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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.1966 – C-34/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:48
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Kläger des uns heute beschäftigenden Verfahrens ist am 10. Juni 1960 in die Dienste der Euratom-Kommission getreten. Er war zunächst in der Generaldirektion Gesundheitsschutz beschäftigt mit Bezügen, die einer Einstufung in Gruppe 7, 1. Stufe des Personalstatuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl entsprachen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 wurde sein Gehalt angehoben, so daß es einer Einstufung in Gruppe 6, 1. Stufe gleichkam. Nach Inkrafttreten des Personalstatuts ernannte die Kommission am 29. März 1963 den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit unter Zuerkennung der Gehaltsgruppe A 6, 1, mit einem Dienstalter vom 1. Dezember 1960. Ab 10. Februar 1962 war der Kläger als Referent für deutschsprachige Länder in der Sprechergruppe der Kommission tätig. In dieser Eigenschaft wurde er zum 1. Dezember 1962 in die Gruppe A 5, 1, befördert.
Am 26. Juni 1963 hatte die Kommission die Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Laufbahn A 5 — A 4) in der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft, Direktion Wirtschaft, ausgeschrieben, die durch das Ausscheiden eines Beamten zum 1. April 1963 frei geworden war. In diese Stelle wurde der Kläger aufgrund seiner Bewerbung durch Entscheidung vom 13. Februar 1964 unter Beibehaltung seiner bisherigen Gehaltsgruppe und mit Wirkung vom 1. März 1964 versetzt. Auch gegenwärtig hat er sie noch inne. Um ihre Bewertung nach dem Personalstatut und nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission geht der vorliegende Rechtsstreit.
Vor dessen Einleitung wandte sich der Kläger am 17. August 1964 erfolglos mit der Bitte um Beförderung in die Gruppe A 4 an den Leiter der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft. Außerdem stellte er am 22. Januar 1965 gemäß Artikel 90 des Personalstatuts den förmlichen Antrag, seinen Dienstposten neu zu bewerten und ihm die Gehaltsgruppe A 3 zu gewähren. Dies rechtfertigt sich nach Ansicht des Klägers, weil er in Wirklichkeit die Funktionen eines Abteilungsleiters ausübe. Die Neubewertung sollte vorgenommen werden im Rahmen einer weiterreichenden Aktion der Kommission, die im Frühjahr 1965 zur Besetzung einer Reihe von A-3-Stellen führte. Durch Entscheidung der Kommission vom 3. März 1965 wurde der Antrag jedoch negativ beschieden. Eine entsprechende Mitteilung ging dem Kläger durch Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 8. März 1965 zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, in der folgende Anträge formuliert sind:
Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung vom 3. März 1965;
Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1965 in die Gehaltsgruppe A 3 einzustufen (d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem seinem Antrag hätte stattgegeben werden können).
Die Kommission hat demgegenüber in erster Linie die Auffassung geäußert, die Klage sei verspätet eingereicht und daher unzulässig. In einem besonderen Schriftsatz vom 28. Oktober 1965 stellte sie den Antrag, über die Zulässigkeit vorab zu entscheiden. Dem ist der Gerichtshof indessen nicht gefolgt, vielmehr wurde beschlossen, die Frage der Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten. — In zweiter Linie, d.h. hilfsweise, hat die Kommission beantragt, den Einstufungsanspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Verfahren ist noch zu bemerken, daß der Gerichtshof die Durchführung der Beweisaufnahme in der Form einer Zeugenvernehmung für notwendig erachtet. Sie fand statt am 5. Oktober 1966 aufgrund zweier Beschlüsse vom 9. März 1966 und 28. April 1966, in denen die Beweisthemen und die zu vernehmenden Zeugen benannt wurden. Auf ihre Ergebnisse werde ich in der rechtlichen Untersuchung zurückkommen.
Nach den abschließenden Plädoyers der Parteien scheint der Rechtsstreit nunmehr zur Entscheidung reif zu sein.
