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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1966 – C-28/65

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:57

In dem Rechtsstreit 28/65

HERR FULVIO FONZI,

wissenschaftlicher Referent der EAG-Kommission,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mario Giuliano, zugelassen beim Kassationshof der italienischen Republik, ordentlicher Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Mailand,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt,

Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Marchini-Camia als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen

a) Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 1964, zugestellt mit Schreiben vom 12. Oktober 1964, mit der der Kläger der Generaldirektion Verwaltung und Personal in Brüssel zugeteilt worden ist;

b) Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 1965, zugestellt mit Schreiben vom 5. Februar 1965, mit der die am 10. Dezember 1964 erhobene Verwaltungsbeschwerde gegen die vorgenannte Zuteilungsverfügung zurückgewiesen worden ist;

c) Zahlung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Tagegelder;

d) Zahlung von Schadensersatz

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und R. Lecourt,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

In einem früheren Rechtsstreit (Rechtssache 30/64) hatte der Kläger die Aufhebung einer am 24. Juli 1964 ergangenen Versetzungs- oder Abordnungsverfügung beantragt. Durch Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. Juli 1965 ist dieser Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden, die angefochtene Maßnahme gehöre dem innerdienstlichen Bereich an, für den die EAG-Kommission allein zuständig sei, und könne deshalb den Kläger nicht im Sinne von Artikel 91 des Statuts beschweren (RsprGH XI 674).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1964 stellte die Beklagte dem Kläger eine am 7. Oktober 1964 ergangene Verfügung zu, mit der er der Generaldirektion Verwaltung und Personal in Brüssel zugeteilt wurde.

Am 19. Oktober 1964 schrieb der Kläger dem Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung und Personal, er werde den Anordnungen der Verfügung Folge leisten, mache aber von den im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch.

Demgemäß erhob er am 10. Dezember 1964 Verwaltungsbeschwerde, die durch Entscheidung der EAG-Kommission vom 3. Februar 1965, zugestellt mit Schreiben vom 5. Februar 1965, zurückgewiesen wurde.

Die vorliegende Klage, die sich gegen die Zuteilungsverfügung und gegen die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde richtet, ist am 12. Mai 1965 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

II. Anträge der Parteien

A — Der Kläger beantragt in der Klageschrift mit allen Vorbehalten, auch hinsichtlich der Ergänzung seines Vorbringens und neuen Vorbringens sowie erforderlichenfalls hinsichtlich weiterer Beweisangebote und der Vorlage weiterer Urkunden,

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß

2. die von der Beklagten am 7. Oktober 1964 gegen den Kläger getroffene Verfügung aufzuheben;

3. die Verfügung vom 3. Februar 1965 aufzuheben, mit der die Beklagte die vom Kläger auf dem Dienstweg erhobene Verwaltungsbeschwerde gegen die unter Ziffer 2 genannte Verfügung zurückgewiesen hat;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die gesamte Zeit, während der er aufgrund der vorstehend angefochtenen Verfügungen in Brüssel Dienst getan hat, Dienstreisetagegelder zu vergüten;

5. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

B — Die Beklagte beantragt in dem Schriftsatz, mit dem sie ihre Unzulässigkeitseinrede erhebt,

1. über die Unzulässigkeitseinrede vorab zu entscheiden;

2 über die Kosten nach den Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.

C — In seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt der Kläger,

1 den Vorabentscheidungsantrag der Beklagten abzulehnen oder die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;

2 der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

D — In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Beklagte,

1. für den Fall, daß ihrem Antrag auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit nicht stattgegeben wird, die Klage als unzulässig abzuweisen;

2. sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

3. dem Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

E — In seiner Erwiderung führt der Kläger aus:

aus allen diesen Gründen und mit den weitestgehenden Vorbehalten, auch hinsichtlich etwa nach Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission zu benennender Beweismittel, gibt sich der Kläger die Ehre, seine in der Klageschrift gestellten Anträge aufrechtzuerhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß

Punkt 4 dieser Anträge durch folgenden Text zu ersetzen ist:

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die gesamte Zeit seines durch die unter Ziffer 2 genannte Verfügung veranlaßten Aufenthalts in Brüssel Dienstreisetagegelder nebst 5 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen; die Beklagte außerdem zur Zahlung von 600000,— bfrs Schadensersatz zur Wiedergutmachung des infolge der falschen Erklärungen über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 entstandenen oder noch entstehenden ideellen und materiellen Schadens zu verurteilen;

folgende Beweisanträge hinzukommen:

4 a) zur mündlichen Verhandlung folgende Zeugen zu laden:

die Herren B. J. Asbeck-Brusse, Paulo Marc Van Laethem, Jacques Renaudie, die zu den verschiedenen in dieser Erwiderung geschilderten Vorkommnissen aus den jeweils angegebenen Gründen gehört werden sollen; desgleichen Herrn Präsidenten Chatenet, Herrn Vizepräsidenten Medi, die Herren Kommissare De Groote, Sassen und von Moltke und Herrn Sekretär Vernaeve, die erforderlichenfalls bestätigen sollen, daß der Wortlaut des in der 249. Sitzung der Kommission über den Fall des Klägers gefaßten Beschlusses authentisch ist;

Punkt 5 der Klageanträge dahin klargestellt wird,

daß die Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung in dieser Rechtssache sich auch auf die Kosten des Verfahrens 28/65 R wegen einstweiliger Anordnung sowie auf die durch den Vorabentscheidungsantrag der Beklagten veranlaßten Kosten zu erstrecken hat.

F — In ihrem Zwischenantrag vom 15. Januar 1966 beantragt die Beklagte,

1. den vom Kläger seiner Erwiderung beigefügten Entwurf eines Protokolls der 249. Sitzung der Kommission (Anlage 23 zur Erwiderung) aus den Akten zu entfernen;

2. zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte sich erbietet, das Protokoll der 249. Sitzung der Kommission auszugsweise — das heißt soweit es den Kläger betrifft — vorzulegen, wenn der Gerichtshof dies anordnet oder jedenfalls wenn es sachdienlich ist, wenn nämlich Herr Fonzi in der Rechtssache 30/64 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen sollte;

3. folgende, vom Kläger seiner Erwiderung beigefügten Unterlagen aus den Akten zu entfernen:

die Abschrift des Berichtes eines Detektivbüros über die Tätigkeit des Herrn Gazzano vor dessen Eintritt in den Dienst der Euratom-Gemeinschaft (Anlage 22 zur Erwiderung);

das Fernschreiben des Herrn Barthélemy an Herrn Funck vom 16. Oktober 1964 (Anlage 34 zur Erwiderung);

4. folgende neuen, vom Kläger in der Erwiderung gestellten Anträge für unzulässig zu erklären:

a) den erstmals in der Erwiderung gestellten Antrag am Ende des neugefaßten Punktes 4, die Beklagte zur Zahlung von 600000 bfrs Schadensersatz zur Wiedergutmachung des infolge der falschen Erklärungen über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 entstandenen oder noch entstehenden ideellen und materiellen Schadens zu verurteilen;

b) den erstmals in der Erwiderung gestellten Antrag im zweiten Teil des neu gefaßten Punktes 4 a, Herrn Präsidenten P. Chatenet, Herrn Vizepräsidenten Medi, die Herren Kommissare De Groote, Sassen und von Moltke und Herrn Sekretär Vernaeve als Zeugen zu hören, die erforderlichenfalls bestätigen sollen, daß der Wortlaut des in der 249. Sitzung der Kommission über den Fall des Klägers gefaßten Beschlusses authentisch ist;

5. zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte die Beurteilung der Zulässigkeit des vom Kläger in der Erwiderung neu gestellten Antrags auf Erhöhung der bereits eingeklagten Beträge um 5 % Zinsen in das Ermessen des Gerichtshofes stellt;

6. den Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.

