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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.1966 – C-18/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:9
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Kläger der beiden Rechtssachen, denen meine heutigen Konklusionen gelten, ist Beamter der Euratom-Gemeinschaft. Er hat seinen Dienst am 1. Juli 1958 angetreten und wurde zunächst in der Übersetzungsabteilung der Kommission in Brüssel verwendet. Später — im Jahr 1960 — wurde er auf eigenen Wunsch nach Ispra versetzt, wo er in der Karriere A/5 - A/4 für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Kernforschungszentrums zuständig war.
Im Monat Mai 1964 fühlte sich der Direktor des Forschungszentrums veranlaßt, das dienstliche Verhalten des Klägers auf gewisse Einzelheiten hin zu überprüfen, die er als Unregelmäßigkeiten ansah. Die Untersuchung endete mit einem am 3. Juli 1964 gemäß Artikel 86 Absatz 2 b des Personalstatuts schriftlich erteilten Verweis, in dem ausdrücklich bezeichnete Vorkommnisse im Verhalten des Klägers gerügt wurden. Gegen diese leichte Disziplinarstrafe hat der Kläger einen Einspruch nicht erhoben.
Einige Monate später glaubte die Kommission Anlaß zu haben, die Untersuchung im Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers fortzusetzen oder erneut anzustellen. Er wurde daher am 25. September 1964 vom Leiter des Sicherheitsbüros der Kommission (d.h. der gemäß Artikel 77 des Vertrages gebildeten Abteilung zur Überwachung der Sicherheit) einem Verhör unterzogen. Am gleichen Tag eröffnete ihm der Direktor des Forschungszentrums, daß er gemäß Artikel 88 Absätze 1 und 2 des Personalstatuts unter Weiterzahlung der Dienstbezüge seiner dienstlichen Funktionen vorläufig enthoben sei. Zusätzlich verfügte der Direktor, daß das Büro des Klägers versiegelt und diesem das Betreten des Forschungszentrums untersagt wurde.
Während der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers entschloß sich die Kommission, diesen nicht in seiner Stellung als Abteilungsleiter in Ispra zu belassen. Sie ordnete in einer Entscheidung vom 9. Dezember 1964 seine Versetzung nach Brüssel an und wies ihm im Bibliotheksdienst der Direktion Verbreitung von Kenntnissen die Stelle eines Hauptverwaltungsrats zu. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 22. Dezember 1964 eröffnet; das Datum seines Dienstantritts sollte später mitgeteilt werden. Dies ist geschehen in einer Note des Generaldirektors der Verwaltung vom 11. Januar 1965, die den Kläger aufforderte, am 25. Januar 1965 9 Uhr morgens seinen Dienst in Brüssel anzutreten. Der Kläger fand sich mit der getroffenen Maßnahme jedoch nicht ab. Er wandte sich vielmehr am 5. Januar 1965 mit einer Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Kommission, kam aber der Anordnung der Versetzung ordnungsgemäß nach und versieht seit dem 25. Januar 1965 seinen Dienst in Brüssel. In seiner Verwaltungsbeschwerde an den Präsidenten der Kommission beantragte er, eine endgültige Entscheidung über seine vorläufige Dienstenthebung zu treffen und die Versetzungsanordnung aufzuheben. Als Antwort ging ihm darauf am 18. Februar 1965 ein Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 5. Februar 1965 zu, mit der Mitteilung, die Kommission habe in ihrer Sitzung vom 20. und 21. Januar 1965 beschlossen, die Reklamation des Klägers betreffend seine Versetzung nach Brüssel zurückzuweisen und die vorläufige Dienstenthebung mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in Brüssel aufzuheben.
Dieser Bescheid gab dem Kläger Anlaß, am 30. März 1965 seine erste Klage — Rechtssache 18/65 — einzureichen.
Kurz vor Erhebung der Klage — am 24. März 1965 — wurde im Wege der Stellenausschreibung durch Anschlag in den Brüsseler Dienstgebäuden mitgeteilt, der vom Kläger in Ispra innegehabte Posten eines Hauptverwaltungsrats im Presse- und Informationsdienst sei freigeworden. Darauf reagierte der Kläger mit der Stellung eines Aussetzungsantrags an den Präsidenten des Gerichtshofes, dem dieser durch Verfügung vom 8. April 1965, befristet bis 15. Juni 1965, stattgegeben hat. Außerdem reichte der Kläger eine zweite Klage ein — Rechtssache 35/65 —, mit welcher er die Ausschreibung seines früheren Ispraer Postens angriff.
Da er überdies im Verfahren 18/65 durch die Klagebeantwortung Kenntnis erhalten hatte von einer am 20. und 21. Januar 1965 getroffenen Entscheidung der Kommission, in der eine Fortsetzung der Untersuchung seines Verhaltens auf disziplinarischem Gebiet angeordnet wurde, bezog er auch diese Entscheidung in das zweite Verfahren mit ein. — Schließlich hat dieses Verfahren noch zum Gegenstand eine Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1965, dem Kläger mitgeteilt durch Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 25. Mai 1965, die eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zum Erlaß eines Urteils in der Rechtssache 18/65 anordnete.
Beide Rechtssachen hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 8. Juli 1965 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, so daß wir nunmehr insgesamt im wesentlichen die folgenden Klageanträge zu beurteilen haben:
I. In der Rechtssache 18/65
1. Den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1965, d.h. des Antwortbescheides auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 5. Januar 1965 (dieser Antrag wurde in 'der Koplik dahin modifiziert, die Entscheidungen der Kommission über die vorläufige Dienstenthebung des Klägers und seiner Versetzung nach Brüssel zu annullieren).
II. In der Rechtssache 35/65
1. Den Antrag auf Nichtigerklärung der Stellenausschreibung vom 11. März 1965 für den Posten eines Hauptverwaltungsrats im Presse- und Informationsdienst von Ispra;
2. Den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965;
I. und II.:
In beiden Rechtssachen verlangt der Kläger außerdem wegen Amtsfehlers die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des durch ihr Verhalten dem Kläger verursachten immateriellen Schadens nach dem Ermessen des Gerichtshofes.
Rechtliche Würdigung
A — Zulässigkeitsfragen
Ehe wir uns überlegen, was von diesen Anträgen und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Argumenten im einzelnen zu halten ist, muß auf eine Zulässigkeitsfrage eingegangen werden, die die Kommission in der Rechtssache 18/65 aufgeworfen hat. Sie wendet sich dort unter Berufung auf Artikel 42 der Verfahrensordnung und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung gegen die im zweiten Schriftsatz des Klägers enthaltene Umwandlung des ursprünglich gestellten Annullierungsantrags.
