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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1965 – C-68/63

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:25

Herr Präsident, meine Herren Richter !

Herr Dr. rer. nat. Hartmut Luhleich, Diplom-Chemiker, war seit vier Jahren als Assistent an der Universität Köln tätig, als er auf Vorschlag des Bundesatomministers nach einer Fühlungnahme mit Herrn Dr. Ritter in Ispra angestellt wurde. Er trat seinen Dienst am 1. November 1960 an und wurde in die Besoldungsgruppe A 6 zweite Dienstaltersstufe eingestuft. Sie kennen seine Laufbahn. Er wird zunächst der Abteilung Chemie zugewiesen und dann im Januar 1961 in die Abteilung Physikalische Chemie versetzt, die zunächst von Herrn Gillot als stellvertretendem Dienststellenleiter und ab 1. Juli 1961 von Herrn Marchetti geleitet wird. Nach einer Reihe von Vorfällen, auf die ich noch zurückkomme, wird er in die Abteilung Chemie zurückversetzt, und zwar aufgrund einer ihm am 6. Dezember 1961 schriftlich zugestellten Verfügung, von der sein neuer Abteilungsleiter jedoch erst im Februar 1962 Kenntnis erhält. Von dieser Zeit an gehört er einer gemischten Gruppe an, deren Arbeit von Herrn Hannaert, dem Leiter der Abteilung Organische Chemie, koordiniert wird und die sich mit den physikalischen Konstanten der Terphenylen befaßt. Diese mehrfachen Versetzungen lassen erkennen, daß Herr Luhleich in Ispra nicht die seinen Wünschen entsprechende Stellung gefunden hat. Der Kläger richtet denn auch eine Reihe von Eingaben an seine Vorgesetzten, so vor allem eine Aufsichtsbeschwerde, die er am 30. August 1962 durch seine Anwälte bei der Euratom-Kommission erheben läßt. Er führt Klage darüber, daß die ihm vor seiner Einstellung gemachten Versprechungen nicht eingehalten worden seien; seine Einstufung in Ispra entspreche nicht derjenigen des Leiters einer unabhängigen Arbeitsgruppe und werde auch nicht seiner Erfahrung und seinen Fähigkeiten gerecht. Seine Berufsaussichten seien dadurch beeinträchtigt, daß er nicht ordnungsgemäß auf seinem Fachgebiet arbeiten könne. Er verlangt die Überprüfung seiner Einstufung und Genugtuung für die ihm zuteil gewordene Behandlung, die er als schikanös ansieht. Zur Prüfung dieser Beschwerde bildet das Organ einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß, der den sogenannten Consolo-Bericht ausarbeitet; die Ihnen mitgeteilten. Ergebnisse dieses Berichtes haben auf seiten der Verwaltung anscheinend keinen Widerhall gefunden.

Zu dieser Zeit ist das der. Überleitung vorangehende Verfahren bereits angelaufen; der Wortlaut des Berichtes über seine Eignung veranlaßt den Kläger zu einer weiteren Beschwerde vom 25. Oktober 1962. Der Fall des Klägers wird vor dem Überleitungsausschuß besonders eingehend erörtert und führt zur Anhörung von etwa zehn Personen: des Generaldirektors für Forschung, des Direktors und des stellvertretenden Direktors der Forschungsanstalt, der Hauptabteilungsr oder Dienststellenleiter. Der Kläger selbst wird über drei Stünden lang angehört. Schließlich gibt der Ausschuß eine die Überleitung des Klägers ablehnende Stellungnahme ab, aufgrund deren die EAG-Kommission am 20. März 1963 beschließt, den Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet am 13. Juni 1963. Zwei Anträge auf Aussetzung des Vollzugs dieser Verfügung werden jeweils von der Kommission und vom Präsidenten des Gerichtshofes abgelehnt.

Bei diesem Sachstande erhebt Herr Luhleich am 13. Juni 1963 seine Klage, mit der er zunächst die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über seine Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 1962 sowie der seine Überleitung ablehnenden Entscheidung begehrt. Er beantragt seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 oder zumindest A 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1962. Ferner ist die Klage auf die Zuerkennung von Schadensersatz, den der Kläger auf drei Millionen belgische Franken für den materiellen und sieben Millionen belgische Franken für den immateriellen Schaden schätzt, für die Amtsfehler gerichtet, die die Gemeinschaft beim Abschluß und bei der Durchführung des Arbeitsvertrags begangen haben soll. Schließlich beantragt der Kläger in seiner Erwiderung, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 25706 Franken zu zahlen, der ihm in Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für die Zeit vor Inkrafttreten des Statuts gezahlt worden war und von seinem Abgangsgeld wieder einbehalten wurde, und ihm einen von ihm persönlich in Ispra verauslagten Betrag von 1698 DM zu erstatten.

Die Beweisaufnahme war in seinem Fall ebenso ausgedehnt und sorgfältig wie im Falle Prakash; Sie haben nicht weniger als zehn Zeugen vernommen, einen davon zweimal. Auch hier haben Ihnen das schriftliche und das mündliche Verfahren die Möglichkeit geboten, alle zum Teil äußerst fachtechnischen Aspekte dieses Falles eingehend zu prüfen. Da das Vorbringen des Klägers weitgehend mit demjenigen des Herrn Prakash übereinstimmt, kann ich unter Einhaltung der gleichen Reihenfolge in meinen Anträgen rascher über einige Angriffsmittel hinweggehen, um mich vor allem den besonderen Aspekten des Falles des Klägers zu widmen.

Ich werde nacheinander zunächst die Anträge auf Nichtigerklärung, dann den Antrag auf Schadensersatz und die sonstigen Geldforderungen behandeln.

I. Ablehnung der Überleitung

Der Kläger stützt seine Klageanträge unter Einhaltung der gleichen Reihenfolge auf dieselben drei Klagegründe, die auch Herr Prakash vorgebracht hat.