Rechtliche Würdigung
I. Zur Zulässigkeit der Klage
In der Würdigung des Streitstoffs ist es entsprechend der Haupteinwendung der Kommission vor allem erforderlich, die Zulässigkeit der Klage eingehend zu untersuchen. Wie wir wissen, vertritt die Kommission den Standpunkt, über die Bewertung des Postens, in den der Kläger versetzt wurde, habe sie definitiv Beschluß gefaßt mit der Entscheidung vom 3. Mai 1963, die zu der Stellenausschreibung vom 26. Juni 1963 führte. Auf diesen Akt stütze sich die dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1964 zugestellte Versetzungsentscheidung vom 13. Februar 1964. Einwendungen gegen seine Einstufung hätten daher spätestens mit einer Klage gegen die Versetzungsentscheidung vorgebracht werden müssen. Dagegen stelle der dem Kläger auf seine Verwaltungsbeschwerde vom 22. Januar 1965 zugegangene Antwortbescheid der Kommission vom 3. März 1965 lediglich einen bestätigenden Akt dar, der nicht angefochten werden könne, weil der Eintritt oder das Bekanntwerden neuer Tatsachen nach der Zustellung der Versetzungsentscheidung nicht dargetan seien. Derartige neue Tatsachen könnten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht gesehen werden in dem Erlaß einiger Gerichtsurteile zu Einstufungsfragen mit analoger Problematik. Auch fehle es an einer Änderung der Verwaltungspraxis der Kommission. Folglich habe der Kläger keine Möglichkeit, jetzt noch auf seine Einstufung zurückzukommen.
Nach dieser Einlassung stellt sich zunächst die Frage, ob tatsächlich eine definitive Bewertung des dem Kläger zugewiesenen Dienstpostens vorgenommen worden war, sei es mit der Stellenausschreibung vom 26. Juni 1963 oder sei es mit der Versetzungsentscheidung vom 13 Februar 1964, d.h., ob die damals getroffene Einstufungsentscheidung in Wahrheit endgültigen Charakter hatte.
Der Kläger bestreitet dies mit Nachdruck. Für seinen Standpunkt bezieht er sich in erster Linie auf die Zeugenaussage des Generaldirektors Funck zur Frage der allgemeinen Bewertung von Dienstposten der Laufbahn A 5 — A 4. — Weiterhin verweist er auf unsere Rechtsprechung zu einigen Integrationsfällen, in der unterschieden wurde zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einem bestimmten Dienstposten und einer bestimmten Gehaltsgruppe gemäß Artikel 102 des Personalstatuts und der nach dem Statut eventuell herzustellenden Übereinstimmung von Einstufung und ausgeübten Funktionen. Ebenso kann nach seiner Ansicht bei der Besetzung einer Stelle nach Inkrafttreten des Statuts eine gedankliche und tatsächliche Trennung stattfinden zwischen der Zuweisung des Dienstpostens und dessen definitiver Bewertung nach dem Personalstatut. — Schließlich nimmt der Kläger Bezug auf eine Reihe von Dokumenten, die der Vorbereitung der Kommissionssitzung vom 3. Mai 1963 und damit der Entscheidung über die Ausschreibung und Bewertung des klägerischen Postens gedient haben.
Soweit aus dem ersten angeführten Argument (der Zeugenaussage des Generaldirektors Funck) der Schluß abgeleitet werden soll, alle Einstufungen in die Laufbahn A 4 — A 5 hätten bei der Euratom-Kommission von Anfang an und bis zum heutigen Tage unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Überprüfung gestanden, mit der Folge insbesondere, daß es ihnen an einer den Lauf der Klagefrist auslösenden Endgültigkeit fehle, so wird dem Kläger kaum gefolgt werden können. Nicht nur wäre — wie der Bevollmächtigte der Kommission im Verfahren unterstrichen hat — die mehrjährige Aufrechterhaltung eines derartigen Zustande der Ungewißheit etwas ganz und gar Ungewöhnliches, was an sich schon gegen die Wahrscheinlichkeit der klägerischen These spricht. Gegen die vom Kläger angeführte Deutung der Aussage des Generaldirektors Funck läßt sich namentlich auch die Tatsache ins Feld führen, daß dieser Zeuge selbst wiederholt die Endgültigkeit betont hat, die von der Kommission bei der Besetzung und Bewertung der klägerischen Stelle im Jahr 1964 beabsichtigt gewesen sei. Sinnvollerweise wird man folglich die Erklärung des Generaldirektors Funck in der Zeugenvernehmung dahin zu verstehen haben, daß auch in Zukunft noch in Einzelfällen (etwa bei einer Änderung von Funktionen) nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten auf die Bewertung von Dienstposten der Laufbahn A 4 — A 5 zurückgekommen werden kann. Dagegen dürfte sie im vorliegenden Fall nichts für die Frage der Klagezulässigkeit hergeben. ,