Dazu erinnern wir uns aus dem Sachverhalt, daß der Kläger nicht unmittelbar gegen die Entscheidungen der Kommission vorgegangen ist, die seine Dienstenthebung und seine Versetzung nach Brüssel anordneten. Er hat stattdessen zunächst eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht und erst nach deren Erfolglosigkeit sich zur Klageerhebung entschlossen. Sein Verhalten entsprach damit der Richtschnur, die der Gerichtshof schon wiederholt im Interesse einer gesunden Rechtspflege für beachtenswert erklärt hat. Dabei wäre es nach richtiger Auffassung sein Recht gewesen, trotz des Ablaufs der Fristen, die für die Anfechtung der am 25. September 1964 und am 9. Dezember 1964 ergangenen Entscheidungen gegolten haben, die Annullierung dieser Entscheidungen zu beantragen, durch die er sich in erster Linie beschwert fühlt, weil andernfalls, d.h. bei Beschränkung der Anträge auf die Annullierung von Beschwerdebescheiden diejenigen Betroffenen, die sich an die in der Rechtsprechung erarbeitete Regel halten, eine — wenn vielleicht auch nur formale — Verkürzung des Rechtsschutzes hinnehmen müßten. Wenn nun aber der Kläger im vorliegenden Fall von diesem seinem Recht in der Formulierung der Klageanträge zunächst keinen Gebrauch gemacht, sondern sich beschränkt hat auf die Anfechtung des im Verwaltungsverfahren ergangenen Antwortbescheides, so muß ihm nach meiner Auffassung gestattet sein, sein prozessuales Verhalten später, wie geschehen, zu ändern. Dies um so mehr, als eine derartige Antragsänderung substantiell keine Änderung des Streitgegenstands mit sich bringt, weil Streitgegenstand der Sache nach auch bei einem Antrag auf Annullierung des Antwortbescheides der Kommission die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit derjenigen Entscheidungen ist, zu denen der Antwortbescheid sich äußerte.
Ich habe demnach grundsätzlich keine Bedenken, die neu formulierten Annullierungsanträge des Klägers für zulässig zu halten, allerdings mit der Einschränkung, daß nach der inzwischen von der Kommission selbst verfügten Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nicht mehr deren Annullierung in Betracht kommen kann, sondern allenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Mit diesem Vorbehalt, der meines Erachtens jedoch keinen Ausspruch des Gerichtshofes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung verlangt, werde ich im folgenden an die sachliche Überprüfung der gestellten Anträge gehen.
Dabei soll getrennt verfahren werden nach den Klagen 18/65 und 35/65 sowie im Rahmen dieser Klagen jeweils nach den Annullierungsanträgen und den Schadenersatzansprüchen.
B — Begründetheit
I. Rechtssache 18/65
1. Ist die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung vom 25. September 1964 rechtswidrig?
a) Begründungsmangel
In erster Linie hält der Kläger die Entscheidung vom 25. September 1964 deswegen für rechtswidrig, weil die ihr beigegebene Begründung unzureichend sei.
In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorwurf zu sagen, daß eine Entscheidung, die die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten anordnet, mit Sicherheit einer Begründung bedarf, weil sie auch dann eine beschwerende Maßnahme im Sinn von Artikel 25 des Personalstatuts darstellt, wenn dem betroffenen Beamten seine Dienstbezüge belassen werden. — Inhaltlich muß sich die Begründung in diesem Fall richten nach den. Voraussetzungen, die gemäß Artikel 88 des Personalstatuts für eine vorläufige Dienstenthebung gelten, d.h. sie muß deutlich machen, daß dem betreffenden Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, die entweder besteht in einem Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder in einer Verletzung des gemeinen Rechts.
Hält man sich dies vor Augen, so kann die tatsächlich gegebene Entscheidungsbegründung kaum als befriedigend erachtet werden. — Abgesehen von einem Hinweis auf Titel VI des Personalstatuts enthält sie nämlich lediglich die Angabe, durchgeführte Untersuchungen hätten gezeigt, daß der Kläger in seinem Verhalten gegenüber untergebenen Beamten und in seiner Amtsführung Pflichtwidrigkeiten begangen habe, die einer Aufklärung bedürften. — Meines Erachtens hätte über diese vagen Andeutungen hinaus, die nur wenig mehr als eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts geben, gesagt werden müssen, in welcher Hinsicht das Verhalten des Klägers zu Vorwürfen Anlaß gab, d.h. es hätte die gegen ihn vorgebrachte Kritik einigermaßen substantiiert werden müssen. Nur so wäre aus der Begründung erkennbar geworden, daß bestimmte Vorwürfe tatsächlich geprüft worden waren, daß sie eine schwere Verfehlung betreffen, und nur so wird die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Verwaltung im gerichtlichen Verfahren andere als von ihr ursprünglich geprüfte Gründe zur Rechtfertigung einer Entscheidung geltend macht.
Wenn die Kommission demgegenüber ausführt, dem Kläger selbst sei bei seiner Anhörung im einzelnen auseinandergesetzt worden, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, so kann sie dies deshalb nicht entlasten, weil der verhörende Untersuchungsbeamte, ein Angehöriger des Dienstes, der für die äußere Sicherheit verantwortlich ist, nicht identisch ist mit dem Organ, das die Entscheidung erließ. Es kann also aus der Anhörung allein nicht geschlossen werden, welche Umstände von der entscheidenden Instanz, das ist die Kommission, als maßgeblich erachtet wurden. Darüber hinaus ist die Unterrichtung des Klägers auch deswegen nicht ausreichend, weil die Entscheidungsbegründung — wie in der Rechtsprechung wiederholt unterstrichen wurde — zugleich die Funktion hat, den Gerichtshof aufzuklären über die eine Entscheidung tragenden wesentlichen Gründe.
Schließlich können wir über den aufgezeigten Mangel auch nicht hinwegsehen mit Rücksicht auf den Umstand, daß es sich um den Erlaß einer dringenden Maßnahme handelte oder weil die Verwaltung hätte bestrebt sein können, zum Schutz des Ansehens des Klägers die größtmögliche Diskretion walten zu lassen. Auch bei dringenden Maßnahmen hält nämlich die Darlegung der wesentlichen Entscheidungsmotive den Erlaß der Maßnahme nicht wesentlich auf. Was aber das Ansehen des Klägers angeht, so war selbst bei einer ausführlicheren Entscheidungsbegründung keine Gefahr für dieses zu fürchten, da die getroffene Maßnahme nicht zu veröffentlichen war und da ein eventuell zu Unrecht geäußerter Verdacht in einem später sich anschließenden Verfahren beseitigt werden konnte.
Somit bleibt tatsächlich keine andere Wahl, als die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung mit Rücksicht auf ihre unzulängliche Begründung festzustellen.