G — In seiner Stellungnahme zum Zwischenstreitantrag beantragt der Kläger,

den Inzidentantrag vorab zurückzuweisen, die für die Einreichung der Gegenerwiderung bereits festgesetzte Frist nicht zu verlängern und der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

H — In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Beklagte,

1. die Klage, zumindest die vom Kläger in der Erwiderung gestellten neuen Anträge als unzulässig abzuweisen und die dieser Erwiderung beigefügten Unterlagen, die in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus den Akten zu entfernen;

2. hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;

3. den Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht geltend, die am 12. Mai 1960 eingereichte Klage sei verspätet, da die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehene Frist und die in Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrens-ordnung vorgesehene Zusatzfrist wegen räumlicher Entfernung abgelaufen gewesen seien.

Die Beklagte geht von drei Auslegungsmöglichkeiten aus: Entweder beeinflusse die Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde den Ablauf der Klagefrist nicht oder die Beschwerde hemme diese Frist, oder sie unterbreche sie.

Im ersten Falle, so führt sie aus, sei die Klagefrist am 26. Januar 1965, im zweiten Falle am 26. März 1965 abgelaufen.

Im dritten Fall berechnet die Beklagte die Frist wie folgt:

Der Kläger habe am 7. Februar 1965, dem Tag, an dem ihm die seine Beschwerde zurückweisende Verfügung zugestellt worden sei, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien gehabt. Daraus folge, daß die Klagefrist sich mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zwei Tage verlängere. Sonach sei die Frist von drei Monaten und zwei Tagen, beginnend mit dem Tage nach der Zustellung, am 10. Mai 1965 abgelaufen. Die am 12. Mai 1965 eingereichte Klage sei somit zwei Tage nach Fristablauf eingegangen und daher unzulässig.

Der Kläger entgegnet, die Klage sei fristgemäß erhoben.

1. Für die Berechnung der Entfernungsfrist sei nicht auf das Aufenthaltsland des Klägers abzustellen, sondern auf das Land, in dem sein Prozeßbevollmächtigter seinen Wohnsitz habe und seine Tätigkeit ausübe. Dies folge daraus, daß der Beamte sich vor dem Gerichtshof durch einen Anwalt vertreten lassen muß (Verfahrens-ordnung, Artikel 58), daß die Schriftsätze vom Anwalt zu unterzeichnen sind (a.a.O., Artikel 37) und daß die Parteien das Recht hätten, einen Anwalt zu wählen, der in einem anderen Land als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts wohnt.

2. Da ferner der Kläger die ihm zugewiesene Planstelle behalten habe, sei davon auszugehen, daß er seinen Wohnsitz noch, in Ispra habe und sich nur vorübergehend auf Dienstreise in Brüssel befinde. Der Kläger stützt diese Auffassung auf drei Verfügungen 'der Verwaltung mit Datum vom 30. Oktober 1964, 12. November 1964 und 10. März 1965 (Anlagen 1, 2 und 3 zur Erwiderung).

Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe nicht annehmen können, daß seine Entsendung nach Brüssel lediglich eine Dienstreise darstelle. Sie macht geltend, die Verfügung vom 3. Februar 1965, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, habe deshalb auch den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Erteilung eines Dienstreiseauftrags abgelehnt. Der Kläger habe daher seit der Zurückweisung der Beschwerde, die die Klagefrist in Gang gesetzt habe, nicht mehr davon ausgehen können, daß er sich auf Dienstreise in Brüssel befinde. Die Klagefrist sei daher drei Monate und zwei Tage nach dem 7. Februar 1965, also am 10. Mai 1965 abgelaufen; die Klage sei jedoch erst am 12. Mai 1965, also mit zweitägiger Verspätung, eingereicht worden.

Die Beklagte weist schließlich noch hilfsweise darauf hin, daß sie mit ihrem Zwischenstreitantrag, dessen Bescheidung der Gerichtshof dem Endurteil vorbehalten hat, begehrt, bestimmte in der Erwiderung erstmals gestellte Anträge für unzulässig zu erklären und einige der Erwiderung beigefügte Urkunden, die mit dem Streitgegenstand in keinem Zusammenhang stünden, aus den Akten zu entfernen.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger macht geltend, die Verfügung vom 7. Oktober 1964, mit der er einer Brüsseler Dienststelle zugeteilt wurde, und die Verfügung vom 3. Februar 1965, mit der seine Verwaltungsbeschwerde gegen die vorgenannte Verfügung zurückgewiesen wurde, seien wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Begründungsmangel), Verletzung des Vertrages und des Beamtenstatuts sowie Ermessensmißbrauchs fehlerhaft.

Er begehrt ferner die Zahlung der Dienstreisetagegelder und schließlich die Zahlung von Schadensersatz zur Wiedergutmachung des infolge der falschen Erklärungen [der Beklagten] über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 entstandenen Schadens.

1. Unzuständigkeit, Begründungsmangel, Verletzung des Vertrages und des Beamtenstatuts

Der Kläger führt aus, die Zuteilungsverfügung vom 7. Oktober 1964 hätte nach Artikel 35 Absatz 1 des Statuts mit Gründen versehen werden müssen, da sie gegenüber dem Kläger und gegen seinen Willen ergangen sei.

Ferner verstoße diese Verfügung, soweit sie den Dienstort des Klägers verlege, ohne jedoch seine Rechtsstellung zu verändern, das heißt, ihn auf eine andere Planstelle zu versetzen als die ihm in Ispra zugewiesene, gegen die Artikel 1, 3, 4, 5, 7, 11, 27, 35, 36, 37, 92 und 102 des Statuts. Der Kläger bezieht sich insoweit auf seine Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 1964 (Anlage 5 zur Klageschrift).

Die angefochtene Verfügung, die darauf abziele, die vom Statut vorgesehene Verbindung zwischen Planstelle und Amt zu lösen, stelle entweder eine verschleierte Disziplinarmaßnahme oder eine Zweckentfremdung der der Kommission im Rahmen ihres Forschungshaushalts bewilligten Mittel zugunsten des Verwaltungshaushalts dar, in dessen Rahmen der Kläger zur Zeit tätig sei. Darin lägen eine Verletzung des Vertrages und anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Ermessensmißbrauch.

Die Beklagte bemerkt zunächst zum Vorwurf des Begründungsmangels, nach Artikel 25 des Statuts brauchten nur beschwerende Verfügungen mit Gründen versehen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei als beschwerende Verfügung jede Maßnahme anzusehen, die geeignet ist, unmittelbar auf eine bestimmte Rechtslage einzuwirken (Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache Huber gegen EWG-Kommission, RsprGH X 807). Im vorliegenden Fall sei aber die Rechtsstellung des Klägers in keiner Weise verändert worden. Er habe nach Erlaß der angefochtenen Verfügung seine ihm früher zugewiesene Planstelle behalten, die der besonderen wissenschaftlichen Befähigung entspreche, die bei seiner Einstellung berücksichtigt worden sei.

Die Beklagte nimmt sodann zu dem die Verletzung des Statuts betreffenden Vorbringen des Klägers Stellung.

Den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 1964 (Anlage 5 zur Klageschrift) hält die Beklagte entgegen, sie habe nie daran gedacht, die Dauerplanstelle von der damit verbundenen Tätigkeit zu trennen, habe sie auch nicht mit der Grundamtsbezeichnung verwechselt und schließlich ebensowenig als eine bloße Stelle des Stellenplans behandelt.