Was die vom Kläger in Bezug genommenen Dokumente angeht, aus denen er entnehmen will, daß zumindest die Bewertung semes Dienstpostens im Jahr 1963 unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgt sei, so stellt sich die Beurteilung dieses Arguments offensichtlich nicht so einfach dar. — Wir erinnern uns dazu, daß der Leiter der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft kurz vor dem Ausscheiden des Vorgängers des Klägers (in einer Note vom 14. März 1963) beantragt hat, dessen Posten in einen solchen der Gruppe A 3 umzuwandeln. Zu diesem Antrag verfaßte der Generaldirektor der Verwaltung für die einschlägige Kommissionssitzung ein vorbereitendes Memorandum, das mit Rücksicht auf seine Bedeutung im Wortlaut zitiert werden soll. In ihm heißt es: A cette occasion je crois utile de souligner que, dans le cadre de l'examen du classement du personnel de la Commission à l'occasion de l'admission au statut, les nominations ou promotions au grade A 3 ont été réservées pour permettre l'examen approfondi des emplois à ce niveau en fonction des structures de chaque direction. Il m'apparaît par conséquent indispensable de rappeler que le problème général du classement de nouveaux agents au grade A 3, au titre de l'exercice 1963, doit encore être examiné et qu'il n'est pas possible dans l'immédiat d'évaluer les propositions de décisions qui pourraient être élaborées. J'estime en outre ne pas pouvoir émettre un avis définitif motivé sur le niveau de l'emploi à pourvoir tel qu'il est proposé par la Direction générale industrie et économie, faute notamment de pouvoir établir actuellement les comparaisons valables avec des emplois de même niveau à occuper dans d'autres directions générales … Compte tenu de ce qui précède, j'ai l'honneur de soumettre pour décision à la Commission la demande de la Direction générale industrie et économie. Si la Commission estimait devoir réserver l'occupation des postes budgétaires vacants A 3, et si la Direction générale industrie et économie pouvait se rallier au maintien du classement de l'emploi rendu disponible sur la carrière A 5 — A 4 en fonction de l'urgence qu'elle attacherait à l'occupation de ce poste, je proposerais que cette direction générale engage sans délai la procédure d'occupation de cet emploi vacant sur la carrière A 5 — A 4. Daraufhin faßte die Kommission am 3. Mai 1963 einen Beschluß, in dem lediglich gesagt ist, der betreffende Dienstposten solle mit einem Beamten der Laufbahn A 4 — A 5 besetzt werden. — Im Hinblick auf diesen knappen Wortlaut, auf die Tatsache, daß in der erwähnten Kommissionssitzung eine Tagesordnung von 14 Punkten bewältigt werden mußte (unter ihnen allein 11 Verwaltungsentscheidungen) sowie in Anbetracht des Umstands, daß kein Vorbehalt in dem Beschluß der Kommission auf eine Abweichung von dem Vorschlag des Generaldirektors der Verwaltung hindeutet, folgert der Kläger, die Kommission habe offensichtlich entsprechend dem Memorandum des Generaldirektors der Verwaltung vom 4. April 1963 die endgültige Bewertung des klägerischen Postens aufgeschoben. Für diesen Eindruck spreche auch der Wortlaut der Stellenausschreibung vom 26. Juni 1963, in der zur Besetzung der Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 5 — A 4 in der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft (Direktion Wirtschaft) lediglich das Aufgabengebiet vermerkt sei (Bearbeitung von Fragen betreffend gemeinsame Unternehmen, Haftung und Versicherung auf dem Kerngebiet; Vorbereitung der von der Generaldirektion zu schließenden Abkommen), während über ihre genaue organisatorische und hierarchische Eingliederung nichts gesagt sei.
Sieht man sich diesem Gedankengang zum erstenmal konfrontiert, so ist nicht zu leugnen, daß eine gewisse Überzeugungskraft von ihm ausgeht. Dies um so mehr, als sich tatsächlich Gründe für das Aufschieben der endgültigen Bewertung des klägerischen Postens aufzeigen ließen. So ist zu bedenken, daß die Festlegung der Dienstpostenbeschreibung durch die Kommission erst kurze Zeit vor der Ausschreibung der klägerischen Stelle erfolgt ist. Es mochte also über ihre Anwendung, insbesondere auf die gehobenen Stellen, letzte Klarheit noch nicht bestanden haben. Dies konnte eine Frist zur Überleitung und zur Prüfung von Einzelfällen rechtfertigen, ganz abgesehen von budgetären Fragen, die sich stellen mochten im Hinblick auf die offenbar beschränkte Anzahl freier Posten A 3.