Da formale Rügen der soeben behandelten Art naturgemäß nicht sehr befriedigend sind, werde ich mich mit der getroffenen Feststellung nicht begnügen, sondern auch die anderen, materiellen Rügen des Klägers einer Betrachtung unterziehen.
b) Verletzung von Artikel 88 des Personalstatuts
Nach der Auffassung des Klägers soll die angegriffene Entscheidung des weiteren als rechtswidrig anzusehen sein, weil die mit ihrem Erlaß verbundenen Begleitumstände auf die Absicht der Kommission schließen ließen, den Kläger in dieser Weise mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen. Dazu berechtigen nach seiner Meinung die zusätzlich verhängten Sicherungsmaßnahmen (Versiegelung des Büros, Untersagung des Zutritts zum Zentrum) sowie die Publizität, mit der die Kommission die getroffene Maßnahme in verschiedener Weise umgeben habe.
Ich möchte jedoch meinen, daß dem Kläger in diesen Deduktionen nicht gefolgt werden kann.
Die Versiegelung der Diensträume eines Beamten und die Untersagung des Zutritts zu den Dienstgebäuden stellen dann keine unangemessene Verschärfung einer Dienstenthebung dar, wenn diese zur Aufklärung bestimmter Vorkommnisse angeordnet wird und wenn befürchtet werden muß, daß die Anwesenheit des betroffenen Beamten und sein unbeschränkter Zutritt zu Diensträumen und Dienstunterlagen die Aufklärung vereiteln könnte.
Zu den kritisierten Publizitätsmaßnahmen aber ist zu sagen, daß sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung deswegen außer Betracht bleiben können, weil sie ihrem Erlaß nachfolgten und somit ohne Einfluß waren auf deren inhaltliche Berechtigung. — Darüber hinaus kann zumindest von dem im Kernforschungszentrum erfolgten Anschlag über die getroffenen Suspendierungsmaßnahmen gesagt werden, daß ihm eine diffamierende Wirkung wohl nicht zugedacht war, einmal, weil keine Namen genannt wurden und zum anderen, weil ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es handele sich entgegen im Forschungszentrum umlaufenden Gerüchten nicht um disziplinarische Sanktionen. — Was schließlich den in einer holländischen Zeitung vom 13. Oktober 1964 publizierten Artikel angeht, so weist er — wie die Kommission unterstreicht — nicht namentlich auf den Kläger hin. Der Kläger vermochte auch nicht den Beweis dafür zu erbringen, daß Dienststellen der Kommission zu diesem Artikel Material geliefert oder nach dessen Erscheinen Erklärungen dazu abgegeben hätten.
Somit erscheint es ausgeschlossen, der Kommission vorzuwerfen, sie habe beim Erlaß ihrer Entscheidung unter einem der erwähnten Gesichtspunkte einen Verstoß gegen Artikel 88 des Personalstatuts begangen.
c) Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem
Zu ernsteren Bedenken gibt dagegen der Vorwurf Anlaß, die Kommission habe durch die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eine wesentliche Regel des Disziplinarrechts verletzt, nämlich Artikel 86 § 3 des Personalstatuts, wo es heißt: Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen. Dazu führt der Kläger aus, alle Vorkommnisse, zu denen er am 25. September 1964 gehört worden war und auf die sich die Dienstenthebung stütze, seien schon vor Erlaß der ersten Disziplinarentscheidung vom 3. Juli 1964 Gegenstand einer Anhörung und Prüfung gewesen, also durch das erste Disziplinarverfahren gedeckt. Neue Tatsachen, die die Einleitung eines neuen Disziplinarverfahrens erlaubten, habe die Kommission nicht nachgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorwurf zunächst anzumerken, daß der Grundsatz des Artikels 86 § 3 des Personalstatuts sich nicht (wie die Kommission anzunehmen scheint) auf Fälle beschränkt, in denen tatsächlich eine zweite disziplinarische Sanktion für ein und dieselbe Tat verhängt wird. Nach richtigem Verständnis schließt er auch aus, daß ein zweites Disziplinarverfahren über einen erledigten Sachverhalt eingeleitet wird, wozu im vorliegenden Fall als vorbereitende Maßnahme die Dienstenthebung nach Artikel 88 des Personalstatuts gehören dürfte. Es soll also, mit anderen Worten gesagt, jemand, der bezüglich eines bestimmten Sachverhalts bereits in ein Disziplinarverfahren verwickelt war, ganz gleichgültig wie dessen Ausgang sich gestaltete, wegen eben dieses Sachverhalts disziplinarisch in keiner Weise mehr, auch nicht durch vorbereitende Ermittlungshandlungen, belangt werden können.
Somit spitzt sich der erhobene Vorwurf auf die Tatfrage zu, ob wirklich für das durch Entscheidung vom 3. Juli 1964 abgeschlossene und das durch die Dienstenthebung vom 25. September 1964 erkennbar werdende Verfahren eine Identität des Sachverhalts besteht, wobei es nicht darauf ankommt, welche Handlungen tatsächlich zur Fundierung der Disziplinarentscheidung herangezogen wurden und welche nur Gegenstand von Erörterungen waren.
Diese Frage zu beantworten, fällt nicht schwer, soweit es um einen Vergleich der uns inhaltlich bekannten Anhörung vom 25. September 1964 mit der uns gleichfalls im Wortlaut bekannten ersten Disziplinarentscheidung geht. Unklarheiten und Streit bestehen allein darüber, was über die mit dem Verweis vom 3. Juli 1964 gesühnten Dienstverfehlungen hinaus Gegenstand der ersten Untersuchung war. Daß es zusätzliche Erörterungen und Untersuchungen gegeben hat, kann nicht bestritten werden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür liefert uns die Note des Direktors des Forschungszentrums vom 17. Juni 1964. — Trotz nachdrücklicher Bemühungen im Verfahren ist es uns aber nicht gelungen, in diesem Punkt völlige Klarheit herbeizuführen, da es die Kommission unterlassen hat, alle diejenigen Unterlagen zum ersten Disziplinarverfahren vorzulegen, von denen angenommen werden muß, daß sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens angefertigt wurden. Ich denke etwa an schriftliche Beschwerden, die von Untergebenen des Klägers oder Kollegen an die Direktion von Ispra gerichtet wurden, sowie an ein detailliertes Protokoll über die Anhörung des Klägers.
Wir haben uns daher zu fragen, welche prozessualen Konsequenzen aus dieser Situation zu ziehen sind.
Dabei sollten die zwei Fragenkreise, auf die sich die Suspensionsentscheidung stützt, auseinandergehalten werden, nämlich
ein angeblich gespanntes Verhältnis des Klägers zu Mitarbeitern,
ein angeblicher Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen durch den Kläger.
