Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.06.1965 – C-36/64
ECLI:EU:C:1965:53
In dem Rechtsstreit
SOCIÉTÉ RHÉNANE D'EXPLOITATION ET DE MANUTENTION SOREMA, GMBH MIT SITZ IN STRASSBURG,
vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Romain Garnon, zugelassen in Straßburg,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Charles Turk, Luxemburg, Rue Brasseur 6,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihre Rechtsberater Heinrich Matthies und Gérard Olivier als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 15/64 der Hohen Behörde vom 15. Juli 1964 über die Teilnahme der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention, Straßburg, an den Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen durch die in Süddeutschland tätigen Kohlengroßhändler über die Oberrheinische Kohlenunion Bettag, Puton & Co., Mannheim,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß und R. Monaco Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Im April 1956 wird die Oberrheinische Kohlenunion, Bettag, Puton & Co. (nachstehend OKU genannt), damals eine gemeinsame Verkaufsorganisation der Bergwerksgesellschaften der Reviere Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen auf dem süddeutschen Markt, durch Beschluß ihrer Gesellschafter in eine Organisation für den gemeinsamen Einkauf von zum Wiederverkauf in Süddeutschland bestimmten Brennstoffen bei den genannten Bergwerksgesellschaften umgewandelt.
Zu den Kommanditisten der OKU gehören 15 in Frankreich ansässige, in der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention (nachstehend SOREMA genannt) zusammengeschlossene Großhändler.
2. Durch Entscheidung Nr. 19/57 vom 26. Juli 1957 (Amtsblatt Seite 352/57) genehmigt die Hohe Behörde aufgrund von Artikel 65 des Vertrages unter bestimmten Vorbehalten und Bedingungen die oben erwähnte Vereinbarung der OKU über den gemeinsamen Einkauf.
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung ist mit Ausnahme ihrer Vorschriften über die Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen Kohlengroßhändler, die bis dahin keine Handelstätigkeit auf dem süddeutschen Markt ausgeübt hatten, bis zum 31. März 1959 befristet. Für die genannten Händler soll die Entscheidung Nr. 19/57 bereits am 31. März 1958 außer Kraft treten, falls nicht die Hohe Behörde durch eine neue Entscheidung ihre Geltungsdauer bis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert oder diese Händler am 31. März 1958, beziehungsweise zu einem späteren, von der Hohen Behörde festzusetzenden Zeitpunkt den Nachweis erbringen, daß sie die im Gesellschaftsvertrag der OKU vorgesehenen Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Gesellschafter erfüllen. Die Aufnahmemöglichkeit ist in dem genannten Vertrag auf Kohlengroßhändler beschränkt, die die Zulassungsvoraussetzungen für den Direktbezug von zum Wiederverkauf in Süddeutschland bestimmten Brennstoffen bei einem der Reviere Aachen, Ruhr, Saar oder Lothringen erfüllen.
3. In der Erwägung, daß die in der SOREMA zusammengeschlossenen Händler infolge bestimmter Umstände nicht die Möglichkeit gehabt hatten, in Süddeutschland eine eigene Verkaufstätigkeit zu entfalten, verlängert die Hohe Behörde durch Entscheidung Nr. 4/58 vom 2. April 1958 (Amtsblatt Seite 169/58) die Übergangszeit bis zum 31. Juli 1958; nach Ablauf dieser Übergangszeit soll die Entscheidung Nr. 19/57, soweit sie die Teilnahme dieser Händler an der OKU betrifft, außer Kraft treten, falls die Händler bis dahin nicht den Nachweis führen, daß sie die erwähnten Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrags der OKU für die Zulassung neuer Gesellschafter erfüllen.