Letzten Endes dürften aber doch die Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Deduktionen überwiegen. Sie liegen für mich nicht so sehr in der nachdrücklichen Betonung der Endgültigkeit der klägerischen Einstufung, wie sie sich in dem Beschwerdebescheid der Kommission und in deren Prozeßerklärungen findet, als vielmehr in rechtlichen Überlegungen, auf die ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Sie machten deutlich, daß die Bezugnahme des Klägers auf einige Urteile zu Integrationsfällen für den vorliegenden Fall von fragwürdigem Wert ist, soweit in ihnen gesprochen wird von einer möglichen Unterscheidung zwischen der Zuweisung von Dienstposten und der endgültigen Einstufung von Beamten nach ihren Funktionen, denn es ist offensichtlich, daß wir jetzt einen ganz andersartigen Vorgang zu beurteilen haben. In unserem Fall handelt es sich um die Besetzung einer seit langem bestehenden Stelle nach dem Inkrafttreten des Personalstatuts und der Dienstpostenbeschreibung der Kommission. Für einen solchen Sachverhalt kann meines Erachtens die Regel gelten, daß mit der Stellenausschreibung eine genaue Bewertung der zu besetzenden Stelle vorgenommen wird und daß die sich anschließende Ernennung oder Versetzung eines Beamten, was die Einstufung angeht, endgültigen Charakter hat. Dies namentlich deshalb, weil die Anstellungsbehörde gehalten ist, die Regeln des Personalstatuts zu beachten. So muß sie gemäß Artikel 29 des Statuts bei der Besetzung von Planstellen zunächst die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs prüfen. Eine Versetzung ist aber nach Artikel 7 des Personalstatuts nur möglich innerhalb der Besoldungsgruppe, die ein Beamter innehat, und für die Beförderung gilt gemäß Artikel 45, daß sie allenfalls in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausgesprochen werden darf. Angesichts dieser Rechtslage wird die in Integrationsfällen relativ häufige Situation einer Trennung von Ernennung in einen bestimmten Dienstposten und endgültiger Einstufung gemäß den ausgeübten Funktionen für den Normalfall der Besetzung freier Stellen nach Inkrafttreten des Personalstatuts als seltene Ausnahme anzusprechen sein, denn in Wahrheit hätte sie zur Voraussetzung, daß die so handelnde Anstellungsbehörde eine mögliche Verletzung der Statutsvorschriften in Kauf nimmt. Demgemäß wird man strenge Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens einer derartigen Ausnahmesituation stellen müssen, etwa zu fragen haben, ob ein ausdrücklicher Vorbehalt auf den Aufschub der endgültigen Bewertung des besetzten Dienstpostens hinweist. Da in unserem Fall ein solcher Vorbehalt sowohl in der Kommissionsentscheidung vom 3. Mai 1963 wie in der Stellenausschreibung und schließlich in der dem Kläger geltenden Versetzungsentscheidung fehlt, sollten wir davon ausgehen, daß alle diese Akte, was die Bewertung des klägerischen Postens angeht, endgültigen Charakter hatten. In diese Richtung weist meines Erachtens auch die Tatsache, daß der Vorgänger des Klägers jahrelang lediglich die Gehaltsgruppe A 4 innehatte, daß nach seinem Ausscheiden der Dienstposten für rund ein Jahr von einem Beamten der Gruppe A 4 kommissarisch verwaltet wurde und daß dem Kläger nach dessen eigenen Aussagen vor der Bewerbung um den genannten Posten nur eine Beförderung in die Gruppe A 4 zugesagt worden sein soll.
Wenn aber nach allen angeführten Überlegungen die Ansicht unhaltbar erscheint, die Versetzung und Einstufung des Klägers habe unter dem zumindest stillschweigenden Vorbehalt einer späteren endgültigen Beschlußfassung gestanden, so bleibt nur die Feststellung, daß der Kläger im Prinzip gezwungen war, spätestens nach Zustellung der Versetzungsentscheidung die Frage seiner korrekten Einstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei wäre freilich — um dies nur am Rande zu erwähnen — für ihn die paradoxe Situation entstanden, im Fall des Obsiegens mit seinem Einstufungsanspruch gleichzeitig den Nachweis dafür erbracht zu haben, daß er selbst als Beamter der Gehaltsgruppe A 5 von der Kommission in den ausgeschriebenen Posten nicht hätte ernannt werden dürfen.