Was zunächst das Verhältnis des Klägers zu seinen Untergebenen angeht, so müssen wir feststellen, daß der Schwerpunkt der insofern erhobenen Vorwürfe eindeutig vor Erlaß der ersten Disziplinarentscheidung vom 3. Juli 1964 liegt (vgl. die Erklärungen Deplanche, Zimmermann, Regis, Cadario). Diese Erklärungen waren im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens bekannt, wie wir der Note des Direktors des Zentrums vom 17. Juni 1964 entnehmen können. Da uns die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß sie diese Vorwürfe ausdrücklich vom ersten Disziplinarverfahren ausgenommen hat, gilt insofern ihr disziplinarischer Strafanspruch als durch ein stillschweigendes non lieu konsumiert. Auch sind neue Tatsachen nicht erkennbar, die eine Art Wiederaufnahme dieses Sachverhalts erlauben könnten, denn die allein in Betracht kommenden Erklärungen zweier Sekretärinnen vom September 1964 liegen in ihren knappen, allgemein gehaltenen und fast gleichlautenden Beschuldigungen durchaus auf der Linie der übrigen, vor dem 3. Juli 1964 abgegebenen Erklärungen. Somit kann tatsächlich das Verhältnis des Klägers zu seinen Untergebenen mit Rücksicht auf den Grundsatz ne bis in idem für die Begründung der Dienstenthebung nicht mehr verwendet werden.
Was den angeblichen Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen durch den Kläger angeht, so findet sich eine gewisse Bestätigung für seine Behauptung, auch darauf habe sich das erste Disziplinarverfahren erstreckt, in der bereits erwähnten Note vom 17. Juni 1964, nach der gewisse Untersuchungen im Hinblick auf den Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen zu keinem Ergebnis geführt hätten. Hinter dieser Wendung könnten sich tatsächlich Untersuchungen verbergen, wie sie später (im September 1964) im Hinblick auf einen angeblichen Mißbrauch der Garagen- und Werkstattdienste von Ispra abermals durchgeführt wurden. Die darüber hinaus verbleibende Unklarheit muß aber mit Rücksicht auf das prozessuale Verhalten der Kommission zu deren Lasten gehen, so daß wir auch insofern zu der Feststellung gelangen, der disziplinarische Strafanspruch sei verbraucht.
Da andere Tatsachen als die erwähnten von der Kommission zur Begründung der Suspensionsentscheidung nicht angeführt wurden, kommen wir demnach insgesamt zu der Schlußfolgerung, daß diese Entscheidung ohne tragfähige Basis ist, womit ihre Rechtswidrigkeit auch mit einem materiellen Grund belegt wäre.
d) Angesichts dieser Sachlage kann ich es mir versagen, auf weitere vom Kläger vorgebrachte Argumente einzugehen, die gleichfalls die Rechtswidrigkeit der Suspensionsentscheidung zeigen sollen (wie etwa sein Hinweis auf die unverhältnismäßig lange Dauer der Dienstenthebung). Stattdessen werde ich mich sogleich der Untersuchung des zweiten Streitgegenstands im Rahmen der Rechtssache 18/65 zuwenden, nämlich der Entscheidung vom 9. Dezember 1964 über die Versetzung des Klägers nach Brüssel.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung vom 9. Dezember 1964.
a) Begründungsmangel
Auch hier ist an erster Stelle dem Vorwurf nachzugehen, die angegriffene Entscheidung sei nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen. Er scheint insofern keine Schwierigkeiten zu machen, als tatsächlich der dem Kläger am 22. Dezember 1964 eröffnete Akt keine Spur einer Begründung enthält, sondern nur die Feststellung, die Kommission habe am 9. Dezember beschlossen, den Kläger im dienstlichen Interesse nach Brüssel zu versetzen.
Jedoch gilt es, vor einer definitiven Schlußfolgerung zum Nachteil der Kommission die folgenden Fragen zu bedenken:
Bedarf eine Versetzungsentscheidung überhaupt einer Begründung?
Ist eine mündliche Erläuterung der maßgeblichen Gründe ausreichend?
Ist es ausreichend, wenn dem Betroffenen auf seine Verwaltungsbeschwerde hin in einem zweiten Bescheid Gründe angegeben werden?
Was die erste Frage angeht, so habe ich anders als die Kommission keinen Zweifel, daß eine Versetzungsentscheidung eine beschwerende Maßnahme im Sinn von Artikel 25 des Personalstatuts sein kann, namentlich dann, wenn sie mit einem Ortswechsel verbunden ist, also gleichzeitig erheblich in die private Sphäre eines Beamten eingreift und wenn dieser seinen speziellen Tätigkeitsbereich verliert, um einen Posten zugewiesen zu bekommen, der — wie es nach den Angaben des Klägers im vorliegenden Fall sein soll — ohne wirkliche Funktionen ist. Eine Versetzungsentscheidung bedarf darum durchaus einer Begründung, und dies um so mehr, als das einzig erhebliche Kriterium — Vorliegen eines dienstlichen Interesses — der Verwaltung einen beträchtlichen Ermessensspielraum läßt.
Da das Personalstatut in der Begründungspflicht außerordentlich formell ist, wird man sich auch nicht mit einer mündlich gegebenen Begründung zufriedenstellen können, und zwar nicht zuletzt, weil sie dem Gerichtshof eine Nachprüfung der Entscheidungsgründe in zuverlässiger Form nicht ermöglicht. Es bleibt also nur die Frage, ob der auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers hin ergangene Bescheid den der Versetzungsentscheidung anhaftenden Formfehler heilen kann.
In diesem Bescheid ist angegeben, die Versetzung habe sich als notwendig erwiesen, weil sie schon im Zusammenhang mit der Prüfung der Vorkommnisse, die zu dem Verweis vom 3. Juli 1964 Anlaß gegeben haben, erwogen wurde, weil die ausgesprochene Disziplinarstrafe die Autorität des Klägers geschmälert habe und weil schließlich die Beziehungen des Klägers zu Personen in seinem Dienstbereich zu einer unerträglichen Atmosphäre geführt hätten. — Inhaltlich könnte man diese Begründung wohl als ausreichend ansehen (obgleich sie nicht sehr detailliert ist): sie muß aber dennoch außer Betracht bleiben, weil sie nicht der maßgeblichen Entscheidung selbst beigegeben wurde, sondern erst dem Bescheid, der erging, nachdem die Versetzungsentscheidung selbst bereits durchgeführt war.
Somit würde auch im Hinblick auf die Versetzungsentscheidung schon die formale Rüge des Klägers zu einer Nichtigerklärung ausreichen.
