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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1966 – C-34/65
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:59
In dem Rechtsstreit 34/65
HERR HANS DIETER MOSTHAF,
Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft, wohnhaft in Woluwé-St-Lambert, 15, avenue des Vaillantes,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arved Deringer, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen beim Obergerichtshof in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Sekretariat des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 3. März 1965, mit der die Beschwerde des Klägers vom 22. Januar 1965 zurückgewiesen wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van. Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger wurde auf der Grundlage eines Schreibens der Kommission vom 1. Juni 1960 eingestellt und der Direktion Gesundheitsschutz zugeteilt. Er trat seinen Dienst am 10. Juni 1960 an und wurde mit Wirkung vom gleichen Tag in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 1 eingestuft.
Mit Wirkung vom 1. Dezember des gleichen Jahres wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 1 eingestuft. Bei seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis im Anschluß an das Überleitungsverfahren nach Artikel 102 des Beamtenstatuts wurde er in dieser Besoldungsgruppe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Verwaltungsrat ernannt.
Mit Wirkung vom 10. Februar 1962 wurde der Kläger in die Sprechergruppe der Kommission versetzt; zum 1. Dezember 1962 erhielt er dann seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1.
Aufgrund der Stellenausschreibung V/55/63 vom 26. Juni 1963 bewarb sich der Kläger um eine freie Planstelle in der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft (Abteilung Wirtschaft). Durch Verfügung der Kommission vom 13. Februar 1964 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1964 auf diese Planstelle versetzt, die er noch heute in seiner früheren Besoldungsgruppe A 5 innehat. Diese Verfügung wurde ihm mit Schreiben vom 19. Februar 1964 mitgeteilt.
In einem Schreiben vom 17. August 1964 an den Generaldirektor für Industrie und Wirtschaft brachte der Kläger zum Ausdruck, daß diese Einstufung im Verhältnis zu der mit seinem Dienstposten verbundenen Tätigkeit, die nach seiner Ansicht der eines Abteilungsleiters entspreche, zu niedrig sei. Unter Berufung auf eine frühere Zusage ersuchte der Kläger um Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4.
In seinem Antwortschreiben vom 9. November 1964 wies der Generaldirektor für Industrie und Wirtschaft darauf hin, daß die Stellenausschreibung, aufgrund deren der Kläger ausgewählt wurde, ebenso wie die Verfügung der Anstellungsbehörde ausdrücklich auf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppen A 5 — A 4 gelautet habe. Er erklärte ferner, die von der Kommission festgelegten Beförderungsgrundsätze hätten die vom Kläger gewünschte Beförderung nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 1965 erhob der Kläger bei der Kommission Beschwerde, in der er die bereits in seinem Schreiben vom 17. August 1964 enthaltenen Argumente näher ausführte und beantragte, ihn in die der Tätigkeit und dem Aufgabenbereich eines Abteilungsleiters, die ihm tatsächlich übertragen seien, entsprechende Besoldungsgruppe A 3 einzustufen. Durch Verfügung vom 3. März 1965, die dem Kläger mit Schreiben vom 8. März 1965 zugestellt wurde, lehnte die Kommission diesen Antrag ab. Diese Verfügung ist Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
die Entscheidung der Kommission vom 8. März 1965 aufzuheben;
die Kommission zur Einstufung des Klägers nach A3 ab 1. April 1965 zu verurteilen;
der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihrem Vorabentscheidungsantrag beantragt die Beklagte,
über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden;
die Klage als unzulässig abzuweisen;
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in seinem am 30. November 1965 eingereichten Schriftsatz,
den Antrag der Beklagten auf Vorabentscheidung abzuweisen;
hilfsweise die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Der Kläger führt in seiner Klageschrift aus, die angefochtene Maßnahme stelle nicht lediglich die Bestätigung einer früheren Entscheidung dar, denn erst durch sie habe die Kommission zum erstenmal die bis dahin aufgeschobene Bewertung seines Dienstpostens vorgenommen und festgestellt, daß dieser nach der ausgeübten Tätigkeit der Hauptverwaltungsratslaufbahn entspreche. Im übrigen hätten die Kommission und der Rat im Anschluß an die Urteile Maudet und Reynier-Erba hinsichtlich mehrerer Beamter ihre früheren Rechtsauffassungen geändert; dies stelle eine neue Tatsache dar, die es der Kommission wegen des bestehenden Treueverhältnisses zur Pflicht mache, ihre früheren Entscheidungen zu überprüfen.
Die Beklagte entgegnet, die Klage sei zwar der Form nach gegen die Verfügung vom 3. März 1965 gerichtet, in Wahrheit werde jedoch die Verfügung der Kommission vom 13. Februar 1964 über die Einweisung des Klägers in seinen gegenwärtigen Dienstposten angegriffen, soweit sie die Einstufung dieses Dienstpostens betreffe. Die Klage sei daher wegen Fristversäumnis unzulässig.
