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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.1965 – C-36/64

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:20

Herr Präsident, meine Herren Richter !

Der Fall SOREMA bildete schon vor einem Jahr unter der Nummer 67/63 den Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens, in dem die Frage zu behandeln war, ob die Hohe Behörde zu Recht das Ausscheiden dieser Gesellschaft aus der Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, +Puton & Co. (OKU) in Mannheim angeordnet hatte. Ich kann deshalb jetzt darauf verzichten, die Einzelheiten seines Sachverhaltes erneut vor Ihnen auszubreiten, d.h. die Zusammensetzung und die Funktionen der beiden erwähnten Gesellschaften, ihr Verhältnis zueinander, sowie die Entscheidungen der Hohen Behörde zu schildern, die ihrer Aktivität gegolten haben.

Sie wissen namentlich, daß die Hohe Behörde in der Entscheidung Nr. 3/62 vom 28. März 1962 der SOREMA gestattet hat, sich weiterhin an der OKU zu beteiligen, daß sie in Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung sich vorbehalten hat, durch einen späteren Akt den Endzeitpunkt für die Beteiligung zu fixieren, und daß entsprechend in der Entscheidung Nr. 8/63 vom 30. April 1963 ausgesprochen wurde, die Genehmigung trete am 30. Juni 1963 außer Kraft.

Die zuletzt genannte Entscheidung wurde vom Gerichtshof — anders als ich es vorgeschlagen hatte — durch Urteil vom 19. März 1964 und aus Gründen, auf die ich noch zurückkommen werde, annulliert.

Damit stand fest, daß die in der Entscheidung Nr. 3/62 ausgesprochene Genehmigung zunächst weiterhin in Kraft blieb; gleichzeitig ergab sich für die Hohe Behörde die Notwendigkeit, die Angelegenheit im Lichte des erlassenen Urteils einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Das Resultat bildete die Entscheidung Nr. 15/64 vom 15. Juli 1964 (Amtsblatt 1964, Seite 1969), in der abermals das Ausscheiden der SOREMA aus der OKU angeordnet wurde, und zwar mit Wirkung vom 30. September 1964.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nun die gegenwärtige Anfechtungsklage. Ihr Hauptantrag lautet auf Annullierung der bezeichneten Entscheidung, während die Hohe Behörde verlangt, die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Wenn ich mich im Folgenden anschicke, diesen Streitkomplex erneut rechtlich zu untersuchen, so ist es selbstverständlich, daß ich vom Boden der Erkenntnisse ausgehen werde, die der Gerichtshof im Urteil 67/63 zur Natur und zur Bedeutung der für das Verhältnis SOREMA-OKU maßgeblichen Entscheidungen gewonnen hat.

Wesentlich für das Urteil war die Feststellung, die Entscheidungen Nrn. 31/59 und 12/60 hätten, was die Beteiligung der SOREMA an der OKU angeht, die Entscheidung Nr. 19/57 sowohl dem Gegenstand wie der Begründung nach geändert. Mit der Entscheidung Nrn. 31/59 habe die Hohe Behörde einen neuen Abschnitt in den Beziehungen der SOREMA zur OKU eingeleitet. Sie habe damit nicht lediglich die Frist verlängert, die den in der SOREMA zusammengeschlossenen Händlern für ihren Austritt aus der OKU gesetzt war, vielmehr zu bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit die Teilnahme der SOREMA an der OKU genehmigt, und dies nicht gemäß § 12 des Übergangsabkommens, sondern nach Artikel 65 § 2 des Vertrages. — Dementsprechend könne das Ausscheiden der SOREMA aus der OKU nicht im Wege der Bestimmung der in der Entscheidung Nr. 3/62 vorgesehenen Übergangsfrist erfolgen, sondern nur nach Maßgabe der Voraussetzungen, die für den Widerruf oder die Nicht-Erneuerung einer Kartellgenehmigung nach Artikel 65 gelten.

Sehen wir also zu, wie die neue Entscheidung der Hohen Behörde vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu beurteilen ist, ob sie — wie die Hohe Behörde geltend macht — von den Prinzipien des Urteils 67/63 ausgeht, mit ihnen im Einklang steht, oder — so der Standpunkt der Klägerin — gemessen an den Kriterien von Artikel 65 des Vertrages fehlerhaft erscheint. Dabei werde ich mich allerdings nicht genau an die Ordnung halten, welche die Klägerin für die Darstellung ihrer Angriffsmittel gewählt hat.