Auch hier will ich mich aber mit der Untersuchung dieses verhältnismäßig wenig befriedigenden Klagegrundes nicht begnügen, sondern die weitere, materielle Argumentation des Klägers einer Betrachtung unterziehen.
b) Sonstige Rügen des Klägers
Dabei werde ich mich kurz fassen können zu den Rügen, während einer vorläufigen Dienstenthebung sei die Versetzung des betreffenden Beamten nicht zulässig, die Versetzung von einem cadre in einen anderen sei nur gestattet unter Beachtung bestimmter Verfahrensregeln (Wettbewerb), die Versetzung erfordere einen vorhergehenden Antrag des Betroffenen sowie schließlich zu der Ansicht, die Ausschreibung der Stelle, in die der Kläger versetzt wurde, sei sowohl was ihren Inhalt wie auch die Zeitspanne des Aushangs angeht unzulänglich gewesen.
Keine von ihnen erscheint mir bei einer summarischen Prüfung begründet. — Wenn ich recht sehe, erfüllte die Ausschreibung der Stelle, in die der Kläger versetzt wurde, alle nach dem Statut erforderlichen Voraussetzungen, zu denen jedoch nicht gehört eine Anhörung des Personalkomitees nach Artikel 110 des Personalstatuts oder die Einhaltung einer bestimmten Mindestfrist vor der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. — Auch verbietet das Personalstatut meines Erachtens nicht eine Versetzung während einer vorläufigen Dienstenthebung, vorausgesetzt nur, daß sie durch ein dienstliches Interesse gerechtfertigt ist (wozu später noch einiges zu sagen sein wird), und ebensowenig wie nach dem nationalen Beamtenrecht ist eine Versetzung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Antrag des betroffenen Beamten vorliegt. Überall geläufig ist vielmehr eine Versetzung von Amts wegen, wenn die Belange des Dienstes es erfordern. Schließlich lag nach den überzeugenden Einlassungen der Kommission in unserem Fall nicht der Wechsel eines cadre vor, da der Kläger vor seiner Versetzung im cadre Verwaltung war und darin auch als Inhaber des Postens blieb, den er in Brüssel nunmehr besetzt hat.
Weitere Bemerkungen zu diesen Rügen erscheinen mir nicht erforderlich. Stattdessen sollten wir uns der erheblichen Frage zuwenden, ob tatsächlich für die Versetzung des Klägers ein dienstliches Interesse nachgewiesen wurde.
c) Erfolgte die Versetzung im dienstlichen Interesse?
Was von der Kommission als Motivierung des dienstlichen Interesses angesehen wird, habe ich im Zusammenhang mit der Behandlung des Begründungsmangels angeführt. Es sind vor allem zwei Umstände:
Eine Minderung der Autorität des Klägers infolge der Disziplinarentscheidung vom 3. Juli 1964;
Spannungen im Verhältnis des Klägers zu Mitarbeitern, die den Presse- und Informationsdienst von Ispra lahmzulegen drohten.
Von diesen Gründen sollten wir — so glaube ich — den ersten mit Entschiedenheit zurückweisen. Zu Recht unterstreicht der Kläger, der gegen ihn am 3. Juli 1964 ausgesprochene Verweis stelle eine leichte Disziplinarstrafe dar, die außerhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß Anhang 9 des Personalstatuts ergehen konnte. Sie sei ihrer Natur nach nicht mit einer Publizität umgeben und könne folglich bei korrektem Verhalten der Dienstbehörde breiteren Kreisen der Beamtenschaft nicht bekannt geworden sein. — Selbst aber wenn man davon ausgeht, daß der Verweis zumindest im Dienstbereich des Klägers bekannt wurde, erscheint die Annahme nicht ohne weiteres berechtigt, seine Autorität habe darunter so stark gelitten, daß eine Versetzung erforderlich wurde. Würde man einen solchen Gedankengang anerkennen, so würde aus der leichten Sanktion des Verweises infolge des Umstandes, daß er zu einer Versetzung berechtigt, eine erheblich schwerer wiegende Disziplinarmaßnahme. Zumindest bedarf es daher einer genauen Begründung, einer deutlichen Anführung von Umständen, aus denen sich ergibt, daß, verursacht durch die ausgesprochene Disziplinarstrafe, die Autorität des Klägers erheblich gelitten hat, eine Begründung, die wir im vorliegenden Fall vermissen.
Was den zweiten angeführten Grund angeht, so ist wohl nicht zu bestreiten, daß Spannungsverhältnisse in einem Dienstbereich, die zurückgehen auf Unverträglichkeiten der Charaktere, die Versetzung eines Beamten aus diesem Bereich rechtfertigen können, wenn so allein die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Dienstes gewährleistet erscheint.
Es ist aber andererseits auch richtig, daß die Verwendung derartiger subjektiver Versetzungsgründe, welche die dienstliche Maßnahme in die Nähe einer Disziplinarsanktion bringen, ein besonders sorgfältiges Verfahren verlangt, d.h. eine genaue Untersuchung und Ermittlung der wirklichen Störungslirsachen unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Betroffenen, damit der Eindruck vermieden wird, die Versetzung stelle eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dar.
Insofern gibt der vorliegende Fall meines Erachtens zu Bedenken Anlaß. Wenn ich recht sehe, stützte sich die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Maßnahme auf eine Reihe von schriftlichen Erklärungen früherer Untergebener des Klägers, zu deren Inhalt — der Wortlaut wurde ihm nicht zugestellt — der Kläger lediglich einmal (am 25. September 1964) gehört wurde. Darüber hinaus fand keine Konfrontation mit den ihn beschuldigenden Personen statt, ebensowenig wie eine Vernehmung der Zeugen, die der Kläger benannt hat. — Ob ein solches Verfahren korrekt genannt werden kann, erscheint mir zweifelhaft, auch wenn im Personalstatut die Gewährleistung der Rechtsverteidigung eines zu versetzenden Beamten nicht ausdrücklich angeordnet ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß etwa das französische Beamtenrecht bei einer Versetzung ex officio, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, (déplacement d'office) die vorherige communication du dossier, ja sogar die Anhörung des paritätischen Ausschusses verlangt (vgl. Plantey, Traité pratique de la fonction publique, 1963, Nr. 744, 752, 758).
Sieht man über diese verfahrensrechtlichen Bedenken hinweg und betrachtet man den materiellen Gehalt der Elemente, auf welche die Kommission sich gestützt hat (deren Richtigkeit der Kläger aber energisch bestreitet), so ist das Bild nicht weniger unbefriedigend.
