Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.09.1964 – C-36/64
ECLI:EU:C:1964:68
In der Rechtssache 36/64
SOCIÉTÉ RHÉNANE D'EXPLOITATION ET DE MANUTENTION SOREMA,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Straßburg, Rue Fischart 11, vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Garon, zugelassen in Straßburg, wohnhaft dortselbst, Rue du Marché 8,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Charles Turk, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft dortselbst, Rue Brasseur 6,
Antragstellerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihre Bevollmächtigten Matthies und Olivier,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage im Hauptprozeß angefochtenen Entscheidung Nr. 15/64 der Hohen Behörde vom 15. Juli 1964.
TATBESTAND§
Die Klägerin hat mit einer am 14. August 1964 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift die Entscheidung Nr. 15/64 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 15. Juli 1964 über die Beteiligung der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention, Straßburg, an der Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., Mannheim, angefochten.
Mit ihrem bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 14. August 1964 eingereichten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs begehrt die Klägerin:
den Vollzug der Entscheidung Nr. 15/64 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 15. Juli 1964, der Klägerin zugestellt am 22. Juli 1964 und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht am 28. Juli 1964, vorläufig bis zum Endurteil des Gerichtshofes über die Klage auszusetzen und die Kosten des Verfahrens mit denen des Hauptprozesses zu verbinden.
Die Beklagte hat mit einem am 9. September 1964 eingereichten Schriftsatz zu dem Antrag Stellung genommen; sie beantragt die Abweisung des Antrags der Gesellschaft SOREMA auf Aussetzung des Vollzugs mit allen Rechts- und insbesondere Kostenfolgen.
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben am 17. September 1964 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.
GRÜNDE§
Die Klägerin macht geltend, daß der Vollzug der Entscheidung Nr. 15/64 vom 15. Juli 1964 ihr einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde.
Die seit dem Urteil 67/63 vom 19. März 1964 eingetretenen Umstände und insbesondere die Haltung der OKU lassen eine derartige Behauptung jedoch nicht gerechtfertigt erscheinen.
Die Klägerin hat keine Tatsachen oder Argumente geltend gemacht, die dieser Feststellung entgegenstehen. Daher sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung nicht gegeben.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist daher abzuweisen.
Aus den genannten Gründen und
aufgrund von Artikel 33 und 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Artikel 83, 84 und 86 der Verfahrensordnung
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nachstehende
VERFÜGUNG
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.