I. Stellt die Beteiligung der SOREMA ander OKU überhaupt eine Einschränkung des Wettbewerbs dar?

Logisch die erste Stelle muß dem Argument der Klägerin zugewiesen werden, die Hohe Behörde habe nicht durch Angabe von Tatsachen begründet, warum die Mitgliedschaft der SOREMA in der OKU und ihre Beteiligung an den Geschäften der OKU als Einschränkung des Wettbewerbs anzusehen sei. Nach ihrer Auffassung ist auch im Falle des Widerrufs einer Kartellgenehmigung vorweg zu prüfen, ob die beurteilte Vereinbarung in diesem Zeitpunkt noch unter Artikel 65 § 1 fällt.

Tatsächlich enthält die Entscheidungsbegründung insofern nicht mehr als die lakonische Feststellung, das Verbot des Artikels 65 § 1 gelte auch für die SOREMA. — Ich bin jedoch der Auffassung, daß weitere Erklärungen zu dieser Frage von der Hohen Behörde in der angegriffenen Entscheidung nicht zu verlangen waren. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Beteiligung der SOREMA an der OKU und damit die Frage, ob Artikel 65 § 1 überhaupt auf dieses Verhältnis anwendbar sei, war nämlich schon Gegenstand früherer Entscheidungen, genauer: der Entscheidungen Nrn. 31/59, 12/60 und 3/62. Sie wurden von der Klägerin nie angegriffen, obwohl dazu gerade von ihrem Standpunkt aus Anlaß bestanden hätte mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Teilnahme stets nur mit erheblichen Einschränkungen (für eine Übergangszeit) gestattet wurde. Folglich sind diese Entscheidungen — soweit davon bei Verwaltungsakten überhaupt gesprochen werden kann — mit allen ihren Feststellungen rechtskräftig geworden. Die jetzt angegriffene Entscheidung hat demgegenüber lediglich den Zweck, die erteilte Genehmigung zu beseitigen; sie baut auf den vorhergehenden Entscheidungen auf, setzt sie und ihre Äußerungen zur Genehmigungsbedürftigkeit voraus. Richtig verstanden hätte im Zusammenhang mit der Festlegung der Entscheidung Nr. 15/64 nur dann ein Anlaß zur Prüfung der Frage bestanden, ob das Verbot des Artikels 65 § 1 noch für die Teilnahme der SOREMA an der OKU gelte, wenn neue Tatsachen, etwa Veränderungen im Markt, aufgetreten wären, die ihre Beantwortung beeinflussen konnten. Dazu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Sie beruft sich statt dessen allein auf die Wettbewerbslage, die vor der Teilnahme der SOREMA an der OKU und vor Inkrafttreten des Vertrages bestanden habe, sowie auf die Tatsache, daß die Gründung der SOREMA im Jahre 1946 zum Zwecke der Anpassung ah eine bestimmte Wettbewerbssituation erfolgt sei. — Ich bin deshalb der Meinung, daß das erste Klageargument als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

II. Ist die Aufhebung der erteilten Genehmigung aus anderen Gründen anfechtbar?

1. An zweiter Stelle ist auf die Rüge einzugehen, der in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/62 enthaltene Vorbehalt der Fristsetzung sei unwirksam. — Wir erinnern uns, daß die Entscheidung Nr. 3/62 nicht selbst die Gültigkeitsdauer der Genehmigung fixierte, sondern diese Frage einem späteren Akt vorbehielt. Nach Auffassung der Klägerin verfälschte die Hohe Behörde damit das System des Vertrages, was zur Folge habe, daß die auf den rechtswidrigen Vorbehalt der Entscheidung Nr. 3/62 sich stützende Entscheidung Nr. 15/64 gleichfalls als rechtswidrig angesehen werden müsse.