Die der genannten Stellenausschreibung zugrunde liegende Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1963 sei nicht, wie der Kläger behauptet, vorläufiger Natur; denn sie enthalte keinen irgendwie gearteten Vorbehalt und biete auch nicht den geringsten Anhaltspunkt, der einen Schluß in dem vom Kläger behaupteten Sinne zulasse.
Die Einstufung des Dienstpostens in die Laufbahn A 5 — A 4 ergebe sich übrigens zwingend schon aus Anhang I zum Beamtenstatut und der von der Kommission gegebenen Dienstpostenbeschreibung, die bereits am 13. März 1963 verteilt worden sei. Infolgedessen könne der ablehnende Beschwerdebescheid der Kommission vom 3. März 1965 nur eine Bestätigung darstellen und sei somit nicht geeignet, eine neue Klagefrist in Gang zu setzen.
Die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Maudet und Reynier/Erba, auf die der Kläger sich beruft, könnten keine neue Klagefrist eröffnen, denn nach der Feststellung des Gerichtshofes in dem Urteil Müller (Rechtssache 43/64) zeitigten sie Rechtswirkungen außer unter den Streitparteien nur für die von den aufgehobenen Verwaltungsakten selbst unmittelbar betroffenen Personen.
Der Kläger vertritt demgegenüber in der Erwiderung die Ansicht, daß die Stellenausschreibung nicht automatisch auch die Bewertung der Tätigkeit beinhalte, denn die Einstellung auf einem Dienstposten des Organigramms und die Bewertung der mit diesem Dienstposten verbundenen Tätigkeit seien logisch deutlich verschiedene Maßnahmen.
Zwar könne die Stellenausschreibung eine stillschweigende Bewertung enthalten und es sei auch anzunehmen, daß die Anstellungsbehörde die Dienstposten normalerweise in der der Tätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe ausschreibe, aber im vorliegenden Fall sprächen die Umstände gegen eine solche Vermutung. Das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 3. Mai 1963 widerlege die Behauptung der Beklagten, daß die Bewertung gleichzeitig mit der Stellenausschreibung erfolgt sei. In diesem Protokoll sei lediglich erwähnt, daß der Dienstposten mit einem Beamten der Laufbahn A 5 — A 4 zu besetzen sei. Dies sei eine wörtliche Wiederholung des letzten Satzes des Vorschlags, den der Generaldirektor für Verwaltung und Personal, Herr Funck, am 4. April 1963 gemacht habe. Gleichzeitig sei durch die Angabe der Dokumentennummer auf diesen Vorschlag verwiesen, der ausdrücklich eine zeitliche Trennung der Ausschreibung der freien Stelle in A 5 — A 4 von der Bewertung vorgesehen habe, die auf einen späteren Zeitpunkt habe verschoben werden sollen, da es insbesondere nicht möglich ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültige Vergleiche mit gleichwertigen Planstellen anzustellen, die in anderen Generaldirektionen zu besetzen sind.
Der Kläger behauptet, wenn die Kommission den Vorschlägen der Verwaltung nicht folge, werde dies stets im Protokoll erwähnt. Infolgedessen sei im vorliegenden Fall aus dem Wortlaut dieses Protokolls zu schließen, daß die Kommission dem Vorschlag der Generaldirektion Verwaltung und Personal habe folgen wollen. Eine endgültige Bewertung des Dienstpostens hätte überdies der damaligen allgemeinen Personalpolitik der Kommission widersprochen, wie sie in dem vorerwähnten Schreiben des für die Anwendung des Personalstatuts verantwortlichen Generaldirektors Funck zum Ausdruck komme, worin es unter anderem heiße:
Bei der Prüfung der Einstufung der Bediensteten der Kommission anläßlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis wurden Ernennungen in der Besoldungsgruppe A 3 und Beförderungen in diese Besoldungsgruppe zurückgestellt, um eine eingehende Prüfung der Dienstposten dieser Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung der Gliederung der einzelnen Direktionen zu ermöglichen.
Ich halte es daher für unerläßlich, darauf hinzuweisen, daß die allgemeine Frage der Einstufung neuer Bediensteter in die Besoldungsgruppe A 3 für das Haushaltsjahr 1963 noch geprüft werden muß und daß etwaige Entscheidungsvorschläge nicht sofort beurteilt werden können.
Auch die frühere Bewertung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit durch die Kommission selbst in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts spreche gegen die Vermutung, daß die Stellenausschreibung eine Bewertung der mit dem genannten Dienstposten verbundenen Tätigkeit enthalte. Der Vorgänger des Klägers, Herr Bauer, sei nämlich vor Inkrafttreten des Statuts in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen und müsse sich daher nach den damaligen Einstufungsgrundsätzen in der Laufbahn A 4 — A 3 befunden haben, so daß er nach dem neuen Statut Anspruch auf Einstufung als Abteilungsleiter gehabt habe.
