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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1966 – C-18/65
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:24
In den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65
MAX GUTMANN,
Beamter der EAG,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Maurice Prelle als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Sekretariat des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen
Aufhebung einer Verfügung vom 5. Februar 1965, zugestellt am 18. Februar 1965, mit der die Kommission eine Beschwerde des Klägers gegen zwei voraufgegangene, seine vorläufige Dienstenthebung und seine Versetzung anordnende Verfügungen zurückgewiesen hat;
Aufhebung der Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65, der Verfügung der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965, mit der die Fortführung einer Untersuchung auf disziplinarischer Ebene angeordnet worden ist, sowie der Verfügung der Kommission vom 13. Mai 1965, wonach das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die erste Nichtigkeitsklage ausgesetzt wird;
Ersatzes des dem Kläger angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens;
erläßt
DER GRICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten Louis Delvaux,
der Richter Alberto Trabucchi und Robert Lecourt (Berichterstatter) ,
Generalanwalt: Karl Roemer,
Kanzler: Albert Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger steht seit dem Jahr 1958 im Dienst der Europäischen Atomgemeinschaft. Vom 17. August 1960 an war er in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle als Leiter der Dienststelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Am 3. Juli 1964 wurde dem Kläger ein Verweis erteilt, weil er
einen ihm gehörenden Fotoapparat auf Kosten der Gemeinschaft hatte reparieren lassen,
private Telefongespräche zu Lasten der Forschungsanstalt geführt hatte.
Der Verhängung dieser Disziplinarstrafe war eine Untersuchung durch die Verwaltung vorausgegangen. Der Kläger erhob gegen die Maßnahme keine Klage.
Gleichfalls am 3. Juli 1964 richtete Herr Mercereau, stellvertretender Leiter der Forschungsanstalt, folgendes Schreiben an den Generaldirektor Funck in Brüssel:
Aufgrund der mir als Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse habe ich Herrn Gutmann einen Verweis erteilt.
Als Anlagen übersende ich Ihnen abschriftlich die diesen rail betreffenden Vorgänge zwecks Aufnahme in die Personalakte des betroffenen Beamten.
Ich habe die notwendigen Anordnungen getroffen, um die Wiederholung ähnlicher Vorfälle zu verhindern: nach reiflicher Überlegung glaubte ich beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht. dali eine Versetzung erforderlich ist. Ich behalte mir jedoch vor, diese Maßnahme zu beantragen. falls neue Verfehlungen festgestellt werden sollten
Am 25. September 1964 wurde der Kläger vom Leiter des Sicherheitsbüros, Herrn Van der Valk, zu den beiden folgenden Tatsachenkomplexen vernommen:
1. zu Vorwürfen, die seine Amtsführung und insbesondere sein Verhalten als Dienststellenleiter gegenüber seinem Personal betrafen;
2. zu verschiedenen Unregelmäßigkeiten, insbesondere der Verwendung von Bediensteten und Material der Gemeinschaft zu persönlichen Zwecken sowie zum Kauf eines Fotoapparates und von Filmen auf Kosten der Gemeinschaft.
Zu Beginn der Vernehmung entgegnete der Kläger Herrn Van der Valk auf eine entsprechende Frage, der Verweis habe sich nach seiner Auffassung ausschließlich auf die Fälle der privaten Telefongespräche und des Fotoapparats bezogen, ferner habe Herr Mercereau ihm gesagt, allen sonstigen Punkten werde keine Folge gegeben.
Am selben Tage (dem 25. September 1964) verfügte der Generaldirektor der Forschungsanstalt aufgrund von Artikel 88 Absatz 1 des Statuts die vorläufige Dienstenthebung des Klägers unter Belassung seiner Bezüge. Die Verfügung ist wie folgt begründet:
Die Untersuchung hat ergeben, daß das Verhalten des Herrn Gutmann gegenüber seinen Untergebenen sowie seine Amtsführung mit den Wichten eines Dienststellenleiters nicht vereinbar sind.
Die vorläufige Dienstenthebung erscheint geboten, damit der bachverhalt besser aufgeklärt werden kann.
Das Arbeitszimmer des Klägers in Ispra wurde versiegelt und dem Kläger der Zutritt zur Forschungsanstalt untersagt, um eine sorgfältige Untersuchung durch die Verwaltung zu ermöglichen.
Am 30. September 1964 billigte die Kommission der EAG in ihrer 258. Sitzung die vorläufige Dienstenthebung und ordnete auf den auf mehrere festgestellte Unregelmäßigkeiten und eine von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde gestützten Antrag des Leiters der Forschungsanstalt eine Untersuchung an.
Am 9. Dezember 1964 beschloß die Kommission in ihrer 268. Sitzung, Herrn Gutmann im dienstlichen Interesse an den Sitz der Gemeinschaft zu versetzen und ihn mit Wirkung vom 16. Dezember 1964 in die freie Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5/A 4 in der Bibliothek der Zentralstelle für Information und Dokumentation (CID), einzuweisen (Protokoll vom 14. Dezember 1964); die Bekanntgabe der freien Stelle war am selben Tag erschienen.
Am 22. Dezember 1964 wurde der Kläger in Brüssel von General-direktor Funck empfangen, der ihm eine das Datum dieses Tages tragende Note folgenden Inhalts überreichte:
Betrifft: Ihre Versetzung
Ich teile Ihnen mit, daß die Kommission in ihrer Sitzung vom 9 Dezember 1964 beschlossen hat, Sie aus dienstlichen Gründen zu versetzen und in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats bei der Direktion Verbreitung der Kenntnisse, Bibliotheksdienst, einzuweisen. Der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Tätigkeit aufzunehmen haben — keinesfalls später als Ende Januar —, wird Ihnen noch mitgeteilt werden.
gez. W. Funck, Generaldirektor.
Herr Funck hörte sodann den Kläger nach Artikel 87 des Statuts an. Diese Anhörung betraf zum großen Teil Punkte, die in der Vernehmung vom 25. September 1964 berührt worden waren.
Am 5. Januar 1965 reichte der Kläger beim Präsidenten der Kommission Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ein, mit der er beantragte,
zunächst über die am 26. Januar 1965 endende vorläufige Dienstenthebung zu entscheiden und die Versetzungsverfügung aufzuheben.
Am 11. Januar 1965 erhielt der Kläger eine mit W. Funck unterzeichnete Note folgenden Inhalts:
Betrifft: Ihre Versetzung
Im Nachgang zu meiner Note vom 22. Dezember 1964 die ich Ihnen persönlich überreicht habe, bitte ich Sie, sich am Montag. dem 25. Januar, um 9.00 Uhr zur Aufnahme Ihrer neuen Tätigkeit bei Herrn Suenner vorzustellen.
Am 18. Januar 1965 richtete Herr Funck folgende Note über die dienstliche Stellung des Klägers an die Kommission:
1. Aufgrund der mir von der Kommission erteilten Weisungen habe ich am 22. Dezember 1964 mit Unterstützung der Herren Prelle vom Juristischen Dienst und Bourgeois von der Personaldirektion die in Artikel 87 des Statuts vorgesehene Anhörung des Herrn Gutmann vorgenommen: auf Wunsch des Betroffenen war hierbei Herr Caprioglio anwesend.
Ich habe Herrn Gutmann die Vorwürfe mitgeteilt, die zu der Anhörung geführt haben.
Der Betroffene hat im Laufe der Unterredung die sachliche Richtigkeit einiger dieser Vorwürfe verneint und hinsichtlich der anderen bestritten, daß sein Verhalten zu beanstanden sei.
Infolgedessen hat die Kommission nach meiner Auffassung beim detzeitigen Stand der Dinge die Wahl zwischen zwei Lösungen:
Sic kann entweder die Untersuchung der Angelegenheit fortsetzen, da einige während der Anhörung berührte Punkte noch nicht vertieft werden konnten.
oder sie kann das Disziplinarverfahren einstellen
Die Kommission hat also hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung die Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen, die sie im Disziplinarverfahren trifft.