Auch dieser Rüge könnte zunächst entgegengehalten werden, daß die Entscheidung Nr. 3/62 nie angegriffen wurde, obwohl dazu nach Auffassung der Klägerin über die Möglichkeit, die Geltungsdauer einer Kartellgenehmigung zu bestimmen, d.h. eine Kartellgenehmigung mit belastenden Einschränkungen zu versehen, Anlaß bestanden hätte. Die Entscheidung Nr. 3/62 hat also Rechtsbestand, und sie kann als individuelle Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch nicht im Wege des Durchgriffs mit Hilfe der Einrede der Rechtswidrigkeit nunmehr zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.

Darüber hinaus habe ich den Eindruck, daß die Hohe Behörde in der Entscheidung Nr. 15/64 nicht von dem Vorbehalt der Fristsetzung der Entscheidung Nr. 3/62 in seinem ursprünglich gedachten Sinn, d.h. so wie er in der Entscheidung Nr. 8/63 angewandt wurde, Gebrauch gemacht hat. Die Hohe Behörde hat sich, mit anderen Worten, nicht darauf beschränkt, das Ende der in der Entscheidung Nr. 3/62 erwähnten Übergangszeit zu fixieren, sondern sie hat, wie es das Urteil 67/63 vorschreibt, für die Aufhebung der Kartellgenehmigung zumindest eine zusätzliche Begründung geliefert gemäß den Erfordernissen von Artikel 65 § 2. Auf die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts der Fristsetzung kommt es somit gar nicht an, so daß auch die zweite Rüge der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.

2. Wesentlich bedeutsamer sind dagegen Klageargumente, die der Frage gelten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form nach dem Vertrag eine Kartellgenehmigung widerrufen werden kann. Hier liegt m.E. der Schwerpunkt des Rechtsstreits.

Gemäß Artikel 65 § 2 Absatz 4 widerruft die Hohe Behörde eine Genehmigung, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die genehmigte Vereinbarung nicht mehr den Voraussetzungen von § 2 Buchstaben a bis c entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen einer Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen in Widerspruch stehen.

Nun ist zwar der Entscheidung Nr. 15/64 zu entnehmen, daß der in ihr ausgesprochene Widerruf zumindest hilfsweise auf den Text von Artikel 65 gestützt wird, genauer: auf die zweite der eben erwähnten Möglichkeiten (also nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse).

Wenn ich die Hohe Behörde richtig verstehe, will sie aber den Widerruf in erster Linie damit rechtfertigen, daß schon bei Erlaß der Entscheidung Nr. 3/62 für die Beteiligung der SOREMA an der OKU die Voraussetzungen von Artikel 65 § 2a und b nicht vorlagen.

Damit verhält es sich im einzelnen wie folgt: Nicht nur im gegenwärtigen Verfahren, sondern auch in der Rechtssache 67/63 hat die Hohe Behörde erklärt, in Wahrheit habe sie beim Erlaß der Entscheidung Nr. 3/62 ebenso wie bei allen vorangegangenen Entscheidungen nicht die Absicht gehabt, für die Beteiligung der SOREMA an der OKU eine regelrechte Kartellgenehmigung nach Artikel 65 § 2 des Vertrages zu erteilen. Vielmehr sollte diese Beteiligung gegen die Bedingungen von Artikel 65 ausnahmsweise für eine Übergangszeit zugelassen werden. Dafür habe ihr anfangs § 12 des Übergangsabkommens gedient, wonach die Hohe Behörde, wenn sie die Erteilung der in § 2 von Artikel 65 vorgesehenen Genehmigung verweigert, eine angemessene Frist festzusetzen hat, nach deren Ablauf das in Artikel 65 vorgesehene Verbot wirksam wird. Später habe sie sich in Verfolgung desselben Zieles auf allgemeine, aus der Gesamtkonzeption des Vertrages zu ziehende Erwägungen gestützt (Seite 14 des Duplik der Rechtssache 67/63). — Wie wir wissen, hat der Gerichtshof diese Erklärung im Verfahren 67/63 für unbeachtlich gehalten und statt dessen eine objektive Auslegung nach Maßgabe des vertraglich Zulässigen vorgenommen, mit dem Ergebnis, daß in der Entscheidung Nr. 3/62 eine Kartellgenehmigung nach Artikel 65 § 2 erblickt wurde. Die Hohe Behörde mußte also ihrer Entscheidung einen anderen Sinn beilegen lassen, als sie ihr zugedacht hatte, anders gesagt: ihre rechtliche Erklärung fand — nach der Auslegung durch den Gerichtshof — einen Ausdruck, der ihrem wahren Willen nicht entsprach. Eine solche Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung wird zivilrechtlich mit der Institution der Irrtumsanfechtung erfaßt, welche eine spätere Richtigstellung mit bestimmten rechtlichen Konsequenzen erlaubt. Im öffentlichen Recht ist dieses Instrument nach einhelliger Auffassung unbekannt. Hier ist entscheidend die objektive Übereinstimmung eines Verwaltungsaktes mit der Gesetzeslage, und der Verwaltung ist allenfalls gestattet, einen, so gesehen, fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben.

