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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-68/63

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:69

In dem Rechtsstreit

HARTMUT LUHLEICH,

Dr. rer. nat., Diplomchemiker, wohnhaft in Travedona (Provinz Varese), via Brugnoni 6,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM)

in Brüssel,

vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exelmtivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Klage auf Änderung oder Aufhebung der Verfügung, durch die die Beklagte den Kläger entlassen hat,

Klage gegen die Untätigkeit der Beklagten auf die Beschwerde des Klägers vom 30. August 1962,

Schadensersatzklage

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des stellvertretenden Kammerpräsidenten L. Delvaux,

der Richter A. Trabucchi und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Kläger trat am 1. November 1960 als Wissenschaftler in den Dienst der Forschungsanstalt Ispra (nachstehend Anstalt genannt) ein.

Er wurde in A 6 eingestuft und zunächst der von Herrn Laurent geleiteten Dienststelle Chemie zugeteilt.

2. Kurze Zeit darauf wurde der Kläger in die Dienststelle Physikalische Chemie versetzt, die zunächst von Herrn Gillot und ab Juli 1961 von Herrn Marchetti geleitet wurde.

3. Nachdem es zwischen einigen Wissenschaftlern — darunter dem Kläger — und Herrn Marchetti zu Schwierigkeiten gekommen war, die sich u.a. in einer vom Kläger und vier Kollegen an Herrn Marchetti gerichteten, sehr kritischen Note widerspiegelten, teilte der Direktor der Anstalt dem Kläger am 6. Dezember 1961 schriftlich mit, daß er in die Dienststelle Chemie versetzt sei. Die Versetzung wurde in einer dem Kläger am 8. März 1962 zugestellten förmlichen Verfügung bestätigt.

4. Am 16. Mai 1962 unterzeichnete der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, Herr Laurent, den Probezeitbericht über den Kläger.

Dieser Bericht

bewertet die Kenntnisse, die Befähigung, den Charakter und die Leistungen des Klägers mit den Noten gut und befriedigend; lediglich die Anpassungsfähigkeit und die Eignung zur Gruppenarbeit sind als unzureichend bezeichnet;

führt in der Spalte Besondere Umstände, die einen unmittelbaren Einfluß auf die erteilten Noten haben können, aus: Wegen der erst kürzlich erfolgten Rückversetzung des Herrn Luhleich in die Dienststelle Chemie … konnte ich noch keine genaue Vorstellung von der Menge der geleisteten Arbeit gewinnen.

5. Am 30. August 1962 richtete der Kläger an die Beklagte eine sehr eingehende Beschwerde, in der er insbesondere folgende Punkte beanstandete:

die ihm vor seiner Anstellung gemachte Zusage, ihn mit der Leitung einer unmittelbar der Direktion der Anstalt unterstehenden Forschungsgruppe zu betrauen, sei nicht eingehalten worden;

er sei zu niedrig eingestuft;

infolge der Organisationsmängel habe er keine Möglichkeit, seine wissenschaftliche Ausbildung zu vervollständigen und weiterzuentwickeln; auch seien die Arbeitsbedingungen unbefriedigend;

er sei ungerecht und schädigend beurteilt und diskriminierend behandelt worden.

Zur Prüfung dieser Vorwürfe setzte die Beklagte einen Untersuchungsausschuß ein, der aus den Herren Consolo, Euler und Lacroix bestand (nachstehend Consolo-Ausschuß genannt); die Beklagte hat den schriftlichen Bericht dieses Ausschusses zu den Akten gegeben.

Die Beklagte traf über die genannte Beschwerde keine ausdrückliche, Entscheidung; sie gibt zu, sie stillschweigend abgewiesen zu haben.

6. Am 21. Mai 1962 unterzeichnete der Leiter der Anstalt, Herr Ritter, den Überleitungsbericht des Klägers.

Dieser Bericht

bewertet Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Klägers ausschließlich mit den Noten gut und befriedigend;

verneint die Frage, ob der Direktor den Kläger aufgrund dieses Berichtes für geeignet halte, die ihm derzeit übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;

beantwortet die Frage, ob der Direktor den Kläger für eine andere Tätigkeit, gegebenenfalls in einer niedrigeren Dienststellung, befähigt halte, wie folgt: Wir schlagen vor, die Frage der Integration noch auszusetzen und einen Zweijahresvertrag anzubieten.

Dieser Vorschlag wurde wie folgt begründet: Durch äußere Umstände konnten die Arbeiten [des Klägers] hier noch nicht so weit gefördert werden, daß sie sich abschließend beurteilen lassen. Für diese Verzögerungen ist Herr Luhleich nicht verantwortlich zu machen.

7. Am 19. Februar 1963 gab der Überleitungsausschuß

in der Erwägung, daß das Verhalten des Betroffenen, das durch ein wiederholt zutage getretenes Streben nach Unabhängigkeit hinsichtlich der dienstlichen Stellung und nach Selbständigkeit hinsichtlich der Forschungstätigkeit bestimmt war, sich bei verschiedenen Gelegenheiten, sein fachliches Können in den Dienst der Institution zu stellen, dadurch geäußert hat, daß er sich den dienstlichen Anforderungen nicht fügen konnte und damit die Leistung, die das Organ trotz der mit dem Aufbau der Forschungsanstalt verbundenen unvermeidlichen Schwierigkeiten von ihm erwarten durfte, stark beeinträchtigt hat,

die Stellungnahme ab, daß der Kläger zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht geeignet ist.

8. Mit einer dem Kläger am 13. Mai 1963 zugestellten Verfügung vom 20. März 1963 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers.

9. Am 13. Juni 1963 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, der Gerichtshof möge

I. — sich zur Entscheidung über den Rechtsstreit für zuständig erklären;

II. — die Klage gegen

a) die Untätigkeit der Verwaltung gegenüber der vom Kläger am 30. August 1962 bei der EAG-Kommission erhobenen förmlichen Beschwerde,

b) die ausdrückliche Verfügung vom 20. März 1963, dem Kläger zugestellt mit Schreiben vom 3. Mai 1963 am 13. Mai 1963, mit der die Überleitung des Klägers in den Beamtenstatus abgelehnt wurde,

für zulässig erklären;

III. — zur Hauptsache:

in erster Linie:

1. Antrag auf Änderung, hilfsweise Aufhebung :

die angefochtenen Entscheidungen wegen Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Ermessensmißbrauchs und Verfahrensmißbrauchs ändern

und infolgedessen

a) die vom Kläger in seiner Beschwerde vom 30. August 1962 erhobenen Rügen für begründet erklären, insbesondere soweit sie die systematische und bewußte Lähmung jeder wissenschaftlichen Tätigkeit durch die Leiter der Anstalt und den Generaldirektor für Forschung betreffen;

b) anordnen, daß der Kläger mit allen Folgen rechtlicher und tatsächlicher Art als wissenschaftlicher Hauptreferent ins Beamtenverhältnis zu übernehmen und mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3, zumindest A 4, einzustufen ist;

hilfsweise :

die angefochtenen Entscheidungen mit allen Rechtsfolgen aufheben und erkennen, daß von der Aufhebung auch das vorangegangene Verfahren erfaßt wird und daß insbesondere der Fall des Klägers dem Überleitungsausschuß erneut vorzulegen ist, nachdem in einem Verfahren, in welchem dem Kläger rechtliches Gehör gewährt wird, auf konkreter und objektiver Grundlage ein neuer Bericht erstattet ist;

in jedem Fall:

feststellen, daß die EAG-Kommission zum Ersatz des dem Kläger durch die rechtswidrigen angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schadens verpflichtet ist, und sie zu einem vom Gerichtshof nach seinem Ermessen festzusetzenden Schadensersatz verurteilen;

hilfsweise :

2. Antrag auf Schadensersatz wegen Amtsfehlers :

feststellen, daß die Beklagte unabhängig davon und ohne Rücksicht darauf, ob die über die Überleitung des Klägers in das Beamtenverhältnis getroffene Entscheidung rechtmäßig ist, beim Abschluß, bei der Anwendung, bei der Erfüllung und bei der Beendigung des Arbeitsvertrags Amtsfehler begangen hat, die ihre vertragliche Haftung begründen;

feststellen, daß die Weigerung, die förmliche Beschwerde vom 30. August 1962 zu bearbeiten, einen Amtsfehler der Beklagten darstellt;

infolgedessen

die Beklagte verurteilen, an den Kläger 3000000 bfrs als Ersatz des Vermögensschadens und 7000000 bfrs als Ersatz des immateriellen Schadens zu bezahlen;

IV. — …

V. — Die Beklagte zur Kostentragung verurteilen und im Fall clor Bewilligung des Armenrechts die Einziehung zugunsten der Gerich tskasse anordnen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagcbeantwortung, der Gerichtshof möge

die Klage in allen Punkten für unbegründet erklären und infolgedessen die Klage abweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilen.