Die genannte Stellenausschreibung enthalte übrigens in der Beschreibung der. Tätigkeiten nichts darüber, ob es sich um die Leitung einer Abteilung, eines Referats oder einer Arbeitseinheit besonderen fachlichen Charakters handele, was aber nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 56 Nr. 4 Absatz 2 des Personalstatuts hätte angegeben werden müssen. Aus dieser Unterlassung sei der Schluß zu ziehen, daß eine Bezeichnung der Verwaltungseinheit bewußt habe vermieden werden und damit die Bewertung des Dienstpostens habe unterbleiben sollen. Diese Bewertung finde sich auch nicht in der Versetzungsverfügung, die lediglich auf die Stellenausschreibung verweise.
Der Kläger erklärt, die Kommission habe die Neubewertung der A-3-Dienstposten keineswegs im Jahr 1963 abgeschlossen: sie habe diese Frage im Jahr 1964 erneut behandelt, hierbei aber nur zwei Dienstposten neu eingestuft und die Entscheidung über die anderen Fälle auf das nächste Jahr verschoben. Noch im Frühjahr 1965 seien acht Dienstposten nach A 3 angehoben worden, ohne daß sich Tätigkeit und Aufgabenbereich der Inhaber dieser Dienstposten geändert hätten.
In ihrem Vorabentscheidungsantrag tritt die Beklagte der These des Klägers, die auf einer Nichtbewertungsvermutung beruhe, mit der Behauptung entgegen, daß jede Stellenbekanntgabe die Bewertung des zu besetzenden Dienstpostens voraussetze. Im vorliegenden Fall sei diese Bewertung durch die vor der Stellenbekanntgabe ergangene Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1963 erfolgt. Die in der Stellenausschreibung vom 20. Juni 1963 enthaltene Planstellenbezeichnung Hauptverwaltungsrat der Laufbahn A 5 — A 4 in der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft (Abteilung Wirtschaft) sei eindeutig und werde in ihrer Bedeutung durch die vom Kläger angeführten Umstände nicht beeinflußt. Das Vorbringen des Klägers in der Erwiderung beruhe somit auf irrigen Voraussetzungen und sei daher in seiner Gesamtheit unerheblich.
In seiner Stellungnahme zu dem Vorabentscheidungsantrag wendet sich der Kläger gegen die Auffassung, daß die Besetzung eines Dienstpostens und die Einstufung in die der Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe untrennbar miteinander verbunden seien. Diese Ansicht stehe nicht nur zu den Ausführungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Maudet und Reynier/Erba, sondern auch zu dem eigenen Verhalten der Kommission und des Generaldirektors für Verwaltung und Personal im Widerspruch.
In der Gegenerwiderung nimmt die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 5/65 Bezug, welches eine Bestätigung ihres Standpunkts zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage enthalte.
Die Beklagte bestreitet ferner, daß die Inkraftsetzung des Beamtenstatuts eine allgemeine Neueinstufung der Bediensteten erforderlich gemacht habe. Die vor Inkrafttreten des Statuts vorgenommenen Einstufungen hätten vielmehr im allgemeinen der Einstufung entsprochen, die sich aus Anhang I zum Statut und aus der von der Kommission gegebenen Dienstpostenbeschreibung ergebe. Die Behauptung des Klägers, die Neueinstufungen in A 3 oder andere Besoldungsgruppen seien aufgehoben worden, sei somit völlig verfehlt. Allerdings sei in der Note der Generaldirektion Verwaltung und Personal vom 4. April 1963 von der Zurückstellung der Neueinstufungen in A 3 die Rede; dabei habe es sich jedoch nur um Neueinstufungen für das Haushaltsjahr 1963 gehandelt, die hätten zurückgestellt werden müssen, weil die Kommission über die nach dem Haushaltsplan 1963 möglichen Neueinstufungen in A 3 erst in ihrer Sitzung vom 25. September 1963 entschieden habe.
Die in den Jahren 1963 — 1965 erfolgten Neubewertungen hingen in keiner Weise miteinander zusammen. Es habe sich lediglich um solche Neueinstufungen gehandelt, die aufgrund der für das jeweilige Haushaltsjahr verfügbaren Planstellen möglich und notwendig gewesen seien. Es habe demnach kein Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Bewertung des Dienstpostens des Klägers und den in diesen Jahren erfolgten Neueinstufungen in A 3 bestehen können. Infolgedessen hätten diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist im vorliegenden Fall haben können.
Zu den angeblichen Widersprüchen im Verhalten der Kommission hinsichtlich der Bewertung des streitigen Dienstpostens bemerkt die Beklagte, die Laufbahn des Herrn Bauer, des Vorgängers des Klägers, sei wie auch in den meisten anderen Fällen vor Inkrafttreten des Statuts nicht ausdrücklich festgelegt worden. Herr Bauer sei in der Besoldungsgruppe A 5 eingestellt und später nach A 4 befördert worden, ohne daß irgend etwas über seine Laufbahn bestimmt worden wäre. Dies beweise, daß die Beförderung innerhalb der Laufbahn A 5 — A 4 erfolgt sei.