a) Die erste Frage, die sich uns somit stellt, ist die, ob der Vertrag einen derartigen Widerruf von Kartellgenehmigungen, also einen Widerruf wegen Fehlens der notwendigen Voraussetzungen bei ihrem Erlaß kennt oder nur die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fälle zuläßt. Wie Sie vielleicht wissen, wird für das deutsche Kartellrecht die entsprechende Frage dahin beantwortet, das Gesetz enthalte eine erschöpfende Aufzählung aller Widerrufsgründe, was den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts ausschließe.

Für das Gemeinschaftsrecht scheint mir jedoch eine solche Argumentation mit Rücksicht auf die abweichende gesetzliche Ausgestaltung nicht vertretbar zu sein. Sie ließe sich nur verteidigen, wenn im Vertrag ganz deutlich der abschließende Charakter der Widerrufstatbestände zu erkennen wäre. Ebenso wie die Hohe Behörde bin ich daher der Auffassung, daß gerade die strenge Regelung der Wettbewerbsfragen im Vertrag es nahelegt, die Einhaltung des Wettbewerbsprinzips mit allen Mitteln zu gewährleisten, d.h. auch unter Verwendung der allgemeinen Rechtsprinzipien über den Widerruf fehlerhafter Verwaltungsakte.

b) Lassen Sie uns deshalb weiterhin nachprüfen, ob tatsächlich im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf der Entscheidung Nr. 3/62 nach diesen Grundsätzen gegeben sind. Folgende Erwägungen aus der Entscheidung Nr. 15/64 sind dafür von Bedeutung. Die Hohe Behörde macht geltend, die Beteiligung der SOREMA an der OKU trage nicht bei zu einer merklichen Verbesserung der Kohlenverteilung (Artikel 65 § 2 a), sie sei, insbesondere soweit es sich um eine Teilnahme an den Beratungen und an der Beschlußfassung der OKU handele, nicht wesentlich für die Erreichung des mit der Kartellvereinbarung verfolgten Zieles, sie bringe weitergehende Einschränkungen mit sich, als der Zweck der Vereinbarung erfordere (Artikel 65 § 2 b), und sie stelle eine Diskriminierung dar für alle Kohlengroßhändler, die von der Teilnahme an der OKU wegen Nichterfüllung der ordentlichen Beitrittsvoraussetzungen ausgeschlossen seien.

Zum ersten Punkt — merkliche Verbesserung der Verteilung — hat die Klägerin zwei Einwendungen, eine formale und eine sachliche.

Was die formale Rüge angeht, so wirft sie der Hohen Behörde eine unzulängliche Begründung ihrer Entscheidung insofern vor, als diese nurdie Feststellung enthalte, die SOREMA habe in Süddeutschland eine Handelstätigkeit nicht entfaltet. Nach Meinung der Klägerin hätte die Hohe Behörde dagegen alle denkbaren Auswirkungen der Beteiligung der SOREMA an der OKU würdigen müssen.

Diese Auffassung verkennt den Umfang der Begründungspflicht, die sich nicht bemißt nach den bei einer objektiven Interpretation des Vertragstextes erkennbaren Handlungsvoraussetzungen, sondern nach den von der Hohen Behörde für richtig gehaltenen Gedankengängen und Deduktionen. Da es für die Hohe Behörde offensichtlich bei der Würdigung der Voraussetzungen von Buchstabe a des Artikels 65 § 2 lediglich auf eine Handelstätigkeit in Süddeutschland ankam, konnte aus ihrer Sicht die gegebene Begründung als ausreichend gelten, denn sie enthält insofern — mehr verlangt die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht — alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen.