Da ist zunächst das Verhältnis des Klägers zu seinen früheren Untergebenen Regis, Zimmermann und Deplanche. Es könnte an sich für die Frage des dienstlichen Interesses an der Versetzung deshalb außer Betracht gelassen werden, weil diese Beamten ab Sommer 1964 nicht mehr zum Dienstbereich des Klägers gehörten. Aber auch abgesehen davon bietet die Verwendung ihrer Erklärungen Anlaß zu Kritik, da sie teils keine schwerwiegenden Vorwürfe enthalten, teils Feststellungen recht allgemeiner Art, die eine detaillierende Vertiefung unbedingt verlangt hätten. Auch ist man in diesem Zusammenhang offenbar dem vom Kläger erhobenen Vorwurf nicht nachgegangen, er selbst sei ein Opfer von Intrigen geworden (vgl. dessen Note vom Juni 1964), obwohl es Elemente gibt, die eine solche Annahme nahelegen (wie die Tatsache der außerordentlich günstigen Beurteilung des Klägers vom April 1964, des Ausbruchs von Konflikten in seinem Dienst nach dem Eintritt eines der drei erwähnten Beamten, der gleichzeitigen Krankmeldung dieser Beamten an einem Tag, die prima facie als mißbräuchlich abgesprochenes Verhalten zum Nachteil ihres Dienstvorgesetzten erscheint) und obgleich der Kläger Zeugenbeweis erboten hat für die Richtigkeit seiner Angaben. — Demnach kann nach dem damaligen Stand der Ermittlungen der Kommission den Erklärungen dieser drei Beamten nur ein zweifelhafter Wert beigemessen werden.
Von den Aussagen zweier anderer Beamtinnen (Cadario und Pommée) ist gleichfalls allgemein anzumerken, daß sie nicht sehr substantiiert sind. Außerdem hat eine dieser Damen nie unter dem Kläger gearbeitet, während die andere schon im Januar 1964 aus seinem Dienst ausgeschieden war, also zu einer Zeit, für die dem Kläger im offiziellen Beurteilungsbericht bescheinigt wird, er sei höflich in der Ausübung seiner Funktionen, beweise große berufliche Gewissenhaftigkeit und perfekten Takt.
Was schließlich die schriftlichen Bekundungen zweier Sekretärinnen (Chiorzi, Manara) angeht, die im September 1964 abgegeben worden sein sollen, so sind sie in der Kürze und Allgemeinheit ihrer Aussage kaum zu überbieten. Darüber hinaus steht ihnen gegenüber die verhältnismäßig ausführliche und eindeutig positive Aussage einer anderen Sekretärin (Huch), die im Januar 1965 nach deren Ausscheiden aus dem Dienst des Klägers abgegeben wurde und die mit Rücksicht auf die damit geschaffene Unabhängigkeit besonderen Wert hat.
Bedenkt man andererseits noch, daß tatsächlich objektive Schwierigkeiten des Dienstes, auf die der Kläger schon im Jahr 1962 hingewiesen hat, mitursächlich gewesen sein können für eine gewisse Nervosität und Spannung in seinem Dienstbereich, so bietet sich uns ein Gesamtbild dar, aus dem sich kaum erhebliche dienstliche Gründe dafür ableiten lassen, gerade eine Versetzung des Klägers vorzunehmen. Es sollte immerhin auch zu denken geben, daß die Kommission noch am 21. Januar 1965 eine weitere disziplinarische Untersuchung aller Vorkommnisse für erforderlich hielt, was dafür zu sprechen scheint, daß sie ein völlig klares Bild von den Zuständen in der Presse- und Informationsabteilung in Ispra im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Versetzungsentscheidung noch nicht hatte.
Ich neige deshalb dazu, den Nachweis für das Vorliegen dienstlicher Gründe für die Versetzung des Klägers als nicht erbracht anzusehen, womit zu dem schon angeführten formalen ein materieller Grund zur Annullierung der angegriffenen Entscheidung kommt.
3. Zusammenfassung
Insgesamt hätten wir demnach zu der Rechtssache 18/65 festzustellen, daß die Hauptanträge des Klägers, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Suspensionsentscheidung und auf die Annullierung der Versetzungsentscheidung, begründet erscheinen. — Auf seine Nebenanträge in dieser Rechtssache sowie auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche werde ich am Schluß der Konklusionen noch eingehen.
II. Rechtssache 35/65
1. Zur Stellenausschreibung V/IS 40/65
In der Rechtssache 35/65 steht an erster Stelle der Antrag, die Ausschreibung der Stelle, die der Kläger bis zu seiner Versetzung in Ispra innehatte, für nichtig zu erklären. Besondere, eigenständige Klagegründe wurden zu diesem Antrag nicht vorgebracht, vielmehr beruft sich der Kläger darauf, daß mit der Annullierung der Entscheidung, die seine Versetzung aussprach, auch die Rechtswidrigkeit derjenigen Entscheidung feststehe, die sich daran anschloß und die darauf aufbaute, eben der Ankündigung, die frühere Stelle des Klägers sei freigeworden und neu zu besetzen. — Dieser Standpunkt trifft, wie ohne weiteres ersichtlich ist, zu, denn wenn die Notwendigkeit zur Besetzung einer Stelle zu Unrecht geschaffen wurde, nämlich durch eine Versetzung ohne den Nachweis eines dienstlichen Interesses, kann auch die Ausschreibung der auf diese Art und Weise freigewordenen Stelle nicht rechtmäßig sein. — Dem ersten Klageantrag der Rechtssache 35/65 muß daher stattgegeben werden.
2. Zur Entscheidung der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965
Der zweite Antrag ist gerichtet auf die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission am 20. und 21. Januar 1965 beschlossen hat, die disziplinarische Untersuchung über das Verhalten des Klägers fortführen zu lassen. — Sie soll rechtswidrig sein, weil sie gegen Artikel 88 § 3 des Personalstatuts verstoße, weil tatsächlich nach ihrem Erlaß keine Untersuchungshandlungen erfolgten und weil der Grundsatz ne bis in idem mißachtet worden sei (um nur die wichtigsten der vorgebrachten Beschwerden aufzuführen).
Vorweg könnte zu diesem Antrag — ex officio — die Frage aufgeworfen werden, ob er überhaupt zulässig sei, d.h. ob er eine beschwerende Maßnahme im Sinn von Artikel 91 des Personalstatuts zum Gegenstand habe oder aber ein reines Internum, das für den Kläger Rechtswirkungen nicht zeitigte.
