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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.1966 – C-28/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:46
Herr Präsident, meine Herren Richter !
Der Kläger der beiden Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, ist uns aus früheren Verfahren (Rechtssachen 27 und 30/64) bekannt. Damals ging es — wie Sie wissen — um die Rechtmäßigkeit gewisser Beförderungsentscheidungen der Kommission, um die Legalität einer den Kläger betreffenden Disziplinarmaßnahme und seiner Entsendung nach Brüssel sowie um die Begründetheit seiner Beschwerde, die Kommission habe ihm nicht Schutz gewährt gegen gewisse ehrverletzende Machenschaften anderer Beamter. — Aus diesem Verfahren ist uns der Werdegang des Klägers und ein erheblicher Teil seiner dienstlichen Probleme bekannt, so daß ich ès mir jetzt versagen kann, auf alle Einzelheiten des Sachverhalts einzugehen.
Nur soviel ist zum Verständnis des vorliegenden Verfahrens zu sagen:
Nachdem der Kläger zunächst als wissenschaftlicher Beamter der Euratom-Kommission in Brüssel verwendet worden war, kam er später, gleichfalls als wissenschaftlicher Beamter der Besoldungsgruppe A/5, zu der Kernforschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, wo er bis in das Jahr 1964 hinein in der Europäischen Zentralstelle für die Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen (CETIS) tätig war. Von dort aus hat er sich auf eine Anordnung der Kommission vom 24. Juni 1964 nach Brüssel begeben, eine Anordnung, die auf seine Anfechtungsklage hin im Urteil der Rechtssache 30/64 als eine nicht im Rechtsweg angreifbare innerdienstliche Weisung bezeichnet wurde. — Nach seiner Rückkehr aus dem Jahresurlaub des Jahres 1964 wurde dem Kläger in Ispra durch einen Brief des Generaldirektors der Verwaltung und des Personals vom 12. Oktober 1964 (beim Kläger eingegangen am 15. Oktober 1964) mitgeteilt, die Kommission habe am 7. Oktober 1964 beschlossen, ihn unter Beibehaltung seiner statutarischen Stellung, also seines bisherigen Amtes, der Generaldirektion Verwaltung und Personal in Brüssel zuzuweisen, wo er unter der direkten Aufsicht des Leiters des Einkaufsdienstes im einzelnen aufgeführte Aufgaben wahrnehmen sollte. In dem Begleitschreiben des Generaldirektors der Verwaltung war angeordnet, der Kläger habe sich bis spätestens zum 19. Oktober 1964 am Sitz der Kommission einzufinden. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung verwahrte sich der Kläger, gleichzeitig erklärte er aber in einem Schreiben an den Generaldirektor der Verwaltung vom 19. Oktober 1964, die getroffene Entscheidung werde er befolgen. Dies ist offenbar am 26. Oktober 1964 geschehen. — Später, am 10. Dezember 1964, reichte der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts ein. Er erhielt darauf in einem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 5. Februar 1965 (dem Kläger zugegangen am 7. Februar 1965) die Mitteilung, die Kommission habe seine Beschwerde zurückgewiesen.
Dieser Bescheid gab Anlaß zur Erhebung der ersten Klage (28/65), die am 12. Mai 1965 beim Gerichtshof eingegangen ist.
Außerdem fühlte sich der Kläger wie schon im Jahr 1963 (vgl. Rechtssache 27/64) übergangen beim Erlaß der Beförderungsentscheidungen des Jahres 1964, die in Ispra durch Anschlag vom 9. Oktober 1964 bekanntgegeben worden waren. Auch insofern erhob er eine förmliche Verwaltungsbeschwerde, die der Kommission in einem Schreiben vom 10. Dezember 1964 zugestellt wurde. Durch Mitteilung des Generaldirektors der Verwaltung vom 16. Februar 1965 (dem Kläger zugestellt am 17. Februar 1965) erfuhr er jedoch, daß die Kommission in der Sitzung vom 3. Februar 1965 auch diese Beschwerde zurückgewiesen habe. Seine zweite Klage (Rechtssache 31/65, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 1965) richtet sich gegen diesen Ablehnungsbescheid.
Über die Gesamtheit der eben angeführten Streitkomplexe wurde am 6. Oktober 1966 gemeinsam mündlich verhandelt, was es mir auch ohne förmlichen Verbindungsbeschluß erlaubt, die beiden Rechtssachen in gemeinsamen Schlußanträgen zu behandeln.
Im einzelnen haben wir es mit folgenden Klageanträgen zu tun:
1. Rechtssache 28/65:
Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung vom 7. Oktober 1964;
Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung vom 3. Februar 1965, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;
Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Dienstreiseentschädigung für die Dauer des mit der Entscheidung vom 7. Oktober 1964 angeordneten Aufenthalts in Brüssel (dieser Antrag wurde in der Replik dahin erweitert, die Kommission zu verurteilen zur Zahlung von 5 % Zinsen auf den eingeklagten Betrag von dem Tage an, an dem Zahlung hätte geleistet werden müssen, sowie zur Leistung von 600000, — bfrs als Ersatz für materiellen und moralischen Schaden, der unter anderem verursacht worden sein soll durch angeblich falsche Erklärungen über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964).
2. Rechtssache 31/65:
Nichtigerklärung der im Jahr 1964 festgelegten Beförderungsentscheidungen der Kommission, soweit sie ergingen für wissenschaftliche Beamte der Gruppe A 5;
Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung vom 3. Februar 1965, mit der die Verwaltungsbeschwerde des Klägers zurückg ewiesen wurde.
Demgegenüber lauten die Kommissionsanträge in beiden Rechts sachen vor allem dahin, die eingereichten Klagen als unzulässig abzuweisen. Hilfsweise wird ihre Zurückweisung wegen fehlender Begründetheit beantragt.
Zum gerichtlichen Verfahren der Rechtssache 28/65 ist noch zu bemerken, daß ein Antrag des Klägers vom 9. Juni 1965, gerichtet auf Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung vom 7. Oktober 1964, durch Verfügung des Präsidenten vom 7. Juli 1965 zurückgewiesen wurde. — Zu einem Antrag der Kommission, über die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung vorabzuentscheiden, hat die Erste Kammer am 8. Juli 1965 beschlossen, diese Frage dem Endurteil vorzubehalten. — Schließlich erging am 10. März 1966 ein Beschluß der Ersten Kammer zu einem zweiten Zwischenantrag der Kommission vom 15. Januar 1966, mit dem das Ziel verfolgt wurde, gewisse vom Kläger mit der Replik vorgelegte Dokumente im Verfahren nicht zu berücksichtigen und gewisse in der Replik zum erstenmal formulierte Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Diesem Beschluß zufolge darf der als Anhang 23 zur Replik eingereichte Protokollentwurf über die Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Was den Inhalt des Protokolls der Kommissionssitzung vom 24. Juni 1964 angeht, so wurde er, soweit er für das Verfahren von Belang ist, im gleichen Kammerbeschluß aufgrund einer Prüfung durch den Herrn Berichterstatter anhand des Entscheidungsregisters der Kommission und des Protokoll-Urtextes authentisch festgestellt. Über die weiteren Zwischenanträge der Kommission soll gleichfalls im Endurteil entschieden werden.