In der Erwiderung beantragt der Kläger, der Gerichtshof möge

I. — …

II. — Zur Hauptsache

A. Antrag auf Änderung, hilfsweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und auf Schadensersatz

1. Aus dem Schweigen der Kommission zu der am 30. August 1962 erhobenen Verwaltungsboschwordo zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung erkennen, daß die Beklagte verpflichtet war, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen, und nicht berechtigt war, diese Beschwerde nach einer Untersuchung mit dem Überleitungsverfahren zu verbinden; daß sie hierdurch und durch die Nichtunterrichtung des Überlcitungsausschus-ses von dem Untersuchungscrgobnis rechtswidrig und ermessensmißbräuchlich gehandelt, die Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt und einen zum Schadensersatz verpflichtenden Amtsfchler begangon hat;

2. Ausdrückliche Verfügung der Euratomkommission vom 20. 3. 1963 über dio Ablehnung der Übernahme dos Klägers in das Beamtenverhältnis im Sinne dos EAG-Boam-tenstatuts und über die Kündigung des Arbeitsvertrags;

a) das den Kläger betreffende Üborloitungsverfahren

wegen Formfehlern und sachlicher Unrichtigkeiten

wegen Verletzung dos Anspruchs auf rechtliches Gehör

wegen seiner als Ermessensmißbrauch zu wertenden strafähnlichen Natur

für nichtig erklären;

b) die auf das fehlerhafte Verfahren hin ergangene angefochtene Entscheidung

wegen widersprüchlicher und unzureichender Begründung

wegen der darin enthaltenen sachlichen Unrichtigkeiten

wegen des ihr anhaftenden Ermessensmißbrauchs für nichtig erklären;

c) aussprechen, daß die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und mit dem Anspruch des Klägers auf eine Dauerplanstelle sowie mit seiner Anwartschaft auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unvereinbar ist;

den Fall nach Maßgabe der Gründe und der Formel des zu erlassenden Urteils zur weiteren Veranlassung an die Beklagte zurückverweisen;

3. Ersatz des infolge der angefochtenen Entscheidungen erlittenen Schadens:

erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die von ihr vor, während und nach den angefochtenen Verfahren und Entscheidungen begangenen Fehler entstanden ist;

einen oder mehrere Sachverständige beauftragen, den vom Kläger erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu bestimmen, hilfsweise den dem Kläger zu gewährenden Schadensersatzbetrag von Amts wegen festsetzen.

B. Zu dem hilfsweise gestellten Schadensersatzantrag :

Die Entlassung des Klägers für nichtig erklären;

erkennen, daß die Beklagte bei Abschluß, Anwendung und Kündigung des Anstellungsvertrags mehrere ihre vertragliche Haftung begründende Amtsfehler begangen hat;

das Verhalten der Beklagten nach Wirksamwerden der Entlassung für fehlerhaft und ihre quasi-deliktische Haftung begründend erklären;

erkennen, daß die Weigerung, auf die ausdrückliche Beschwerde vom 30. 8. 1962 einzutreten, einen Amtsfehler der Beklagten darstellt;

infolgedessen:

die Beklagte verurteilen, dem Kläger in einer vom Gerichtshof von Amts wegen oder aufgrund eines von ihm einzuholenden Sachverständigengutachtens festzusetzenden Höhe Schadensersatz zu leisten;

zur Kenntnis nehmen, daß die in der Klageschrift enthaltene und in dieser Erwiderung aufrecht erhaltene Schadensbemessung unverbindlich ist.

C. Vorschußantrag:

Im Fall der Einholung eines Gutachtens die Beklagte verurteilen, an den Kläger einen auf seinen materiellen und immateriellen Schaden anzurechnenden Vorschuß in Höho von 300000 bfrs zu zahlen.

III. — Hilfsweise:

Zur Kenntnis nehmen, daß der Kläger für die nachstehend aufgeführten Tatsachen Zeugenbeweis anbietet:

IV. — Letztlich und in jedem Fall:

Die Beklagte verurteilen an den Kläger zu zahlen:

a) Einen Betrag von 25700 bfrs, der die Teuerungszulage darstellt, die vor Inkrafttreten des Statuts zum Gehalt gehörto und von dem nach Artikel 102 des Statuts gezahlten Abgangsgeld unzulässigerweiso einbehalten wurde;

b) Einen Betrag von 1698,36 DM als Erstattung der vom Kläger während seiner Tätigkoit in der [Anstalt] persönlich verauslagten Kosten;

V. — Kosten:

Die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilen und deren Einziehung zugunsten der Gerichtskasso anordnen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Gegenerwiderung, der Gerichtshof möge

den Anträgen der Kommission stattgobon, die sie in ihrer Klagebcant-wortung gestellt hat und an denen sie festhält;

die Kommission erforderlichenfalls zum Gogenbeweis gogen das bestrittene Vorbringen des Klägers zulassen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Antrag auf Änderung, hilfsweise Aufhebung der Entlassungs-verfügung

A — Rüge der Ermessensüberschreitung

Der Kläger vertritt die Ansicht, als Inhaber einer Dauerplanstelle habe er eine Anwartschaft auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt. Entgegen den Bestimmungen von Artikel 214 des Vertrages sei sein Arbeitsvertrag für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Man habe ihm ausdrücklich versichert, die Klausel, wonach dieser Vertrag kurzfristig gekündigt werden konnte, sei nur als eine Stilklausel zu werten.

Daher sei die Art und Weise, in der die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet habe, als rechtswidrig zu bezeichnen.

Die Beklagte entgegnet, das Fehlen einer Angabe über die Vertragsdauer in den Arbeitsverträgen berechtige keineswegs dazu, diese als unbefristete Verträge anzusehen. Die äußerste zeitliche Begrenzung für diese Verträge bilde der Zeitpunkt, an dem über die Übernahme ins Beamtenverhältnis entschieden werde.

Der Kläger habe sicher eine Anwartschaft auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt. Nach Artikel 102 des Statuts hänge die Übernahme jedoch von der befürwortenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses ab.

B — Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

a) Formfehler

Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte gegen Artikel 110 des Beamtenstatuts verstoßen; denn sie habe weder die Personalvertretung noch den Statutsbeirat an der Ausarbeitung von Verfahrensvorschriften für Probezeit und Überleitung beteiligt.

Außerdem sei das Überleitungsverfahren fehlerhaft, weil der Kläger weder seinen Dienst vorgesetzten gegenübergestellt worden sei noch ihm die Protokolle über ihre Einvernahme zugestellt worden seien.

Sodann habe der Überleitungsausschuß dem Kläger nicht den vom Consolo-Ausschuß ausgearbeiteten Bericht zugänglich gemacht, obwohl mindestens ein Mitglied des Überleitungsausschusses diesen Bericht gekannt habe. Wenn dieses Mitglied seine Kollegen von dem Inhalt des Berichtes nicht unterrichtet habe, so liege darin eine weitere Unkorrektheit.

Schließlich sei Herr Gillot, der Vorgesetzte des Klägers von Dezember 1960 bis Juli 1961, mit dem dieser stets ausgezeichnete Beziehungen unterhalten habe, nicht von dem Ausschuß gehört worden; der Ausschuß habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Vorgesetzten zu hören, mit denen der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe.

Die Beklagte stellt zunächst fest, da Artikel 102 des Beamtenstatuts hinreichend klar sei, habe er keiner allgemeinen Durchführungsbestimmungen bedurft.

Der Kläger habe zu allen von semen Dienstvorgesetzten über ihn abgegebenen Beurteilungen Stellung nehmen können und von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Andererseits habe der Überleitungsausschuß als beratendes Verwaltungsorgan nicht die Aufgabe, Gegenüberstellungen vorzunehmen.

Der für den Kläger ungünstige Consolo-Bericht sei dem Ausschuß nicht zugeleitet worden, um eine Beeinflussung zu vermeiden.

Herr Gillot habe der Einvernahme des Klägers als dessen Berater beigewohnt. Es habe ihm mithin völlig freigestanden, dem Ausschuß alle für den Kläger günstigen Auskünfte zu erteilen.

b) Sachliche Fehler

Der Kläger macht geltend, obwohl seine Probezeit am 30. April 1961 beendet gewesen sei, habe Herr Laurent, der damalige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, den Probezeitbericht erst im Mai 1962 fertiggestellt. Erst im September 1962 sei der Bericht dem Kläger zur Anbringung seines Sichtvermerks vorgelegt worden. Wäre er zur vorgeschriebenen Zeit fertiggestellt worden, so hätte Herr Gillot ihn unterzeichnen müssen; dann wäre er objektiver ausgefallen und hätte keine Zweifel über die Menge der geleisteten Arbeit bestehen lassen.

Außerdem seien das Probezeit- und das Überleitungsverfahren miteinander verbunden worden, was nicht normal sei.

Ferner trifft der Kläger folgende Feststellungen:

Seine Personalakten seien vorschriftswidrig geführt worden; einige Urkunden fehlten, während andere zu Unrecht darin aufgenommen seien;

der Uberleitungsausschuß habe sich keine eigene Meinung gebildet, sondern hat sich blindlings auf die feindseligen Behauptungen einiger Vorgesetzter verlassen;

das Mitglied des Ausschusses, dem der zur Beurteilung des Klägers unerläßliche Consolo-Bericht (vergleiche oben unter a) bekannt gewesen sei, habe sich von dieser Kenntnis natürlich nicht freimachen können, und deshalb zwangsläufig ohne Wissen seiner Kollegen [die] Vernehmung [des Klägers] in eine bestimmte Richtung gelenkt.