4. Mit Schreiben vom 15. Juli 1958 (Amtsblatt Seite 286/58) teilt die Hohe Behörde der SOREMA mit, daß kein Grund bestehe, der das Verbleiben der von ihr vertretenen Unternehmen in der OKU rechtfertigen könnte, denn dieses Verbleiben sei mit den Grundsätzen unvereinbar, die für die Umwandlung der OKU und für ihre Genehmigung in der Entscheidung Nr. 19/57 maßgebend gewesen seien; die Teilnahme an der OKU sei übrigens nur ausnahmsweise und nur für eine Übergangszeit von einem Jahr genehmigt worden. Die SOREMA werde demzufolge gebeten, bis spätestens zum 30. September 1958 alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich aus der OKU zurückzuziehen.
5. Vom 30. September 1958 an besteht für die Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen Händler an der OKU keine Regelung, bis die Entscheidung Nr. 23/59 vom 25. März 1959 (Amtsblatt Seite 420/59) ergeht. In dieser Entscheidung stellt die Hohe Behörde fest, daß das Ausscheiden der in der SOREMA zusammengeschlossenen französischen Händler nicht nachgewiesen sei, und verlängert die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 19/57 über die Genehmigung des gemeinsamen Einkaufs im Rahmen der OKU für zwei Monate bis zum 31. Mai 1959.
Im Entscheidungssatz der Entscheidung Nr. 23/59 ist jedoch die Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen Händler an der OKU nicht besonders erwähnt.
6. Durch Entscheidung Nr. 31/59 vom 27. Mai 1959 (Amtsblatt Seite 679/59) verlängert die Hohe Behörde die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 19/57 über die OKU erneut bis zum 31. März 1962.
Diese Entscheidung stellt einerseits fest, die der SOREMA angehörenden Händler hätten nicht den Beweis erbracht, daß sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur OKU erfüllten, und müßten demnach von dieser ausgeschlossen werden; andererseits genehmigt sie übergangsweise die Teilnahme der SOREMA als solcher an der OKU bis zum 31. März 1960.
7. Durch Entscheidung Nr. 12/60 vom 18. Mai 1960 (Amtsblatt Seite 813/60) verlängert die Hohe Behörde die Genehmigung der Teilnahme der SOREMA an der OKU bis zum 31. März 1962.
8. Durch Entscheidung Nr. 3/62 vom 28. März 1962 (Amtsblatt Seite 873/62) verlängert die Hohe Behörde die Genehmigung für den gemeinsamen Einkauf durch die OKU bis zum 31. Dezember 1967 und bestimmt, daß diese Genehmigung sich für eine in einer späteren Entscheidung festzulegende Übergangszeit auch auf die Teilnahme der SOREMA erstrecke.
9. Durch Entscheidung Nr. 8/63 vom 30. April 1963 (Amtsblatt Seite 1441/63) bestimmt die Hohe Behörde, daß die Genehmigung der Teilnahme der SOREMA an der OKU am 30. Juni ablaufe.
Diese Entscheidung wird auf Klage der SOREMA (Rechtssache 67/63) durch Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1964 (RsprGH X 323 ff.) aufgehoben.
10. Am 15. Juli 1964 erläßt die Hohe Behörde die Entscheidung Nr. 15/64 (Amtsblatt Seite 1969/64), die den Gegenstand der vorliegenden Klage bildet.
Diese der Klägerin am 21. Juli zugestellte, am 30. September 1964 in Kraft getretene Entscheidung widerruft die der SOREMA erteilte Genehmigung, sich an den Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen durch die in Süddeutschland tätigen Großhändler über die OKU zu beteiligen.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Ermessensmißbrauch
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei ermessensmißbräuchlich, da sie nachträglich die Frist und die Bedingungen festlege, unter denen eine ordnungsgemäß genehmigte Vereinbarung ende.
Nach Artikel 65 § 2 Absatz 3 seien die Bedingungen für die Genehmigung einer Vereinbarung zum gemeinsamen Einkauf in der Genehmigungsentscheidung selbst festzulegen. Aus Artikel 65 § 2 Absatz 4 gehe hervor, daß Widerruf oder Änderung der Genehmigung nur aufgrund nachträglich eingetretener Umstände zulässig seien.