Wenn ich nunmehr darangehe, diesen prozedural wenig übersichtlichen Sachverhalt einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, so werde ich zunächst eine für beide Rechtssachen in gleicher Weise relevante Zulässigkeitseinwendung der Kommission untersuchen. Danach soll geprüft werden, ob der Antrag des Klägers auf Annullierung der Versetzungsentscheidung vom 7. Oktober 1964 begründet ist (Rechtssache 28/65), und welche rechtliche Beurteilung sich für die in der Rechtssache 31/65 angegriffenen Beförderungsentscheidungen der Kommission ergibt. Im Rahmen dieser Aufgliederung werde ich jeweils auf die Nebenanträge eingehen, die im Zusammenhang mit den Hauptanträgen gestellt wurden.
Rechtliche Würdigung
A — Zulässigkeit der Klagen
Nach Ansicht der Kommission sind die eingereichten Anfechtungsklagen wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Dies sei mit Sicherheit der Fall im Hinblick auf die Anfechtung der Kommissionsentscheidung vom 7. Oktober 1964 und der Beförderungsentscheidungen des Jahres 1964, da gerechnet von der Zustellung der ersteren (15. Oktober 1964) und von der Verkündung der letzteren (9. Oktober 1964) bis zum Eingang der Klagen (Rechtssache 28/65: 12. Mai 1965; Rechtssache 31/65: 28. Mai 1965) mehr als drei Monate und jede denkbare Entfernungsfrist verstrichen seien. Auch wenn man annehme, die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde habe Einfluß auf den Ablauf der Klagefrist, ergebe sich keine andere Beurteilung, da allenfalls von einer Hemmung der Klagefrist während der Behandlung der Verwaltungsbeschwerde gesprochen werden dürfe, nicht aber von einem Neubeginn ab Zustellung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung. Schließlich könne selbst die für den Kläger günstigste Hypothese, die eine Berechnung der Klagefrist vom Zeitpunkt der Zustellung der die Verwaltungsbeschwerde ablehnenden Entscheidungen erlaubt, die Zulässigkeit der Klagen nicht ergeben, da für den Kläger nicht die italienische 10tägige), sondern nur die belgische (2tägige) Distanzfrist gegolten habe.
Von diesen Thesen kann, wie auch der Bevollmächtigte der Kommission nunmehr einzuräumen scheint, lediglich die letzte ernsthaft diskutiert werden, da zu den anderen Urteile des Gerichtshofes in einem gegen die Kommission sprechenden Sinn schon vorliegen (vgl. Rechtssachen 27 und 30/64). Demnach ist es in Beamtensachen erwünscht und legitim, daß beschwerende Maßnahmen nicht sofort vor dem Gerichtshof angefochten werden. Vielmehr ist es das Recht betroffener Beamten, zunächst im Verwaltungsweg eine Abänderung oder Aufhebung getroffener Maßnahmen zu versuchen und erst nach erfolglosem Ausgang dieses Versuches ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Diese Auffassung bringt es mit sich, daß der Ablauf der Klagefrist durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht lediglich gehemmt wird, sondern daß mit dem ausdrücklichen Erlaß ablehnender Bescheide, wie sie auch im vorliegenden Verfahren ergangen sind, eine dreimonatige Klagefrist erneut zu laufen beginnt. Darüber hinaus wird es als statthaft anzusehen sein, bei rechtzeitiger Einreichung der Klage innerhalb dieser Frist nicht nur die Annullierung des ablehnenden Verwaltungsbescheides zu beantragen, sondern auch den ursprünglich erlassenen Akt auf seine Legalität hin überprüfen zu lassen.
Problematisch kann demnach für unseren Fall allein die Frage sein, ob die beiden Klagen, gerechnet von der Zustellung der ablehnenden Verwaltungsbescheide an (7. Februar 1965 und 17. Februar 1965), innerhalb der Klagefrist beim Gerichtshof eingegangen sind, was in Anbetracht der Daten der Klageerhebung (12. Mai und 28. Mai 1965) nur dann der Fall ist, wenn die italienische und nicht die belgische Distanzfrist gegolten hat. Wie wir wissen, hält die Kommission die belgische Distanzfrist für maßgeblich im Hinblick auf die Tatsache, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Ablehnungsentscheidungen und von da an bis zur Klageerhebung aufgrund des in der ersten Klage angefochtenen Verwaltungsakts in Brüssel sich aufgehalten hat, während der Kläger der Auffassung zuneigt, entscheiden müsse der Umstand, daß er im Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der ihn betreffenden Versetzungsentscheidung, deren Rechtmäßigkeit er bestreitet, sowie im Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe der angegriffenen Beförderungsentscheidungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte. Überdies komme es darauf an, daß er seinen Prozeß mit Hilfe eines legitimerweise gewählten italienischen Anwalts, also von einer Anwaltskanzlei in Italien aus betreibe.
Was zunächst die Ansicht angeht, für die Entfernungsfrist des Artikels 81 § 2 (in Verbindung mit Anhang II der Verfahrensordnung) müsse auf den Sitz der Kanzlei des Bevollmächtigten einer Partei abgestellt werden, so ist nicht zu leugnen, daß einige Überlegungen zumindest für die Opportunität dieser These sprechen könnten. — Nach dem Statut und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind Prozesse privater Parteien (einschließlich der Beamten der Gemeinschaften) von Anwälten zu führen, das heißt, sie müssen die Klageschrift unterzeichnen, Abschriften beglaubigen und die Klage beim Gerichtshof einreichen. Zu bedenken ist sodann, daß die Verfahrensordnung die Wahl der Verfahrenssprache dem Kläger freistellt, was auch die Anwaltswahl beeinflussen dürfte. Diese Wahlmöglichkeit wird beeinträchtigt für nicht französischsprechende Beamte, die am Sitz der Kommission beschäftigt sind, wenn sie im Interesse einer sinnvollen Ausnützung der Klagefrist gezwungen sind, sich einen Anwalt am Sitz der Kommission zu nehmen, während die Einräumung einer Entfernungsfrist nach dem Ort der Anwaltskanzlei die Möglichkeit verbessern würde, einen Anwalt der eigenen Muttersprache auszuwählen.