Die Beklagte entgegnet zunächst, che verspätete Fertigstellung des Probezeitberichts habe den Kläger nicht beschwert. Die in dem Einstellungsschreiben übrigens nicht erwähnte Probezeit sei als eine interne Maßnahme eingeführt worden. Weder durch die Probezeit noch durch den Ablauf der Frist hätten für die Bediensteten Rechte oder Pflichten entstehen können, denn sie hätten sowohl vor als auch nach Ablauf dieser Probezeit eine einmonatige Kündigimg ihres Vertrages gewärtigen müssen.

Das Probezeit- und das Uberleitungsverfahren seien nicht miteinander verbunden worden; ihre gleichzeitige Durchführung habe den Kläger nicht beschwert.

Zu der Beanstandung der Führung der Personalakten erklärt die Beklagte, der Kläger habe von den vollständigen Akten Kenntnis nehmen können und habe sämtliche darin befindlichen Schriftstücke mit seinem Sichtvermerk und Namenszeichen versehen.

Die Beklagte verwahrt sich gegen die Anwürfe, die der Kläger gegen ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Überleitungsausschusses gerichtet hat. Dieses Mitglied habe übrigens nur als Sekretär des Ausschusses gearbeitet und sei somit nicht als Inquisitor tätig gewesen.

c) Unzureichende und widersprüchliche Begründung

Der Kläger hebt insbesondere den Widerspruch zwischen dem Überleitungsbericht einerseits und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses andererseits hervor. Die im übrigen vage gehaltenen Schlußfolgerungen des Ausschusses stünden im Widerspruch zu der Erklärung von Herrn Ritter, daß der Kläger für die Schwierigkeiten, mit denen er bei seiner Arbeit zu kämpfen hatte, nicht verantwortlich zu machen sei. Schließlich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weder im Probezeitbericht noch im Überleitungsbericht enthalten.

Die Beklagte erklärt insbesondere, die von Herrn Ritter im Überleitungsbericht abgegebene Beurteilung sei wohl weniger negativ als seine Äußerungen vor dem Überleitungsausschuß; dies beruhe auf der Tatsache, daß Herrn Ritter zu der damaligen Zeit weder der Vorfall vom 29. August 1961 noch das völlige Versagen des Klägers in der Dienststelle Chemie bekannt gewesen sei.

d) Sachliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen

Der Kläger führt aus, er habe den Grundsatz der hierarchischen Befehlsgewalt niemals in Frage gestellt. Aber als Wissenschaftler sei er kein einfacher Befehlsempfänger gewesen und konnte von den leitenden Personen, die Wissenschaftler sind wie er, erwarten, daß sie sich zur Diskussion über die von ihm geäußerten Gedanken bereitfinden würden. Dies sei jedoch bei den zahlreichen vom Kläger unterbreiteten Vorschlägen, aus denen sich sein Interesse für den guten Fortgang der Arbeiten ergebe, niemals der Fall gewesen.

Die Tatsache, daß der Kläger mehrfach versetzt wurde, beweise das schlechte Funktionieren der Anstalt und sei darauf zurückzuführen, daß er von Anfang an nicht persona grata gewesen sei. Zum Beweis für seine Behauptung, der Anstalt nützlich gewesen zu sein, führt er an, daß die von ihm in seinen Programmen niedergelegten Gedanken tatsächlich später, wenn auch — zu seinem Bedauern — von anderen Wissenschaftlern, verwirklicht worden seien, und daß die Anstalt eine aus seiner Feder stammende wissenschaftliche Verlautbarung veröffentlicht habe.

In der von Herrn Gillot geleiteten Gruppe, der der Kläger von Dezember 1960 bis Juli 1961 angehörte, habe ein ausgezeichneter Zusammenhalt bestanden; das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei sehr gut gewesen. Noch im Jahre 1962 sei im Überleitungsbericht anerkannt worden, daß das Verhältnis des Klägers zu seinen Kollegen und Untergebenen gut und zu seinen Vorgesetzten zufriedenstellend sei. Ist hieraus nicht zu entnehmen, daß die zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten erwachsenen Schwierigkeiten nicht nur auf seine Unfähigkeit, sondern ebenso auf deren Ungeeignetheit zurückzuführen sind?

Andere vom Kläger namentlich erwähnte Kollegen seien in ihren Überleitungsberichten ungünstiger beurteilt worden, aber dennoch in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Außerdem hätten die vom Überleitungsausschuß erhobenen Vorwürfe wenig Gewicht, wenn man sich vor Augen halte, daß die Beklagte selbst die damaligen Bemühungen, in Ispra zu einer geordneten Struktur zu gelangen, als rechtlich bedeutungslose Vorarbeiten ansehe, die allenfalls die Meinung ihrer Verfasser widerspiegelten.

Wenn die Beklagte das — im übrigen vertrauliche — Schreiben vom 29. August 1961 als eine Insubordination ansehe, so erhebe sich die Frage, warum

die Verantwortung für diese Note nur dem Kläger aufgebürdet werde,

die Beklagte die Unterzeichner nicht sogleich zur Ordnung gerufen habe,

sie Herrn Marchetti nicht gefragt habe, aus welchen Gründen er diese Note erst 11/2 Jahre nach ihrer Übergabe vorgelegt habe.

Zu dem Vorwurf, einen Chromatographen seinem Zweck entfremdet zu haben, erklärt der Kläger, er habe diesen Apparat niemals benutzt; dieser Vorwurf erkläre sich vielmehr dadurch, daß der Kollege, der sich dieses Gerätes bedient habe, den Vierteljahresbericht vom Oktober 1962 in mißverständlicher Weise abgefaßt habe.

Ferner bemüht sich der Kläger, die in den Schriftsätzen der Beklagten gegen ihn erhobenen konkreten Beschuldigungen in allen Einzelheiten zu widerlegen.

Auch die Beklagte schildert und erläutert eingehend che Vorgänge, die zu dem Rechtsstreit Anlaß gegeben haben. Sie führt insbesondere aus: Dieser Rechtsstreit beruht auf einer Verkennung der in einer Verwaltungshierarchie maßgebenden Grundsätze.

Der Kläger habe niemals die Autorität seiner unmittelbaren Vorgesetzten, mit Ausnahme derjenigen des Herrn Gillot, anerkannt. In diesem Zusammenhang führt die Beklagte zahlreiche Beispiele an:

Der Kläger habe es abgelehnt, in einem Institut in Grenoble zu arbeiten und eine Dienstreise nach Freiburg zu unternehmen, wie es ihm von Herrn Laurent vorgeschlagen worden sei;

ohne Herrn Laurent davon zu unterrichten, sei der Kläger von Mitte Dezember 1960 bis Mitte Januar 1961 in Köln gewesen;

das Schreiben vom 29. August 1961 sei ein äußerst schwerwiegender Akt der Unbotmäßigkeit; Herr Marchetti habe den Vorfall seinerzeit nicht seinen Vorgesetzten gemeldet, weil er gehofft habe, die Angelegenheit gütlich regeln zu können. Entgegen den Behauptungen des Klägers sei dieses Schreiben bei der Beurteilung jedes der Unterzeichner berücksichtigt worden.

Seit seinem Dienstantritt habe der Kläger den Anspruch erhoben, sein Arbeitsgebiet und die zu unternehmenden Forschungs- arbeiten auf der Linie seiner früheren Arbeiten selbst zu bestimmen. Er habe mit den Mitteln, die ihm zur Durchführung des Programms seiner Abteilung zur Verfügung gestellt waren, seine eigenen Forschungsarbeiten betrieben; auf diese Weise ergaben sich einmal Überschneidungen zwischen der Arbeit seiner Kollegen und seiner eigenen Arbeit (die man nicht von ihm verlangt hat). Zum anderen wurde es hierdurch erforderlich, ein auswärtiges Forschungsinstitut in Anspruch zu nehmen, um die Arbeit durchzuführen, die man vergebens von ihm erwartete… Die Durchführung freier Forschungsarbeiten nach Wahl der Wissenschaftler mag zwar in akademischen Institutionen angängig sein, sie ist jedoch … unvereinbar mit der Durchführung eines Programms, das im voraus aufgrund der wissenschaftlichen wie der industriellen Bedürfnisse der Gemeinschaft festgelegt worden ist.

Insbesondere habe der Kläger den Chromatographen nicht zu den Zwecken verwendet, die ihm vorgeschrieben gewesen seien, sondern zu unnötigen Arbeiten. Jetzt riß dem Abteilungsleiter des Klägers angesichts seines Eigensinns die Geduld; er übermittelte seinen Vorgesetzten ein Protokoll über das Versagen des Klägers. Die Beklagte findet es überraschend, daß der Kläger sich der Verantwortung für die Zweckentfremdung dieses Gerätes entziehen will und sie vielmehr einem seiner Mitarbeiter zur Last legt, obwohl er sich stets als, Gruppenleiter' betrachtet und immer wieder nachdrücklich darum ersucht hat, dieses Gerät zu erhalten.

C — Rüge des Ermessens- und Verfahrensmißbrauchs

Das diesbezügliche Vorbringen der Parteien deckt sich weitgehend mit den Ausführungen zur zweiten, Rüge (vgl. vorstehend unter B)

Außerdem führt der, Kläger insbesondere darüber Klage, das Opfer der unablässigen Feindseligkeit des Generaldirektors für Forschung gewesen zu sein. Diese Feindseligkeit sei der Grund dafür gewesen, daß die dem Kläger anläßlich der Einstellungsbesprechungen von Herrn Ritter gegebene Zusage, ihm eine seinen Erfahrungen entsprechende Forschungsarbeit zu übertragen, nicht eingehalten worden sei. Diese feindselige Einstellung habe sich auf die übrigen Dienststellenleiter übertragen.