Allenfalls bleibt schließlich zu fragen, ob das Klagerecht betreffend die Einstufung des Klägers in einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben konnte. Dies ist nach unserer Rechtsprechung der Fall, wenn nach Ablauf der maßgeblichen Klagefrist neue Tatsachen eintreten. Der Vollständigkeit halber soll die Klagezulässigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden. Dabei kommt es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht an auf den Erlaß von Gerichtsurteilen in anderen Rechtssachen mit ähnlichem Streitgegenstand, denn dieser Umstand, in der Rechtsprechung schon wiederholt für irrelevant erklärt, wurde vom Kläger ebensowenig zur Begründung der Klagezulässigkeit angeführt wie der Erlaß der Dienstpostenbeschreibung der Kommission, der im Jahr 1963, also schon vor der Versetzung des Klägers erfolgt ist. Interessant kann vielmehr allein die Frage sein, ob sich nach Ablauf der für die Versetzungsentscheidung geltenden Klagefrist eine Änderung der Verwaltungspraxis der Kommission nachweisen läßt, die nach unserer Rechtsprechung als eine neue Tatsache angesehen werden könnte. Dazu wird vom Kläger hingewiesen auf die Besetzung einer Reihe von A-3-Posten im Laufe des Jahres 1964 und insbesondere auf eine zusätzliche Aktion dieser Art, die in Entscheidungen vom 31. März 1965 und 8. April 1965 festgelegt wurde und insgesamt 13 A-3-Posten betraf. Ich bin indessen der Meinung, daß auch dieser Hinweis die Zulässigkeit der Klage nicht begründen kann. Dabei mag offen bleiben, ob die erwähnten Vorgänge tatsächlich eine Neubewertung von Stellen verbunden mit einer Einstufungskorrektur zugunsten ihrer bisherigen Inhaber zum Gegenstand hatten oder aber — wie die Kommission betont — einfache Beförderungen nach Artikel 46 des Personalstatuts. Denn selbst wenn von Einstufungskorrekturen gesprochen werden müßte (worauf einiges hinzuweisen scheint), könnten sie für uns doch aus zwei Gründen keine Relevanz haben. Nach richtiger Auffassung ist nämlich von einer Änderung der Verwaltungspraxis, die als neue Tatsache im Sinn des Verfahrensrechtes gelten kann, nur dann zu sprechen, wenn es sich um eine genügend breite oder gar allgemeine Praxis handelt, die in ihren Auswirkungen einer Änderung der normativen Lage nahekommt. Demgegenüber wurden im vorliegenden Fall zwar eine Reihe von Besetzungsakten betreffend die Gruppe A 3 aufgezeigt, es ist aber insofern schwerlich eine Änderung der allgemeinen Konzeption der Kommission zu erkennen. Wir müssen folglich davon ausgehen, daß die Kommission in den Jahren 1964 und 1965 nur eine Reihe von Einzelfällen der Besetzung von A-3-Posten geregelt hat, die für das Klagerecht nicht berücksichtigter Beamter auch dann ohne Bedeutung sind, wenn sich eine Ähnlichkeit der dienstrechtlichen Situation nachweisen läßt. — Zum anderen — und dies erscheint noch wichtiger — haben wir gesehen, daß Einstufungsaktionen betreffend A-3-Posten nicht nur im Jahr 1965, sondern in ähnlichem Umfang 1964 und 1963 stattgefunden haben. Könnten sie überhaupt als neue Tatsachen im Sinn des Verfahrensrechts angesehen werden, so müßte richtigerweise darauf abgestellt werden, daß der Kläger schon im Jahr 1964 Anlaß hatte, die Frage seiner korrekten Einstufung aufzuwerfen. 1964 aber hat sich der Kläger, wie wir wissen, damit begnügt, dem Leiter der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft eine Bitte um Beförderung in die Gruppe A 4 zu unterbreiten.
Demnach läßt sich unter keinem Gesichtspunkt die Frage der Klagezulässigkeit in einem für den Kläger günstigen Sinn beantworten. Dies zwingt zur Zurückweisung seiner Anträge.
Da wir es jedoch — was ohne weiteres einzuräumen ist — im vorliegenden Fall mit recht schwierigen Zulässigkeitsproblemen zu tun haben und da die Kammer eine Vernehmung von Zeugen zu Fragen der Hauptsache angeordnet hat, glaube ich die Untersuchung nicht an dieser Stelle abbrechen, sondern hilfsweise auch noch auf die Begründetheit der klägerischen Ansprüche eingehen zu sollen.
II. Begründetheit
In der Hauptsache macht der Kläger unter Berufung auf Anhang I zum Personalstatut in Verbindung mit der Dienstpostenbeschreibung der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes geltend, er sei im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der ihm zugewiesenen Funktionen in Gruppe A 3 einzustufen.