Nach Meinung der Beklagten stellt die Angliederung der Planstelle des Klägers an den Beschaffungsdienst der Zentralverwaltung keine Trennung zwischen Planstelle und Tätigkeit dar, weil der Kläger auch weiterhin eine Tätigkeit ausübe, die durchaus seiner besonderen wissenschaftlichen Befähigung entspreche. Diese Angliederung betreffe nur die interne Organisation der Dienststellen, die Sache der Kommission sei. Artikel 7 des Statuts, der die Anstellungsbehörde verpflichtet, den Beamten in eine Planstelle einzuweisen, besage keineswegs, daß die Dauerplanstelle notwendigerweise und auf unbegrenzte Zeit einer und derselben Dienststelle der Kommission angegliedert werden und an einem und demselben Ort bleiben müsse.

Zur Rüge der Verletzung des Artikels 35 des Statuts, die der Kläger darauf stützt, daß diese Vorschrift unter den dienstrechtlichen Stellungen nicht ausdrücklich die Verwendung an einem anderen Dienstort, jedoch auf der gleichen Planstelle erwähne, bemerkt die Beklagte, diese Verwendung sei keine besondere dienstrechtliche Stellung im Sinne des Statuts, die Verlegung des Dienstortes begründe also nicht schon ohne weiteres eine Änderung der Rechtsstellung des Beamten. Im vorliegenden Fall sei der Kläger, dessen Dienstort verlegt worden sei, in der dienstrechtlichen Stellung verblieben, in der er sich vorher befand.

Zur Rüge der Verletzung des Artikels 5 des Statuts, die darauf gestützt wird, daß die Kommission durch die angefochtene Verfügung die Verbindung gelöst habe, die zwischen Planstelle und Amt bestehen müsse, bemerkt die Beklagte, aus dem Wortlaut der Zuteilungsverfügung vom 7. Oktober 1964 (Anlage 3 zur Klageschrift) und der darin enthaltenen Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers gehe hervor, daß diese Tätigkeiten den gleichen Rang hätten und von der gleichen Art seien wie die zuvor in Ispra wahrgenommenen Aufgaben und der allgemeinen Vorbildung, der wissenschaftlichen Befähigung und der Erfahrung des Klägers entsprächen.

Die Beklagte fügt hinzu, ein Verbot jedweder Anpassung der Amtsausübung an die Entwicklung der Dienststellen führe zu einer absurden Versteinerung der Tätigkeit der Organe.

Zu der gerügten Verletzung von Haushaltsvorschriften, die sich daraus ergeben solle, daß der Kläger auch weiterhin aus Mitteln des Forschungshaushalts anstatt aus solchen des Verwaltungshaushalts bezahlt werde, führt die Beklagte aus, eine etwaige Verletzung von Haushaltsvorschriften habe die Kommission vor dem Ministerrat zu verantworten, diese Verletzung stelle aber keine den Kläger beschwerende Maßnahme dar und könne daher von ihm nicht mit der Klage vor dem Gerichtshof angefochten werden (Artikel 91 Absatz 1 des Statuts). Die Modalitäten der Aufteilung der Mittel auf die beiden Haushaltspläne seien im dienstlichen Interesse festgelegt, von dem sich die Kommission leiten lassen müsse.

Die Beklagte bemerkt schließlich zum Vorwurf des Begründungsmangels hinsichtlich der die Verwaltungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Verfügung vom 3. Februar 1965, diese Verfügung (Anlage 6 zur Klageschrift) nenne klar die Gründe, auf denen sie beruhe.

Der Kläger erwidert wie folgt:

a) Er stellt zunächst Tätigkeiten und Aufgabenbereich seiner Planstelle in Ispra der Tätigkeit gegenüber, die ihm durch' die streitige Verfügung im Beschaffungsdienst zugewiesen worden ist. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die ihm durch die angefochtene Verfügung in Brüssel zugewiesene Tätigkeit sich grundlegend von derjenigen seiner Planstelle unterscheide, in der die Beklagte ihn angeblich belassen habe. Die Beschreibung der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Referenten der Besoldungsgruppe A 5 laute gemäß dem Runderlaß Nr. 9/63 (Anlage 4 zur Erwiderung): Leitet ein Referat oder eine Gruppe wissenschaftlicher … Beamter oder Stellvertreter eines wissenschaftlichen oder technischen Hauptreferenten oder des Leiters eines [wissenschaftlichen] Hauptreferats. Prüfe man ferner die dienstliche Mitteilung Nr. 15 vom 17. April 1964 über die Organisation des Beschaffungsdienstes der Generaldirektion Verwaltung und Personal (Anlage 5 zur Erwiderung), so sei festzustellen, daß die dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung übertragene Tätigkeit in keiner Weise der Grundamtsbezeichnung entspreche, der seine Planstelle zugeordnet sei.

b) Der Kläger beanstandet die Behauptung der Beklagten, seine Tätigkeit in Brüssel entspreche seinem Rang, seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung. Diese Argumentation verwechsle die der einzelnen Dauerplanstelle zugeordnete Tätigkeit mit dem Erfordernis bestimmter Qualifikationen zur Ausübung dieser Tätigkeit. Aus Artikel 5 Nrn. 1 und 4 des Statuts ergebe sich die Rechtswidrigkeit jeder Zuweisung, jeder Übertragung von Tätigkeiten, die im Verhältnis zu den mit seiner Dauerplanstelle verbundenen neu und andersartig seien, auch wenn der Kläger in derselben Dauerplanstelle belassen werde. Der Kläger beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1964 in der Rechtssache Boursin gegen Hohe Behörde (RsprGH X 1476 Leitsatz Nr. 4 Absatz 1).

c) Der Kläger bemerkt, wenn die Beklagte vorbringe, es handle sich nur um die Modalitäten der Ausübung eines bestimmten Amtes, so nehme sie damit für sich in Anspruch, nach ihrem Belieben Tätigkeiten und Aufgabenbereich einer Dauerplanstelle ändern zu können.

Wenn Artikel 5 Nr. 4 des Statuts die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten von der Stellungnahme des in Artikel 10 vorgesehenen Statutsbeirats abhängig mache, so sei die vorherige Stellungnahme dieses Beirats auch für etwaige Änderungen der Tätigkeiten notwendig, mit denen ein bestimmter Dienstposten zuvor beschrieben worden sei.

Mangels einer solchen vorhergehenden Stellungnahme sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Statuts und wegen Unzuständigkeit der Kommission fehlerhaft.

Der Kläger weist darauf hin, daß die angefochtene Verfügung durch den Kontrollausschuß in seinem Prüfungsbericht für das Haushaltsjahr 1964 (Anlage 6 zur Erwiderung) wegen Verletzung des Statuts und der Haushaltsvorschriften beanstandet worden sei.

Zur Zulässigkeit des in der Klageschrift noch nicht erwähnten Klagegrunds der Unzuständigkeit macht der Kläger zunächst geltend, dieser Klagegrund sei als in der Rüge der Verletzung des Artikels 5 Nr. 4 des Statuts stillschweigend mit vorgebracht anzusehen; ferner führt er aus, der Klagegrund stütze sich auf ein Vorbringen der Beklagten, die in der Klagebeantwortung die Auffassung vertrete, es stehe ihr praktisch frei, die gemäß Artikel 5 Nr. 4 Absatz 2 des Statuts beschriebenen Tätigkeiten der Planstellen zu ändern.

d) Der Kläger weist sodann darauf hin, daß nach Artikel 7 Nr. 1 des Statuts die Anstellungsbehörde … den Beamten … im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein[weist].