B — Zur Begründetheit
Der Kläger macht geltend, seinem Dienstposten könne nach der mit ihm verbundenen Tätigkeit nur die Laufbahn A 3 zugeordnet werden. Diese Ansicht stützt er auf folgendes Vorbringen:
a) Sein Vorgänger, Herr Bauer, sei zwar in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen, habe jedoch von dem zuständigen Kommissar, Herrn Margulies, die Zusage erhalten, daß er im Fall seines Verbleibens im Dienst der Kommission sofort in die Besoldungsgruppe A 3 befördert werden würde, und zwar auf einem Dienstposten mit dem gleichen Aufgabenbereich wie bisher. Ferner habe der Generaldirektor für Industrie und Wirtschaft am 14. März 1963 beantragt, daß der durch das Ausscheiden des Herrn Bauer freigewordene Dienstposten wegen der mit ihm verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten mit einem Beamten der Laufbahn A 3 besetzt werde. Die Stellenausschreibung habe zwar eine Planstelle A 5 — A 4 betroffen, aber unbestreitbar den bereits bestehenden, bisher von Herrn Bauer eingenommenen Dienstposten gemeint, der mit der gleichen Tätigkeit wie bisher beibehalten worden sei.
Der Generaldirektor für Industrie und Wirtschaft habe den aufgrund von Artikel 90 des Beamtenstatuts gestellten förmlichen Antrag des Klägers vom 22. Januar 1965 auf Höherstufung nach A 3 befürwortet. Zwar sei der Kläger in den amtlichen Schriftstücken der Verwaltung niemals als Abteilungsleiter bezeichnet worden, doch habe die Generaldirektion Verwaltung und Personal der Verwendung dieser Bezeichnung für den Kläger niemals widersprochen. Erst im Dezember 1964 habe diese Direktion in dem Entwurf für einen Forschungsvertrag, in dem der Kläger als Abteilungsleiter bezeichnet worden war, das Wort Abteilung durch Referat ersetzt.
b) Die Verwaltungseinheit, mit deren Leitung der Kläger beauftragt sei, habe eine ganze Reihe von Zuständigkeiten; zur Zeit umfasse ihr Arbeitsgebiet in der Hauptsache die Kernschädenhaftung sowie die Kernrisikenversicherung der gemeinsamen Unternehmen und der Transporte von radioaktiven Stoffen. Der Kläger sei unmittelbar dem Direktor für Wirtschaft unterstellt und in der Leitung der Arbeiten weitgehend selbständig. Ferner führe er selbst die Verhandlungen mit Dritten und vertrete oft seine Abteilung bei der Zusammenarbeit mit anderen Generaldirektionen und mit dem Juristischen Dienst der EWG-Kommission. Diese weitgehende Selbständigkeit erkläre sich damit, daß die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen juristischer Natur sei, das übrige Arbeitsgebiet der Direktion aber in erster Linie volks- und betriebswirtschaftliche Fragen betreffe. Mit dem Kläger arbeiteten zwei weitere in die Besoldungsgruppen A 5 und A 7 eingestufte Beamte der Laufbahngruppe A zusammen, außerdem ein ständiger Berater.
Wenn die Beklagte die vom Kläger geleitete Verwaltungseinheit niemals als Abteilung bezeichnet habe, so entspreche dies ihrer allgemeinen Politik, die den Generaldirektionen und Direktionen unterstehenden Verwaltungseinheiten niemals klar zu definieren.
c) Unter Berufung auf die Rechtsprechung in den Rechtssachen Maudet und Reynier/Erba vertritt der Kläger schließlich die Ansicht, seinem Dienstposten sei nach der mit ihm verbundenen Tätigkeit die gleiche Laufbahn zuzuordnen wie den Dienstposten der Beamten, deren Laufbahn der Gerichtshof in seinen Urteilen festgelegt habe.
Wie aus dem Urteil Maudet ersichtlich sei, bedeute die Tatsache, daß der Vorgänger des Klägers seinerzeit nicht in A 3, sondern in A 4 eingestuft gewesen sei, keineswegs, daß er nicht die Stellung eines Abteilungsleiters gehabt habe. Aus dem Verhalten der EWG-Kommission ergebe sich überdies deutlich, daß die Bezeichnung als Abteilung für die Bewertung einer Verwaltungseinheit ohne Bedeutung sei. Diese Kommission habe nämlich die Anhebung zweier zur Sprechergruppe gehörender Dienstposten nach A 3 beantragt, obwohl die zugehörigen Verwaltungseinheiten nicht als Abteilungen angesehen werden könnten.
