Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1965
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.04.1965 – C-18/65
ECLI:EU:C:1965:41
In der Rechtssache 18/65 R
MAX GUTMANN
Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen, zugelassen bei der Cour d'Appel Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
vertreten durch ihren Rechtsberater Prelle als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtiger: der Sekretär des Juristischen Dienstes der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Luxemburg, 2, place de Metz,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Ausschreibung des Dienstpostens eines Hauptverwaltungsrats mit der Laufbahn A 5 / A 4 bei der Forschungsanstalt Ispra (Dienststelle Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen).
TATBESTAND§
Der Antragsteller war Leiter der Dienststelle Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen der Forschungsanstalt Ispra, die der Europäischen Atomgemeinschaft untersteht: durch Verfügung der EAG vom 25. September 1964 wurde er dieses Amtes enthoben. Durch eine weitere Verfügung vom it. Dezember 1964, zugestellt am 22. Dezember 1964, wurde er als Hauptverwaltungsrat in eine Direktion der EAG in Brüssel versetzt. Der Antragsteller erhob am 5. Januar 1965 nach Artikel 90 des Beamtenstatuts bei der Kommission der EAG Beschwerde; die Kommission wies diese Beschwerde durch Verfügung vom 5. Februar 1965, zugestellt am 18. Februar 1965, zurück.
Am 24. März 1965 wurde in den Dienstgebäuden der EAG in Brüssel eine vom 11. März 1965 datierende Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65 ausgehängt, welche die frühere Planstelle des Antragstellers betraf.
Am 30. März 1965 reichte der Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage ein, mit der er die Aufhebung der Verfügung vom 5. Februar 1965 und die Wiedergutmachung des ihm angeblich entstandenen Schadens verlangt.
Der Antragsteller erhebt Einwendungen dagegen, daß die Kommission der EAG seinen früheren Dienstposten in Ispra zur Neubesetzung ausschrieb, und hat durch besonderen, bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 31. März 1965 eingereichten Antrag beim Präsidenten des Gerichtshofes gegen die Stellenausschreibung ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung angestrengt; damit will er erreichen, daß sein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der genannten Stellenausschreibung für zulässig und begründet erklärt wird. Der Kläger beantragt ferner, über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Die Kommission der EAG hat am 7. April 1965 ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht; sie beantragt, ihn nach Artikel 93 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzulehnen und über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
In der Sitzung vom 8. April 1965 sind vor dem Präsidenten der Ersten Kammer, der den verhinderten Präsidenten des Gerichtshofes vertritt, der Antragsteller mit seinem Prozeßbevollmächtigten und der Vertreter der EAG-Kommission zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf einstweilige Anordnung erschienen.
GRÜNDE§
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erstrebt Herr Gutmann die Aussetzung des Vollzugs der seine frühere Planstelle in Ispra betreffenden Stellenausschreibung.
Die Kommission der EAG wendet ein, der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller die genannte Maßnahme nicht vor dem Gerichtshof angefochten habe.
Nach Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs vom Maßnahmen in der Tat nur zulässig, wenn der Antragsteller die Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat.
Beim Gerichtshof ist indes eine Klage anhängig, die sich zwar der Form nach gegen die Verfügung vom 5. Februar 1965, der Sache nach aber gegen die Verfügungen richtet, mit denen Herr Gutmann seines Amtes in Ispra enthoben und nach Brüssel versetzt worden ist. Der Ausgang des Verfahrens kann sich daher auf die genannten Verfügungen auswirken, und zwar mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die frühere Planstelle des Antragstellers tatsächlich frei geworden ist. Die streitige Stellenausschreibung hat nur den Zweck, die Planstelle, die der Kläger bis zum Erlaß der angefochtenen Verfügungen innehatte und deren Freisein mit der beim Gerichtshof anhängigen Klage bestritten wird, neu zu besetzen. Wenn nur der Kläger im Hauptprozeß Erfolg hätte, so könnte dies die Stellenausschreibung gegenstandslos machen. Außerdem ist die Frist für eine ausdrücklich gegen die Stellenausschreibung gerichtete Klage des Antragstellers ersichtlich noch nicht abgelaufen. Es wäre für ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung übertrieben formalistisch, die Parteien zu weiteren Prozeßhandlungen zwingen zu wollen, obwohl im vorliegenden Fall dem Prozeßvorbringen zu entnehmen ist, daß der Gegenstand des Hauptprozesses mit dem des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in einem ursächlichen Zusammenhang steht, dergestalt, daß das Ziel des Aussetzungsantrags als unumgängliche Konsequenz der Klage erscheint.
Bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist einerseits den dienstlichen Erfordernissen und andererseits der Wahrung etwaiger Rechte des Antragstellers bis zum Erlaß des Urteils im Hauptprozeß Rechnung zu tragen.
Nach dem Prozeßvorbringen scheint die Tätigkeit der Dienststelle Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen der Forschungsanstalt Ispra durch ihren augenblicklichen Personalstand nicht allzusehr erschwert zu werden. Es ist nicht geltend gemacht, daß in dieser Tätigkeit Mängel oder Unzulänglichkeiten aufgetreten seien. Für das Fehlen des Antragstellers ist seit dem 25. September 1964 ein zwar vorläufiger, aber doch wirksamer Ausgleich geschaffen. Wenn dieser Zustand auch nicht dauernd bestehen bleiben kann, so besteht doch keine Dringlichkeit, die eine unverzügliche Abhilfe unbedingt geboten erscheinen lassen würde.
Andererseits ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht zu prüfen; das hat im Hauptprozeß zu geschehen. Es liegt jedoch im Interesse einer guten Rechtspflege, dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, über das gesamte Prozeßvorbringen bei unveränderter Sachlage und ohne Veränderungen zu entscheiden, die allenfalls durch das dienstliche Interesse geboten sein könnten. Die Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ohne daß eine absolute Notwendigkeit dafür besteht, könnte zu Folgen führen, durch die die Wirkungen des im Hauptprozeß ergehenden Urteils zunichte gemacht würden. Außerdem dürfte sich der Hauptprozeß schnell abwickeln lassen.
Nach allem erscheint bei der Art und dem augenblicklichen Funktionieren der früher vom Antragsteller geleiteten Verwaltungseinheit das dienstliche Interesse mit einer kurzfristigen Aussetzung des Vollzugs vereinbar.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83,
hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung,
angesichts der Dringlichkeit des Falles,
folgende
VERFÜGUNG
erlassen:
1. Der Vollzug der vom 11. März 1965 datierenden und am 24. März 1965 in den Gebäuden der EAG in Brüssel durch Aushang bekanntgegebenen Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65 betreffend die freie Stelle eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5 / A 4 bei der Forschungsanstalt Ispra (Dienststelle Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen) wird bis zum 15. Juni 1965 ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.