Daraus folge, daß abgesehen von den Fällen der vorübergehenden Verwendung und der Abordnung die Einweisung nur im Wege der Ernennung oder der Versetzung erfolgen könne. Da aber nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 29 des Statuts Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen nur zur Besetzung freier Planstellen zulässig seien, setze die Einweisung folglich voraus, daß diejenige Planstelle im Sinne von Artikel 4 frei sei, in die man den Beamten nach Artikel 7 einweisen wolle.

Der Kläger führt aus, falls die angefochtene Verfügung als Einweisung in eine neue Planstelle angesehen werden müsse, seien zahlreiche durch das Statut aufgestellte Voraussetzungen nicht erfüllt. Zunächst fehle die freie Planstelle. Sodann sei die freie Stelle nicht mit einer Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs des Dienstpostens und der für die Bewerbung erforderlichen Qualifikationen, einer Beschreibung des Einstellungsverfahrens und der Angabe einer Bewerbungsfrist dem Personal bekanntgegeben worden. Außerdem fehle die Bewerbung des Klägers für die freie Stelle oder die ausdrückliche, ordnungsgemäß mit dem dienstlichen Interesse begründete Versetzung des Klägers auf diese Stelle.

Dem Kläger zufolge ist die ausdrückliche Anerkennung der Begründetheit seines Antrags auch einer internen Note der Verwaltung vom 2. Juni 1965 zu entnehmen, worin diese Vorschläge für eine Änderung des Statuts unterbreite, durch die Zuteilungsverfügungen in Fällen ermöglicht werden sollten, in denen nach dem geltenden Statut Dienstreiseaufträge oder Versetzungen notwendig seien (Anlage 7 zur Erwiderung).

Der Kläger beanstandet sodann das Vorbringen der Beklagten, in seiner Verwendung in Brüssel sei eine bloße Verlegung der Dauerplanstelle, die er noch immer innehabe, in eine andere Dienststelle oder an einen anderen Ort zu sehen. Er fragt, wie er dann noch im Organigramm von Ispra geführt werden könne, wie dies aus den Anlagen 1, 2 und 3 zur Erwiderung hervorgehe, weshalb amtliche Schreiben immer noch an die Forschungsanstalt Ispra, Dienststelle CETIS, gerichtet würden (Anlagen 8, 9 und 32 zur Erwiderung), weshalb bei der Erstattung der Reisekosten für den Jahresurlaub des Klägers im Jahr 1965 der Dienstort Ispra zugrunde gelegt worden sei (Anlage 9 zur Erwiderung) und weshalb schließlich die Verwendung des Klägers in Brüssel nicht im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht worden sei.

Nach Meinung des Klägers geht aus alledem hervor, daß sein Aufenthalt in Brüssel den Charakter einer Dienstreise trage mit allen sich daraus ergebenden finanziellen und rechtlichen Folgen.

e) Der Kläger macht geltend, die ihm in Brüssel zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht seinem Rang, seiner wissenschaftlichen Qualifikation und seiner Erfahrung.

Die angefochtene Verfügung weise einem Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn, dessen Planstelle weiterhin im Forschungs- und Investitionshaushaltsplan geführt werde, eine reine Verwaltungstätigkeit zu und verletze dadurch Titel VIII und Anhang I des Statuts.

Der Kläger erinnert daran, daß diese Zuweisung durch den Kontrollausschuß beanstandet worden sei (vgl. oben c und Anhang 6 zur Erwiderung).

Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Tätigkeit des Klägers in Brüssel einer niedrigeren als der Laufbahngruppe A zuzuordnen, der der Kläger angehört.

Deshalb verletze die angefochtene Verfügung den von allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften anerkannten allgemeinen Grundsatz, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keine neue Tätigkeit übertragen darf, die eine wesentliche Änderung von dessen bisheriger Stellung mit sich bringt.

Ein Vergleich der in der angefochtenen Verfügung gegebenen Tätigkeitsbeschreibung mit der internen dienstlichen Mitteilung Nr. 15 vom 17. April 1964 lasse erkennen, daß die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit bislang von einem Beamten der Besoldungsgruppe B 3 wahrgenommen worden sei (Anlage 5 zur Erwiderung). Der Kläger behauptet, die Untersuchung über den Beschaffungsdienst sei bereits vor seiner Ankunft durchgeführt worden; die Kommission habe zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Firma Interbüro abgeschlossen; die Tätigkeit des Klägers beschränke sich auf die Beratung dieser Firma (Anlagen 11, 12, 13 und 14 zur Erwiderung). Im übrigen sei eine sich auf die gesamten Einkäufe der Kommission beziehende Untersuchung, wie sie in der angefochtenen Verfügung erwähnt sei, nicht möglich, weil der Beschaffungsdienst des Sitzes der Kommission in Brüssel den Beschaffungsdiensten der Forschungsanstalten nicht übergeordnet sei und letztere, da sie über den Forschungshaushaltsplan finanziert würden, dem Generaldirektor für Forschung unterstellt seien, der wissenschaftlicher Beamter, nicht Verwaltungsbeamter sei.

f) Der Kläger führt aus, die angefochtene Verfügung sei nicht mit Gründen versehen und verstoße deshalb gegen Artikel 25 Absatz 1 des Statuts. Die Entscheidung des Gerichtshofes vom 1. Juli 1964, in der Rechtssache Huber, auf die die Beklagte sich beruft, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die angefochtene Verfügung habe seine Rechtsstellung geändert, denn sie habe Art und Niveau der mit seiner Planstelle verbundenen Tätigkeit geändert; sie habe gegen seinen Willen und ohne die Formen der Abordnung oder Versetzung zu wahren, seinen Dienstort verlegt; sie habe eine bestehende Rechtsstellung beseitigt, ohne eine mit dem Statut vereinbare Rechtsstellung zu schaffen; und sie habe schließlich ein Element der Unsicherheit in die Planstelle des Klägers eingeführt und trotzdem die Gewährung der Dienstreisegelder versagt.

g) Der Kläger macht geltend, seine neue Tätigkeit in Brüssel sei ihm am 28. Januar 1965 durch ein einfaches Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Verwaltung und Personal (Anhang 16 zur Erwiderung) ohne jede Bezugnahme auf einen Beschluß der Kommission zugewiesen worden.

h) Nach einer kurzen Zusammenfassung des vorstehend wiedergegebenen Vorbringens (Buchstaben a bis g) führt der Kläger aus, die gegen die Zuteilungsverfügung vom 7. Oktober 1964 vorgebrachten Klagegründe richteten sich auch gegen die Verfügung vom 3. Februar 1965, mit der die Beschwerde gegen die vorgenannte Zuteilungsverfügung zurückgewiesen wurde.

Die Beklagte entgegnet wie folgt:

Sie führt zunächst aus, die angefochtene Verfügung stelle eine Maßnahme der Verwaltungsorganisation dar, für die die vorgesetzte Behörde allein verantwortlich sei und die sie entsprechend den sich wandelnden dienstlichen Erfordernissen regeln und ändernmüsse (Schlußanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache 15/65, Klaer gegen Hohe Behörde, RsprGH XI 1394).