Zu dem Verhalten der EAG-Kommission in den Rechtssachen Moreau (15/64 und 60/65) bemerkt der Kläger, Herr Moreau sei vorher niemals als Abteilungsleiter angesehen worden; dennoch habe sich die Kommission für verpflichtet gehalten, Herrn Moreau in A 3 einzustufen. Sie könne daher nicht dem Kläger gegenüber jetzt einen anderen Standpunkt vertreten, ohne ihn zu diskriminieren.
Schließlich rügt der Kläger, daß die angefochtene Verfügung keinen Grund für die darin ausgesprochene Bewertung seines Dienstpostens angebe und daß die Kommission diese Bewertung vorgenommen habe, ohne über die Unterlagen zu verfügen, die für eine eingehende Beurteilung erforderlich gewesen wären.
Die Beklagte erhebt in der Klagebeantwortung zunächst eine Unzulässigkeitseinrede gegen diese Rüge. Die Bewertung der Tätigkeiten stelle eine Ermessensentscheidung der Anstellungsbehörde dar und könne nur mit der Begründung angefochten werden, daß die Beklagte ihre Ermessensbefugnis fehlerhaft ausgeübt habe. Eine solche Rüge habe der Kläger aber nicht erhoben, sondern lediglich die Tatsachen dargelegt, die nach seiner Ansicht eine andere Sachentscheidung der Kommission gerechtfertigt hätten. Die Klage erweise sich daher auch als unbegründet.
Hilfsweise erhebt die Beklagte folgende Einwendungen:
a) Daß Herr Bauer als Abteilungsleiter bezeichnet wurde, habe keine Bedeutung, da diese Bezeichnung nicht von der Anstellungsbehörde verwendet worden sei. Außerdem hätten bei der Bewertung eines Dienstpostens aufgrund der geltenden Statutsvorschriften alle geltend gemachten Tatsachen, die vor dem 1. Januar 1962 liegen, außer Betracht zu bleiben.
Mit der Herrn Bauer angeblich gegebenen Zusage, er werde sofort nach A 3 befördert, habe nur die Absicht der zuständigen Dienststelle zum Ausdruck gebracht werden können, sich für eine Änderung der Tätigkeit des Betroffenen zu verwenden, die allein eine neue Einstufung gerechtfertigt hätte.
b) Zu der Beschreibung der mit dem Dienstposten des Klägers verbundenen Tätigkeit behauptet die Beklagte, sie habe den Aufgabenbereich des Klägers niemals in der von ihm angegebenen Weise festgelegt. Sie bestreitet ganz allgemein das gesamte diesbezügliche klägerische Vorbringen, da es hinsichtlich der Art und Bedeutung der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten unzutreffend sei. Außerdem hege es in der Natur der Sache, daß ein Verwaltungsrat, der eine Verwaltungseinheit besonderen fachlichen Charakters leitet, ein gewisses Maß an Selbständigkeit besitze und eine bestimmte Anzahl Mitarbeiter habe.
c) Gegen das auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützte Vorbringen wendet die Beklagte ein, die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Maudet und Reynier/Erba seien hier nicht einschlägig, da diese Fälle sich von dem des vorliegenden Rechtsstreits insofern grundlegend unterschieden, als unter den Parteien jener Rechtssachen niemals streitig gewesen sei, daß die Kläger Abteilungsleiter waren. Außerdem habe es sich in den erwähnten Rechtssachen um die nachträgliche Einstufung der Dienstposten unter Berücksichtigung der Lage vor Inkrafttreten des Statuts gehandelt; im vorliegenden Fall sei die Einstufung des Dienstpostens des Klägers in die Laufbahn A 5 — A 4 nach Inkrafttreten des Statuts erfolgt.
Daß der Dienstposten des Klägers nicht in die Besoldungsgruppe der Abteilungsleiter eingestuft worden ist, beruhe darauf, daß die Aufgaben der Generaldirektion, der er angehört, auf wirtschaftlichem und technischem, nicht aber auf juristischem Gebiet lägen. Infolgedessen seien die als Abteilungen eingestuften Verwaltungseinheiten dieser Generaldirektion auch mit Aufgaben wirtschaftlicher oder technischer Natur betraut. Da die vom Kläger geleitete Verwaltungseinheit nur rein juristische Aufgaben innerhalb dieser Generaldirektion habe, habe sie nicht als Abteilung, sondern nur als Arbeitseinheit besonderen fachlichen Charakters eingestuft werden können, wie es in der Dienstpostenbeschreibung der Kommission ausdrücklich vorgesehen sei.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes erwidert der Kläger, die Anstellungsbehörde habe bei der Bewertung klar umrissener Tätigkeiten keine Ermessensfreiheit. Der Gerichtshof habe der Verwaltung für die Qualifikation der Natur und Bedeutung einer bestimmten Verwaltungseinheit zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt; der Kläger sehe es jedoch als bezeichnend an, daß der Gerichtshof hierbei nicht den Ausdruck Ermessensbefugnis verwendet habe. Die von der Beklagten gegen die Rüge des Klägers erhobene Unzulässigkeitseinrede, die sich darauf stützt, daß dieser keinen Ermessensmißbrauch geltend gemacht habe, gehe daher fehl.