Sieht man sich die Dienstpostenbeschreibung der Gruppe A 3, wie sie dem Personal der Kommission im Jahr 1963 bekanntgegeben wurde, näher an, so wird allerdings unmittelbar deutlich, daß die in ihr verwendeten Kriterien und Definitionen nur verhältnismäßig vage Anhaltspunkte für einen Einstufungsanspruch abgeben. Die Tätigkeit eines Abteilungsleiters (chef de division) ist dort wie folgt umschrieben: Leitet eine Verwaltungseinheit auf einem Fachgebiet und untersteht hierbei einem Direktor (dirige une unité administrative sous l'autorité d'un directeur dans un domaine spécialisé). Auch ein Vergleich mit der Beschreibung der darunter liegenden Laufbahn A 5 — A 4 und der Versuch einer Abgrenzung ihr gegenüber ergeben offenbar keine entscheidende Auslegungshilfe. Hauptverwaltungsrat (administrateur principal) der Karriere A 5 — A 4 ist nämlich ein Beamter, der ein Referat einer Abteilung (leitet) oder eine Arbeitseinheit besonderen fachlichen Charakters (chef d'un secteur d'activité d'une division ou chef d'un service spécialisé). Wir müssen demnach von vornherein bekennen, daß uns das Ansinnen, eine Einstufung aufgrund der Dienstpostenbeschreibung der Kommission zu überprüfen, vor beträchtliche Schwierigkeiten stellt. Tatsächlich verfügt die Anstellungsbehörde insofern, wie in anderen Rechtssachen wiederholt festgestellt wurde (10/64, 48/64, 1/65), über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser Spielraum verbietet es dem Gerichtshof, gleichsam die Entscheidung der Verwaltung in allen Einzelheiten erneut zu bilden und das Ermessensurteil der Dienstbehörde durch das des Gerichtshofes zu ersetzen. Vielmehr können wir in derartigen Fällen unsere Aufgabe nur dann ohne unzulässige Einmischung in den Ermessensbereich der Verwaltung wahrnehmen, wenn wir uns darauf beschränken, Indizien zu würdigen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung ergeben soll.
Sehen wir zu, was sich im Lichte dieser Eingangsbemerkungen und nach den Erkenntnissen der Beweisaufnahme vom 5. Oktober 1966 zu den vom Kläger vorgetragenen Argumenten über die Einstufung seines Dienstpostens sagen läßt. Danach wird sich herausstellen, ob sie, wenn vielleicht auch nicht bei einer isolierten Betrachtung, so doch in einer zusammenfassenden Würdigung, den geltend gemachten Anspruch fundiert erscheinen lassen.
Zunächst soll auf diejenigen Argumente eingegangen werden, die — wie ich sogleich betonen möchte — nach meiner Auffassung nur geringe oder keine Erheblichkeit besitzen.
So halte ich für völlig unergiebig den Hinweis des Klägers auf die Einstufung anderer Beamter der Euratom-Kommission und der EWG-Kommission, die nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 20 und 21/63, 79 und 82/63 zu Recht einen Anspruch auf die Gehaltsgruppe A 3 geltend gemacht haben. Wesentlich war für diese Fälle, daß die Anstellungsbehörde selbst die Richtigkeit der reklamierten Bewertung anerkannte und lediglich Einwendungen budgetären Charakters erhob. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Einen Nutzen hätte der gegebene Hinweis also nur dann, wenn er einen Vergleich des Niveaus der klägerischen Tätigkeit mit dem der anderen genannten Beamten bezwecken würde. Dies ist jedoch, wenn ich recht sehe, nicht der Fall und im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der zur Debatte stehenden Funktionen auch kaum möglich.
Ebensowenig Beachtung verdient das Argument des Klägers, er sei regelmäßig von seinen Vorgesetzten oder anderen höheren Beamten der Kommission sowie gelegentlich in der Presse als Abteilungsleiter bezeichnet worden, und er habe selbst mit Wissen von Kommissionsmitgliedern diese Bezeichnung geführt. — Eine solche Etikettierung könnte selbstverständlich nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie von der Anstellungsbehörde ausginge. Da dem Kläger aber von der Kommission selbst nie die Bezeichnung Abteilungsleiter ausdrücklich verliehen wurde und da es nach richtigem Verständnis eine konstitutive Bewertung von Funktionen durch die bloße Duldung einer Amtsbezeichnung nicht geben kann, müssen alle diesbezüglichen Hinweise des Klägers aus unserer Betrachtung ausscheiden.
Dies gilt in gleicher Weise für seine Bemerkung, auch sein Amtsvorgänger habe mit Wissen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern spätestens seit 1960 ständig die Bezeichnung Abteilungsleiter geführt. — Daß darüber hinaus der Hinweis auf die wohl unstreitige Tatsache wenig fruchtet, der Kläger habe im wesentlichen die gleichen Funktionen wie sein Vorgänger, erscheint selbstverständlich. Es steht nämlich fest, daß dieser Vorgänger in der vorstatutarischen Zeit nicht ausdrücklich in die Laufbahn eines Hauptreferenten (Gruppe A 3 — A 4) des Personalstatuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingewiesen worden war, sondern daß er, nachdem er anfangs die Gruppe A 5 und später infolge einer Beförderung die Gruppe A 4 innehatte, unangefochten in der Laufbahn eines Hauptverwaltungsrates der Gruppe A 4 — A 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war. Sollten aber tatsächlich — wie der Kläger vorbringt — dem Vorgänger gewisse Zusagen gemacht worden sein über eine künftige Beförderung in die Gruppe A 3, so wären sie für die Beurteilung des Sachverhalts deswegen unerheblich, weil sie offenbar nur von einem Kommissar ausgingen, also nicht von dem Gesamtkollegium der Kommission, das für solche Fälle kompetente Anstellungsbehörde ist.
