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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1964 – C-20/63

ECLI:EU:C:1964:16

In den verbundenen Rechtssachen

des Herrn Jean Maudet,

Beamter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Rousseau, zugelassen am Conseil d'Etat und am Kassationshof Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Luxemburg, Avenue Guillaume 27, zugelassen am Obergerichtshof Luxemburg,

Kläger,

gegen

die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

1. Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 14.Dezember 1962, soweit darin der Kläger in der Besoldungsgruppe A 4 anstatt in der Besoldungsgruppe A 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist (Rechtssache 20/63),

2. Aufhebung der Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 8. März 1963, soweit sie die Beschwerde des Klägers abgewiesen und seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 abgelehnt hat (Rechtssache 21/63),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Mit Schreiben vom 24. November 1958 war der Kläger bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Leiter der Abteilung Gebäude und Material eingestellt worden.

Durch Verfügung der Kommission vom 14. Dezember 1962 wurde er auf Grund von Artikel 102 des neuen Statuts der Beamten der Gemeinschaft in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 6, in das Beamtenverhältnis übernommen.

Diese Verfügung bildet den Gegenstand der am 2. April 1963 eingereichten Klage 20/63.

Eine gegen seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 gerichtete Beschwerde des Klägers vom 11. Januar 1963, mit der er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 beantragte, wurde vom Präsidenten der Kommission durch Verfügung vom 8. März 1963 abgewiesen.

Diese Verfügung bildet den Gegenstand der am 2. April 1963 eingereichten Klage 21/63.

II. Anträge der Parteien

In der Rechtssache 20/63 beantragt der Kläger,

die angefochtene Verfügung mit allen Rechtsfolgen insoweit für nichtig zu erklären, als der Kläger durch sie in die Besoldungsgruppe A 4 anstatt in die Besoldungsgruppe A 3 übergeleitet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.

In der Rechtssache 21/63 beantragt der Kläger,

die ausdrückliche Verfügung des Herrn Präsidenten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 8. März 1963 mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären, soweit damit der Antrag des Klägers zurückgewiesen und seine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 3 abgelehnt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT

In der Rechtssache 20/63 erhebt die Beklagte keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage.

Die Klage 21/63 hält die Beklagte dagegen für unzulässig, da der Bescheid des Präsidenten der Kommission keine neue Rechtslage geschaffen habe. Die Rechtsstellung des Klägers beruhe nach wie vor auf der Verfügung der Kommission vom 14. Dezember 1962.

Diese Verfügung sei bereits Gegenstand einer unbestreitbar zulässigen Klage; daher sei die zweite Klage gegen die Abweisung der Beschwerde gegenstandslos und habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse.

Der Kläger entgegnet, die Verfügung der Kommission vom 14. Dezember 1962 über seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und die Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 8. März 1963, mit der seine Beschwerde abgewiesen wurde, stellten zwei gänzlich verschiedene Entscheidungen dar, die ihn beide beschwerten.

Die mit der Klage 21/63 angefochtene Verfügung beschwere den Kläger in noch stärkerem Maße als die mit der Klage 20/63 angefochtene, da sie nicht nur die Verfügung der Kommission bestätige, sondern auch den gesamten Beschwerdevortrag des Klägers, mit dem er den rechtswidrigen Charakter der ersten Verfügung nachweise, um deren Aufhebung zu erlangen, zurückweise. Solange der Gerichtshof sich nicht zu der Zulässigkeit der Klage 20/63 geäußert habe, sei die Klage für ihn auch weiterhin von Nutzen und von Interesse.

Die Beklagte beharrt auch in der Gegenerwiderung auf ihrer Ansicht, daß der Kläger kein Interesse an dieser Klage habe, erklärt jedoch, sie stelle die Entscheidung hierüber ins Ermessen des Gerichtshofes.

B — ZUR BEGRÜNDETHEIT

Der Kläger führt aus, wie aus dem Einstellungsschreiben und sämtlichen ihn betreffenden amtlichen Maßnahmen, die vor oder nach Inkrafttreten des Statuts erlassen worden seien, hervorgehe, sei er stets als Abteilungsleiter bezeichnet worden. Sein Vorgesetzter, Direktor Merpillat, habe in seiner allgemeinen Beurteilung erklärt, der Kläger trage die Verantwortung für eine sehr wichtige Abteilung mit verwaltungsmäßig und technisch sehr umfangreichen und menschlich sehr undankbaren Aufgaben. Auch habe der Präsident der Kommission der EWG ausdrücklich anerkannt, daß der Kläger die erforderliche Eignung für die ihm zugewiesenen Funktionen besitze. Da aber nach Anhang I des Statuts der Tätigkeit als Abteilungsleiter die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 entspreche, hätte die Kommission der EWG nach Artikel 102 des Statuts, in dem ausdrücklich von der Harmonisierung der Laufbahnen und der Grundsätze für die Einstufung in die Besoldungsgruppen die Rede sei, den von den Räten der Gemeinschaften im gemeinsamen Einvernehmen erlassenen Anhang I anwenden und demzufolge den Kläger, der als Abteilungsleiter eingesetzt sei, in die Besoldungsgruppe A 3 einstufen müssen.

Die Beklagte entgegnet, die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in Anhang I des Statuts gelte nicht für vor Inkrafttreten des Statuts erlangte Rechtsstellungen. Die Einstufung der bei Inkrafttreten des Statuts bereits im Amt gewesenen Bediensteten sei in der Übergangsbestimmung des Artikels 102 geregelt, wonach Bedienstete, die eine Dauerplanstelle innehatten, in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden konnten, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut zuerkannt worden waren.

Mit dem Erlaß des Anhangs I des Statuts hätten die Räte keine Entscheidung über die Harmonisierung der Laufbahnen und Einstufungsmaßstäbe im Sinne von Artikel 102 des Statuts getroffen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnten etwaige Harmonisierungsmaßnahmen erst getroffen werden, wenn jedes Organ auf der Grundlage der Übersicht in Anhang I für jeden Dienstposten die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs erstellt haben werde. Demzufolge hätten die bei Inkrafttreten des Statuts bereits im Amt gewesenen Bediensteten nur in die Besoldungsgruppe eingestuft werden können, die sie vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis innegehabt hätten.

Der Kläger behauptet in der Erwiderung, die von der Beklagten gegebene einschränkende Auslegung lasse sich keineswegs mit dem Wortlaut von Artikel 102 vereinbaren. Aus dieser Bestimmung gehe nämlich hervor, daß im Falle der — sich etwa aus einem Vergleich mit den den Inhabern gleichartiger Dienstposten zuerkannten Besoldungsgruppen ergebenden — Nichtübereinstimmung zwischen der ausdrücklich gewährten und der dem tatsächlich bekleideten Dienstposten zugeordneten Besoldungsgruppe bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis lediglich auf die letztgenannte Besoldungsgruppe abzustellen sei. Hierin liege der Sinn der beiden Alternativen des Artikels 102, der von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe spricht, die dem Bediensteten ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt worden sind.

Was die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen anbelangt, so betont der Kläger, daß er nicht deren in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Statuts rückwirkende Anwendung verlange, sondern lediglich, daß von seiner Dienststellung am 1. Januar 1962 ausgegangen werde, denn auch nach diesem Zeitpunkt sei er weiterhin in der Stellung eines Abteilungsleiters verblieben.

Die Übergangsbestimmung des Artikels 102, auf welche die Beklagte verweise, könne nur im Rahmen der allgemeinen, für die Laufbahngruppen und die ihnen entsprechenden Dienstposten geltenden Vorschriften des Statuts Anwendung finden. Die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung, in die der Kläger einzustufen sei, seien daher auf Grund der im Statut vorgesehenen Laufbahngruppen, ihrer Definition und der Zuordnung bestimmter Dienstposten zu diesen Gruppen zu ermitteln.

Etwaige spätere Entscheidungen der Organe über die Harmonisierung der Laufbahnen müßten sich hinsichtlich der Grundamtsbezeichnungen streng an die Übersicht in Anhang I halten. Hierin liege die Bestätigung dafür, daß die Einstufung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis den in diesem Anhang vorgesehenen Zuordnungen entsprechen müsse.

Im übrigen könne die Kommission der EWG ihren Bediensteten nicht entgegenhalten, daß sie die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der einzelnen Dienstposten noch nicht erstellt habe, obwohl sie nach Artikel 5 Absatz 4 des Statuts hierzu verpflichtet sei.

Da über die Art der Tätigkeit des Klägers kein Zweifel herrsche, verstoße die angefochtene Verfügung schließlich nicht nur gegen das Personalstatut, sondern auch gegen wohlerworbene Rechte des Klägers.

Die Beklagte stellt demgegenüber fest, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten könne keinesfalls die Zugehörigkeit zu einer anderen Besoldungsgruppe als derjenigen nach sich ziehen, die im Anstellungsvertrag ausdrücklich festgelegt und durch spätere, nicht angefochtene Verfügungen bestätigt worden sei. Wenn der Kläger in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts als Abteilungsleiter in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen sei, während anderen Bediensteten mit vergleichbaren Tätigkeiten die Besoldungsgruppe A 3 gewährt worden sei, so lasse sich dies aus dem vorläufigen Charakter der Dienstorganisation und der Besoldungshierarchie sowie aus dem Umstand erklären, daß diese nach Maßgabe des unmittelbaren Bedarfs und der verfügbaren Planstellen aufgestellt worden sei.

Obwohl seine Fähigkeiten und Verdienste außer Zweifel stünden und von der Kommission stets anerkannt worden seien, habe der Kläger bei Inkrafttreten des Statuts nicht in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft werden können, weil der Kommission keine Planstelle dieser Besoldungsgruppe für den Dienstposten des Leiters der Abteilung des Klägers zur Verfügung gestanden habe. Die zusätzlichen Planstellen der Besoldungsgruppe A 3, welche die Kommission in einem Nachtragshaushaltsplan 1962 beantragt habe, um die durch die Einführung des Statuts unerläßlich gewordene Neugliederung ihrer Dienststellen vornehmen zu können, habe der Rat, wie sich aus dem 6. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Kommission ergebe, abgelehnt.

Die unmittelbare Anwendbarkeit der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen in Anhang I vom Inkrafttreten des Statuts an bedeute lediglich, daß alle nach Inkrafttreten des Statuts frei werdenden Dienstposten entsprechend dieser Übersicht einzustufen seien. Wenn im übrigen die in Artikel 102 vorgesehene Einstufung in jedem Fall der Übersicht der Grundamtsbezeichnungen in Anhang I entsprechen müßte, wie es der Kläger verlange, so wäre nicht einzusehen, warum das Statut den Vorbehalt eines Beschlusses über die Harmonisierung der Laufbahngruppen enthalte. Dieser Vorbehalt sei gerade deswegen eingefügt worden, weil man die Möglichkeit vorausgesehen habe, daß in einigen Fällen die Einstufung in die der vorher zuerkannten Gruppe entsprechende Besoldungsgruppe mit der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen nicht übereinstimmen werde. Die Übergangsbestimmung des Artikels 102 enthalte demnach eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften, die nach Inkrafttreten des Statuts bei der Einstellung von Beamten zu beachten seien.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Mit Beschluß vom 11. Juli 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien, die keine Einwendungen erhoben, die beiden Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In ihrer Sitzung vom 17. Oktober 1963 hat die Erste Kammer nach Anhörung des Vorberichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die mündliche Verhandlung vor der Ersten Kammer hat am 6. November 1963 stattgefunden.

Mit Beschluß vom 28. November 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die beiden Rechtssachen nach Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof hat am 14. Januar 1964 stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 21. Januar 1964 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

Zur Zulässigkeit

Beide Klagen sind form- und fristgerecht erhoben. Die Beklagte beanstandet die Zulässigkeit der Klage 20/63 nicht; es besteht auch kein Anlaß, dies von Amts wegen zu tun.

Dagegen bestreitet die Beklagte die Zulässigkeit der Klage 21/63 mit der Begründung, die angefochtene Maßnahme habe für den Kläger keine neue rechtliche Lage geschaffen.

Hätte jedoch die Kommission den Kläger unabhängig von der Ernennungsverfügung durch eine gesonderte Maßnahme in eine andere Besoldungsgruppe als die ihm bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis zuerkannte einstufen müssen, so wäre er durch die mit der Klage 21/63 angefochtene Weigerung der Kommission, seinem Antrag auf Neueinstufung stattzugeben, gewiß in seinen Interessen verletzt. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Demzufolge ist die Klage 21/63 ebenfalls für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Der Kläger macht geltend, er habe sowohl deswegen, weil er von der Kommission als Abteilungsleiter eingestellt wurde, als auch auf Grund seiner tatsächlichen Tätigkeit Anspruch darauf, in dem nach Artikel 102 durchzuführenden Überleitungsverfahren gemäß Anhang I des Statuts der Beamten der EWG in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft zu werden.

Dem hält die Beklagte entgegen, nach Artikel 102 könne ein vertraglich angestellter Bediensteter, dem vor Inkrafttreten des Statuts ausdrücklich eine bestimmte Besoldungsgruppe, im Falle des Klägers die Besoldungsgruppe A 4, zuerkannt worden sei, bei der Überleitung nicht in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft werden. Auch sei Anhang I nur im Rahmen etwaiger Harmonisierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 102 und somit erst dann anwendbar, wenn die einzelnen Organe die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten vorgenommen hätten.

Artikel 102, dessen Absätze 1 bis 4 vollständig in den Anhang X des neuen Statuts der Beamten der EGKS übernommen worden sind, ist dazu bestimmt, einheitliche Kriterien festzusetzen, die nicht nur für diejenigen Bediensteten gelten sollten, die auf der Grundlage der sogenannten Brüsseler Verträge eingestellt worden sind, sondern in gewisser Hinsicht auch für die beamteten und nicht beamteten Bediensteten, die unter dem früheren EGKS-Statut eingestellt worden sind.

Eines dieser gemeinsamen Kriterien besteht darin, daß allen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bei der Überleitung ihre vor Inkrafttreten des Statuts erlangte Stellung gesichert werden soll (mit Ausnahme des in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Sonderfalles). Dies geschieht durch eine fast selbsttätige Übertragung der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die ihnen vorher ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt worden waren, in die in Artikel 66 des Statuts vorgesehene Tabelle.

Da vor Inkrafttreten dieses Statuts die Stellung der auf Grund der sogenannten Brüsseler Beschäftigungsbedingungen eingestellten Bediensteten nicht auf einem Statut beruhte, konnte ihnen nur in Analogie zu der bei der EGKS geltenden Regelung eine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zuerkannt sein. Artikel 102 ist daher so auszulegen, daß er auch die Verhältnisse dieser Bediensteten regelt, indem er auf die stillschweigend zuerkannte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, das heißt auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe abstellt, die in Analogie zu der in der EGKS geltenden Regelung stillschweigend gewährt worden war. Bei der Ernennung zum Beamten kommt es nach diesem Artikel lediglich auf die bisherige Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe an.

Die Verwaltung braucht die Nichtübereinstimmung der den einzelnen Beamten nach diesen Grundsätzen zuerkannten Besoldungsgruppen mit denjenigen, die den Dienstposten nach Anhang I zum Statut und nach der in Artikel 5 letzter Absatz vorgesehenen Beschreibung zuzuordnen wären, nicht unbedingt schon im Verfahren der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Artikel 102, dem ersten Abschnitt der Überleitung der Bediensteten ins Beamtenverhältnis unter dem Statut, zu berücksichtigen.

Die Uberleitungsverfügung kann daher nicht mit der Begründung beanstandet werden, daß sie den Kläger in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt hat, die ihm vor Inkrafttreten des Statuts stillschweigend zuerkannt worden waren.

