabelle eingestuft. Gegen diese Verfügung hat Herr Leroy am 5. März 1963 die Klage 16/63 erhoben.

II — Anträge der Parteien

In der Rechtssache 35/62 beantragt der Kläger in seiner Klageschrift:

die angefochtene Verfügung mit allen Rechtsfolgen aufzuheben; zu erkennen, daß diese Aufhebung sich auch auf das vorausgegangene Verfahren erstreckt und daß der Fall des Klägers nach Erstellung eines neuen, auf konkreten Grundlagen beruhenden Berichts dem Überleitungsausschuß erneut vorzulegen ist; festzustellen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, den dem Kläger aus der angefochtenen rechtswidrigen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen, und sie zur Zahlung eines vom Gerichtshof nach seinem Ermessen zu bestimmenden Schadenersatzes zu verurteilen;

die Hohe Behörde zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:

die Klage des Herrn Leroy gegen das zu seiner Information bestimmte, vom Leiter der Personalabteilung der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen der Hohen Behörde der EGKS unterzeichnete Schreiben vom 5. September 1962, das die Mitteilung enthält, seine Übernahme als Beamter auf Lebenszeit gemäß Artikel 93 des Statuts sei abgelehnt worden, und er werde auf Grund eines Vertrages für Hilfskräfte weiterbeschäftigt, mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.

In der Rechtssache 16/63 beantragt der Kläger in seiner Klageschrift:

die Verbindung dieses Verfahrens mit der Rechtssache 35/62 anzuordnen;

die angefochtene Verfügung mit allen Rechtsfolgen aufzuheben; zu erkennen, daß diese Aufhebung sich auch auf das vorausgegangene Verfahren erstreckt und daß der Fall des Klägers nach Erstellung eines neuen, auf konkreten Grundlagen beruhenden Berichts dem Überleitungsausschuß erneut vorzulegen ist; festzustellen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, den dem Kläger aus der angefochtenen rechtswidrigen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen, und sie zur Zahlung eines vom Gerichtshof nach seinem Ermessen zu bestimmenden Schadensersatzes zu verurteilen;

die Hohe Behörde zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:

die Klage des Herrn Leroy gegen die Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde der EGKS vom 11. Oktober 1962, mit der seine Übernahme als Beamter auf Lebenszeit gemäß Artikel 93 des Statuts abgelehnt und seine Weiterbeschäftigung auf Grund eines Vertrages für Hilfskräfte beschlossen wurde, mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unbegründet abzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT

Rechtssache 35/62

Die Beklagte meint in ihrer Klagebeantwortung, diese Klage sei unzulässig, da das darin angegriffene Schreiben vom 5. September keine Verfügung darstelle. Dies gehe aus dem Schreiben selbst hervor, denn dieses enthalte einen Nachsatz mit der Ankündigung, daß dem Kläger demnächst eine Ausfertigung der Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde zugehen werde. Der Überleitungsausschuß habe seine ablehnende Stellungnahme zur Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zwar schon am 2. Juli 1962 abgegeben, die förmliche Entscheidung über den Fall des Klägers habe aber aus rein technischen Gründen nicht sofort ergehen können. Da der Vertrag des Klägers über seine Anstellung als Bediensteter auf Zeit am 30. Juni abgelaufen gewesen sei und da dem Kläger daran gelegen habe, über seine Lage unterrichtet zu werden, um Vorkehrungen für seine Zukunft treffen zu können, insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsvertrag als Hilfskraft, der ihm angeboten werden sollte, hätte der Leiter der Personalabteilung geglaubt, den Kläger hierüber in Kenntnis setzen zu müssen. Nach Auffassung der Beklagten handelte es sich demnach lediglich um eine Unterrichtung durch den Leiter der Personalabteilung, die zwar nach Fühlungnahme mit dem Präsidenten, jedoch in eigener Verantwortung erfolgte. Demzufolge könne das in Rede stehende Schreiben nicht im Klagewege angegriffen werden.