Außerdem beanstandet der Kläger das von der Beklagten auf seine Beschwerde vom 30. August 1962 hin eingeschlagene Verfahren: Dem Kläger sei wiederholt mitgeteilt worden, daß die Beschwerde geprüft und eine Entscheidung etwa Mitte November 1962 ergehen werde. Am 14. März 1963 habe die EAG-Kommission den Kläger gebeten, einen Entschluß in der Angelegenheit seiner Beschwerde erst nach der Entscheidung über seine Überleitung zu fassen. Am 20. März 1963 habe die Beklagte jedoch seine Entlassung verfügt; dieses Verfahren entspreche nicht den Vorschriften, denn die Beschwerde hätte vor der Entscheidung über die Überleitung und unabhängig von dieser beschieden werden müssen.

Hieraus sei zu schließen, daß die Entlassung auf dienstfremden Gründen beruhe und insbesondere deshalb erfolgt sei, um es der Beklagten zu ersparen, auf jene Beschwerde einzutreten. Die Will-kürlichkeit des Überleitungsverfahrens erweise sich übrigens dadurch, daß Herr Kuhlboersch zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, obgleich es ihm ebenso wie dem Kläger ergangen sei (Versetzungen, Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten usw.), er ferner in seinem Überleitungsbericht noch ungünstiger als der Kläger beurteilt worden sei. Die beiden Fälle unterschieden sich lediglich dadurch, daß es Herr Kuhlboersch unterlassen habe, eine förmliche Beschwerde bei der Beklagten einzureichen.

Hierauf entgegnet die Beklagte insbesondere: Es treffe nicht zu, daß der Kläger die Zusage erhalten habe, seine früher begonnenen Forschungsarbeiten fortsetzen zu können. Für die Organisation der Dienststellen sei allein die Direktion zuständig; die Bediensteten hätten keinen Anspruch darauf, mit Arbeiten ihrer Wahl betraut zu werden.

Das Vorbringen über den Verlauf der Tätigkeit des Klägers (vgl. oben unter B, d) erweise die Begründetheit der Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Der Hinweis auf die angebliche Feindseligkeit des Direktors für Forschung liege daher neben der Sache.

Das Organ ist berechtigt, eine Beschwerde stillschweigend abzuweisen. Die vorliegende Klage ist übrigens gegen diese stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet. Außerdem ergebe sich aus den Akten, daß der Kläger damit einverstanden gewesen sei, die Entscheidung über seine Beschwerde bis zur Entscheidung über die Überleitung auszusetzen. Aus diesem Grund habe die Beklagte gegenüber der Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde auch keine prozeßhindernde Einrede erhoben. Da überdies der Consolo-Bericht für den Kläger ungünstig ausgefallen sei, hatte die Beklagte kein Interesse daran, den Gegenstand der Beschwerde zu vertuschen.

2. Schadensersatzantrag

Der Klager erklärt, dieser Antrag bilde einerseits eine Ergänzung zu der Nichtigkeitsklage (a), sei aber auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Entlassung gestellt (b).

ad a) Da der Kläger seit 1. Februar 1964 eine neue Anstellung gefunden habe, sei eine restitutio in integrum nicht mehr möglich. Andererseits sei zwar die Aufhebung als eine Art Rehabilitierung anzusehen, doch bilde sie keinen ausreichenden Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger insbesondere aufgrund der nachstehend aufgeführten Tatsachen erlitten habe:

sein Familien- und Berufsleben sei erheblich gestört worden (der Kläger habe zwei Kinder) ;

er habe seit seiner Entlassung keine Bezüge und Sozialversicherungsleistungen erhalten;

zahlreiche in Frage kommende Arbeitgeber, die finanziell von Euratom abhängig seien, hätten gezögert, einen von der Gemeinschaft entlassenen Wissenschaftler einzustellen;

der Kläger sei wegen der schwierigen Wohnverhältnisse in Deutschland gezwungen, von seiner Familie getrennt zu leben; mit einem geringeren Gehalt und ohne die Teuerungszulage und den Berichtigungskoeffizienten zu erhalten, müsse er seine Familie zu den hohen Lebenshaltungskosten in Italien unterhalten.

ad b) Der Kläger mächt geltend, die Beklagte habe bei Abschluß, Anwendung und Kündigung des Arbeitsvertrags sowie nach der Kündigung Amtsfehler begangen. Er berücksichtige bei der Bemessung des daraus entstandenen Schadens sein Alter, seine Berufserfahrung und die für die Anstalt geleisteten Dienste.

Die Beklagte entgegnet, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan habe, sei der Antrag von vornherein abzuweisen.

Sie bemüht sich, die Behauptung des Klägers zu entkräften, daß die von ihm geltend gemachten Vorgänge Amtsfehler darstellten.

Abschließend stellt sie fest, der Kläger mache über seine Berechnungen keinerlei Angaben, anhand deren sich die Richtigkeit des Betrages/auf den er seinen Schaden bemesse, nachprüfen ließe.

3. Berichtigungskoeffizient; Erstattung persönlicher Auslagen

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe von seinem Abgangsgeld 25706 bfrs einbehalten. Dieser Abzug sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger wie jeder andere Bedienstete, gleichviel ob Beamter oder nicht, beanspruchen könne, daß der Berichtigungskoeffizient auf sein Gehalt Anwendung finde.

Ferner verlangt der Kläger die Erstattung eines Betrages von 1698,35 DM, den er aus eigenen Mitteln für die Beschaffung von Laboratoriumsgerät verauslagt habe.

Die Beklagte erklärt demgegenüber, die Möglichkeit der Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten ergebe sich aus einer Bestimmung des Beamtenstatuts. Daher hätten nur die beamteten Bediensteten darauf Anspruch. Der Kläger habe bei der Auszahlung des Betrages von 25706 bfrs (wie alle Bediensteten in Ispra) ein Begleitschreiben erhalten, worin es geheißen habe: Die Gewährung dieses Vorschusses greift dem Ergebnis des Überleitungsverfahrens in keiner Weise vor, und die Kommission kann diese Vorauszahlung von den dem Betroffenen etwa geschuldeten Beträgen einbehalten.

Was die Erstattung persönlicher Auslagen anbelangt, so bestreitet die Beklagte, daß die vom Kläger geforderte Arbeit den Ankauf von Laboratoriumsgerät aus seinen eigenen Mitteln erfordert hat. Die Beklagte ist keineswegs verpflichtet, die von Herrn Luhleich für persönliche Forschungsarbeiten verauslagten Beträge zu erstatten. Alle auf diese Weise gekauften Gegenstände wurden ihm zurückgegeben.

IV. Verfahren

Durch Beschluß vom 11. Juli 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes dem Antrag des Klägers auf Gewährung des Armenrechts teilweise stattgegeben und angeordnet, daß die Kasse des Gerichtshofes dem Kläger einen rückzahlbaren Vorschuß von 25000 bfrs zu gewähren hat.

Durch Verfügung vom 17. Juli 1963 hat der Präsident des Gerichtshofes den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Vollzugs der Entlassungsverfügung sowie auf Anordnung der Vorlage bestimmter Urkunden abgewiesen.

In einem Antrag aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung hat der Kläger um die Anordnung ersucht, bestimmte Schriftstücke zu den Akten zu geben.

Am 28. Oktober 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit abzusehen und die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Durch Beschluß vom 28. Oktober 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes den Antrag des Klägers, die Kosten für die französische Übersetzung der Auszüge aus einigen Anlagen zur Erwiderung durch die Gerichtskasse bevorschussen zu lassen, abgewiesen.

Am 15. Oktober und 13. November 1964 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen, über bestimmte Tatsachen Zeugenbeweis zu erheben und die Herren Euler, Gillot, Hannaert, Kuhl-boersch, Lacroix, Laurent, Marchetti, Mercereau, Ritter und Van der Venne zu vernehmen.

Die Kammer hat diese Zeugen mit Ausnahme von Herrn Han-naert, der am 11. Februar 1965 vernommen wurde, am 9. Dezember 1964 gehört;

sie hat Herrn Kuhlboersch in der Sitzung vom 11. Februar 1965 ein zweites Mal vernommen.

Die Parteien haben am 12. Februar 1965 vor der Ersten Kammer des Gerichtshofes mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März 1965 gestellt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zu den Anträgen auf Abänderung oder Aufhebung der Entlassungsverfügung

Der Kläger beantragt die Abänderung, hilfsweise die Aufhebung, der Verfügung vom 20. März 1963, mit welcher die Beklagte seinen Vertrag gekündigt hat.

Diese Verfügung beruht auf der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, wonach das Verhalten des Betroffenen, das durch ein wiederholt zutage getretenes Streben nach Unabhängigkeit hinsichtlich der dienstlichen Stellung und nach Selbständigkeit hinsichtlich der Forschungstätigkeit bestimmt war, sich bei verschiedenen Gelegenheiten, sein fachliches Können in den Dienst der Institution zu stellen, dadurch geäußert hat, daß er sich den dienstlichen Anforderungen nicht fügen konnte und damit die Leistung, die das Organ trotz der mit dem Aufbau der Forschungs- anstalt verbundenen unvermeidlichen Schwierigkeiten von ihm erwarten durfte, stark beeinträchtigt hat.