Wir müssen indessen bekennen, daß nicht nur der eindeutige Wortlaut der. Verfahrensordnung, sondern auch sachliche Überlegungen anderer Art die vom Kläger vertretene Deutung des Anhangs II der Verfahrensordnung ausschließen. Dort ist mit Klarheit von den Parteien eines Verfahrens die Rede, also nicht von deren Anwälten. Daß der Begriff Partei im allgemeinen Sprachgebrauch des Prozeßrechts den Anwalt nicht umfaßt, erscheint selbstverständlich. Desgleichen unterscheiden die Gemeinschaftstexte überall zwischen Parteien und Anwälten. Auch die vom Kläger angeführten Bestimmungen (Artikel 42 § 2, 43, 44 § 1, 47 § § 1, 2, 3, 49 § 5, 50, 64) zwingen nicht dazu, den in ihnen verwendeten Begriff Partei in einem weiten, den Anwalt einschließenden Sinn zu verstehen. Sie handeln von der Vornahme bestimmter Prozeßhandlungen durch die Parteien oder einer Partei gegenüber, was im Falle der Vertretung durch einen Anwalt lediglich bedeutet, daß dieser für die Partei handelt. — Gegen die Auffassung des Klägers spricht, wie die Kommission hervorhebt, weiterhin der Umstand, daß die Maßgeblichkeit der Anwaltskanzlei für die Bestimmung der Entfernungsfrist ein Element der Unsicherheit in die Berechnung der bei dieser Auffassung vom Kläger zu manipulierenden Klagefrist bringen würde, sowie schließlich die Erkenntnis, daß bei dieser Interpretation der Anhang II der Verfahrensordnung teilweise sinnlos erscheinen würde, weil dort auch von einem außereuropäischen Aufenthaltsort gesprochen wird, während die zur Vertretung vor dem Gerichtshof zugelassenen Anwälte aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammen müssen.
Richtigerweise wird es daher für die Bestimmung der Entfernungsfrist auf den Wohnsitz der Partei selbst beziehungsweise ihren ständigen Aufenthalt ankommen, ein Ergebnis freilich, das die Schwierigkeiten des Falles noch nicht erschöpfend löst.
Für unseren Sachverhalt ist kennzeichnend, daß ein Aufenthaltswechsel der klagenden Partei stattgefunden hat nach der Zustellung und Bekanntgabe der ursprünglich beschwerenden Akte und daß vom Kläger gerade die Rechtmäßigkeit der Anordnung, den Dienstort zu wechseln, bestritten wird. — Letzten Endes werden aber doch die aufgeworfenen Fragen im Sinne der Kommission zu beantworten sein.
Entscheidend ist nämlich, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Beginns der Klagefrist, das heißt bei der Zustellung der angegriffenen Ablehnungsentscheidungen und danach bis zur Klageerhebung, ausschließlich in Brüssel aufgehalten hat (genau: seit Oktober 1964). Auch erscheint die Auffassung der Kommission zutreffend, daß es für den Begriff des Aufenthalts auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die Rechtsverhältnisse ankommt, daß folglich von einem ständigen Aufenthalt dann gesprochen werden muß, wenn jemand an einem Ort für längere Zeit Wohnung nimmt, und zwar gleichgültig ob freiwillig oder auf eine Anordnung hin. Es darf ja nicht vergessen werden, daß die Anordnung der Kommission, die dienstliche Tätigkeit nach Brüssel zu verlegen, befolgt werden mußte und vollstreckbar war, es sei denn ihre Vollziehbarkeit wäre (was erst nach Klageerhebung möglich wurde) auf einen Aussetzungsantrag hin vom Gerichtshof beseitigt worden. Der Kläger war schließlich entgegen seinen Einlassungen zumindest seit Zustellung der Ablehnungsentscheidung nicht im. Zweifel darüber, daß er nicht nur vorübergehend aufgrund einer Dienstreiseanordnung (ordre de mission) nach Brüssel entsandt worden war, sondern daß es sich um eine ständige Verlegung seines Dienstortes (lieu d'affectation) handelte. Demzufolge war er im Zeitpunkt der Zustellung der angegriffenen Akte und im Zeitpunkt der Klageerhebung aller Voraussicht nach für längere Zeit gezwungen, in Brüssel sich aufzuhalten. Damit bestand für ihn Veranlassung, seinen Prozeß von dort aus zu führen, was nach unserer Verfahrensordnung zur Beachtung der belgischen Distanzfrist (2 Tage) zwingt. Dies führt zu folgender Rechnung:
Rechtssache 28/65 :
Zustellung der Ablehnungsentscheidung am 7. Februar 1965;
Ablauf der Klagefrist (3 Monate und 2 Tage) am 9. Mai 1965;
Eingang der Klage am 12. Mai 1965.
Rechtssache 31/65 :
Zustellung der Ablehnungsentscheidung am 17. Februar 1965;
Ablauf der Klagefrist (3 Monate und 2 Tage) am 19. Mai 1965;
Eingang der Klage am 28. Mai 1965.
Somit sind tatsächlich in beiden Rechtssachen die Annullierungsanträge wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Da die Klage 31/65 einen anderen Streitgegenstand nicht hat, muß sie in vollem Umfang als unzulässig zurückgewiesen werden. — In der Rechtssache 28/65 ist wohl auch der sich auf die Annullierungsanträge stützende Antrag auf Verurteilung zur Leistung von Tagegeld als unzulässig anzusehen. Die Frage der Versäumung der Klagefrist spielt dagegen keine Rolle für den Antrag auf Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz. Zulässigkeitsprobleme könnten sich für ihn allenfalls deswegen stellen, weil er zum erstenmal in der Replik formuliert wurde. Ich neige insofern jedoch nicht zu einer strengen Auffassung, und dies namentlich dann, wenn Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde, aber auch weil die Frage der Fristwahrung im gegenwärtigen Verfahren ein heikles Problem darstellt, glaube ich die Untersuchung des Falles nicht im Gebiet der Klagezulässigkeit abbrechen zu dürfen, sondern zumindest hilfsweise noch auf die Frage der Begründetheit eingehen zu sollen.
B — Begründetheit
I. Rechtssache 28/65
1. Zu den Annullierungsanträgen
In der Rechtssache 28/65 geht es in erster Linie um die Frage, ob die Entscheidung vom 7. Oktober 1965, mit welcher der Kläger nach Brüssel abgeordnet wurde, rechtmäßig ist. Dabei handelt es sich nach der Ansicht der Kommission nicht um eine Versetzung in ein neues Amt im technischen Sinne, sondern um die Verlegung des Tätigkeitsbereichs des Klägers an einen anderen Ort, wo er unter Beibehaltung seines bisherigen Amtes in einem anderen dienstlichen Rahmen aktiv sein sollte.
Sehen wir zu, was gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung im einzelnen vorgebracht wurde.
a) Ist im Personalstatut eine derartige Verlegung des Dienstortes überhaupt vorgesehen?
Der Kläger hebt hervor, das Personalstatut kenne als Maßnahmen der hier interessierenden Art, abgesehen von der Besetzung eines Postens ad interim, lediglich die Ernennung, die Versetzung und die Abordnung in ein anderes Amt, wobei in jedem Falle die Voraussetzung bestehe, daß eine freie Stelle vorhanden sei. Dagegen werde im Personalstatut nicht von der Verlegung des Ortes der dienstlichen Verwendung unter Beibehaltung eines bestimmten Amtes gesprochen.
