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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1964 – C-20/63

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1964:1

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lagrange

21. Januar 1964

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Herr Maudet, der als Administrateur Civil der Sonderklasse im französischen Finanzministerium tätig war, trat auf Grund eines Einstellungsschreibens vom 24. November 1958 in den Dienst der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sein Eintritt erfolgte zu den Bedingungen der Ihnen wohlbekannten Brüsseler Verträge. Das vom Generaldirektor der Verwaltung unterzeichnete Schreiben besagte, daß die Kommission in ihrer Sitzung vom 19. November 1958 beschlossen habe, ihm den Dienstposten des Leiters der Abteilung Gebäude und Material in der Generaldirektion Verwaltung zu übertragen.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1959 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß sie ihn in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 2 eingewiesen habe (Grundgehalt 26750 bfrs). Auf Grund einer Verfügung vom 4. Mai 1960 wurde ihm mit Wirkung vom 1. März 1960 die 5. Dienstaltersstufe der gleichen Besoldungsgruppe zuerkannt und am 20. Dezember 1960 erhielt er — immer noch in der gleichen Besoldungsgruppe A 4 — mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 eine Zusatzstufe. In dieser Stufe befand er sich noch am 1. Januar 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personalstatuts.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 1962 wurde er nach Artikel 102 dieses Statuts in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 6, der neuen Gehaltstabelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Generaldirektion Verwaltung, Direktion Innere Angelegenheiten, Abteilung Gebäude, Material, Konferenzen eingewiesen. Weiter heißt es in der Verfügung: Diese Ernennung tritt rückwirkend am 1. Januar 1962 in Kraft.

Diese Verfügung ficht der Kläger mit der Klage 20/63 an, soweit sie ihn in der Besoldungsgruppe A 4 statt in der Besoldungsgruppe A 3, auf die er Anspruch zu haben glaubt, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt hat.

Eine zweite Klage, 21/63, richtet sich gegen eine Verfügung, mit der der Präsident der Kommission die im gleichen Sinne wie die erste Klage abgefaßte Beschwerde des Klägers gegen die Uberleitungsverfügung abgewiesen hat.

Gegen die zweite Klage erhebt die Kommission mit der Begründung, sie habe den gleichen Gegenstand wie die erste und sei demzufolge überflüssig, eine prozeßhindernde Einrede.

Ich möchte mich zu dieser prozeßhindernden Einrede erst nach Erörterung der ersten Klage äußern. Denn entgegen der augenscheinlichen Annahme der beiden Parteien steht nicht von vornherein fest, daß die beiden Klagen genau den gleichen Gegenstand betreffen; die Lösung dieses Problems hängt nach meiner Auffassung zum Teil davon ab, wie der erste Rechtsstreit entschieden wird, dem ich mich daher sofort zuwenden will.

I. Klage 20/63

Meine Herren, Sie kennen die Auffassungen beider Parteien: der Kläger trägt vor, er sei seit seiner Einstellung und auch noch am 1. Januar 1962 als Abteilungsleiter (in der Abteilung Gebäude, Material, Konferenzen) eingesetzt gewesen und habe daher Anspruch darauf gehabt, in der Besoldungsgruppe A 3 zum Beamten ernannt zu werden, da gemäß Anhang I des Statuts die Grundamtsbezeichnung eines Abteilungsleiters einer Laufbahn in dieser Besoldungsgruppe entspreche. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, der Kläger habe nur in der Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt werden können, die ihm nach dem Wortlaut von Artikel 102 ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden war, das heißt in der ausdrücklich zuerkannten Besoldungsgruppe A 4.

A — ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Der Rechtsstreit geht also im wesentlichen um die Auslegung der Bestimmungen von Artikel 102 des Statuts und insbesondere zum einen um die Frage, was unter dem Ausdruck ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zu verstehen ist, zum anderen um die Frage, welchen Sinn und welche Bedeutung der Satzteil hat: … vorbehaltlich der Anwendung etwaiger gemeinsamer Beschlüsse der Räte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Angleichung der Laufbahnen und der Grundsätze für die Einstufung in den Besoldungsgruppen.