Wie dem auch sei, schon aufgrund des bisher vorliegenden Materials ist aus den nachstehend unter 2 angeführten Gründen die Möglichkeit auszuschließen, daß Herr Gutmann seine Tätigkeit in Ispra wiederaufnimmt.
2. Im übrigen hat die Kommission bereits mit Rücksicht auf dienstliche Erfordernisse die Dienststellung des Herrn Gutmann geregelt und ihn in die Direktion Verbreitung der Kenntnisse in Brüssel versetzt. Herr Gutmann hat daraufhin bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts eingereicht, mit der er die Aufhebung seiner Versetzung nach Brüssel anstrebt, da sie Strafcharakter trage und mit der vorläufigen Dienstenthebung in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Es ist noch zu bemerken, daß der Vertrauensarzt der Institution mir mitgeteilt hat, der Frau Gutmann behandelnde Arzt habe ihn auf die Folgen hingewiesen, welche der für den Dienstantritt des Herrn Gutmann gewählte Zeitpunkt auf den Gesundheitszustand seiner Frau haben könnte.
Die Beschwerde von Herrn Gutmann erscheint nicht gerechtfertigt. wenn man dem Sachverhalt Rechnung trägt, der sich wie folgt zusammenfassen läßt:
Die Leitung der Forschungsanstalt hatte seit Mitte Juli 1964 — als sie die notwendigen administrativen Maßnahmen ergriff, um die Wiederholung gewisser Vorkommnisse zu verhindern, die im übrigen zur Erteilung eines Verweises an Herrn Gutmann geführt hatten, — die Frage geprüft, ob eine Versetzung angebracht sei.
Der am 3. Juli 1964 ausgesprochene Verweis hatte mit dazu beigetragen, das Ansehen des Herrn Gutmann als Dienststellenleiter zu untergraben.
Ferner haben die inzwischen bei den Mitarbeitern des Herrn Gutmann und verschiedenen anderen Bediensteten der Forschungsanstalt angestellten Ermittlungen in ihrer Gesamtheit ergeben. daß die Beziehungen dieses Beamten zu seinem Personal die Atmosphäre in der Dienststelle unerträglich machten und das offenkundige Interesse dieser Dienststelle gebieterisch die Entfernung ihres Leiters verlangte.
Außerdem teile ich der Kommission mit, daß ich Herrn Gutmann in einer Note vom 22. Dezember 1964 die Versetzungsverfügung zugestellt und ihn mit Schreiben vom 11. Januar 1965 aufgefordert habe. seinen Dienst in Brüssel am 25. Januar anzutreten.
Daher glaube ich, der Kommission vorschlagen zu sollen.
die vorläufige Dienstenthebung des Herrn Gutmann mit Wirkung vom Tage seines Dienstantritts in Brüssel aufzuheben:
seine Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen zuruckzuweisen.
Am 20. und 21. Januar 1965 hielt die Kommission der EAG ihre 272. Sitzung ab, deren Protokoll folgende Absätze enthält:
Nach Prüfung einer Note der Direktion Verwaltung und Personal vom 18. Januar bestätigt die Kommission, daß die Aufhebung der vorlaufigen Dienstenthebung des Herrn Gutmann wirksam wird, sobald dieser Beamte seine Tätigkeit in Brüssel aufnimmt.
Die Kommission weist die Beschwerde des Herrn Gutmann gegen seine aus dienstlichen Gründen erfolgte Versetzung in die Bibliothek zuruck und beschließt, daß die Untersuchung im Rahmen des Disziplinarverfahrens fortzusetzen ist.
Am 3. Februar 1965 richtete Herr Ritter von Ispra aus ein Schreiben an Herrn Funck, worin es insbesondere hieß:
Die Untersuchungen, die ich habe anstellen können, haben nach meiner Ansicht ergeben, daß das Verhalten des Herrn Gutmann gegenüber seinem Personal sowie seine Amtsführung seinen Verbleib in Ispra unmöglich machen.
Dieses Problem war bei der Erteilung des Verweises an Herrn Gutmann im vergangenen Juli erörtert worden: Ich hatte Ihnen hierüber berichtet. Damals konnte man noch annehmen, daß eine Versetzung nicht unbedingt erforderlich sei. Die weitere Entwicklung hat gezeigt, daß diese Annahme nicht gerechtfertigt war.
Mit Rücksicht auf das Vorgefallene und auf die Atmosphäre in dieser Dienststelle halte ich an meinem Standpunkt fest.
Am 19. Februar 1965 erhielt der Kläger ein vom 5. Februar 1965 datierendes und vom Generaldirektor für Verwaltung und Personal, Herrn Funck, für die Personaldirektion unterzeichnetes Schreiben, durch das die EAG-Kommission seine Beschwerde vom 5. Januar 1965 wie folgt zurückwies:
Gemäß Artikel 6 der durch den Runderlaß Nr. 7/64 bekanntgegebenen Richtlinien habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Kommission in ihren Sitzungen vom 20. und 21. Januar 1965 Ihre vorgenannte Beschwerde zur Kenntnis genommen hat.
Sie hat der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht stattgeben können:
Was Ihre Versetzung anbelangt:
Die Kommission hat bestätigt. daß Ihre Versetzung. worauf ich schon in der am 22. Dezember 1965 an Sie gerichteten Note hingewiesen habe. aus dienstlichen Gründen angeordnet worden ist. Die Kommission ist der Auffassung, daß die von Ihnen gegen Ihre Versetzung vorgebrachten Einwände nach dem dieser Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt sind; dieser Sachverhalt kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Die Leitung der Forschungsanstalt hatte seit Mitte Juli 1964 — als sie die notwendigen administrativen Maßnahmen ergrift. um die Wiederholung gewisser Vorkommnisse zu verhindern. die im übrigen zur Erteilung eines Verweises an Sie geführt hatten — die Frage geprüft. ob eine Versetzung angebracht sei.
Der am 3. Juli 1964 ausgesprochene Verweis hatte mit dazu beigetragen, Ihr Ansehen als Dienststellenleiter zu untergraben.
Ferner haben die inzwischen bei Ihren Mitarbeitern und bei verschiedenen anderen Bediensteten der Forschungsanstalt angestellten Ermittlungen in ihrer Gesamtheit ergeben. daß Ihre Beziehungen zu Ihrem Personal die Atmosphäre in der Dienststelle unerträglich machten und das offenkundige Interesse dieser Dienststelle gebieterisch die Entfernung ihres Leiters verlangte.
Was Ihre vorläufige Dienstenthebung anbelangt.
Die Kommission hat die Aufhebung der Maßnahme mit Wirkung vom Tage Ihres Dienstantritts in Brüssel angeordnet Gemäß meiner Note vom 11. Januar 1965 haben Sie Ihren Dienst in Brüssel am 25. Januar 1965 angetreten. Ihre vorläufige Dienstenthebung ist daher seit diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Am 8. März 1965 teilte der Kläger in einem Memorandum mit, er könne den von der Verwaltung verfaßten Bericht über seine Unterredung mit Herrn Funck vom 22. Dezember nicht billigen.
Am 17. März 1965 richtete der Kläger folgendes Memorandum an Herrn Funck:
… Ich beehre mich, Sie zu ersuchen, möglichst schnell im Rahmen eines von der Verwaltung zu bestimmenden Verfahrens, das jede Gewähr für Objektivität und alle Verteidigungsmöglichkeiten bietet, eine eingehende kontradiktorische Untersuchung über die Gründe durchzuführen, die meine vorläufige Dienstenthebung und meine Versetzung veranlaßt haben.
Meine Ehre und Würde sind in erheblichem Maße dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, daß meine vorläufige Dienstenthebung sowohl durch die Note an alle Bediensteten der Forschungsanstalt Ispra (EUR CIS/1282/64 vom 13. Oktober) als auch durch die Erklärung eines Sprechers von Euratom (Telegraaf vom 13. Oktober 1964) an die Öffentlichkeit gebracht worden ist.
Daher sehe ich mich gezwungen, den vorstehenden Antrag zu stellen; falls ihm bis zum 29. März 1965 nicht stattgegeben wird, werde ich nach Artikel 91 des Statuts Klage erheben.
