Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.09.1964 – C-20/63
ECLI:EU:C:1964:69
In den verbundenen Rechtssachen 20/63 und 21/63
des Herrn Jean Maudet,
Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Rousseau, zugelassen am Conseil d'Etat und am Kassationshof Paris,
Kläger,
gegen
die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erläßt
DIE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
TATBESTAND§
Am 19. März 1964 hat der Gerichtshof ein Urteil in den verbundenen Rechtssachen 20/63 und 21/63 erlassen und die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt.
Am 23. Juli 1964 wurde der Ersten Kammer des Gerichtshofes eine Beschwerde gegen die Weigerung der Beklagten vorgelegt, die Honorarrechnung des Rechtsanwalts E. Arendt, des Zustellungsbevollmächtigten des Klägers in Luxemburg, zu begleichen.
Die Beklagte erklärt in einem am 7. August 1964 eingereichten Schriftsatz, sie habe nichts gegen die Erstattung der dem Rechtsanwalt Arendt in seiner Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigten entstandenen Kosten einzuwenden, da diese Kosten dem Kläger auf Grund seiner Verpflichtung entstanden seien, am Sitz des Gerichtshofes einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Dagegen sei sie der Auffassung, daß ein vom Zustellungsbevollmächtigten gewährter honorarpflichtiger Beistand im strengen Sinne nicht zu den Pflichten eines Zustellungsbevollmächtigten gehöre.
Demnach falle ein solches Honorar nicht unter die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, nur diese seien aber nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähig.
Sie beantragt, die erstattungsfähigen Kosten für den Zustellungsbevollmächtigten des Klägers auf 2500 lfrs festzusetzen, die den von Rechtsanwalt Arendt angegebenen Büro- und Korrespondenzkosten entsprechen.
Der Kläger erklärt in seinem am 27. August 1964 eingereichten Schriftsatz, die Aufgaben eines zum Zustellungsbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts seien nicht nur auf die Übermittelung von Prozeßstücken beschränkt.
Dieser Rechtsanwalt müsse auch auf einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens achten, die Partei empfangen, ihr, soweit erforderlich, Auskünfte und Rat erteilen und sie über den neuesten Stand der Rechtsprechung aufklären. Eine solche Tätigkeit bedürfe einer Vergütung.
Der Kläger beantragt, der von Rechtsanwalt Arendt vorgelegten Honorarforderung in Höhe von 6000 lfrs zu entsprechen.
GRUNDE§
Die Kosten für einen Zustellungsbevollmächtigten, die nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als erstattungsfähige Kosten anzusehen sind, sind auf die für das Verfahren notwendigen Kosten begrenzt.
Die Leistungen des Zustellungsbevollmächtigten des Klägers, die als honorarpflichtig anzusehen sind, gehören in den Rahmen der Tätigkeit eines Beistands oder Anwalts des Klägers. Über die Honorare für Beistände und Anwälte bestimmt der genannte Artikel, daß nur die Vergütung eines Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist.
Denn nach Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG ist für private Parteien nur die Einschaltung eines Anwalts als Prozeßbevollmächtigten vorgeschrieben. Demnach kann von den Anwaltskosten einer privaten Partei nur die Vergütung des Anwalts, der sie vor Gericht vertreten hat, im Sinne von Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung als notwendig angesehen werden. Dieser Partei steht es daher zwar frei, außer dem sie vor Gericht vertretenden Anwalt auch noch einen Beistand hinzuzuziehen, sie kann jedoch keine Erstattung der durch diesen Beistand entstandenen zusätzlichen Kosten beanspruchen.
Die Auslagen für die Leistungen des Rechtsanwalts Arendt in diesem Prozeß sind somit unter Ausschluß des ihm möglicherweise für zusätzliche Leistungen vom Kläger geschuldeten Honorars nur in Höhe der eigentlichen Kosten eines Zustellungsbevollmächtigten erstattungsfähig.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen,
auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erläßt
DIE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge nachstehenden Beschluß:
Die dem Kläger für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in vorliegender Sache zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 2500 lfrs festgesetzt.