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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.07.1965 – C-28/65

ECLI:EU:C:1965:67

In der Rechtssache 28/65 R

HERR FULVIO FONZI,

Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mario Giuliano, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Mailand, zugelassen beim Italienischen Kassationshof und beim Appellationshof Mailand,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Marchini-Camia als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Der Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der den Antragsteller betreffenden Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 7. Oktober 1964,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

folgende

VERFÜGUNG

TATBESTAND§

Der Antragsteller Fonzi hat am 12. Mai 1965 eine in der Kanzlei unter der Nr. 28/65 eingetragene Klage eingereicht. Diese Klage richtet er unter anderem gegen die ihn betreffende Verfügung der Kommission vom 7. Oktober 1964, die ihm mit einem vom General-direktor für Verwaltung und Personal unterzeichneten Schreiben am 12. Oktober 1964 zugegangen ist. Durch diese Verfügung wird der Antragsteller unter Beibehaltung seiner gegenwärtigen Planstelle der Generaldirektion Verwaltung und Personal zugeteilt und dort für verschiedene in dem Schreiben vom 12. Oktober genannte Tätigkeiten dem Leiter des Beschaffungsdienstes unterstellt. Außer seiner Klage 28/65 hat der Antragsteller in einem besonderen, in der Kanzlei am 9. Juni 1965 eingetragenen Schriftsatz einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Verfügung eingereicht.

Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die am 22. Juni 1965 in der Kanzlei eingetragen worden ist, diesen Antrag abzulehnen.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juli 1965 mündlich verhandelt.

GRÜNDE§

Der Antragsteller bittet gemäß Artikel 157 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und Artikel 83 der Verfahrensordnung, den Vollzug der mit der genannten Klage angefochtenen Verfügung der EAG-Kommission vom 7. Oktober 1964, durch die er der Generaldirektion Verwaltung und Personal zugeteilt wurde, bis zur Entscheidung über seine Klage 28/65 auszusetzen.

Die EAG-Kommission widersetzt sich der Prüfung dieses Aussetzungsantrags, solange noch keine Entscheidung über ihre prozeßhindernde Einrede ergangen ist, die sie der Klage gegen die Verfügung vom 27. Oktober 1964 entgegengesetzt hat, und bittet hilfsweise, diesen Antrag als unbegründet abzulehnen.

Es kann nicht Sache des für die einstweilige Anordnung zuständigen Richters sein, über die Stichhaltigkeit der von der Kommission gegen die Klage 28/65 erhobenen prozeßhindernden Einrede zu entscheiden oder der Entscheidung des Gerichtshofes darüber vorzugreifen, ob über diese Einrede abgesondert zu verhandeln ist, und demzufolge die vorliegende Verfügung bis zum Erlaß des Urteils im Hauptprozeß aufzuschieben.

Wie aus dem Aussetzungsantrag selbst hervorgeht, sieht die streitige Verfügung der Kommission vor, daß Herr Fonzi unter Beibehaltung seiner gegenwärtigen Planstelle der Generaldirektion Verwaltung und Personal zugeteilt und für verschiedene Tätigkeiten dem Leiter des Beschaffungsdiensts unterstellt wird.

Der Antragsteller trägt vor, das Statut enthalte keine Vorschrift, welche die Kommission ermächtigte, einen Beamten zur Ausübung neuer Tätigkeiten zuzuteilen, solange dieser noch die ihm zuvor aufgrund des Statuts zugewiesene Planstelle einnehme. Dieses Vorbringen berührt die dem Gerichtshof mit der Klage 28/65 vorgelegte Frage der Befugnisse, die der Verwaltung nach dem Statut, insbesondere hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter von Euratom, zustehen, und ist somit im Hauptprozeß zu prüfen; die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung vermag es nicht zu begründen.

Der Antragsteller führt aus, die Aussetzung des Vollzugs der Verfügung über seine Verwendung in Brüssel sei prima facie deswegen gerechtfertigt, weil ihm mit dieser Verfügung zeitlich befristete Aufgaben übertragen würden.

Im vorhegenden Verfahren wegen einstweiliger Anordnung ist lediglich der EAG-Kommission zu bestätigen, daß sie diesen Punkt, über den der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Klage 28/65 zu urteilen hat, ausdrücklich bestreitet.

Der Antragsteller verweist auf die Widersprüchlichkeit und Unlogik der angefochtenen Verfügung und sucht seine Behauptung durch Aufzählung verschiedener Tatsachen und Urkunden zu stützen. Auch dieses Vorbringen ist im Hauptprozeß zu prüfen.

Der Antragsteller macht seine erzwungene Entfernung von Haus und Familie mit allen schwerwiegenden Folgen geltend, die sich daraus in wirtschaftlicher, menschlicher und seelischer Hinsicht ergäben. Im gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens ist lediglich festzustellen, daß der Antragsteller die Einrichtungsbeihilfe bereits empfangen hat, und von der Erklärung der Kommission Kenntnis zu nehmen, daß die Reise- und Umzugskosten erstattet werden, sobald der Kläger seine Familie nachkommen läßt.

Aus keinem der geltend gemachten Gründe ergibt sich die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme. Gegen diese Dringlichkeit spricht vielmehr die Tatsache, daß die streitige Verfügung schon am 7. Oktober 1964 ergangen ist, der Aussetzungsantrag aber erst mehrere Monate später, am 9. Juni 1965, gestellt wurde.

Welche Rügen der Antragsteller auch gegen die angefochtene Verfügung — die im übrigen der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt, dessen Entscheidung der Richter der einstweiligen Anfordnung nicht vorgreifen darf — noch geltend macht, das oben wiedergegebene Vorbringen rechtfertigt es unter den derzeitigen Umständen nicht, die Aussetzung des Vollzugs dieser Verfügung anzuordnen, die eine andere Verwendung für ihn vorsieht und, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, als eine der Zuständigkeit der Kommission unterliegende Maßnahme erscheint.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung angesichts der Dringlichkeit

verfügt:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der den Antragsteller betreffenden Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 7. Oktober 1964 wird abgelehnt;

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.