A — In erster Linie und aus den gleichen Gründen auf den Anspruch auf eine ständige feste Anstellung, er sei vor allem deswegen begründet, weil der Kläger die Genehmigung erhalten habe, nach Ispra umzuziehen, und wegen seiner Spezialkenntnisse eingestellt worden sei, was die Absicht der Kommission beweise, ihn auf Dauer zu beschäftigen.

Aus den bereits im Fall Prakash angegebenen Gründen werden Sie diesen Klagegrund zurückweisen und dem Kläger erklären müssen, daß er sich nicht auf eine angebliche ständig feste Anstellung berufen kann, da er nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist.

B — Verletzimg wesentlicher Formvorschriften — Unter dieser Bezeichnung faßt der Kläger Rügen sehr unterschiedlicher Art zusammen, die sich ebenso gegen Formfehler wie gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung richten.

Auch hier werden Sie zunächst die auf die angebliche Verletzung der Artikel 9 und 110 des Statuts gestützte Rüge zurückzuweisen haben, da die genannten Artikel für die Überleitung oder Entlassung nicht einschlägig sind.

1. Das Vorbringen über das eingeschlagene Verfahren kommt in zahlreichen Punkten demjenigen der Klage G6/G3 sehr nahe.

a) Die Personalakte des Klägers sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Einige Urkunden, wie z.B. der Consolo-Bericht, fehlten darin, dagegen seien andere darin enthalten, obwohl sie nicht hineingehörten, ferner seien Abschriften einiger den Kläger betreffende Schreiben in die Akte aufgenommen worden, ohne daß er davon unterrichtet worden sei, und schließlich seien gewisse Urkunden erst vierundzwanzig Stunden vor seiner Anhörung durch den Ausschuß in die Akte eingefügt worden.

Ich halte die sehr präzisen Beanstandungen des Klägers nicht für überzeugend. Insbesondere gehörte der Consolo-Bericht, der auf einer nicht mit der Überleitung zusammenhängenden Beschwerde beruhte, grundsätzlich nicht in die Personalakte. Wenn die Verwaltung gewisse Urkunden in die Akte aufgenommen hat, wie z.B. innerdienstlichen Schriftwechsel, so nur deshalb, weil dieser vor dem Ausschuß zur Sprache kommen sollte und weil der Kläger vor seiner Anhörung davon in Kenntnis gesetzt werden sollte. Schließlich ist unbestritten, daß der Kläger die ganze Akte eingesehen hat. Es liegt in diesem Punkt also kein Verfahrensfehler vor.

Der Probezeitbericht sei verspätet und nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Obwohl der Kläger seinen Dienst am 1. November 1960 angetreten habe, sei das Formblatt erst am 16. Mai 1962 ausgefüllt worden, und zwar durch Herrn Laurent, der damals erst seit zwei Monaten Abteilungsleiter des Klägers gewesen sei. Die früheren Vorgesetzten des Klägers seien nicht aufgefordert worden, ihre Beurteilung abzugeben. Der Probezeitbericht sei ihm erst im September 1962 und später noch einmal im Januar 1963 zur Gegenzeichnung vorgelegt worden. Zwar hat eine Probezeit, wie ich bereits ausgeführt habe, bei einem vertraglichen Arbeitsverhältnis kaum eine Berechtigung und auch keine rechtliche Bedeutung, dennoch ist diese Verzögerung, die im vorliegenden Fall zu weit gegangen und nicht zu rechtfertigen sein dürfte, sehr bedauerlich. Sie bleibt jedoch ohne Einfluß auf die Ordnungsmäßigkeif des Überleitungsverfahrens, das mit dem bei Ablauf der Probezeit vorgeschriebenen Verfahren in keinem rechtlichen Zusammenhang steht und auch tatsächlich getrennt von ihm durchgeführt wurde. Daß Herr Guéron auf den Probezeitbericht den folgenden Vermerk gesetzt haben soll: pas de-modification dans le stade préstatutaire (keine Änderung vor Inkrafttreten des Statuts), hat auf die Überleitungsentscheidung, um die es hier allein geht, keinen Einfluß gehabt und kann auch keinen gehabt haben.

Der Kläger stellt, ohne besonderes Gewicht darauf zu legen, fest, daß der Überleitungsbericht von den Herren Dr. Ritter und Guéron verfaßt worden sei, was er als einen Verstoß gegen Artikel 102 ansieht, da die beiden genannten Personen nicht seine unmittelbaren Dienstvorgesetzten gewesen seien; in dem genannten Artikel des Statuts ist dieses Adjektiv jedoch nicht gebraucht. Ferner bestreitet der Kläger, daß diese beiden leitenden Beamten in der Lage gewesen seien, seine Fähigkeiten, seine Erfahrung und seine Arbeit zu beurteilen. Dies ist jedoch eine völlig grundlose Behauptung des Klägers.

b) Ist andererseits der vom Kläger erhobene Vorwurf berechtigt, der Überleitungsausschuß habe ihm bei seinen verschiedenen Maßnahmen kein rechtliches Gehör gewährt? Das Protokoll, das fünfzehn Seiten über den Fall des Klägers enthält, erweckt nicht diesen Eindruck.

Dem Ausschuß hat keine Urkunde vorgelegen, die der Bedienstete, dessen Fall geprüft wurde, nicht gesehen hätte, insbesondere nicht der Consolo-Bericht. Wenn ein Ausschußmitglied in anderer Eigenschaft davon Kenntnis erhalten hat, so ist doch die beleidigende Behauptung, dieses Mitglied habe seine Kenntnis dazu ausgenutzt, um seine Fragen und demzufolge auch die entsprechenden Antworten in eine ganz bestimmte Richtung zu lenken, in keiner Weise erhärtet. Der Kläger beruft sich auf cler Klagebeantwortung als Anlage beiliegende Auszüge. Sie werden, meine Herren, nach Einsicht in diese Protokolle feststellen, daß ihnen nichts dergleichen zu entnehmen ist.