Man wird die angedeuteten Bedenken indessen verwerfen müssen, weil unsere Rechtsprechung im allgemeinen, was die Anerkennung beschwerender Maßnahmen angeht, recht liberal ist. Im vorliegenden Fall kann nicht bestritten werden, daß auch die bloße Anordnung einer disziplinarischen Untersuchung geeignet ist, ein nachteiliges Licht auf den betreffenden Beamten zu werfen, weil sie ausgeht von dem ernsthaften Verdacht dienstlicher Verfehlungen. Auch erscheint es nicht vertretbar zu sagen, es bestehe erst Anlaß zur Klageerhebung, wenn ein das Disziplinarverfahren abschließender Akt beschwerenden Inhalts vorliege, da ein solcher unter Umständen selbst nach Durchführung disziplinarischer Untersuchungen nicht ergeht. — Ich würde also trotz einiger Bedenken nichts gegen die Anfechtbarkeit der Entscheidung der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 einwenden.
Zu den einzelnen Klagegründen im Rahmen dieses Antrags ist das Folgende zu bemerken:
Was das Fehlen effektiver Untersuchungshandlungen nach dem 21. Januar 1965 angeht, so wird es von der Kommission bestritten mit dem Bemerken, Untersuchungshandlungen müßten nicht notwendig einen schriftlichen Niederschlag in der Form eines Protokolls finden. Diese Tatfrage kann aber letztlich offen bleiben. Nach richtiger Auffassung ist nämlich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nicht danach zu beurteilen, ob und in welcher Weise sie tatsächlich durchgeführt wurde, sondern allein im Hinblick darauf, ob sich, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, Bedenken aus ihrer Form oder ihrem Inhalt ableiten lassen.
Gleichermaßen verfehlt sein dürfte die Kritik, die der Kläger aus dem Wortlaut von Artikel 88 des Personalstatuts zu gewinnen versucht. Tatsächlich hat die Bestimmung, in der es heißt, die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln nicht den Sinn, Untersuchungsmaßnahmen nach dem Ablauf dieser Frist auszuschließen. Dies hat die Kommission überzeugend nachgewiesen unter Anführung von Einzelheiten des im Anhang 9 zum Personalstatut geregelten Disziplinarverfahrens mit seinen unter verschiedenen Aspekten einzuhaltenden Fristen (Artikel 6, Artikel 7 von Anhang 9).
Die klägerische Kritik kann deshalb allenfalls dahin verstanden werden, die Kommission habe den Grundsatz mißachtet, beim Bekanntwerden dienstlicher Vergehen müsse eine disziplinarische Aufklärung im Interesse des Betroffenen so schnell wie möglich betrieben werden. Diese Kritik hat in unserem Fall aber mit Rücksicht auf andere Überlegungen, die ich sogleich anführen werde, keine Bedeutung.
Auch im vorliegenden Zusammenhang dürfte nämlich die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem im Vordergrund stehen. Er wurde zwar erst in der Replik angerufen. Dies erscheint mir jedoch unschädlich, da der Gerichtshof gerade in Beamtensachen, für die in weitem Umfang die pleine juridiction gilt, schwerwiegende Rügen auch von Amts wegen aufgreifen kann, wie unsere Rechtsprechung zur Genüge beweist.
Was den Inhalt dieses Grundsatzes angeht, so habe ich bereits ausgeführt, daß er nicht nur die Verhängung zweier Disziplinarstrafen für ein und denselben Sachverhalt verbietet, sondern auch die Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens, bezogen auf einen Tatsachenkomplex, der schon Gegenstand eines Verfahrens war.
Demnach könnte er auch verletzt sein durch die eine disziplinarische Entscheidung lediglich vorbereitende Entscheidung der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965, wenn diese tatsächlich einen bereits beurteilten Sachverhalt betrifft und sich nicht auf den Eintritt neuer Tatsachen beruft. So aber scheint es sich im vorliegenden Fall zu verhalten. Zur Debatte stand auch im Januar 1965 nach den uns bekannten Elementen allein das Verhältnis des Klägers zu Mitarbeitern sowie angebliche Mißbräuche dienstlicher Einrichtungen, also Vorgänge, die schon vor Verhängung der ersten Disziplinarstrafe Gegenstand der Untersuchung waren. Hierzu hat die Anhörung des Klägers vom 22. Dezember 1964 nichts Neues ergeben, ebenso wenig wie die schriftlichen Erklärungen zweier Sekretärinnen des Klägers vom Januar 1965, von denen sich eine sogar eingehend und lobend für den Kläger äußert.
Somit sind wir mangels ausreichender von der Kommission zu liefernder Gegenindizien gezwungen, auch ihre Entscheidung vom 21. Januar 1965 wegen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem aufzuheben.
3. Zur Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1965
Ein dritter Annullierungsantrag richtet sich schließüch noch gegen die Entscheidung, in der die Kommission am 13. Mai 1965 angeordnet hat, die gegen den Kläger eingeleiteten disziplinarischen Untersuchungen so lange auszusetzen, bis das Gerichtsverfahren 18/65 durch Urteil entschieden sei.
Dazu könnte ich mich deshalb kurz fassen, weil die genannte Entscheidung sich stützt auf diejenige vom 21. Januar 1965 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und somit naturgemäß an der rechtlichen Beurteilung teilhat, die für die letztere gegeben wurde.
Aber auch abgesehen davon und unter der Annahme, die Kommission habe zu Recht ein zweites Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet, erscheint dessen Kritik nicht unberechtigt. — Bei dem Entschluß, die disziplinarische Untersuchung eines Falles zu unterbrechen und damit die Förderung und Beendigung eines Disziplinarverfahrens zu unterlassen, verfügt die Kommission nämlich nicht über ein freies Ermessen. Vielmehr steht ihr ein gebundenes Ermessen zur Verfügung, d.h. sie muß abwägen das dienstliche Interesse an der Bereinigung von Vorgängen, die den Dienstbetrieb stören können, und das persönliche Interesse, das ein Beamter auf Lebenszeit in einer hohen Stellung aus Gründen seiner beruflichen Laufbahn und beruflichen Sicherheit sowie mit Rücksicht auf seine Person und seine Familie an dem Abschluß des Verfahrens hat.
In diesem Rahmen ist von Bedeutung, daß das zweite Disziplinarverfahren zurückgeht auf Vorkommnisse aus dem Monat September 1964, bzw. auf die Tatsache, daß der Kommission im September 1964 gewisse dienstliche Verfehlungen des Klägers bekannt geworden seien. Dies gab ihr Anlaß, den Kläger vorläufig seiner dienstlichen Funktionen zu entheben und die getroffene Maßnahme vom 25. September 1964 bis zum 25. Januar 1965 in Kraft zu lassen. Hält man sich dies vor Augen, so erscheint es unverständlich, daß im Januar 1965 noch keine endgültige Klarheit gewonnen werden konnte über das Ausmaß und die Schwere der angeblichen dienstlichen Verfehlungen. Jedenfalls macht der Kläger mit Recht geltend, es sei für ihn unzumutbar, daß er nicht nur im Januar, sondern noch im Mai 1965 und darüber hinaus bis heute im unklaren und ungewissen gehalten wurde über das Ergebnis der eingeleiteten Untersuchungen und die von der Kommission erwogenen Folgerungen. Man mag darin vielleicht nicht unbedingt einen Verstoß gegen Artikel 88 des Personalstatuts sehen. Sicher aber stellt dieses Verhalten der Kommission eine erhebliche Verletzung der einer Dienstbehörde ihren Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht dar.