In seiner Erwiderung betont der Kläger, die Form, in der das Schreiben beginne: Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß der Herr Präsident verfügt hat, a) Sie nicht auf Grund von Artikel 93 des Statuts überzuleiten… erwecke den Anschein, daß es sich um die Zustellung einer Verfügung handle. Der Kläger meint daher, daß ihm verspätete Klageerhebung entgegengehalten worden wäre, hätte er dieses Schreiben nicht angefochten, sondern die Zustellung einer förmlichen Verfügung abgewartet und die Klagefrist vom 5. Dezember, dem Zeitpunkt der genannten Zustellung an, gerechnet.

Die Beklagte führt in ihrer Gegenerwiderung aus, der Kläger verwechsle die Verfügung mit der Zustellung der Verfügung. Nur erstere könne Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Die Vermutung des Klägers darüber, was die Hohe Behörde möglicherweise getan hätte, wenn er dieses Schreiben nicht angefochten hätte, sei daher völlig belanglos.

Rechtssache 16/63

Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage keinen Einwand.

B — ZUR BEGRÜNDETHEIT

a) Fehler des Überleitungsverfahrens

Der Kläger führt hierzu folgendes aus: Da für das Verfahren bei Entscheidungen des in Anhang X des Statuts vorgesehenen Überleitungsausschusses keinerlei Vorschriften bestünden, müsse von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausgegangen werden. Weil das Überleitungsverfahren nur ein Verfahren der Einstellung von Beamten sei, die bereits in der EGKS Dienst getan hätten, müsse dieses Verfahren das allgemeine Interesse des Organs an der Einstellung möglichst geeigneter Personen mit dem persönlichen Interesse der Beamten an ihrer Festanstellung in Einklang bringen. Hierzu sei einmal erforderlich, daß die Berichte der Dienstvorgesetzten nicht die einzigen Informationsquellen des Ausschusses bildeten, ferner müßten aber auch die Bewerber um die Ernennung zum Beamten von sämtlichen dem Ausschuß erteilten Auskünften Kenntnis erhalten, um gegebenenfalls falsche Auskünfte berichtigen zu können. Demzufolge müsse das Verfahren den Betroffenen weitgehend rechtliches Gehör gewährleisten. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf ein Gutachten der Rechtsabteilung der EGKS, wonach den Bediensteten ein Höchstmaß an Garantien zu gewähren ist, insbesondere eine vollständige Einsichtnahme in die Personalakten. Diese Einsichtnahme erstreckt sich auf die Unterlagen für das Überleitungsverfahren und besonders auf den Bericht der dienstlichen Vorgesetzten, die vor dem Ausschuß gehört wurden. Der Kläger vertritt insbesondere die Ansicht, daß ein Bediensteter, über den sein Dienstvorgesetzter einen ungünstigen Bericht erstattet hat, diesem auf Antrag gegenübergestellt werden müsse. Im vorliegenden Fall habe aber der Ausschuß den Antrag des Klägers abgelehnt, zusammen mit Herrn Maillet, dem Dienstvorgesetzten, der einen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ungünstigen Bericht abgegeben habe, vorgeladen zu werden.

Ein weiterer Verfahrensfehler liege in dem Umstand, daß dem, Kläger, wie sich aus einem Auszug des Protokolls der 6. Sitzung des Überleitungsausschusses vom 20. Juni 1962 ergebe, die Protokolle über die vorangegangenen Sitzungen des Ausschusses nicht vollständig mitgeteilt worden seien, insbesondere nicht das Protokoll über die Aussage des Herrn Nora, des Leiters der Generaldirektion Wirtschaft-Energie. Ihm sei lediglich mündlich eine Zusammenfassung der Aussagen des Herrn Nora vorgetragen worden, er habe jedoch von dem vollständigen Protokoll der Aussage nicht Kenntnis nehmen können.

Die Beklagte entgegnet, der Überleitungsausschuß sei kein Gericht; zwar treffe es zu, daß bei dem Verfahren vor diesem Ausschuß der allgemeine Rechtsgrundsatz audi et alteram partem gewahrt werden müsse, aber andererseits müsse auch eingeräumt werden, daß der Ausschuß in der Wahl der Mittel für diese Anhörung frei sei, denn die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien brauchten nicht unbedingt die gleichen zu sein wie vor Gericht, was der Kläger anscheinend behaupten wolle. Der Ausschuß habe Herrn Leroy zweimal angehört, es jedoch für wenig wünschenswert gehalten, ihn seinem Vorgesetzten gegenüberzustellen.

