Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.03.1966 – C-34/65
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:10
In dem Rechtsstreit 34/65
DR. JUR. HANS DIETER MOSTHAF,
Beamter der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
Beklagte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. Trabucchi (Berichterstatter) und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
GRÜNDE§
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1966 macht der Kläger gestützt auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung geltend, das die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs des Klägers betreffende Vorbringen in der Gegenerwiderung sei unzulässig, denn die Beklagte nehme damit erstmals zu den Ausführungen in der Klageschrift Stellung.
Mit der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs des Klägers, die sie in der Gegenerwiderung gibt, tritt die Beklagte der vom Kläger gegebenen Beschreibung seiner Tätigkeiten und seines Aufgabenbereichs entgegen. Dieses Vorbringen der Beklagten ist somit ein bloßes Bestreiten, auf das das Verbot des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung nicht anwendbar ist.
Hilfsweise bittet der Kläger um die Erlaubnis, auf dieses Vorbringen der Beklagten schriftlich zur Sache zu erwidern. Nach dem Vorstehenden besteht aber kein Anlaß, das schriftliche Verfahren zu verlängern, da die Vorschrift von Artikel 42 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung nicht anwendbar ist.
Außerdem können beide Parteien in der mündlichen Verhandlung alles vortragen, was ihnen sachdienlich erscheint.
Aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,
auf den Bericht des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.