Die Genehmigung zur Teilnahme der SOREMA an der OKU sei aber unter Verletzung dieser Bestimmungen und in Ausübung einer Befugnis widerrufen worden, die sich die Hohe Behörde rechtswidrig in einer früheren Entscheidung angemaßt habe, indem sie sich in dieser Entscheidung das Recht vorbehalten habe, in einer späteren Entscheidung die Geltungsdauer der ursprünglichen Entscheidung festzulegen.
Die angefochtene Entscheidung sei als eine die Erneuerung einer Genehmigung ablehnende Entscheidung oder als eine Widerrufsentscheidung getarnt. Tatsächlich sei sie aber eine mit dem Vertrag unvereinbare Entscheidung, durch die ein willkürlich geschaffenes Recht ausgeübt werde.
Die Beklagte weist darauf hin, daß die Entscheidung Nr. 3/62 nicht rechtzeitig im Klagewege angefochten worden sei. Da sie eine individuelle Entscheidung sei, könne ihre Rechtswidrigkeit auch nicht einredeweise geltend gemacht werden.
Das Vorbringen der Klägerin stehe übrigens, so meint die Beklagte, zu dem zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 67/63 im Widerspruch.
Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin auch die Entscheidung Nr. 31/59 in Frage gestellt, da sie der Hohen Behörde die abstrakte Befugnis verleihe, die Geltungsdauer der Genehmigung zu bestimmen. Sie meint, diese Entscheidung habe keinen verpflichtenden Charakter und habe sie nicht beschweren können, da sie keine Frist festsetze.
Überdies hätten sich durch das Urteil in der Rechtssache 67/63, das der Hohen Behörde die Verpflichtung auferlegte, ihre Haltung zu überprüfen, die Voraussetzungen geändert, die für den Erlaß der Entscheidung Nr. 31/59 wesentlich gewesen seien.
Hierauf entgegnet die Beklagte:
erstens verwechsle die Klägerin die Entscheidungen Nrn. 31/59 und 3/62: Die erste habe durchaus die Geltungsdauer der Genehmigung festgelegt (31. März 1963); die zweite Entscheidung habe dagegen die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die SOREMA die OKU verlassen muß, einer späteren Entscheidung vorbehalten;
zweitens müsse sie allerdings die Folgerungen aus dem Urteil in der Rechtssache 67/63 ziehen, aber diese Feststellung führe zu anderen Schlußfolgerungen als den von der Klägerin gezogenen; die Hohe Behörde habe die der SOREMA erteilte Genehmigung zur Teilnahme an den OKU-Vereinbarungen widerrufen müssen, da die Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 nicht erfüllt seien.
2. Irrtümliche Feststellung des Vorliegens einer verbotenen Diskriminierung
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung stelle zu Unrecht fest, daß ihr Verbleiben in der OKU eine Diskriminierung zum Nachteil derjenigen Händler oder Verbände darstelle, die dieser Vereinbarung nicht beitreten können, weil sie keine Tätigkeit in Süddeutschland ausüben. Sie behauptet demgegenüber, es bestehe keine Diskriminierung, denn
die Teilnahme der SOREMA stehe zu Artikel 4 der Entscheidung Nr. 19/57 nicht im Widerspruch; dieser Artikel beziehe sich nämlich nur auf den Beitritt von Kohlengroßhändlern, nicht aber auf den von Unternehmensverbänden;
die Teilnahme eines Unternehmens oder Verbandes an einer ausdrücklich genehmigten Vereinbarung könne keine Diskriminierung darstellen;
jeder Unternehmensverband könne an den OKU-Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf teilnehmen, da die Ausübung einer Verkaufstätigkeit in Süddeutschland für den Beitritt nicht erforderlich sei.
Außerdem meint die Klägerin, Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages untersage Diskriminierungen nur zwischen Produzenten, Käufern oder Verbrauchern; er könne demnach nicht auf die SOREMA Anwendung finden, die ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 48 sei und als solcher durch die Entscheidung Nr. 31/59 ausdrücklich ermächtigt worden sei, an der OKU teilzunehmen.