Der Kläger führt weiterhin darüber Klage, daß er vor dem Überleitungsausschuß nicht seinen Dienstvorgesetzten gegenübergestellt worden sei und von den Protokollen ihrer Aussagen keine Kenntnis erhalten habe. Nach Ihrer Rechtsprechung ist aber im Überleitungsverfahren keine dieser Förmlichkeiten zwingend vorgeschrieben. Zwar hat Herr Hannaert nach der Anhörung des Klägers ein zweites Mal ausgesagt, er hat sich jedoch darauf beschränkt, seine vorherigen Erklärungen zu bestätigen, ohne irgendwelche neuen Beurteilungsgesichtspunkte vorzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt. Wenn der Kläger behauptet, er sei zu seinen Bemerkungen zum Überleitungsbericht nicht gehört worden, so wird diese Behauptung durch die Akten widerlegt. Im Protokoll heißt es wörtlich: Er (Herr Luhleich.) bestätigt und erläutert seine schriftlichen Bemerkungen zum Bericht.

Schließlich scheut sich der Kläger nicht, die Objektivität des Ausschusses in Zweifel zu ziehen: Die vernommenen Personen waren sehr geschickt ausgewählt, schreibt er (Erwiderung Seite 33), nur die Personen, von denen eine ungünstige Aussage erwartet werden konnte, erhielten Gelegenheit zur Ansage, Herr Gillot wurde ausgeschaltet. Hierzu ist lediglich festzustellen: wenn neun Dienstvorgesetzte sämtlich ein ungünstiges Urteil über den Kläger abgegeben haben, so spricht diese Zahl nicht für ihn. Auch stand es Herrn Gillot, der ihm als Beistand zur Seite stand, völlig frei, dem Ausschuß seine gute Meinung sowie alles vorzutragen, was geeignet war, den Standpunkt des von ihm vertretenen Bediensteten zu wahren.

Schließlich ist noch auf die Stellungnahme des Ausschusses einzugehen, der der Kläger Unbestimmtheit vorwirft. Auch hier empfiehlt es sich, den Wortlaut noch einmal zu lesen:

Der Überleitungsausschuß … ist der Ansicht, daß das Verhalten dos Betroffenen, das durch ein wiederholt zutage getretenes Streben nach Unabhängigkeit hinsichtlich der dienstlichen Stellung und nach Selbständigkeit hinsichtlich der Forschungstätigkeit bestimmt war, sich boi verschiedenen Gelegenheiten, sein fachliches Können in den Dienst der Institutionen zu stellen, dadurch geäußert hat, daß er sich den dienstlichen Anforderungen nicht fügen konnte und damit dio Leistung, die das Organ trotz der mit dem Aufbau der Forschungsanstalt verbundenen unvermeidlichen Schwierigkeiten von ihm erwarten durfte, stark beeinträchtigt hat.

2. Der Ausschuß wirft dem Kläger also im wesentlichen zweierlei vor: sein Streben nach Unabhängigkeit von seinem Vorgesetzten, das dazu geführt habe, daß er niemals, die Autorität seiner unmittelbaren Vorgesetzten anerkannt habe, mit Ausnahme derjenigen von Herrn Gillot, der diese Stellung nur interimistisch wahrnahm, und sein Streben nach Selbständigkeit in. der Forschung, das ihn daran gehindert habe, sich den dienstlichen Erfordernissen einer Forschungsanstalt wie Ispra zu fügen; diese beiden Neigungen hätten die Leistungen, die die Anstalt berechtigterweise von ihm habe erwarten können, stark beeinträchtigt und ihn für die Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

Dieses auf dem Überleitungsbericht und mehr noch auf den mündlichen Aussagen der Dienstvorgesetzten beruhende Werturteil zieht der Kläger in Zweifel. Aber auch hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß Sie nur prüfen müssen, ob dieses Urteil nicht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht, rechtlich aber nicht befugt sind, an die Stelle des Werturteils des Ausschusses über die Verdienste — oder Fehler — des Klägers ihr eigenes Werturteil zu setzen.

a) Daß der Kläger niemals andere Vorgesetzte als den Leiter der Forschungsanstalt anerkennen wollte, ist eine Tatsache oder vielmehr eine Beurteilung, die sich meines Erachtens nach Lage der Akten und im Hinblick auf die Zeugenaussagen, die vor dem Überleitungsausschuß und im mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof gemacht worden sind, schwerlich bestreiten läßt; diese Beurteilung beruht nicht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, wenn wir uns daran erinnern, daß der Kläger behauptet und zumal in seiner Beschwerde vom 30. August 1962 wiederholt hat, man habe ihm versprochen, ihn unmittelbar der Direktion der Forschungsanstalt zu unterstellen, eine Behauptung, die Herr Dr. Ritter ausdrücklich sowohl vor dem Ausschuß als auch vor dem Gerichtshof bestritten hat mit den Worten: Es ist unvorstellbar, eine kleine Gruppe von Forschern unmittelbar der Direktion anzugliedern. In dieser Einstellung hat der Kläger während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit in der Forschungsstelle verharrt. Ohne das sehr vollständige Plädoyer des Bevollmächtigten der Kommission noch einmal zu wiederholen, brauche ich nur auf einige bezeichnende Tatsachen hinzuweisen. Von Anfang an hat sich der Kläger unbestreitbar geweigert, zu einem Praktikum nach Grenoble zu gehen, wozu ihn Herr Laurent aufgefordert hatte, weil zur damaligen Zeit kein eingerichtetes Laboratorium in Ispra bestand und es im Interesse des Klägers gelegen hätte, sich mit neuen Aufgaben vertraut zu machen.