Gegen die vorgenannten Maßnahmen macht der Kläger eine Reihe von Rügen geltend, die insbesondere darauf gestützt sind, daß das Überleitungsverfahren an Rechtsmängeln gelitten habe und daß jene Maßnahmen auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhten.

1. Verfahrensmängel

A — Verspätete Fertigstellung des Probezeitberichts; Nichtanhörung von Herrn Gillot durch den Überleitungsausschuß

Der Kläger beanstandet, daß sein Probezeitbericht mit erheblicher Verspätung fertiggestellt worden sei.

In der Tat war die Probezeit des Klägers am 30. April 1961 abgelaufen, während der Bericht erst am 16. Mai 1962 fertiggestellt worden ist, und zwar durch Herrn Laurent, dessen Verhältnis zum Kläger nicht frei von Spannungen war. Zwei der dreizehn Noten des Berichts sind schlechter als befriedigend, nämlich die Bewertung der Anpassungsfähigkeit und der Fähigkeit zur Grubbenarbeit.

Wäre der Bericht dagegen rechtzeitig, d.h. im Mai 1961, fertiggestellt worden, so hätte ihn der damalige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers abfassen müssen. Die Beklagte hat der Behauptung des Klägers nicht widersprochen, wonach der Direktor der Forschungsanstalt im Juni 1961 der Arbeitsgruppe seine Zufriedenheit und seine Glückwünsche ausgesprochen hatte, weil es ihr, obwohl sie als letzte aufgestellt worden war, als erster gelungen ist, ihren Zusammenhalt zu beweisen, und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Forschungstätigkeit als unter dem Gesichtspunkt ihrer internationalen Zusammensetzung. Auf die Frage des Gerichtshofes, wie er sich verhalten hätte, als er Vorgesetzter des Klägers war, hat der Zeuge Gillot sich ohne jede Einschränkung lobend über den Kläger geäußert und festgestellt: Ich hätte sicherlich seine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschlagen.

Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich vor dem Überleitungsausschuß auf alle in seiner Personalakte enthaltenen, ihm günstigen Vorgänge zu berufen. Hätte er eine lobende Beurteilung durch Herrn Gillot vorweisen können, so wäre der Ausschuß zwangsläufig veranlaßt gewesen, bei der Verwertung der weniger günstigen Urteile anderer Vorgesetzter größere Zurückhaltung zu üben; dies gilt vor allem für das Urteil des Herrn Marchetti, dessen Verhalten weiter unten zu prüfen sein wird.

Die Beklagte und der Überleitungsausschuß waren verpflichtet, von allen dem Betroffenen günstigen Auskunftsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Die vorstehend aufgeführten Tatsachen stellen daher einen Verfahrensmangel dar.

B — Zur Rüge, daß es die Beklagte unterlassen habe, dem Übcrlei-tungsausschuß den vom sogenannten Consolo-Ausschuß verfaßten Bericht zur Verfügung zu stellen

Der Kläger erblickt eine weitere Rechtswidrigkeit in der Tatsache, daß weder die Mehrheit des Überleitungsausschusses noch' er selbst im Zeitpunkt seiner Anhörung durch diesen Ausschuß den Bericht des von Herrn Consolo geleiteten Ausschusses gekannt hat; dieser Ausschuß war mit der Prüfung einer Beschwerde beauftragt worden, in welcher der Kläger vor allem gerügt hatte, die Behörden in Ispra hätten es ihm unmöglich gemacht, unter zufriedenstellenden Bedingungen zu arbeiten.'

Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte verpflichtet, dem Über- leitungsausschuß alle ernsthaften Auskunftsquellen zugänglich zu machen, die einen Einfluß auf die Stellungnahme des Ausschusses haben konnten. Es ist daher zu prüfen, ob dies für den vorgenannten Bericht zutrifft.

Aus den Prozeßakten geht hervor, daß zwischen einer Anzahl von Rügen der obenerwähnten Beschwerde und den Vorwürfen, welche die Beklagte gegen den Kläger erhebt, ein enger Zusammenhang besteht. Denn die Reibungen, für die jede Partei die andere verantwortlich macht, beziehen sich weitgehend auf den gleichen Tatsachenkomplex. Dieser Zusammenhang erhellt in besonderem Maße aus der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe während der ganzen Zeit seiner Zugehörigkeit zur Forschungsanstalt … die allgemeinen Unannehmlichkeiten und Unbequemlichkeiten als persönliche Schikanen betrachtet.

Unter diesen Umständen, und auch angesichts der verwickelten und teilweise ausgeprägt fachtechnischen Natur der wechselseitigen Vorwürfe, war es überaus schwierig, den jeweiligen Anteil der etwaigen Verantwortlichkeit des Klägers einerseits und seiner Vorgesetzten andererseits zu ermitteln, ohne zugleich zu prüfen, ob und inwieweit die Beschwerde des Klägers begründet war. In dieser Hinsicht hätte aber der streitige Bericht, dessen Verfasser mehr als jeder andere die Gewähr für die erforderliche Unbefangenheit boten, eine wichtige Informationsquelle dargestellt.

Die Schlußbemerkungen des Consolo-Berichts mißbilligen zwar bestimmte Handlungen des Klägers, räumen aber ein, daß der Kläger nicht störungsfrei arbeiten konnte, und äußern Kritik am Verhalten seiner Vorgesetzten. Die Zeugenaussagen der Herren Euler und Lacroix, die Mitglieder des fraglichen Ausschusses waren, haben mit noch größerer Deutlichkeit gezeigt, daß der Ausschuß eine Reihe wichtiger, zugunsten des Klägers sprechender Tatsachen festgestellt hatte.

Die Beklagte hat im übrigen niemals ausdrücklich über die Beschwerde des Klägers entschieden. Wenn auch dieses Verhalten für sich allein nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden ist, so konnte der Überleitungsausschuß doch in Unkenntnis des Berichtes des Consolo-Ausschusses den Eindruck haben, daß die Beschwerde des Klägers völlig unbegründet gewesen sei; dieser Eindruck wiederum vermochte die Meinung zu bekräftigen, daß der Kläger es nicht verstanden habe, sich den dienstlichen Erfordernissen anzupassen. Unter diesen Umständen wäre die Prüfung der Vorwürfe, die der Kläger seinerseits erhoben hatte, geeignet gewesen, ein nicht unerhebliches Gegengewicht zu bilden; eine solche Prüfung hätte auch darin bestehen können, daß der Überleitungsausschuß die Mitglieder des Consolo-Ausschusses angehört hätte.

Aus der Gesamtheit dieser Erwägungen ergibt sich, daß das Überleitungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel gelitten hat.

C — Widerspruch zwischen dem Überleitungsbericht und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses

Der Kläger behauptet, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Überleitungsbericht, der im ganzen günstig laute, und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Er betont namentlich, der Bericht erkenne ausdrücklich an, daß der Kläger für gewisse Schwierigkeiten, die sich bei seiner Arbeit ergeben hätten, nicht verantwortlich sei; außerdem enthalte der Bericht keinen jener Vorwürfe gegen den Kläger, die sich der Überleitungsausschuß zu eigen gemacht habe.

Für die Beurteilung der Befähigung, der Leistung und des dienstlichen Verhaltens des Klägers hat der Direktor der Forschungsanstalt ein Formular verwendet, welches die Noten sehr gut, gut, befriedigend, besserungsbedürflig und ungenügend vorsah. Von sechzehn dem Kläger erteilten Noten lauteten zehn auf gut und sechs auf befriedigend; schlechter als befriedigend war keine Note. Die Tragweite dieser Beurteilung muß in Zusammenhang mit dem auf jenem Formular abgedruckten Hinweis gesehen werden, wonach der Verfasser des Berichtes lediglich diejenigen Noten zu erläutern hatte, die schlechter als befriedigend lauteten. Diese Regelung zeigt, daß nach den Vorstellungen der Beklagten nur die Noten besserungsbedürflig oder ungenügend geeignet waren, die Übernahme des Betroffenen in das Beamtenverhältnis zu gefährden.

Der Direktor der Forschungsanstalt hat allerdings bei der Ausfüllung des Formulars die Frage verneint, ob der Kläger geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Gründe, die er hierzu angeführt hat, enthalten jedoch keinerlei Vorwürfe gegen den Kläger; sie lauten wie folgt: Durch äußere Umstände konnten seine — d.h. diejenigen des Klägers — Arbeiten hier noch nicht so weit gefördert werden, daß sie sich abschließend beurteilen lassen. Für diese Verzögerungen ist Herr Luhleich nicht verantwortlich zu machen. Wir schlagen vor, die Integration noch auszusetzen und ihm einen Zweijahresvertrag anzubieten, während dessen die Frage der Integration neu geprüft werden kann.

Nach alledem leidet der Überleitungsbericht an einem inneren Widerspruch, da er keinerlei Angaben enthält, die es gestatten würden, die Frage, ob der Kläger imstande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, mit einem einfachen Nein zu beantworten. Aus den gleichen Gründen ist der Bericht übrigens unvereinbar mit der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses.