Diese Auffassung ist tatsächlich zutreffend, sie besagt indessen nicht, daß die von der Kommission getroffene Anordnung illegal sein müsse. Es ist nämlich vorstellbar, daß das Personalstatut gewisse Lücken aufweist, die nach richtiger Auffassung unter Beachtung seiner wesentlichen Prinzipien sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze des nationalen Beamtenrechts ausgefüllt werden können. Darauf dürfte die Kommission im vorliegenden Fall abgezielt haben. Auch im nationalen Beamtenrecht (vgl. Plog — Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Anmerkung 7 zu § 26) ist die Verlegung des Ortes der dienstlichen Verwendung vorgesehen, und es wird nicht von einer Modifizierung des Amtes gesprochen, wenn der Ort der Amtsausübung nicht gerade kennzeichnend ist für ein bestimmtes Amt. Eine solche Maßnahme ist weniger einschneidend als die Versetzung, weil sie keine Amtsveränderung mit sich bringt. Sie dürfte daher auch dem Beamtenrecht der Gemeinschaften, das die Versetzung kennt, nicht fremd sein (so auch Euler, Europäisches Beamtenstatut, 1966, Band 1 Seite 92) und gegen ihre Zulässigkeit ist zumindest dann nichts einzuwenden, wenn die wichtigste Voraussetzung für eine Versetzung, nämlich ein dienstliches Interesse nachgewiesen wird. In einem solchen Falle ist, da es sich nach dem Wesen der getroffenen Maßnahme nicht um die Änderung eines Dienstpostens handelt, die Einschaltung des Statutsbeirats nicht erforderlich. Desgleichen entfällt das Erfordernis der Stellenausschreibung, weil keine neue und offene Stelle zu besetzen ist. Auch ist eine solche Anordnung (entsprechend den Versetzungsvoraussetzungen) nicht nur auf Antrag oder nach Anhörung des Betroffenen sowie unter den vom Kläger für erforderlich gehaltenen engen Voraussetzungen möglich (dringendes Bedürfnis oder Vorliegen eines Notstandes, der in anderer Weise nicht bewältigt werden kann; zeitliche Begrenzung der Abordnung). Schließlich entfällt für die anordnende Behörde der Begründungszwang nach Artikel 25 des Personalstatuts. Denn wenn ein solcher nach der Ansicht des Gerichtshofes (Rechtssachen 18 und 35/65) im Falle der Versetzung nicht gegeben ist, kann er auch bei einer weniger eingreifenden und gleichermaßen nur auf das dienstliche Interesse sich stützenden Anordnung nicht bestehen.
b) Hat die angegriffene Maßnahme in Wahrheit eine einfache Verlegung des Dienstortes zum Inhalt?
Nach diesen grundsätzlichen Vorbemerkungen ist aber genau zu prüfen, ob die von der Kommission getroffene Anordnung sich in den Rahmen der soeben gegebenen Definition einfügt oder ob sie mit weiterreichenden Folgen verbunden war und deshalb zu einer Amtsveränderung geführt hat.
Unstreitig ist insofern zunächst, daß der Kläger in Brüssel Aufgaben zu erfüllen hatte, die seiner Tätigkeit in Ispra nickt völlig entsprachen. Mit dieser Feststellung ist allerdings noch nichts gewonnen, weil nach richtiger Auffassung eine gewisse Modifizierung dienstlicher Funktionen und ihrer Ausübung nicht notwendigerweise eine Änderung des Amtes bedeuten muß (vgl. Plantey, Traité pratique de la Fonction publique 1963, Nr. 1152). Wäre dem so mit allen Konsequenzen, die sich nach dem Personalstatut ergeben, so müßte tatsächlich von einer unerträglichen Kristallisation von Amtsfunktionen gesprochen werden, welche die Handhabung der Organisationsgewalt über Gebühr erschweren würde.
Indessen hat es den Anschein, daß die Kommission im vorliegenden Fall die soeben angedeuteten Grenzen tatsächlich nicht eingehalten hat. Dafür spricht schon die von ihr im Verfahren gegebene Definition dessen, was als zulässige Modifizierung von Amtsfunktionen angesehen werden soll. So ist nach Auffassung der Kommission allein entscheidend, ob Niveau und Art der dienstlichen Tätigkeit bei Verlegung des Dienstortes erhalten bleiben und ob die modifizierten dienstlichen Funktionen den Fähigkeiten des betroffenen Beamten entsprechen, auf die bei seiner Einstellung Wert gelegt wurde. Wie ohne weiteres zu erkennen ist, würde damit jedoch der Amtsbegriff auf einen bloßen Gattungsbegriff zurückgedrängt, während für ihn nach richtiger Auffassung von den konkreten mit dem Amt verbundenen Funktionen nicht abgesehen werden darf. Sie müssen in ihrem wesentlichen Gehalt unangetastet bleiben, will die Dienstbehörde den beschwerlichen Weg einer Versetzung vermeiden.
Anzeichen dafür, daß die Kommission im Falle des Klägers die Grenzen einer zulässigen Modifizierung von Amtsfunktionen überschritten hat, ergeben sich darüber hinaus aus einem Vergleich der Tätigkeit, die dem Kläger in Ispra oblag, mit den Funktionen, die er nach seiner Abordnung in Brüssel wahrzunehmen hatte, obwohl wir insofern aufgrund des bisherigen Streitstands nicht völlig klar sehen. In Ispra war der Kläger beschäftigt als wissenschaftlicher Referent im CETIS (Centre Européen de traitement de l'information scientifique), das heißt in einem Dienst, der sich mit der Berechnung und Behandlung wissenschaftlicher Informationen befaßt. In seinem Rahmen hatte er die Aufgabe, die Beziehungen zu den anderen Gemeinschaften zu pflegen. —Mit der angegriffenen Entscheidung wurde er dem Einkaufsdienst der Generaldirektion Verwaltung zugewiesen, wo er sich mit den Problemen der mechanographischen Bewältigung des Material-Einkaufs zu befassen hatte. (Spätere Änderungen und Ergänzungen seiner Brüsseler Funktionen müssen für das Verfahren außer Betracht bleiben, einmal weil es nach richtiger Auffassung allein auf die unmittelbaren Auswirkungen der angegriffenen Entscheidung ankommen kann, zum anderen aber auch, weil spätere zusätzliche Funktionen des Klägers — adjoint de chef de service d'achat und Ausdehnung seines Tätigkeitsbereichs auf andere Dienste der Kommission — kaum eine günstigere Beurteilung unseres Falles erlauben.) Nun könnte man zwar geneigt sein, in der Tatsache, daß der Kläger in Brüssel wie in Ispra mit technischem Gerät der gleichen Art zu tun hatte, einen Beweis für die Gleichartigkeit seiner Funktionen zu sehen. Letzten Endes muß aber wohl der Unterschied in der behandelten Materie entscheidend sein. Nach dem, was wir aus dem Verfahren wissen, haben wir folglich anzunehmen, dem Kläger seien in Brüssel Funktionen zugewiesen worden, die sich erheblich von seiner Tätigkeit in Ispra abheben. Es kann nach seinen Angaben sogar daran gezweifelt werden, daß die Brüsseler Tätigkeit dem Niveau eines Beamten der Kategorie A entspricht, eine Frage freilich, die, sollte es darauf ankommen, noch vertieft werden müßte, weil die Kommission insofern den klägerischen Ausführungen entschieden entgegentritt.