Von geringem Argumentationswert ist weiterhin die Frage, wie groß die Zahl der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter war und gegenwärtig noch ist; es kann also nicht darauf ankommen, ob andere Abteilungen der Direktion (oder gar der EWG-Kommission), wie der Kläger angibt, über einen kleineren Kreis von Untergebenen verfügen. Entscheiden muß vielmehr das Niveau der von den Mitarbeitern ausgeübten Funktionen. Insofern hat uns die Aussage des Leiters der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft Aufschluß gebracht. Läßt man außer Betracht, daß dem Kläger nach Erhebung der Klage ein ihm anfangs zeitweise zugeteilter Mitarbeiter der Gruppe A 5 genommen worden war, so ist aufgrund der erwähnten Aussage sicher, daß dem Kläger jetzt noch unterstehen ein A-6- und ein C-2-Beamter sowie ein örtlicher Bediensteter, ein Praktikant, ein Sachverständiger auf Zeit und ein externer juristischer Sachverständiger für Versicherungsfragen. Aus diesen Fakten kann aber kaum ein präzises Bild gewonnen werden hinsichtlich des Niveaus der dem Kläger zugewiesenen Aufgaben.
Schließlich dürfte sich Entscheidendes auch nicht aus dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ergeben, er sei in der Wahrnehmung seiner Funktionen unmittelbar einem Direktor der Kommission unterstellt. Eine solche Praxis besteht, wie aus den Angaben des Generaldirektors Funck und aus den Einlassungen des Klägers hervorgeht, offenbar in mehreren Direktionen der Kommission (und wohl auch in vergleichbaren Situationen), ohne daß die betreffenden Beamten als Abteilungsleiter anzusehen wären. Allenfalls könnte dieses Faktum als Indiz anerkannt werden für die Begründetheit der klägerischen Reklamation, wenn aus der Schilderung seines Aufgabenbereichs zusätzliche Anhaltspunkte zu gewinnen wären für eine notwendige Einstufung in die Gruppe A 3.
Sehen wir uns daher den Aufgabenbereich des Klägers näher an, so wie er in der Beweisaufnahme dargestellt wurde, und versuchen wir insbesondere in einem Vergleich mit anderen Verwaltungseinheiten der Direktion Wirtschaft uns ein Bild zu verschaffen von seiner Bedeutung. Dabei kann es natürlich nicht auf alle Einzelheiten ankommen, wie sie in der Note des Leiters der Direktion Wirtschaft vom 27. März 1963 über die Tätigkeitsbereiche der Mitarbeiter des Klägers und in der Klageschrift selbst aufgeführt sind oder auf die Frage, ob die eine oder andere Spezialaufgabe (wie die Beurteilung von Rechtsproblemen der. Versorgung mit Kernbrennstoffen) dem Kläger inzwischen entzogen worden ist. Halten wir uns vielmehr an die Aussage des Leiters der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft, die eine zusammenfassende Gesamtbewertung des klägerischen Tätigkeitsbereichs gegeben hat. Danach sind dem Kläger fast unverändert seit 1964 drei Sachgebiete anvertraut: die Nuklearversicherung und die Haftungsgesetzgebung für Kernschäden, Rechtsfragen betreffend gemeinsame Unternehmen sowie juristische Fragen, die mit wirtschaftlichen und industriellen Problemen der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft zusammenhängen (Transport radioaktiver Stoffe, Schiffe mit Kernantrieb etc.). In dieser Aussage wurde namentlich unterstrichen die Bedeutung, die den Versicherungsproblemen in der Gemeinschaft zukommt, eine Feststellung, die übereinstimmt mit einer im Jahr 1965 von Kommissar Margulies auf einem Kolloquium mit Nuklearversicherern in Berlin gemachten Äußerung. Offenbar arbeitet der Kläger auf diesem Gebiet mit einer gewissen Selbständigkeit und einem gewissen Initiativspielraum (etwa was den Vorrang von Aufgaben betrifft). Auch kann davon ausgegangen werden, daß er im Innern der Gemeinschaft (gegenüber den Ständigen Vertretern und der Atom-Arbeitsgruppe des Rates, gegenüber anderen Generaldirektionen und gegenüber Mitgliedern der Kommission) sowie nach außen in Verhandlungen mit Parlamentsausschüssen, Regierungsbeamten, Verbänden und Gesellschaften zumeist sein Aufgabengebiet vertritt, also weithin federführend tätig ist. Demnach könnte sich tatsächlich der Schluß rechtfertigen, die Funktionen des Klägers erreichten nach Umfang und Bedeutung das Niveau eines Abteilungsleiters und es sei die vom Leiter der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft in den Noten vom 14. März 1963 und 28. Januar 1965 gegebene Bewertung der Arbeitseinheit des Klägers als Abteilung, die mit den anderen Abteilungen der Generaldirektion auf einer Stufe steht, zutreffend.