Seine Einstellung wurde aber vor allem in der Zeit offenbar, als Herr Marchetti die Abteilung Physikalische Chemie leitete, sie äußerte sich in einem gemeinsamen Schreiben vom 29. August 1961, von dem der Kläger vor dem Überleitungsausschuß aussagte, er stehe voll und ganz zum Wortlaut dieses Schreibens. In Anbetracht der langen Ausführungen vor dem Gerichtshof über dieses Dokument kann ich es mir ersparen, auf diesen Punkt näher einzugehen. Ich möchte lediglich folgendes bemerken: Der Kläger kann nicht ernsthaft behaupten, er habe zur damaligen Zeit nicht gewußt, daß Herr Marchetti sein Abteilungsleiter war (in dem Schreiben heißt es übrigens, der Adressat sei anscheinend nicht fähig, eine Akademikergruppe zu leiten) — und diesen Abteilungsleiter fordern seine Mitarbeiter dringend auf, sich nach anderen Arbeitsmöglichkeiten umzusehen. Hierin liegt unbestreitbar eine Weigerung, die Autorität des Dienstvorgesetzten anzuerkennen. Eine solche. Weigerung widerspricht, selbst wenn sie vertraulich ausgesprochen wird, den überall im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen. Hierbei spielt es keine Rolle, daß einige Unterzeichner dieses Schreibens trotzdem übergeleitet wurden und daß der Kläger nicht der Anstifter zu dieser Eingabe war. Das Schreiben selbst ist kennzeichnend für die ihm vorgeworfene geistige Einstellung. Unwichtig ist auch, daß Herr Marchetti nicht sofort reagiert hat, worin er nach meiner Auffassung unreell t hatte; in diesem Schreiben kommt deutlich eine bestimmte Tendenz zum Ausdruck, aufgrund deren die Leitung der Forschungsanstalt gezwungen war, diese Widerstandsgruppe, wie sie es nannte, aufzulösen.

Sie erinnern sich ferner an die Aussage des Herrn Hannaert, des letzten Dienstvorgesetzten des Klägers, von dem Herr Dr. Ritter sagte, er habe die Herrn Marchetti fehlende Umgänglichkeit besessen; Achtung vor den Vorgesetzten, sagt der Zeuge, davon hat Herr Luhleich niemals etwas wissen wollen. Er hat aber auch niemals die Autorität von Vorgesetzten anerkannt, weder als Leiter der gemischten Gruppe noch als Angehöriger der Sektion, der er zugeteilt war.

Der gleiche Vorwurf wurde vor dem Uberleitungsausschuß von den Herren Professor Lindner und Mercereau erhoben. Letzterer hat ihn vor dem Gerichtshof wiederholt. Selbst wenn diese Haltung des Klägers anfangs aufgrund gewisser Unklarheiten, wie sie ein Zeuge nannte, gerechtfertigt gewesen sein mag — was die Beklagte übrigens ausdrücklich bestreitet —, bleibt dennoch die Tatsache bestehen, daß der Kläger sie später beibehalten und unbestreitbar in seiner Weigerung zum Ausdruck gebracht hat, die hierarchische Ordnung anzuerkennen. Weitere Beweise brauche ich wohl nicht mehr anzuführen.

b) Der Überleitungsausschuß hat dem Kläger auch sein Streben nach Selbständigkeit in der Forschungstätigkeit vorgeworfen. Der Kläger erblickt in dieser Beurteilung wie auch in der vorangegangenen eher ein Kompliment für einen experimentellen Wissenschaftler als einen Vorwurf. Eine seltsame und bezeichnende Reaktion, die erkennen läßt, daß der Kläger die Aufgabe einer Forschungsstätte wie der Anstalt in Ispra, die die Verwirklichung eines Programms nach Maßgabe des Bedarfs der Gemeinschaft ermöglichen soll, nicht erfaßt hat. Die Durchführung eines solchen Programms bringt es mit sich, daß sich die Forscher gewisse Einschränkungen' gefallen lassen müssen. So müssen sie zum Beispiel ihre Arbeiten in den von den Behörden der Kommission festgelegten allgemeineren Rahmen eingliedern und dürfen nicht das als erstes tun, woran ihnen selbst gelegen ist, sondern das, was für das Programm als erforderlich angesehen wird oder zumindest mit ihm vereinbar ist. Daß die Vorgesetzten bei der Aufgabenverteilung den Fähigkeiten — und selbst Wünschen — jedes einzelnen Forschers Rechnung tragen, ist Voraussetzung sowohl für eine nutzbringende Tätigkeit wie auch für den Geist der Zusammenarbeit innerhalb der Forschungsanstalt; dies bedeutet aber nicht, daß jeder seinen Forschungsbereich, sein eigenes Jagdrevier, frei bestimmen kann auf die Gefahr hin, daß die gleiche Arbeit zweimal geleistet oder im Gegenteil durch seine Untätigkeit die Verwirklichung des allgemeinen Programms gefährdet wird. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf der Selbständigkeit in der Forschungstätigkeit richtet sich somit nicht gegen diese Selbständigkeit als solche, sondern gegen ihre Auswirkungen auf seine Leistung im Hinblick auf das Programm.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen gelangen wir nun, meine Herren, auf ein äußerst fachtechnisches Gebiet, auf dem sich der Richter leicht verirren kann, wenn er den Wissenschaftlern in ihren Bereich folgen will, anstatt in seinem eigenen Bereich, dem des Rechts, zu bleiben. Der Überleitungsausschuß, an dem der Kläger rügt, daß er nicht mit Fachleuten besetzt gewesen sei, hat den Fragen des Programms und der Forschung mindestens ebensoviel Zeit gewidmet wie den Fragen der Disziplin. Sie erinnern sich sicher auch noch an Ihre Zeugenvernehmungen, in deren Verlauf Wissenschaftler von gleicher Qualifikation über die Notwendigkeit oder Nutzlosigkeit eines Chromatographen und darüber, ob vom wissenschaftlichen Standpunkt aus ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen Analyse und Kontrolle besteht, diskutiert haben, ohne sich völlig-einigen zu können. Ich gestehe ohne falsche Scham, daß ich ihre Aussagen nicht immer voll verstanden habe.