Da sich die Befugnisse dieses Ausschusses jedoch nicht auf die bloße Bestätigung vorhergegangener Beurteilungen begrenzen lassen, ist davon auszugehen, daß der Ausschuß durch den streitigen Bericht nicht gebunden, vielmehr berechtigt war, seine Ermittlungen zu vervollständigen und insbesondere diejenigen Personen anzuhören, von denen wichtige Auskünfte zu erwarten waren.

2. Unrichtigkeit der zu Lasten des Klägers festgestellten Tatsachen

Das Vorbringen des Klägers läuft auf die Behauptung hinaus, daß die Tatsachen, die der Stellungnahme des Überleitnngsausschus-ses zugrunde liegen, entweder unzutreffend oder unvollständig sind.

Die Stellungnahme gibt nicht an, auf welche der dem Kläger von seinen Vorgesetzten vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen sie sich stützt. Vernünftigerweise ist davon auszugehen, daß es sich um die in der Klagebeantwortung angegebenen Tatsachen handelt.

A — Zu der von einigen Wissenschaftlern an Herrn Marchetti gerichteten Note vom 29. August 1961

Die Beklagte spricht von schweren Zwischenfällen, die sich zwischen dem Kläger und dem Leiter der Dienststelle Physikalische Chemie zugetragen hätten, insbesondere von einer Note vom 29. August 1961. Da die Beklagte jedoch nicht näher ausgeführt hat, welche sonstigen Zwischenfälle sie meint, ist die nachstehende Prüfung auf die genannte Note zu beschränken.

Diese in englischer Sprache abgefaßte und von fünf Wissenschaftlern, darunter dem Kläger, vertraulich an Herrn Marchetti gerichtete Note

unterzieht Herrn Marchetti einer lebhaften Kritik und stellt namentlich fest, daß er nicht fähig sei, die menschlichen und wissenschaftlichen Probleme unserer Gruppe zu begreifen; sie

schließt wie folgt: Da nicht zu hoffen ist, daß diese Lage sich künftig ändern wird, möchten wir Sie bitten, gegebenenfalls die anderen für Sie bei Euratom bestehenden Arbeitsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen (we beg you whether you would consider …), von denen Sie uns häufig berichtet haben.

Der Direktor der Forschungsanstalt, Herr Ritter, hat vor dem Überleitungsausschuß erklärt, Herr Sundermann, der inzwischen auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist, sei der heimliche Anführer der genannten Wissenschaftler gewesen; die Schwierigkeiten, um die es geht, seien im wesentlichen ihm zuzuschreiben. Der Zeuge Kuhlboersch, Mitunterzeichner der streitigen. Note, hat bestätigt, daß Herr Sundermann sie abgefaßt und daß der Kläger hierbei die geringste Rolle gespielt habe. Außer Herrn. Sundermann und dem Kläger sind jedoch alle Unterzeichner in das Beamtenverhältnis übernommen worden.

Weiterhin geht aus den Prozeßakten hervor, daß das Verhalten des Herrn Marchetti vor der Absendung jener Note den wünschenswerten Geist der Zusammenarbeit vermissen ließ. So ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen Kuhlboersch, daß Herr Marchetti, der das zuvor von den betroffenen Wissenschaftlern ausgearbeitete Programm abgelehnt hatte, sich trotz ihrer wiederholten Bitten ständig geweigert hat, ihnen genaue Anweisungen zu erteilen. Im übrigen hat der Direktor der Forschungsanstalt selbst vor dem Überleitungsausschuß zugegeben: Herr Marchetti ist hart. Er hat keine großen Erfahrungen in der Menschenführung und hat sicherlich psychologische Fehler begangen, aber man mußte ihn unterstützen, weil er das für die Leitung des Dienstes unentbehrliche Element darstellte. Schließlich sind die geschilderten Tatsachen auch im Lichte des Umstandes zu würdigen, daß das Betriebsklima unter dem Vorgänger von Herrn Marchetti gut gewesen war.

Zwar sind auch die Wissenschaftler — ungeachtet der Besonderheiten ihrer Tätigkeit — gehalten, sich den Erfordernissen der Disziplin zu unterwerfen und vor allem ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Im vorliegenden Falle gestatten jedoch die ungewöhnlichen Umstände der Anlaufzeit, in der sich die Forschungsanstalt Ispra seinerzeit befand, sowie die Haltung des beteiligten Vorgesetzten die Feststellung, daß das Verhalten des Klägers nicht in dem Maße tadelnswert war, daß es geeignet gewesen wäre, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis zu gefährden.

B — Zur Frage des Chromatographen

Zufolge der Klagebeantwortung ist ein Chromatograph, der [dem Kläger] allein zu dem Zweck zur Verfügung gestellt worden war, die Reinheit der Polyphenyle zu prüfen, deren physikalische Konstanten zu messen ihm aufgetragen war … nicht für diese von Tag zu Tag dringlicheren Maßnahmen verwendet worden, sondern für Analysen …. Die Klagebeantwortung führt weiterhin aus, dieser durch den Eigensinn des Klägers gekennzeichnete Vorgang habe den Dienststellenleiter genötigt, seinen Vorgesetzten jene Versäumnisse zu melden. Auf das Vorbringen des Klägers, der Chromatograph sei lediglich von seinem Kollegen van Almkerk benutzt worden, entgegnete die Beklagte, es sei erstaunlich, daß Herr Luhleich sich cler Verantwortung für die Zweckentfremdung des Apparates entziehen und sie einem seiner Mitarbeiter aufbürden will, obwohl er sich immer als Gruppenleiter angesehen hat und obwohl er es war, der lange Zeit darauf bestanden hat, jenen Apparat zu erhalten.

a) Dieses Vorbringen macht in erster Linie geltend, daß der Kläger selbst den streitigen Apparat seinem Zweck entfremdet habe. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger den Chromatographen selbst benutzt hat.

Der Zeuge Kuhlboersch, der zur gleichen Arbeitsgruppe gehörte wie der Kläger, hat erklärt, der Chromatograph sei ausschließlich von Herrn van Almkerk benutzt worden, der wegen seines Gesundheitszustandes nicht als Zeuge geladen werden konnte. Der Zeuge Hannaert, seinerzeit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, hat ausgesagt, er könne nicht behaupten, daß der Kläger den Chromatographen benutzt habe.

Im übrigen beruht die Behauptung, der Chromatograph sei seinen Zwecken entfremdet worden, auf einem Vierteljahresbericht, den lediglich der Zeuge Kuhlboersch und Herr van Almkerk unterzeichnet hatten, während der Kläger zu dieser Zeit abwesend war. Die Beklagte hat die Behauptung des Zeugen Kuhlboersch nicht bestritten, wonach diejenige Stelle des Berichtes, die zu der fraglichen Kritik Anlaß gegeben hatte, von Herrn van Almkerk abgefaßt worden war.

Nach alledem steht fest, daß der Kläger den streitigen Apparat nicht benutzt hat und ihn daher auch nicht seinem Zweck entfremdet haben kann.

b) In zweiter Linie läuft das Vorbringen der Beklagten auf die Behauptung hinaus, da der Kläger sich als Gruppenleiter angesehen habe, sei er auch dann für den Mißbrauch des Apparates verantwortlich, wenn er ihn nicht selbst begangen haben sollte.

Es kommt jedoch nicht darauf an, ob sich der Kläger die Stelle eines Gruppenleiters zugeschrieben hat, sondern ob ihm ein solches Amt offiziell übertragen worden ist. Eine derartige Ernennung ergibt sich nicht aus den Akten und ist auch von der Beklagten nicht einmal behauptet worden. Im übrigen erwähnt der streitige Vierteljahresbericht als verantwortliche Ingenieure sowohl den Kläger als auch dessen Kollegen Kuhlboersch und van Almkerk, ohne irgendeinen Rangunterschied zwischen den Betroffenen erkennen zu lassen. Weiterhin sind die Anweisungen für die Benutzung des Chromatographen einmal an den Kläger allein, einmal an alle drei betroffenen Wissenschaftler gerichtet worden. Schließlich befand sich der Kläger nicht in einer höheren Besoldungsgruppe als seine beiden Kollegen.

Nach alledem läßt sich nicht einmal de facto behaupten, daß der Kläger gegenüber den Herren Kuhlboersch und van Almkerk die Stellung eines Dienstvorgesetzten gehabt hätte. Es wäre aber unbillig, einem Bediensteten die Nachteile einer ranghöheren Stellung aufzubürden, ohne ihm zugleich deren Vorteile zu gewähren.

c) Die Wendungen des umstrittenen Berichtes, die zu dem hier zu erörternden Vorwurf Anlaß gegeben haben, lauten: Ein Chromatograph …, der für die Analyse von Polyphenylproben dienen wird, ist eingetroffen … Wir werden mit Hilfe [des Chromatographen] die chromatographische Trennung der Terphenylgemische in Angriff nehmen.