Die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften sollte daher zurückgewiesen werden.

Zur sachlichen Richtigkeit der von der Hohen Behörde zu Buchstabe a von Artikel 65 § 2 angestellten Erwägungen bemerkt die Klägerin, zu Unrecht sei die Hohe Behörde davon ausgegangen, eine Verbesserung der Verteilung sei nur zu erwarten durch eine Teilnahme der SOREMA an der Handelstätigkeit in Süddeutschland. Korrekterweise sei die Hohe Behörde verpflichtet, auf jede Art von Tätigkeit im Rahmen der genehmigten Kartell Vereinbarung abzustellen und insbesondere deren Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt schlechthin, nicht nur auf ein Teilgebiet dieses Marktes, zu berücksichtigen.

Auch insofern vermag ich die Auffassung der Klägerin, zumindest in vollem Umfang, nicht zu teilen. Nach Artikel 65 § 2 a muß die Hohe Behörde vor Erteilung einer Kartellgenehmigung wie der vorliegenden feststellen, ob der gemeinsame Einkauf zu einer merklichen Verbesserung der … Verteilung der genannten Erzeugnisse beiträgt. Diese Formulierung ist m.E. zu verstehen im Sinne einer Berücksichtigung der konkreten Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf mit ihrem speziellen Kartellzweck, hier also, wie sich aus Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3/62 ergibt, der auf die Artikel 1 bis 9 der Entscheidung Nr. 19/57 verweist, der Vereinbarung einer Reihe von Unternehmen über einen gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen bei den Bergwerksgesellschaften der Reviere Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen oder bei den Verkaufsorganisationen dieser Bergwerksgesellschaften für den Weiterverkauf in Süddeutschland.

Die Verteilung dieser Erzeugnisse in diesem Gebiet muß durch die Kartellabsprache verbessert werden, nicht dagegen kommt es an auf die Verbesserung der Verteilung irgendwelcher gleichartiger Erzeugnisse irgendwo im Gemeinsamen Markt. — Wie ohne weiteres zugegeben werden muß, ist damit freilich noch nichts gesagt zu der Frage, ob eine Verbesserung der Verteilung nur durch eine Handelstätigkeit in dem bezeichneten Raum oder auch durch eine andere Art von Aktivität im Rahmen des Kartells erreicht werden kann. Indessen sehe ich keinen Anlaß, dieser Frage im gegenwärtigen Fall weiter nachzugehen. Die Klägerin hat nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ihre bloße Zugehörigkeit zur OKU günstige Auswirkungen auf die Verbesserung der Verteilung im Sinne von Artikel 65 hat, eine Annahme, gegen welche zumindest eine tatsächliche Vermutung spricht und die darum einen Nachweis von demjenigen verlangt, der sich auf sie beruft.

Ebenso wichtig dürfte für die Beurteilung des Rechtsstreites der Umstand sein, daß die Hohe Behörde ihre Widerrufsentscheidung nicht nur auf das Fehlen der Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 a, sondern zusätzlich auf die Erkenntnis gestützt hat, die bloße Beteiligung der SOREMA an der OKU sei jedenfalls nicht wesentlich zur Erreichung des Verbesserungseffektes und sie bringe weitergehende Einschränkungen des Wettbewerbs mit sich, als der Zweck der Kartellabsprache erfordere (Artikel 65 § 2 b). Zu diesem Punkt hat die Klägerin, wenn ich recht sehe, überhaupt keine Bemerkungen vorgetragen, und es wäre auch schwer vorstellbar, daß die These vertreten werden könnte, die bloße Beteiligung der SOREMA an der OKU sei zur Erreichung des Kartellzweckes der OKU, so wie er aus der Entscheidung Nr. 19/57 zu entnehmen ist, wesentlich.

Damit ist eigentlich — was die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Kartellgenehmigung Nr. 3/62 im Verhältnis zur SOREMA angeht — schon alles Notwendige gesagt. Ich will aber trotzdem noch auf die Verletzung des Diskriminierungsverbotes eingehen, auf die sich die Hohe Behörde in der Entscheidung Nr. 15/64 zusätzlich berufen hat, und feststellen, ob die klägerischen Vorwürfe wenigstens insofern begründet wären.