Dazu kommt, daß der Kläger als wissenschaftlicher Beamter aus dem wissenschaftlichen Apparat der Gemeinschaft herausgenommen und in eine reine Verwaltungseinheit eingegliedert wurde. Eine derartige Transponierung von Posten und Ämtern aus dem Forschungshaushalt in die allgemeine Verwaltung wirft entgegen der Ansicht der Kommission nicht nur budgetäre Probleme auf, an deren Lösung der Kläger kein Interesse haben könnte; vielmehr sind damit rechtliche Auswirkungen verbunden, die seinen Status berühren. Das Personalstatut (wie übrigens auch die Dienstpostenbeschreibung der Kommission) unterscheidet ausdrücklich zwischen wissenschaftlichen Beamten und Beamten der allgemeinen Laufbahnen. Für erstere gelten gewisse Sonderregeln, zum Beispiel können sie in den Genuß von Prämien kommen, die für Beamte der allgemeinen Laufbahnen nicht vorgesehen sind. Zwar besteht auf derartige Prämien kein Anspruch, es muß aber doch eingeräumt werden, daß die Aussicht auf ihre Gewährung für einen wissenschaftlichen Beamten geschmälert sein kann, wenn er im Rahmen der Verwaltung mit typischen Verwaltungsaufgaben betraut wird. Auch ist in einem solchen Falle ein gewisser Einfluß auf die Gestaltung der Beförderungsaussichten nicht von der Hand zu weisen. Meines Erachtens erscheint es kaum bestreitbar, daß die Beförderungschancen eines wissenschaftlichen Beamten beeinträchtigt werden, wenn er mit reinen Verwaltungsaufgaben betraut ist. Außerdem wird seine Beförderungswürdigkeit nach der Eingliederung seines Dienstpostens in die Verwaltung zumindest mitbeurteilt und mitbeeinflußt von Vorgesetzten und Beförderungsausschüssen, denen es an einer Möglichkeit der Beurteilung wissenschaftlicher Qualitäten fehlt.
Alle diese Gesichtspunkte zusammengenommen sprechen für die Feststellung, daß die Kommission mit der Abordnung des Klägers nach Brüssel unter Beibehaltung seines früheren Amtes die Grenzen einer bloßen Modifizierung dienstlicher Funktionen überschritten hat. In Wirklichkeit dürfte die Übertragung eines neuen Amtes vorliegen, die erfolgt ist ohne Beachtung der im Personalstatut aufgestellten Voraussetzungen.
Demgegenüber kann die Kommission nicht einwenden, die Verweisung auf die Versetzungsvorschriften des Statuts bedeute einen reinen Formalismus, der dem Kläger zusätzliche Garantien und einen zusätzlichen Schutz nicht bringe, weil auch im Falle der Versetzung allein das dienstliche Interesse ausschlaggebend sei (vgl. dazu Plantey, a.a.O., Nr. 744). Wesentlich ist nämlich, daß eine Versetzung nur erfolgen kann in einen freien Dienstposten der mit einer Definition seiner Funktionen zuvor ausgeschrieben sein muß. Dieser Umstand kann von Bedeutung sein für den zu versetzenden Beamten, aber auch für die Interessen anderer Beamter, die sich um den ausgeschriebenen Posten bemühen. Durch eine bloße Verschiebung von Ämtern in der von der Kommission praktizierten Art und Weise werden ihre berechtigten Chancen beeinträchtigt. — Darüber hinaus erscheint es außerordentlich' fraglich, ob nach dem Personalstatut eine einfache Versetzung aus der wissenschaftlichen Laufbahn, für die besondere Statutsvorschriften gelten, in eine Laufbahn der Verwaltung ohne die Durchführung eines Auswahlwettbewerbs zulässig ist.
Schließlich bleiben auch noch Bedenken hinsichtlich der Frage des dienstlichen Interesses, dessen Vorliegen in jedem Falle, das heißt selbst dann, wenn man die von der Kommission gewählte Art der Abordnung des Klägers für zulässig hält, nachgewiesen werden muß.
Ein dienstliches Interesse an der Verlegung der Tätigkeit des Klägers soll vor allem aus zwei Gründen bestanden haben: Es sei notwendig gewesen, den Kläger aus dem CETIS und aus dem Kernforschungszentrum Ispra zu entfernen; und es habe im Einkaufsdienst der Generaldirektion Verwaltung ein dringendes Bedürfnis bestanden, über die Dienste eines Beamten mit der Vorbildung und den Fähigkeiten des Klägers zu verfügen.
Was zunächst den ersten Grund angeht, so ist dahinter ein bestimmtes von der Kommission gerügtes Verhalten des Klägers gegenüber Kollegen und Vorgesetzten zu sehen (Einholung von Auskünften über sie unter Einschaltung eines privaten Detektivbüros), das zur Verhängung einer Disziplinarstrafe (Verweis) geführt hat. Damit sei eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Ispraer Dienst des Klägers verbunden gewesen. — Grundsätzlich wird man eine derartige Motivierung von Abordnungsentscheidungen nicht beanstanden können, da in einem gegebenen Falle allein die Entfernung eines sich unkorrekt verhaltenden Beamten aus seinem Dienstbereich dessen Funktionsfähigkeit wiederherstellen kann (vgl. Plantey, a.a.O., Nr. 748). Auch ist es nicht angängig, hier durchweg von einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem zu sprechen, weil die Abordnungsentscheidung keine disziplinarische Maßnahme darstellen muß. — Es wird aber andererseits von der Dienstbehörde zu verlangen sein, daß sie gerade bei der Verwendung subjektiver Abordnungsgründe besonders sorgfältig und gewissenhaft verfährt, will sie den Eindruck vermeiden, es handle sich um eine verschleierte Disziplinarmaßnahme.