Am 30. März hat Herr Gutmann gegen die Verfügung der Kommission vom 5. Februar 1965, zugestellt am 18. Februar 1965, die mit einem Schadensersatzantrag verbundene Nichtigkeitsklage 18/65 erhoben.
Am 13. April 1965 erhielt Herr Gutmann von Herrn Funck in Beantwortung seines Memorandums vom 17. März folgendes Memorandum:
ln Ihrer vorgenannten Note haben Sie beantragt, im Rahmen eines von der Verwaltung zu bestimmenden Verfahrens eine kontradiktorische Untersuchung über die Gründe zu eröffnen, die Ihre vorläufige Dienstenthebung und Ihre Versetzung veranlaßt haben.
Was die administrativ ausschließlich aus dienstlichen Gründen erfolgte Versetzung anbelangt. so war sie, wie Ihnen nicht unbekannt ist, die Folge einer Sachlage. die sich aus den Ihnen mitgeteilten Unterlagen ergibt. Es ist nicht ersichtlich, daß hierzu irgend eine Untersuchung eingeleitet werden könnte.
Was die vorläufige Dienstenthebung betrifft, wäre ich Ihnen verbunden. wenn Sie mir angeben könnten, aufgrund welcher Statutsvorschrift Sie die Möglichkeit einer Untersuchung dieser Art in Betracht ziehen. wenn nicht im Rahmen von Anhang IX des Statuts; im letzteren Fall hat zweifellos die Kommission in Kürze über diesen Funkt zu entscheiden.
Was den vorletzten Absatz Ihres Schreibens anbelangt, so laßt sich zumindest bestreiten, daß der von Ihnen erwähnte Artikel im Telegraaf sich auf Sie bezieht, da darin weder Name und Dienststellung des betroffenen Beamten noch die Art der Vorkommnisse genannt sind.
Die an alle Bediensteten der Forschungsanstalt Ispra gerichtete Note (EUR/CIS/1282/64 vom 13. Oktober 1964) enthält keine Ihrer Ehre oder Ihrer Würde abträgliche Äußerung, da sie im Gegenteil darauf hinweist, daß eine vorläufige Dienstenthebung für sich allein keine Disziplinarstrafe darstellt.
Inzwischen erschien am 24. März 1965 die Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65 mit Datum vom 11. März 1965, die den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5/A 4 bei der Forschungsanstalt Ispra (Dienststelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit) betraf, den Herr Gutmann vor seiner Versetzung innegehabt hatte.
Am 13. Mai 1965 traf die EAG-Kommission folgende Verfügung:
Die Kommission hat mit Rücksicht auf den Sachzusammenhang zwischen dem vor dem Gerichtshof schwebenden Rechtsstreit und der Angelegenheit, zu der ich selbst Sie am 22. Dezember 1964 angehört habe, beschlossen, die Entscheidung über diese Angelegenheit im Disziplinarverfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über die von Ihnen erhobene Klage entschieden hat.
Diese Verfügung wurde Herrn Gutmann durch ein von Herrn Funck unterzeichnetes Schreiben vom 25. Mai 1965 zugestellt.
Am 16. Juni 1965 hat der Kläger eine dreifache Nichtigkeitsklage erhoben gegen
die Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65:
die verfügung der Kommission von 20. und 21. Januar 1965, soweit darin die Fortsetzung der Untersuchung im Disziplinarverfahren angeordnet wird;
die Verfügung der Kommission von 13. Mai 1965, wodurch die Entscheidung im Disziplinarverfahren bis zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 18/65 ausgesetzt wird.
II. Anträge der Parteien
A — In der Rechtssache 18/65
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
I. die Klage für zulässig zu erklären:
II. sie für begründet zu erklären und demgemäß die Verfugung der EAG-Kommission vom 5. Februar 1965. dem Klager zugestellt am 18. Februar 1965. wegen Gesetzwidrigkeit. Ermessensüberschreitung. Ermessensmißbrauchs. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Artikel 25. 29, 86 und 88 des Statuts fur nichtig zu erklären:
III. zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist. den materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger durch die angelochtene rechtswidrige Verfügung erlitten hat. zu ersetzen und die Beklagte zu Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe zu verurteilen;
IV. der Beklagten die Vorlage folgender Unterlagen aufzugeben:
1. der Originalpersonalakte des Klägers im Sinn von Artikel 26 letzter Absatz des Beamtenstatuts,
2. der Protokolle über die in der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung vom 25. September 1964 erwähnte Untersuchung,
3. der Protokolle über die Untersuchung durch die Verwaltungsbehörde, von der in der angefochtenen Verfügung die Rede ist,
4. der Protokolle über die Sitzungen der Kommission vom 9. Dezember 1964 und vom 20. und 21. Januar 1965 sowie aller Urkunden, Berichte und Dokumente, welche die Kommission in ihren Sitzungen berücksichtigt hat, soweit sie den Kläger betreffen,
5. der Protokolle über die Anhörung des Klägers durch Herrn Van der Valk am 25. September 1964 und durch Herrn Funck am 22. Dezember 1964,
6. der Protokolle über die Untersuchung durch die Verwaltungsbehörde und die Zeugenvernehmungen, welche der Disziplinarstrafe vom 3. Juli 1964 vorausgegangen sind;
V. zur Kenntnis zu nehmen, daß sich der Kläger vorbehält, zum Beweis seiner Behauptungen jeden zulässigen Beweisantrag zu stellen, falls die Beklagte der Sachdarstellung des Klägers widerspricht;
VI. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung mit allen üblichen Vorbehalten,
die Klage für unbegründet zu erklären;
sie abzuweisen und
dem Kläger nach Maßgabe von Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten aufzuerlegen;
zu den Vorlegungsanträgen unter Punkt IV der Klageanträge:
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte die vom Kläger unter Nrn. 1, 3, 4 und 5 des vorgenannten Absatzes seiner Klageanträge verlangten Unterlagen zu den Akten reicht;
zur Kenntnis zu nehmen, daß keine, Protokolle' über die in Nr. 2 genannte Untersuchung existieren;
zu erkennen, daß keine Veranlassung besteht. die vor der Erteilung des Verweises vom 3. Juli 1964 errichteten Urkunden (deren Vorlage in Nr. 6 verlangt wird) zu den Akten zu reichen, da der Verweis nicht Streitgegenstand ist.
In seiner Erwiderung beantragt der Kläger:
1. die Entfernung des Dokuments Nr. 123 (Heft Villi aus der Personalakte des Klägers anzuordnen, da dieses vom Kläger nicht gemäß Artikel 26 des Statuts abgezeichnet worden ist.
II. Bewersanträge:
A — actio ad exhibendum:
vor jeder Fortführung des Verfahrens und vor Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, fogende Unterlagen und Dokumente vorzulegen:
1. die Protokolle der Untersuchung durch die Verwaltung und der Anhörung des Klägers, welche der Verhängung der Disziplinarstrafe vom 3. Juli 1964 voraufgegangen sind, sowie die gesamte Disziplinarakte;
2. die Dokumente (Noten, Protokolle oder alle anderen ähnlichen Unterlagen), in denen die vom Kläger angeblich, begangenen Unregelmäßigkeiten' festgestellt werden, sowie die von einem Dienststellenleiter erhobene, Beschwerde';
3. den Bericht über die Untersuchung durch die Verwaltung, mit der der Inspektor Lacroix beauftragt war und von der in der Klagebeantwortung, Seite 3 letzter Absatz. die Rede ist;
B — Fragen an die Beklagte:
vor jeder Fortführung des Verfahrens und vor Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Tatsachenbehauptungen liegen der am 25. September 1964 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung zugrunde?
2. Zu welchem Zeitpunkt und auf welchem Wege hat die Behörde von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt?
3. Werden diese Tatsachen nur, behauptet', oder ist der Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptungen erbracht?
4. Welche Folge ist der Verfügung der Kommission vom 30. September 1964 (Klagebeantwortung, Anhang 2 ter) gegeben worden, wodurch Herr Van der Valk beauftragt wurde, seine Untersuchung fortzuführen und der Kommission sobald wie möglich Bericht zu erstatten?