Dieser Artikel läßt zunächst folgende Feststellung zu: von den beiden Uberleitungsproblemen, die sich hinsichtlich des bereits im Dienst befindlichen Personals bei der Inkraftsetzung eines neuen Statuts stellen — nämlich dem der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsvorteile des Statuts, das heißt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, und dem der Einstufung in die neuen Laufbahnen —, regelt er nur eines. Nur das erste Problem ist gelöst, das zweite ist lediglich angedeutet (vorbehaltlich der Anwendung…). Alle Bediensteten nach der Art ihrer Tätigkeit und den für sie erforderlichen Qualifikationen endgültig in die neue Gehaltstabelle einzustufen, oder neu einzustufen, ist aber mangels einer näheren Regelung im Statut selbstverständlich erst dann möglich, wenn die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen — Einrichtung der Laufbahnen, Beschreibung der den einzelnen Dienstposten entsprechenden Tätigkeiten — abgeschlossen sind. Erst dann können gleichzeitige, aufeinander abgestimmte, umfassende Maßnahmen getroffen werden (welche oft Ausschüssen mit weitgehenden Vollmachten übertragen werden), um die so geschaffenen Laufbahnen zu besetzen und jeden Bediensteten im Einklang mit den Erfordernissen des Statuts und besonderen Ubergangsbestimmungen — die zum Beispiel die bereits im Dienst befindlichen Bediensteten von den Voraussetzungen befreien, die sonst für den Zugang zu den neuen Laufbahnen oder für das Aufrücken in der Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe erfüllt sein müssen — in eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe einzuweisen.

Daher erfolgen die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (bei Bediensteten, die diese Eigenschaft nicht schon vorher hatten), die Überleitung in die neue Laufbahn und die Einstufung in eine bestimmte, der Art des Dienstpostens entsprechende Besoldungsgruppe durch eine und dieselbe Maßnahme, die die Rechtsstellung des Betroffenen endgültig regelt. Soweit das klassische Schema einer Überleitungsregelung.

Die Übergangsbestimmungen des Statuts sehen umfassende Maßnahmen dieser Art aber nicht vor oder ordnen sie jedenfalls nicht an; andererseits enthalten sie auch für die bereits im Dienst befindlichen Bediensteten keine von den normalen Einstellungsund Beförderungsbedingungen des Statuts abweichende Sonderregelung, die es zuließe, bei der Einstufung auf die Art der bisherigen Tätigkeit abzustellen. Artikel 102 hat lediglich den Zweck, den Bediensteten die bereits erlangte Stellung zu erhalten, und sieht daher vor, daß sie in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsordnung zum Beamten ernannt werden können, die der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe entsprechen, die (ihnen) ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden sind. Der darauffolgende, mit dem Wort vorbehaltlich … beginnende Satzteil, zu dem ich mich noch äußern werde, sorgt nur für einen möglichen Fall vor und hat sicher nicht den Zweck, die im ersten Satzteil geregelte Überleitungzu blockieren. Für diese Überleitung ist aber in allerdeutlichster Form vorgeschrieben, daß auf die Vergangenheit und nicht auf die Zukunft abzustellen ist: die Überleitung erfolgt in der Besoldungsgruppe, die der Bedienstete vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut erlangt hatte, nicht in derjenigen, auf die er nach diesem Statut Anspruch erheben könnte. Unter diesen Umständen konnte ein Organ, das über die Anwendung des Statuts auf seine Bediensteten sofort entscheiden und mit ihr nicht (wie es der Gerichtshof bekanntlich getan hat) bis zum Abschluß der vorbereitenden Maßnahmen, von denen ich gesprochen habe, warten wollte (was die Möglichkeit eröffnete, die Ernennung zum Beamten und eine etwa nach dem Statut erforderliche Neueinstufung zu gleicher Zeit vorzunehmen), zunächst nur die Ernennung zum Beamten unter den in Artikel 102 vorgeschriebenen Bedingungen aussprechen. Das hat die Kommission getan. Denn es steht fest, daß am 14. Dezember 1962 die vorbereitenden Maßnahmen noch nicht abgeschlossen waren. Insbesondere ist die in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehene sogenannte job description, die als unerläßliche Voraussetzung für jede Einstufung oder Neueinstufung anzusehen ist, erst am 29. Juli 1963 erstellt worden.