Der Gebrauch des Futurums beweist, daß die Urheber des Berichtes lediglich eine Arbeit geschildert haben, die sie anzufangen beabsichtigten. Wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Betroffenen, Herr Hannaert, der Auffassung war, daß die in dieser Weise — am 12. Oktober 1962 — mitgeteilten Absichten nicht den Anweisungen entsprachen, die den Betroffenen erteilt worden waren, so hätte er das Recht und sogar die Pflicht gehabt, sie sofort zur Ordnung zu rufen und nicht den fraglichen Bericht durchgehen zu lassen, der ihn im übrigen als für das Gesamtvorhaben verantwortlichen Ingenieur bezeichnete. Statt dessen hat er es vorgezogen, den maßgebenden Stellen von Euratom — und zwar erst am 29. Oktober 1962, und ohne die betroffenen Wissenschaftler vorher zu unterrichten — eine Note zugehen zu lassen, wonach der Herrn Luhleich anvertraute Chromatograph … seinem ursprünglichen Zweck entfremdet wurde. Erst am 31. Oktober 1962 hat er dem Kläger in einer Unterredung, die im übrigen freundschaftlich verlaufen zu sein scheint, erklärt, der streitige Bericht habe in Brüssel einen schlechten Eindruck hinterlassen, und er habe Mühe gehabt, dessen Verfasser zu verteidigen — eine Erklärung, die einerseits beweist, daß er eine solche Verteidigung für gerechtfertigt hielt, und andererseits in auffallendem Gegensatz zu der vorgenannten Meldung vom 29. Oktober steht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er die Unterredung dazu benutzt hätte, den Kläger förmlich zu verwarnen.

Ebensowenig ist ersichtlich, daß seinerzeit ein anderer Verantwortlicher von Euratom bei dem Kläger und dessen Kollegen vorstellig geworden wäre, um dafür Sorge zu tragen, daß die angebliche Zweckentfremdung unterblieb oder sofort abgestellt wurde. Vielmehr hat ein Fernschreiben des Generaldirektors für Forschung vom 27. November 1962 Herrn Lindner, den Vorgesetzten von Herrn Hannaert, angewiesen, über die den dienstlichen Erfordernissen am besten angemessene Verwendung des Chromatographen zu entscheiden und hierbei gegenüber dem Kläger jede Schroffheit zu vermeiden, die als diskriminierendes Verhalten ausgelegt werden könnte. Erst am 24. Januar 1963 hat Herr Lindner in einer an den Kläger und die Wissenschaftler Kuhlboersch und van Almkerk gerichteten Note, die keinerlei Vorwürfe enthält, die künftige Verwendung des Chromatographen festgelegt.

Die mehrdeutige, zögernde und sogar widersprüchliche Verhaltensweise der Vorgesetzten des Klägers ist unvereinbar mit den Tatsachenbehauptungen der Beklagten, die, wenn sie zutreffend wären, gerade im Interesse des Dienstbetriebes ein unverzügliches und energisches Eingreifen erfordert hätten. Im übrigen hätte ein solches Eingreifen, seine Berechtigung vorausgesetzt, auch einer elementaren Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber ihrem Bediensteten entsprochen. Denn wenn dessen Vorgesetzte zu Recht oder zu Unrecht annahmen, daß er eine Unkorrektheit beging, so hätten sie sich dem entschieden widersetzen müssen, anstatt bei ihm den Eindruck hervorzurufen, daß sein Verhalten letzten Endes geduldet werden würde, und die Angelegenheit erst im Übcrleitungsverfahren wieder aufzugreifen, dessen Ausgang für das berufliche Schicksal des Bediensteten von entscheidender Bedeutung ist.

d) Der Kläger behauptet schließlich noch, der Chromatograph sei überhaupt niemals seinem Zweck entfremdet worden; ein solcher Eindruck habe nur entstehen können, weil Herr van Almkerk den streitigen Vierteljahresbericht mißverständlich abgefaßt habe. Der Zeuge Kuhlboersch hat dieses Vorbringen mit eingehenden wissenschaftlichen Ausführungen bestätigt.

Es ist jedoch nicht erforderlich, hierzu einen Sachverständigen zu hören, da die bisherigen Ausführungen bereits für sich allein die Feststellung gestatten, daß der gegen den Kläger erhobene Vorwurf auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht.

C — Zu den Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem ersten Vorgesetzten, Herrn Laurent

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe sich Ende 1960 und Anfang 1961 geweigert, wissenschaftliche Dienstreisen nach Grenoble und Freiburg auszuführen, die Herr Laurent ihm vorgeschlagen habe.

Die Beklagte selbst spricht in diesem Zusammenhang von Vorschlägen. Solange jedoch der Vorgesetzte seine Absichten in Form von Anregungen und nicht von Weisungen kundtut, kommt eine Gehorsamspflicht des Untergebenen nicht in Betracht. Dies trifft vor allem für einen Dienstbetrieb zu, in dem Forscher arbeiten; hier geht der dienstlichen Weisung normalerweise eine wissenschaftliche Diskussion voraus, in der die verschiedenen Meinungen einander gleichberechtigt gegenüberstehen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß Herr Laurent förmlich auf der Ausführung seiner Vorschläge bestanden, und ebensowenig, daß er sich bei der Leitung der Forschungsanstalt über eine etwaige Unbotmäßigkeit des Klägers beschwert hätte.

Die Beklagte macht weiterhin geltend, der Kläger habe im Dezember 1960 und Januar 1961 eine Dienstreise nach Deutschland ausgeführt, ohne Herrn Laurent hiervon zu unterrichten.

Am 5. Dezember 1960 hat Herr Gillot, seinerzeit Leiter der Dienststelle Physikalische Chemie, dem Kläger wie folgt geschrieben: Nach Rücksprache mit [Herrn Laurent] scheint es im Interesse aller günstig, wenn Sie aus der Gruppe Chemie ausscheiden. Ich glaube, es dürfte nicht schwierig sein, für Sie in unserer Gruppe, Physikalische Chemie, eine interessante Arbeit zu finden. Ich schlage Ihnen daher vor, zu uns überzuwechseln. Im Falle Ihrer Einwilligung werde ich die notwendigen Formalitäten für Ihre Übernahme in die Wege leiten. Schon am 12. Dezember 1960 hat der Kläger seine Zustimmung erklärt und Herrn Gillot gebeten, die streitige Dienstreise zu genehmigen, die im übrigen bereits vom Direktor der Forschungsanstalt gebilligt worden war.

Zwar stellte dieser Schriftwechsel nach strengen verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten noch keine Versetzungsentscheidung dar. Der Brief vom 5. Dezember rief jedoch den Eindruck hervor, daß die beiden beteiligten Dienststellenleiter sich über die neue dienstliche Verwendung des Klägers geeinigt hatten. Außerdem pflegte anscheinend der Direktor der Forschungsanstalt in jener Anlaufzeit, die durch das Fehlen festumrissener Programme sowie eines präzisen Verwaltungsaufbaus gekennzeichnet war, den Dienststel-lenleitern weitgehende Freiheiten bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter einzuräumen. Dies ergibt sich namentlich daraus, daß der Übergang des Klägers zur Dienststelle Physikalische Chemie niemals Gegenstand einer schriftlichen Entscheidung gewesen ist und daß es die Prozeßakten ungeachtet ihres Umfangs nicht gestatten, das genaue Datum der Versetzung zu ermitteln. Angesichts einer so unkonventionellen Praxis kann dem Kläger aber kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er seinen Genehmigungsantrag an denjenigen Dienststellenleiter gerichtet hat, den er von diesem Augenblick an de facto als seinen unmittelbaren Vorgesetzten ansehen durfte. Im übrigen hat die Beklagte die Behauptung des Klägers nicht bestritten, daß auch Herr Laurent über die streitige Dienstreise unterrichtet gewesen sei.

Nach alledem sind die von der Beklagten vorgetragenen Tat-sachen nicht geeignet, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu stützen.

D — Zur Verzögerung der Arbeiten an der Bestimmung gewisser physikalischer Konstanten durch den Kläger

Die Beklagte gibt dem Kläger die Schuld an der verspäteten Ausführung der Arbeiten zur Bestimmung gewisser physikalischer Konstanten, die dem Kläger und dessen Kollegen Kuhlboersch und van Almkerk übertragen worden waren. Sie stützt diesen Vorwurf insbesondere auf angebliche Winkelzüge (tergiversations) des Klägers, durch welche zwei Arbeitsmonate verlorengegangen seien. Aus den Prozeßakten, und besonders aus den Ausführungen der Beklagten selbst, ergibt sich, daß diese Winkelzüge darin bestanden haben, daß der Kläger im Namen seiner Kollegen und im eigenen Namen Bedenken hinsichtlich der Gestaltung, der Methode und der Aufteilung der streitigen Arbeiten geltend gemacht hat. Ob diese Bedenken vom wissenschaftlichen Standpunkt aus gerechtfertigt waren, kann dahinstehen, da die Ausführungen der Beklagten in jedem Falle einen wesentlichen grundsätzlichen Irrtum erkennen lassen. Einem Forscher kann nämlich nicht das Recht bestritten werden, wissenschaftlich begründete Einwände gegen die Zweckmäßigkeit der sein Fachgebiet betreffenden Arbeitsplanung zu erheben, solange das Stadium der Diskussion nicht durch eine förmliche dienstliche Weisung beendet wurde. Soweit daher die Winkelzüge, auf die sich die Beklagte beruft, ein fehlerhaftes Verhalten erkennen lassen sollten, könnte es sich nur um dasjenige der Vorgesetzten handeln, die es zugelassen hätten, daß jenes Stadium eine unangemessen lange Zeit angedauert hätte.