Was im übrigen die Aussage von Herrn Nora anbelange, so habe der Kläger nicht bestritten, daß er hierüber unterrichtet worden sei und sie habe erörtern können; damit sei aber dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs Genüge getan.

b) Unzureichende Begründung der Verfügung

In der Rechtssache 35/62 behauptet der Kläger, die Verfügung über die Ablehnung seiner Überleitung sei nicht begründet. Denn das Schreiben vom 5. September, mit dem dem Kläger die Verfügung über die Ablehnung seiner Überleitung mitgeteilt worden sei, enthalte keinerlei Begründung; die Gründe für die Stellungnahme des Überleitungsausschusses seien ihm erst lange nach der angefochtenen Verfügung bekanntgegeben worden; die Sitzungsprotokolle dieses Ausschusses seien ihm erst auf seinen Antrag am 14. November 1962 übermittelt worden.

Sollte der Gerichtshof trotz dieser Sachlage zu der Ansicht gelangen, daß die Begründung der Stellungnahme des Ausschusses an die Stelle der fehlenden Begründung der mit der Klage 35/62 angefochtenen Verfügung treten könne, so würde sich dennoch auch die Begründung dieser Stellungnahme als unzureichend erweisen, da sie zu allgemein gehalten sei, um es dem Kläger zu ermöglichen, den Gegenbeweis zu erbringen.

Diese Begründung sei auch dann unzureichend, wenn anzunehmen sein sollte, daß der Ausschuß sich in seiner Stellungnahme die Gründe des von Herrn Maillet erstellten Überleitungsberichts habe zu eigen machen wollen, denn auch diese seien sehr allgemein und subjektiv gehalten.

In der Rechtssache 16/63 erklärt der Kläger, da die Entscheidungsbefugnis der Hohen Behörde bei der Überleitung von Beamten insofern gebunden sei, als die Hohe Behörde einen Beamten bei Vorliegen einer ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses gemäß Anhang X des Statuts nicht überleiten dürfe, müßten die Gründe dieser Stellungnahme vom Gerichtshof nachgeprüft werden. Hierzu wiederholt er die gleichen kritischen Bemerkungen, die er bereits in der Klage 35/62 vorgetragen hat.

Demgegenüber erklärt die Beklagte in der Klagebeantwortung zur Rechtssache 35/62, das Schreiben vom 5. September habe keiner Begründung bedurft, da es keine Verfügung enthalte. Da außerdem die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses der wirkliche Grund für die Ablehnung sei, reiche dieser Grund aus, vorausgesetzt, daß er sachlich zutreffe.

In beiden Rechtssachen betont die Beklagte, die Beurteilung der Eignung des Bediensteten, die ihm zugewiesene Tätigkeit auszuüben, sei ausschließlich in das Ermessen des Ausschusses gestellt, so daß weder die Hohe Behörde noch der Gerichtshof ihre eigene günstige Beurteilung an die Stelle der ungünstigen Beurteilung des Ausschusses treten lassen dürften.

Der Kläger entgegnet, der Umstand, daß die Hohe Behörde an die Stellungnahme des Überleitungsausschusses gebunden sei, soweit diese für den Betroffenen ungünstig ausfalle, dürfe dem Gerichtshof nicht die Möglichkeit nehmen, die Gründe nachzuprüfen, die den Überleitungsausschuß veranlaßt hätten, sich so wie geschehen zu entscheiden.

In ihrer Gegenerwiderung betont die Beklagte, das Verhalten des Klägers in der letzten Zeit wie auch seine Arbeit seien nicht nur von seinem Dienstvorgesetzten, Herrn Maillet, kritisiert worden, sondern auch von Herrn Nora, dem Leiter der Generaldirektion Wirtschaft-Energie, sowie von Herrn Regul in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der gleichen Generaldirektion. Sie räumt zwar ein, daß der Gerichtshof zu prüfen habe, ob die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe tatsächlich vorliegen und wie diese Gründe rechtlich zu qualifizieren seien, stellt aber in Abrede, daß er beurteilen dürfe, ob das Verhalten des Klägers eine ablehnende Stellungnahme zu seiner Überleitung gerechtfertigt habe: Dies würde nämlich dazu führen, daß der Gerichtshof sein Werturteil an die Stelle des Werturteils der aktiven Verwaltung setzen würde.

c) Sachliche Unrichtigkeit der angeführten Gründe

Der Kläger weist zunächst darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Urteil Mirossevich zwar ausgesprochen habe, es sei Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, nach freiem Ermessen die Eignung der Bewerber für eine bestimmte Aufgabe zu beurteilen, daß er sich jedoch das Recht der Nachprüfung der Gründe vorbehalten habe, die zu dieser Beurteilung geführt haben. Hieraus leitet der Kläger ab, daß ein Beamter berechtigt sei, vor dem Gerichtshof die sachliche Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Verfügung zu bestreiten.

Er wendet sich gegen den von Herrn Maillet in seinem Bericht ausgesprochenen Vorwurf, er habe bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht genügend Initiative bewiesen, und behauptet, die von Herrn Maillet gegebene Begründung dieser Beurteilung — wonach der Kläger niemals klare Vorschläge zur Einleitung neuer Studien gemacht habe — sei völlig falsch, denn er habe wiederholt konkrete Vorschläge für die Einleitung neuer Studien gemacht. Der Kläger beruft sich hierbei auf die in seiner Stellungnahme zum Überleitungsbericht angeführten Tatsachen. Er betont, daß diese Tatsachen von der Verwaltung nicht bestritten worden seien, und beantragt, diese aufzufordern, die einzelnen von ihm angefertigten Noten und Arbeiten vorzulegen. Ferner erbietet er sich zum Zeugenbeweis für seine diesbezüglichen Behauptungen.

Zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, es sei ihm im allgemeinen nicht gelungen, die ihm aufgetragenen Arbeiten allein auszuführen, erklärt der Kläger, er habe als Statistiker die Aufgabe gehabt, vorbereitende Arbeiten zu verfassen, er habe jedoch keine Noten zu verfassen und Statistiken auszuwerten gehabt.

Zu der Frage der Fertigstellung und der Dauer seiner Arbeiten behauptet der Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben innerhalb der gestellten Fristen erfüllt zu haben.

Gegen dieses Vorbringen wendet die Beklagte ein, es ziele darauf ab, ein Werturteil des Gerichtshofes an die Stelle des Werturteils des Überleitungsausschusses treten zu lassen, dies sei jedoch unzulässig. Aus dem Urteil Mirossevich lasse sich nicht entnehmen, daß der Gerichtshof in dieser Sache ein Werturteil abgeben könne, denn er habe in jener Sache lediglich nachgeprüft, ob ein Bediensteter auf Probe Gelegenheit gehabt habe, seine Fähigkeiten während der Probezeit in ausreichendem Maß zur Geltung zu bringen. Im vorliegenden Fall jedoch beklage sich der Kläger nicht über Mangel an Arbeit während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Hohen Behörde.

d) Ermessensmißbrauch

Der Kläger führt aus, Herr Maillet sei durch seine feindselige Einstellung gegen ihn dazu veranlaßt worden, einen für ihn ungünstigen Überleitungsbericht zu verfassen, um seine Überleitung trotz früherer zufriedenstellender Dienstleistungen zu verhindern. Er stütze diese Vermutung darauf, daß seine Arbeit immerhin für eine zweimalige Verlängerung seines Anstellungsvertrages und für eine Beförderung in die höhere Gruppe auf dem Wege einer vorübergehenden Verwendung gut genug gewesen sei; ferner darauf, daß in dem für den Kläger ungünstigen Überleitungsbericht keine einzige konkrete Tatsache erwähnt werde, sowie auf den abfälligen Vermerk, den Herr Maillet auf einem an den Kläger gerichteten Dienstreiseauftrag angebracht hätte.

Die Beklagte behauptet demgegenüber, selbst vor der Zeit der Herren Nora und Maillet habe auch der frühere Dienstvorgesetzte den Kläger nicht anders beurteilt als Herr Maillet, dessen Urteil von den Herren Nora und Regul bestätigt worden sei. Wenn sich die Beurteilung des Klägers gegenüber dem anfänglichen günstigen Urteil über ihn geändert habe, so liege das einmal daran, daß er zwar ein guter Statistiker ist, aber versagt hat, sobald er auf einem höheren Posten seine Kenntnisse als Volkswirtschaftler unter Beweis stellen sollte, und zum anderen daran, daß Herr Leroy anscheinend stets allein arbeiten will und ernstliche Schwierigkeiten hat, mit anderen zusammenzuarbeiten. In der ihm im Wege der vorübergehenden Verwendung zugewiesenen Verwaltungsratsstelle hätte er jedoch eigentlich lernen müssen, mit anderen gemeinsam zu arbeiten. Zu dem von Herrn Maillet auf einem Dienstreiseauftrag angebrachten Vermerk erklärt die Beklagte, dieser im übrigen durchaus gerechtfertigte Vermerk befinde sich auf einem Schriftstück, das eine eigene Angelegenheit von Herrn Maillet und Herrn Leroy geblieben sei.

e) Zum Antrag auf Schadensersatz

Der Kläger macht einen Schaden geltend, der zunächst in einer Beeinträchtigung seiner Ehre und seines Ansehens bestehe, denn von 225 Bediensteten sei nur seine Überleitung und diejenige eines anderen Bediensteten abgelehnt worden; einem dritten sei eine Frist gesetzt worden, um seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

Die angefochtene Verfügung hätte ferner eine Störung in den Existenzbedingungen des Klägers hervorgerufen, da er nicht in der Lage sei, Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen, solange über seine Klage noch keine Entscheidung ergangen sei. Aus diesem Grunde erleide er selbst dann einen Schaden, wenn die angefochtene Maßnahme aufgehoben werden sollte.

Die Beklagte erklärt unter Bezugnahme auf ihre früheren Ausführungen alle Schadensersatzansprüche des Klägers für unbegründet. Sie erinnert ferner daran, daß dieser noch im Dienst der Hohen Behörde stehe und das gleiche Gehalt wie früher beziehe und daß es ihm auch weiterhin freistehe, an Einstellungswettbewerben teilzunehmen.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Durch Beschluß vom 20. März 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes auf Antrag des Klägers die beiden Rechtssachen 35/62 und 16/63 wegen ihres Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Am 22. Juni 1963 hat der Kläger einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der mit den beiden Klagen angefochtenen Maßnahmen gestellt.

Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung durch Verfügung vom 16. Juli 1963 nach Anhörung der Parteien als unzulässig abgewiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte vertritt die Ansicht, das mit der Klage 35/62 angefochtene Schreiben sei keine Entscheidung, sondern lediglich eine Mitteilung über eine zu erwartende Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde.

Die förmliche Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde ist erst am 11. Oktober 1962 ergangen. Das mit der Klage 35/62 angefochtene Schreiben, das nur von einem Beamten unterzeichnet war, konnte daher nur die Bedeutung einer Bekanntgabe des Inhalts einer zu erwartenden Verfügung an den Betroffenen haben. Die Klage 35/62 ist daher für unzulässig zu erklären.

Wenn sich auch das von der Beklagten eingeschlagene ungewöhnliche Verfahren aus dem Wunsch erklären läßt, den Kläger unverzüglich über sein Schicksal nach der vom Überleitungsausschuß über ihn abgegebenen ablehnenden Stellungnahme zu unterrichten, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß der Empfänger des in Rede stehenden Schreibens aus dessen Wortlaut berechtigterweise entnehmen konnte, die Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde über die Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis sei bereits getroffen. Dieser Umstand muß sich auf die Kostenentscheidung auswirken.

Gegen die Zulässigkeit der Klage 16/63 wird von der Beklagten kein Einwand erhoben; sie ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.

Zur Begründetheit

ZUR RÜGE DER FEHLERHAFTIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS

Der Kläger führt aus, das Überleitungsverfahren müsse dem Betroffenen in vollem Umfang rechtliches Gehör gewährleisten.

Die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist nach Anhang X Ziffer 2 des Statuts der Beamten der EGKS für die Anstellungsbehörde bindend. Vor Abgabe einer solchen Stellungnahme muß dieser Ausschuß dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Punkten zu äußern, die auf seine Übernahme in das Beamtenverhältnis Einfluß haben können.

Der Kläger rügt, diesem Erfordernis sei nicht Rechnung getragen, da ihm das Protokoll über die Anhörung des Generaldirektors der Abteilung Wirtschaft-Energie nicht mitgeteilt und er seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht vor dem Überleitungsausschuß gegenübergestellt worden sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Klägers über seinen Anspruch auf diese Mitteilung und diese Gegenüberstellung zutrifft, denn jedenfalls wäre das Verfahren wegen der Unterlassung dieser Mitteilung nur dann fehlerhaft, wenn sie den Kläger gehindert hätte, dem Überleitungsausschuß seine Auffassung zu den ihn betreffenden Aussagen des Herrn Nora zur Kenntnis zu bringen.

Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Kläger ist von dem wesentlichen Inhalt dieser Aussagen zusammenfassend unterrichtet worden.

Der Kläger hat übrigens, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten an ihn vom 31. Oktober 1962 ergibt, später Gelegenheit erhalten, vom gesamten ihn betreffenden Inhalt der Akten des Überleitungsverfahrens Kenntnis zu nehmen. Trotzdem hat er weder vor der Verwaltung noch vor dem Gerichtshof behauptet, die auf ihn bezüglichen Aussagen des Herrn Nora vor dem Überleitungsausschuß seien im Protokoll der Sitzung vom 21. März 1962 nicht richtig wiedergegeben.

Zur Unterlassung der Gegenüberstellung des Klägers mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ist zu bemerken, daß der Kläger laut Protokoll der Sitzung des Überleitungsausschusses vom 20. Juni 1962 in dieser Sitzung zu seinem Antrag auf Gegenüberstellung mit seinen Dienstvorgesetzten erklärt hat, er gebe sich mit der von Herrn Signorini, dem Präsidenten des genannten Ausschusses, erteilten mündlichen Unterrichtung zufrieden.

Die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens kann daher nicht durchgreifen.

ZUR RÜGE, DIE BEGRÜNDUNG SEI UNZUREICHEND

Der Kläger hält die Stellungnahme des Ausschusses für nicht ausreichend begründet.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Statuts der Beamten muß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Gründe, auf denen die beschwerende Maßnahme beruht, klar und eindeutig ersichtlich sind.

Der Überleitungsausschuß erklärt in seinem Bericht vom 16. Juli 1962, die ablehnende Stellungnahme zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sei auf Grund des Überleitungsberichts des Vorgesetzten des Herrn Leroy und auf Grund der Stellungnahme des Herrn Leroy zu diesem Bericht nach Anhörung des Herrn Leroy und seiner Vorgesetzten und nach Durchsicht seiner Personalakten ergangen.

Zwar hätte der Ausschuß seine Auffassung ausführlicher begründen und genau angeben sollen, welche die Eignung des Klägers für die ihm zugewiesene Tätigkeit betreffenden Umstände die ablehnende Stellungnahme veranlaßt haben. Jedoch läßt die an erster Stelle stehende allgemeine Bezugnahme auf den Bericht des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers keinen Zweifel übrig, daß die in diesem Bericht enthaltenen und auch von dem vorgesetzten Generaldirektor des Klägers bestätigten Bemerkungen als Begründung für die in Rede stehende Stellungnahme anzusehen sind. Hierfür spricht auch der Umstand, daß sich der Kläger mit dem im Bericht seines Dienstvorgesetzten enthaltenen Bemerkungen kritisch auseinandersetzt.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, jene Bemerkungen seien zu allgemein und subjektiv gehalten. Hierzu ist zu bemerken, daß der Bericht eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers geben sollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß er keine Einzelfragen behandelt und keine Einzeltatsachen erwähnt.

Demzufolge hindert der vorstehend festgestellte Mangel an Genauigkeit bei der Angabe der Gründe die Nachprüfung der Stellungnahme des Ausschusses auf ihre Begründetheit nicht, da die Gründe durch die Bezugnahme auf den Überleitungsbericht des Dienstvorgesetzten des Klägers hinreichend bezeichnet sind. Jener Mangel rechtfertigt daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht.

Somit ist nunmehr die gegen die Begründetheit dieser Verfügung gerichtete Rüge zu prüfen.

ZUR UNRICHTIGKEIT DER BEGRÜNDUNG AUF TATSÄCHLICHEM GEBIET

Der Kläger beanstandet den von seinem Dienstvorgesetzten verfaßten Überleitungsbericht in den drei Punkten, in denen seine Leistungen als unzureichend beurteilt sind. Diese Be-urteilung konnte auf Grund der Arbeiten, die der Kläger seit seiner Einweisung in den Dienstposten Nr. 30 zur vorübergehenden Verwendung, d. h. innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Jahren, abgeliefert hatte, und auf Grund seines Verhaltens im Dienst in dieser Zeit ausgesprochen werden. Sie ist von dem vorgesetzten Generaldirektor des Klägers bestätigt worden.

Es ist zu bemerken, daß sich die Beanstandungen des Klägers nicht gegen die sachliche Richtigkeit von objektiv nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen oder Beurteilungen richten, sondern gegen umfassende Werturteile, die schon ihrer Natur und ihrem Gegenstand nach vom Gerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden können. Demzufolge ist diese Rüge ohne Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der im Überleitungsbericht enthaltenen Beanstandungen zurückzuweisen.

ZUM VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS

Der Kläger behauptet, der ungünstige Überleitungsbericht seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten beruhe auf dessen persönlicher feindseliger Einstellung gegen ihn.

Die vom Kläger zur Begründung seiner Behauptung angeführten Tatsachen lassen zwar vermuten, daß sein Verhältnis zu Herrn Maillet schwierig war, reichen aber dennoch nicht aus, um! darzutun, daß diese Unvereinbarkeit der Charaktere ausschlaggebend für die ungünstige Abfassung des Überleitungsberichts gewesen ist. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

ZUM SCHADENSERSATZANSPRUCH

Der Kläger behauptet, er habe einen Schaden erlitten, weil die angefochtene Verfügung seiner Ehre und seinem Ansehen Abbruch getan und die Sicherheit seiner Existenz beeinträchtigt habe.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, weist die angefochtene Maßnahme keinen der vom Kläger behaupteten Fehler auf. Eine nicht nachweislich rechtswidrige Maßnahme kann aber nur dann einen Amtsfehler darstellen und somit auch nur dann eine rechtswidrige Schädigung des Betroffenen an Ehre und Ansehen bewirken, wenn sie überflüssige kritische Bemerkungen über den Betroffenen enthält. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die Gründe der angefochtenen Verfügung auf ein unerläßliches Mindestmaß begrenzt sind. Demnach ist jeder Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm aus der angefochtenen Maßnahme möglicherweise erwachsen ist, auszuschließen.

Zur Kostenfrage

Der Kläger ist mit seinen Klagen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften unbeschadet der Vorschrift von Artikel 69 § 3 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung ihre Kosten selbst.

Nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei diejenigen Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat.

Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten veranlaßt worden, zwei Klagen zu erheben, obwohl eine ausgereicht hätte, wenn das Schreiben vom 5. September 1962 eindeutig abgefaßt gewesen wäre. Nach Erlaß der ausdrücklichen durch die Klage 16/63 angefochtenen Verfügung hätte der Kläger jedoch einsehen müssen, daß für ihn kein Grund mehr bestand, die Klage 35/62 weiterzuverfolgen. Vernünftigerweise hätte er daher diese Klage zurücknehmen müssen. Demzufolge ist dem Kläger nach Maßgabe des nachstehenden Urteilstenors ein Teil seiner Auslagen aufzuerlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen 35/62 und 16/63 werden abgewiesen, die erstere als unzulässig, die letztere als unbegründet.

2. Von den durch die Klage 35/62 verursachten Kosten trägt der Kläger die ihm nach Zustellung der Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 11. Oktober 1962 entstandenen Auslagen, die Beklagte die übrigen Kosten und ihre eigenen Auslagen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Klage 16/63, die Beklagte trägt jedoch ihre Auslagen selbst.