B — DIE WORTE .AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND

Es ist nunmehr die Bedeutung der Worte … die ihm ausdrücklich oder stillschweigend … zuerkannt worden sind zu prüfen. Zunächst erscheint als natürlichste Auslegung die auch von der Kommission in diesem Prozeß vertretene, daß als ausdrücklich zuerkannt die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe anzusehen seien, die die Kommission einem Bediensteten während der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts ausdrücklich zuerkannt hatte, während Gruppe und Stufe nur stillschweigend zuerkannt wären, wenn keine ausdrückliche Einweisungsverfügung ergangen wäre: in diesem Falle wäre zu ermitteln, welcher Gruppe und welcher Gehaltsstufe der EGKS-Tabelle (der einzigen Tabelle, die zur damaligen Zeit bestand) die Einstufung des Bediensteten dem ihm gewährten Gehalt und der von ihm ausgeübten Tätigkeit nach tatsächlich entspricht. Im vorliegenden Falle wissen wir, daß dem Kläger eine Besoldungsgruppe, und zwar die Gruppe A 4, ausdrücklich zuerkannt worden war.

Eine andere Auslegung, die, wie ich zu wissen glaube, auch von der Verwaltung des Gerichtshofes vertreten wird, geht davon aus, daß nur die beamteten Bediensteten der EGKS sich auf eine ihnen ausdrücklich zuerkannte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe berufen können, weil nur für sie ein Statut galt, auf Grund dessen sie in Gruppen und Gehaltsstufen eingestuft waren, die in diesem Statut ausdrücklich vorgesehen waren.

Die Bediensteten der Brüsseler Gemeinschaften seien nur dank dem guten Willen ihrer Verwaltungen und durch vertragliche Bezugnahme auf die Vorschriften des EGKS-Statuts in den Genuß der für die EGKS-Beamten geltenden Bestimmungen gelangt. Etwas anderes als eine Heranziehung im Wege der Analogie oder Bezugnahme, die am Vertragscharakter der Dienstverhältnisse nichts geändert habe, sei eben gar nicht möglich gewesen: auf diese Rechtslage stelle Artikel 102 mit dem Adverb stillschweigend ab. Allerdings könne man sich fragen, warum daneben auch das Adverb ausdrücklich gebraucht sei, obwohl kein Brüsseler Bediensteter, wenn er nicht gerade durch Versetzung oder auf andere Weise von der EGKS hergekommen war, Beamter auf Lebenszeit sein konnte. Diese Frage sei aber dahingehend zu beantworten, daß es wegen der gemeinsamen Organe unbedingt erforderlich gewesen sei, die beiden Statute, also Anhang X des EGKS-Statuts und Artikel 102 des gemeinsamen Statuts der beiden anderen Gemeinschaften, vollkommen gleichlautend zu fassen. Soweit die zweite Auslegung.

Meine Herren, es besteht kein Zweifel, daß sämtliche von der Kommission vor Inkrafttreten des Statuts eingestellten Bediensteten vertragliche Bedienstete waren, auch diejenigen, die den sogenannten Brüsseler Vertrag hatten. Das haben Sie in Ihrer Rechtsprechung oft genug entschieden. Daraus folgt natürlich, daß diese Bediensteten ungeachtet der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweisungen auf gewisse Vorschriften des EGKS-Statuts, die ihre Verträge enthalten haben mögen, niemals die volle statutarische Rechtsstellung der beamteten Bediensteten der EGKS erlangt haben oder rechtens erlangen konnten.

Welche Bedeutung hat dann aber die ausdrücklicheBezugnahme auf eine bestimmte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe (im vorliegenden Fall die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 2, dann Dienstaltersstufe 5, dann Zusatzstufe), bei der es sich doch offensichtlich nur um die Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen der EGKS-Tabelle handeln konnte?

Man ist versucht, diese Frage wie folgt zu beantworten: Eine solche Bezugnahme lediglich im Wege der Analogie konnte nur die eine rechtliche Wirkung haben, dem Betreffenden das Gehalt zu gewähren, das im EGKS-Statut für die Beamten der in Bezug genommenen Gruppe und Gehaltsstufe vorgesehen war. Im vorliegenden Fall war übrigens die Höhe des Gehalts in dem Schreiben vom 25. Februar 1959 in Klammern vermerkt. Hieraus würde dann folgen, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts, das heißt zum 1. Januar 1962, so angesehen werden müßte, als seien ihm eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe nur stillschweigend zuerkannt gewesen, und daß er beanspruchen könnte, nach der neuen Gehaltstabelle in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft zu werden, in denen er sein früheres Gehalt beziehen würde.

Ein solches Verfahren könnte zu einer Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe als diejenige führen, die dem Kläger vor Inkrafttreten des Statuts stillschweigend gewährt worden war. Denn bekanntlich überschneiden sich die Gehälter innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen bis zu einem gewissen Grade, so daß ein und dasselbe Gehalt verschiedenen Dienstaltersstufen zweier Besoldungsgruppen entsprechen kann. Rechnete man im vorliegenden Fall, wie es angebracht wäre, dem EGKS-Gehalt die Residenzzulage hinzu (die allen Bediensteten gewährt wurde und daher eine echte Gehaltszulage war, die vom neuen Statut einfach in das Grundgehalt einbezogen worden ist), so müßte man feststellen, daß der Kläger am 31. Dezember 1961 ein höheres Gehalt bezog als das für die Besoldungsgruppe A 3 vorgesehene Mindestgehalt. Das Organ hätte dann zwischen den beiden Besoldungsgruppen zu wählen. Selbstverständlich würde eine solche Wahlmöglichkeit es gestatten, den Fall Maudet nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.

Diese Auslegung, meine Herren, hat viel für sich. Aber nach reiflicher Überlegung glaube ich doch nicht, daß sie zulässig ist. Denn sie entfernt sich gar zu weit vom klaren Wortlaut des Artikels 102 beziehungsweise des Anhangs X des EGKS-Statuts, die beide ausdrücklich auf die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe abstellen, die (ausdrücklich oder stillschweigend) zuerkannt worden waren, nicht aber auf das Gehalt, Überdies würde diese Auslegung bei den der gleichen Vorschrift unterworfenen EGKS-Beamten, die stets einer bestimmten ausdrücklich zuerkannten Besoldungsgruppe angehörten, zu ebenso paradoxen wie unbilligen Ergebnissen führen: Denn selbst wenn ein solcher Beamter am 31. Dezember 1961 die höchste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe innegehabt hätte, so könnte er doch auf seine Überleitung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nicht mit der Begründung Anspruch erheben, daß das Gehalt der unteren Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe geringer als sein bisheriges Gehalt sei. Es ist aber undenkbar, daß die bereits unter dem EGKS-Statut ernannten Beamten hinsichtlich ihrer Überleitungsansprüche schlechter gestellt sein sollten als einfache vertragliche Bedienstete der neuen Gemeinschaften.

Nach meiner Ansicht sollte Artikel 102 in Wahrheit eine aus der Praxis der Kommission entstandene Lage rechtlich untermauern, das heißt dem Umstand Rechnung tragen, daß die Kommission de facto in Erwartung des Inkrafttretens des Statuts in weitem Umfang die Vorschriften des EGKS-Statuts analog angewandt und insbesondere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen zuerkannt hatte, die denen der EGKS-Tabelle entsprachen. Ob man nun diese Einstufungen als nur stillschweigend gewährt ansieht, selbst wenn sie ausdrücklich ausgesprochen wurden, oder ob man sie im Gegenteil als ausdrücklich zuerkannt betrachtet, ist belanglos, denn in jedem Falle ist zu ermitteln, in welcher Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe sich der Betreffende tatsächlich befunden hat. Diese Auffassung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Kommission sich in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts nicht nur darauf beschränkt hat, die Besoldungsgruppen ein für allemal analog festzusetzen, sondern unbedenklich auch höhere Besoldungsgruppen gewährt hat, ganz so, als ob es sich um echte Beförderungen gehandelt hätte. Und das war auch durchaus verständlich: Monate und Jahre vergingen, ohne daß dieses Statut, dessen Erlaß immer wieder versprochen und immer von neuem hinausgeschoben wurde, das Licht der Welt erblickte. Da war es ganz natürlich, daß die Kommission mehr und mehr dazu neigte, das EGKS-Statut einschließlich seiner Vorschriften über die Beförderung analog anzuwenden; dies rechtfertigte sich dadurch, daß sich die vorstatutarische Zeit so lange hinzog. Nun ist es aber, mag es auch der Präsident der Kommission selbst als bedauerlich angesehen haben, doch eine Tatsache, daß dem Kläger die Besoldungsgruppe A 3 am 31. Dezember 1961 noch nicht zuerkannt worden war.

C — DER SATZTEIL: VORBEHALTLICH …

Welche Bedeutung hat aber bei dieser Auslegung des Artikels 102 der letzte Satzteil: vorbehaltlich der Anwendung etwaiger gemeinsamer Beschlüsse der Räte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Angleichung der Laufbahnen und der Grundsätze für die Einstufung in den Besoldungsgruppen? Der Kläger erblickt hierin eine Verweisung auf die in Anhang I des Statuts festgelegten Einstufungskriterien. Dieser Anhang regelt die Frage für den Dienstposten des Abteilungsleiters ganz eindeutig in dem Sinne, daß sie ihn der Besoldungsgruppe A 3 zuordnet.

Diese Auslegung läßt sich zumindest in dieser Formulierung schwerlich vertreten. Denn die Bestimmung verweist auf etwaige Beschlüsse, und zwar Beschlüsse der Räte, während Anhang I ein Bestandteil des Statuts und seine Anwendung den Organen anvertraut ist, die nach Artikel 5 zuständig sind, die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten zu erstellen, und die hierfür keiner Zustimmung der Räte bedürfen.

In Wahrheit betrifft der in Artikel 102 eingefügte Vorbehalt den Fall, daß zwischen den von den einzelnen Organen erstellten job descriptions — oder in deren Auslegung — keine Einheitlichkeit besteht, so daß ein Dienstposten in zwei verschiedenen Organen verschieden eingestuft wird, obwohl er in beiden Fällen mit der gleichen, unter den gleichen Bedingungen ausgeübten Tätigkeit verbunden ist. Hier haben wir es mit dem berühmten Harmonisierungsproblem zu tun, das schon zu Zeiten der EGKS wohlbekannt war. Für einen solchen Fall der mangelnden Übereinstimmung zwischen zwei Organen, von denen jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt, muß das Eingreifen einer Schiedsinstanz vorgesehen werden; diese Aufgabe ist in Artikel 102 den Räten übertragen. In dieser Weise dürfte nach meiner Ansicht der streitige Satzteil zu verstehen sein, wenn sich die Beklagte auch im schriftlichen und mündlichen Verfahren hierzu kaum geäußert hat.

Wenn dem so ist, so kann natürlich der Satzteil vorbehaltlich … in diesem Rechtsstreit keine Rolle spielen; denn ein Problem der Harmonisierung zwischen Organen, das für ein Eingreifen der Räte mit einem Beschluß Anlaß geben könnte, stellt sich hier nicht.

Dennoch läßt sich nicht bestreiten — und dies ist zweifellos ein Argument zugunsten der These des Klägers —, daß in diesem Satzteil im Gegensatz zum ersten Teil des Artikels 102 von der Einstufung in diejenigen Besoldungsgruppen des Statuts die Rede ist, die den neuen Dienstposten entsprechen. Soll aber der Erwägung, daß Besoldungsgruppe und Dienstposten einander entsprechen müssen, in dem doch immerhin außergewöhnlichen Fall Raum gegeben werden, daß es sich als notwendig erweist, die Beschreibung der Dienstposten zu harmonisieren, so muß es selbstverständlich im normalen Fall der schlichten Anwendung des Anhangs I und der von den Organen gemäß Artikel 5 Nr. 4 erstellten job description a fortiori geschehen.

Dieser Gedanke erscheint mir völlig zutreffend: gewiß entbindet eine Übernahme ins Beamtenverhältnis mit der am 1. Januar 1962 erreichten Einstufung nicht von der Verpflichtung zur etwaigen Neueinstufung nach der Gehaltstabelle des neuen Statuts, gleichgültig ob eine Harmonisierung zwischen den Organen erfolgt ist oder nicht. Ist hieraus aber zu entnehmen, daß Artikel 102 allein durch diese Erwähnung eines Sonderfalls der Neueinstufung am Schluß des Satzes ein gegenseitiges rechtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Ernennung zum Beamten und der Neueinstufung begründet hat? Diese Frage bleibt offen. Ich für meinen Teil glaube, daß mangels aller ausdrücklichen Ausführungsbestimmungen hierüber beide Maßnahmen zu trennen sind, und ich glaube auch, daß mangels einer ausdrücklichen Ubergangsbestimmung in Titel IX, die eine Ausnahme von den normalen Statutsvorschriften vorsehen würde, die Einstufung oder Neueinstufung nach der neuen Gehaltstabelle bei der Übernahme der Bediensteten ins Beamtenverhältnis nur nach diesen normalen Vorschriften und, wiederum mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung, nicht rückwirkend erfolgen kann.

Hieraus folgt, daß die angefochtene Verfügung, die den Kläger in der ihm tatsächlich (ob ausdrücklich oder stillschweigend kann dahingestellt bleiben) zuerkannt gewesenen Besoldungsgruppe A 4 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt hat, ohne einer etwaigen späteren Neueinstufung Rechnung zu tragen, rechtmäßig ist.

II. Klage 21/63

Wir kommen nunmehr zur Prüfung der Klage 21/63. Es ist richtig, daß diese Klage sich zum Teil mit der ersten Klage deckt, aber meines Erachtens eben nur zum Teil. Ihr Hauptzweck besteht darin, durch eine Verwaltungsbeschwerde beim Präsidenten der Kommission eine Änderung der Verfügung über die Übernahme ins Beamtenverhältnis zu erreichen. Der Kläger hat jedoch in seiner Beschwerde einen Alternativantrag mit folgendem Wortlaut gestellt:

Aus diesen Gründen glaube ich, einen immateriellen und materiellen Schaden erlitten zu haben, und beehre mich, nach Artikel 90 des Statuts zu beantragen, die Verfügung über meine Überleitung zu ändern oder durch eine Beförderungsverfügung dahingehend zu ergänzen, daß ich mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft werde.

Der Kläger hat also durch seinen Alternativantrag, die Verfügung für den Fall, daß sie nicht abgeändert werden sollte, durch eine Beförderungsverfügung zu ergänzen, selbst deutlich unterschieden zwischen der Ernennung zum Beamten und einer späteren Einstufung oder Neueinstufung, bei der der Art des Dienstpostens Rechnung zu tragen ist. Wenn Sie meinem Gedankengang folgen, werden Sie zweifellos eine solche Maßnahme nicht rückwirkend ab 1. Januar 1962 zulassen. Das ändert aber nichts daran, daß der Kläger die Maßnahme als solche ausdrücklich beantragt hat. In diesen Grenzen hat die Klage einen anderen Gegenstand als die erste Klage, was im übrigen unausgesprochen auch der Präsident der Kommission in seinem Bescheid anerkennt, indem er von der wesentlichen Verschiedenheit zwischen beiden Fragen spricht.

Dieser Bescheid lautet:

Bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Besoldungsgruppe und einer Dienstaltersstufe und bei der Zuordnung dieser Besoldungsgruppe zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um zwei wesentlich verschiedene Probleme.

Er erwähnt sodann, daß dem Kläger bedeutende Aufgaben übertragen seien und daß er diese Aufgaben in ausgezeichneter Weise bewältigt habe, und endet wie folgt:

Daher habe ich die Generaldirektion der Verwaltung angewiesen, sobald wie möglich eine Lösung zu suchen, die es gestattet, eine auch von mir als bedauerlich empfundene Situation zu beenden.

Welche rechtliche Bedeutung hat dieser Bescheid? Die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Man kann annehmen, daß es sich hier lediglich um einen sogenannten hinhaltenden Bescheid handle, der keine Verfügung enthält. In diesem Fall müßte die Klage 21/63 als eine Klage nach Artikel 91 § 2 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde angesehen werden; die hierfür vorgeschriebenen Fristen sind eingehalten. Oder aber — und ich wäre eher geneigt, dieser zweiten Ansicht den Vorzug zu geben — man muß die Antwort als eine ausdrückliche Verfügung ansehen, mit der die beantragte Beförderung zumindest gegenwärtig abgelehnt wird, was wohl am ehesten der Sachlage entsprechen dürfte.

Es versteht sich eigentlich von selbst, daß der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung haben konnte, selbst nicht im Rahmen einer Neueinstufung. Aber es war Sache der Verwaltung, eine Begründung für ihre Ablehnung zu geben. Denn es geht hier um eine Rechtsfrage, die äußerst heikle Probleme aufwirft, von denen einige in der mündlichen Verhandlung angeklungen sind: Gab es freie Planstellen? Bejahendenfalls (es wurde uns gesagt, daß derartige Planstellen vorhanden waren, wenn auch nicht in ausreichender Zahl, um die Neueinstufung aller hierfür in Frage kommenden Beamten zu ermöglichen): in welchem Maße ist das Organ befugt, die der gleichen Laufbahn zugeordneten Planstellen einer bestimmten Besoldungsgruppe auf verschiedene Dienststellen aufzuteilen? Kann es bei der Bekanntgabe einer freien Planstelle den Kreis der Beamten mit Anwartschaft auf Beförderung durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen begrenzen? Und in welchem Umfang ist dies gegebenenfalls zulässig? Wenn es mehrere Bewerber mit Anwartschaft auf Beförderung gibt, haben dann nicht diejenigen den Vorrang, die auf ihre Neueinstufung warten? Ganz allgemein stellt sich hier das Problem der Befugnisse — und Pflichten — des Organs, das die Planstellen zu beantragen hat, und der Haushaltsbehörde, die die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe festzusetzen hat, ein Problem, das zwangsläufig mit der Neueinstufung zusammenhängt.

Selbstverständlich ist der Gerichtshof nicht in der Lage, alle diese Fragen aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, wenn auch einige von ihnen im Laufe der mündlichen Verhandlung gestreift worden sind. Hierzu hätte es in erster Linie wiederum einer, wenn auch noch so knapp formulierten Begründung der Beschwerdeentscheidung bedurft, die auch diese Seite der Sache zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hätte. Der Beschwerdebescheid vom 8. März 1963 enthielt aber keine derartige Begründung. Natürlich wäre es auch unerläßlich, den Standpunkt des Rates zu dieser Frage zu erfahren, was allerdings nach Artikel 21 Absatz 2 des EWG-Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes leicht zu erreichen wäre.

Ich schlage Ihnen daher vor, sich darauf zu beschränken, die mit der Klage 21/63 angefochtene Verfügung wegen mangelnder Begründung aufzuheben, soweit sie den vom Kläger gestellten Antrag auf Neueinstufung im Wege der Beförderung ablehnt.

Dies sowie die Abweisung der Klage 20/63 und der weiteren Klageanträge der Klage 21/63 beantrage ich.

Ich beantrage ferner, die Kosten der Klage 21/63 der Kommission aufzuerlegen.