So kann man sich mit Recht fragen, ob Vorkommnisse, die nur zur Verhängung einer leichten Disziplinarstrafe Anlaß gegeben haben, so schwerwiegenden Charakters waren, daß sie die Entfernung des betreffenden Beamten aus seinem Dienstbereich unabweislich erscheinen lassen. Weiterhin könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die Kommission nicht vorschnell, allein aufgrund einer gewissen Befürchtung, gehandelt hat, während von ihr hätte verlangt werden müssen, daß sie das klägerische Verhalten nach Ausspruch der Disziplinarstrafe während einer gewissen Zeit beobachtet, um sodann die Feststellung zu treffen, die Atmosphäre im Dienstbereich des Klägers sei in einer irreparablen Weise gestört. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber fest, daß der Kläger seit Juni 1964, das heißt also kurze Zeit nach Verhängung der erwähnten Disziplinarstrafe (24. April 1964) und nachdem er im Monat Mai einen längeren Urlaub hatte, aus verschiedenen Gründen in Ispra nicht mehr dienstlich verwendet wurde. — Sodann hätte in einem Fall wie dem vorliegenden sorgfältig untersucht werden müssen, ob das Verhalten des Klägers allein ursächlich war für die Störung des dienstlichen Klimas oder ob auch andere Vorgänge dafür in Betracht kamen. Anlaß dieser Frage weiter nachzugehen könnte das Vorbringen des Klägers sein, nach seiner Abordnung habe eine große Anzahl wissenschaftlicher Kräfte Ispra verlassen mit Rücksicht auf die allgemein dort herrschende Atmosphäre. — Schließlich wäre von der Kommission sorgfältig zu prüfen gewesen, ob eine anderweitige Verwendung des Klägers in Ispra nicht in Betracht kam, ehe eine Abordnung nach Brüssel vorgenommen wurde. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger als Mitglied, des Personalausschusses von Ispra Funktionen wahrzunehmen hatte, die gemäß Anhang II zum Personalstatut als ein Teil seiner dienstlichen Funktionen anzusehen sind und die eine Versetzung ex officio besonders problematisch erscheinen lassen (vgl. Plog — Wiedow, a.a.O., Anm. 35 zu § 26). Zwar müssen insofern — wie wir im Verfahren gesehen haben — die beiden vom Kläger selbst genannten Möglichkeiten ausscheiden (die Kommission hat uns dies mit zwingenden Gründen nachgewiesen) ; die aufgeworfene Frage ist damit aber keineswegs in erschöpfender Weise behandelt. — Insgesamt bietet sich demnach ein Bild dar, das erhebliche Zweifel daran läßt, daß die von der Kommission angeführten Umstände tatsächlich eine schnelle und völlige Entfernung des Klägers aus der Kernforschungsanstalt Ispra notwendig gemacht haben.
Zweifel ergeben sich aber auch hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung die dringende Notwendigkeit bestand, im Brüsseler Einkaufsdienst einen Beamten von der Vorbildung des Klägers zur Verfügung zu haben. Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Leiter des Einkaufsdienstes offenbar nie einen dahingehenden Antrag gestellt. Auch sei der Kläger anfangs in Brüssel gar nicht und in der Folgezeit nur mit Arbeiten eines B-3-Beamten beschäftigt, also nicht voll ausgelastet worden. Erst durch weitere Verfügungen aus dem Jahr 1965 (Note vom 28. Januar 1965; Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1965) seien ihm Funktionen übertragen worden, die denen der Kategorie A entsprechen.
Alles in allem können wir folglich in der Frage der Begründetheit der klägerischen Anträge die Feststellung treffen, daß sie wahrscheinlich positiv zu beurteilen ist, was Anlaß zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts, wenn nicht gar zur Annullierung der angegriffenen Entscheidung geben müßte, sollte die Klagezulässigkeit entgegen meiner Auffassung angenommen werden.
2. Zum Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Dienstreise-Tagegeldern
Aufbauend auf die Annullierungsanträge folgert der Kläger, im Falle der Rechtswidrigkeit der Abordnungsentscheidung sei die Kommission verpflichtet, ihn so zu behandeln, als habe er sich aufgrund einer Dienstreise in Brüssel aufgehalten. Sie schulde ihm daher — wie anderen Beamten in vergleichbarer Situation — Tagegelder nach den Vorschriften des Personalstatuts.
Daß diese Deduktion zwingend sei, will mir dagegen nicht einleuchten. Mit Recht macht die Kommission geltend, die Leistung von Dienstreise-Tagegeldern setze eine nur vorübergehende, nicht auf die Dauer berechnete Abwesenheit sowie einen besonderen Akt, nämlich die Anordnung einer Dienstreise voraus. Sie trete dagegen nicht als automatische Folge dann ein, wenn eine Abordnungs- oder Versetzungsentscheidung für rechtswidrig erklärt werde.
Da der Kläger zudem eine Reihe von Entschädigungen gemäß Anhang VII (Artikel 5, 7, 9 und 10) zum Personalstatut bezogen hat, die sich auf die Abordnungsentscheidung stützen, müßte sein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Tagegeldern in jedem Falle, auch wenn seine Zulässigkeit zu bejahen wäre, abgewiesen werden.
3. Zum Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz
In der Replik hat der Kläger weiterhin den Antrag formuliert, die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz dafür zu verurteilen, daß sie in den vom Kläger früher eingeleiteten Verfahren (Rechtssache 30/64) über den Inhalt eines von ihr gefaßten Beschlusses falsche Erklärungen abgegeben habe. Zu diesem Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ausgeführt, er rechtfertige sich im Hinblick auf die dem Kläger in der Rechtssache 30/64 entstandenen Verfahrenskosten und dessen Entfernung aus seinem wissenschaftlichen Tätigkeitsbereich.
Hält man den Antrag für zulässig, obwohl er sich in der Klageschrift noch nicht findet, so müßte er doch hinsichtlich der beiden zuerst genannten Motivierungen deswegen zurückgewiesen werden, weil sie auf eine abgeschlossene Rechtssache Bezug nehmen. Insbesondere die Rüge betreffend die Verfahrenskosten der Rechtssache 30/64 könnte meines Erachtens allein im Rahmen einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens behandelt werden. — Daß im übrigen die vom Kläger angeführten Gründe nicht stichhaltig sind, hat sich im Rahmen eines Zwischenverfahrens erwiesen. In ihm konnte sich die Kammer aufgrund vorgelegter Dokumente davon überzeugen, daß in dem endgültigen Protokoll über die Kommissionssitzung, in der über die Vorstellung des Klägers in Brüssel Beschluß gefaßt worden war, nur Formulierungen enthalten sind, wie sie die Kommission dem Gerichtshof in der vorangegangenen Rechtssache zitiert hat. Von falschen Angaben kann demnach nicht die Rede sein.
Allenfalls im Hinblick auf eine angebliche Schädigung seines beruflichen Werdegangs infolge der Versetzung nach Brüssel könnte für den klägerischen Anspruch ein Anschein von Begründetheit anerkannt werden. Wir müssen indessen bekennen, daß der Kläger sein Vorbringen insofern nicht substantiiert und daß er nicht den Beginn eines Beweises geliefert hat. Dies enthebt den Gerichtshof der Notwendigkeit, auf den gestellten Schadensersatzantrag weiter einzugehen.