Um festzustellen, ob die angefochtene Maßnahme die Rechte des Klägers aus dem Statut beeinträchtige, müsse man ermitteln, welchen Inhalt der Anspruch auf eine Planstelle und auf die damit verbundenen Tätigkeiten habe. Aus Artikel 1, aus Anhang I und aus Artikel 5 Nr. 4 Absatz 2 des Statuts sowie aus dem Runderlaß Nr. 9/63, der die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten enthält, gehe hervor, daß das Statut einen Anspruch des Beamten auf Belassung in der ursprünglichen Dienststelle und am ursprünglichen Dienstort nicht kenne und auch nichts darüber aussage, in welchem Umfang die Tätigkeiten individuell bezeichnet werden müßten, auf deren Ausübung der Beamte ein Recht habe. Somit sei dem Beamten als konkreter Inhalt seines Anspruchs auf eine Planstelle nur garantiert, daß seine Tätigkeiten ihrer Art und ihrem Rang nach stets den Fähigkeiten und der beruflichen Vorbildung entsprechen müßten, die für seine Ernennung maßgebend waren. Anhang VII zum Statut gleiche durch seine Artikel 5, 7, 9 und 10 die praktischen Nachteile, die sich für einen Beamten aus einer Verlegung seines Dienstortes ergeben können, weitgehend aus.

Aus einem Vergleich der dienstlichen Stellung des Klägers vor Erlaß der angefochtenen Verfügung mit seiner gegenwärtigen Stellung zieht die Beklagte den Schluß, zwischen beiden bestehe kein so einschneidender Unterschied, daß die angefochtene Verfügung, wie der Kläger behauptet, deshalb wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und Unzuständigkeit fehlerhaft wäre.

Der Kläger habe, obwohl er wissenschaftlicher Beamter war, in Ispra keine unmittelbare Forschertätigkeit ausgeübt. Seine Tätigkeit bei der CETIS (Europäische Zentralstelle für die Verarbeitungwissenschaftlicher Informationen) habe in Organisations- und Verwaltungsarbeiten bestanden, die wissenschaftliche Befähigung vorausgesetzt hätten. Das gleiche gelte für seine gegenwärtige Tätigkeit in Brüssel. Der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 1964 (Anlage 3 zur Klageschrift), dem Schreiben des. General-direktors für Verwaltung und Personal vom 28. Januar 1965 (Anlage 16 zur Erwiderung) und dem die Vereinbarung über Datenverarbeitung betreffenden Beschluß vom 13. Oktober 1965 (Anlage 1 zur Gegenerwiderung) sei zu entnehmen, daß der Kläger in Brüssel eine Referententätigkeit auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ausübe, die eine wissenschaftliche Vorbildung voraussetze, wie sie der Kläger besitze, und der Tätigkeit entspreche, die der Grundamtsbezeichnung des wissenschaftlichen Referenten der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet sei.

Die Beklagte erklärt abschließend, sie habe dem Kläger im dienstlichen Interesse unter Belassung auf seiner Planstelle eine Tätigkeit in Brüssel zugewiesen. Sie habe daher das Beamtenstatut, das die Frage offensichtlich nicht ausdrücklich regele, dahin ausgelegt, daß die Rechte des Beamten nicht verletzt würden, wenn einerseits Art und Rang der Tätigkeit und andererseits die Befähigung und berufliche Vorbildung, die für die Einstellung bestimmend waren, einander im gleichen Verhältnis zugeordnet blieben; sie habe dabei dem Umstand Rechnung getragen, daß diese Zuordnung im vorliegenden Fall gewährleistet sei und freie Stellen nicht vorhanden gewesen seien.

Nach Meinung der Beklagten würde die Lösung, die Planstelle des Klägers in Ispra zu streichen, unmittelbar darauf eine neue Planstelle in Brüssel einzurichten und sodann den Kläger im Wege einer Versetzung nach Artikel 7 des Statuts in diese Planstelle einzuweisen, einen bloßen Verfahrenskunstgriff dargestellt haben, der nichts als ein Verfahren um seiner selbst willen hätte bedeuten können.

Die Beklagte unternimmt es sodann, die in der Erwiderung enthaltenen Ausführungen des Klägers Punkt für Punkt zu widerlegen:

zu a) Die Beklagte verweist auf ihr obiges Vorbringen, mit dem sie darzutun versucht, daß die angefochtene Verfügung Rang und Art der dem Kläger durch das Statut garantierten Tätigkeit nicht geändert habe.

zu b) Die Beklagte führt aus, die Klagebeantwortung enthalte keine Verwechslung, sondern bringe eine Klarstellung. Es liege auf der Hand, daß die Tätigkeit des Klägers in Brüssel nicht der gleichen Art wie die in Ispra ausgeübte hätte sein können, wenn sie nicht den Qualifikationen des Stelleninhabers entsprochen hätte, die für seine Einstellung ausschlaggebend waren.

zu c) Die Beklagte entgegnet zunächst, da weder die Tätigkeit, die der vom Statut garantierten Planstelle entspreche, noch die der Grundamtsbezeichnung zugeordnete Tätigkeit verändert worden sei, sei die Stellungnahme des Statutsbeirats nicht erforderlich gewesen und habe die Kommission sonach ihre Zuständigkeit nicht überschritten.

Zu dem Vorwurf des Klägers, die angefochtene Verfügung sei durch den Kontrollausschuß beanstandet worden, bemerkt die Beklagte, die Kommission sei verpflichtet, sich an dem grundlegenden Kriterium des dienstlichen Interesses auszurichten, eine etwaige Verletzung der Haushaltspläne beschwere den Kläger nicht und könne von ihm nicht gemäß Artikel 91 des Statuts vor dem Gerichtshof angefochten werden. Die Frage, ob eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Statuts vorliege, habe der Gerichtshof, nicht aber der Kontrollausschuß zu entscheiden.

zu d) Die Beklagte erwidert, die Argumentation des Klägers setze notwendig voraus, daß die Tätigkeit, auf die er nach seiner Rechtsstellung Anspruch habe, verändert worden sei. Nun verändere aber die angefochtene Verfügung diese Tätigkeit nicht und weise den Kläger auch nicht in eine neue Planstelle ein.

Was die vom Kläger angeführte innerdienstliche Note vom 2. Juni 1965 anbelangt, so bemerkt die Beklagte, diese Note erbringe den Beweis, daß die angefochtene Verfügung tatsächlich im dienstlichen Interesse ergangen sei.

Hinsichtlich der anderen vom Kläger herangezogenen Verwaltungsschriftstücke macht die Beklagte geltend, es handle sich entweder um Vorgänge von ausschließlich haushaltsrechtlicher Bedeutung oder um offensichtliche Unrichtigkeiten, die in jeder großen Verwaltung unvermeidbar aufträten.

zu e) Die Beklagte entgegnet, sie habe dargetan, daß die Tätigkeit des Klägers in Brüssel ihrer Art und ihrem Rang nach ständig der Tätigkeit entsprochen habe, auf die er nach dem Statut Anspruch habe.

zu f) Die angefochtene Verfügung beeinträchtige die Rechtsstellung des Klägers nicht und dürfe daher nicht zu den Maßnahmen gerechnet werden, für die Artikel 25 des Statuts eine Begründung verlange. Den Prozeßakten in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 sei zu entnehmen, daß der Kläger die Gründe für die Verlegung seines Dienstortes durchaus gekannt habe.

zu g) Die Beklagte erwidert, obwohl die dem Kläger in Brüssel übertragenen Aufgaben sich in einem gewissen Rahmen entwickelt haben, habe seine Tätigkeit ihrer Art und ihrem Niveau nach stets den Garantien des Statuts entsprochen.

2. Zum Ermessensmißbrauch

Der Kläger macht geltend, die angefochtene Verfügung stelle in Wahrheit eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dar.

Die Beklagte entgegnet, der Kläger versuche einen in keiner Weise begründeten, bloß subjektiven Verdacht in einen Nichtigkeitsgrund zu verwandeln; sie bemerkt, daß er die Beweislast trage.