Demgegenüber erscheinen die von der Kommission angeführten Rechtfertigungsgründe, insbesondere ihr Hinweis auf das anhängige Verfahren 18/65, nicht stichhaltig. Einmal hatte nämlich die Versetzungsentscheidung vom 9. Dezember 1964 (einer der Streitgegenstände des Verfahrens 18/65) nach der Auffassung der Kommission keinen disziplinarischen Charakter und konnte daher das Disziplinarverfahren nicht berühren, und zum anderen ist es auch während einer gerichtlichen Beurteilung der Umstände, die zu einer Dienstenthebung geführt haben, nicht gerechtfertigt, ihre abschließende Untersuchung und Würdigung unter dem Gesichtspunkt disziplinarischer Maßnahmen über Gebühr in der Schwebe zu lassen. Die Gefahr einer Beeinflussung des Gerichtsverfahrens durch die Fortführung des Disziplinarverfahrens sehe ich jedenfalls nicht. Was aber die Begründung der Kommission angeht, sie habe das Verfahren ausgesetzt, damit aucun grief d'animosité ou de ressentiment à l'égard de l'intéressé ne puisse lui être imputé, so muß sie deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger selbst wiederholt und mit Nachdruck auf der Durchführung des Disziplinarverfahrens bestanden hat.
Wie immer die Entscheidung vom 13. Mai 1965 auch betrachtet wird, ihre Annullierung aus den angegebenen Gründen erscheint demnach unabweislich.
III. Schadensersatzansprüche und Nebenanträge
Es bleibt somit nur noch ein Wort zu sagen zu den Nebenanträgen des Klägers und zu seinem Anspruch auf Geldersatz für den moralischen Schaden, der durch die Handlungen der Kommission verursacht worden sei.
1. Nebenanträge
Von den zahlreichen Nebenanträgen des Klägers, wie sie vor allem in der Replik der Rechtssache 18/65 enthalten sind, brauche ich nach meinen bisherigen Untersuchungsergebnissen diejenigen nicht weiter zu behandeln, die auf die Durchführung eines Beweisverfahrens abzielen. Auch seine Feststellungsanträge, die letzten Endes der Unterstützung der primär gestellten Annullierungsanträge gelten, haben sich damit erledigt.
Unerledigt ist allein der Antrag auf Entfernung eines Dokuments aus dem Personaldossier des Klägers (Dokument Nr. 123/8), ein Antrag, der gestellt wurde unter Berufung auf Artikel 26 des Personalstatuts und die Tatsache, daß dieses Dokument nicht mit einem Sichtvermerk des Klägers versehen sei. Dazu hat sich die Kommission — wenn ich recht sehe — nicht geäußert. Der Antrag erscheint aber gerechtfertigt. Nach Artikel 26 des Personalstatuts dürfen tatsächlich Schriftstücke, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen oder eine Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung enthalten, dem betreffenden Beamten nur dann entgegengehalten oder gegen ihn verwertet werden, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind. Da dies, wie der fehlende Sichtvermerk zeigt, nicht geschehen ist und das erwähnte Dokument ganz offensichtlich einen für den Kläger nachteiligen Inhalt hat, kann es nicht in seiner Personalakte bleiben.
2. Zu den Schadensersatzanträgen
Verhältnismäßig kurz werde ich mich auch äußern zu den Schadensersatzanträgen des Klägers, die geltend gemacht wurden mit Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und entehrende Umstände im Zusammenhang mit deren Erlaß. Sie dürften dem Grund nach gerechtfertigt sein, weil die angegriffenen Entscheidungen so schwere Fehler aufweisen, daß ein Schuldvorwurf berechtigt erscheint. Ich denke dabei an die schwerwiegende Maßnahme der Dienstenthebung mit ihrer langen Dauer, an die Tatsache, daß ihr eine Vernehmung durch Beamte der Sicherheitsabteilung vorausging, beides Umstände, die ein außerordentlich nachteiliges Licht auf den Kläger werfen müßten; ich denke auch an die damit im Zusammenhang stehende Versetzung nach Brüssel, für die ein dienstliches Interesse nicht nachgewiesen ist, sowie an die unzumutbare Verzögerung in der Aufklärung von angeblichen Dienstvergehen, die nach den uns zur Verfügung stehenden Beurteilungselementen schon durch ein früheres Disziplinarverfahren gedeckt sind.
Hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 43, 45, 48/59 (Sammlung der Rechtsprechung Band VI, Seite 990 ff.) eine Pflicht zur Leistung von Geldersatz bei einer Lösung vertraglicher Dienstverhältnisse, die ohne Anführung dienstlicher Gründe erfolgte, anerkannt mit Rücksicht auf die dadurch hervorgerufenen Aufregungen, so wird er im vorliegenden Fall den objektiven Auswirkungen der verschiedenen erwähnten Umstände, insbesondere ihren psychischen Folgen für den Kläger, nicht in anderer Weise gerecht werden können, wenn er diese Rechtsprechung beibehalten will. Eine Schadenssumme zu nennen, halte ich ebenso wenig für angebracht wie der Kläger. Der Gerichtshof wird den richtigen Umfang nach seinem Ermessen bestimmen.
C — Zusammenfassung und Ergebnis
Somit kann ich insgesamt die folgenden Schlußanträge formulieren: In der Rechtssache 18/65 ist festzustellen, daß die vorläufige Dienstenthebung des Klägers vom 25. September 1964 rechtswidrig war; darüber hinaus ist die Versetzungsentscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1964 für nichtig zu erklären. Desgleichen sind in der Rechtssache 35/65 für nichtig zu erklären die Stellenausschreibung vom 11. März 1965 und die beiden sich auf die disziplinarische Untersuchung des klägerischen Verhaltens beziehenden Kommissionsentscheidungen vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965. Des weiteren hat der Gerichtshof anzuordnen, daß das Dokument Nr. 123/8 aus dem Personaldossier des Klägers zu entfernen ist. Schließlich sollte er die beklagte Kommission zur Leistung einer nach seinem Ermessen festzusetzenden Summe als Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden verurteilen. Da die Klagen im wesentlichen als erfolgreich anzusehen sind, ergibt sich die Kostenentscheidung aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.