Im übrigen hat der Zeuge Euler, Mitglied des obenerwähnten Consolo-Ausschusses, erklärt, die dem Kläger vorgeworfene Verspätung sei ziemlich unbedeutend im Vergleich zu zahlreichen anderen Verspätungen, die sich bei den Arbeiten von Euratom ergeben hätten.

Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, daß die festgestellten Tatsachen auch in diesem Punkt mit der Stellungnahme des Überleitungsausschusses unvereinbar sind.

3. Ergebnis

Aus den obigen Feststellungen zu 1 und 2 ergibt sich, daß das Überleitungsverfahren an Formmängeln gelitten hat und daß die wichtigsten Tatsachen, welche die Beklagte zum Nachteil des Klägers als feststehend angenommen hat, entweder unrichtig oder unvollständig sind. Der Gerichtshof würde jedoch in das Beurteilungsermessen des Überleitungsausschusses eingreifen, wenn er förmlich zu der Frage Stellung nehmen würde, ob der Ausschuß auch dann, wenn die vorerwähnten Mängel nicht bestünden, berechtigt gewesen wäre, eine ablehnende Stellungnahme über den Kläger abzugeben. Daher muß er sich auf die Feststellung beschränken, daß der Ausschuß in diesem Falle wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Angesichts der Gesamtheit der bisherigen Erwägungen erscheint es entbehrlich, die übrigen Rügen des Klägers zu prüfen und die von diesem beantragten Beweise zu erheben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anwalt des Klägers in dessen Gegenwart ausdrücklich erklärt, der Kläger beabsichtige auch im Falle seines Obsiegens nicht, in den Dienst der Beklagten zurückzukehren; der Kläger hat nicht widersprochen. Unter diesen Umständen kommt weder die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung noch die Zurückverweisung der Rechtssache an die Beklagte in Betracht. Vielmehr ist festzustellen, daß jene Entscheidung rechtswidrig ist und an einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler leidet; demgemäß ist die Beklagte zu Schadensersatz zu verurteilen.

II. Zu den Anträgen auf Abänderung, hilfsweise auf Aufhebung, der Ablehnung der Beschwerde des Klägers

Der Kläger beantragt, die stillschweigende Entscheidung, mit der die Beklagte seine Beschwerde vom 30. August 1962 verworfen hat, abzuändern, hilfsweise aufzuheben; er beantragt ferner, die Beklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er infolge der Rechtswidrigkeit jener Entscheidung erlitten habe.

Gegenstand der vorgenannten Beschwerde waren die Einstufung des Klägers und seine Arbeitsbedingungen in Ispra. Da der Kläger ausdrücklich erklärt hat, daß er nicht wieder in den Dienst der Beklagten zu treten gedenke, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Seine Anträge zu diesem Punkt sind daher für erledigt zu erklären.

III. Zu den Anträgen auf Schadensersatz

1. Der Kläger beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm infolge der Rechtswidrigkeit der Entlassung entstanden sei. Die Höhe des Ersatzes stellt er in das Ermessen des Gerichtshofes.

Aus den obigen Erwägungen zu I 3 ergibt sich, daß dieser Antrag begründet ist. Angesichts aller Umstände erscheint es angemessen, die Schadenssumme auf den neunfachen Betrag der monatlichen Nettobezüge festzusetzen, die der Kläger in dem Zeitpunkt erhielt, zu dem die Entlassung wirksam geworden ist.

2. Der Kläger macht ferner geltend, er habe auch abgesehen von der Rechtswidrigkeit seiner Entlassung einen Nachteil erlitten; er begehrt 3000000 belgische Franken als Ersatz des materiellen und 7000000 belgische Franken als Ersatz des inimateriellen Schadens.

Zur Berechnung dieser Beträge führt die Klageschrift lediglich aus, sie rechtfertigten sich im Hinblick auf das Lebensalter und die Berufserfahrung des Klägers sowie auf die Dienste, die er der Forschungsanstalt Ispra geleistet habe. Angesichts des Umfangs der geforderten Summen entsprechen diese völlig allgemeinen Ausführungen, jedoch nicht den Erfordernissen der Artikel 18 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG, 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift wenigstens eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.

Die vorliegenden Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob die behaupteten Amtsfehicr tatsächlich begangen wurden.

IV. Zum Antrag auf Rückerstattung des Betrages, der sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten ergibt

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Leistung von 25706 belgischen Franken an ihn zu verurteilen; dieser Betrag sei ihm seinerzeit als Vorschuß gezahlt und anschließend von der Entlassungsentschädigung einbehalten worden.

Der Kläger hat nicht bestritten, daß die genannte Summe auf der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten beruhte und daß der Überweisungsverfügung ein, Begleitschreiben, beigegeben war, wonach die Gewährung dieses Vorschusses dem Ergebnis des Über-leitüngsverfahrens in keiner Weise vorgreift und der Vorschuß gegebenenfalls von den Beträgen abgezogen werden kann, welche die Kommission dem Betroffenen aus irgendeinem Rechtsgrund schulden sollte.

Ein Berichtigungskoeffizient ist lediglich im EWG- und EAG-Beamtenstatut sowie gegebenenfalls in den Beschäftigungsbedin-gungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften vorgesehen; diese Bestimmungen waren zu keinem Zeitpunkt auf den Kläger anwendbar. Überdies läßt das vorerwähnte Begleitschreiben klar erkennen, daß sich die Beklagte das Recht vorbehalten hatte, den fraglichen Betrag wieder einzuziehen, falls der Betroffene nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden würde; diese Voraus-setzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Daß die Entlassung rechtswidrig war, vermag einen Anspruch des Klägers auf den streitigen Betrag noch nicht zu begründen, da der Kläger selbst erklärt hat, er beabsichtige nicht, sein Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, gleichviel wie die Entscheidung des Gerichtshofes über die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung lauten möge.

Der Antrag ist daher nicht begründet.

V. Zum Antrag auf Erstattung eines Betrages, den der Kl äger angeblich aus eigenen Mitteln ausgelegt hat

Der Kläger hat in der Klageschrift ausgeführt, er habe für sein Laboratorium in Ispra aus eigenen Mitteln einen Betrag von ungefähr 400 $ aufgewendet, dessen Erstattung seine Vorgesetzten verweigert hätten. Anträge zu diesem Punkt hat er jedoch erst in der Erwiderung gestellt.

Es ist nicht ersichtlich, daß diese Verspätung durch rechtliche oder tatsächliche Gründe gerechtfertigt wäre, die nach Einreichung der Klageschrift zutage getreten wären. Demnach ist der Antrag gemäß Artikel 38 § 1 Buchstabe d, 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

VI. Kosten

Der Kläger ist in den wesentlichen Punkten mit seiner Klage •durchgedrungen; er hat beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die Beklagte daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sowohl die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juli 1963, mit welcher der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, als auch der Beschluß der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. November 1964 über die Vernehmung bestimmter Zeugen haben die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Über die Kosten dieser Verfahrensabschnitte ist im gleichen Sinne zu entscheiden wie über die Kosten der Hauptsache.

Mit Verfügung vom 11. Juli 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes dem Antrag des Klägers auf Armenrecht teilweise stattgegeben, die Gerichtskasse angewiesen, dem Kläger einen rückzahlungspflichtigen Vorschuß von 25000 belgischen Franken zu gewähren, und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Nunmehr ist daher gemäß Artikel 70 § 5 der Verfahrensordnung die Einziehung dieses Betrages zugunsten der Gerichtskasse und zu Lasten der Beklagten anzuordnen. Über die Kosten des Armenrechtsverfahrens ist im gleichen Sinne zu entscheiden wie über die Kosten der Hauptsache.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Zeugenaussagen,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere ihres Artikels 18,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 102,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38, 69 und 76,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung vom 20. März 1963, mit welcher die Beklagte den Vertrag des Klägers gekündigt hat, ist rechtswidrig und enthält einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Amtsfehler.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz den neunfachen Betrag der monatlichen Nettobezüge zu zahlen, die der Kläger in dem Zeitpunkt erhielt, zu dem die Entlassung wirksam geworden ist.

3. Der Antrag des Klägers auf Ersatz des unabhängig von der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung entstandenen Schadens wird als unzulässig abgewiesen.

4. Der Antrag des Klägers auf Zahlung eines sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten ergebenden Betrages von 25706 belgischen Franken wird als unbegründet abgewiesen.

5. Der Antrag des Klägers auf Erstattung eines Betrages, den er angeblich für sein Laboratorium in Ispra aus eigenen Mitteln aufgewendet hat, wird als unzulässig abgewiesen.

6. Der Antrag des Klägers auf Abänderung, hilfsweise Aufhebung der stillschweigenden. Entscheidung, mit welcher die Beklagte die Beschwerde des Klägers vom 30. August 1962 abgelehnt hat, sowie der Antrag auf Ersatz des durch die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung entstandenen Schadens, werden für in der Hauptsache erledigt erklärt.

7. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung, der Zeugenvernehmung und des Armenrechtsverfahrens.

8. Die Beklagte hat an die Gerichtskasse den Betrag von 26000 belgischen Franken zu zahlen.