Aber ich werde immer wieder erklären, daß es nicht Ihre Aufgabe ist, die Arbeit des Überleitungsausschusses noch einmal zu tun. Sie haben lediglich zu prüfen, ob das vom Ausschuß abgegebene Werturteil nach Aktenlage und mehr noch nach den Zeugenaussagen, die dem Ausschuß vorgelegen haben, auf keinem Tatsachenirrtum beruht. Die Stellungnahme des Ausschusses ist allgemein gehalten und erwähnt keine konkreten Tatsachen. Die Lektüre des Protokolls zeigt jedoch, daß verschiedène Abteilungsleiter des Klägers entweder der Ansicht waren, der Kläger habe ihnen in der Anfangszeit keinerlei Hilfe geleistet (so Herr Laurent), oder meinten, seine Erfahrungen auf dem Gebiet der fraktionierten Destillation seien für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Physikalische Chemie kaum verwertbar gewesen, da der Kläger in einer mißtrauischen Einstellung verharrt habe (so Herr Marchetti), oder schließlich — und dies betrifft das Jahr 1962 — die Auffassung vertraten, er habe die ihm übertragenen Arbeiten auf dem Gebiet cler Messung physikalischer Konstanten der Terphenyle nicht ausgeführt, weil er es vorgezogen habe, seine Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Destillation fortzusetzen, wobei der ihm zur Untersuchung der Reinheit der Produkte anvertraute Chromatograph seiner eigentlichen Zweckbestimmung entfremdet und für die Entwicklung analytischer Verfahren eingesetzt worden sei, die bereits in einem benachbarten Laboratorium Anwendung gefunden hätten (so Herr Hannaert). Die Untätigkeit des Klägers auf diesem Gebiet hat nach Auffassung des Generaldirektors der Forschung dazu beigetragen, die Euratom-Gemeinschaft mit einer zusätzlichen Ausgabe in Höhe von 20000 RE zu belasten, da sie die Vergabe eines Forschungsauftrags nach außerhalb erforderlich gemacht habe.

Ich werde auf alle diese Punkte nicht noch einmal eingehen. Ich betone lediglich, daß der ursprünglich der Abteilung Chemie zugeteilt gewesene Kläger von Herrn Laurent ohne Erfolg aufgefordert wurde, im Rahmen dieser Abteilung Programmvorschläge auszuarbeiten. Er hüllte sich in Schweigen. Dagegen nahm er zur gleichen Zeit an der Ausarbeitung des Initial Work program im Rahmen der Abteilung Physikalische Chemie teil, eines Programms, das übrigens, wie die Beklagte ausführt, mehrere Forschungsobjekte umfaßte, die in die Zuständigkeit der Abteilung Chemie fielen, weshalb die erforderlichen Mittel verweigert wurden. Der Briefwechsel, den der Kläger zu dieser Zeit mit Herrn Laurent führte, während er sich auf einer mehr oder weniger ordnungsmäßigen Reise befand, ist bezeichnend für sein Bestreben, seine Aufgabe selbst zu wählen. Er schreibt am 9. Januar 1961: Unsere Vorschläge, innerhalb dieses Rahmens (desjenigen der Abteilung Chemie) ein Arbeitsfeld zu finden, scheiterten entweder daran, daß die betreffende Stelle schon besetzt war, oder daß die von uns vorgeschlagene Arbeit nicht in der Gruppe Chemie ausgeführt werden sollte; aus diesem Grunde beabsichtige er, zu der Arbeitsgruppe Physikalische Chemie überzuwechseln. Acht Tage später führt er in einem neuen Schreiben aus: Das von uns bei der Gruppe Physikalische Chemie eingereichte Arbeitsprogramm entspricht völlig unseren Wünschen und umfaßt eine Tätigkeit, mit der wir gern in Ispra begonnen hätten.

Die gleiche Tendenz zeigt sich auch im Jahre 1962 wieder, als für das Orgel-Projekt genaue Angaben über die physikalischen Konstanten der im Reaktor als Kühlmittel und Wärmeleiter benutzten organischen Flüssigkeiten (Terphenylen) benötigt werden. In einer Sitzung in Brüssel am 16. Januar wird der Name von Herrn Luhleich neben dem seines Kollegen Kuhlboersch genannt. In zwei Aufzeichnungen vom 25. Januar werden alsbald entsprechende Richtlinien gegeben: Es sind fünf physikalische Konstanten zu messen und praktische Verfahren auszuarbeiten, durch die Flüssigkeiten von bestimmten Verunreinigungen befreit werden können. In einer Sitzung vom 28. Februar werden die mit Vorrang zu erledigenden Arbeiten ausgewählt; außerdem wird vereinbart, daß im ersten Abschnitt des Programms nur die Eigenschaften zu prüfen sind, die für das Vorhaben von unmittelbarem Interesse sind. Es wird eine gemischte Gruppe gebildet, deren Arbeiten Herr Hannaert koordiniert und der Herr Luhleich angehört. Aus den vom Kläger selbst nach verschiedenen Unterredungen verfaßten Noten geht hervor, daß er mit einem unbestreitbar schlechten Willen an die Ausführung der Arbeiten herangegangen ist, die ihm als reine Routine erschienen: Ich erwiderte (auf nachdrückliche Auflorderungen).., wir hätten schließlich auch andere Arbeiten vor. Und als man ihn darauf hinweist, daß die Konstanten vor seinem eigenen Spezialgebiet, der fraktionierten Destillation, den Vorrang hätten: Ich erklärte daraufhin scharf, ich würde weiterhin eigene Arbeiten machen, denn ich wäre nicht zu Euratom gekommen, um mit bereits bestehenden, von anderen entwickelten Apparaten Routinemessungen zu machen und sonst nichts weiter. Um ihn zu besänftigen, gestattet ihm Herr Hannaert, in sein Programm die Bestimmung des konstanten Flüssigkeit-Gas-Gleichgewichts aufzunehmen, das zwar für das Orgel-Programm nicht Vorrang hatte, ihn aber interessierte und tatsächlich auch in dem Initial Work program vom 11. Januar enthalten war. Dies alles ist unbestritten und bestätigt die vom Überleitungsausschuß abgegebene Beurteilung.