5. Was ist aufgrund der Verfügung der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 (Klagebeantwortung Anhang 2 bis) geschehen, wonach, die Untersuchung im Disziplinarverfahren fortzusetzen ist'?
6. Ist die Untersuchung im Disziplinarverfahren nunmehr abgeschlossen? Verneinendenfalls, zu welchem ungefähren Zeitpunkt glaubt die Kommission, diese Untersuchung im Disziplinarverfahren abschließen zu können?
7. Aus welchem Grunde ist das zunächst für den 16. Dezember 1964 vorgesehen gewesene Wirksam werden der am 9. Dezember 1964 verfügten Versetzung auf den 25. Januar 1965 verschoben worden?
III. Zur Begründetheit
A — zu den von der Beklagten eingereichten Unterlagen:
zu erkennen, daß die sich aus den Anlagen Nrn. 3, 13. 14, 15, 16, 17. 18a. 18b und 18e zur Klagebeantwortung ergebenden tatsächlichen Angaben nicht berücksichtigt werden können, da die Aussagen und Erklärungen dritter Personen unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie unter Bedingungen erlangt worden sind, die ihre Objektivität und Wahrhaftigkeit nicht gewährleisten;
hilfsweise:
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger ausdrücklich die ihm durch diese Erklärungen Dritter zur Last gelegten Vorkommnisse bestreitet; den Kläger zum Gegenbeweis zuzulassen:
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger den von Herrn Van der Valk einseitig und ohne vorherige Mitteilung erstatteten Bericht über die Vernehmung vom 25. September 1964 nicht als gültig und wahrheitsgemäß anerkennt; zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger von diesem Dokument erst bei der Lektüre der am 30. April 1965 eingereichten Klagebeantwortung Kenntnis erlangt hat;
B — zur vorläufigen Dienstenthebung:
a) zu erkennen, daß die gegen den Kläger, erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe' der Verwaltung bereits vor dem 3. Juli 1964, dem Zeitpunkt der Erteilung des Verweises, bekannt waren und infolgedessen durch diese Disziplinarstrafe erfaßt sind;
b) festzustellen, daß weder zwischen dem 3. Juli 1964 und dem 25. September 1964, dem Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung, noch nach dem 25. September 1964 eine zur besseren Aufklärung der, erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe' geeignete Untersuchungsmaßnahme durchgeführt worden ist;
infolgedessen zu erkennen, daß diese, Behauptung schwerwiegender Vorwürfe' auf keinerlei Beweise oder Glaubhaftmachungen gestützt war;
c) festzustellen, daß für die Zeit zwischen dem 3. Juli 1964, dem Zeitpunkt der Erteilung des Verweises, und dem 25. September 1964, dem Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung, kein neuer Vorwurf, der eine vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen könnte, erhoben worden ist;
infolgedessen die vorläufige Dienstenthebung wegen Verletzung der Artikel 25, 88 und 86 Nr. 3 des Statuts aufzuheben;
C — zur Versetzungsverfügung vom 9. Dezember 1964:
a) zu erkennen, daß der Beweis für, neue Verfehlungen', die Anfang Dezember 1964 zur Kenntnis der Beklagten gelangt sein sollen und aus denen sie angeblich die Überzeugung gewonnen hat, daß das dienstliche Verhalten des Klägers es unmöglich mache, ihn auf seinem Dienstposten zu belassen, nicht erbracht ist;
b) festzustellen, daß die Tatsachen, mit denen die Versetzung begründet wurde, dieselben sind, die zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung gegen den Kläger angeführt worden sind;
c) festzustellen, daß die im dienstlichen Interesse als Folge angeblicher Verfehlungen verfügte Versetzung beschlossen wurde, ohne daß der Kläger zuvor angehört wurde:
infolgedessen die Versetzungsverfügung aufzuheben
wegen Verletzung der Artikel 4, 24, 25, 45 Nr. 2, 86 Nr. 3 und 87 des Statuts,
wegen Unvereinbarkeit mit der vorläufigen Dienstenthebung, die am 9. Dezember 1964 noch nicht aufgehoben war;
wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte,
wegen Verletzung der im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten bestehenden allgemeinen Pflicht zu Beistand, Fürsorge und Rücksichtnahme;
D — zum Antrag auf Schadensersatz wegen Amtsfehlers:
zu erkennen, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger Amtsfehler darstellt und daß die Beklagte verpflichtet ist, den verursachten immateriellen und materiellen Schaden wiedergutzumachen ;
die Beklagte zu Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe zu verurteilen;
IV. Kosten:
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
V. Antrag auf Verbindung:
wegen des bestehenden Sachzusammenhangs die Verbindung dieser Klage mit der vom Kläger am 16. Juni 1965 erhobenen und unter der Nr. 35/65 in das Register eingetragenen Klage anzuordnen.
In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte mit allen üblichen Vorbehalten,
ihren in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen stattzugeben; zu erkennen, daß die Beweisanträge des Klägers weder zulässig noch begründet sind; sie abzulehnen und in die mündliche Verhandlung einzutreten;
zu erkennen, daß die in den Anlagen Nrn. 3, 10, 14, 15, 16, 17, 18a, 18b und 18c zur Klagebeantwortung enthaltenen Angaben ordnungsgemäß eingeholt worden sind, da Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Verteidigung nicht im Spiel sind, wenn eine Institution sich innerhalb ihrer Dienststellen-Uber deren Arbeitsweise auf administrativer und nicht auf disziplinarischer Ebene unterrichtet;
zu erkennen, daß die unter III B und C (Seiten 41 und 42) der Erwiderung gestellten Anträge weder zulässig noch rechtlich und tatsächlich begründet sind; sie abzuweisen;
als neue Anträge die Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung vom 25. September 1964 und der Versetzung vom 9. Februar 1964, die in der Klageschrift nicht gestellt sind und für deren Anfechtung die Klagefrist des Artikels 91 des Statuts abgelaufen ist, als unzulässig abzuweisen.
B — In der Rechtssache 35/65
Der Kläger beantragt,
1. die vorliegende Klage wegen Sachzusammenhangs mit der am 30. März 1965 erhobenen und unter der Nr. 18/65 in das Register eingetragenen Klage zu verbinden;
2. die Klage für zulässig zu erklären;
3. sie für begründet zu erklären;
a) demgemäß die Stellenausschreibung V/IS/40/65 der freien Stelle eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5/A 4 in der Forschungsanstalt Ispra (Dienststelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit) infolge der Aufhebung der mit der Klage 18/65 angefochtenen Versetzungsverfügung für nichtig zu erklären;
b) die Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 20. und 21. Januar 1965 sowie die Verfügung der Kommission vom 13. Mai 1965 wegen Verletzung der Artikel 88 und 25 des Statuts sowie wegen Ermessensmißbrauchs aufzuheben;
c) zu erkennen, daß die angefochtenen Verfügungen vom 20. und 21. Januar sowie vom 13. Mai 1965 Amtsfehler darstellen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Wiedergutmachung des ihm entstandenen immateriellen Schadens Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe zu zahlen;
4. der Beklagten die gesamten Prozeßkosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage für formgerecht, aber unbegründet zu erklären; sie demgemäß abzuweisen;
dem Kläger nach Maßgabe des Artikles 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
III. Kurze Zusammenfassung der Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Rechtmäßigkeit der Verfügung der Kommission vom 5. Februar 1965, zugestellt am 18. Februar 1965, mit der die am 5. Januar 1965 vom Kläger gegen seine vorläufige Dienstenthebung und Versetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde
1. Zur vorkäufigen Dienstenthebung
a) Rüge der Verletzung von Artikel 25 des Statuts
Der Kläger macht geltend, die Verfügung sei nicht mit Gründen versehen, sie gebe lediglich den Wortlaut des Artikels 88 des Statuts wieder.