Gegenüber der Behauptung der Beklagten, sie habe seinen Dienstposten niemals als den eines Abteilungsleiters und die von ihm geleitete Verwaltungseinheit niemals als Abteilung bezeichnet, weist der Kläger darauf hin, daß der Gerichtshof in dieser Frage nicht die Bezeichnung des Dienstpostens oder der Verwaltungseinheit und auch nicht die zuerkannte Besoldungsgruppe, sondern die wirkliche Tätigkeit und den tatsächlichen Aufgabenbereich für das entscheidende Kriterium erklärt habe.
Im Zusammenhang mit der Dienstpostenbeschreibung beruft sich der Kläger auf die von dem zuständigen Direktor, Herrn Michaelis, anläßlich der Stellenausschreibung in einer Note vom 27. März 1963 gegebene Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers (Anlage 3 zur Klageschrift). Des weiteren bezieht er sich auf Erklärungen des Europäischen Kommissars Margulies über die Bedeutung der Kernrisikenversicherung.
Daß die Beklagte schließlich die Aufgaben, denen sie früher sehr große Bedeutung beigemessen habe, jetzt unter dem Vorwand, daß sie juristischer Art seien, in ihrer Bedeutung herabsetzen wolle, hält der Kläger für ein Scheinargument. Er weist darauf hin, daß rechtliche und wirtschaftliche Fragen eng miteinander verknüpft sein könnten und daß wirtschaftliche Probleme oft nur mit juristischen Mitteln zu lösen seien.
In der Gegenerwiderung betont die Beklagte noch einmal, daß es Sache ihrer Organisationsgewalt und damit ihres Ermessens sei zu bestimmen, welche Dienststellen zur Bewältigung des ihr übertragenen Aufgabengebiets erforderlich und welche präzisen Aufgaben den einzelnen Dienststellen zu übertragen seien. Diese Ermessensbefugnis sei nur durch das Dienstinteresse gebunden. Aus der Entscheidung über die Einrichtung einer Dienststelle ergebe sich zwangsläufig die Einstufung der zugehörigen Dienstposten.
Gegenüber der vom Kläger in der Klageschrift gegebenen Tätigkeitsbeschreibung stellt die Beklagte fest, die Fragen der Gesetzgebung über die Kernschädenhaftung würden vom Juristischen Dienst in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft bearbeitet. Dagegen würden die Versicherungsfragen von der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst bearbeitet. Zu den übrigen vom Kläger angeführten Sachgebieten erklärt die Beklagte, es sei wohl möglich, daß Rechtsfragen gelegentlich von der unter der Leitung des Klägers stehenden Verwaltungseinheit besonderen fachlichen Charakters bearbeitet würden, die letzte Verantwortung für diese rechtlichen Fragen trage jedoch in keinem Fall diese der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft unterstehende Dienststelle, sondern allein der Juristische Dienst der Kommission. Schon diese eine Tatsache schließe jeden Vergleich zwischen der vom Kläger geleiteten Verwaltungseinheit und den übrigen Verwaltungseinheiten der gleichen Generaldirektion aus.
Zu den Fragen grundsätzlicher Art und zu besonderen Fragen der Versicherung der eigenen nuklearen Risiken der Kommission stellt die Beklagte fest, sie fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers, sondern in den einer anderen Dienststelle.
Zu der vom Kläger zitierten Note des Direktors Michaelis bemerkt die Beklagte, daß einige der darin aufgeführten Aufgaben einer anderen Verwaltungseinheit der gleichen Direktion übertragen worden seien. Außerdem habe der Kläger zur Zeit nur noch einen Mitarbeiter der Laufbahngruppe A.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Nach Eingang der Erwiderung hat die Beklagte mit einem am 29. Oktober 1965 in der Kanzlei eingereichten Schriftsatz das Verfahren nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eingeleitet, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit der Klage herbeizuführen.
Mit Beschluß vom 15. Dezember 1965 hat die erste Kammer des Gerichtshofes die Entscheidung über die Einrede der Beklagten dem Endurteil vorbehalten.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1966 hat der Kläger aufgrund von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung eine Unzulässigkeitseinrede gegen den Teil der Gegenerwiderung erhoben, der sich auf die Beschreibung seiner Tätigkeiten und seines Aufgabenbereichs bezieht, da die Beklagte hiermit zum erstenmal auf die Klagebegründung eingegangen sei.
Hilfsweise hat der Kläger beantragt, zu der Begründetheit dieses Vorbringens der Beklagten schriftlich Stellung nehmen und Beweise anbieten zu dürfen.