Eine andere Streitfrage dagegen hat zu größeren Auseinandersetzungen Anlaß gegeben, nämlich um die nicht dem Programm entsprechende Verwendung eines Chromatographen, die dazu geführt habe, daß ein Teil der Arbeit nach außerhalb habe vergeben werden müssen. Die Erörterung dieser Frage, der der Kläger in seiner Klage keine zehn Zeilen widmet, hat in der mündlichen Verhandlung einen solchen Umfang angenommen, daß sie alle anderen in diesem Rechtsstreit behandelten Fragen zu verdrängen drohte. Ich will versuchen, hier Klarheit zu schaffen und den Vorfall in den allgemeinen Rahmen der Tätigkeit des Klägers einzuordnen.

Am 11. Juli 1962 teilte Herr Hannaert dem Kläger (als einzigem) mit, daß er ihm für unbestimmte Zeit einen Chromatographen zur Verfügung stelle, der aus Mitteln des Programms Orgel beschafft wurde, die der organischen Sektion für die mit der Durchführung von Analysen organischer Stoffe beauftragte Gruppe zugewiesen waren. In dieser Mitteilung heißt es, dieses Gerät dürfe vereinbarungsgemäß von Herrn Luhleich und seiner Gruppe nur zur Untersuchung der Reinheit der durch Destillation dargestellten Polyphenyle benutzt werden, deren physikalische Konstanten der Kläger zu messen hatte. Das Gerät sollte also, so führt die Beklagte aus, dazu dienen, zu kontrollieren, ob die Polyphenyle nach der Destillation reiner seien als vorher, mit anderen Worten, ob die Destillationsmethode wirksam sei. Aber der Kläger interessierte sich bekanntlich hauptsächlich für die fraktionierte Destillation; man wirft ihm vor, er habe das Gerät zur Ausarbeitung von Verjähren der Analyse verwendet, was im Programm nicht vorgesehen gewesen sei. Dies geht aus dem Wortlaut des Vierteljahresberichts Nr. 3 vom 12. Oktober 1962 hervor, der folgenden Satz enthält: Ein Hochtemperatur-Gas-Chromatograph-Aerograph, der zur Analyse der Polyphenylproben dienen soll, ist eingetroffen. Die Experimente zur Ermittlung des geeignetsten Kolonnenmaterials werden fortgesetzt.

Dieser Bericht über die Tätigkeit der drei verantwortlichen Ingenieure Luhleich, Kuhlboersch und van Almkerk ist wegen Abwesenheit des Klägers nur von den beiden letzteren unterzeichnet; er ist von Herrn Kuhlboersch verfaßt. Dieser hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, der genannte Satz über die Ermittlung des Kolonnenmaterials sei sinnlos und nur versehentlich in den Bericht geraten. Nach seiner Ansicht hätte man von dem Bemühen sprechen müssen, den Chromatographen einsatzbereit zu machen, denn aus dem folgenden Vierteljahresbericht gehe hervor, daß der Apparat nicht funktionsfähig gewesen sei.

Was auch immer von dieser Auffassung zu halten sein mag, Herr van der Venne und Herr Hannaert wiesen jedenfalls den Verantwortlichen für das Programm Orgel auf den Bericht hin, aus dem sich nach ihrer Auffassung die Zweckentfremdung des Geräts ergab, und schlugen für 1963 vor, neue Methoden auf Vertragsbasis ausarbeiten zu lassen, da die gemischte Gruppe nicht in der Lage sei, ihre Aufgabe zu erfüllen; diesem Vorschlag schloß sich auch der Generaldirektor der Forschung an. Einige Monate später wurde dem Kläger und seiner Gruppe die Verwendung des Chromatographen untersagt.