Nach alledem ist die mit dieser Begründung erhobene, auf Aufhebung der Überleitungsverfügung gerichtete Klage 20/63 abzuweisen.

Jedoch haben alle Bediensteten, die nach ihrer Ernennung zum Beamten auf einem schon bestehenden Dienstposten verblieben sind, dem der damit verbundenen Tätigkeit entsprechend nach dem neuen Statut eine höhere als die im Verfahren nach Artikel 102 erlangte Besoldungsgruppe zuzuordnen wäre, nach den in Anhang I aufgestellten Grundsätzen der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe Anspruch auf Berichtigung ihrer Einstufung.

Der Kläger hat in seiner am 11. Januar 1963 erhobenen Beschwerde gegen seine Ernennung zum Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 nicht nur die Aufhebung der Uberleitungsverfügung beantragt, sondern auch seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 3 ab 1. Januar 1962, und zwar unabhängig von der Aufhebung der vorerwähnten Verfügung.

Diese Unterscheidung zwischen der Ernennung zum Beamten und der Einstufung im Sinne der Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den Tätigkeiten war auch der Beklagten durchaus bewußt, wie sich aus dem mit der Klage 21/63 angegriffenen Bescheid ergibt, mit dem die Kommission die Beschwerde des Klägers abgewiesen hat. Tatsache ist, daß der Kläger im Jahre 1958 eingestellt wurde, um die Tätigkeit eines Leiters der Abteilung Gebäude, Material und Konferenzen bei der Kommission der EWG auszuüben. Bei seiner Einstellung wurden ihm unter Verweisung auf die im EGKS-Statut vorgesehene Regelung Bezüge gewährt, die der Besoldungsgruppe A 4 entsprechen.

Nach der Tabelle der Entsprechung zwischen den Funktionen … und den Gruppen, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts für die Bediensteten der Hohen Behörde galt, begann mit dieser Gruppe die die Gruppen A 4 und A 3 umfassende Laufbahn des Hauptreferenten. Die in dieser Tabelle enthaltene Beschreibung der Tätigkeit eines Hauptreferenten (zuständig für ein Hauptreferat einer Abteilung), entsprach auch tatsächlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Dieser Aufgabenbereich findet in den neuen Statuten der Beamten der drei Gemeinschaften eine Entsprechung nur in der Laufbahn des Abteilungsleiters, die sich jetzt nur noch auf die Besoldungsgruppe A 3 erstreckt. Überdies ist die Dienststelle Gebäude, Material und Konferenzen, der der Kläger stets angehörte, sogar in der Ernennungsurkunde des Klägers vom 14. Dezember 1962 als Abteilung bezeichnet. Der Kläger hat diese Dienststelle sowohl vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis als auch danach geleitet.

Daß die Kommission die in Artikel 5 des Statuts vorgesehene Beschreibung der Dienstposten nicht rechtzeitig vorgenommen hatte, konnte der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 nicht entgegenstehen, denn in Anhang I, der die Richtlinien des Ministerrates für die Ausarbeitung dieser Beschreibung enthält, ist schon seit Inkrafttreten des Statuts die

Einstufung der Abteilungsleiter in diese Besoldungsgruppe vorgesehen.

Auch die am 29. Juli 1963 von der Kommission vorgenommene Beschreibung der Dienstposten enthält die Bestätigung dafür, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit dem Posten eines Abteilungsleiters im Sinne von Anhang I zuzuordnen ist. Somit hat der Kläger nach dem Beamtenstatut, auf Grund dessen er ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist, Anspruch auf Einstufung in die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts.

Kosten

Die Klage 20/63 ist zwar abzuweisen, dennoch ist der Kläger mit seinem Klagebegehren durchgedrungen.

Auf Grund von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

auf Grund der Artikel 5, 91 und 102 des Statuts der Beamten der EWG sowie von Anhang I dieses Statuts,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage 20/63 wird abgewiesen.

2. Die mit der Klage 21/63 angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

3. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.