Die Beklagte bestreitet diese Behauptung und führt aus, der Wortlaut der Verfügung nehme ausdrücklich auf die durchgeführte Untersuchung, auf das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Untergebenen, auf seine Amtsführung sowie auf die Notwendigkeit und Vorläufigkeit der Dienstenthebung Bezug, die geboten gewesen sei, damit der Sachverhalt besser aufgeklärt werden könne. Die Beklagte erinnert daran, daß am selben Tag, an dem die Maßnahme angeordnet wurde, dem Kläger vom Leiter des Sicherheitsbüros nähere Einzelheiten mitgeteilt worden seien.
b) Verletzung von Artikel 88 des Statuts
Der Kläger behauptet, die vorläufige Dienstenthebung sei in Wahrheit eine Disziplinarmaßnahme gewesen, was der in den Akten wiedergegebene Sachverhalt beweise (mangelnde Objektivität der Untersuchung). Der Kläger hebt hervor, es fehlten die beiden Voraussetzungen, die jedes Disziplinarverfahren erfüllen müsse, nämlich: die Feststellung einer schwerwiegenden Verfehlung, die durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens und das Ausbleiben einer ernsthaften Untersuchung unmöglich geworden sei, ferner die Vermeidung jeder Publizität (Anspielung in der Presse, als Entgegnung darauf eine Erklärung des Sprechers usw.).
Die Beklagte bemerkt hierzu, die lediglich vorbeugende vorläufige Dienstenthebung dürfe mit bloßen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Artikel 88 enthalte keine Vorschrift über die Publizität der von ihm genannten Maßnahmen, im übrigen könne von einer besonderen Publizität keine Rede sein: Das Rundschreiben vom 13. Oktober habe lediglich der Beruhigung dienen sollen, was durch das Fehlen einer Namensnennung und durch den Hinweis dargetan werde, daß die getroffene Maßnahme für sich allein noch keine Disziplinarstrafe darstelle. Die Beklagte bemerkt schließlich noch, der Sprecher, dessen Erklärungen von seinen Zuhörern möglicherweise mehr oder weniger gut interpretiert worden seien, könne nicht den Zweck verfolgt haben, auf die in der Presse erschienene Anspielung zu antworten, denn der beanstandete Artikel beziehe sich auf die Erklärungen des Sprechers. Die Beklagte bezweifelt, daß der Vorwurf einer angeblichen Veröffentlichung der Maßnahme im Rahmen der Anfechtungsklage geprüft werden könne.
c) Verletzung von Artikel 86 Nr. 3 des Statuts
Der Kläger macht die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend, weil der Sachverhalt, der zur vorläufigen Dienstenthebung geführt habe, auch schon dem ihm erteilten Verweis zugrunde gelegen habe. Er erklärt, falls die Beklagte das Gegenteil behaupte, sei er über die neue Verfehlung, die ihm vorgeworfen werde, nicht unterrichtet. Eine solche Verfehlung sei im übrigen, so meint er, kaum nachweisbar, wenn man sich die Daten der verschiedenen in den Akten befindlichen Unterlagen vor Augen halte; jedenfalls sei zur Aufklärung dieses Punktes die Prüfung der Disziplinarakte über den Verweis erforderlich.
Die Beklagte entgegnet, es lägen zwei ihrem Wesen nach verschiedene Maßnahmen vor und die in beiden Fällen angeführten Tatsachen seien nicht dieselben, denn die Kommission habe im Disziplinarverfahren den Mißbrauch der Amtsgewalt nicht als Grund für den Verweis berücksichtigt.
2. Zur Versetzung
a) Verletzung von Artikel 86 Nr. 3 des Statuts
Nach Meinung des Klägers stellt die Versetzung eine weitere Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem dar, da sie den Charakter einer Disziplinarmaßnahme trage. Er stellt die Frage, welche Tatsachen, die nicht bereits dem Verweis und der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegen hätten, zu der Versetzung geführt haben könnten.
Die Beklagte wendet sich allgemein gegen die Behauptung, die Versetzung stelle eine verschleierte Disziplinarstrafe dar, und schließt aus ihrer Auffassung insbesondere, daß die Versetzung nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen könne. Sie beruft sich auf die in dem Schreiben des Herrn Funck an den Kläger vom 19. Februar 1965 angeführten dienstlichen Notwendigkeiten.
b) Verletzung von Artikel 88 des Statuts
Der Kläger führt aus, die Versetzung habe ihn während seiner vorläufigen Dienstenthebung getroffen; diese beiden Maßnahmen seien nicht miteinander vereinbar, ihre gleichzeitige Anwendung verstoße gegen die Fürsorgepflicht, die der Verwaltung gegenüber allen ihren Beamten obliege, insbesondere, wenn gegen diese bereits scharfe Maßnahmen ergriffen seien.
Der Beklagten zufolge können dienstliche Erfordernisse während einer vorläufigen Dienstenthebung genauso gut zutage treten wie zu jedem anderen Zeitpunkt einer Beamtenlaufbahn; keine Vorschrift verbiete es, auf der von der disziplinarischen Ebene verschiedenen Verwaltungsebene die gebotenen Maßnahmen zu treffen. Die Beklagte legt ferner dar, jeder Beamte könne versetzt werden, insbesondere an einen Dienstort, an dem er schon zwei Jahre gelebt habe und wo günstige Wohn- und Schulverhältnisse beständen. Schließlich erinnert sie daran, daß der Generaldirektor der Verwaltung dem Kläger bis zur Vorstellung an seinem neuen Dienstort eine Frist von anderthalb Monaten zugestanden habe.
c) Die Begründung betreffende Rüge
Der Kläger beanstandet unter Berufung auf verschiedene bei den Akten befindliche Unterlagen die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende oder ungenaue Begründung der Versetzung, die auf den Auswirkungen des Verweises auf die Beziehungen des Klägers zu seinem Personal beruht.
Die Beklagte beruft sich zur Entgegnung gleichfalls auf die Akte und hebt hervor, so vertraulich und geheim theoretisch eine Disziplinarmaßnahme auch sei, so werde ein Verweis doch zwangsläufig in der einen oder anderen Weise bekannt.
d) Rüge der Verletzung der Artikel 4 und 29 des Statuts
Nach Meinung des Klägers spricht die Gleichzeitigkeit der Versetzung mit der Bekanntgabe der freien Brüsseler Stelle, auf die er, ohne sich beworben zu haben, versetzt worden ist, für eine Verletzung des Statuts.
Die Beklagte hält dem entgegen, Artikel 29 des Statuts verbiete den Organen keineswegs, eine freie Stelle schon am Tage der Bekanntgabe zu besetzen oder von Amts wegen eine Versetzung zu verfügen, ohne daß der Betroffene sich beworben habe.
Der Kläger legt dar, er sei auf einen fiktiven Dienstposten versetzt worden; während eines längeren Zeitraums habe man von ihm keine ernsthafte Arbeit verlangt.
Die Beklagte entgegnet, nach einer unumgänglichen Anlaufzeit sei der Kläger gegenwärtig mit Aufgaben der Dienststelle befaßt, der er zugeteilt ist.
e) Rüge der Verletzung von Artikel 110 des Statuts und der Vorschriften über Stellenausschreibungen
Der Kläger bemerkt, die Brüsseler Stelle, auf die er versetzt worden ist, sei ohne vorherige Anhörung der Personalvertretung ausgeschrieben worden und habe hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Bewerbungsfrist ungenaue Angaben enthalten.
Die Beklagte führt hierzu aus, Artikel 110 des Statuts verlange die Anhörung der Personalvertretung nur, wenn es sich um allgemeine Durchführungsbestimmungen handle; die ungenauen Angaben seien Folge einer Verfahrensvereinfachung, die eine schnelle Entscheidung habe begünstigen sollen, das Statut schreibe ferner die Bestimmung einer Bewerbungsfrist nicht vor.
f) Verletzung von Artikel 25 des Statuts
Der Kläger rügt das Fehlen einer Begründung für die angefochtene Verfügung, die sich — wie aus den Akten hervorgehe — auf dienstliche Gründe berufe, ohne solche anzugeben.