Schließlich führt die Klägerin aus, jedenfalls untersage Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages nur diejenigen Diskriminierungen, deren Ziel oder Wirkung es sei, die in vergleichbarer Lage befindlichen Verbraucher des gemeinsamen Marktes vom gleichen Zugang zur Produktion auszuschließen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, dehn die OKU-Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf und die Teilnahme der SOREMA an dieser Vereinbarung störten keineswegs den Wettbewerb-, sondern stellten ihn wieder her und machten ihn möglich: der von der Hohen Behörde zu sichernde gleiche Zugang zur Produktion hänge von der Anwendung von Beförderungstarifen ab, welche den in gleicher Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Preisbedingungen gewährten; die Hohe Behörde könne wegen ihrer Untätigkeit auf diesem Gebiet nicht behaupten, die Teilnahme der SOREMA an der OKU führe zu einer Diskriminierung. Gerade um diese Verzerrung, die die Hohe Behörde entgegen dem Vertrag nicht beseitigt habe, zu beheben, habe die Klägerin sich an der OKU beteiligt.
Jedenfalls hätte die Hohe Behörde zuerst die nach dem Vertrag von ihr zu schaffende Gleichheit herstellen müssen, ehe sie die angefochtene Entscheidung hätte erlassen dürfen.
Die Beklagte entgegnet, es gehe hier um die Diskriminierung, deren sie sich schuldig machen würde, wenn sie der Klägerin eine Vorzugsstellung verschaffte, indem sie sie an einer Vereinbarung über den Einkauf von zum Wiederverkauf in Süddeutschland bestimmter Kohle in bestimmten Revieren teilnehmen ließe, obwohl weder sie selbst noch ihre Mitglieder in diesem Absatzgebiet irgendeine Verkaufstätigkeit ausüben.
Wenn diese Vorzugsstellung auch während einer begrenzten Zeitdauer aufgrund bestimmter besonderer Umstände gerechtfertigt gewesen sein möge, so sei diese Rechtfertigung heute jedoch nicht mehr gegeben. Die Klägerin übersehe vollständig den eigentlichen Zweck der genehmigten Vereinbarung.
Außerdem könne die Klägerin sich der Anwendung der Vertragsvorschriften oder der Entscheidungen der Hohen Behörde nicht wegen ihrer Eigenschaft als Unternehmensverband entziehen.
Zu dem Vorbringen über die angebliche Untätigkeit der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Transportpolitik erklärt die Beklagte, es sei in zweifacher Hinsicht unbegründet;
es gehe im vorliegenden Fall allein um die natürlichen Schiffahrtsbedingungen auf dem Oberrhein;
die Vorstellung, daß eine Untätigkeit bei der Anwendung gewisser Bestimmungen des Vertrages die Beibehaltung rechtwidriger Situationen auf anderen Gebieten rechtfertigen könne, sei unannehmbar und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes widerlegt.
3. Mangelnde Begründung für die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung
Nach Auffassung der Klägerin hat die Hohe Behörde nicht ausreichend dargetan,
inwiefern die von den süddeutschen Kohlengroßhändlern geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf unter das Verbot des Artikels 65 § 1 des Vertrages falle, und dieses Verbot demzufolge auch für die Teilnahme der SOREMA, eines Unternehmensverbandes im Sinne von Artikel 48, gelte;
inwiefern die in Artikel 65 § 2 Absatz 1 a—c vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt seien, und insbesondere, wieso die Teilnahme an der genehmigten Vereinbarung darauf abziele, den normalen Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt, zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.
Die Klägerin macht ferner geltend, bei der Beurteilung, ob die fragliche Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 65 § 1 falle, müsse berücksichtigt werden, daß diese Vereinbarung vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossen worden sei und nur eine Anpassung an eine bestehende Lage darstelle; es könne ihr daher nicht zur Last gelegt werden, diese Lage hervorgerufen zu haben. Da vor Inkrafttreten des Vertrages kein normaler Wettbewerb bestanden habe, könne die Vereinbarung nicht als zu diesem Wettbewerb im Widerspruch stehend erklärt werden.
Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, ihre Teilnahme an der OKU berühre nicht den freien Wettbewerb, da sie ausschließlich die Geschäftsanteile ihrer Mitglieder an der OKU als deren Beauftragte verwalte. Die Klägerin habe keinen Zwangscharakter und beeinträchtige in keiner Weise den freien Wettbewerb ihrer Mitglieder, da es diesen insbesondere freigestellt sei, sich auch aus anderen Quellen zu versorgen.
Die Beklagte hält diesem Vorbringen in erster Linie entgegen:
die angefochtene Entscheidung begründe deutlich, wieso die Teilnahme der SOREMA, eines Verbandes von Unternehmen, die ihrerseits den Bestimmungen von Artikel 65 unterlägen, an einer Vereinbarung, die den Wettbewerb zwischen ihren Teilnehmern beim Einkauf ihrer Erzeugnisse beschränke, unter die Bestimmungen des Artikels 65 falle; schon daß Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf nur unter den in § 2 des Artikels 65 vorgesehenen Bedingungen genehmigt werden könnten, beweise hinreichend, daß sie grundsätzlich nach § 1 verboten seien;
die Auffassung, daß die Verbote des Artikels 65 auch auf die Tätigkeit der SOREMA als Unternehmensverband Anwendung fänden, ergebe sich unmittelbar aus dem Urteil 67/63;
aus Artikel 65 § § 1 und 2 ergebe sich, daß eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Einkauf, obwohl sie darauf abziele, den normalen Wettbewerb einzuschränken, und somit in der Regel gemäß § 1 untersagt sei, genehmigt werden könne, falls sie den in § 2 genannten Bedingungen entspreche.
Außerdem sei die streitige Vereinbarung keineswegs vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossen worden, denn die OKU sei nachträglich in ein Käuferkartell umgewandelt worden. Jedenfalls fielen aber auch vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossene Vereinbarungen, die darauf abzielten, den Wettbewerb einzuschränken, unter die Bestimmungen des Artikels 65.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Klägerin zu dieser Rüge sei für die Beklagte kein Zusammenhang mit der Frage ersichtlich, ob die Beteiligung der SOREMA an der OKU-Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf unter das Verbot des Artikels 65 § 1 falle.
4. Fehlende Begründung für die Nichternenerung der Genehmigung
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung beurteile die Frage, ob sich aus ihrer Teilnahme an der OKU eine Verbesserung der Verteilung der Kohle ergebe und ob die genehmigte Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkung wesentlich sei,
nicht nach der Vereinbarung oder ihren Wirkungen, sondern nach der Tätigkeit der Mitglieder der SOREMA in Süddeutschland;
auch nicht für den gesamten gemeinsamen Markt, sondern nur für ein bestimmtes geographisches Gebiet.
Es sei unwesentlich, daß die Klägerin in Süddeutschland keine Tätigkeit ausübe, da hierdurch die Wettbewerbslage im gemeinsamen Markt nicht verändert werde.
Die Beklagte meint, das Vorbringen der Klägerin beruhe auf einer Fehlinterpretation der Erfordernisse des Artikels 65.
Soweit eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Einkauf darauf abziele, den normalen Wettbewerb einzuschränken, könne sie nur genehmigt und ihre Genehmigung nur verlängert werden, wenn sie in ihrem eigentlichen Ziel und in ihren besonderen Merkmalen sämtlichen in Artikel 65 § 2 aufgestellten Bedingungen entspreche.
Die Entscheidung Nr. 19/57 enthalte die Feststellung, daß die genehmigte Vereinbarung unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des süddeutschen Marktes zu einer merklichen Verbesserung der Verteilung der Brennstoffe beitrage; sie habe eine geographische Begrenzung vorgesehen, um zu vermeiden, daß die Vereinbarung weitergehende Einschränkungen zur Folge habe, als dies ihr Zweck erfordere.