Insgesamt bliebe folglich auch zu Schadensersatzanträgen nur die Feststellung, daß sie einer Abweisung wenn nicht wegen Unzulässigkeit, so doch wegen fehlender Begründetheit verfallen müssen.
4. Zu dem noch nicht erledigten Zwischenantrag der Kommission
Im Rahmen der ersten Klage ist nach alledem ein letztes Wort zu einem Zwischenantrag zu sagen, den die Kommission in einem besonderen Schriftsatz vom 15. Januar 1966 formuliert hat und dessen Beurteilung nach dem Kammerbeschluß vom 10. März 1966 dem Endurteil vorbehalten wurde. Es handelt sich um den Antrag auf Entfernung zweier vom Kläger vorgelegter Dokumente aus dem Prozeßdossier, nämlich des Berichtes eines Privatdetektivbüros über die Vorbildung zweier früherer Kollegen des Klägers und eines Fernschreibens des Vorsitzenden des Personalausschusses von Ispra an den Generaldirektor der Verwaltung der Kommission vom 16. Oktober 1964 (Anlagen 22 und 34 zur Replik des Klägers).
Beide Dokumente sind nach meiner Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; sie können daher unberücksichtigt bleiben. Eine Entfernung aus den Prozeßakten sollte gleichwohl nur für das erste Dokument erwogen werden, da das erwähnte Fernschreiben in jedem Fall Beziehung zum Verfahren haben könnte und die Rechte Dritter offensichtlich nicht zu beeinträchtigen vermag. Ob der Gerichtshof die Entfernung des Berichtes des privaten Detektivbüros aus den Prozeßakten anordnet, hängt davon ab, wie weit er in der Beurteilung der Abordnungsentscheidung geht, namentlich ob für ihn die Frage des dienstlichen Interesses relevant wird, für die der Bericht unter Umständen Bedeutung haben könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre in der Tat seine Entfernung aus den Prozeßakten anzuordnen, da er geeignet ist, das Ansehen von Personen zu beeinträchtigen, die am Verfahren nicht beteiligt sind.
5. Zusammenfassung und Kostenentscheidung
Ich fasse meinen Standpunkt zur ersten Klage wie folgt zusammen: Die Annullierungsanträge müssen als unzulässig zurückgewiesen werden; die Anträge auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz und zur Zahlung von Tagegeldern sind zumindest unbegründet. Der Kläger unterliegt also in vollem Umfang und hat gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.
Offen ist noch die Kostenentscheidung in dem vom Kläger eingeleiteten Aussetzungsverfahren und in den beiden von der Kommission angestrengten Zwischenverfahren.
Was das Aussetzungsverfahren angeht, in dem der Antrag des Klägers zurückgewiesen wurde, so kann seine Kostenentscheidung der der Hauptsache folgen.
Das erste Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Klage endete mit dem Beschluß der Kammer, diese Frage dem Endurteil vorzubehalten, während das zweite Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Vorlage gewisser Dokumente wenigstens zum Teil sogleich einen für die Kommission günstigen Beschluß erbrachte. Dennoch empfiehlt es sich meines Erachtens nicht, die für die Hauptsache vorgeschlagene Kostenentscheidung mit Rücksicht auf die Zwischenverfahren zu modifizieren, da die Kommission in der Beurteilung der in ihnen aufgeworfenen Fragen im wesentlichen siegreich bleibt. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der ersten Klage kann sich demnach in vollem Umfang nach Artikel 70 der Verfahrensordnung richten.
II. Rechtssache 31/65
Im Verfahren 31/65 geht der Streit um die Rechtmäßigkeit gewisser Beförderungsentscheidungen, welche für das Jahr 1964 beschlossen und dem Personal der Euratom-Kommission durch Anschlag in deren Dienstgebäuden vom 9. Oktober 1964 bekanntgegeben worden waren. Sie sollen, soweit sie Beförderungen aus der auch für den Kläger geltenden Gehaltsgruppe A 5 angehen, aus einer Reihe von Gründen rechtswidrig sein, die sich insbesondere beziehen auf die Festlegung des Beförderungsverfahrens und auf die in seinem Rahmen erfolgende Aufstellung einer Eignungsliste (liste d'aptitude).
1. Zur Kennzeichnung des Beförderungsverfahrens
Aus der Rechtssache 27/64 erinnern wir uns, daß die Euratom-Kommission, abweichend von der bei anderen Institutionen geltenden Übung, ein besonderes Beförderungsverfahren festgelegt hat (für das Jahr 1964 in einem Rundschreiben Nr. 3/64 von 8. April 1964). Seine Besonderheit besteht darin, daß verschiedene lokale comités d'avancement und ein zentrales comité d'avancement in die vorbereitende Prüfung beförderungswürdiger Kandidaten eingeschaltet sind. Unter Berücksichtigung der Arbeiten dieser Komitees stellt sodann die zuständige Anstellungsbehörde (für die Kategorie A die Kommission selbst) eine liste d'aptitude in alphabetischer Reihenfolge auf, die dem Personal zur Kenntnis gebracht wird (im vorliegenden Fall geschehen durch Anschlag vom 24. Juli 1964). Diese liste d'aptitude schließlich dient der Kommission als Grundlage für die Festlegung der Beförderungsentscheidungen.
2. Zu den einzelnen Rügen
Was der Kläger im einzelnen zu diesem Prüfungsverfahren und zur Würdigung seiner eigenen Verdienste an Rügen vorbringt, deckt sich weithin mit seiner in der Rechtssache 27/64 entwickelten Argumentation zur Festlegung der nach dem gleichen Verfahren für das Jahr 1963 gebildeten Beförderungsentscheidungen. Ich kann mich daher im vorliegenden Falle kurz fassen.
So wissen wir bereits, daß die Kommission sich keiner Verletzung des Artikels 110 des Personalstatuts schuldig gemacht hat, obwohl ihr Rundschreiben über das Beförderungsverfahren ohne Einschaltung des Personalausschusses und des Statutsbeirats festgelegt wurde. Artikel 45 des Personalstatuts, der die Beförderung von Beamten regelt, ist nämlich nach der Auffassung des Gerichtshofes anwendbar, ohne daß es des Erlasses von Ausführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Personalstatuts bedarf. — Zu betonen ist darüber hinaus, daß das beanstandete Rundschreiben nur ein vorbereitendes Verfahren regelt und daß die beteiligten comités d'avancement keinen entscheidenden Einfluß auf die Festlegung der Beförderungsakte haben. Die Kommission hat also, was die Beförderung von Beamten der Kategorie A angeht, ihre Verantwortung nicht aus der Hand gegeben; vielmehr nimmt sie selbst, ohne an die Vorschläge der genannten Komitees gebunden zu sein, aufgrund der maßgeblichen Beurteilungsberichte und der Personalakten eine vergleichende Würdigung der Verdienste vor, die zur Festlegung der liste d'aptitude führt. — Da es sich bei der Beteiligung der comités d'avancement nur um eine vorberei tende Einschaltung von Hilfsinstanzen handelt, kann für die Ergebnisse ihrer Arbeiten eine Begründungspflicht ebensowenig angenommen werden, wie sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Beförderungsentscheidungen selbst gilt. Ein Rechtsfehler liegt demnach nicht darin, daß eine Mitteilung unterblieben ist über die von den comités d'avancement verwendeten Prüfungskriterien und Verfahrensmodalitäten sowie über die von ihnen erzielten Verfahrensergebnisse.