Sie erinnern sich an die voneinander abweichenden Aussagen der Zeugen darüber, ob der Chromatograph seinem Zweck entfremdet wurde oder nicht, ob er funktionsfähig war oder nicht, ob an ihm Veränderungen vorgenommen wurden, um ihn für eine andere Verwendung herzurichten, oder nicht. Ich gestehe meinerseits, daß es mir nicht gelungen ist, mir zu all diesen Punkten eine Überzeugung zu bilden. Wir müssen also wieder auf das Gebiet des Rechts zurückkehren. Es handelt sich um eine Beweislastfrage: Die sachliche Unrichtigkeit des Vorwurfs der Zweckentfremdung ist nicht erwiesen. Diese Feststellung reicht aus, um die Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu rechtfertigen. Aber damit ist nur ein Teil des Problems gelöst. Kann diese Zweckentfremdung dem Kläger zur Last gelegt werden, obwohl doch anscheinend das Gerät tatsächlich von Herrn van Almkerk benutzt wurde und obwohl der Kläger den Bericht vom 12. Oktober nicht unterzeichnet hat? Dies ist nur dann möglich, wenn er, wo nicht rechtlich, so doch wenigstens tatsächlich oder geistig, die Gruppe leitete. Denn es hat zwar eine Gruppe, bestehend aus diesen drei Ingenieuren, gegeben, wie aus dem Bericht vom 12. Oktober hervorgeht, doch ist anscheinend niemals eine ausdrückliche Verfügung der Vorgesetzten ergangen, die den Kläger mit der Leitung der Gruppe beauftragt hätte. Daß er aber der tatsächliche Gruppenleiter war, dürfte außer Zweifel stehen. Man braucht hierzu nur auf die Vermerke zu verweisen, die er selbst eingereicht hat; auch ist festzustellen, daß die Klageschrift im Namen von Herrn Luhleich, dem Gruppenleiter in der Abteilung Chemie eingereicht wurde. Während des ganzen Jahres 1962 führt er allein die Besprechungen mit den Dienststellenleitern über die Arbeiten, die sich auf die physikalischen Konstanten der organischen Flüssigkeiten beziehen. Im April 1962 reicht er allein den Antrag auf Zuweisung von Haushaltsmitteln ein, wie er auch schon lange vorher die Forderung erhebt, ihm einen Chromatographen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist die Mitteilung von Herrn Hannaert vom 11. Juli 1962 über die Bedingungen für die Verwendung des Geräts an Herrn Luhleich allein gerichtet, mag sie sich auch über ihn an seine Gruppe wenden. Es war daher Sache des Klägers, sich zu vergewissern, ob die Verwendung des Chromatographen tatsächlich den erhaltenen Weisungen entsprach, und es ist unwahrscheinlich, daß Herr van Almkerk diese Weisungen ohne -Wissen des Klägers überschreiten konnte. Daher waren seine Vorgesetzten berechtigt, ihm die Verantwortung für . eine Tatsache aufzuerlegen, deren Unrichtigkeit der Kläger nicht nachweisen konnte.

Ich möchte hinzufügen, daß dieser Vorfall mit dem Chromatographen, wenn er auch aufschlußreich ist, doch nur einen Teil der ganzen Angelegenheit darstellt. Er ist lediglich kennzeichnend für das allgemein zutage getretene Bestreben des Klägers nach Unabhängigkeit in der Forschung. Ich glaube daher, daß die Stellungnahme des Überleitungsausschusses nicht angreifbar und die gegen sie gerichtete Rüge zurückzuweisen ist.

C — Ermessensmißbrauch. — Unter dieser Bezeichnung kommt der Kläger auf eine Anzahl von ihm schon vorher behandelter Tatsachen zurück, aus denen er folgert, daß man seine wissenschaftliche Forschertätigkeit absichtlich und systematisch lahmzulegen versucht habe. Zu diesem Zweck habe man zunächst die Einhaltung der ihm gemachten Zusagen verhindert, ihn unmittelbar dem Generaldirektor zu unterstellen; um ihn bei der Verwirklichung des fouling-Programms, an dem er mitgearbeitet hatte, auszuschalten, habe man ihn ferner im November 1961 in die Abteilung Chemie versetzt, anstatt ihn zusammen mit den anderen Unterzeichnern des Schreibens an Herrn Marchetti eine unabhängige, der Aufsicht von Herrn Marchetti entzogene Gruppe bilden zu lassen. Schließlich — und hierauf legt der Kläger Nachdruck — habe man ihm systematisch Haushaltsmittel vorenthalten. Ganz allgemein seien diese Tatsachen auf die unablässige Feindseligkeit zurückzuführen, die der Generaldirektor der Forschung ihm gegenüber an den Tag gelegt habe.

Aber wie ich bereits ausführte, sind die Zusagen, die dem Kläger angeblich gemacht wurden, keineswegs erwiesen. Seine Versetzung im November 1961 war aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt. Zu dem von ihm beklagten Mangel an Mitteln erklärt die Beklagte, es sei nicht ihre Aufgabe, finanzielle Mittel für persönliche Forschungen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht in das Programm einfügten; auch bestreite sie die Behauptungen des Klägers. Alle Behauptungen des Klägers beruhen nur auf Vermutungen und beweisen das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs nicht.

Zu seiner Entlassung erklärt der Kläger, sie sei ausgesprochen worden, um es der EAG-Kommission zu ersparen, zu seiner Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 1962 Stellung nehmen zu müssen. Den Beweis hierfür erblickt er darin, daß Herr Gillot übergeleitet wurde, obwohl der ihn betreffende Bericht erheblich schlechtere Beurteilungen enthalten habe; dies wäre aber nur ein Anzeichen dafür, daß der Überleitungsausschuß — entgegen einer häufig zu findenden Behauptung — sich nicht blindlings die ihm vorgelegten Berichte zu eigen gemacht hat. Ich möchte auf die vorstehende Behauptung des Klägers nur entgegnen, daß nicht einzusehen ist, aus welchem Grund die neun Mitglieder dieses Ausschusses, die letztlich für seine Entlassung verantwortlich sind, ihm gegenüber eine feindselige Haltung eingenommen haben sollen.

Keine der erhobenen Rügen scheint mir demnach die Aufhebung der Verfügung über die Entlassung des Klägers zu rechtfertigen.

Der Kläger hatte bekanntlich am 30. August 1962 eine Verwaltungsbeschwerde erhoben, mit der er seine Ernennung zum Abteilungsleiter, seine Höhereinstufung und die Zuweisung größerer Mittel erreichen wollte. Auf diese Beschwerde hin wurde cler Consolo-Bericht ausgearbeitet; dennoch hat die EAG-Kommission, anscheinend im Einvernehmen mit dem Kläger, ihre Entscheidung bis zum Abschluß des Überleitungsverfahrens ausgesetzt. Zugleich mit der Aufhebung seiner Entlassungsverfügung beantragt der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde. Es ist fraglich, ob diese Anträge für den Fall, daß Sie, entsprechend meinem Vorschlag, die gegen die Entlassung gerichtete Klage abweisen, noch weiter erheblich sind. Ist der Kläger einmal endgültig aus dem Dienst von Euratom ausgeschieden, so kann ihm kein Anspruch auf dienstliche Vorteile mehr zuerkannt werden. Außerdem sind die in seiner Beschwerde erhobenen Rügen zwar hier und da in der Klageschrift zur Stützung seiner Kritik an der Ablehnung seiner Überleitung wiederholt, die Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde aber unmittelbar in keiner Weise begründet. Ich kann Ihnen daher nur vorschlagen, diese Anträge abzuweisen.