Dies scheint mir nicht der Fall zu sein für die Auffassung, das Diskriminierungsverbot gelte nur insofern, als der freie Wettbewerb beeinträchtigt werde. Die Teilnahme der SOREMA an der Aktivität der OKU dagegen gleiche lediglich Wettbewerbsnachteile aus, schaffe einen Ausgleich dafür, daß die Hohe Behörde es bisher unterlassen habe, für einen gleichen Zugang zur Produktion zu sorgen durch wirksame Maßnahmen auf dem Gebiete der Veröffentlichung von Transporttarifen und deren nicht-diskriminierende Anwendung. — Im Grunde vertritt die Klägerin damit den Standpunkt, solange die Hohe Behörde oder die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachkämen, seien auch die Unternehmen der Gemeinschaft von der Beachtung der für sie bestimmten Vertragsnormen entbunden. Eine derartige Aufrechnung von angeblichen oder wirklichen Vertragsverstößen ist aber gegen die Prinzipien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (vor allem im Verfahren zu Artikel 169 des EWG-Vertrags) entwickelt hat. Es kann daher der Klägerin nicht gelingen, auf diesem Wege das Diskriminierungsverbot des Vertrages außer Anwendung zu setzen oder zu relativieren.

Ebenso abwegig erscheint ihr Gedanke, der SOREMA gegenüber könne das Diskriminierungsverbot nicht angezogen werden, weil es nur für Käufer gelte, die SOREMA aber eine Handelstätigkeit nicht ausübe. Mit Recht bemerkt die Hohe Behörde dazu, die Tatsache, daß die SOREMA Käuferinteressen ihrer Mitglieder zusammenfasse, sei nicht nur entscheidend für ihre Behandlung nach Artikel 65, sondern im gleichen Maße auch für die Anwendung des Diskriminierungsverbotes. Überall da, wo der SOREMA ein Marktvorteil gewährt werde, handle es sich im Grunde um die Bevorteilung derjenigen Händler, die in der SOREMA zusammengeschlossen sind und deren Interessen von der SOREMA wahrgenommen werden.

Auch dürfte in diesem Zusammenhang die Erwägung der Klägerin unbeachtlich sein, ein Verstoß gegen Artikel 4 der Entscheidung Nr. 19/57 (und damit gegen das Diskriminierungsverbot) liege deshalb nicht vor, weil die SOREMA trotz. Fehlens der in der Entscheidung Nr. 19/57 erwähnten Großhändlereigenschaft schon in der Entscheidung Nr. 31/59 zur OKU zugelassen worden sei, was beweise, daß sie in deren Rahmen zu Recht eine Sonderstellung einnehme. Nach meiner Auffassung könnte aus der Entscheidung Nr. 31/59 und anderen Entscheidungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nur dann etwas gewonnen werden, wenn nicht erwiesen wäre, daß die Hohe Behörde damals die Zulassung der SOREMA ausnahmsweise gegen die Bestimmungen von Artikel 65, nämlich aufgrund von § 12 des Übergangsabkommens, gestattet hat. Nachdem dieser Gesichtspunkt mit dem Urteil 67/63 entfallen war und jetzt nur noch auf die allgemeine Regelung des Artikels 65 abzustellen ist, kann eine Sonderbehandlung der SOREMA nicht mehr gerechtfertigt werden.

Schließlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin für die Lösung des vorliegenden Problems nichts aus der Tatsache zu gewinnen, daß die Bezugsbedingungen der Zechen oder ihrer Verkaufsgesellschaften, auf die in der Entscheidung Nr. 19/57 hingewiesen wird, nicht auf den Absatz von Kohle in Süddeutschland abstellen. Der Maßstab, nach dem die Gleichbehandlung oder Nicht-Gleichbehandlung von Unternehmen im Verhältnis zur OKU zu bewerten ist, wird nämlich nicht von den Bezugsbedingungen der Zechen geliefert, sondern allein von den für den Beitritt zur OKU nach deren Satzung geltenden Bestimmungen. Sie aber sehen entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Absatz in Süddeutschland vor.