Die Beklagte entgegnet, nur beschwerende Verfügungen müßten mit Gründen versehen werden; eine Versetzung aus dienstlichen Gründen begründe jedoch keine Beschwer.
g) Ermessensmißbrauch
Nach Meinung des Klägers geht aus seinem Vorbringen sowie aus dem übrigen Akteninhalt hervor, daß die Versetzungsverfügung ihm gegenüber getroffen wurde, um eine neue förmliche Disziplinarmaßnahme zu vermeiden und die Beachtung der Verteidigungsrechte zu umgehen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Kläger berufe sich auf Garantien, die für das Disziplinarverfahren vorgesehen seien, obwohl die Versetzung nicht in diesen Bereich gehöre, selbst wenn sie bereits am Tage der Erteilung des Verweises in Erwägung gezogen worden sei. Die Beklagte erinnert daran, daß der Kläger im übrigen zweimal gehört worden sei.
h) Rüge der Verletzung von Artikel 46 Nr. 2 des Statuts
Der Kläger führt aus, die Versetzung habe ohne Auswahlverfahren einen Übertritt aus einer Sonderlaufbahn in eine andere bewirkt.
Die Beklagte entgegnet, das Statut habe nur eine echte Sonderlaufbahn geschaffen, den Sprachendienst, der hier aber keine Rolle spiele.
B — Zur Schadensersatzpflicht für die durch die vorläufige Dienstenthebung und die Versetzung entstandenen Nachteile
Der Kläger bemerkt, aus den Akten gehe hervor, daß die Haftung der Gemeinschaft begründende Amtsfehler vorlägen: Dies gelte insbesondere für die Aushängung der streitigen Verfügung in Ispra. Der Kläger ist der Auffassung, sein Ansehen und seine Ehre seien ernstlich beeinträchtigt.
Die Beklagte legt dar, die vorläufige Dienstenthebung sei nie und die Versetzungsverfügung nur im Rahmen der monatlichen Übersicht über Personalbewegungen ausgehängt worden.
C — Zur Rechtmäßigkeit der Slellenausschreibung V/IS/40/65
Der Kläger meint, die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung folge unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung.
Die Beklagte verneint die Rechtswidrigkeit der Versetzung und bestreitet die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung.
D — Zur Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965 über die disziplinarrechtliche Stellung des Klägers
a) Rüge der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem
Der Kläger fuhrt aus, hier hege eine weitere Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem vor, wie die zu den Akten gereichten Anlagen bewiesen. Er stellt die Frage, ob ein und dieselbe Tatsache als schwerwiegendes, eine vorläufige Dienstenthebung rechtfertigendes Disziplinarvergehen und als eine Versetzung rechtfertigender dienstlicher Grund herangezogen werden könne; hierdurch werde die Grenze zwischen diesen beiden Maßnahmen verwischt.
Die Beklagte bemerkt demgegenüber, es lägen verschiedene Sachverhalte vor, die zwei Maßnahmen unterschiedlichen Charakters veranlaßt hätten; die Verwaltung habe auch nur eine einzige Disziplinarstrafe verhängt: den Verweis vom 3. Juli 1964.
b) Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 des Statuts
Der Kläger weist darauf hin, daß Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 die Verwaltung verpflichtet, die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten binnen einer Frist von vier Monaten zu regeln, und daß Satz 2, der den gegenteiligen Fall in Betracht zieht, Ausnahmecharakter trage und nur dann gelte, wenn es der Verwaltung unmöglich sei, innerhalb der genannten Frist zu entscheiden. Die Verwaltung habe, wie aus den Akten hervorgehe, seit dem 25. September 1964 keinerlei Eile gezeigt. Die Verfügung vom 13. Mai 1965, durch die das Disziplinarverfahren ausgesetzt wurde, sei durch die Erhebung der Klage 18/65 sowie durch das Bestreben zu erklären, den disziplinarischen Charakter der Versetzung zu verschleiern.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Fall des Klägers, dem kein Gehalt einbehalten worden sei, unterliege nicht der zitierten Vorschrift; diese setze die Viermonatsfrist nur, um dem vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten nach diesem Zeitraum wieder seine vollen Dienstbezüge zukommen zu lassen, wenn die Bezüge während der vorläufigen Dienstenthebung ganz oder teilweise einbehalten worden seien.
c) Verletzung von Artikel 25 des Statuts
Der Kläger macht geltend, er habe verschiedene Unterlagen seiner Personalakte nicht rechtzeitig erhalten oder abzeichnen können; auch habe keine ernsthafte Untersuchung stattgefunden. Er stellt zu diesem Punkt förmliche Anträge.
Die Beklagte wendet ein, im Vorstadium eines Disziplinarverfahrens bestehe keine Verpflichtung, dem Betroffenen irgendwelche Aktenstücke oder Auskünfte mitzuteilen; Artikel 87 des Statuts schreibe nur die vorherige Anhörung vor, die es ermögliche, den Beamten von etwa gegen ihn erhobenen Vorwürfen in Kenntnis zu setzen. Der Ausdruck Mitteilung des Inhalts der Personalakte bedeute nicht, daß dem Beamten Abschriften dieser Aktenstücke erteilt werden müßten. Die Beklagte versichert, daß ernsthafte Untersuchungen durchgeführt worden seien.
d) Ermessensmißbrauch
Nach Meinung des Klägers enthält der Prozeßstoff verschiedene Indizien für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs, dies seien insbesondere
die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens im Anschluß an die Weigerung des Klägers, sich der Versetzungsverfügung zu beugen, und die Aussetzung dieses Verfahrens nach Erhebung der Klage 18/65;
die Begründung der Verfügungen sowie die Verfahrensfehler und -Verzögerungen;
die Verwertung nicht überprüfter Anschuldigungen.
Die Beklagte wiederholt, daß die Versetzung nur den guten Fortgang der Dienstgeschäfte bezweckt habe und daß sie die Disziplinarmaßnahmen zu dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt ergreifen könne, wenn die vorläufige Dienstenthebung für den Kläger keine finanziellen Folgen habe. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens erkläre sich durch den Wunsch, die Entscheidung nach der Erledigung der Rechtssache 18/65 in aller Ruhe treffen zu können.
E — Zur Schadenersatzpflicht für die Verfügungen vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965
Der Kläger verlangt die Wiedergutmachung des ihm durch die angefochtenen Verfügungen, die einen Amtsfehler darstellten, entstandenen immateriellen Schadens.
Die Beklagte widersetzt sich diesem Antrag, da der Amtsfehler und der Schaden nicht bewiesen seien.
IV. Verfahren
Die Rechtssachen 18 und 35/65 sind durch Beschluß vom 8. Juli 1965 verbunden worden. Auf einen in der Rechtssache 18/65 gestellten Antrag hat der Präsident der Ersten Kammer durch Verfügung vom 8. April 1965 die Aussetzung des Vollzugs der Stellenausschreibung V/IS/40/65 vom 19. März 1965 angeordnet, die die dem früheren Dienstposten des Klägers zugeordnete freie Stelle eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5/A 4 bei der Forschungsanstalt Ispra (Dienststelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit) betrifft.
Die Parteien haben den Gerichtshof mit einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Verwertung von zwei Protokollen über Zeugenvernehmungen befaßt, welche die Beklagte errichtet und der Gegenerwiderung beigefügt hatte. Nach einem Austausch schriftlicher Stellungnahmen haben die Parteien den Zwischenstreit für erledigt erklärt.
Die zunächst auf den 1. Dezember 1965 anberaumte mündliche Verhandlung ist auf Antrag der Parteien — deren Besprechungen jedoch nicht zu einer gütlichen Beilegung geführt haben — auf den 9. Februar 1966 vertagt worden.