5. Fehlende Begründung für den Widerruf der Genehmigung
Die Klägerin rügt, die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung, daß die Folgen der genehmigten Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stünden, treffe nicht zu. Die kollektive Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen Händler an der OKU habe zur Verbesserung der Verteilung der Kohle im gemeinsamen Markt beigetragen. Ihre Genehmigung sei niemals an die Voraussetzung geknüpft gewesen, daß die Mitglieder der SOREMA eine Verkaufstätigkeit in Süddeutschland ausüben müßten. Die Entscheidungen über die Genehmigung der kollektiven Teilnahme der SOREMA an der OKU könnten mit den Entscheidungen über die individuelle Beteiligung ihrer Mitglieder nicht in Zusammenhang gebracht werden. Jene Entscheidungen beruhten auf gänzlich anderen Gründen, insbesondere auf der rationellen Ausnutzung der Möglichkeiten des Transports, der Umladung und der Lagerung für die dem Oberrhein benachbarten Märkte.
Die Beklagte entgegnet, man brauche sich nur die in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheidungen vor Augen zu führen, insbesondere die Entscheidung Nr. 3/62, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe, um sich davon zu überzeugen, daß sie alle stets den Zweck gehabt hätten, den an die SOREMA angeschlossenen Händlern die Möglichkeit zu geben, in Süddeutschland eine Handelstätigkeit zu entfalten. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Sie halte sich daher durchaus zu der Annahme berechtigt, daß die tatsächlichen Folgen der Teilnahme der SOREMA an der OKU zu den für ihre Genehmigung geforderten Voraussetzungen im Widerspruch stünden.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Ein Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung ist durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. September 1964 abgelehnt worden.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Februar 1965 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1965 gestellt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Klage wird von der Beklagten, nicht bestritten und ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage ist demnach zulässig.
II. Zur Begründetheit
1. Zur ersten Rüge
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei ermessensmißbräuchlich und verstoße gegen Artikel 65 § 2 des Vertrages, da die Hohe Behörde in Ausübung einer Befugnis, die sie sich durch eine frühere Entscheidung rechtswidrig angemaßt habe, nachträglich Dauer und Bedingungen für die Genehmigung der Teilnahme der Klägerin an der OKU festlege.
Artikel 2 (2) der Entscheidung Nr. 31/59 vom 27. Mai 1959 genehmigte die Teilnahme der Klägerin an der OKU befristet bis zum 31. März 1960. Die Behauptung der Klägerin, die Hohe Behörde habe sich durch diese Entscheidung das Recht vorbehalten, in einer späteren Entscheidung den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Klägerin aus der OKU ausscheiden müsse, trifft demnach nicht zu.
Dagegen genehmigte die Entscheidung Nr. 3/62 vom 28. März 1962 die Teilnahme der Klägerin an der OKU für eine Übergangszeit, deren Ablauf in einer späteren Entscheidung der Hohen Behörde festgelegt werden sollte. Die Entscheidung Nr. 3/62 ist jedoch nicht fristgerecht angefochten worden. Da sie eine individuelle Entscheidung ist, kann ihre Rechtswidrigkeit auch nicht einredeweise geltend gemacht werden.
Außerdem hat der Gerichtshof in seinem zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteil 67/63 vom 19. März 1964 festgestellt, daß die Hohe Behörde mit der Entscheidung Nr. 31/59 und den ihr nachfolgenden Entscheidungen gemäß Artikel 65 § 2 Absatz 3 die Teilnahme der Klägerin an der OKU unter bestimmten Voraussetzungen und für eine begrenzte Zeit genehmigt hatte. Die in der vorliegenden Klage angegriffene Entscheidung stellt entweder eine die Erneuerung der vorher erteilten Genehmigung ablehnende Entscheidung im Sinne von Artikel 65 § 2 Absatz 3 oder eine diese Genehmigung widerrufende Entscheidung im Sinne von Artikel 65 § 2 Absatz 4 dar. Demnach macht die Hohe Behörde mit dieser Entscheidung nicht nur von der in der Entscheidung Nr. 3/62 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, das Ende der Übergangszeit zu bestimmen, sondern sie bringt auch Artikel 65 § 2 des Vertrages zur Anwendung. Die erste Rüge ist daher nicht begründet.