Durch Beschluß vom 3. März 1966 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes diese Anträge abgewiesen.
Am 28. April 1966 hat die Erste Kammer beschlossen, folgende Zeugen zu hören:
1. Herrn Generaldirektor Walter Funck, Leiter der Generaldirektion Verwaltung und Personal der Euratom-Kommission;
2. Herrn Generaldirektor Eduard von Geldern, Leiter der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft der Euratom-Kommission;
3. Herrn Generaldirektor Theodor Vogelaar, Leiter der Abteilung Euratom im Gemeinsamen Juristischen Dienst der Exekutivorgane der Europäischen Gemeinschaften.
In der Sitzung vom 5. Oktober 1966 hat die Erste Kammer diese Zeugen zu den nachstehenden Fragen gehört:
1. Erste Frage:
Aus welchen Gründen wurde der Dienstposten des Klägers nicht in die Dienstposten einbezogen, die im Laufe der letzten Jahre in A 3 neu eingestuft worden sind?
Hierzu wurde der Zeuge Walter Funck gehört.
2. Zweite Frage:
Welche Tätigkeit und welcher Aufgaben- und Verantwortungsbereich wurden dem Kläger bei seiner Einstellung zugewiesen?
Hierzu wurde der Zeuge Eduard von Geldern gehört.
3. Dritte Frage:
Welche Stellung und welchen Aufgabenbereich hatte damals die vom Kläger innerhalb der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft geleitete Verwaltungseinheit und welche Beziehungen bestanden zum Juristischen Dienst der Kommission?
Hierzu wurde der Zeuge Eduard von Geldern gehört.
Zu den Beziehungen zwischen der Verwaltungseinheit und dem Gemeinsamen Juristischen Dienst wurde der Zeuge Theodor Vogelaar gehört.
4. Vierte Frage:
Wie ist in all diesen Punkten die jetzige Lage? Falls in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten sind: Welche Gründe waren hierfür maßgebend?
Hierzu wurde der Zeuge Eduard von Geldern gehört.
Zu den Beziehungen zwischen der Verwaltungseinheit und dem Gemeinsamen Juristischen Dienst wurde der Zeuge Theodor Vogelaar gehört.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. November 1966 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt K. Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, der Kläger hätte als Beamter der Besoldungsgruppe A 5 nicht auf seine jetzige Planstelle versetzt werden können, wenn dieser ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 zugeordnet gewesen wäre. Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Klage hat. Beim Erfolg dieser Klage müßte er seinen gegenwärtigen Dienstposten verlieren. Denn wenn diesem Dienstposten, wie der Kläger behauptet, die Besoldungsgruppe A 3 zuzuordnen wäre, so würde die Versetzung des Klägers ihre Rechtsgrundlage verlieren, da Versetzungen nur innerhalb der gleichen Besoldungsgruppe möglich sind. Doch könnte der Kläger in diesem Fall unter Umständen Anspruch auf eine Zulage haben, wenn ihm ein Nachteil daraus erwachsen wäre, daß die Anstellungsbehörde ihn zu einer höher eingestuften Tätigkeit herangezogen hätte, als seiner Besoldungsgruppe A 5 entsprochen hätte.
Unabhängig davon, ob er seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe beanspruchen kann, hat der Kläger demnach ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage.
Die Beklagte macht geltend, die mit der vorliegenden Klage angegriffene Verfügung vom 3. März 1965 bestätige lediglich ihre Verfügung vom 13. Februar 1964, durch die sie den Kläger in seine jetzige Planstelle eingewiesen hat. In Wahrheit gehe es dem Kläger also um die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung. Daher sei die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig.
Der Kläger führt demgegenüber aus, weder die Einweisungsverfügung vom 13. Februar 1964 noch die Verfügung der Kommission vom 3. Mai 1963, auf der die Ausschreibung seiner Planstelle beruhte, besagten etwas über die Bewertung des Dienstpostens. Diese Auffassung stützt der Kläger insbesondere darauf, daß der Generaldirektor für Verwaltung und Personal am 4. April 1963 vorgeschlagen habe, diesen Dienstposten lediglich vorläufig in die Laufbahn A 5 — A 4 einzustufen, womit sich die Kommission stillschweigend einverstanden erklärt habe. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in dem Gesamtverhalten der Kommission bei der Neueinstufung einer Reihe von Dienstposten in die Besoldungsgruppe A 3 sowie in Zusagen, die dem Vorgänger des Klägers, Herrn Bauer, gegeben worden seien, ihn ebenso einzustufen.