Am 3. Februar 1966 hat die Erste Kammer die Beklagte aufgefordert, bis zum 7. Februar abends zur Vervollständigung der Personalakte die darin möglicherweise fehlenden Dokumente einzureichen, und zwar einschließlich der gesamten Dienststrafakte und insbesondere der Protokolle über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung sowie über die Anhörungen des Klägers vor Verhängung der Disziplinarstrafe vom 3. Juli 1964. Am 7. Februar 1966 hat die Beklagte eine Zusatzakte eingereicht. In der Sitzung vom 9. Februar 1966 hat der Kläger gerügt, daß bestimmte, den ersten Verweis betreffende Unterlagen immer noch fehlten, namentlich diejenigen, aus denen die Art der nicht beweiskräftigen Nachprüfungen hervorgehe, die Herr Ritter in seinem Memorandum an den Kläger vom 17. Juni 1964 erwähne. In derselben Sitzung hat der Kläger festgestellt, daß die Kommission den Gerichtshof nicht über die von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde unterrichtet habe, die in der eine Untersuchung anordnenden Verfügung vom 30. September 1964 (248. Sitzung) erwähnt ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Antrag auf Aufhebung der Verfügung der EAG-Kommission vom 5. Februar 1965, zugestellt am 18. Februar 1965, durch die die Beschwerde des Klägers gegen seine vorläufige Dienstenthebung und gegen seine Versetzung zurückgewiesen worden ist
In der Verfügung vom 5. Februar 1965 ist zwischen den Ausführungen zur vorläufigen Dienstenthebung des Klägers und denen zu seiner Versetzung zu unterscheiden.
Soweit diese Verfügung die vorläufige Dienstenthebung vom 25. September 1964 bestätigt, ist davon auszugehen, daß sie sich deren Begründung zu eigen macht. Eine die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten anordnende Verfügung muß nach Artikel 25 Absatz 1 des Statuts mit Gründen versehen sein, da sie eine den betroffenen Beamten beschwerende Maßnahme darstellt. Die Begründung muß den Anforderungen von Artikel 88 Absatz 1 des Statuts genügen, der der Anstellungsbehörde die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nur dann gestattet, wenn ihm eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, mag es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Recht handeln.
Die Verfügung vom 25. September 1964 beschränkt sich auf die Feststellung, daß die Untersuchung ergeben hat, daß das Verhalten des Herrn Gutmann gegenüber seinen Untergebenen sowie seine Amtsführung mit den Pflichten eines Dienststellenleiters nicht vereinbar sind, ferner, daß die vorläufige Dienstenthebung geboten erscheint, damit der Sachverhalt besser aufgeklärt werden kann.
Diese lakonische und unbestimmte Begründung enthält keinen konkreten Anhaltspunkt für die Behauptung einer schweren Verfehlung. Sie gestattet es nicht, Art und Schwere des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens festzustellen. Zu den auf das Verhalten des Herrn Gutmann gegenüber seinen Untergebenen gestützten Vorwürfen ist nicht einmal ein summarischer Hinweis gegeben, der dem Gerichtshof seine Nachprüfung, insbesondere hinsichtlich der Schwere des Verschuldens, gestattete. Eine möglicherweise dem Kläger mündlich gemachte Mitteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kann nicht als ergänzende Begründung angesehen werden, da der Richter sie bei der Prüfung der Gründe, die für das Handeln der Verwaltung bestimmend waren, nicht berücksichtigen kann. Schließlich ist auch in der etwaigen Sorge der Verwaltung, das Ansehen des Klägers zu wahren, keine Rechtfertigung für die lakonische Kürze der Verfügung zu erblicken, zumal da diese vertraulich zu behandeln war.
Die ablehnende Verfügung vom 5. Februar 1965 ist daher aufzuheben, soweit sie die vorläufige Dienstenthebung vom 25. September 1964 bestätigt, ohne daß es einer Prüfung der sonstigen vom Kläger vorgebrachten Klagegründe bedarf .
Die Verfügung vom 5. Februar 1965 ist außerdem insoweit zu untersuchen, als sie die Versetzungsverfügung vom 9. Dezember 1964, dem Kläger mitgeteilt am 22. Dezember 1964, bestätigt.
Da sie aus dienstlichen Gründen erging, bedurfte die Versetzungsverfügung vom 9. Dezember 1964 keiner Begründung. Ergeht eine solche Verfügung tatsächlich auf dieser Grundlage, so begründet sie keine Beschwer und steht im Ermessen der Verwaltung, die ihre Dienststellen einrichten und über ihr Personal verfügen kann, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Eine solche Verfügung kann dagegen ermessensmißbräuchlich sein, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.
Den bei den Akten befindlichen Unterlagen ist zu entnehmen, daß dem Kläger auf verschiedene von ihm begangene Unregelmäßigkeiten hin am 3. Juli 1964 ein Verweis erteilt wurde.
Durch Verfügung des Generaldirektors der Forschungsanstalt vom 25. September 1964 wurde der Kläger vorläufig seines Dienstes enthoben, zugleich wurde ihm das Betreten der Forschungsanstalt verboten und sein Büro versiegelt, weil eine erneute Untersuchung ergeben habe, daß das Verhalten des Herrn Gutmann gegenüber seinen Untergebenen sowie seine Amtsführung mit den Pflichten eines Dienststellenleiters nicht vereinbar seien. Am 30. September 1964 billigte die Kommission diese Maßnahme und ordnete die Einleitung einer Untersuchung an, die sie mit verschiedenen festgestellten Unregelmäßigkeiten und einer von einem Dienststellenleiter erhobenen Beschwerde begründete. Auf diese schwerwiegenden, angeblich festgestellten Anschuldigungen und die darauf ergangenen außergewöhnlichen Maßnahmen hin beschloß die Kommission am 9. Dezember 1964, den Kläger aus dienstlichen Gründen von Ispra nach Brüssel zu versetzen, und veröffentlichte am selben Tag die Ausschreibung der Stelle eines Haupt verwaltungsrats in der Bibliothek.
Obwohl es jedoch einerseits am 3. Juli 1964 geheißen hatte, eine etwaige Versetzung hänge von der Feststellungneuer Verfehlungen ab (Schreiben des stellvertretenden Leiters der Forschungsanstalt an den Generaldirektor Funck). und andererseits am 30. September 1964 behauptet worden war. es seien mehrere Unregelmäßigkeitenfestgestellt worden, wurde die Versetzung nicht mehr auf diesen Vorwurf gestützt, als Herr Funck dem Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 1965 die Gründe mitteilte, aus denen die Kommission seine Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung zurückgewiesen hatte. Vielmehr wurde dem Kläger mitgeteilt, seine Beschwerde sei deswegen zurückgewiesen worden, weil einerseits die Kommission seit … Juli 1964 die Frage geprüft habe ob eine Versetzung angebracht sei, außerdem der Verweis mit dazu beigetragen [habe], das Ansehen des Klägers als Dienststellenleiter zu untergraben und schließlich seine Beziehungen zu seinem Personal die Atmosphäre in der Dienststelle unerträglich gemacht hätten.
Die Kommission hat also zunächst verneint, daß die Versetzungsmaßnahme eine Folge des Verweises sei, diese Verfügung dann aber doch im Zusammenhang mit dieser Dienststrafe getroffen. Außerdem hat sie die Versetzung zunächst von der Feststellung neuer Verfehlungen abhängig gemacht, in der Folge jedoch offenbar auf diese Voraussetzung verzichtet. Andererseits hat sie einen auf die schwierigen Beziehungen des Klägers zu seinem Personal gestützten Vorwurf berückischtigt.
Zwar konnten diese Beziehungen durch die Auswirkungen einer Disziplinarstrafe, die dem Dienststellenleiter wegen höchst tadelnswerter Verfehlungen auferlegt worden war, nur ungünstig beeinflußt werden, jedoch waren diese Auswirkungen bereits erkennbar, als der stellvertretende Leiter der Forschungsanstalt am 3. Juli 1964 die Verfehlungen nicht für geeignet hielt, eine Versetzung zu rechtfertigen. Die Publizität, die der dem Kläger erteilten Dienststrafe, der Anbringung der Siegel an seinem Büro und den anderen außergewöhnlichen, jedermann erkennbaren Sicherheitsmaßnahmen der Kommission unbeabsichtigt, aber wirksam zuteil wurde, konnte die Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Personal nur noch weiter verschlechtern.
Wenige Monate vor den umstrittenen Ereignissen hieß es in der dienstlichen Beurteilung des Klägers, er erfülle seine Aufgaben mit vollkommenem Takt und unterhalte gute Beziehungen zu seinen Untergebenen. Der schroffe Widerspruch zwischen dieser Beurteilung und den im Schreiben vom 19. Februar 1965 angegebenen Gründen ist augenfällig.