II — Schadense rsatzantrag

Der Kläger hat einen Antrag auf Schadensersatz gestellt, und zwar in Höhe von drei Millionen Franken für den erlittenen materiellen Schaden und in Höhe von sieben Millionen Franken für den erlittenen immateriellen Schaden.

Soweit diese Anträge unabhängig von dem Schicksal des Antrags auf Abänderung gestellt werden, steht ihnen — falls Sie die gegen die Nichtüberleitung gerichteten Anträge abweisen — Ihre Rechtsprechung in den Sachen Plaumann und Leroy entgegen.

Der Kläger macht aber auch Fehler geltend, die die Kommission beim Abschluß, bei der Ausführung und bei der Kündigung des Arbeitsvertrags und selbst nach dieser Kündigung begangen haben soll.

Ich möchte gleich sagen, daß ich sein Vorbringen nicht für begründet halte.

Zum ersten Punkt ist es eine völlig unbewiesene Behauptung, daß der Kläger habe annehmen können, sein Vertrag gewährleiste ihm trotz der darin enthaltenen Kündigungsklausel einen Anspruch auf eine ständige feste Anstellung und er werde bei Inkrafttreten des Statuts automatisch ins Beamtenverhältnis übernommen.

Zum zweiten Punkt macht der Kläger geltend, die schlechte Organisation der Forschungsanstalt Ispra habe seine wissenschaftliche Tätigkeit stark beeinträchtigt, und verweist auf die Programmänderungen. Aber Maßnahmen zur Organisation des Dienstbetriebes können weder angefochten werden noch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, soweit sie nicht die Rechte beeinträchtigen, die den Bediensteten nach dem Statut oder den sonst für sie geltenden Vorschriften zustehen. Der Kläger beklagt sich über die Diskriminierung der Bediensteten deutscher Nationalität bei der Festsetzung der Gehälter; es habe eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik bestanden, wonach es untersagt gewesen sei, diesen Bediensteten eine um mehr als 20 % über ihren letzten Bezügen in ihrem Herkunftsland liegende Vergütung zu gewähren, Die Euratom-Kommission bestreitet wohlbemerkt ausdrücklich das Bestehen derartiger Abmachungen und entgegnet, daß der Kläger in Ispra ein Gehalt bezogen hat, das um 55 % über seinem früheren Gehalt lag.

Was die Kündigung seines Arbeitsvertrags betrifft, so ist sie ihm deswegen vom Generaldirektor der Verwaltung und nicht von der Anstellungsbehörde zugestellt worden, weil dieser Beamte hierzu ermächtigt war. Andererseits hatte die Personalvertretung, wie ich bereits ausführte, bei dieser Kündigung nicht mitzuwirken. Zwar hatte die Kommission nach Artikel 102 das Recht, den Kläger in einer niedrigeren Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, doch kann die Tatsache, daß sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, keinen Amtsfehicr darstellen. Der Kläger beanstandet ferner die ihm nicht ausreichend erscheinende Kündigungsfrist. Hierzu brauche ich nur auf meine Schlußanträge in den Rechtssachen 19 und 65/63 zu verweisen.

Schließlich macht der Kläger geltend, nach Wirksamwerden seiner Entlassung seien persönliche und beleidigende Angriffe gegen ihn erhoben worden, einmal in einer Pressekonferenz, ferner in einem Schreiben und schließlich in Form von Erklärungen gegenüber einem Journalisten des Deutschen Fernsehens. Ohne mich weiter hierüber auszulassen, möchte ich sagen, daß es sich nach Aktenlage hier um bloße Behauptungen oder um Mißverständnisse über die Bedeutung dieser Schritte cler Verwaltung handelt. Diese Schritte stellen keineswegs Amtsfehler dar.

Es bleiben schließlich noch zwei zusätzliche finanzielle Anträge:

Der eine Antrag richtet sich auf die Erstattung eines Betrages von 25706 bfrs, der nach Auffassung des Klägers zu Unrecht von seinem Abgangsgeld abgezogen wurde. Dieser Betrag war ihm in Anwendung des Berichtigungskoeffizienten gezahlt worden. Er meint, als vertraglicher Bediensteter auf ihn Anspruch zu haben. Diese Auffassung erscheint mir unrichtig, da dieser Koeffizient gemäß Artikel 64 des Statuts nur den Beamten zugute kommt. Der Kläger hat diesen Betrag zwar erhalten, war aber davon unterrichtet, daß diese Vorauszahlung dem Ergebnis der Überleitung nicht Vorgriff und wieder einbehalten werden konnte. Dies ist geschehen.

Der zweite Antrag richtet sich auf die Zahlung eines Betrages von 1698 DM für persönliche Auslagen des Klägers während seiner Tätigkeit in Ispra.

Aus den Erklärungen des Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung geht hervor, daß der Kläger für diesen Betrag Material eingekauft hatte und daß ihm der Betrag in natura durch Überlassung des Materials erstattet wurde. Wenn ich die Entgegnung des klägerischen Anwalts richtig verstanden habe, hält der Kläger an den diesbezüglichen Anträgen nicht fest.

Abschließend beantrage ich,

die Klage 68/63 abzuweisen

und jeder Partei nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Auslagen aufzuerlegen.