Somit erweist sich auch die Berufung der Hohen Behörde auf das Diskriminierungsverbot des Vertrages und die daraus abzuleitende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung Nr. 3/62 als gerechtfertigt.

Nun steht allerdings nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fest, daß für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes der Nachweis seiner von Anfang an vorhandenen Fehler haftigkeit allein nicht ausreicht. Ob, in welchem Umfang und mit welchen Wirkungen (ex nunc oder ex tunc) der Widerruf zulässig ist, muß vielmehr im Einzelfall unter Abwägung aller beteiligten Interessen bestimmt werden. Dies sind im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Wettbewerbsprinzips und an der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Unternehmen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, andererseits die Unternehmerinteressen der SOREMA und ihrer Mitglieder, nicht im Vertrauen auf den Fortbestand der Kartellgenehmigung enttäuscht und damit in ihren Geschäftsdispositionen gestört zu werden.

Was den zuletzt genannten Punkt angeht, so dürfte allerdings die Ausgestaltung, vor allem die Bemessung der Gültigkeitsdauer früherer Entscheidungen der Hohen Behörde zum Verhältnis SOREMA-OKU, aber auch die Formulierung der Entscheidung Nr. 3/62 vor einer Überbewertung des Vertrauensprinzips bewahren. Schon aus dem Vorbehalt des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 3/62 mußte die Klägerin den Schluß ziehen, die Hohe Behörde habe für ihre Beteiligung prinzipiell einen kürzeren Zeitraum vorgesehen als für die Genehmigung der OKU an sich. Auch ist der Gesamtheit der Entscheidungsgründe etwas zu entnehmen, was man zivilrechtlich Geschäftsgrundlage nennen würde, wenn es nicht gar — kartellrechtlich — als Bedingung oder Auflage anzusprechen ist. Wir lesen dort, daß an sich schon bei Erlaß der Entscheidung Nr. 3/62 mit Rücksicht auf die neuen, ab 1961 geltenden Handelsregelungen der Ruhr für die französischen Kohlengroßhändler kein Hindernis bestanden hat, direkt bei der Ruhr zu beziehen und — so ist zu ergänzen — damit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beteiligung an der OKU zu erfüllen. Wenn dennoch — weiterhin vorübergehend — die Mitgliedschaft der SOREMA in der OKU genehmigt wurde, so nur, weil die definitive Gestaltung der Verkaufsbedingungen der Ruhr nicht feststand und nicht zu erkennen war. Es wurde aber m.E. gerade mit diesem Hinweis deutlich zu verstellen gegeben, daß nach deren endgültiger Festlegung in unveränderter Form eine kollektive Beteiligung der SOREMA an der OKU nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Wie wir wissen, ist die erwähnte Voraussetzung im Jahre 1963 eingetreten und schon im Verfahren 67/63 hat die Hohe Behörde darauf hingewiesen. Von diesem Zeitpunkt an mußte die Klägerin mit einer Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der OKU rechnen, und von diesem Zeitpunkt an kann folglich von einem schutzwürdigen Vertrauensinteresse nicht mehr die Rede sein. Darüber hinaus hat sie der Behauptung der Hohen Behörde nicht widersprochen, daß seither tatsächlich die einzelnen französischen Kohlengroßhändler die Ruhrbezugsbedingungen erfüllen und daß es für sie wirtschaftlich möglich wurde, eine Handelstätigkeit in Süddeutschland zu entfalten. Es stand ihnen demnach nichts mehr im Wege, die Voraussetzungen für die unmittelbare Mitgliedschaft in der OKU zu erfüllen und sich so deren Vorteile zu erhalten.

Dies alles zusammengenommen führt bei der notwendigen Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, daß ein Widerruf der ursprünglich fehlerhaften Kartellgenehmigung, so wie die Hohe Behörde ihn in der Entscheidung Nr. 15/64 ausgesprochen hat, nicht zu beanstanden ist.

III.

Ohne auf weitere Widerrufsmöglichkeiten und die dazu vorgebrachten Klagegründe einzugehen, lautet daher meine abschließende Feststellung wie folgt:

Die Klage der SOREMA ist als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.