Sie legt dar, das dienstliche Interesse habe die Entfernung des Klägers aus der CETIS erforderlich gemacht, und zwar sowohl wegen der Entwicklung der Tätigkeit dieser Stelle als auch wegen des Verhaltens des Klägers, der das für jede Zusammenarbeit unerläßliche Vertrauen endgültig untergraben habe.

Der Kläger habe im übrigen von sich aus seine Entfernung aus Ispra verlangt; die Kommission habe auch die Möglichkeit einer Versetzung an die Laboratorien von Garching oder Jülich geprüft. Die Einführung von Datenverarbeitungsverfahren beim Beschaffungsdienst in Brüssel habe aber dort die Einstellung eines Referenten mit der Qualifikation des Klägers erforderlich gemacht.

Die Beklagte schließt aus alledem, die Verfügung vom 7. Oktober 1964 habe nicht den Charakter einer verschleierten Strafe, im übrigen habe die Kommission auch nicht gezögert, dem Kläger einen Verweis zu erteilen, als dies notwendig gewesen sei (vgl. Rechtssache 30/64).

Der Kläger erwidert folgendes:

a) Die beiden von der Beklagten in der Klagebeantwortung für die angefochtene Verfügung angegebenen Gründe vermöchten die beanstandete Maßnahme nicht zu rechtfertigen.

Was die Entwicklung der Tätigkeit der CETIS anbelangt, bemerkt der Kläger, das dienstliche Interesse möge seine Entfernung aus der CETIS gerechtfertigt haben, nicht aber seine Entfernung aus Ispra (wo 3000 Beamte beschäftigt seien) und seine Verwendung in der Tätigkeit eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3 in Brüssel. Die beanstandete Verordnung sei nur durch die Absicht motiviert, ihn zu demütigen und die Personalvertretung in Ispra eines arbeitsamen und dynamischen Mitglieds zu berauben.

Zu seinem Verhalten gegenüber seinen Kollegen bei der CETIS bemerkt der Kläger, dieses Verhalten sei durch den am 24. April 1964 erteilten Verweis abschließend geahndet worden, wie aus dem Urteil vom 8. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 hervorgehe, worin der Gerichtshof entschieden habe, daß dieser Verweis im dienstlichen Interesse erteilt worden sei. Deshalb hätten die bereits durch das vorgenannte Urteil berücksichtigten Tatsachen nicht zur Rechtfertigung der angefochtenen Verfügung herangezogen werden dürfen, die somit gegen den fundamentalen Rechtsgrundsatz ne bis in idem verstoße.

b) Der Kläger bemerkt, die Entwicklung der Tätigkeit der CETIS stelle keinen hinreichenden Grund für seine Entfernung aus Ispra dar. Er weist insbesondere darauf hin, daß seinerzeit zwei freie Wissenschaftlerstellen in Ispra ausgeschrieben worden seien und er die geforderten Qualifikationen besessen habe (Anlagen 17 und 18 zur Erwiderung).

c) Der Kläger führt aus, nachdem ihm durch die angefochtene Verfügung beim Beschaffungsdienst in Brüssel eine Tätigkeit zugewiesen worden sei, die vorher ein Beamter der Besoldungsgruppe B 3 wahrgenommen habe, sei er später, jedoch ohne jeden förmlichen Akt, zum Nachfolger des Herrn Viellard bestimmt worden, eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5, der Stellvertreter des Leiters des Beschaffungsdienstes, Herrn Asbeck-Brusse, gewesen sei; auf diese Weise habe man es ermöglichen wollen, Herrn Viellard ohne Stellenausschreibung und ohne Auswahlverfahren zum Sekretär des Beirats für Beschaffung und Verträge von Euratom zu machen. Der Kläger beruft sich für sein Vorbringen auf das Zeugnis des vorgenannten Herrn Asbeck-Brusse sowie auf die als Anlagen 5, 16, 20 und 21 zur Erwiderung vorgelegten Dokumente.

d) Der Kläger nimmt dann zu der Behauptung der Beklagten Stellung, er selbst habe seine Entfernung aus Ispra beantragt. Es handle sich um seine Bewerbung um eine der in der Stellenausschreibung Nr. 69/64 genannten Stellen, die eine wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Kernforschung in Frascati betroffen habe. Sein Wunsch, Ispra zu verlassen, sei auf seine Differenzen mit Herrn Gazzano und anderen Beamten in Ispra zurückzuführen gewesen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 gewesen seien.

e) Der Kläger nimmt sodann zu dem Vorwurf der wissentlichen Unwahrheit und der Bösgläubigkeit Stellung, den ihm die Beklagte in ihrer Gegenerklärung im Verfahren 28/65 R macht.

Hierzu legt er eine Fotokopie des Protokollentwurfs der 249. Sitzung der Kommission vor, die am 24. Juni 1964 in Brüssel stattgefunden hat (Anlage 23 zur Erwiderung); diesen Entwurf habe er auf Anfrage auf dem normalen Dienstweg erhalten.

Er bemerkt, der Text auf Seite 7 dieses Dokuments entspreche nicht dem von der Beklagten als Anlage zu ihrer Gegenerklärung in dem Verfahren 30/64 R wegen einstweiliger Anordnung vorgelegten Text, von dem ausgehend der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 1965 (RsprGH XI 674) den Antrag auf Aufhebung der Versetzungs- oder Abordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 1964 für unzulässig erklärt habe.

Die authentische Fassung beweise, daß der Kläger nicht nur einen Dienstreiseauftrag für Brüssel erhalten habe, sondern dorthin versetzt worden sei.

Der Gerichtshof möge entscheiden, so schließt der Kläger, auf welche Partei die von der Beklagten gebrauchten Ausdrücke zuträfen.

Er schlägt sodann dem Gerichtshof vor, die Anhörung der Personen anzuordnen, die in der 249. Sitzung der Kommission zugegen gewesen sind.

Der Kläger behält sich ausdrücklich alle weiteren Schritte, insbesondere einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 98 ff. der Verfahrensordnung, vor.

f) Der Kläger bemerkt abschließend, die wahren Gründe für die angefochtene Verfügung seien in dem Bestreben der Beklagten zu sehen,

ihn zu demütigen;

wegen Vorkommnissen, die bereits durch den Verweis geahndet seien, eine neue verschleierte Disziplinarstrafe gegen ihn zu verhängen;

ihn an der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Personalvertretung in Ispra zu hindern;

ihn in eine so unübersichtliche Dienst- und Rechtsstellung zu bringen, daß ihm alle Zukunftsaussichten genommen würden.

Er bemerkt, seine augenblickliche Lage habe für ihn den Verlust der regelmäßigen Prämien zur Folge gehabt, die er aufgrund seiner ausgezeichneten Beurteilung hätte erwarten können (Anlagen 10 und 25 zur Erwiderung) und ihn von jeder Beförderung ausgeschlossen, da keine Klarheit bestehe, welcher Generaldirektor ihn vorzuschlagen habe. Der Kläger beantragt, hierzu Herrn Jacques Renaudie, den Vertreter der Personalvertretung im zentralen Beförderungsausschuß für den Forschungshaushalt, als Zeugen zu hören.

Er beruft sich schließlich noch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache Willame gegen EAG-Kommission (RsprGH XI 878), wonach die Organe verpflichtet sind, den Personalvertretern ein Höchstmaß an Beistand zu gewähren.

Nachdem die Beklagte ausweislich der Akten der Rechtssache 30/64 zunächst versucht habe, ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Personalvertretung in Ispra zu erschweren, habe sie nun mit der angefochtenen Verfügung erreicht, daß er diese Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrnehmen könne.

Die Beklagte tritt dem in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen:

zu a) Das dienstliche Interesse habe nicht nur die Entfernung des Klägers aus der CETIS, sondern auch seine Verwendung im Beschaffungsdienst erfordert.