Wenn der Generaldirektor für Verwaltung und Personal der Kommission den genannten Vorschlag gemacht hat, so beweist dies für sich allein nicht, daß die Kommission ihn sich zu eigen gemacht habe; denn die Kommission ist an Vorschläge ihrer Dienststellen keineswegs gebunden, und das Schweigen des Protokolls über diesen Punkt läßt sich nicht als Zustimmung deuten. Nimmt man jedoch hinzu, daß dem Vorgänger des Klägers auf dem streitigen Dienstposten möglicherweise von einem Mitglied der Kommission seine Einstufung in A 3 zugesagt wurde und daß die Kommission in der Folgezeit einige Dienstposten nach A 3 angehoben hat, so könnte dieser Vorschlag allerdings Zweifel über die wahre Tragweite der Verfügung, die der gegenwärtigen Einstufung des Dienstpostens des Klägers zugrunde liegt, entstehen lassen.
Eine Verwaltungshandlung, die einen Fall vorbehaltlos in bestimmter Weise entscheidet, ist jedoch als endgültig anzusehen, wenn nicht wesentliche Umstände klar und übereinstimmend auf das Gegenteil hinweisen. Die Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof hat nichts erbracht, was geeignet wäre, die These von der Vorläufigkeit des Beschlusses der Kommission vom 3. Mai 1963 über die Einstufung des gegenwärtigen Dienstpostens des Klägers zu stützen. Insbesondere hat sie nicht ergeben, daß die Kommission bei der Einstufung dieses Dienstpostens über die Bewertung der mit ihm verbundenen Tätigkeit im Zweifel gewesen sei.
Demzufolge würden etwaige spätere Verfügungen, aus denen sich eine andere Bewertung dieses Dienstpostens ergäbe, keine die frühere Verfügung ergänzenden Maßnahmen, sondern neue, selbständige Entscheidungen darstellen, die die mit der ersten Verfügung geschaffene Rechtslage verändern würden. Dies wird noch dadurch bestätigt, daß die Verfügungen, durch die die Kommission nach 1963 einige schon in die Laufbahn A 5 — A 4 eingestufte Dienstposten angehoben hat, im allgemeinen nicht rückwirkend ergangen sind, woraus folgt, daß die der früheren Einstufung zugrunde liegenden Verfügungen als endgültig anzusehen sind.
Das gleiche gilt auch für den vorliegenden Fall.
Der Kläger macht ferner geltend, die Exekutivorgane hätten ihre früheren Rechtsansichten im Anschluß an bestimmte in Fragen der Einstufung ergangene Urteile des Gerichtshofes in den Fällen mehrerer Beamter geändert. Dies stelle eine neue Tatsache dar, die die Kommission verpflichtet hätte, ihre früheren Verfügungen zu überprüfen.
Wenn sich die Kommission von Urteilen des Gerichtshofes leiten läßt, so kommt nicht so sehr die Maßnahme der Verwaltung als vielmehr das Urteil selbst als neue Tatsache in Betracht. Vor allem aber können im Streitverfahren ergehende Urteile des Gerichtshofes, die Verwaltungsakte aufheben, unbeschadet der allgemeinen Folgerungen, die die Verwaltung aus eigenem Entschluß daraus zieht, Rechtswirkungen außer unter den Streitparteien nur für die von den aufgehobenen Verwaltungsakten selbst unmittelbar betroffenen Personen zeitigen. Der Kläger behauptet selbst nicht, von den Verwaltungsakten unmittelbar betroffen zu sein, die durch die obengenannten Urteile aufgehoben wurden. Diese Urteile können daher dem Kläger gegenüber keine neuen Tatsachen darstellen.
Der Kläger stellt mit seinem Antrag der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Kommission vom 3. Mai 1963 über die Einstufung des streitigen Dienstpostens in die Laufbahn A 5 — A 4 sowie der Verfügung vom 13. Februar 1964 in Frage, die auf dieser Einstufung fußend den Kläger in die Besoldungsgruppe A 5 einwies. Die Sicherheit der Rechtsstellungen und Rechtsverhältnisse erfordert jedoch, daß der Bestand der diese Rechtsstellungen und Rechtsverhältnisse regelnden Verfügungen der Gemeinschaftsorgane nicht auf unabsehbare Zeit in Frage gestellt werden darf, falls sich nicht neue schwerwiegende Gründe hierfür ergeben.
Bei Einreichung der Klageschrift waren die Fristen zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen die genannten Verfügungen abgelaufen. Es ist somit festzustellen, daß die Klage nicht fristgemäß erhoben und daher für unzulässig zu erklären ist.
Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben.
Die Umstände vor der Einweisung des Klägers in seinen jetzigen Dienstposten waren geeignet, bei diesem falsche Vorstellungen über die wahren Absichten der Kommission hinsichtlich der Einstufung seines Dienstpostens und demnach über die Endgültigkeit der diesbezüglichen Verfügung vom 3. Mai 1963 zu erwecken. Daher ist die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Da die Zeugen in ihrer Eigenschaft als Beamte der EAG-Kommission vernommen wurden, sind die Reisekosten der Zeugen von der Beklagten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.
3. Die Reisekosten der Zeugen gehen zu Lasten der Beklagten.