Zu beanstanden ist des weiteren nicht, daß die Euratom-Kommission Beförderungen ausspricht, ohne auf Anträge interessierter Beamter abzustellen. Eine derartige Voraussetzung ist im Personalstatut nicht festgelegt, und es sind auch keine vernünftigen Gründe sichtbar, die eine Berücksichtigung aller beförderungswürdiger Kandidaten vor der Festlegung von Beförderungsentscheidungen unrechtmäßig erscheinen lassen würden.
Was den besonderen Fall des Klägers angeht, so ist aus der Tatsache, daß er auf der liste d'aptitude der Kommission nicht verzeichnet ist, ebensowenig wie in der Rechtssache 27/64 zu folgern, er sei bei der vergleichenden Würdigung beförderungsfähiger Kandidaten nicht berücksichtigt worden. Ein solcher Ausschluß vom Beförderungsverfahren wird von der Kommission jedenfalls mit Nachdruck bestritten; irgendwelche gegenteiligen Beweise hat uns der Kläger nicht vorgelegt. — Schließlich kann in dieser ersten Gruppe von Rügen auch nicht der Vorwurf erfolgreich sein, die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Klägers sei deshalb unzulänglich und fehlerhaft gewesen, weil zumindest in der ersten Phase des Beförderungsverfahrens seine Stellungnahme zum Jahresbericht nicht bekannt gewesen sei. Tatsächlich entnehmen wir den Akten, daß der Jahresbericht über den Kläger vom 4. Juni 1964 datiert, während die Arbeiten des lokalen comité d'avancement am 8. Juni abgeschlossen wurden. Eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers zu seinem Bericht war demnach von Anfang an möglich. Sie war es — und das ist entscheidend — mit Sicherheit in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission selbst die maßgebliche Prüfung der Verdienste beförderungswürdiger Beamter vorgenommen hat.
Ein weiteres Argument des Klägers dagegen bedarf einer eingehenden Besprechung, weil es in der Rechtssache 27/64 wegen verspäteten Vorbringens nicht berücksichtigt werden konnte. Mit ihm wird eine Verletzung der Artikel 4 und 5 des Personalstatuts geltend gemacht, denenzufolge jede freie Planstelle eines Organs dem Personal bekanntgegeben wird, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, sie zu besetzen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht in ordentlicher Form geschehen, weil die Kommission, bezüglich der durch die angegriffenen Beförderungsentscheidungen besetzten Posten der Gruppe A4, es unterlassen habe, rechtzeitig bekanntzugeben, um welche Anzahl freier Stellen es sich handele, welche Funktionen mit ihnen verbunden seien, welche Besetzungsbedingungen für sie gelten nud welche Frist für die Einreichung von Bewerbungen zu beachten sei.
Tatsächlich ist nicht zu leugnen, daß eine Beförderung von wissenschaftlichen Beamten aus der Gruppe 5 in die Gruppe 4 sich nicht vollziehen kann im Rahmen einer einheitlichen Laufbahn, denn gemäß Anhang 1 b zum Personalstatut gibt es eine beide Gruppen umfassende Laufbahn nicht. Solche Beförderungen setzen demnach das Vorhandensein freier Posten der Gruppe A 4 voraus, und diese freien Posten müssen gemäß Artikel 4 des Personalstatuts in einer Stellenausschreibung bekanntgegeben werden.
Zu fragen haben wir uns daher, ob diesem Erfordernis im vorliegenden Fall genügend Rechnung getragen wurde, als die Kommission am 1. Oktober 1964 in einer Bekanntmachung V/P/4/64 die neu zu besetzenden Posten der Gruppe A 4 aufführte. Das ist mit Sicherheit insofern der Fall, als eine vorherige Veröffentlichung freier Posten verlangt wird, denn die Beförderungsentscheidungen der Kommission datieren vom 7. Oktober 1964, und sie wurden beschlossen, ohne daß auf die Anträge interessierter Beamter abgestellt worden wäre. — Ich habe aber darüber hinaus im Gegensatz zum Kläger auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Stellenausschreibung, zu deren Einzelheiten ich auf die Gegenerwiderung Seite 5 verweise, keine Bedenken. Sie ist aufgegliedert nach Besoldungsgruppen; in jeder Besoldungsgruppe ist die Zahl der zu besetzenden Posten angegeben. Außerdem ist erwähnt, in welchen Generaldirektionen, Direktionen und Diensten freie Posten zur Verfügung stehen, für Ispra insbesondere, für welche genau bezeichneten Sachgebiete Posten vorhanden sind. Aus diesen Angaben kann meines Erachtens die Anstellungsbehörde mit genügender Deutlichkeit die Erfordernisse ablesen, die bei der Besetzung der einzelnen Posten erfüllt sein müssen. Damit ist eine objektive Auswahl der für sie in Betracht kommenden Bewerber gewährleistet. Darüber hinaus in der Stellenausschreibung die Ankündigung zu verlangen, in welcher Weise die Kommission die Besetzung der freien Posten vorzunehmen gedachte, ist aber, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, deswegen nicht angängig, weil so die in Artikel 29 des Personalstatuts vorgesehene Wahl präjudiziert würde. — Schließlich ist der Kommission auch darin recht zu geben, daß selbst eine detailliertere Kennzeichnung der freien Posten für die Frage der Beförderung des Klägers ohne Einfluß gewesen wäre, da dieser aufgrund einer vergleichenden Würdigung geleisteter Verdienste von der Beförderung ausgeschlossen wurde. Für diese Würdigung kommt es in erster Linie auf die in der Gruppe 5 erbrachten Dienste an, nicht dagegen auf die Fähigkeiten, die für eine Einstufung in die Gruppe 4 gegeben sein müssen.
3. Ergebnis
Demnach müßte auch der Annullierungsantrag der Rechtssache 31/65, wäre nicht schon seine Zulässigkeit zu verneinen, als unbegründet zurückgewiesen werden.
C — Schlußanträge
Zusammenfassend kann ich somit zu den beiden vorliegenden Rechtssachen folgenden Schlußantrag formulieren: Die eingereichten Klagen sind, soweit sie Annullierungsanträge enthalten, als unzulässig zurückzuweisen; die Klage 31/65 wäre in jedem Falle auch unbegründet; die in der Rechtssache 28/65 formulierten Anträge auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz und zur Zahlung von Tagegeld müssen zumindest als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung für beide Rechtssachen einschließlich der Nebenverfahren ergibt sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung.