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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.07.1963 – C-68/63

ECLI:EU:C:1963:21

In der Rechtssache 68/63 R

HARTMUT LUHLEICH,

Gruppenleiter in der Abteilung Chemie der Forschungsanstalt Ispra (Italien) der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,

Zustellungs- und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergericht des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage im Hauptprozeß angefochtenen Maßnahmen und Erlasses sonstiger einstweiliger Anordnungen.

TATBESTAND§

Der Antragsteller hat am 13. Juni 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, mit der er die Aufhebung der Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft begehrt, durch die seine Überleitung in die Rechtsstellung eines Beamten der EAG abgelehnt wurde.

Mit seinem am 13. Juni 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnungen begehrt der Antragsteller, der Präsident möge:

I. Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

Die Aussetzung des Vollzugs der Verfügung vom 20. 3. 1963 anordnen, mit der die Überleitung des Antragstellers in die Rechtsstellung eines Beamten abgelehnt wurde;

infolgedessen anordnen, daß die sich aus dem Einstellungsschreiben ergebende Rechtslage bis zum Erlaß dos Endurtoils im Hauptprozeß fortbesteht;

II. Zum Erlaß sonstiger einstweiliger Anordnungen

a) Vor Fortsetzung des Verfahrens und als Sofortmaßnahme nach Artikel 84 § 2 Absatz 2 der Verfahronsordnung anordnen, daß zu den Akten zu geben sind:

1. die Personalakten des Antragstellers im Original,

2. die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, der zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit Stellung genommen hat,

3. die Stellungnahme dieses Ausschusses,

4. der Bericht des aus den Herren Consolo, Euler und Lacroix zusammengesetzt gewesenen Untersuchungsausschusses sowie die Niederschriften über die Vernehmung der vor diesem Ausschuß erschienenen Personen,

5. die Sitzungsprotokolle des Überleitungsausschusses, soweit sie den Antragsteller betreffen, und dio Niederschriften über die Anhörung der Vorgesetzten und Kollegon des Antragstellers sowie über seine eigene Anhörung durch diesen Ausschuß,

6. der vollständige Bericht des Überleitungsausschusses, soweit er den Antragsteller betrifft;

b) anordnen, daß der Antragsteller bis zum Erlaß des Endurteils im Hauptprozeß seine wissenschaftliche Forschungsarbeit in der Gemeinsamen Kernforschungsstelle fortzusetzen berechtigt ist und freien Zutritt zu dem Laboratorium, zu den Arbeitsinstrumenten und zu dem Dienstzimmer hat, dio ihm zugowiesen sind; oder daß der Antragsteller bis zum Erlaß des Endurteils im Hauptprozeß als im bezahlten Urlaub befindlich zu betrachten ist;

e) hilfsweise für den Fall, daß dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht stattgegeben werden sollte:

dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Regelung und als Vorschuß auf sein Gehalt eine Entschädigung in Höhe von zwölf Monatsgehältern zuerkennen;

infolgedessen die Antragsgegnerin verurteilen, abgerundet 320000 bfrs an den Antragsteller zu bezahlen;

III. die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten

Die Antragsgegnerin hat ihre Stellungnahme zu diesem Antrag am 5. Juli 1963 eingereicht.

Sie beantragt,

den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung abzulehnen;

den Antrag auf Erlaß sonstiger einstweiliger Anordnungen abzulehnen.

Nach ordnungsgemäßer Ladung haben die Parteien am 16. Juli 1963 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Antragsgegnerin aus rein sozialen Gründen und ohne Änderung ihres Rechtsstandpunktes bereit ist, dem Antragsteller anläßlich der bevorstehenden. Geburt eines zweiten Kindes eine Beihilfe in Höhe der Leistungen (ärztliche Versorgung, Honorare, Krankenhauskosten) zu bewilligen, die ihm nach den geltenden Kranken- und Unfallfürsorgebestimmungen der EAG gewährt worden wären, wenn das Kind vor seiner Entlassung geboren worden wäre.

Zur Erläuterung dieses Antrags hat die Antragsgegnerin erklärt, sie habe den Entwurf einer gemeinsamen Regelung der europäischen Organe zur Ausführung von Artikel 72 des Beamtenstatuts berücksichtigt, der in seinem Artikel 4 eine Bestimmung über die Verlängerung des Deckungszeitraumes für aus dem Dienst geschiedene Mitglieder vorsehe.

GRÜNDE§

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verfügung, mit der die Überleitung des Antragstellers in die Rechtsstellung eines Beamten der Antragsgegnerin abgelehnt wurde, zielt in Wahrheit — wie sich aus dem Wortlaut der Antragsschrift und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt — auf die Aussetzung der nach Artikel 102 Absatz 2 des Beamtenstatuts der EAG erfolgten Kündigung des Arbeitsvertrags des Antragstellers ab.

Dieser Arbeitsvertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, die auch eingehalten worden zu sein scheint.

Der Antragsteller behauptet jedoch, seine finanzielle Lage sei derart, daß er den Lebensunterhalt seiner Familie nicht bis zum Erlaß des Endurteils im Hauptprozeß bestreiten könne. Eine einstweilige Unterhaltsregelung kann durch einstweilige Anordnung nur getroffen werden, wenn die Klage im Hauptprozeß auf den ersten Blick offensichtlich begründet erscheint. Das Vorbringen der Parteien gestattet aber beim derzeitigen Verfahrensstand noch kein Urteil über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptprozeß. Auch die Familienverhältnisse des Antragstellers können zu keinem anderen Schluß führen, da die Antragsgegnerin sich mit Recht entschlossen hat, die in der Ausarbeitung befindlichen Kranken- und Unfallfürsorgebestimmungen auf ihn anzuwenden.

Bei dieser Sachlage kann dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht entsprochen werden.

Der Antragsteller beantragt ferner verschiedene sonstige einstweilige Anordnungen, die in seiner Antragsschrift im einzelnen bezeichnet sind.

Den Antrag zu Nr. II Buchstabe a dieser Antragsschrift hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Da der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abgelehnt wird, ist auch kein Raum für die Anordnung, daß der Antragsteller seine wissenschaftliche Arbeit bis zum Erlaß des Urteils im Hauptprozeß fortzusetzen berechtigt ist.

Dem Antrag zu Nr. II Buchstabe c kann aus den oben bei der Erörterung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs dargelegten Gründen nicht entsprochen werden.

Aus diesen Gründen

erläßt

DER PRÄSIDENT

aufgrund der Artikel 152, 157 und 158 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 37 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung folgende

VERFÜGUNG

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.