Außerdem vermag der Gerichtshof den Wert der von der Beklagten mitgeteilten Zeugenaussagen nicht zu beurteilen, da die Sicherheitsstellen der Kommission die Vernehmungen im Laufe des Verfahrens unter Bedingungen vorgenommen haben, die dem Gerichtshof keine Möglichkeit zur Ausübung seiner Rechtskontrolle geben.
Diese Meinungsänderung und Widersprüche in Verbindung mit anderen Umständen — wie der Gleichzeitigkeit der Stellenausschreibung mit der Versetzung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle, der nicht ernsthaft bestrittenen Untätigkeit, in der man den Kläger in seiner neuen Stellung längere Zeit beließ — sowie das Gesamtbild der Angelegenheit stellen eine Reihe von objektiven Indizien dar, welche die Schlußfolgerung gestatten, daß die Verwaltung bei der Anordnung der Versetzung des Klägers von ihren Befugnissen nicht zu dem Zweck Gebrauch gemacht hat, den eine solche Maßnahme nach dem Statut haben soll.
Daher ist der Beschwerdebescheid vom 5. Februar 1965 wegen Ermessensmißbrauchs aufzuheben, soweit er die Versetzungsverfügung vom 9. Dezember 1964 bestätigt.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65
Die unter der Nummer V/IS/40/65 ausgeschriebene Stelle konnte erst infolge der rechtswidrigen Versetzung des Klägers, der diese Stelle innehatte, für frei erklärt werden. Da die Stellenausschreibung nicht die Besetzung einer ordnungsgemäß frei gewordenen Stelle bezweckte, ist sie für nichtig zu erklären.
Zum Antrag auf Aufhebung der Verfügungen der EAG-Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965
Der Kläger macht geltend, die Verfügung vom 20. und 21. Januar 1965 verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem.
Dieser Grundsatz verbietet nicht nur die Verhängung mehrerer Disziplinarstrafen für ein und dieselbe Verfehlung, sondern sogar schon die Einleitung mehrerer Disziplinarverfahren aufgrund desselben Tatsachenkomplexes. Es ist daher nach der gegenwärtigen Aktenlage zu prüfen, ob das neue Disziplinarverfahren einen anderen Sachverhalt betrifft als der Verweis vom 3. Juli 1964, gegen den der Kläger weder Beschwerde noch Klage erhoben hat. Den Akten ist zu entnehmen, daß in beiden Fällen die Vorwürfe der Verwaltung hauptsächlich das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Mitarbeitern und den angeblichen Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen betrafen. Die Beklagte hat trotz Aufforderung durch den Gerichtshof nicht alle Unterlagen eingereicht, die es gestatten würden, von der Disziplinarakte über den Verweis Kenntnis zu nehmen. Insbesondere hat sie keine Aufklärungen über die nicht beweiskräftigen … Nachprüfungen gegeben, die hinsichtlich des Mißbrauchs dienstlicher Einrichtungen angestellt wurden (Memonradum von Herrn Ritter an den Kläger vom 17. Juni 1964). Außerdem hat sie dem Gerichtshof die von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde nicht wörtlich mitgeteilt, die in der eine Untersuchung anordnenden Verfügung der Kommission vom 30. September 1964 (258. Sitzung) ausdrücklich erwähnt ist. Der Gerichtshof hat daher nach der gegenwärtigen Aktenlage zu entscheiden.
Sonach ist festzustellen, daß die im neuen Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe wegen ihrer sehr unbestimmten Fassung kaum von den früher, während der der Erteilung des Verweises vorangegangenen Untersuchung, erhobenen Vorwürfen zu unterscheiden sind. Das Verfahren über diesen Klageantrag ist deshalb auszusetzen bis zur Vorlegung der fehlenden Aktenstücke, insbesondere aller Dokumente und Protokolle, die in dem Memorandum Ritter vom 17. Juni 1964 erwähnt sind (vor allem der Unterlagen, aus denen sich die Art der nicht beweiskräftigen Nachprüfungen ergibt), ferner der von einem Dienststellenleiter erhobenen Beschwerde, auf die die Kommission in ihrer eine Untersuchung anordnenden Verfügung vom 30. September 1964 (258. Sitzung) hinweist. Eine Frist von drei Monaten erscheint ausreichend, um der Kommission die Einreichung dieser Unterlagen zu ermöglichen.
Die Verfügung der EAG-Kommission vom 13. Mai 1965, die das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die erste Nichtigkeitsklage aussetzt, beruht auf der Verfügung vom 20. und 21. Januar 1965, über die der Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt hat. Es ist daher auch das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 1965 bis zum Ablauf der der Kommission zur Einreichung der oben genannten Unterlagen gewährten Frist auszusetzen.
Zum Schadensersatzantrag
Der Kläger beantragt die Wiedergutmachung des ihm durch die angefochtenen Verfügungen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Der immaterielle Schaden erscheint unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles und des unstreitig erteilten Verweises vom 3. Juli 1964 durch die Aufhebung der genannten Verfügungen wiedergutgemacht. Ein materieller Schaden ist nicht nachgewiesen, denn der Kläger hat insbesondere während der vorläufigen Dienstenthebung sein volles Gehalt bezogen und nach seiner Versetzung die Umzugskosten erstattet bekommen. Der Schadensersatzantrag ist daher abzulehnen.
Zu den Beweisanträgen
Über die Beweisanträge braucht nicht gesondert entschieden zu werden, da der Stand der Akte und die darin enthaltenen Lücken entweder dem Gerichtshof die Nachprüfung ermöglicht oder aber die Aussetzung der Entscheidung bis zur Einreichung bestimmter Unterlagen nach sich gezogen haben. Der Kläger beantragt ferner, das Dokument Nr. 123/8, das von ihm nicht abgezeichnet ist, aus der Personalakte zu entfernen. Der Wortlaut von Artikel 26 Absatz 2 des Statuts ist eindeutig und muß insbesondere dann beachtet werden, wenn ein dem Beamten ungünstiges Schriftstück in die Akte aufgenommen wird. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, das Dokument Nr. 123/8 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 ist die unterhegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen.
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat. Die Entscheidung ist zum Teil bis zur Einreichung bestimmter, im Besitz der Beklagten befindlicher Unterlagen, die im Verfahren nicht vorgelegt wurden, ausgesetzt worden.
Die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung über die gemäß der Verfügung vom 8. April 1965 im Endurteil zu entscheiden ist, sind der Kommission aufzuerlegen, denn der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (18/65) betraf die durch das vorliegende Urteil für nichtig erklärte Stellenausschreibung.
Die gesamten Prozeßkosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund der Artikel 4, 24, 25, 29, 45, 86, 87, 88 und 110 des EAG-Beamtenstatuts,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung der EAG-Kommission vom 5. Februar 1965, mit der die Beschwerde des Klägers gegen seine vorläufige Dienstenthebung und seine Versetzung zurückgewiesen wurde wird aufgehoben.
2. Die Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65 wird aufgehoben.
3. Die EAG-Kommission wird verurteilt, das Dokument Nr. 123/8 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
4. Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Verfügungen der EAG-Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965 über die Einleitung und Aussetzung eines neuen Disziphnarverfahrens wird ausgesetzt. Die Kommission hat binnen drei Monaten alle in den Akten fehlenden Schriftstücke vorzulegen, und zwar insbesondere alle Dokumente und Protokolle, die in dem Memorandum Ritter vom 17. Juni 1964 erwähnt sind (vor allem die Dokumente, aus denen sich die Art der nicht beweiskräftigen Nachprüfungen ergibt) sowie die von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde, auf welche die Kommission in ihrer eine Untersuchung anordnenden Verfügung vom 30. September 1964 Bezug nimmt.
5. Die Sache wird zum Vollzug dieses Urteils an die Kommission zurückverwiesen.
6. Die Schadensersatzanträge des Klägers sowie die übrigen Nebenanträge werden abgewiesen.
7. Die EAG-Kommission hat die gesamten bisher entstandenen Verfahrenskosten, einschließlich der durch das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung entstandenen Kosten zu tragen; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.