Zur Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem führt die Beklagte aus, nach italienischem Recht könne die Verwaltung nach Verhängung einer Disziplinarstrafe den Beamten an einen anderen Dienstort versetzen, insbesondere, wenn das Verhalten des Beamten seinem Ansehen an einem bestimmten Dienstort Abbruch getan habe.

zu b) Die Beklagte erwidert, die erste freie Stelle sei Herrn Farese zuerkannt worden, der Urlaub aus persönlichen Gründen gehabt habe und dem deshalb nach dem Statut ein Vorrecht zugestanden habe, die zweite Stelle habe am 9. September 1963, also noch bevor der Kläger von Ispra entfernt worden sei, Herr Debroux erhalten.

zu c) Die Beklagte entgegnet, schon vor Erlaß der angefochtenen Verfügung habe sich bei der der Firma Interbüro übertragenen Untersuchung ergeben, daß der Beschaffungsdienst einen Beamten von dem Rang und der Vorbildung des Klägers brauchte.

Sie führt sodann aus, dem Kläger seien nicht die Aufgaben des Herrn Viellard übertragen worden. Erst später seien einige von diesen Aufgaben zusammen mit einigen neuen dem Kläger zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit zugewiesen worden.

zu d) Die Beklagte erinnert daran, daß die Behauptung des Klägers, Herr Gazzano und Fräulein Pozzi hätten in ihren Bewerbungen falsche Angaben gemacht, vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 1965 (RsprGH XI 677) zurückgewiesen worden sei. Sie fügt hinzu, sie halte die beanstandeten Bewerbungen zur Verfügung des Gerichtshofes.

Was den Bericht des Detektivbüros anbelangt, wiederholt die Beklagte noch einmal, daß sie in ihrem Zwischenantrag, dessen Entscheidung der Gerichtshof dem Endurteil vorbehalten hat, verlangt hat, das genannte Dokument aus den Akten zu entfernen, da es mit dem Rechtsstreit in keinem Zusammenhang stehe.

zu e) Die Beklagte bemerkt, der streitige Text beziehe sich nicht auf die angefochtene Verfügung, sondern auf ältere Verfügungen. Sie weist darauf hin, daß sie am 22. März 1966 dem Berichterstatter das Register der Beschlüsse der Kommission vorgelegt hat, dem zu entnehmen sei, daß das früher vorgelegte Dokument mit dem authentischen Wortlaut des Protokolls der Kommissionssitzung vom 24. Juni 1964 übereinstimme.

zu f) Die Beklagte führt aus:

Prämien für außergewöhnliche Leistungen würden nur in ganz besonderen Fällen gewährt, keineswegs allen gut beurteilten Beamten;

das von der EAG-Kommission eingeführte Beförderungsverfahren sehe keine Beförderungsvorschläge der Generaldirektoren vor, sondern die Abwägung der Verdienste aller Beamten, die das erforderliche Dienstalter haben;

der Kläger habe seine Versetzung von Ispra nach Frascati beantragt, es sei nicht einzusehen, inwiefern die angefochtene Verfügung ihn an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Personalvertretung in Ispra habe hindern können, auf die zu verzichten er schon vorher bereit gewesen sei.

3. Zum Antrag auf Zahlung von Dienstreisetagegeldern und zum Schadensersatzantrag

Der Kläger führt aus, nach dem Statut gebe es nur zwei Wege, den Dienstort eines Beamten von Amts wegen zu ändern und dem Beamten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, als der ihm übertragenen Planstelle entspricht: die Dienstreise und die Versetzung. Da die Beklagte behaupte, der Kläger sei in seiner Planstelle verblieben und nicht nach Brüssel versetzt worden, könne die Verwendung in Brüssel nur als Dienstreise mit den entsprechenden Folgen angesehen werden, zu denen auch die Zahlung der Dienstreisetagegelder gehöre.

Daher beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in Brüssel die Tagegelder nebst 5 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen.

Der Kläger nennt mehrere Beamte, die Tagegelder erhalten hätten (Anlage 29 zur Erwiderung).

Er erwähnt die Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf die Gesundheit seiner Ehefrau (Anlage 26 zur Erwiderung) und erinnert daran, daß er die ihm aus verschiedenen Gründen gezahlten Summen nur unter Vorbehalt angenommen habe (Anlage 5 zum Antrag auf einstweilige Anordnung 28/65 R Anlagen 27 und 28 zur Erwiderung).

Er bemerkt, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, den geforderten Betrag nicht als Dienstreisetagegeld zusprechen zu können, so könne er dies doch als Entschädigung für den materiellen Schaden tun, den der Kläger durch den Vollzug der angefochtenen Verfügung erlitten habe.

Der Kläger begehrt außerdem die Zahlung von 600000 bfrs Schadensersatz zur Wiedergutmachung des immateriellen und materiellen Schadens, den er durch die Erklärungen der Beklagten über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 erlitten habe.

Die Beklagte entgegnet, auch wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich auf Dienstreise in Brüssel befinde. Die Dienstreise setze nämlich einen ausdrücklichen Akt der Anstellungsbehörde voraus. Deshalb könnte der Gerichtshof allenfalls die Höhe des etwa entstandenen materiellen Schadens festsetzen. Der Kläger habe aber keinen Vermögensschaden erlitten, denn er habe nach dem Statut Beihilfen oder Erstattungen erhalten oder werde diese noch erhalten, die sich nicht von den Zahlungen unterschieden, die das Statut für alle Formen einer dauernden Verlegung des Dienstortes, der Dienststelle, oder der Tätigkeit vorsehe, die wie im vorliegenden Fall mit keiner Änderung der Grundamtsbezeichnung verbunden seien. Außerdem könne der materielle Schaden nicht auf der Grundlage der Tagegelder errechnet werden, da der Kläger habe wissen müssen, daß seine neue Stellung Dauercharakter trage.

Was den durch die angeblich falschen Erklärungen der Beklagten entstandenen immateriellen Schaden anbelange, so habe sich der Gerichtshof in der Sitzung vom 22. März 1966 vergewissern können, daß der von der Kommission in der Rechtssache 30/64 R vorgelegte Protokollauszug voll und ganz dem authentischen Protokoll entspreche.

IV. Verfahren

Die Schriftsätze der Parteien sind fristgerecht eingereicht worden, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Ein am 9. Juni 1965 eingereichter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist durch Verfügung des Präsidenten der Ersten Kammer vom 7. Juli 1965 abgelehnt worden. Die Entscheidung über einen am 15. Juni 1965 von der Beklagten eingereichten Vorabentscheidungsantrag, die Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig zu erklären, ist durch Beschluß der Ersten Kammer vom 8. Juli 1965 dem Endurteil vorbehalten worden.

Die Beklagte hat am 15. Januar 1966 einen Zwischenstreitantrag eingereicht, mit dem sie einmal die Entfernung bestimmter Schriftstücke, die der Kläger seiner Erwiderung als Anlagen beigefügt hat, aus den Akten begehrt und zum anderen beantragt, einen Teil der in der Erwiderung gestellten Anträge als unzulässig abzuweisen. Durch Beschluß der Ersten Kammer vom 10. März 1966 sind die Entfernung des der Erwiderung als Anlage 23 beigefügten Schriftstücks aus den Akten und eine Beweisaufnahme angeordnet worden, im übrigen ist die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag dem Endurteil vorbehalten worden. Zum Vollzug dieses Beschlusses sind die Parteien am 22. März 1966 vor dem Berichterstatter erschienen. Die Beklagte hat dem Berichterstatter das Register der Beschlüsse der EAG-Kommission vorgelegt, das den am 14. Juli 1964 genehmigten authentischen Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 24. Juni 1964 enthält. Die Vorlegung hat ergeben, daß die dem Gerichtshof von der Beklagten am 25. Juli 1964 als Anlage zu ihrer Stellungnahme zum Antrag 30/64 R vorgelegte Abschrift mit dem Original übereinstimmt.