Indessen wird die Richtigkeit dieses Schlusses in Frage gestellt durch einen wesentlichen Einwand des Bevollmächtigten der Kommission. Im Verfahren wurde nämlich darauf hingewiesen, daß die eigentlichen Aufgaben der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet liegen und daß die in diesem Bereich tätigen Abteilungsleiter jeweils ein hohes Maß an Verantwortung tragen. Demgegenüber sei das Maß an Verantwortung, das auf den Kläger fällt, geringer zu veranschlagen, weil er nur für die Rechtsfragen der Generaldirektion zuständig sei, in der Behandlung aller rechtlichen Probleme der Kommission aber stets auch der Juristische Dienst eingeschaltet werde. Dies vollzieht sich nach der Aussage des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, ganz unabhängig davon, ob dem Kläger über seinen vorgesetzten Direktor und Generaldirektor Vorlagen an die Kommission gestattet sind, in der Weise, daß die Kommission über Vorlagen rechtlicher Natur nur berät, soweit eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes vorliegt. Auch wenn streng genommen nicht von einer Unterordnung des Klägers unter den Juristischen Dienst zu sprechen sei, könne demnach das Niveau seiner Tätigkeit nicht als dem der anderen Abteilungsleiter gleichwertig angesehen werden, die nur unter der Aufsicht eines Direktors und des zuständigen Generaldirektors, nicht aber unter der Mitwirkung einer anderen Generaldirektion arbeiten.
Dieser Einwand erscheint tatsächlich stichhaltig. Zwar hätte in früheren Jahren über seine Berechtigung vielleicht gestritten werden können, weil es offenbar während einer gewissen Periode des Verwaltungsaufbaus an der nötigen Klarheit über die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Generaldirektionen gefehlt hat. Nunmehr aber liegt insofern allem Anschein nach Klarheit vor, wohl nicht zuletzt in der Reaktion der dafür allein zuständigen Kommission auf die verschiedenen Anträge des Leiters der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft (vgl. die Noten vom 14. März 1964 und 28. Januar 1965) betreffend die Bewertung des klägerischen Postens.
Wenn aber feststeht, daß der Kläger, allein betraut mit der Behandlung juristischer Fragen, ein geringeres Maß an Verantwortung zu tragen hat als die Leiter der anderen Abteilungen der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft, so ist meines Erachtens die Entscheidung der Kommission, die der klägerischen Verwaltungseinheit einen geringeren Rang zuspricht, rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls erscheint es nicht gerechtfertigt, bei dieser Sachlage und gemessen an den unbestimmten Kriterien der Dienstpostenbeschreibung von einem Beurteilungsfehler zu sprechen, der zur Annullierung der angegriffenen Entscheidung zwingen würde.
Folglich verfallen die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 3. März 1965 und auf Feststellung, die Kommission sei verpflichtet, den Kläger in die Gehaltsgruppe A 3 einzustufen, der Abweisung.
Dies schließt natürlich nicht aus, daß die Kommission nunmehr auf den schon früher gestellten Beförderungsantrag des Klägers zurückkommt und mit Rücksicht auf dessen unstreitige Verdienste im Rahmen ihres Ermessens, das wir nicht beeinflussen wollen, eine Einstufung in die Gruppe A 4 ausspricht. Bedauerlich wäre es jedenfalls, wenn der Eindruck entstehen müßte, ein in Wahrheit beförderungswürdiger Kandidat sei nur deswegen nicht in den Genuß dieser Maßnahme gekommen, weil er sich entschlossen hat, zur Klärung seiner dienstlichen Situation von den im Personalstatut verankerten Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
III. Schlußanträge
Meine zusammenfassende Würdigung lautet nach alledem wie folgt: Die eingereichte Klage ist unzulässig, in jedem Fall aber nicht begründet. Jede Partei hat gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen, gleichgültig ob sie entstanden sind im Hauptverfahren oder im Zwischenverfahren.