2. Zur zweiten Rüge
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, daß ihr Verbleiben in der OKU eine Diskriminierung gegenüber den Händlern oder Verbänden darstelle, die von der OKU ausgeschlossen sind, weil sie ebenfalls keine Absatztätigkeit in Süddeutschland ausüben.
Gegenstand der im April 1956 von den Gesellschaftern der OKU getroffenen Vereinbarung ist der gemeinsame Einkauf von Brennstoffen bei den Bergwerksgesellschaften der Reviere Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen, oder bei den Verkaufsorganisationen dieser Bergwerksgesellschaften, für den Weiterverkauf in Süddeutschland. Mit diesem Inhalt wurde die Vereinbarung durch die Entscheidung Nr. 19/57 und die späteren Entscheidungen der Hohen Behörde genehmigt.
Indem die Hohe Behörde durch die Entscheidung Nr. 31/59 vorübergehend die Teilnahme der Klägerin als Unternehmensverband an der OKU genehmigte, wollte sie jedoch die von der Klägerin vertretenen Händler nicht davon entbinden, die sich schon aus dem Zweck der Vereinbarung ergebende Grundbedingung erfüllen zu müssen, daß alle Teilnehmer eine Verkaufstätigkeit in Süddeutschland ausüben müssen. Die Klägerin hat diese Voraussetzung nicht rechtzeitig als rechtswidrig angefochten. Es ist unbestritten, daß sie in Süddeutschland keine Verkaufstätigkeit ausübt.
Demnach würde das Verbleiben der Klägerin in der OKU zu einer Bevorzugung gegenüber denjenigen Händlern führen, die ebenfalls keine Verkaufstätigkeit in Süddeutschland ausüben, sich also in der gleichen Lage befinden, aber von der OKU ausgeschlossen sind.
Die Klägerin macht ferner geltend, selbst wenn ihre Teilnahme an der OKU eine Diskriminierung darstellen sollte, so wäre dié in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung, daß es sich um eine nach dem Vertrag, zumal nach Artikel 4 Buchstabe b, verbotene Diskriminierung handle, dennoch unrichtig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge begründet ist, da sie gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifen kann, denn mit den Worten par ailleurs (außerdem) läßt die 14. Erwägung der genannten Entscheidung, gegen die sich diese Rüge richtet, deutlich erkennen, daß sie sich nur als Nebenbemerkung an die vorhergehende Erwägung anschließt.
Überdies deutet nichts darauf hin, daß die Hohe Behörde die geltend gemachte Diskriminierung als unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe b des Vertrages fallend angesehen habe und daß sie eine andere Entscheidung getroffen haben würde, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Die zweite Rüge ist daher nicht begründet.
3. Zur dritten Rüge
Nach Ansicht der Klägerin enthält die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Begründung für die Feststellung, daß ihre Teilnahme an der OKU-Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf den normalen Wettbewerb einschränke oder verfälsche. Die angefochtene Entscheidung führt hierfür folgende Gründe an:
Die Vereinbarungen der süddeutschen, an der OKU beteiligten Kohlengroßhändler über einen gemeinsamen Einkauf fallen unter das grundsätzliche Verbot des Artikels 65 § 1, weil sie den Wettbewerb zwischen diesen Händlern im Bezug ihrer Waren beschränken. Dieses Verbot gilt auch für die SOREMA, die nach den Feststellungen des Gerichtshofes als Unternehmensverband im Sinne des Artikels 48 des Vertrages Unternehmen umfaßt, die ihrerseits als Kohlengroßhändler den Bestimmungen des Artikels 65 § 1 unterliegen.