In der Sitzung vom 22. Juni 1966 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne weitere Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1966 mündlich zur Sache verhandelt. Der Kläger hat in dieser Sitzung vorgetragen, sein Schadensersatzantrag rechtfertige sich dadurch, daß ihm durch das Urteil vom 8. Juli 1965 drei Viertel seiner Auslagen in der Rechtssache 30/64 auferlegt worden seien und die Beklagte ihn aus seiner wissenschaftlichen Laufbahn entfernt habe. Der Generalanwalt K. Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Oktober 1966 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

A — Aufhebungsanträge

Die Beklagte macht geltend, die Anträge auf Aufhebung der am 15. Oktober 1964 zugestellten Verfügung, mit der der Kläger einer Dienststelle in Brüssel zugeteilt wurde, sowie des am 17. Februar 1965 zugestellten ablehnenden Beschwerdebescheids seien wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Klage sei erst am 12. Mai 1965 eingereicht worden, die dreimonatige Klagefrist nach Artikel 91 des Beamtenstatuts, verlängert um eine Entfernungsfrist von zwei Tagen, aber schon am 9. Mai 1965 abgelaufen.

Der Kläger hält dem entgegen, die Fristverlängerung mit Rücksicht auf die Entfernung betrage im vorliegenden Fall nicht nur zwei, sondern zehn Tage, so daß die Klagefrist erst am 17. Mai 1965 abgelaufen sei. Für diese Auslegung führt der Kläger in erster Linie an, im Hinblick darauf, daß er die ihm zugewiesene Planstelle behalten habe, müsse davon ausgegangen werden, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ispra habe und sich nur vorübergehend auf Dienstreise in Brüssel befinde. Gestützt auf die Artikel 37 und 58 der Verfahrensordnung macht er ferner geltend, für die Berechnung der Entfernungsfrist komme es nicht darauf an, in welchem Land sich der Kläger aufhalte, sondern maßgebend sei das Land, in dem der Prozeßbevollmächtigte seinen Wohnsitz habe und seine Tätigkeit ausübe.

Unstreitig übte der Kläger am 7. Februar 1965, als die Klagefrist zu laufen begann, sowie während der gesamten Dauer dieser Frist sein Amt tatsächlich in Brüssel, nicht in Ispra aus. Daher hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Beschlusses über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, der der Verfahrensordnung als Anlage II beigefügt ist, sowohl am 7. Februar 1965 als auch während der folgenden Monate in Belgien. Ihm stand daher nur eine zweitägige Fristverlängerung mit Rücksicht auf die Entfernung zu. Ferner ergibt sich aus der Formulierung … in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt … haben in Anlage II ausdrücklich, daß es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien, nicht auf den ihrer Anwälte ankommt.

Mit der Einreichung der Beschwerde innerhalb der Klagefrist hat sich der Kläger die im Statut vorgesehene Frist für die Klage vor dem Gerichtshof erhalten. Für die Entfernungsfrist kommt es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse, also auf den Aufenthalt des Klägers an. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, stand ihm für die Klageerhebung eine Frist von drei Monaten und zwei Tagen zur Verfügung. Diese Frist ist am 9. Mai 1965 abgelaufen. Die am 12. Mai 1965 erhobene Anfechtungsklage ist daher wegen Fristversäumnis unzulässig.

B — Antrag auf Zahlung von Dienstreisetagegeldern

In der Klageschrift beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die gesamte Zeit, während der er aufgrund der angefochtenen Zuteilungsverfügung in Brüssel Dienst getan hat, Dienstreisetagegelder zu zahlen.

Dieser Antrag beruht offensichtlich auf den Aufhebungsanträgen. Als Nebenantrag teilt er das Schicksal der Hauptanträge und ist deshalb unzulässig.

Der Kläger beantragt ferner in der Erwiderung, ihm für den Fall, daß der Gerichtshof trotz Aufhebung der angefochtenen Verfügungen der Auffassung sein sollte, ihm Dienstreisetagegelder nicht zusprechen zu können, doch den entsprechenden Betrag als Entschädigung für den Vermögensschaden zuzuerkennen, den er durch den Vollzug der angefochtenen Verfügung erlitten habe.

Schon die Fassung dieses Klagebegehrens, das im übrigen eine Klageänderung enthält, läßt erkennen, daß die Unzulässigkeit der Aufhebungsanträge auch zur Unzulässigkeit dieses Antrags führen muß, der die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zur Voraussetzung hat. Auch dieser Antrag ist daher als unzulässig abzuweisen.

C — Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 600000,-bfrs Schadensersatz

In der Erwiderung beantragt der Kläger, ihm 600000,-bfrs Schadensersatz zur Wiedergutmachung des aus den falschen Erklärungen der Beklagten über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 entstandenen oder noch entstehenden ideellen und materiellen Schadens zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1966 hat der Kläger geltend gemacht, sein Schadensersatzantrag sei auch deswegen gerechtfertigt, weil ihm durch das Urteil vom 8. Juli 1965 drei Viertel seiner Auslagen in der Rechtssache 30/64 auferlegt worden sind. Sein Schadensersatzbegehren stütze sich ferner darauf, daß die Beklagte ihn aus seiner wissenschaftlichen Laufbahn entfernt habe.

Die beiden ersten Ansprüche beziehen sich auf die verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64, die durch das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. Juli 1965 entschieden worden sind. Sie könnten daher allenfalls im Rahmen einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens geprüft werden.

Der dritte Anspruch ist neu, in der Klageschrift noch nicht enthalten und deshalb unzulässig.

Alle drei Ansprüche sind daher als unzulässig abzuweisen.

II. Zum Zwischenstreitantrag vom 15. Januar 1966

Durch Beschluß der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 10. März 1966 ist auf Antrag der Beklagten die Entfernung des der Erwiderung als Anlage 23 beigefügten Schriftstücks aus den Akten angeordnet worden, im übrigen ist die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag dem Endurteil vorbehalten worden. Es ist somit noch der Antrag der Beklagten auf Entfernung der als Anlagen 22 und 34 zur Erwiderung eingereichten Schriftstücke aus den Akten zu prüfen.

Der Bericht eines Detektivbüros über die Tätigkeit von Beamten der EAG vor deren Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft (Anlage 22 zur Erwiderung) ist geeignet, Dritten zu schaden, die am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind und sich in ihm nicht verteidigen können. Der Bericht ist daher aus den Akten zu entfernen. Dagegen hat das Fernschreiben des Präsidenten der Personalvertretung in Ispra an den Generaldirektor für Verwaltung (Anlage 34 zur Erwiderung) Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit und kann offensichtlich nicht die Rechte Dritter beeinträchtigen. Der Antrag der Beklagten ist also in diesem Punkt abzuweisen.

III. Kosten

Der Kläger ist mit der Klage und mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung 28/65 R unterlegen.

Die Beklagte hat mit ihrer Unzulässigkeitseinrede vom 15. Juni 1965 und im wesentlichen auch mit ihrem Zwischenstreitantrag vom 15. Januar 1966 obsiegt.

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Geirchtshofes der EAG,

aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Das der Erwiderung als Anlage 22 beigefügte Schriftstück ist aus den Akten zu entfernen.

3. Jede Partei trägt die ihr im Hauptprozeß und im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung entstandenen Kosten selbst.