Diese Begründung ist überdies im Lichte der Begründungen der gegenüber der OKU und insbesondere der Klägerin ergangenen früheren Entscheidungen zu sehen, mit denen sie aufs engste verknüpft ist. In ihrer Gesamtheit reichen diese Gründe aus, um es einerseits der Klägerin zu ermöglichen, die wesentlichen Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art zu erkennen, auf die sich die Hohe Behörde gestützt hat, und um andererseits dem Gerichtshof in diesem Punkt der angefochtenen Entscheidung die ihm vom Vertrag übertragene richterliche Nachprüfung zu gestatten.
Die Klägerin macht ferner geltend, die OKU-Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf sei vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossen und könne ihm daher nicht zuwiderlaufen.
Hierzu genügt die Feststellung, daß die OKU im Monat April 1956 durch Beschluß ihrer Gesellschafter aus einer Verkaufsorganisation in eine Organisation für gemeinsamen Einkauf umgewandelt wurde und daß sie als solche durch die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 19/57 genehmigt wurde.
Die Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, ist demnach nicht vor Inkrafttreten des Vertrages getroffen. Die dritte Rüge ist daher unbegründet.
4. Zur vierten und fünften Rüge
Die angefochtene Entscheidung, mit der die Hohe Behörde die Genehmigung zur Teilnahme der Klägerin an der OKU-Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf außer Kraft gesetzt hat, ist entweder als eine die Erneuerung ablehnende Entscheidung oder als eine Widerrufsentscheidung anzusehen. In beiden Fällen rügt die Klägerin, daß die Entscheidung nicht ausreichend begründet sei.
Die Hohe Behörde kann es ablehnen, die Genehmigung zu erneuern, wenn sie feststellt, daß die in Artikel 65 § 2 Absätze a bis c vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die angefochtene Entscheidung stellt hierzu in ihrer Begründung fest: Gegenstand und Zweck der Vereinbarung ist der gemeinsame Einkauf von Brennstoffen in bestimmten Revieren für den Weiterverkauf in Süddeutschland; die Teilnahme der SOREMA, die weder selbst noch durch die ihr angeschlossenen französischen Kohlengroßhändler zu einer merklichen Verbesserung der Verteilung dieser Brennstoffe beitragen kann, ist also nicht gerechtfertigt. Sie stellt ferner fest, daß die Teilnahme der Klägerin als Mitglied der OKU an den Beratungen und Beschlüssen der süddeutschen Kohlengroßhändler über den Einkauf der für den süddeutschen Markt bestimmten Brennstoffe für eine bessere Verteilung in Süddeutschland nicht wesentlich sei und weitergehende Einschränkungen mit sich bringe, als dies der Zweck der Vereinbarungen erfordere.
Die Hohe Behörde muß die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn sie feststellt, daß die tatsächlichen Folgen der Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen in Widerspruch stehen. Die Entscheidung Nr. 31/59 über die Genehmigung der kollektiven Teilnahme der SOREMA als Unternehmensverband an der OKU-Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf hat den eigentlichen Zweck der genehmigten Vereinbarung nicht geändert. Die angefochtene Entscheidung stellt somit zu Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidung Nr. 3/62 fest, daß die wesentlich erleichterten Bedingungen für den französischen Kohlengroßhandel zum Bezug bei den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften günstige Auswirkungen auf die Tätigkeit des französischen Großhandels im gemeinsamen Markt ausgelöst haben, daß jedoch die Mitglieder der SOREMA weiterhin in Süddeutschland nicht tätig geworden sind, und daß somit die tatsächlichen Folgen der Vereinbarungen zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
Die vierte und die fünfte Rüge sind daher nicht begründet.
III. Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage in allen Punkten unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1964 hat die Kostenentscheidung für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung dem Endurteil vorbehalten. Da die Klägerin in diesem Verfahren unterlegen ist, hat sie auch die durch es entstandenen Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 15, 33, 48, 65 und 80 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.